Neuenburger Angelegenheit.
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Der Schweizerbund hatte Neuenburg als republikauisirten Canton in die Eidgenossenschaft aufgenommen, Preußen aber gegen die
Reiche 1032 unter die Lehnshoheit des deutschen Kaisers Konrad Ii. Kaiser Friedrich I. belieh Ulrich Iii. von Neuenburg mit mehreren anderen Landestheilen, von denen 1218 ein Theil gegen das Val Travers vertauscht ward, welches dem Grafen von Chalons lehnspflichtig war. Graf Johann von Chalons erhielt das ganze Neuenburger Gebiet von seinem Schwager, Kaiser Rudolph von Habsburg, zu Lehen und übertrug es als Afterlehen an Rolin von Neuenburg (1288), und zwar (1311) als erblich nach burgundischrm Recht, wodurch auch das weibliche Geschlecht successionsfähig wird. So kam Neufchatel an Graf Konrad von Freiburg. Dieser schloß, sowie auch Seitens der Stadt Neuenburg geschah, ein „Bürgerrecht" mit Bern, welches dieses unter and ernt zum Schiedsrichter beider Theile für vorkommende Streitigkeiten machte. Nach dem Erlöschen der Freiburge ward Neuenburg Eigenthum der Grafen von Hochberg. Der Widerspruch des Hauses Chalons dagegen kam nicht zur Geltung, und als auch die Hochberge in der männlichen Descendenz erloschen, brachte 1503 die Erbtochter, Johanne, Neuenburg an Ludwig von Orleans, Herzog von Longueville, und eine Descen-dentin derselben, Maria, vereinigte 1579 die an Neuenburg lehnbare und ihr verpfändete Grafschaft Valengin mit Neuenburg. Die Familie Orleans-Longueville erlosch 1707. Es meldeten sich damals 15 Bewerber, worunter indessen kein naher Verwandter; die Ansprüche gründeten sich vielmehr aus entfernte Verwandtschaften aus dem Hause Chalons oder mit jenem von Orleans-Longueville. Zu den Prätensionen erster Art gehörten auch die des Königs Friedrich I. von Preußen. Diesem, seinem Vetter, (Vaters Schwester Sohn), hatte nämlich Wilhelm Iii. von Oranten, seit 1688 König von England und Erbe des Hauses Chalons, seine Anrechte abgetreten, und da deren Geltendmachung in den großen spanischen Successionskrieg fiel, so ward sie ihm durch einen Vertrag mit dem Kaiser, der Königin von England, den Generalstaaten und dem Herzoge von Savoyen vom 28. November 1704 gewährleistet. Zugesprochen aber erhielt Preußen die Erbschaft und Regierung erst durch einen Schiedsspruch des höchsten Landgerichts; Trois-Etats von Neuenburg vom 3. November 1707, denn dieses war seit lange als inappellables Forum über alle Thronstreitigkeiten Neuenburgs und Valengins anerkannt. Ludwig Xiv. erkannte endlich im Utrechter Frieden Preußens Besitz an, den er lange streitig gemacht hatte.
So waren die Könige von Preußen Landesherren von Neuenburg und Valengin, und dieses Fürflenthum war seinerseits mit Bern, Freiburg, Solothurn und Luzern „verburgrechtet", d. H. diese vier Cantone hatten Neuenburg und Valengin zu schützen, aber sie waren zugleich Schiedsrichter zwischen denselben und dem Landesherrn.
Der 15. Februar 1806 überwies das Fürstenthum Neuenburg an Napoleon, der 30. März als volle Souverainetät an General Berthier, der Befreiungskrieg gab es wieder an Preußen. König Friedrich Wilhelm Iii. verlieh ihm am 18. Juni 1814 eine Constitution; die Wiener Congreßacte fügte es am 18. April 1815 als 21. Canton der „neutralen Schweizer Eidgenossenschaft" zu und brachte damit das Recht des Königs unter die Gewalt der jeweiligen Machthaber in der Schweiz. — Neuenburg stellte 960 Mann zum Bundesheere der Schweiz und 400 Mann Weltgeschichte für Töchter. Iv. 16. Aufl. 18
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Extrahierte Personennamen: Konrad_Ii Konrad Friedrich_I. Ulrich_Iii Chalons Johann_von_Chalons Johann Rudolph_von_Habsburg Konrad_von_Freiburg Konrad Johanne Ludwig_von_Orleans Ludwig Maria Maria Friedrich_I._von_Preußen Friedrich_I. Wilhelm Ludwig_Xiv Ludwig Napoleon Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm
Schleswig-Holstein.
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Kurze Zeit nach der Unterdrückung der polnischen Verschwörung wurde ganz Deutschland durch einen Rechtsstreit, welcher zunächst das Herzogthum Holstein betraf, in Bewegung gesetzt. Dasselbe gehörte bekanntlich zum deutschen Bunde, bildete aber zugleich einen Theil der dänischen Monarchie. Die deutsche Partei in Holstein bezweifelte nun, daß nach dem Erlöschen des damaligen Mannesstamms des königlichen Hauses die Erbfolge in Holstein eben so wie im übrigen Dänemark geregelt werden könne, hielt sich vielmehr überzeugt, daß alsdann für Holstein der Herzog von Augusten-burg die Erbfolge in Anspruch nehmen könnte und daß dieses Recht auch auf das deutsch-red ende Schleswig ausgedehnt werden müßte. In Folge' der vielfachen öffentlichen Erörterungen über diesen Gegenstand erließ König Christian Viii. am 8. Juli 1846 einen offenen Brief, in welchem er erklärte, daß für das Herzogthum Schleswig die Erbfolge des dänischen Königsgesetzes unzweifelhafte Gültigkeit habe; nur in Bezug auf Holstein hätten sich Verhältnisse ergeben, welche ihn hinderten, sich mit gleicher Bestimmtheit über das Erbfolgerecht in diesem Herzogthum auszusprechen. Doch werde er diese Hindernisse zu beseitigen suchen, so daß die unter seinem Scepter vereinigten Landestheile niemals von einander getrennt würden, vielmehr mit den einem jeden von ihnen zuständigen Rechten zusammenblieben.
Die Holsteiner waren hierdurch nicht im geringsten befriedigt, der „offene Brief" rief vielmehr überall die größte Erbitterung hervor. In deutschen Ständekammern wurde nun die Angelegenheit zum Gegenstand erregter Verhandlungen gemacht, und von allen Seiten stellte man an den deutschen Bund die Forderung, die Herzogtümer in ihrem deutschen Recht zu schützen. Obwohl nun Schleswig in einem andern Verhältniß zu Deutschland stand als Holstein, so wurde doch die Untrennbarkeit der beiden Herzogtümer als eine Ehrensache für Deutschland behandelt und zum Losungswort der allgemeinen Aufregung gemacht. Leider betheiligten sich bei derselben sofort radicale demokratische Einflüsse, und hier und da schien es auf Schmähungen gegen den deutschen Bund eben so abgesehen, wie auf den Schutz der Herzogtümer. Die Bundesversammlung faßte am 17. September 1846 einen Beschluß, worin sie die Erwartung aussprach, daß der König von Dänemark „die Rechte aller und jeder, insbesondere aber die Rechte des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung beachten werde", zollte „den patriotischen Gesinnungen,
Weltgeschichte für Töchter. Iv. 16. Aufl. 13
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T34: [Schweden König Gustav Dänemark Preußen Krieg Polen Adolf Frieden Holstein], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser]]
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Extrahierte Ortsnamen: Schleswig-Holstein Deutschland Herzogthum_Holstein Holstein Holstein Dänemark Holstein Holstein Deutschland Holstein Deutschland