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1. Vom Westfälischen Frieden bis zum Ende der Französischen Revolution - S. 2

1905 - Hamburg : Boysen
— 2 — gab darüber keinen Aufschluß, und Zwistigkeiten waren unausbleiblich. Ähnlich waren die Bestimmungen über die zehn elsässischen Reichsstädte. Der Friede übertrug Frankreich die bisher gleichfalls im Besitz des Hauses Habsburg gewesene Landvogtei über diese Städte; aberden zehn Städten wurde in nachdrücklichster Weise zugesichert, daß sie auch hinfort freie Reichsstädte bleiben sollten. Hier handelte es sich augenscheinlich nicht um einen Landbesitz, sondern um ein Amt. Diese Landvogtei war übrigens ein Amt mit nicht ganz klar bestimmten Rechten und Pflichten. Der Landvogt besaß eine gewisse Schutzherrschaft über die zehn Städte; er schwor, ihnen ihre Rechte zu bewahren; sie schworen ihm Gehorsam in den Grenzen seiner Befugnisse; er beaufsichtigte die Wahlen zu den städtischen Ämtern; er bezog gewisse Einnahmen aus den Städten und ebenso aus einer Anzahl bei Hagenau gelegener Reichsdörfer. Aber die zehn Städte galten als ebenso reichsunmittelbar wie Nürnberg und Augsburg. Nun wurde die Landvogtei der Krone Frankreich übertragen. Dem französischen König wurde also ein Amt übertragen, welches bisher im Namen des Reiches und über Mitglieder des Reiches ausgeübt war. Das Amt wurde ihm ausdrücklich als eine völlig vom Reiche losgelöste Befugnis zuerteilt; aber der Gegenstand, auf den sich seine Tätigkeit erstreckte, verblieb bei dem Reiche. So entstanden hier Zustände unhaltbarer Art. Es war völlig undenkbar, daß Frankreich, das gerade damals rücksichtslos nach fest geschlossener Einheit strebte, sich durch zweideutige Paragraphen lange würde fesseln lassen. — Straßburg war durch den Friedensvertrag in seiner Selbständigkeit zunächst sichergestellt und besaß die Macht, sein zweifelloses Recht noch ein Menschenalter hindurch zu behaupten. Aber wie hätten jene zehn kleinen elsässischen Landstädte und die kleinen reichsfreien Herren im Elsaß dem Drucke des gewaltigen Frankreich auf die Dauer widerstehen können? Lothringen. Im Westen Deutschlands lag ferner das Herzogtum Lothringen, ein Grenzland zwischen den Bereichen deutscher und französischer Zunge. Dieses Land blieb nach dem Westfälischen Frieden noch' zehn Jahre lang von den Franzosen besetzt. Denn während des Dreißigjährigen Krieges „führte Frankreich auch einen Krieg mit Spanien, der nach 1648 noch fortdauerte, und der Herzog von Lothringen hatte sich mit Spanien verbündet, hatte im Kriege sein Land an die Franzosen verloren und sich in Münster und Osnabrück vergeblich bemüht, sein Herzogtum zurückzuerlangen. Gar zu gern hätten die Franzosen Lothringen überhaupt behalten; nach zehn Jahren mußten sie das Land jedoch wieder herausgeben. Aber man war in Frankreich überzeugt, daß Lothringen früher oder später doch an Frankreich fallen müsse. Der Burgundische Kreis. Die Landschaften im Nordwesten Deutschlands faßte man unter dem Namen des Burgundischen Kreises zusammen. Karl V. hatte es nämlich durchgesetzt, daß seine gesamten niederländischen Erblande als ein besonderer Reichskreis anerkannt wurden. Derselbe sollte seinen Beitrag zu den Reichssteuern

2. Vom Westfälischen Frieden bis zum Ende der Französischen Revolution - S. 12

1905 - Hamburg : Boysen
— 12 — ihrer Freiheit zagend vor Augen sah, war damit die Einverleibung des Elsaß in die französische Monarchie tatsächlich vollzogen. Die Reunionskammern. Um diesen und anderen noch folgenden Gewalttaten den Schein des Rechtes zu geben, wurden in Frankreich die sogenannten Reunionskammern eingesetzt. Die französische Regierung ging dabei von dem Grundsätze aus, daß nicht nur Sotch die letzten Friedensschlüsse (1648 Münster und Osnabrück 1668 Aachen, 1678 und 1679 Nymwegen) an Frankreich abgetretenen Besitzungen ihm rechtmäßig Zuständen, sondern auch alle Gebiete, die einst zu diesen gehört hatten und ihnen im Laufe der Zeit entfremdet waren. In Metz, Breisach und Besanqon wurden besondere Gerichtshöfe eingesetzt, eben die Reunionskammern, welche über alle derartigen Ansprüche Frankreichs gerichtlich entscheiden sollten In erster Linie wurden die Bischöfe von Metz, Toul und Verdun veranlaßt, ihre Ansprüche bei der Kammer in Metz vorzubringen. Sie verfehlten auch nicht, wie es von ihnen gewünscht wurde, eine lange Reihe von deutschen Besitzungen namhaft zu machen, die angeblich einst Lehen der drei lothringischen Bistümer gewesen waren. Und der fügsame Gerichtshof verfehlte nicht, obgleich sich die Forderungen fast sämtlich auf Scheinbeweise und Rechtsverdrehungen stützten, dieselben als gerechtfertigt anzuerkennen. In gleicher Weise verfuhren die Kammer von Breisach im Elsaß und die von Besanqon in der Franche Comte. Die Urteilssprüche der drei Höfe wurden als unwiderruflich betrachtet, und die deutschen Fürsten und Herren, welche das von Frankreich beanspruchte Land bisher besessen hatten, wurden aufgefordert, für dieses Land dem französischen Könige den Lehnseid zu leisten. Weigerten sie sich, so wurde das Land militärisch besetzt, und die Einkünfte aus dem Lande wurden beschlagnahmt. Natürlich ließ man es von deutscher Seite nicht an Beschwerden über die französischen Gewalttaten fehlen; aber dadurch wurde nichts geändert. Straßburg. Schließlich krönte Ludwig Xiv. die Reunionen mit der Wegnahme Straßburgs. — Das Gefühl, daß der Freiheit der elsässischen Hauptstadt ein Angriff drohe, lag seit dem Beginn der Reunionen in der Luft. Aber die Stadt war nicht gerüstet, ihm zu begegnen. Kaiserliche Truppen, welche bisher in der Stadt gelagert hatten, waren abberufen worden; die eigene Söldnerschaft war wenig zahlreich und jedenfalls für eine Verteidigung völlig unzureichend, und Verhandlungen in Wien, beim Reichstage in Regensburg und am französischen Hofe blieben fruchtlos. — Im Sommer 1681 wurden von der französischen Seite so geheim wie möglich die militärischen Vorbereitungen zur Besetzung Straßburgs getroffen. Man glaubte, daß Zürich und Bern einen Versuch machen könnten, die altbefreundete Stadt zu unterstützen, und stellte darum eine kleine Truppenschar zur Beobachtung an die Schweizer Grenze. Ebenso wurden Maßregeln getroffen, um einem Eingreifen Spaniens von den Niederlanden her zuvorzukommen. Aber man hatte auf französischer Seite die Entschlossenheit dieser Gegner überschätzt; nirgends dachte man daran, Straßburg tatkräftig zu unterstützen. — In der Nacht vom 27. auf den

3. Geschichtliches Lesebuch - S. 12

1909 - Hamburg : Boysen
— 12 — ihrer Freiheit zagend vor Augen sah, war damit die Einverleibung des Elsaß in die französische Monarchie tatsächlich vollzogen. Die Reunionskammern. Um diesen und anderen noch folgenden Gewalttaten den Schein des Rechtes zu geben, wurden in Frankreich die sogenannten Reunionskammern eingesetzt. Die französische Regierung ging dabei von dem Grundsätze aus, daß nicht nur die letzten Friedensschlüsse (1648 Münster und Osnabrück, 1668 Aachen, 1678 und 1679 Nymwegen) an Frankreich abgetretenen Besitzungen ihm rechtmäßig zuständen, sondern auch alle Gebiete die einst zu diesen gehört hatten und ihnen im Laufe der Zeit entfremdet waren. In Metz, Breisach und Besanqon wurden besondere Gerichtshöfe eingesetzt, eben die Reunionskammern, welche über alle derartigen Ansprüche Frankreichs gerichtlich entscheiden sollten. In erster Linie wurden die Bischöfe von Metz, Toul und Verdun veranlaßt, ihre Ansprüche bei der Kammer in Metz vorzubringen. Sie verfehlten auch nicht, wie es von ihnen gewünscht wurde, eine lange Reihe von deutschen Besitzungen namhaft zu machen, die angeblich einst Lehen der drei lothringischen Bistümer gewesen waren. Und der fügsame Gerichtshof verfehlte nicht, obgleich sich die Forderungen fast sämtlich auf Scheinbeweise und Rechtsverdrehungen stützten, dieselben als gerechtfertigt anzuerkennen. In gleicher Weise verfuhren die Kammer von Breisach im Elsaß und die von Besanqon in der Franche Comte. Die Urteilssprüche der drei Höfe wurden als unwiderruflich betrachtet, und die deutschen Fürsten und Herren, welche das von Frankreich beanspruchte Land bisher besessen hatten] wurden aufgefordert, für dieses Land dem französischen Könige den Lehnseid zu leisten. Weigerten sie sich, so wurde das Land militärisch besetzt, und die Einkünfte aus dem Lande wurden beschlagnahmt. Natürlich ließ man es von deutscher Seite nicht an Beschwerden über die französischen Gewalttaten fehlen; aber dadurch wurde nichts geändert. Straßburg. Schließlich krönte Ludwig Xiv. die Reunionen mit der Wegnahme Straßburgs. — Das Gefühl, daß der Freiheit der elsässischen Hauptstadt ein Angriff drohe, lag seit dem Beginn der Reunionen in der Luft. Aber die Stadt war nicht gerüstet, ihm zu begegnen. Kaiserliche Truppen, welche bisher in der Stadt gelagert hatten, waren abberufen worden; die eigene Söldnerschaft war wenig zahlreich und jedenfalls für eine Verteidigung völlig unzureichend, und Verhandlungen in Wien, beim Reichstage in Regensburg und am französischen Hofe blieben fruchtlos. — Im Sommer 1681 wurden von der französischen Seite so geheim wie möglich die militärischen Vorbereitungen zur Besetzung Straßburgs getroffen. Man glaubte, daß Zürich und Bern einen Versuch machen könnten, die altbefreundete Stadt zu unterstützen, und stellte darum eine kleine Truppenschar zur Beobachtung an die Schweizer Grenze. Ebenso wurden Maßregeln getroffen, um einem Eingreifen Spaniens von den Niederlanden her zuvorzukommen. Aber man hatte auf französischer Seite die Entschlossenheit dieser Gegner überschätzt; nirgends dachte man daran, Straßburg tatkräftig zu unterstützen. — In der Nacht vom 27. auf den

4. Geschichtliches Lesebuch - S. 2

1909 - Hamburg : Boysen
gab darüber keinen Aufschluß, und Zwistigkeiten waren unausbleiblich. Ähnlich waren die Bestimmungen über die zehn elsässischen Reichsstädte. Der Friede übertrug Frankreich die bisher gleichfalls im Besitz des Hauses Habsburg gewesene Landvogtei über diese Städte; aber den zehn Städten wurde in nachdrücklichster Weise zugesichert, daß sie auch hinfort freie Reichsstädte bleiben sollten. Hier handelte es sich augenscheinlich nicht um einen Landbesitz, sondern um ein Amt. Diese Landvogtei war übrigens ein Amt mit nicht ganz klar bestimmten Rechten und Pflichten. Der Landvogt besaß eine gewisse Schutzherrschaft über die zehn Städte; er schwor, ihnen ihre Rechte zu bewahren; sie schworen ihm Gehorsam in den Grenzen seiner Befugnisse; er beaufsichtigte die Wahlen zu den städtischen Ämtern; er bezog gewisse Einnahmen aus den Städten und ebenso aus einer Anzahl bei Hagenau gelegener Reichsdörfer. Aber die zehn Städte galten als ebenso reichsunmittelbar wie Nürnberg und Augsburg. Nun wurde die Landvogtei der Krone Frankreich übertragen. Dem französischen König wurde also ein Amt übertragen, welches bisher im Namen des Reiches und über Mitglieder des Reiches ausgeübt war. Das Amt wurde ihm ausdrücklich als eine völlig vom Reiche losgelöste Befugnis zuerteilt; aber der Gegenstand, auf den sich seine Tätigkeit erstreckte, verblieb bei dem Reiche. So entstanden hier Zustände unhaltbarer Art. Es war völlig undenkbar, daß Frankreich, das gerade damals rücksichtslos nach fest geschlossener Einheit strebte, sich durch zweideutige Paragraphen lange würde fesseln lassen. — Straßburg war durch den Friedensvertrag in seiner Selbständigkeit zunächst sichergestellt und besaß die Macht, sein zweifelloses Recht noch ein Menschenalter hindurch zu behaupten. Aber wie hätten jene zehn kleinen elsässischen Landstädte und die kleinen reichsfreien Herren im Elsaß dem Drucke des gewaltigen Frankreich auf die Dauer widerstehen können? Lothringen. Im Westen Deutschlands lag ferner das Herzogtum Lothringen, ein Grenzland zwischen den Bereichen deutscher und französischer Zunge. Dieses Land blieb nach dem Westfälischen Frieden noch' zehn Jahre lang von den Franzosen besetzt. Denn während des Dreißigjährigen Krieges führte Frankreich auch einen Krieg mit Spanien, der nach 1648 noch fortdauerte, und der Herzog von Lothringen hatte sich mit Spanien verbündet, hatte im Kriege sein Land an die Franzosen verloren und sich in Münster und Osnabrück vergeblich bemüht, sein Herzogtum zurückzuerlangen. Gar zu gern hätten die Franzosen Lothringen überhaupt behalten; nach zehn Jahren mußten sie das Land jedoch wieder herausgeben. Aber man war in Frankreich überzeugt, daß Lothringen früher oder später doch an Frankreich fallen müsse. Der Burgundische Kreis. Die Landschaften im Nordwesten Deutschlands faßte man unter dem Namen des Burgundische« Kreises zusammen. Karl V. hatte es nämlich durchgesetzt, daß seine gesamten niederländischen Erblande als ein besonderer Reichskreis anerkannt wurden. Derselbe sollte seinen Beitrag zu den Reichssteuern

5. Geschichtliches Lesebuch - S. 1

1909 - Hamburg : Boysen
Einleitung. a) Die Stände des alten Reichs. Während das deutsche Reich sich heute aus 26 Staaten zusammensetzt, zählte man gegen Ende des 18. Jahrhunderts mehr als 300 reichsunmittelbare Gewalten. Der umfangreichste und angesehenste Staat war damals Österreich, das gerade wie heute von dem Geschlechte der Habsburger regiert wurde. Den Habsburgern waren Belgien, Gebiete in Schwaben, die Herzogtümer Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain und Mailand, die Grafschaft Tirol, das Königreich Böhmen, Stücke von Polen und die Länder Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und Slavonien untertan. Seit Jahrhunderten war es Sitte, daß der Herrscher über diese Länder durch die Wahl der Kurfürsten zugleich zum deutschen Kaiser ernannt wurde. Neben Österreich stand Preußen. Einst klein und von geringer Bedeutung, war es durch die vereinte Tätigkeit des großen Kurfürsten und der ersten drei Könige unter die europäischen Großmächte emporgehoben. Wie Preußen gehörten alle übrigen Staaten, die heute zum deutschen Reiche gehören, auch schon damals zum Reiche, abgesehen von Elsaß-Lothringen, das erst durch den Krieg von 1870—71 wieder deutsches Land geworden. Außer diesen Staaten gab es noch viele andere zum deutschen Reich gehörige, die im Anfang des 19. Jahrhunderts ihre Selbständigkeit eingebüßt haben: geistliche Staaten, Gebiete kleiner Reichsfürsten und Reichsgrafen, die ritterschaftlichen Gebiete und freie Städte. Sie glichen am Baume des deutschen Reiches verdorrten Blättern und waren ganz unfähig, dem Baume zu nützen oder sich nur am Baume zu halten. Zu den geistlichen Staaten gehörten die 3 geistlichen Kurfürstentümer Mainz, Köln und Trier, das Erzbistum Salzburg, viele Hochstifte, wie Würzburg, Bamberg, Münster, Osnabrück, Paderborn, Worms, Speyer, Straßburg, Basel, Konstanz, Augsburg, Regensburg, Passau, dann eine große Zahl von reichsunmittelbaren Abteien und endlich die Gebiete der Johanniter und der Deutschherren. — Die geistlichen Gebiete mit ihren Domkapiteln waren allmählich eine Zufluchtsstätte für den deutschen Adel geworden. Die jüngeren Söhne eines adeligen Hauses wußten häufig nicht, was sie anfangen sollten, um ihren Lebensunterhalt zu finden. Nach den Anschauungen und Gesetzen jener Zeit durften sie weder Bauern werden, noch ein bürgerliches Gewerbe treiben. Hatten sie aber eine Domherrenstelle oder gar einen Fürstenhut erlangt, so waren sie aus aller Not. Stoll, Geschichtliches Lesebuch, in. Teil. 3. Aufl. 1
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