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1. Bürgerkunde - S. 430

1909 - Karlsruhe : Braun
430 Heer und Kriegsflotte ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs- heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson- dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn. 131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu- ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus- gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus- zuwählen. b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres. 1. Die verschiedenen Waffengattungen. 1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf: a. Die Infanterie oder die Fußtruppen. Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske- tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen. d. Die Kavallerie oder Reiterei. Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier- her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde. c. Die Artillerie oder Geschütztruppen. Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit

2. Bürgerkunde - S. 21

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Reichsgebiet 21 Für das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 56 der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen stets vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reich s- recht bricht Landesrech t". Mit der Erlassung eines Reichs- gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes- gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der Reichsgesetze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und abschließender Weise zu regeln." E. Das Reichsgebiet. Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 57 Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 * 15 16 17 rund 60,6 Mil- lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen, auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2, auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca. 3 Millionen ehemaliger Polen, Million ehemaliger Franzosen und den zusammen ca. y2 Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit- tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge- hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho- lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an. 2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 58 ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog- tümer n^^ (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg- Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 5 Herzogtümern (Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- " So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuch die Bestrafung des Zweikampfes vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispielsweise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit tätlichen Waffen auch auf den Zweikampf mit nichttötlichen Waffen Strafe zu setzen. Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den Einzelstaaten zur Durch- führung der Reichsgesetze erlassen werden. 15 Bei der an diesen: Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche allgemeine Volkszählungen finden in: ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar jeweils am 1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Verhältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik. 16 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die in: Jahre 1890 im Wege des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland. 17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet angeschlossen.

3. Bürgerkunde - S. 390

1909 - Karlsruhe : Braun
390 Heer und Kriegsflotte failler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichsheeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers im Frieden aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und Württemberg haben ihre Beziehungen 51t Preußen durch besondere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offi- ziere in Generalsstellnngen geschieht für diese Truppenteile teils durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landes- herrn. 1244 Die übrigen deutschen Bundesstaaten und unter ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls, mit Preußen Militärkonventronen abgeschlossen, durch welche ihre Kon- tingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon- tingente aufgegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbe- halten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigen- falls zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich auszuwählen. 8. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres. 1. Die verschiedenen Waffengattungen. 1245 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf: a. Die I n f a n t e r ie oder die Fußtruppen. Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske- tiere oder Füsiliere. Dazu komme» noch die I ä g e r und Schützen. t>. Die Kavallerie oder Reiterei. Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevauxlegers) und die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hierher zählen ferner die Jäger zu Pferde. c. Die Artillerie oder Geschütztruppen. Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e , welche für ven Krieg im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit reichlicher Bespannung führt, und in die F u ß a r t i l l e r i e; diese dient dazu, die eigenen Festungen zu verteidigen und die fremden anzugreifen, und hat daher schwere, große Geschütze.

4. Bürgerkunde - S. 21

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Reichsgeü)c 21 der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzon stets vorgehen. Ein Nechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „R e i ch s- r e ch t bricht L a n d e s r e ch t". Mit der Erlassung eines Reichs- gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes- gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der R e i ch s g e s e tz e durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und abschließender Weise zu regeln." E. Das Reichsgebiet. Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 -s Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905" rund 60,6 Mil- lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen, auf Bayern 6,5, aus Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, aus Baden 2, auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca 3 Millionen ehemaliger Polen, sich Million ehemaliger Franzosen und den zusammen ca. % Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit- tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge- hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho- lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an. 2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 5 ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog- tümer n 17 (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg- * 19 " So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuch die Bestrafung des Zwei- kampfes vollständig geregelt; die Landcsgcsetzgebung wäre daher beispiels- weise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit tätlichen Waffen auch auf den Zweikampf mit nichttötlicben Waffen Strafe zu sehen. Von den zur Ergänzung der Rcichsgesetze erlassenen Landesgesetzen sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den Einzelstaaten zur Durchführung der Rcichsgesetze erlassen werden. " Bei der an diesem Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche allgemeine Volkszählungen finden im ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar jeweils am 1. Dezember (1905, 1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persön- liche Verhältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik. 19 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 im Wege des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland. Das Großhcrzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange- schlossen.

5. Bürgerkunde - S. 21

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Reichsgebiet 21 Für das Verhältnis der Neichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 56 der wichtige Grundsatz, daß die Neichsgesetze den Landesgesetzen stets vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reich s- recht bricht Landesrech t". Mit der Erlassung eines Reichs- gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes- gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der Reichsgesetze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und abschließender Weise zu regeln." e. Das Reichsgebiet. Die Reichslande Elsatz-Lothringen. 1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 57 Quadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 * 15 * rund 60,6 Mil- lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen, auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2, auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca. 3 Millionen ehemaliger Polen, *4 Million ehemaliger Franzosen und den zusammen ca. i/2 Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit- tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge- hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho- lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an. 2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 58 ßen," Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog- " So hat z. B. das Reichsstrasgesetzbuch die Bestrafung des Zwei- kampfes vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispiels- weise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit tödlichen Waffen auch auf den Zweikampf mit Nichttödlichen Waffen Strafe zu setzen. Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den Einzelstaaten zur Durchführung der Neichsgesetze erlassen werden. 15 Bei der an diesem Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche all- gemeine Volkszählungen finden im ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar jeweils am 1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Ver- hältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik. 10 Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 im Wege des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland.

6. Erdkunde von Europa (ohne Deutschland) und die außereuropäischen Erdteile, allgemeine Erdkunde, Kultur- und Wirtschaftsgeographie, Geschichte, Tierkunde, Pflanzenkunde, Erdgeschichte, Menschenkunde und Gesundheitslehre, Physik und Chemie - S. 226

1914 - Karlsruhe i.B. : Braun
226 Beiräten, die von den Reichsständen* selbst gewühlt wurden. Es hatte seinen Sitz in Wetzlar.—Zur wirksameren Überwachung des Landfriedens und zur Durchfüh- rung der Gesetze teilte er das Reich in zehn Kreise, und ernannte in jedem derselben einen der mächtigeren Fürsten zum Kreishaupt mann. Dieser sollte in seinem Kreis den Reichsgesetzen Gehorsam verschaffen. — Ferner sollte jeder Kreis im Kriegsfall eine bestimmte Anzahl Landsknechte stellen, die der Kreisoberst dem Kaiser zuführte. Um die Kriegsbereitschaft 31t erhöhen und auch sonst noch allerlei Gutes zu stiften, war Maximilian darauf bedacht, einen Staatsschatz zu bilden, aus dem die nötigen Ausgaben rasch bestritten wer- den konnten. Die hierzu angesetzte Steuer (1 Gulden jährliche Steuer von je 1000 Gulden Vermögen) nannte man den „gemeinen (d. h. allgemeinen) P f e n n i g". Aus Vergrößerung seiner Hausmacht war Maximilian eifrig bedacht. Durch seine Vermählung mit Maria, der Erbtochter von Burgund, erwarb er einen Teil des Herzogtums Burgund nebst den Niederlanden**. Seinen Sohn Philipp vermählte er mit der Erbprinzessin von Spanien, so daß die Habsburger kiinftig sowohl in Österreich als auch in Spanien regierten. 32. Die badischen Markgrafen Karl und Christoph. Unter der schwachen Regierung Friedrichs Iii. strebten viele Fürsten nach gewaltsamer Vergrößerung ihres Besitzes. Zu solchem Zwecke schlossen auch Markgrafkarl von Baden, Gras Ulrich von Württemberg und der streitbare Bischof von Metz einen Bund und fielen unvermutet in die Pfalz ein. Durch furchtbare Landverheerungen wollten sie den Pfälzer K u r f ii r st e n Friedrich zur Abtretung bedeutender Gebietsteile zwingen. Allein der Kurfürst schlug das Heer seiner Gegner i. I. 1462 bei Seckenheim in die Flucht und nahm die feindlichen Fürsten selbst gefangen. Erst durch hohes Lösegeld erlang- ten sie ihre Freiheit wieder. Sie mußten jedoch dem „P ä l z e r Fritz" Ur- fehde schwören, d. h. mit heiligem Eid versprechen, niemals mehr etwas Feindliches gegen die Pfalz zu unternehmen Aus den sehdelustigen Markgrafen Karl folgte in Baden sein Sohn C h r i - st 0 p h. Trotzdem er selbst ein kampfgeübter Ritter war, suchte er seinem Lande stets den Frieden zu wahren. Auch stand er dem Kaiser Max getreulich bei, um den Landfrieden im Reiche durchzuführen. Es geschah aber, daß der Kaiser selber mit dem Pfälzer Kurfürsten in Fehde geriet. Nun ermunterte er den badischen Markgrafen, sich für die Niederlage von Seckenheim zu rächen und pfälzisches Gebiet zu besetzen. Aber getreu dem von seinem Vater gegebenen Eidschwnr wies der wackere Fürst diese Verlockung mit den Worten ab: „Ehr und Eid geht über Land und Leut." In seinem Testament teilte Markgraf Christoph das Land Baden unter seine beiden Söhne Bernhard und Ernst. Bernhard erhielt das Gebiet um Baden-Baden, die sogenannte Obere Markgrafschaft: Ern st bekam die Untere Markgrasschaft mit den Städten Durlach und Pforzheim, ser- * Reichs st ände hießen alle geistlichen und weltlichen Fürsten, die selbständigen Grasen, sowie die Freien Städte. ** Später kam B u r g u n b an Spanien und wurde von diesen: an den König Ludwig Xiv. von Frankreich abgetreten. Noch heute bildet es eine französische Provinz.

7. Erdkunde von Europa (ohne Deutschland) und die außereuropäischen Erdteile, allgemeine Erdkunde, Kultur- und Wirtschaftsgeographie, Geschichte, Tierkunde, Pflanzenkunde, Erdgeschichte, Menschenkunde und Gesundheitslehre, Physik und Chemie - S. 250

1914 - Karlsruhe i.B. : Braun
250 btclc kleinere Staaten ihren Bestand dadurch sichern zu müssen, daß sie neutral blieben oder gar in ein Bündnis mit dem Gegner traten. — In Frankreich herrschte iiber die Machtvergrößerung Heller Jubel. Man wählte den siegreichen Feldherrn Napoleon zum Oberhaupt der Republik. Aber mit solcher Würde nicht zufrieden, hob er im Jahre 1804 die Republik aus und ernannte sich selbst zum Kaiser der Franzosen. )< 45+ Das Ende des Deutschen Reiches. Zweiter Krieg mit Österreich. Die Übermacht des kiihnen Emporkömmlings Napoleon erfüllte die Völker Europas mit wachsender Besorgnis. England, Öster- reich und Rußland schlossen zur Abwehr etwaiger neuen Angriffe einen Bund. Den Engländern gelang es, die französische Flotte in der blutigen Seeschlacht bei Trafalgar (in der Nähe von Gibraltar) völlig zu vernichten. Zu Lande aber ge- wann Napoleon die Oberhand über alle feine Gegner. Verstärkt durch die Truppen der süddeutschen Verbündeten rückte das französische Heer der Donau entlang in Österreich ein und schlug die Österreicher und Russen in der „Dreikaiserschlacht" bei Austerlitz i. I. 1805. Der Rheinbund. Nun zog sich Rußland zurück, und das geschlagene Österreich mußte alle Bedingungen des Siegers annehmen. Napoleon kam es daraus an, seine Verbündeten, Baden, Württemberg und Bayern, Österreich gegeniiber zu stärken und sie durch Gunstbeweise an sich zu fesseln. Bayern erhielt Tirol, während Baden und Württemberg durch die vorderösterreichischen Gebiete vergrößert wurden. Der badische Markgraf wurde zum Großherzog, die Fürsten von Bayern und Württemberg zu Königen erhoben. Nun sagten sich sechzehn deutsche Fürsten vom Reiche los und schlossen mit Napoleon einen Bund, den Rheinbund; in Wahrheit waren sie nicht Verbündete sondern Vasallen des fremden Eroberers geworden, denn sie mußten sich in allen: seinem Willen fügen und ihm mit ihren Truppen jederzeit Heeresfolge leisten. Franz Ii. aber legte am 6. August 1806 die d e u t s ch c Kaiserwürde nieder und nannte sich fortan Kaiser von Österreich. 46. Die Niederwerfung Preußens. Vergeblich hatten Österreich und Rußland das benachbarte Preußen zum An- schluß an ihren Bund aufgefordert. König Friedrich Wilhelm Iii. scheute den Krieg und hielt sich durch Napoleons Friedensversicherungen geschützt. Um Preu- ßen vom Kriege fernzuhalten, hatte Napoleon ihm das Kurfürstentum Han- nover * zugeteilt, das er kurz zuvor dem Könige von England entrissen hatte. So war Preußen 1805 neutral geblieben. Dieses Verhalten sollte sich bald furcht- bar rächen. Jena. Nachdem die beiden verbündeten Kaisermächte geschlagen waren, be- handelte Napoleon das alleinstehende Preußen mit offener Mißachtung. Franzö- sische Truppen zogen eigenmächtig durch preußisches Gebiet, und der Besitz Han- novers wurde dem Könige wieder streitig gemacht. Da erklärte i. I. 1806 Preu- ßen an Napoleon den Krieg; wie einst unter Friedrich dem Großen, so hofften die preußischen Heerführer auch diesmal ohne fremde Bundeshilse über den Feind obzusiegen. Den Oberbefehl führte der Herzog Ferdinand von Braun- * Damals war der König von England zugleich Kurfürst von Hannover.
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