Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Geographie von Europa mit Ausschluß des Deutschen Reiches - S. 40

1899 - Wittenberg : Herrosé
40 — Die meisten Kolonieen besitzt England, nämlich in 4 Erdteilen; auch Frankreich und Spanien haben in 4 Erdteilen Kolonieen. In 3 Erdteilen besitzen die Holländer, Deutscheu und Dänen, in 2 Erdteilen die Portugiesen Kolonieen. Die Europäer beherrschen in ihren auswättigen Besitzungen 380 Mill. Nienschen. 5. üultiu* ober Bildung. Die Bevölkerung Europas nimmt in Bezug auf Kultur, Kunst und Wissenschaft die höchste Stelle ein und ist in geistiger Beziehung „die Beherrscherin der Erdkugel". Die Kultur Europas wurde begünstigt a) durch die Lage unseres Erd- teils in der Mitte der Landhalbkugel, b) durch die günstigen Klimaverhältnisse, c) durch den gänzlichen Mangel an undurchdringlichen Wüsten und schwer übersteiglicheu Gebirgen, d) durch die Mannigfaltigkeit der Ländernatur, e) durch den Reichtum des Bodens an nutzbaren Mineralschätzen, namentlich an Kohlen und Eiseu, f) durch die reiche Gliederung des Landes im 8. und W., g) durch die eigenartige Ausbildung der Flußsysteme und h) dadurch, daß der Erdteil hauptsächlich von der Mittelländischen (Kaukasischen) Rasse, der geistig begabtesten, bewohnt wird. — „Das Klima Europas bietet einen an- genehmen Wechsel der Jahreszeiten, es erschlafft nicht durch zu arge Hitze und peinigt nicht durch zu strenge Kälte; es zeitigt nicht, wie in den Tropen, ohne Zuthuu des Menschen Früchte, aber es nimnit anch nicht, wie im hohen Norden, die Arbeit des Menschen zu sehr in Anspruch für die bloße Be- friedigung des Kleidungs- und Nahrungsbedürfnisses, sondern spornt zur Arbeit an, verstattet indessen auch Muße zu höherer Beschäftigung." So ist Europa die Pflanzstätte der höchsten menschlichen Kultur geworden; es hat seine Bewohner zu thatkräftigeu, arbeitsfrendigen Menschen erzogen, die auch auf geistigem Gebiete, in Kunst und Wissenschaft unaufhaltsam fort- schreiten. Die Europäer fiud in gewissem Sinne die Herren der Erde geworden. Die unterste Kulturstufe, das Jäger- und Fischerleben, wird in Europa gar nicht augetroffeu, und ein Nomadenleben führen nur etwa 1 Mill. im N. und So. wohnender Menschen. Unser Erdteil wird somit fast nur von ansässigen Völkern bewohnt, deren Hanpterwerbs- quellen Ackerbau, Viehzucht, Bergbau, Gewerbe und Handel sind. Am höchsten ist die Gesittung der großen Volksmassen bei den Germanen; ihnen stehen die Romanen ziemlich nahe; die Slaven jedoch bleiben gegen jene ziem- lich weit zurück. 6. Staatsverfassung. Die Staatsform der meisten europäischen Staaten ist die erbliche Monarchie. Die Monarchen führen verschiedene Namen: Kaiser, König, Sultan, Großherzog, Herzog, Fürst. Große Republiken giebt es nur 2, nämlich Frankreich und die Schweiz. Anmerkung: „Unter den Großmächten Europas begreift man Rußland, Öfter- reich, das Deutsche Reich, Frankreich, Großbritannien und Italien; sie zeichnen sich durch bedeutende Bevölkerung aus und wirken bestimmend auf die Geschicke des Erdteils ein; unter den Weltmächten versteht man Frankreich und Großbritannien, unter den nordischen Brächten Dänemark, Schweden und Norwegen, unter den Seemächten Großbritannien» Holland, Frankreich, Spanien und Portugal/'

2. Geographie des Deutschen Reiches - S. 4

1898 - Wittenberg : Herrosé
— 4 — Natürliche Grenzen sind die Sudeten, das Erzgebirge, der Böhmer- wald, die Alpen, der Wasgenwald, die Nord- und Ostsee. Die Grenzen Deutschlands sind meist sehr offene. Dadurch wird der Verkehr und Handel mit den Nachbarländern begünstigt; doch ist Deutschland auch leicht feindlichen Einfällen ausgesetzt, und es sind darnm viele Festungen zur Landesverteidigung nötig. Wichtigkeit der Ostgrenze: I. Von Rußland bekommen wir Getreide, Holz, Haus, Lein (Flachs), Pelzwerk und Gedärme. 2. Die Deutschen haben die Aufgabe, die Bildung mit nach Osten zu verpflanzen. Das russische Volk ist im ganzen noch nicht so gebildet, wie das deutsche. (Schulen.) 3. Wir haben die russische Macht zu sürchteu. (Festungen zu unserem Schutze sind z. B. Königsberg, Thorn, Posen.) Bedeutung der Südgrenze: I. Durch diese stehen wir in Verbindung mit Österreich, in welchem viele Deutsche wohnen und welches bis 1866 mit Deutschland vereinigt war. Österreich ist jetzt zur Erhaltung des Friedens mit Deutschland verbündet. 2. Aus Ungarn bekommen wir Getreide (Mehl), Holz, Schweine (Bakonier), Schafe und Schafwolle. 3. In der Schweiz wohnen viele Deutsche, weil die Schweiz früher zu Deutschland gehörte. 4. Dnrch die Südgrenze wird die Natnrliebe gefördert: die Alpen bieten eine Fülle der herrlichsten Natnrbilder und sind alljährlich das Ziel zahl- loser Reisender. Bedeutung der Westgrenze: 1. Sie ist wichtig für den Handel: aus Frankreich bekommen wir Wein, Baumöl, Seide, aus Belgien Spitzen (die Brüsseler Spitzen sind weltberühmt!), aus Holland Käse, Tabak, Blumen (Tulpen) u. s. w. 2. Wir müssen vor den Franzosen auf uuserer Hut sein; sie sind unsere „Erbfeinde" und möchteu gern den Rhein zur Grenze haben. Jedoch: „Sie sollen ihn nicht haben, den freien deutschen Rhein", und: „Fest steht und treu die Wacht am Rhein!" Gegen sie sind im Westen viele und starke Festungen (Metz, Straßburg) errichtet. 3. Die Deutschen ahmen den Franzosen in Sitten, Moden und Schriften nach. Ein Nationalfehler der Deutschen war und ist zum Teil heute noch die Sucht, alles, was aus der Fremde, namentlich aus Frankreich, kommt, über Gebühr wert zu halten, das Ein- heimische dagegen zu unterschätzen. Nicht allein das Gute, das von jenfeit des Rheines nach Deutschland gebracht wurde, ahmte man nach; auch die französischen Laster schlichen sich bei uns ein. Es gab eine Zeit, in welcher unser edles Volkstum durch Einführung französischer Sitte, Mode und Sprache vergiftet wurde. Unsere herrliche Muttersprache mußte in den Palästen und Schlössern ihrer französischen Schwester Platz machen (Friedrich der Große von Preußen!), und nur beim Bürger- und Bauernstande, beim „Volke" fand sie noch eine Heim- und Pflegestätte. Jetzt ist das deutsche National- gesühl wieder erwacht. („Deutsche Industrie.") Bedeutung der Nordgrenze: 1. Sie ist die einzige Grenze, an der das Deutsche Reich vom Meere bespült wird. 2. Das Meer ist wichtig: a) für den Fischsang (Hering, Stockfisch, Sprotten, Schellfisch); b) für den Handel (mit England, Rußland, Skandinavien, den deutschen Kolonieen, Amerika); c) für Entwicklung einer deutschen Seemacht (Kiel, Wilhelms- Häven); 6) für Entstehung von Seebädern: auf Norderney, Rügen (größte deutsche Insel), an der Ostseeküste; e) für Gewinnung des Bernsteins an der Ostseeküste, namentlich im Samlande. 3. In die Nord- und Ostsee

3. Geographie des Deutschen Reiches - S. 39

1898 - Wittenberg : Herrosé
— 39 — Deutschland in Wissenschaft und Kunst mit an der Spitze der gebildeten Völker steht." „Die Grundzüge des deutschen Volkscharakters sind: aufrichtige Frömmigkeit, Treue und Biederkeit, Anhänglichkeit an den angestammten Regenten, Tapferkeit, Besonnenheit, Beharrlichkeit bei Verfolgung eines ge- steckten Zieles und ernste, gründliche Beschäftigung mit Wissenschaft und Kuust." 6. Verfassung und Ginteilnng. Seit 1671 ist das „Deutsche Reich" ein Bundesstaat, an dessen Spitze der König von Preußen steht, welcher den Titel „Deutscher Kaiser" führt. Die Kaiserwürde ist erblich. Der Kaiser hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, sowie Bündnisse und Verträge mit anderen Reichen einzugehen. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt von dem Bundesrat, welcher aus Vertretern der einzelnen deutschen Staaten besteht, und dem Reichstage, der aus etwa 400 vom Volke gewählten Abgeordneten zusammengesetzt ist. Der höchste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Das Deutsche Reich besteht aus 26 einzelnen Staaten, nämlich 4 Königreichen, 6 Großherzogtümern, 5 Herzogtümern, 7 Fürstentümern, 3 Freien Städten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen. (Merke: 1 Reichs- land, 3 Freie Städte, 4 Königreiche, 5 Herzogtümer, 6 Großherzogtümer, 7 Fürstentümer.) Vi. Die Staaten des Deutschen Reiches. 1. Das Königreich Preußen. (6300 ^Meilen oder 348500 qkm und 32 Mill. Eimv.) Preußen ist der größte Staat des Deutschen Reiches und nimmt den größten Teil Norddeutschlands ein. Es bildet eine zusammenhängende Fläche, von welcher mehrere kleine Staaten eingeschlossen sind. Getrennt vom Haupt- lande gehören noch die in Süddeutschland gelegenen Hohenzollernschen Lande dazu. Es zerfällt in 12 Provinzen. 1. Die Provin) Ostpreußen (670 ^ Mln. oder 37000 qkm und über 2 Mill. Einw.) ist die nordöstlichste Provinz Preußens. Sie um- faßt das Küstenland am Kurischen und Frischen Haff und grenzt an die Ostsee, an Rußland und die Provinz Westpreußen. Sie ist zum großen Teile eben, wird aber von dem Baltischen Landrücken, welcher die oft- preußische Seenplatte trägt, durchzogen. Das Klima ist gesund, aber rauher, als in irgend einem anderen deutschen Lande. Der Boden ist größtenteils sandig und unfruchtbar. Weite Strecken sind mit Wald be- standen. Der größte Wald ist die Johannisburger Heide im südlichen Teile der Provinz. Im Memeldelta liegen außer üppigen Wiesen auch sumpfige Wälder, in denen der Elch gehegt wird. Die Haupterwerbsquellen der Bewohner sind Ackerbau und Viehzucht, an der Küste auch Fischerei. Sehr fruchtbar ist die Tilsiter Niederung (westlich von Tilsit). Der nord- östliche Teil Ostpreußens heißt Litauen. Die Litauer haben eine eigene Sprache, sind wahrscheinlich slavischen Ursprungs und treiben namentlich Pferdezucht. In ihrem Gebiete liegt auch das königliche Pferdegestüt Trakehnen.

4. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 352

1913 - Wittenberg : Herrosé
352 helfen und sein Leben zu einem nach Möglichkeit angenehmen zu machen. Selbstverständlich mutz jeder Bürger die ihm verliehenen Kräfte tüchtig gebrauchen und sein Leben in der Weise einrichten, datz er die von den Gesetzen vorgeschriebene Ordnung nicht verletzt. Im letztern Falle setzt er sich der Strafe aus, die über das Ver- gehen verhängt ist. Nicht wenige Menschen verletzen gesetzliche Bestimmungen, weil ihnen das Bestehen und der Inhalt dieser nicht bekannt ist. Unkenntnis der Gesetze schützt aber vor der Strafe nicht. Es ist deshalb nur eine Matzregel der Klugheit, wenn man sich mit den gesetzlichen Vorschriften be- kanntmacht. soweit sie das häusliche und bürgerliche Leben be- treffen. Da auch Frauen diese Kenntnis nicht entbehren können, sind im nachstehenden die wichtigsten Gesetze zusammengestellt, und ihr Inhalt ist in gedrängter Kürze dargelegt. Das neugeschaffene Deutsche Reich besteht seit dem 18. Januar 1871. Alle zu diesem gehörigen Staaten bilden das Reichsgebiet. Wer in dem Reichsgebiet geboren wird, ist Reichsangehöriger, so- fern seine Eltern im Besitz der Reichsangehörigkeit waren. Einem Reichsangehörigen steht es frei, seinen Wohnsitz innerhalb des Reichsgebiets nach eignem Willen zu ändern. Dieses Recht heitzt Freizügigkeit. Das Gesetz über die Freizügigkeit besagt folgendes: Jeder Vundesangehörige (Reichsangehörige) hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets (Reichsgebiets) 1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist: 2. an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben: 3. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts oder der Niederlassung Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Vundesange- hörige, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zulätzt. weder durch die Obrigkeit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in dem er sich aufhalten oder niederlassen will, ge- hindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekennt- nisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeange- hörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigentum verweigert werden. Wer die aus der Vundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit zu erbringen. Die Staatsangehörigkeit geht verloren: durch Entlassung auf Antrag, durch Ausspruch der Behörde, durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ohne Legitimationspapiere, wie Patz. Heimatsschein, bei einer Norddeutschen durch Verheiratung mit dem Angehörigen eines andern Bundesstaats oder mit einem Ausländer. Die Entlassung wird durch eine Entlassungsurkunde

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 112

1910 - Wittenberg : Herrosé
112 Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäfts- gang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer. Artikel 28. Der Reichstag beschließt mit absoluter Stim- menmehrheit. A r t i k e l 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge- bunden. A r t i k e l 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend- einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 31. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter- suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf- gehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten als solche eine Ent- schädigung nach Maßgabe des Gesetzes. Vi. Zoll- und Handelswefen. Artikel 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handels- gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- staates befindlich find, können in jeden anderen Bundesstaat ein- geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter- worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes- gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeug- nissen dargestellten Zuckers und Sirups. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landsgesetzgebung vorbehalten. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der- selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. A r t i k e l 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 61

1910 - Wittenberg : Herrosé
61 der Volkmannschen Kinder aber kam ins Waisenhaus in Halle, welches der fromme Francke gestiftet hat, der aucf) nicht sagte: „Was mich nicht brennt, das blas' ich nicht!" »■ H°r». c) Unverletzlichkeit der Wohnung. Auch die Wohnung ist unverletzlich. Man nennt dies das Hausrecht. Haussuchungen dürfen nur in Ausnahmefällen auf richterliches Urteil vorgenommen werden. Dagegen darf die Wohnung durchsucht werden, wenn es gilt, einen Verbrecher 31t ergreifen oder Straftaten zu ermitteln. d) Freiheit des religiösen Bekenntnisses. Wir haben in unserem Vaterlande evangelische und katholische Christen, wir haben eine Menge religiöser Sekten, dazu eine Menge Juden. Alle dienen Gott in ihrer Weise. Das religiöse Bekenntnis ist vollständig frei, wie Friedrich der Große sagte: „In meinem Lande kann jeder nach seiner Fasson selig werden." Voraussetzung dabei ist, daß nicht etwa der Staat durch das Religionsbekenntnis leidet, indem beispielsweise die Religion ihren Bekennern den Waffen- und Kriegsdienst verbietet (Mennoniten). e) Freiheit der Wissenschaft und Lehre. Hieraus darf noch nicht gefolgert werden, daß ein jeder nach Belieben Unterricht erteilen, Schulen einrichten darf, sondern nur, wer die sittliche und wissenschaftliche Befähigung dazu hat. Der Staat beaufsichtigt das ganze Unterrichtswesen, die Lehrer sind öffentliche Beamte. Für den grundlegenden Unterricht ist der Schulzwang vor- gesehen, alle Eltern bzw. Vormünder sind verpflichtet, die Kinder in die Volksschule zu schicken. Wenn die Wissenschaft und Lehre gegen die Strafgesetze verstößt, so muß sie verboten werden. f) Recht der freien Meinungsäußerung. Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung in Wort, Druck, Schrift, Bild usw. frei zu äußern. Die Zensur ist aufgehoben. Die Preßfreiheit ist für das gesamte Deutsche Reich gestattet. Damit ist aber doch nicht schrankenlose Freiheit gemeint, sondern wenn die Reden, Schriften, Bilder usw. gegen den Bestand des Staates, gegen Ehre und Ansehen regierender Personen, gegen Religion und gute Sitten verstoßen, kommen sie mit den Straf- gesetzen in Berührung, und das Recht der freien Meinungs- äußerung ist beschränkt. Auf jeder Schrift muß daher Druckerei und Verleger an- gegeben sein, bei jeder Zeitung auch der verantwortliche Redakteur. Der Polizeibehörde muß ein Exemplar zugestellt werden. i?) Das Versammlungs- und Vereinsrecht. In der Verfassung wird uns das Recht eingeräumt, Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten. Während bis jetzt

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 62

1910 - Wittenberg : Herrosé
62 eine Reihe von Beschränkungen waren, die der Polizeigewall einen weitgehenden Einfluß auf die Versammlungs- und Vereinstätigkeit gestattete, ist durch das Reichsvereinsgesetz die Freiheit bedeutend erweitert. Alle landesgesetzlichen Beschränkungen sind aufgehoben und das Bereinsrecht auch den Frauen eingeräumt. Beschränkungen erleiden nur noch die Veranstaltungen, welche mit einer Gefahr- für Leben und Gesundheit der Teilnehmer verknüpft sind. Auf- gelöst werden nur solche Vereine, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft. Vereine, welche eine Einwirkung auf politische Angelegen- heiten bezwecken, müssen einen Vorstand und eine Satzung haben. Mitglieder des Vorstandes und die Satzungen sind innerhalb 14 Tagen nach der Gründung der Polizeibehörde einzureichen, die eine Bescheinigung darüber erteilt. Ebenso sind alle Änderungen der Statuten anzuzeigen. Satzungen und Änderungen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn in Wahlzeiten eine Gruppe von Leuten zusammen- tritt zur Förderung der Wahl, so ist das kein politischer Verein. Jede politische Versammlung muß entweder 24 Stunden vorher der Polizeiverwaltung angezeigt, oder durch öffentliche Anzeige in der Zeitung oder durch Anschlag bekanntgegeben sein. Zeit und Ort der Versammlung sind genau zu bestimmen. Besprechungen zu Wahlzwecken oder von Arbeitern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen fallen nicht unter die Anzeigepflicht. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf- züge auf öffentlichen Plätzen oder Straßen bedürfen der Ge- nehmigung der Polizeibehörde. Sie darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veran- staltung des Aufzuges Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Der Versammlungsleiter hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen, er kann die Versammlung auflösen. Das Tragen von Waffen in solchen Versammlungen oder Aufzügen ist im allgemeinen verboten. Die Verhandlungen sind in deutscher Sprache zu führen. Rur in den zweisprachigen Landesteilen, in denen die nichtdeutsche Bevölkerung mehr als 60 °/rt der Bewohner beträgt, kann bis 1928 (20 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) der Mit- gebrauch der anderen Sprache gestattet werden. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, dreimal 24 Stunden vor Beginn der Polizei- behörde Anzeige zu machen und dabei anzugeben, in welcher Sprache verhandelt wird. Die Polizei darf in diese Versammlungen einen Beauftragten entsenden, der sich dem Leiter als solcher vorzustellen hat. Ihm muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. Der Beauftragte kann die Versammlung unter folgenden Gründen auflösen:

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 114

1910 - Wittenberg : Herrosé
114 Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskaffe bestritten. Artikel 64. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarzweihrot. X. Konsulatwesen. Artikel 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt. Xi. Reichskriegswefen. Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. A r t i k e 1 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs- wesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren An- gehörigen gleichmäßig zu tragen. A r t i k e 1 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebens- jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Artikel 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. A r t i k e 164. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be- fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich- tung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offi- ziere. welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Eeneralstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes- maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. Artikel 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente. Xii. Reichsfinanzen. Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts- etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

9. Staats- und Bürgerkunde - S. 115

1910 - Wittenberg : Herrosé
115 Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus- gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beitrüge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen. Artikel 72. über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dembundesrate und dem Reichs- tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. A r t i k e l 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürf- nisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen. Xiv. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche be- stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be- rechtigten Bundesstaates abgeändert werden. B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat. 54. Ursachen des Verfalls des alten Deutschen Reiches. 2n alter Zeit wurde der Kaiser vom ganzen Volke gewählt. Jeder hatte seinen Anteil daran. Je größer nun die Genossen- schaften wurden, um so schwieriger wurde die Wahlhandlung. Die Folge davon war, daß viele, besonders ärmere, die nicht die Mittel hatten, weite Reisen zu machen, einfach zu Hause blieben. So ging die Wahl allmählich aus den Händen des Volkes in die der Fürsten über. Das war für Kaiser und Reich eine ver- hängnisvolle Sache. Die Macht dieser Kur- und Wahlfürsten wurde zum Schaden des Reiches immer größer. Wer den Kaiser- thron erlangen wollte, mußte sich um ihre Gunst bewerben, ihnen möglichst viele Wünsche erfüllen und versprechen, kaiserliche Rechte, wie z. B. das Münzrecht, Bergwerksregal, Stadt- und Marktrecht an sie abtreten zu wollen. War ein Kaiser zu wählen, so berief der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler des Reichs die Fürsten zur Wahlversammlung. 8*

10. Staats- und Bürgerkunde - S. 66

1910 - Wittenberg : Herrosé
66 Durch das Reichsrecht ist der König mehrere rvichiige Atachtvollkommenheiten losgeworden, die dem Deutschen Kaiser übertragen sind. (Siehe dort.) Der einzelne deutsche Staat hat zwar noch Gesandtschaften (Vertretungen), aber die Vertretung des Reichs nach außen steht doch nur dem Kaiser zu. Unser König ist unverantwortlich nach zwei Richtungen: 1. Er ist politisch unverantwortlich, d. h. er kann in keiner Weise wegen einer Regierungshandlung zur Rechenschaft gezogen werden. Der König steht über den Parteien und darf nicht in die Streitigkeiten hineingezogen werden. Daher muß der Minister die Verantwortung übernehmen und gegenzeichnen. Sonst könnte leicht die Unverantwortlichkeit zur Willkür werden. 2. Er ist strafrechtlich unverantwortlich undun- verletzlich, d. h. kein Gerichtshof kann ihn wegen irgendeiner Handlung zur Verantwortung ziehen. Dazu hat der König noch eine Reihe von Ehrenrechten: 1. den Titel „Majestät". Dieser stammt aus dem römischen Reiche. Er wurde den römischen Kaisern beigelegt und ging später auf die deutschen Kaiser über. Seit dem 16. Jahrhundert nahmen auch die Regenten der Kleinstaaten diesen Titel an. Ferner führt er die Bezeichnung „von Gottes Gnaden". Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, daß der Monarch sein Recht von keinem auf der Welt ableite und nur Gott allein, d. h. seinem Gewissen, für seine Handlungen verantwortlich sei. Im Jahre 1849 wurde der Antrag gestellt, diese Bezeichnung zu streichen. Er wurde mit Recht abgelehnt. Der Ausdruck ist auf geschichtlichem Boden erwachsen und bedeutet nur, daß der König nicht „von Volkes Gnaden" König ist. Abzuweisen sind jene Vorstellungen, die mit dieser Bezeichnung eine übermenschliche Einrichtung andeuten wollen und den König zum Statthalter Gottes auf Erden machen. So war es in Frankreich zur Zeit Ludwigs Xiv. Fernere Ehrenrechte: 2. diejenigen auf bestimmte Insignien, Krone, Zepter, Reichs- apfel und Schwert; 3. Die höchsten militärischen Ehren, Hofstaat, Hofzeremonien. 4. die Fürbitte im Kirchengebei. 5. die Landestrauer beim Tode des Monarchen. Durch Gesetz vom 14. April 1903 ist dafür bestimmt: a) 14 Tage lang werden mittags die Glocken der Kirchen von 12 bis 1 Uhr geläutet. b) Vier Tage lang vom Sterbetage an und am Tage der Bei- setzung sind alle öffentliche Musik, öffentlichen Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen einzustellen. o) Zuwiderhandlungen werden mit 60 bis 150 Mk. bestraft.
   bis 10 von 352 weiter»  »»
352 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 352 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 307
1 118
2 52
3 125
4 284
5 977
6 107
7 403
8 54
9 55
10 685
11 229
12 46
13 46
14 177
15 256
16 322
17 110
18 106
19 838
20 44
21 226
22 115
23 91
24 159
25 193
26 338
27 58
28 79
29 373
30 135
31 162
32 92
33 369
34 171
35 65
36 52
37 1346
38 278
39 1453
40 87
41 144
42 36
43 47
44 52
45 814
46 74
47 97
48 94
49 139

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 7
1 16
2 1
3 24
4 25
5 0
6 0
7 16
8 53
9 57
10 0
11 2
12 1
13 2
14 1
15 12
16 23
17 72
18 2
19 1
20 30
21 0
22 1
23 1
24 0
25 11
26 1
27 4
28 4
29 20
30 8
31 0
32 6
33 2
34 27
35 2
36 14
37 2
38 20
39 7
40 0
41 81
42 8
43 7
44 11
45 24
46 7
47 1
48 3
49 0
50 6
51 3
52 4
53 3
54 1
55 1
56 3
57 0
58 6
59 10
60 123
61 30
62 6
63 14
64 20
65 2
66 5
67 11
68 53
69 9
70 2
71 11
72 86
73 9
74 102
75 0
76 2
77 13
78 15
79 6
80 3
81 2
82 2
83 3
84 0
85 10
86 26
87 6
88 0
89 3
90 4
91 1
92 77
93 3
94 17
95 4
96 45
97 9
98 57
99 2

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 1
1 1
2 0
3 6
4 0
5 48
6 0
7 117
8 4
9 51
10 1
11 5
12 3
13 1
14 0
15 1
16 18
17 0
18 1
19 27
20 0
21 1
22 0
23 0
24 5
25 0
26 3
27 1
28 0
29 6
30 6
31 11
32 0
33 33
34 0
35 11
36 0
37 0
38 1
39 26
40 23
41 0
42 0
43 1
44 11
45 0
46 3
47 5
48 2
49 10
50 4
51 1
52 26
53 0
54 14
55 13
56 0
57 4
58 0
59 16
60 7
61 3
62 32
63 1
64 3
65 4
66 0
67 30
68 7
69 0
70 0
71 29
72 1
73 10
74 3
75 8
76 5
77 1
78 18
79 18
80 29
81 25
82 0
83 0
84 0
85 0
86 3
87 5
88 17
89 1
90 1
91 12
92 1
93 8
94 0
95 0
96 0
97 4
98 45
99 10
100 13
101 1
102 3
103 56
104 0
105 1
106 0
107 0
108 0
109 3
110 4
111 1
112 0
113 1
114 1
115 1
116 0
117 6
118 0
119 3
120 1
121 0
122 2
123 0
124 2
125 0
126 1
127 13
128 0
129 4
130 0
131 9
132 1
133 3
134 3
135 2
136 12
137 0
138 0
139 4
140 0
141 0
142 0
143 1
144 8
145 3
146 0
147 2
148 7
149 1
150 17
151 34
152 1
153 1
154 5
155 6
156 6
157 10
158 2
159 1
160 3
161 0
162 0
163 0
164 2
165 26
166 8
167 0
168 0
169 1
170 4
171 5
172 3
173 7
174 11
175 14
176 56
177 25
178 0
179 2
180 1
181 0
182 34
183 47
184 10
185 1
186 2
187 1
188 6
189 0
190 0
191 17
192 0
193 7
194 6
195 0
196 5
197 11
198 6
199 2