Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
430
Heer und Kriegsflotte
ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler
Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs-
heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht
zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber
kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und
Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson-
dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere
in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den
Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn.
131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter
ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu-
ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus-
gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher
unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind
preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und
leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den
Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können
die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner
zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines
kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen
Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus-
zuwählen.
b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
1. Die verschiedenen Waffengattungen.
1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf:
a. Die Infanterie oder die Fußtruppen.
Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske-
tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen.
d. Die Kavallerie oder Reiterei.
Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die
leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die
schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier-
her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde.
c. Die Artillerie oder Geschütztruppen.
Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im
offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit
TM Hauptwörter (50): [T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
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TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment]]
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Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Reichsgebiet
21
Für das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 56
der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen stets
vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reich s-
recht bricht Landesrech t". Mit der Erlassung eines Reichs-
gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes-
gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der
Reichsgesetze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es
Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und
abschließender Weise zu regeln."
E. Das Reichsgebiet.
Die Reichslande Elsaß-Lothringen.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 57
Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 * 15 16 17 rund 60,6 Mil-
lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen,
auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2,
auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle
nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca.
3 Millionen ehemaliger Polen, Million ehemaliger Franzosen
und den zusammen ca. y2 Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit-
tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge-
hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho-
lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an.
2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 58
ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog-
tümer n^^ (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg-
Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 5 Herzogtümern
(Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
" So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuch die Bestrafung des Zweikampfes
vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispielsweise nicht befugt,
neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit tätlichen Waffen auch auf den
Zweikampf mit nichttötlichen Waffen Strafe zu setzen.
Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen sind jedoch
zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den Einzelstaaten zur Durch-
führung der Reichsgesetze erlassen werden.
15 Bei der an diesen: Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche allgemeine
Volkszählungen finden in: ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar jeweils am
1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht nur auf die
Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Verhältnisse, und bilden
eine wichtige Grundlage der Statistik.
16 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die in: Jahre 1890 im Wege des
Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland.
17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich;
doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz], T159: [Bewohner deutsche Bevölkerung Sprache Neger Volk Jude Einwohner Stamm Land]]
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Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
390
Heer und Kriegsflotte
failler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des
Reichsheeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet;
es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers im Frieden
aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen
und Württemberg haben ihre Beziehungen 51t Preußen durch
besondere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offi-
ziere in Generalsstellnngen geschieht für diese Truppenteile teils
durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landes-
herrn.
1244 Die übrigen deutschen Bundesstaaten und unter
ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls, mit
Preußen Militärkonventronen abgeschlossen, durch welche ihre Kon-
tingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon-
tingente aufgegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile
bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre
Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen
ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind
jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbe-
halten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigen-
falls zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden.
Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im
Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die
zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog.
Adjutanten) sich auszuwählen.
8. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
1. Die verschiedenen Waffengattungen.
1245 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf:
a. Die I n f a n t e r ie oder die Fußtruppen.
Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske-
tiere oder Füsiliere. Dazu komme» noch die I ä g e r und Schützen.
t>. Die Kavallerie oder Reiterei.
Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde
die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevauxlegers) und
die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter).
Hierher zählen ferner die Jäger zu Pferde.
c. Die Artillerie oder Geschütztruppen.
Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e , welche für ven Krieg
im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit
reichlicher Bespannung führt, und in die F u ß a r t i l l e r i e; diese
dient dazu, die eigenen Festungen zu verteidigen und die fremden
anzugreifen, und hat daher schwere, große Geschütze.
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TM Hauptwörter (100): [T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T19: [Feind Pferd König Mann Soldat Reiter Uhr Wagen Kanone Offizier], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment]]
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Regionen (OPAC): Baden
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
Die Reichsgeü)c
21
der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzon stets
vorgehen. Ein Nechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „R e i ch s-
r e ch t bricht L a n d e s r e ch t". Mit der Erlassung eines Reichs-
gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes-
gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der
R e i ch s g e s e tz e durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es
Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und
abschließender Weise zu regeln."
E. Das Reichsgebiet.
Die Reichslande Elsaß-Lothringen.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 -s
Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905" rund 60,6 Mil-
lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen,
auf Bayern 6,5, aus Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, aus Baden 2,
auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle
nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca
3 Millionen ehemaliger Polen, sich Million ehemaliger Franzosen
und den zusammen ca. % Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit-
tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge-
hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho-
lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an.
2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 5
ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog-
tümer n 17 (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg- * 19
" So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuch die Bestrafung des Zwei-
kampfes vollständig geregelt; die Landcsgcsetzgebung wäre daher beispiels-
weise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit
tätlichen Waffen auch auf den Zweikampf mit nichttötlicben Waffen Strafe
zu sehen.
Von den zur Ergänzung der Rcichsgesetze erlassenen Landesgesetzen
sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den
Einzelstaaten zur Durchführung der Rcichsgesetze erlassen werden.
" Bei der an diesem Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche
allgemeine Volkszählungen finden im ganzen Reiche alle fünf Jahre, und
zwar jeweils am 1. Dezember (1905, 1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken
sich nicht nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persön-
liche Verhältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik.
19 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 im Wege
des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel
Helgoland.
Das Großhcrzogtum Luxemburg gehört nicht zum
Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange-
schlossen.
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Reichsgebiet
21
Für das Verhältnis der Neichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 56
der wichtige Grundsatz, daß die Neichsgesetze den Landesgesetzen stets
vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reich s-
recht bricht Landesrech t". Mit der Erlassung eines Reichs-
gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes-
gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der
Reichsgesetze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es
Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und
abschließender Weise zu regeln."
e. Das Reichsgebiet.
Die Reichslande Elsatz-Lothringen.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 57
Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 * 15 * rund 60,6 Mil-
lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen,
auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2,
auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle
nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca.
3 Millionen ehemaliger Polen, *4 Million ehemaliger Franzosen
und den zusammen ca. i/2 Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit-
tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge-
hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho-
lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an.
2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 58
ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog-
" So hat z. B. das Reichsstrasgesetzbuch die Bestrafung des Zwei-
kampfes vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispiels-
weise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit
tödlichen Waffen auch auf den Zweikampf mit Nichttödlichen Waffen Strafe
zu setzen.
Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen
sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den
Einzelstaaten zur Durchführung der Neichsgesetze erlassen werden.
15 Bei der an diesem Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche all-
gemeine Volkszählungen finden im ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar
jeweils am 1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht
nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Ver-
hältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik.
10 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 im Wege
des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel
Helgoland.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T159: [Bewohner deutsche Bevölkerung Sprache Neger Volk Jude Einwohner Stamm Land]]
Autor: Fritz, Trude, Ischler, Otto, Eichrodt, Hellmut, Rebmann, E., Ruska, J., Eichrodt, O., Fritz, Otto, Skarphagen, Hans, Ruska, J., Walter, M., Lauer, K.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schulbuchtyp (WdK): Hilfs- und Lesebuch
Schultypen (WdK): Volksschule
Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
226
Beiräten, die von den Reichsständen* selbst gewühlt wurden. Es hatte seinen Sitz
in Wetzlar.—Zur wirksameren Überwachung des Landfriedens und zur Durchfüh-
rung der Gesetze teilte er das Reich in zehn Kreise, und ernannte in jedem
derselben einen der mächtigeren Fürsten zum Kreishaupt mann. Dieser
sollte in seinem Kreis den Reichsgesetzen Gehorsam verschaffen. — Ferner sollte
jeder Kreis im Kriegsfall eine bestimmte Anzahl Landsknechte stellen, die der
Kreisoberst dem Kaiser zuführte. Um die Kriegsbereitschaft 31t erhöhen und
auch sonst noch allerlei Gutes zu stiften, war Maximilian darauf bedacht, einen
Staatsschatz zu bilden, aus dem die nötigen Ausgaben rasch bestritten wer-
den konnten. Die hierzu angesetzte Steuer (1 Gulden jährliche Steuer von je
1000 Gulden Vermögen) nannte man den „gemeinen (d. h. allgemeinen)
P f e n n i g".
Aus Vergrößerung seiner Hausmacht war Maximilian eifrig bedacht. Durch
seine Vermählung mit Maria, der Erbtochter von Burgund, erwarb er einen
Teil des Herzogtums Burgund nebst den Niederlanden**. Seinen Sohn Philipp
vermählte er mit der Erbprinzessin von Spanien, so daß die Habsburger kiinftig
sowohl in Österreich als auch in Spanien regierten.
32. Die badischen Markgrafen Karl und Christoph.
Unter der schwachen Regierung Friedrichs Iii. strebten viele Fürsten nach
gewaltsamer Vergrößerung ihres Besitzes. Zu solchem Zwecke schlossen auch
Markgrafkarl von Baden, Gras Ulrich von Württemberg und der streitbare
Bischof von Metz einen Bund und fielen unvermutet in die Pfalz ein. Durch
furchtbare Landverheerungen wollten sie den Pfälzer K u r f ii r st e n Friedrich
zur Abtretung bedeutender Gebietsteile zwingen. Allein der Kurfürst schlug
das Heer seiner Gegner i. I. 1462 bei Seckenheim in die Flucht und
nahm die feindlichen Fürsten selbst gefangen. Erst durch hohes Lösegeld erlang-
ten sie ihre Freiheit wieder. Sie mußten jedoch dem „P ä l z e r Fritz" Ur-
fehde schwören, d. h. mit heiligem Eid versprechen, niemals mehr etwas
Feindliches gegen die Pfalz zu unternehmen
Aus den sehdelustigen Markgrafen Karl folgte in Baden sein Sohn C h r i -
st 0 p h. Trotzdem er selbst ein kampfgeübter Ritter war, suchte er seinem Lande
stets den Frieden zu wahren. Auch stand er dem Kaiser Max getreulich bei, um
den Landfrieden im Reiche durchzuführen. Es geschah aber, daß der Kaiser selber
mit dem Pfälzer Kurfürsten in Fehde geriet. Nun ermunterte er den badischen
Markgrafen, sich für die Niederlage von Seckenheim zu rächen und pfälzisches
Gebiet zu besetzen. Aber getreu dem von seinem Vater gegebenen Eidschwnr wies
der wackere Fürst diese Verlockung mit den Worten ab: „Ehr und Eid geht über
Land und Leut."
In seinem Testament teilte Markgraf Christoph das Land Baden unter
seine beiden Söhne Bernhard und Ernst. Bernhard erhielt das Gebiet um
Baden-Baden, die sogenannte Obere Markgrafschaft: Ern st bekam die
Untere Markgrasschaft mit den Städten Durlach und Pforzheim, ser-
* Reichs st ände hießen alle geistlichen und weltlichen Fürsten, die selbständigen
Grasen, sowie die Freien Städte.
** Später kam B u r g u n b an Spanien und wurde von diesen: an den König
Ludwig Xiv. von Frankreich abgetreten. Noch heute bildet es eine französische
Provinz.
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T96: [Ludwig Karl König Frankreich Kaiser Xiv Napoleon Krieg Franz Italien], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein], T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T97: [Heinrich Herzog Graf Erzbischof König Grafe Kaiser Stadt Herr Mainz], T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm]]
Extrahierte Personennamen: Maximilian Maximilian Maximilian Maximilian Maria Maria Philipp Philipp Karl Karl Christoph Friedrichs Ulrich_von_Württemberg Metz Friedrich Friedrich Karl Karl Max Max Christoph Bernhard Ernst Bernhard Ludwig_Xiv Ludwig
Autor: Fritz, Trude, Ischler, Otto, Eichrodt, Hellmut, Rebmann, E., Ruska, J., Eichrodt, O., Fritz, Otto, Skarphagen, Hans, Ruska, J., Walter, M., Lauer, K.
Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
Schulbuchtyp (WdK): Hilfs- und Lesebuch
Schultypen (WdK): Volksschule
Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
250
btclc kleinere Staaten ihren Bestand dadurch sichern zu müssen, daß sie neutral
blieben oder gar in ein Bündnis mit dem Gegner traten. — In Frankreich
herrschte iiber die Machtvergrößerung Heller Jubel. Man wählte den siegreichen
Feldherrn Napoleon zum Oberhaupt der Republik. Aber mit solcher Würde nicht
zufrieden, hob er im Jahre 1804 die Republik aus und ernannte sich selbst
zum Kaiser der Franzosen.
)< 45+ Das Ende des Deutschen Reiches.
Zweiter Krieg mit Österreich. Die Übermacht des kiihnen Emporkömmlings
Napoleon erfüllte die Völker Europas mit wachsender Besorgnis. England, Öster-
reich und Rußland schlossen zur Abwehr etwaiger neuen Angriffe einen Bund. Den
Engländern gelang es, die französische Flotte in der blutigen Seeschlacht bei
Trafalgar (in der Nähe von Gibraltar) völlig zu vernichten. Zu Lande aber ge-
wann Napoleon die Oberhand über alle feine Gegner. Verstärkt durch die
Truppen der süddeutschen Verbündeten rückte das französische Heer der
Donau entlang in Österreich ein und schlug die Österreicher und Russen in der
„Dreikaiserschlacht" bei Austerlitz i. I. 1805.
Der Rheinbund. Nun zog sich Rußland zurück, und das geschlagene Österreich
mußte alle Bedingungen des Siegers annehmen. Napoleon kam es daraus an,
seine Verbündeten, Baden, Württemberg und Bayern, Österreich gegeniiber zu
stärken und sie durch Gunstbeweise an sich zu fesseln. Bayern erhielt Tirol, während
Baden und Württemberg durch die vorderösterreichischen Gebiete vergrößert
wurden. Der badische Markgraf wurde zum Großherzog, die Fürsten von Bayern
und Württemberg zu Königen erhoben. Nun sagten sich sechzehn deutsche Fürsten
vom Reiche los und schlossen mit Napoleon einen Bund, den Rheinbund; in
Wahrheit waren sie nicht Verbündete sondern Vasallen des fremden Eroberers
geworden, denn sie mußten sich in allen: seinem Willen fügen und ihm mit ihren
Truppen jederzeit Heeresfolge leisten. Franz Ii. aber legte am 6. August 1806
die d e u t s ch c Kaiserwürde nieder und nannte sich fortan Kaiser von Österreich.
46. Die Niederwerfung Preußens.
Vergeblich hatten Österreich und Rußland das benachbarte Preußen zum An-
schluß an ihren Bund aufgefordert. König Friedrich Wilhelm Iii. scheute den
Krieg und hielt sich durch Napoleons Friedensversicherungen geschützt. Um Preu-
ßen vom Kriege fernzuhalten, hatte Napoleon ihm das Kurfürstentum Han-
nover * zugeteilt, das er kurz zuvor dem Könige von England entrissen hatte. So
war Preußen 1805 neutral geblieben. Dieses Verhalten sollte sich bald furcht-
bar rächen.
Jena. Nachdem die beiden verbündeten Kaisermächte geschlagen waren, be-
handelte Napoleon das alleinstehende Preußen mit offener Mißachtung. Franzö-
sische Truppen zogen eigenmächtig durch preußisches Gebiet, und der Besitz Han-
novers wurde dem Könige wieder streitig gemacht. Da erklärte i. I. 1806 Preu-
ßen an Napoleon den Krieg; wie einst unter Friedrich dem Großen, so hofften
die preußischen Heerführer auch diesmal ohne fremde Bundeshilse über den
Feind obzusiegen. Den Oberbefehl führte der Herzog Ferdinand von Braun-
* Damals war der König von England zugleich Kurfürst von Hannover.
TM Hauptwörter (50): [T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T29: [Napoleon Heer Schlacht Preußen Franzose General Mann Armee Sieg Bluch], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T71: [Deutschland Krieg Preußen Volk Napoleon Frankreich Macht Frieden Europa Land], T9: [Frieden Napoleon Krieg Kaiser Frankreich Friede Preußen Rußland Jahr Franz], T103: [England Krieg Frankreich Spanien Franzose Engländer Flotte Jahr Holland Frieden], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein], T75: [Strom Elektrizität Ende Eisen Magnet Elektricität Körper Draht Funke Leiter]]
Extrahierte Personennamen: Heller Napoleon Napoleon Napoleon Napoleon Napoleon Franz_Ii Franz August Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Napoleons Napoleon Napoleon Napoleon Friedrich Friedrich Ferdinand_von Ferdinand
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Europas England Donau Rheinbund Baden Württemberg Rheinbund Napoleons England Jena England Hannover