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Tie Friedensbedingungen.
. 164. 1. Schweden erhlt als Reichslehen (1) Vorpommern mit Rgen, die Stadt Wismar, die Bistmer Bremen (ohne die Stadt) und Verden. Frankreich erhlt auer Metz, Toul und Verdun die Landgrafschaft Elsa (ohne Straburg). Brandenburg, das ein Erbrecht auf ganz Pommern hatte, erhlt nur Hinterpommern, ferner als Entschdigung die Bistmer Camin, Halberstadt, Minden und das Erzbistum Magdeburg.
2. Der Friede stellt die drei christlichen Bekenntnisse einander rechtlich gleich; der geistliche Vorbehalt wird aufgehoben (was heit das?). Die Besitzverhltnisse zwischen Katholiken und jgroi_ testanten sollen so sein wie im Jahre 1624 (welches Edikt wird damit aufgehoben?). Die Unterthanen erlangen auch jetzt noch keine vllige Glaubensfreiheit (was war 1555 ausgemacht?); nur diejenigen haben freie Religionsbung, die sie im Jahre 1624 besessen haben (denke an die Bhmen und streicherl).
3. Den Reichsstnden (Fürsten, Herren, Reichsstdten) wird fr ihre Gebiete die volle Landeshoheit besttigt; sie erhalten das Recht, Bndnisse unter sich und mit Auswrtigen zu schlieen, nur nicht gegen Kaiser und Reich.
Folgen des Krieges.
. 165. Das Land, in welchem das neue Licht des 16. Jahrhunderts erschienen war, Deutschland, hatte die Kosten des furchtbarsten aller Religionskriege zu bezahlen. Die Bevlkerung war um zwei Drittel rmer geworden. Das Ackerland lag vielfach noch ein Menschen-alter lang wst. Das Brgertum hatte seinen Wohlstand eingebt; die Gewerbe gingen zurck. Die frheren Hansestdte (1632 der letzte Hansetag) verloren den Ostsee- und den Rheinhandel an die Hollnder.
Die Einheit des deutschen Reiches bestand nur noch dem Namen nach; die einzelnen Fürsten hatten die Selbstherrlichkeit errungen; sie waren in der That unabhngig (souvern) geworden. Deutschlands Ansehen unter den Vlkern Europas war tief gesunken; Frankreich und Schweden stiegen, sie hatten in Deutschland festen
Fu gefat. ,
Das Brgertum, einst der Hort der Bildung tn Kunst und Sitte, versank in Roheit. Das Ausland, besonders Frankreich, beherrschte Deutschland auch in Sitte und Sprache; in der Litteratur
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T2: [Schweden Friedrich Heer Schlacht Sachsen König Gustav Kaiser Krieg Schlesien], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
Extrahierte Ortsnamen: Wismar Frankreich Brandenburg Hinterpommern Halberstadt Minden Magdeburg Deutschland Rheinhandel Deutschlands Europas Frankreich Schweden Deutschland Frankreich Deutschland
Autor: Dentzer, Bernhard, Lambeck, Gustav, Rühlmann, Paul
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Schule
Inhalt: Zeit: Mittelalter
Geschlecht (WdK): Jungen
1. Die Reichsgesetzgebung 5
willen einenirtarft zu besuchen. 4. Daßalteztraßennichtverlegtwerdensollen, es sei denn mit dem willen der Durchziehenden. 5- Daß in unsern (Friedrich Ii.: neuen) Städten die Bannmeile beseitigt werde. 6. Zeder einzelne unter den Fürsten soll der Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, Zenten, freien wie verliehenen, ruhig genießen, gemäß der Gewohnheit seines Landes. 7. Die Zentgrafen sollen die Zenten vom Landesherrn (dominus terrae) empfangen oder von dem, der durch den Landesherrn damit belehnt worden ist. 8. Die Dingstätte des Zentgerichts soll niemand ändern ohne die Zustimmung des Landesherrn. 9. Dor das dentgericht sollen Semperfreie (ho-mines synodales) nicht geladen werden. 10. Die Bürger, die Pfahlbürger genannt werden, sollen gänzlich vertrieben werden. 12. Die (Eigenleute der Fürsten, Edeln, Ministerialen, Kirchen sollen in unsern Städten nicht ausgenommen werden. 14. Das Geleitsrecht der Fürsten durch ihr Land, das sie von uns zu Lehen haben, wollen wir durch uns und die Unsern nicht hemmen oder durchbrechen lassen. 17. Xüir wollen keine neue Tttünze im Lande irgendeines Fürsten schlagen lassen, durch die die Tttünze der Fürsten verschlechtert wird.
c) Edikt Friedrichs Ii. gegen die Autonomie der Bischofsstädte.
1231/32.
Mon. Germ. Const. Ii, 192 f.
Durch dieses Gesetz erklären wir für nichtig und heben auf in jeder Stadt Deutschlands die Gemeindevertretungen, Räte, Bürgermeister oder sonstigen Beamten, die von der Gesamtheit der Bürger ohne die Zustimmung der Erzbischöfe ober Bischöfe eingesetzt werden. — wir beseitigen und heben auf auch alle Brüderschaften und Bereinigungen der Handwerker, mit welchem Hamen sie auch gewöhnlich bezeichnet werden mögen. — wie in vergangenen Zeiten die Leitung der Städte und aller Güter, Me vom Reiche übertragen werden, den Erzbischöfen und Bischöfen zustand, so wollen wir, daß diese Leitung ihnen und ihren Beamten ... für immer zustehe.“
T Dgl. Goldene Bulle Xvi.
2 Welche Bedeutung trotz der städtefeindlichen Politik der Staufer die Städte schon in jener Zeit besaßen, zeigt ein Steuerverzeichnis des Reichsgutes von 1241 (Mon.germ. Const.iii, 2 f.). Nach ihm zahlte Frankfurt a.itt.eine Iahres-fteuer von 250 Mark; 200 Mark zahlten (Beinhaufen, Bafel, Hagenau, über 100 außer diesen u.a. noch Idetzlar, Kolmar, Friedberg, Oppenheim, Breifach, Lindau, Rottroeil, Eßlingen, 80 u. a. Mühlhausen u. Ulm. (Bei manchen dieser Städte ist allerdings wohl das um die Stadt liegende Reichsgut eingerechnet.) Zu den Steuern, welche die königlichen Städte als solche zu zahlen hatten, kamen die oft sehr beträchtlichen Steuern, welche die Juden als „Knechte der königlichen Kammer" entrichten mußten. Die 73 im Derzeichnis enthaltenen Städte (das Reichsgut in Ober-u. Ittittelfranken, Thüringen u. Sachsen fehlt ganz!) zahlten insgesamt 5600 Warf, die nach heutigem Geldwert einer Summe von etwa 2 Millionen Mark entsprechen. Mag dies auch im Dergleich mit dem Posten eines modernen Staatshaushalts geringfügig erscheinen, so bildeten diese Steuern in Zeiten, wo die Naturalwirtschaft noch einen breiten Raum einnahm, doch die bei weitem erheblichste Geldquelle des Reiches.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Ii Friedrich Friedrichs Kolmar
11- Die Konsularregierung. 12. Die Grndung des nap. Kaisertums. 25
tralisiert; eine Selbstverwaltung bestand nur zum Schein. Die Rechtspflege wurde gesichert und auf das neue Gesetzbuch des code Napoleon (180410)
gegrndet. Alle Beamten und Richter wurden von der Regierung ein-gesetzt, das Steuerwesen so geregelt, da die Staatseinnahmen den Aus-gaben gleichkamen. Das Schulwesen wurde von der Volksschule bis zu den Fachschulen hinaufgefhrt. Die katholische Kirche wurde 1801 wiederhergestellt, doch in vlliger Abhngigkeit von der Regierung. Die allgemeine Wehrpflicht wurde beibehalten, doch mit dem Loskaufsrecht.
2. Das Ende des zweiten Koalitionskrieges wurde herbei-gefhrt durch Napoleons bergang der den Groen St. Bernhard (Mai 1800), seinen Sieg der die sterreicher bei Marengo (s.-. von Schlacht bei Alessandria), einen Waffenstillstand und den glnzenden Sieg Moreaus u^Tisoo bei Hohenlinden (. von Mnchen) der die sterreicher. Der Friede swt m zu Luneville wiederholte im wesentlichen die Bestimmungen des von Campo Formio. Die deutschen Fürsten, welche am linken Rheinufer Friede zu' Gebiete an Frankreich verloren hatten, wurden durch die Einziehung (Skularisierung) aller geistlicher Stifter (auer Kurmainz) und die Skularisierung Einziehung (Mediatisiernng) von 52 freien Reichsstdten ent- bers?en schdigt. Preußen erhielt die Bistmer Hildesheim und Paderborn,
dazu Erfurt mit dem Eichsfelde, ein Drittel von Mnster, die Abteien Elten, Essen und Werden, sowie die Reichsstdte Mhlhansen und Goslar. Der Reichstag genehmigte den schmhlichen Pariser Lnder-schacher (Reichsdeputationshauptschlu). sterreich, das nichts erhielt, Reichsdepuw-wurde von Frankreich ans Deutschland verdrngt. Ein nordischer Seebund, den der von Napoleon ganz gewonnene Zar Paul zum Schutze des Seerechts der Neutralen vereinigte, zerfiel infolge eines eng-tischen Angriffs auf Kopenhagen (1801) und der Ermordung Pauls I. Ermordung Der Friede von Amiens, zwischen England und Frankreich geschlossen,23rj180i dauerte, weil England Malta nicht rumte und Frankreich den Handel Friede zu mit seinen Nachbarstaaten vllig an sich zu reien begann, nur ein Jahr. 3tmien 1802 Napoleon lie das Kurfrstentum Hannover, das gegen ihn in Schutz des ^i"ges'mit zu nehmen Preußen sich umsonst erboten hatte, besetzen. Dem Ver- "slanb 1803 kehr mit England wurde die Weser- und die Elbmndung verschlossen ^Franzosen und damit der Anfang zur Kontinentalsperre gemacht. besetztes.
12. Die Grndung des napoleonischen Kaisertums.
Nachdem Napoleon schon 1800 in Anla eines Attentats die letzten Reste der Jakobiner hatte deportieren lassen, benutzte er eine Verschw- Ermordung rung um durch die Erschieung des unschuldigen Herzogs von @nghun9v2fn?804 zu Stncennes tue Royallsten in Schrecken zu setzen. 1804 machte Napoleon er steh zum Kaiser der Franzosen" und richtete einen prunkenden offer @rrran= intt einem glnzenden Militradel und dem Orden der Ehrenlegion ein.h 2- e-1804-9
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Extrahierte Personennamen: Napoleon Napoleons Bernhard Marengo Napoleon Paul Napoleon Napoleon Napoleon
Extrahierte Ortsnamen: Napoleons Alessandria Moreaus Frankreich Kurmainz Paderborn Goslar Frankreich Deutschland Kopenhagen Amiens England Frankreich England_Malta Frankreich Hannover England Weser-
228 Die Neuzeit.
Halberstadt und die Anwartschaft auf den grten Teil des Erz-stiftes Magdeburg;^)
d. Mecklenburg: Als Ersatz fr Wismar die Stifter Ratzeburg und Schwerin;
e. Hessen-Kassel: Die Abtei Hersfeld und 4 schanmburgische mter;
f. Lneburg: Das Recht, da im Wechsel mit einem katholischen Bischof einer der jungen Prinzen das Bistum Osnabrck ver-waltet.
g. Bayern wurde der Besitz der Kur und der Oberpfalz besttigt, sowie
h. Sachsen der der Lausitzen.
Ferner wurde festgesetzt, da (auf franzsischen Antrag) die Schweiz und die Niederlande aus dem Verbnde des Reiches ausschieden (nicht aber die spanisch bleibenden Teile des bur-gmtbischen Kreises). Spanien bekam nachtrglich die freie Reichsstadt Besanyon.
2. nderung der Verfassung. Der Streit zwischen Kaisertum und Libertt" wrbe bahin entschieben, ba die Reichsstnbe volle Lanbeshoheit erhielten (Souvernitt); sie burften nicht nur mit einonber, sonbern selbst mit auslnbischen Staaten Bnbnisse schlieen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. Den Reichskrieg beschlo das Reich.
B. Kirchliche Bestimmungen. Die alte und die neue Kirche wrben fr gleichberechtigt erklrt, und in den Religionsfrieben auch die Reformierten einbezogen. Der Besitz an Kirchengut und die Verteilung der einzelnen Bekenntnisse auf die Lnber sollten auf den Stanb des 1. Januar 1624 gebracht werben, der nun als Normaltermin galt. Doch wrben die kaiserlichen Lnber der Hauptsache nach hiervon ausgenommen. Sonst behielten die Lanbesherren (auer lutherische kalvinistischen Unterthanen und kalvinistische lutherischen gegenber) das ius reformandi, muten sie aber auswaubern lassen. Die Pr-sibenten und Beisitzer des Reichskammergerichts wrben aus beiben Bekenntnissen genommen. Religionsangelegenheiten burften auf dem Reichstage nicht mehr durch Mehrheitsbeschlsse entschieden werden. (Die Protestanten bildeten seit 1653 das corpus Evangelicorum.)
55. Die Folgen des dreiigjhrigen Krieges fr Dentfchland.
1. Allgemeiner Zustand. Mit Hilfe der lutherischen Schweden und der katholischen Franzosen war der bentsche Protestantismus errettet worden. Die politische und kirchliche Spaltung war vertieft, die Reichsregierung fast
l) Der damalige Administrator starb 1680.
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Nachdem er am 6. Mai mit den Brgern von Speier ein Bndnis zu gegenseitiger Untersttzung geschlossen hattet) teilte er am 7. Mai den Brgermeistern, Schultheien, Schffen, Ratmannen und Brgern von Kln, Mainz, Trier, Worms, Speier, Straburg, Basel, Konstanz und allen Brgern und Getreuen des rmischen Reiches mit: einige Fürsten, Herren und Edle des rmischen Reiches, vornehmlich die Erzbischfe von Kln, Mainz und Trier, htten die seit alters bestehenden Geleite, Zlle oder Abgaben der Gebhr erhht und neue erpret von allen, welche Bache-rch, Lahnstein, Koblenz, Andernach, Bonn, Neu, Rheinberg und Schmit-hausen berhrten. Bedacht auf Frieden und Ruhe seiner Unterthanen habe er in schlaflosen Nchten darber nachgesonnen,^) wie er den Bosheiten, Plackereien und Rubereien der Erzbischse und aller andern begegnen knne, und verordne demgem, da alle seit Friedrichs Ii. Tod von seinen Vor-gngern und von ihm selbst besttigten Zlle, Geleite und Abgaben auf-gehoben und.verboten sein sollten. Den Stdten aber gab er ausdrcklich das Recht, zur Befriedung des Reichs einen Landfriedensbund aufzurichten und zu beschwren und an allen genannten Orten sich der Erhebung von Zllen und Abgaben mannhast zu widersetzend) Gleichzeitig wandten sich der Graf Dietrich von Kleve und die Brger von Kln klagend an Boni-setz Viii.4) Dietrich beschuldigte die Erzbischfe, da sie die Bemhungen des Knigs um Aufrechterhaltung des Landfriedens nicht untersttzten und durch Erhebung von ungebhrlichen und unertrglichen Zllen bei allem Volke rgernis erregten. Ihr bles Beispiel bewirke, da auch Laienfrsten gleiche Rubereien sich erlaubten. Das aber knne das gemeine Volk nicht aus-halten noch dulden, und alle Kaufleute wie Wanderer wrden wegen der Viel-heit der Zlle und der Unsicherheit der Straen gezwungen, ihren Geschfts-betrieb hintanzusetzend) hnlich lauteten die Klagen der Klner Brger. Der König seinerseits meldete den Getreuen in Ostfriesland und den Nach-barlndern die Erneuerung des einst in Nrnberg errichteten Landsriedens mit der Ausforderung, den von ihm mit der Wahrung desselben Betrauten nach besten Krften in der Abwehr der Friedensbrecher beizustehen;^) auch trat er mit den Bischfen von Straburg und Basel, den Landgrafen in Ober- und Niederelsa, Meistern, Rten und Brgern beider Städte zu gleichem Zwecke in Bndnis.^)
Nachdem er sich auf diese Weise die Anhnglichkeit der Städte gesichert hatte, trat er am 21. Mai von Speier aus den Feldzug gegen die auf-stndischen Kurfrsten an. Mit dem Aufgebot aus sterreich und Salzburg,
1) Bhmer, Reg. Alb. rio. 336, 337, 338. 2) nos pacifico statui et tranquillitati subiectorum nostrorum ex credito nobis officio intendentes, noctes
ducimus insomnes ut quietem vobis et aliis fidelibus imperii preparemus.
3) M. Gr. L. Ii, 474. Chmel, Formelbuch Nr. 52. 4) Bhmer, Eeg. Reichssachen no. 434, 435 (add. I, p. 424). Chmel, Formelbuch Nr. 51 und 53 (S. 290 flg.,
294 flg.). 5) Quorum quidem ecclesiasticorum principum exemplo perniciose layci occasione sumpta estimantes sibi id licere tot rapinas et theolonia iam instaurant quod communis populus sustinere non potest nee sufferre et quasi omnes mercatores ac viatores propter pluralitatem theoloniorum et viarum peri-cula suas negociationes postponere compelluntur. Auch auf den Mibrauch der Erpressung von Zllen von dem nenznwhleuden Könige macht Dietrich aufmerk-saut. 6) Bhmer, Reg. Alb. no. 340, Bhmer-Ficker, Acta Imperii selecta no. 555. Dat. Spei er, 10. Mai 1301. 7) Leg. Ii, 475.
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Autor: Wilmanns, Ernst, Heil, Bernhard, Lambeck, Gustav, Rühlmann, Paul
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Höhere Schule
Inhalt: Zeit: Mittelalter
Geschlecht (WdK): Jungen
30 C. Vas mittelalterliche Stäbteroefen zur Zeit seiner Blüte
die eine Hälfte dem Kaiser zufallen und die andre für ihre Bauten dienen soll, von Wiesbaden 60 Mark' sie sollen zu ihren Bauwerken dienen, von Seligenstadt 120 Mark; desgl. die Juden der wetterau 150 Mark, von Oppenheim 120 Mark, die Juden daselbst 15 Mark, von Nierstein 10 Mark, von den beiden Dörfern Ingelheim 70 Mark, von denen der Bruder Sebastian das hofwerk ausführen muß. Wesel (b. H. Gberwesel) ist für 4 Jahre steuerfrei, weil es die Vogtei für 300 Mark zurückgekauft hat. Die Juben baselbst 20 Mark, von Bopparb 80 Mark- die Iuben baselbst 25 Mark, von Sinzig 70 Mark; die Zuben baselbst 25 Mark, von benen sie 4 Mark für Auslagen des Herrn von Smibevelt zahlen werben, von Düren 40 Mark, von benen die eine Hälfte tiem Kaiser zufließen und die anbre zu ihren Bauwerken bienen soll. . . . von werben 20 Mark, von Duisburg 50, von Itymwegen 40, von den 4 Höfen bei Dortmunb 15, die Bürger von Dortmunb 100, die 3uben von Worms 130, die von Speyer 80, von dem Amt in Kaiserslautern 120, von der Vogtei in Weißenburg 80, von Hagenau 200, von dem Amt in Trifels 150, von Schlettstabt 150, Kalmar 160, Mülhausen 80, Basel 200. . . . Die Juden von Straßburg 200 Mark. . . . von Schwabisch-Hall 170, von Rotenburg 90 Mark. . . . von Aufkirchen nichts, weil es abgebrannt ist. ... Die Bürger von Ulm 80, die von Biberach 70 Mark, von Kaufbeuren 90, von Memmingen 70, . . . von Lindau 100, . . . von Überlingen 50, . . . von der vogtei St. Gallen 100 Ittarf. . . . Schaffhausen zahlt für Auslagen des Königs 227 Mark. ... Die Bürger von Bern 40 Mark. — Summa 1488 Mark Kölner Pfennige. . .
2. Verpfändung und verkauf von Städten.
a) Verpfändung der Reichsstadt (Oppenheim.
M. Q. H., Leges, sectio Iv, Ii, 360. vom 4. August 1252.
Wilhelm, vong.g. römischer König. . . . wir verpfänden Gerhard, dem Erzbischof von Mainz, und seiner Kirche die Stadt Oppenheim und die Burg daselbst mit all ihrem Zubehör drinnen und draußen für 2000 Ittarf Silbers nach dem Rate unsrer (Betreuen, derart, daß er selbst und seine Kirche die Stadt, die Burg und alles andre eben Genannte so lange besitzen soll, bis ihnen die angegebene Geldsumme vollständig zurückgezahlt ist, wobei die Zinsen nicht in das Kapital einzurechnen sind. Ist das Geld völlig zurückerstattet, so kehrt alles an unser und des Reiches Recht und Herrschaft vollständig und frei zurück.
b) verkauf der Stadt Hameln.
Meinarbus, Urkunbenbuch der Stadt Hameln, Itr. 44. vom 13. Februar 1259.
Dem ehrwürdigen Bischof von Minden, dem Dekan und Domkapitel daselbst Heinrich, vong.g. Abt des Klosters Fulda. . . . Endlich kommen wir dahin überein, daß wir euch geben und verkaufen wollen unsre Stadt hanteln mit dem Schutzrecht über die Kollegiatkirche daselbst und den Dienstmannen und Unfreien beiderlei Geschlechtes derselben Stadt und all ihrem Zubehör, wie es bestimmt ist in den Privilegien, die unserm Kloster Fulda von dem König Karl (d. Gr.) wegen derselben Güter erteilt worden sind, samt dem Recht der Vogtei über die Stadt selbst und die Güter der genannten Kirche, welche die edlen Herrn, die Grasen von (Eversten, von uns und unsrer Kirche im Besitz haben, während
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Extrahierte Personennamen: Sebastian H._Gberwesel August Wilhelm Heinrich Heinrich Karl_( Karl
104
Die Gegenreformation 1555 — 1618.
zu verzichten, führte er ein Söldnerheer aus dem östlichen (westfälischen) Teil seines Landes, der starke evangelische Neigungen hatte, an den Rhein, besetzte Bonn, richtete hier eine glänzende Hofhaltung ein und ließ für das Erzbistum Religionsfreiheit verkünden. Aber von den Evangelischen Deutschlands nur schwach unterstützt, vermochte er den Heeren der kölnischen Domherren und der katholischen rheinischen Städte, vor allem Kölns, keinen nennenswerten Widerstand entgegenzusetzen, um so weniger, als nach der Wahl eines bayerschen Prinzen zum Erzbischof auch der regierende Herzog von Bayern gegen ihn rüstete. Bonn fiel, und Gebhard verlor einen Rückhalt nach dem andern. Schließlich floh er, vom Papste gebannt, nach Holland; in seiner ehemaligen Diözese fand eine gewaltsame Gegenreformation statt.
Der Streit in 2. In dem kleinen, fast ganz protestantischen Reichsstädtchen Donauwörth. Donauwörth wurde 1606 eine katholische Prozession, die sich gegen alle Abmachung mit fliegenden Fahnen durch die Straßen bewegte, von der evangelischen Bürgerschaft auseinander getrieben und beschimpft. Der Kaiser übertrug dem Herzog Maximilian von Bayern, ohne daß dieser Kreisoberster war, zuerst den Schutz der Donanwörther Katholiken, und als die Protestanten sich seinen Anordnungen nicht fügten, die Vollstreckung der Reichsacht. Er eroberte die Stadt, verbot, dem Augsburger Religionsfrieden entgegen, jeden protestantischen Gottesdienst und übergab die Pfarrkirche der katholischen Gemeinde.
3. Diese Ereignisse, denen auch in andern Teilen Deutschlands, z. B. in Fulda und Würzburg, Gegenreformationen zur Seite gingen, hatten einen neuen „Schmalkaldischen" Bund (S. 96) zur Folge, die so-1608,1609 cvan.genannte „Union", zu der sich 1608 unter dem Direktorium des Knr-fürsten von der Pfalz eine Anzahl evangelischer Fürsten und Reichs-„Union", katho. städte zusammenschlossen. Ein Jahr später wurde in der „Liga" ein Ilw*die "ßl0a ' katholischer Gegenbund begründet, den unter Leitung Maximilians Bayern und die geistlichen Länder Süddeutschlands bildeten. Ein Waffengang der beiden Konfessionen war unvermeidlich. Jeder kleine Anlaß konnte dazu führen, sowie er nur größere Kreise in Mitleidenschaft zog.
1609 entsteht der § 108. Der jülich s clevische Erbfolgestreit. Sollte der jülich-Sfoigeme? clevische Erbfolgestreit ein solcher Anlaß werden? 1. Die Herzogtümer Jülich, Cleve, Berg und die Grafschaften Mark und Ravensberg (S. 101) waren durch Erbschaft in die Hand des prachtliebenden Herzogs Wilhelms des Reichen gekommen. Sein Gebiet umfaßte damit in der Hauptsache die drei rheinischen Regierungsbezirke Aachen außer der Reichsstadt selbst, Düsseldorf und Köln außer einem zum Erzbistum gehörigen schmalen Strich Landes auf dem linken Rheinufer von Bonn über Köln bis Wesel, sowie den westfälischen Regierungsbezirk Arnsberg und ein kleines Gebiet im Teutoburger Wald mit der
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Personennamen: Gebhard Donauwörth Maximilian_von_Bayern Maximilian Maximilians_Bayern Maximilians Cleve Wilhelms
25. Der Dreiigjhrige Krieg (16181648). 153
Hagenau, Schlettstadt, Weienburg, nicht jedoch der Stra-brg).
b. Schweden bekam Pommern w. von der Oder samt den Inseln und einen Streifen Landes . des Haffs (Vorpommern), die mecklenburgische Stadt Wismar mit der Insel Poel und die Stifter Bremen (ohne die Stadt Bremen) und Verden.
c. Brandenburg erlangte von dem ihm seit dem Aussterben der pommerscheu Herzge (1637) kraft alter Erbvertrge zu-stehenden Pommern nur Hinterpommern und als Ersatz fr Vorpommern die Bistmer Halberstadt, Minden, Kammin (letzteres in Hinterpommern) sowie die Anwartschaft auf das (1680 erledigte) Erzbistum Magdeburg.
d. Bayern wurde der Besitz der Kur und der Oberpfalz,
e. Sachsen derjenige der Lausitz besttigt.
f. Die Familie des Winterknigs erhielt die Rheinpfalz zurck und dazu die neuerrichtete achte Kur.
g. Mecklenburg empfing fr Wismar die Bistmer Schwerin und Ratzeburg,
h. Hessen-Kassel (von Schweden fr treuen Beistand krftig untersttzt) Hersfeld und Rinteln und 600000 Taler. Holland*) und die Schweiz schieden staatsrechtlich aus dem Verbnde des Reiches aus.
2. nderung der Reichsverfassung. Die einzelnen Reichsstnde erhielten volle Landeshoheit (Souvernitt). Danach hatten sie das Recht, miteinander wie mit dem Ausland Bndnisse und andere Vertrge abzuschlieen, jedoch durften solche nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein.
B. Kirchliche Bestimmungen. Es wurde Religionsfriede aus-gemacht, in den auch die Reformierten eingeschlossen wurden, und allen drei Bekenntnissen gleiche Berechtigung gewhrt. Ihr Besitzstand sollte derselbe sein, wie er am 1. Januar 1624 gewesen wre (kirchliches Normaljahr"); hiervon waren jedoch die Lnder des Kaisers im wesentlichen ausgenommen. Glaubeusfteiheit erhielten nur die Stnde des Reiches, nicht die einzelnen Untertanen. Wer die Religion des Landesherrn nicht annehmen wollte, hatte nur das Recht auszuwandern.
1) Die seit 1556 spanischen Niederlande (der burgundische Kreis) waren infolge schweren politischen und religisen Druckes wider König Philipps Regierung ausgestanden, aber nur die nrdlichen Provinzen errangen Freiheit und Unabhngig-feit. Da das Reich sie in ihrer Not im Stiche gelassen hatte, sagten sie sich von diesem vllig los. Holland bildete einen Bundesstaat, in dem die Fannke der aus Nassau stammenden Oranier als Generalstatthalter" das Kriegswesen leitete.
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42 Zweite Periode. 8001273. Kaiser und Papst.
es fr feine Pflicht, nicht nur die Kirche zu schtzen und zu bewahren, sonbern auch das ganze Staatswesen, ja, alle Ttigkeiten feiner Völker, groe wie kleine Sachen, mit aller ihm verliehenen Kraft zu frbern ober zu hemmen. Darum fanbte er jhrlich zwei Knigsboten, einen geistlichen und einen weltlichen Mann, aus, um in den Gauen die Amtsfhrung der Grafen zu prfen. Diese hieen auch wohl Senb-grafen. Wer sich vom Gaugrafen ungerecht behanbelt glaubte, konnte sich bei den Senbgrasen beschweren. Aus den Reichs Versammlungen, bereit eine im Mai (Moifelb) ftattfanb, wrbe der alle wichtigen Reichsangelegenheiten beraten, befonbers auch der neue Gefetze. Oberster Richter im Reiche war der Kaiser selbst, der der die bebeutenbften Sachen und der alle Streitigkeiten, die man vor ihn brachte, im Knigsgericht Recht sprach. Seine Befehle pflegte er mit einem Petschaft zu versiegeln, das in seinen Schwertknauf gegraben war. Sein Schwert sollte ihnen Gehorsam verschaffen.
C. Wie Karl das Christentum frdert, a. Durch Errichtung von Bistmern. Wohl hatte Karl den Sachsen mit Gewalt das Christentum gebracht und Tansenbe zur Taufe gezwungen; aber bamit waren biefe noch nicht von Herzen bekehrt. Sie sahen vielmehr die Annahme der christlichen Religion fr gleichbebeutenb mit der Anerkennung der frnkischen Herrschaft an, und wie sie biefe bei gnstiger Gelegenheit wieber abzuschtteln suchten, so sagten sie sich auch leicht vom Christentum e wieber los. Daher sah Karl es als notwendig an, sie auch durch Prebigt und Belehrung zu gewinnen. Er fanbte beshalb viele Geistliche in ihr Laub und grnbete unter ihnen 8 Bischofssitze als Missionsstationen. Diese wrben von der Stelle an, wo er die Sachsen ent-scheibenb geschlagen hatte, wie in geraben Linien, quer burchs Land gelegt: zuerst Osnabrck, Minben, Hilbesheim, Halberstabt; dann bahinter Bremen und Verden und enblich noch bavor Mnster und Paberborn. 'Der frieblichen und segensreichen Einwirkung der eingesetzten Bischfe und ihrer Geistlichen gelang es berraschenb schnell, das treuherzige Volk der Sachsen vllig fr Christum zu gewinnen. Sie gewannen ihn so lieb, als htte er unter ihnen gelebt, und besangen ihn schon nach einigen Jahrzehnten als ihren Heilanb in einem groen Gebichte, dem Helianb.
b. Durch Hebung des Gottesdienstes. Um die Gottesbienste im eigenen Lanbe zu heben, lie er Snger und Orgelspieler aus Italien kommen; beuu er empfanb es sehr unangenehm, ba feine Franken fo rauh sangen, ba die Italiener ihren Gesang mit dem Geschrei wilber Tiere verglichen; die sangesknnbigen Italiener aber konnten am besten ihre Lehrmeister sein. Er sorgte auch fr die Heranbilbung von Geistlichen, frberte die Anlage von Klstern, legte den Pfarrern den Jugeub-Unterricht ans Herz und wnschte, ba womglich an jebem Orte eine Pfarrfchule errichtet werbe.
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Extrahierte Personennamen: Karl_das_Christentum Karl Karl Karl Karl Karl
Extrahierte Ortsnamen: Sachsen Sachsen Hilbesheim Sachsen Christum Italien