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1. Das Mittelalter - S. 123

1891 - Berlin : Grote
Die fortschreitende Auflösung des deutschen Reichs rc. 123 Entscheidung auch des deutschen Thronstreits und lud Ludwig zur Verantwortung vor, wegen Usurpation des königlichen Titels. Zum Nachteile Ludwigs und Deutschlands wurde der Streit sofort mit fremden Fragen vermischt, was seinen rein nationalen und staatsrechtlichen Charakter beeinträchtigte. Statt sich mit der Zurückweisung der unbegründeten päpstlichen Ansprüche zu begnügen, erhob Ludwig (Dezember) 1323 zu Nürnberg unter dem Einfluß einer kirchlichen Partei gegen Johann Xxii. als Beschützer des Minoritenordens Anklage auf Ketzerei, um in einem zweiten Protest (Januar) 1324 zu Sachsenhausen auf Antrieb der entgegengesetzten Partei die Anklage zu erneuern, weil der Papst in dem „Armutsstreit" im Franziskanerorden gegen die an der apostolischen Armut festhaltende strengere Richtung Partei genommen hatte und deren Vorkämpfer Michael von Cefeua, Wilhelm von Occam n. a. bannte. Deshalb bannte Johann Xxii. Ludwig (März) 1324 und erklärte ihn (Juli) für abgesetzt. Durch den Bund Leopolds von Österreich mit Karl Iv. von Frankreich bedroht, bemühte sich Ludwig um Verständigung mit Friedrich: aber den Trausuitzer Vertrag (März 1325) verwarf Herzog Leopold (Friedrichs Rückkehr in die Haft), den Münchener (September) über gemeinschaftliche Regierung, damit einer von beiden Königen möglichst bald in Italien eingreifen könnte, hinderte der Widerspruch der Kurfürsten, und erst (Januar) 1326 kam in Ulm ein Vergleich zustande, wonach Ludwig in Italien die Kaiserkrone erwerben, Friedrich ihn im Reiche vertreten sollte; er blieb unausgeführt, da Leopold von Österreich (Februar) 1326 starb und Friedrich, im Streit mit seinen jüngern Brüdern, sich 1330 überhaupt zurückzog. Im Kampfe gegen Johann Xxii. und dessen Frankreich dienstbare Nachfolger unterstützten Ludwig den Bayern auch die aus andern Gründen dem Papsttum feindlichen Richtungen der Zeit und brachten die kirchlichen Reformtendenzen mächtig zum Ausdruck. Die Verfolgung der franziskanischen Lehre von der apostolischen Armut — deren Konsequenzen dem verweltlichten Papsttum selbst Gefahr drohten! — als einer Häresie erweiterte den Kampf und veranlaßte eine Prüfung der Rechtstitel für die weltliche Herrschaft des Papsttums, deren Hinfälligkeit erwiesen wurde und im Gegensatz zu denen die „Monarchisten" für das Recht des Staats und des Kaisers eintraten. Hierhin gehören Marfilins von Padua (1270 —1343) und Jean de Jandnn (— ihr gemeinsames Werk der berühmte defensor pacis, Friedensanwalt, der die demokratische Ordnung der christlichen Gemeinde und Kirche und die Überordnung des Kaisertums über das Papsttum lehrte) und der Engländer Wilhelm von Occam (Super potestate siimmi pontificia). Als Lehrer in Paris, dann von dort flüchtig, zum Teil mit Ludwig persönlich 159 Die Gegner des Papsttums .

2. Das Mittelalter - S. 73

1891 - Berlin : Grote
Das Konkordat und die Zeit unsichern Gleichgewichts rc. 73 bürg einleitende Verhandlungen statt, welche die Erledigung der Jn-vestitnrfragc nach dem Vorbild der in Frankreich bestehenden Ordnung in Aussicht nahmen. Die ablehnende Haltung des Kaisers und die Erneuerung des Jnvestitnrverbots, jedoch nur für die Bistümer und Abteien, auf der Synode zu Reims erneuten den Konflikt nochmals, ließen zugleich aber erkennen, daß die Gegensätze doch gemildert waren. Ein neuer Auf st and Lothars von Sachsen machte auch dem Kaiser den Frieden wünschenswert, zumal der Gegenpapst 1121 dem nach Rom zurückgekehrten Calixt Ii. erlag. Zwischen Heinrich und den ihm bei Mainz gegenüberlagernden Sachsen gelang den Bischöfen die Vermittelung eines Stillstandes, währenddessen auf ihr Andringen auch ein neuer Versuch zum Frieden mit der Kirche gemacht werden sollte. So kam 3. Ein vorbereitendes Abkommen Ende Oktober 1121 in Würzburg zu stände, auf Grund der von einem dazu ernannten Fürstenausschuß gemachten Vorschläge, welche sofort einen beide Teile sichernden Stillstand schufen und die Lösung der Jn-vestitursrage mit Wahrung der Ehre des Reichs in Aussicht stellten. Der Abschluß erfolgte auf einem Konzil und Reichstag zu Worms vermöge beträchtlicher Zugeständnisse von beiden Seiten: der Kaiser verzichtete auf die Vergebung der geistlichen Ämter mit Ring und Stab, der Papst aber räumte ihm ein Recht der Aufsicht über die freie Wahl der Bischöfe ein. Als ein Kompromiß, an den sich beide Teile nicht auf die Dauer zu binden dachten, kam am 23. September 1122 das Wormser Konkordat zu stände. Während in Italien — der päpstlichen Forderung gemäß — die kanonisch gewühlten Bischöfe zunächst vom Papste geweiht werden und danach erst binnen sechs Monaten die Belehnung mit den Regalien bei dem Kaiser nachsuchen sollten (also thatsächlich ohne Mitwirkung des Reichsoberhauptes zu voller Amtsgewalt kamen), griff in Deutschland eine zwischen dem päpstlichen und dem kaiserlichen Standpunkt vermittelnde Ordnung Platz, indem die Bischöfe, in Gegenwart des Königs oder seines Bevollmächtigten frei und kanonisch gewählt, von dem König mit dem Zepter die Regalien, d. h. die ihnen als Reichsfürsten zustehenden weltlichen Befugniffe erhalten und demselben von diesen das Schuldige leisten, danach erst vom Papst durch Ring und Stab mit ihrer kirchlichen Autorität ausgestattet werden sollten. Die deutschen Bischöfe blieben also im Lehnsverbande des deutschen Reichs und schuldeten dem König Treue und Mannschaft und die anfängliche 96 Das Wormser Kon- 1122.

3. Das Mittelalter - S. 147

1891 - Berlin : Grote
Der Sieg der Monarchie über die Feudalherren in Frankreich. 147 und nach einem kaiserlichen Verbot der alten Einungen (Februar) 1488 in den Schwäbischen Bund zusammenzufassen, der Fürsten®^üe“r6i= (Siegmund von Österreich und Eberhard von Württemberg), Prälaten, ®“8n86-Ritter und 22 Städte enthielt und mit seiner sich bewährenden Organisation (z. Z. der Gefangenhaltung Maximilians in Brügge) als Bundesstaat (mit Bundesrat, -Kasse, -Heer von 12 000 Mann zu Fuß und 1200 Reitern) im kleinen ein Vorbild gab für die dem Reich zu helfende geeignete Reform. An deren Durchführung aber wurde Maximilian gehindert namentlich durch die Kämpfe erst um die Niederlande, dann gegen die Ungarn, denen er 1490 glücklich Wien entriß, und gegen die wiederholt in Österreich einbrechenden Türken, nicht minder aber durch feine uustäte, der Gabe des Beharrens entbehrende geistige Eigenart und seine Neigung, über weit ausgreifende Entwürfe das Naheliegende, aber Nötige zu vergessen und nngethan zu lassen. <1. Drr Sieg der Monarchie über die Feudalherren in Frankreich unter Ludwig Xi. und Karl dem Kühnen. (1461 — 83.) 1. Mit dem von Günstlingen und Weibern (§ 187) beherrschten 193 Vater verfeindet und vor drohenden Nachstellungen nach Burgund ge- 8ian{= flohen, verdankte Ludwig Xi. (1461—83), eine verschlossene, arg-wohnische Natur, die, selbst meist sich verstellend, auch überall Ver-siellung fürchtete, verschlagen und listig, dabei furchtsam und geneigt, 1483 krumme Wege zu gehen*), die Erlangung des väterlichen Throns dem Schutze des ihn nach Frankreich und zur Krönung geleitenden Herzogs von Burgund. Aber in der unscheinbaren und nicht selten abstoßenden Hülle barg sich ein weitblickender und konsequenter staats-männischer Geist, der, erfüllt von dem Rechte des das Wohl aller vertretenden Staates, die Vorrechte der selbstsüchtigen Feudalherren zu vernichten und das Königtum in den Vollbesitz der Gewalt zu setzen strebte, — ein berechtigtes und von der Masse des dadurch erleichterten Volkes gebilligtes Ziel mit höchst bedenklichen Mitteln zu erreichen suchte. Zur Verteidigung ihrer Sonderrechte einten sich die großen Feudalherren in der Ligue für das öffentliche Wohl (Ligue du bien public), die den König mit Hilfe Karls von Buraund Li«ue - o du bien -------------- public. *) W. Scott, Quentin Durward. 10

4. Leitfaden für den Unterricht in der Geschichte des Altertums - S. 224

1891 - Berlin : Grote
224 Rmische Geschichte. Erhebung durch kaiserliche Beamte an die Stelle des aus der Republik bernommenen Verpachtungssystems. Eine Art Besteuerung bildete auch die Reichspost, welche der Kaiser fr den Verkehr mit den Provinzen in Staatsangelegenheiten einrichtete; denn die Gemeinden muten Wagen, Bespannung und sonstige Erfordernisse fr die kaiserlichen Kuriere stellen. Die Mnzprgung war zwischen Kaiser und Senat geteilt; ersterer schlug Gold und Silber, letzterer Kupfer; nur die Kupferprgung war eintrglich. 171 Das Recht der Gesetzgebung blieb der Volksversamm-Gesetz- lung. Aber der Kaiser besa fr gewisse Flle, z. B. Grndung Ucstse= "euer Stadtgemeinden, Erteilung des Brgerrechts an nichtbrgerliche H' Soldaten bei ihrer Entlassung, ebenfalls Gesetzgebungsrecht. Sodann traten kaiserliche Verordnungen oft den Gesetzen zur Seite. Auch die Beamtenernennnng blieb der Volksversammlung; doch hatte der Kaiser das Recht, eine bestimmte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, die gewhlt werden muten; dadurch sollte das ber-wiegen kaiserfeindlicher Elemente im Senate verhindert werden. Die Ernennung der Beamten im militrischen Gebiete (Offiziere, Verwaltungsbeamte, legati pro praetore) stand allein dem Kaiser zu; bald bildeten sich hier bestimmte Laufbahnen; zur einen, der sog. procuratorischen, welche die kaiserlichen Hausbeamten (procuratores) und Stellvertreter (praefectus Aegypti, praefecti praetorio, praefectus vigilum, praefectus annonae etc.) durchliefen, wurden nur Ritter, die alten Feinde der Senatoren, zugelassen, während die andere, die zu den hohen Legionsoffizierstellen, den Statthalterposten, den alten mtern fhrte, den Senatoren vorbehalten blieb. Rechts- Mch auf dem Gebiete der Strafrechtspflege trat eine efle Teilung ein, indem sowohl der Senat als der Kaiser das alte Strafrecht der Volksgemeinde der Leben und Tod erhielten. Beide Gerichte waren fr jedes schwere Verbrechen kom-Petent; die Strafbemessung stand ebenfalls in beider Belieben, die Strafe folgte auf dem Fue. Allmhlich bekamen auch die kaiser-lichen Statthalter die Gerichtsbarkeit der Leben und Tod; doch konnte stets an den Kaiser von rmischen Brgern Berufung eingelegt werden (vgl. Apostel Paulus). Ren- Nach Lepidus' Tod hatte Augustus das O b e r p r i e st e r a m t ber-wesen. uommen; damit erhielt er die Aufsicht der das Religions-Wesen und die Priesterernennung, sowie die Verfgung der den reichen Besitz des Staatskultes.

5. Leitfaden für den Unterricht in der Geschichte des Altertums - S. 256

1891 - Berlin : Grote
256 Rmische Geschichte. sich die Kaiser Diokletianus (289 305) und Konstantinus der Groe (306332). Da man nicht genau wei, was jeder von ihnen zu dieser Reform beigetragen hat, so wird die von ihnen dem Reiche gegebene Verfassung die diokletianisch - konstantinische genannt. 20v Schon unter dem Prinzipat hatte es bisweilen eine S a m t h e r r -^Das schast gegeben, das heit, mehrere Kaiser hatten gemeinsam regiert, tum. Diokletian fhrte dieselbe sofort durch, indem er sich einen Mitregenten in seinem Freunde Maximianus Herculius ernannte. Dabei wurde das Reich geographisch abgeteilt, Diokletian behielt den Osten, Maximian erhielt den Westen. Die Reichseinheit wurde dabei festgehalten, da Gesetze und Verordnungen, ffentliche Urkunden und Inschriften, sowie kaiserliche Bauten in jedem Reichs-teile die Namen beider Kaiser (Augusti) trugen; die Reichs-teile selbst wurden als parteso r lentis et Oeei dentis bezeichnet, d. h. als Teile eines Ganzen, nicht als Ganzes. Ihren Aus-druck erhielt die Reichseinheit im Konsulate, das immer noch dem Jahre den Namen gab. Von den beiden Konsuln wnrde der eine vom stlichen, der andere vom westlichen Kaiser ernannt. Aber that-schlich herrschte dort griechisches, hier rmisches Wesen. Um die Erbfolge sicher zu stellen, ernannten die beiden Augusti zwei Caesar es, die ihre Nachfolger werden sollten; sie waren aber ihren Augusti gegenber uuselbstndig. Rom wurde als Residenz aufgegeben; Diokletian residierte meist in Nikomedia, wo er den Persern nahe war, Maximian in Mailand, wo er die Alpen leicht erreichen konnte; der stliche Csar hatte seinen Sitz meist an der Donau, um hier die Verteidigung zu leiten, der westliche in Jork oder Trier, um der Germanennot zu steuern. er Kaiser wurde durch das Diadem, das goldgestickte, mit Perlen und Edelsteinen geschmckte Gewand ausgezeichnet und durch ein strenges 1 Hofzeremoniell von den Unterthanen geschieden. Er war berhaupt 210 allein allgewaltig; seine Verordnung war Gesetz. Der S?nat Senat wurde allmhlich nur zum Stadtrat von Rom, der noch einige Befugnisse bewahrte, dafr aber erhebliche Lasten an Steuern und Abgaben zu tragen hatte. Aus diesem Grunde war der Senatoren-stand erblich geworden, und man war durch Geburt Senator, auch weun man nicht Mitglied des Senates wurde. Die Senatoren hatten einen besonderen Gerichtsstand vor dem Stadt-prsekten.

6. Leitfaden für den Unterricht in der neueren Geschichte - S. 137

1890 - Berlin : Grote
Die Zeit vergeblicher Anlufe und gescheiterter Versuche. 137 Leitung des die franzsische Kriegslust entfesselnden Minister Thiers ( 126, 136) gegen Rußland und Preußen den Kampf am Rhein zu erneuern dachte. Die nationale Erregung jener Zeit setzte die grten Hoffnungen auf den reichbegabten und hochstrebenden, aber der Festigkeit entbehrenden und von phantastischen Neigungen nicht freien König Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen (1840 bis Wa 1861), von dem man namentlich die Lsung der Berfassuugsfrage.18jj""wg erwartete. Gesteigert wurde die Bewegung durch die Frage nach der 1861 Zukunft der Herzogtmer Schleswig-Holstein, welche bei dem bevorstehenden Dynastiewechsel in Dnemark aus dessen Staats-verband gelst und unter dem Hause Augustenburg deutsch zu werdeu erwarten durften, während König Christian Viii. sie 1846 in dem offenen Brief" fr den dnischen Gesamtstaat in Anspruch nahm und Friedrich Vii. sie (Januar 1848) diesem unter gleichzeitiger Verleihung einer Verfassung einverleibte. Aber während unter dem kunstsinnigen Friedrich Wilhelm Iv. das knstlerische und geistige Leben in Preußen einen neuen Ausschwung nahm und den Staat auf diesen: Gebiete an die Spitze der deutschen Entwickelung erhob, fand die heftig umstrittene Verfassungsfrage nicht die gehoffte Lsung, da der König (3. Februar) 1847 statt der erstrebten gewhlten Volksvertretung nur die acht stndisch gegliederten ( 124) Provinziallandtage als Vereinigten Landtag nach Berlin berief und diesem nur sehr Einigte' beschrnkte Rechte einrumen wollte. Darber entbrannte der Kampf2i847a9' der Parteien in Preußen mit grerer Heftigkeit. Auch sonst war alles voll unruhiger Grung: in Ungarn sowohl wie in Italien lebten die nationalen Bestrebungen krftiger wieder auf, in letzterem wesentlich ermutigt durch den Schein nationaler und liberaler Ge-sinnung, welchen der neue Papst Pius Ix. (184678) sich gab. In der Schweiz fhrte die wachsende Verfeindung der streng katho-tischen und aristokratischen Kantone mit den brigen zu heftigen inneren Kmpfen und schlielich zu dem Versuche, die Eidgenossen-schaft durch Bildung eines Sonderbunds gewaltsam zu sprengen. Auch Spanien und Portugal waren von inneren, zeitweilig bis zum Brgerkriege gesteigerten Unruhen erfllt. In England wurde die erstaunliche Entfaltung des wirtschaftlichen Lebens (Verwendung der Dampfkraft Eisenbahnen: Stephenson) durch die Parteikmpfe nicht aufgehalten, zu denen nach der Emanzipation der Katholiken (1829) die Agitation der Iren unter O'connel fr ein eigenes irisches Parlament und dann die Parlamentsreform (1832) den

7. Leitfaden für den Unterricht in der neueren Geschichte - S. 158

1890 - Berlin : Grote
158 Das Zeitalter der Revolution und Restauration zc. geshnt: Elsa (53) mit Straburg (67), aber ohne Belfort, und Deutsch-Lothringen mit dem festen Metz (21, 53) kamen nun an Deutschland zurck (270 Qm. mit ca. 1 600 000 Einwohnern) und wurden als gemeinsamer Besitz, als Reichslande organisiert. Frankreich zahlte fnf Milliarden Kriegskontribution, bis zu deren Erlegung (1873) deutsche Besatzung in den stlichen Grenz-Provinzen (Nancy) blieb. Der kostbare Gewinn des siegreich durch-gesochteneu Riesenkampfes aber, 141 8. Das erneute Deutsche Reich trat nun als ein Hort des Friedens und der Gesittung ins Leben, nachdem der Norddeutsche Reichstag die mit den sddeutschen Staaten zu Versailles geschlossenen Vertrge am 10. Dezember 1870 besttigt und auch die sddeutschen Volksvertretungen am sptesten und erst nach lebhaftem Kampf mit der Patriotenpartei die bayerische ihre Zustimmung gegeben hatten. Am 21. Mrz 1871 wurd der erste Deutsche Reichstag zu Berlin erffnet, mit dem die verbndeten Regierungen sich der ls- die am 16. April 1871 verffentlichte Verfassung des Deutschen saffung. Reichs verstndigten, während Frankreich, durch den anfangs siegreichen Aufstand der pariser Kommune erschttert, seine Hauptstadt voller Blut und rauchender Trmmer erst durch einen furchtbaren Brger-krieg zurckerobern mute. Im Ausbau der neu errungenen deutschen Einheit wurde auf Grund der Reichsverfasfung, im wesentlichen einer Erweiterung und Fortbildung der Verfassung des Norddeutschen Bundes ( 138), von dem Bundesrate (der im ganzen 58 Stimmen zhlt, wovon 17 auf Preußen, 6 auf Bayern, je 4 auf Sachsen und Wrttemberg, je 3 ans Baden und Hessen, je 2 ans Mecklenburg-Schweriu und Braunschweig entfallen, während die brigen 17 Mitglieder je 1 Stimme haben), der nach einfacher Stimmen-Mehrheit beschliet, nur da bei Verfassungsnderungen schon die ablehnende Haltung von 14 Stimmen (das sind die der Knigreiche) zur Verwerfung gengt, und dem Reichstage (der nach Zutritt der 15 reichslndischen Abgeordneten 397 Mitglieder zhlt und aus all-gemeinen und direkten Wahlen in geheimer Abstimmung hervorgeht, 3? mit anfangs dreijhriger, seit 1888 fnfjhriger Legislaturperiode), ebun0. Ehrend der nchsten Jahre eine groartig schpferische gesetzgeberische Thtigkeit entfaltet, welche nicht blo die einheitliche Gestaltung des Heerwesens und der Kriegsversassuug sowie die betrchtliche Ver-mehrung und planmige Entwicklung der deutschen Marine betraf, sondern auch die Einfhrung gleicher Mnze, gleiches Maes und

8. Leitfaden für den Unterricht in der neueren Geschichte - S. 159

1890 - Berlin : Grote
Die Einigung Deutschlands. 159 Gewichts, ferner eines einheitlichen Strafrechts und einer einheit-lichen Gerichtsverfassung und auch die Herstellung eines einheitlichen deutschen brgerlichen Rechts. Im Zusammenhange mit den durch die politische Neugestaltung herbeigefhrten Wirts chastlichen Wandelungen stand die Reform des Zollwesens von 1879, welche die inlndische Produktion, namentlich den Getreide erzeugenden Landbau durch Einfuhrzlle auf auslndische Produkte schtzen sollte, und die Einfhrung von Finanzzllen, deren Ertrag das Reich finanziell selbstndig machen und von Matrikularbeitrgeu der Einzelstaaten unabhngig machen sollen, sowie die Einfgung von Hamburg und Bremen (1883) in die gemeinsame Reichszollgrenze. Aber auch an schweren inneren Kmpfen fehlte es dem neuen Reiche nicht. Aus der von Papst Pius Ix. (f 1878) zur Zeit des deutsch-frau-zsischen Kriegs der widerstrebenden Kirche durch das vatikanische Konzil ausgentigten Verkndigung des Dogmas von der ppstlichen Unfehlbarkeit und der alsbald beginnenden kirchlichen Maregelung der seine Anerkennung verweigernden (Alt-)Katholiken ergab sich ein heftiger Zusammensto des seiner Brger Rechte zu wahren bestrebten Staates und der katholischen Kirche, welche namentlich das von der preuischen Regierung der Volksvertretung vorgelegte Gesetz der die Aufsicht der die Schule, die dem Staate ausschlielich zustehen sollte, nachdrcklichst bekmpfte, zum Teil im Interesse der Erhaltung der polnischen Nationalitt in Posen und Oberschlesien. In Preußen wurde 1873 unter dem Kultusminister Falk durch die Maigesetze (betreffend den Gebrauch der kirchlichen Zuchtmittel, die Wissenschaft-liehe Vorbildung der knftigen Geistlichen und das Einspruchsrecht des Staats bei der Anstellung von Geistlichen durch die kirchlichen Oberen) unter lebhaftem Widerstande der katholichen Partei des Een-trums das staatliche Gebiet gegen kirchliche Eingriffe sicher gestellt, während die Weigerung der Bischfe und vieler Geistlichen, denselben zu gehorchen, weitere erbitterte Kmpfe und staatliche Strafmanahmen gegen die Ungehorsamen und dadurch eine tiefgehende Erregung der katholischen Bevlkerung zur Folge hatte. Auch das Deutsche Reich mute auf Abwehr denken und that es durch die Gesetze der die Ausweisung der Jesuiten (1872) und die Einfhrung der Eivilehe (1875). Erst mit Pius' Ix. Nachfolger, Papst Leo He. (s. 1878), wurde eine teilweise Verstndigung, welche zunchst die Herstellung einer geordneten Seelsorge in den von dem sog. Kulturkampfe be-troffenen Gemeinden ermglichte und weiterhin nach dem Rcktritt

9. Leitfaden für den Unterricht in der neueren Geschichte - S. 129

1890 - Berlin : Grote
Die Befreiungskriege. 129 Herzogin Maria Luise; die Schweiz wurde, um die drei Kantone Genf, Neuenburg und Waadtland (Simplon) vergrert, zu einem alle-zeit neutralen Staatenbund gemacht. Holland und Belgien er-hielt das Haus Oranien trotz der die Bevlkerung scheidenden nationalen und kirchlichen Gegenstze als ein einheitliches Knig-reich der Niederlande. England blieb im Besitz von Helgo-land, Malta, des Kaplands und Ceylons und erhielt die Schutzhoheit der die Republik der sieben ionischen Inseln. Norwegen wurde unter Beibehaltung seiner besonderen Verfassung mit Schweden vereinigt. Rußland wurde durch Polen, soweit es nicht -wieder preuisch oder sterreichisch wurde und mit Ausnahme des zur Republik gemachten Krakau, vergrert, so da der Zar als König der das in Bezug auf Gesetzgebung, Verwaltung u. s. w. selbstndige Land herrschen sollte. sterreich wurde fr die ber-lassung des Breisgaus an Baden und Oberschwabens an Wrttemberg und Baden durch die Rckgabe Tirols und Jllyriens sowie durch die berlassung von Salzburg, der Lombardei, Venetiens und Galiziens berreich entschdigt. Weitaus die grten Schwierigkeiten bereitete die deutsche Frage, deren Lsung eng zusammenhing mit der seinen Leistungen in dem gemeinsamen Kampfe anzupassenden territorialen Neugestal-tuug Preuens. Denn nachdem unter englischem Einflu ein neues welsisches Knigreich Hannover geschaffen war, dem auch Ostfriesland zugefgt wurde, und die Erhaltung des Knig-reichs Sachsen, wenn auch um die Hlfte vermindert, durchgesetzt war, Ansbach und Bayreuth aber endgltig mit Bayern ver-buuden waren, wurde fr Preußen eine nicht entsprechende und durch Lage und Ungleichartigkeit der Tei^e Schwierigkeiten bereitende Ausstattung geschaffen, indem es zurckerhielt, was es 1805 sonst in Deutschland besessen hatte, unter Hinzufgung der nrdlichen Hlfte des Knigreichs Sachsen und des bisher schwedischen Vorpommern, ferner Westfalens, der ehemals kurklni-sehen und kurtrierscheu Lande und des Groherzogtums Berg; von seinen ehemaligen polnischen Besitzungen bekam es nur Danzig (109,114) und das Gro Herzogtum Posen zurck. Schlimmer noch als diese durchaus ungengende Ausstattung Preuens war es, da die Bundesakte vom 15. Juni 1815 Deutschland in dem von sterreich als Prsidialmacht geleiteten Deutschen Bunde (Bundestag zu Frankfurt a. M.) eine Verfassung gab, welche Prutz, Sehrbuch. Iii. Teil. 9

10. Leitfaden für den Unterricht in der neueren Geschichte - S. 151

1890 - Berlin : Grote
Die Einigung Deutschlands. 151 entschdigung. Die sddeutschen Staaten, durch die Mainlinie vom Norden getrennt, traten mit dem Norddeutschen Bunde in einen engeren handelspolitischen Verband, der in dem auch sd-deutsche Abgeordnete enthaltenden Zollparlament seine gesetz-geberische Vertrewng fand. Trotz der Mainlinie aber bedeutete 5. Der Norddeutsche Bund (186771) thatschlich die 138 Einigung Deutschlands, das sich alsbald zu sreudigem, natio-nalem, politischem Leben aufschwang, namentlich in Preußen, wo nun der Konflikt, zu dem die Durchfhrung der Heeresreorganisation ( 132) vor endgltiger Bewilligung der dazu ntigen Mittel den Anla gegeben hatte, nach der glnzenden Bewhrung des groen Werkes durch Nachsuchung und Bewilligung von Indemnitt beigelegt wurde. Wetteifernd wirkten Regierung und Volk an dem Ausbau des neu geschaffenen deutschen Staates, in dem nach der am 1. Juli fa^gg 1867 ins Leben getretenen Verfassung des Norddeutschen Bundes (vollendet den 17. April 1867) alle deutschen Staaten Auns" nrdlich vom Main als ein Bundesgebiet beschlossen waren mit ein-heitlichem Recht und gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen, insbesondere allgemeinem Reichsbrgerrecht (Jndigenat), einheitlichem Militrwesen und einheitlicher Vertretung gegenber dem Auslande (Gesandtschaften und Konsulate). Die Bundesgesetzgebung, gebt durch den Bundesrat, in dem die Bundesregierungen mit einer der Gre ihrer Staaten entsprechenden Stimmenzahl vertreten waren, und dennorddeutscheureichstag (der erste 24. Februar 1867), der aus allgemeinen, gleichen und direkten Volkswahlen mit geheimer Abstimmung ( 135) hervorging (keine Tagegelder!), betraf auer den Freizgigkeits-, Heimats- und Niederlassungsverhltnissen Zoll und Handel, die fr den Bund bestimmten Steuern (eventuell Matrikularbeitrge), Ma, Mnze, Gewicht, Gewerbe, Heer und Flotte, Post und Telegraphen, Presse und Vereinswesen u. s. w. Das Bundesprsidium und damit der wichtigste Teil der Exekutive fiel dem König von Preußen zu, der zu ihrer bung den verantwort-lichen Bundeskanzler (Graf [feit 1865] Bismarck) bestellte. Namentlich kam diese Neuerung der deutschen Wehrkraft zu gute, da die bewhrten preuischen Heereseinrichtungen mit der allgemeinen Wehr-Pflicht nun auf alle dem Norddeutschen Bunde ungehrigen Staaten ausgedehnt wurden. Der durch die Ereignisse von 1866 aufgelste Zollverein ( 124) wurde als wirtschaftliche Einigung ganz Z^-Deutschlands hergestellt und sand durch die Entsendung sddeutscher Stf
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