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Solothurn feit 1481; B asel und Scha ffh ausey seit 1501; Appen-
zell seit 1513; Waadtland, Aargau, Thurgau, Graubündten,
St. Gallen und Tessin seit 1503; das souveraine Fürstenthum
N.euenburg, seit 1533 zum,Fürstenthum erhoben, seit 1707 im Besitzthum
des Königs von Preußen/als Fürsten von Neuenburg, ist seit dem 7. April
1815 dem schweizerischen Staatenhund beigetreten; Genf und Wallis seit
dem 17. Juni 1815; seit dem 5. Oktober 1832 hat sich der Kanton Basel
gespalten in B a s e l - S tad t t h e i l und Base l - La n d s ch a s t und sich da-
durch ein 23ster Freistaat der helvetischen Eidgenossenschaft gebildet. 3. Die
4 freien Städte Deutschlands, welche unmittelbare Reichsstädte des
heiligen deutschen Reiches gewesen waren, Lübeck seit 1226, Frankfurt
am Main seit 1254, Haniburg seit 1618, Bremen seit 1640, erlang-
ten am 8. Mai 1815 ihre Souverainilät. 4. Die Souverainität des Frei-
staates Krakau, seit dem 8. Juni 1815 bestehend, ist durch das Schutz-
verhältniß beschränkt, welches Rußland, Preußen und Oesterreich ausübt. 5. Dieß
gilt auch von den vereinigten Staaten der jonischen Inseln, die
unter dem Schutze Großbritaniens stehen und in die Reihe der freien unab-
hängigen Staaten Europas unter dem 5. November 1815 aufgenommen wur-
den. Die Fürst enthüm er Moldan, Wal lach ei und Serbien, das
Hier a.'r ch a t T sch e r n a G o r a oder Montenegro, sowie das Fürste n-
t hum" Monaco genießen nur eine beschränkte Souverainität. Ueber die
4 ersten übt die tür'ische Regierung die Oberlehnsherrschaft, welche sie in Bezug
auf die 3 Fürstenthümer mit dem russischen Kaiser theilt; das Fürsten:hum
Monaco steht unter der Oberherrlichkeit des Königs von Sardinieit.
F\ D i e europäischen Staaten lassen sich nach ihrer poli-
tischen Bedeutung als Mächte d e s e r st e n, z w e i t e n, dritten und
vierten Ranges ch a r a k te ri siren. I. Die Staaten des ersten
Ranges: Oesterreich, Preußen, Großbritanien, Rußland und Frankreich.
Diese fünf Staaten haben das Leiten der Angelegenheiten Europas, vertreten
die Jnleresten der Christenheit der mohamedanischen und der buddhaistischen
Welt gegenüber, weßwegen sie auch die fünf großen Mächte genannt werden.
Oesterreich und Preußen haben noch dadurch eine große Bedeutung, daß sie
an der Spitze aller der Staaten zweiten, dritten und vierten Ranges stehen,
die zum vormaligen deutschen Reich gehörten und seit 1815 als souveraine
Staaten zum deutschen Bund zusammengetreten sind. Als ein organisches
Ganze betrachtet, kann deßwegen der deutsche Staatenbund als eine politische
Macht ersten Ranges betrachtet werden. Ii. Die Staaten des zweiten
Ranges: Spanien, Schweden und Norwegen, die Niederlande, Portugal,
Neapel und Sicilien, Sardinien. Belgien, Barern. Hl D ie Staaten des
dritten Ranges: Dänemark, die helvetische Eidgenossenschaft, der Kirchen-
staat, Toskana, Griechenland, Wirtemberg, Sachsen, Hannover, Hessen, Sachsen-
Weimar, Luremburg, Oldenburg, Mecklenburg. Iv. Zu den Staaten
des vierten Ranges gehören die übrigen nicht genannten Staaten, be-
sonders die deutschen, insofern sie als selbstständige souveraine Staaten
betrachtet werden.
G. Von den verschiedenen Nationen Europa's sind nur germanische,
lateinisch-griechische und sla v i sch e Vö l ke r, also die herrschenden
Völker des indisch-europäischen Stammes in Europa zu große», selbst-
ständigen S t a a t e n b i l d u n g e n gelangt. Allster den S t a a t e nb i ld u n-
gen d'er genannten Völker gibt es nur noch die unserem Erdtheil fremdet ü r-
ken-H e r rschaf t und das unter der Oberhoheit des österreichschen Kaiser-
thums stehende Staatswesen eines christlich-finnischen Volkes, den Magy aren-
5 taa t. Alle übrigen, nicht zu den drei herrschenden Völker-Familien gehörenden
Nationen sin) den Staatsbiloungen der letzter» einverleibt worden. Das Areal
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T74: [Frankreich England Spanien Krieg Frieden Rußland Italien Holland Preußen Deutschland], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T176: [Frankreich England Rußland Deutschland Preußen Krieg Italien Spanien Schweden Holland], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
Extrahierte Ortsnamen: Thurgau N.euenburg Neuenburg Genf Basel B_a Deutschlands Frankfurt
am_Main Haniburg Bremen Krakau Oesterreich Großbritaniens Europas Serbien Montenegro Monaco Monaco Oesterreich Frankreich Europas Oesterreich Spanien Schweden Norwegen Niederlande Portugal Neapel Sicilien Sardinien Belgien Toskana Griechenland Wirtemberg Sachsen Hannover Hessen Sachsen-
Weimar Luremburg Oldenburg Mecklenburg Europa
356
hannover'fchen Gebietstheilen; ein Gebiet von 8220 Om. und mehr als 26
Millionen Bewohnern. Der Zollverein bezweckt, mit der Aufhebung aller
Binnenzölle und der Einführung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerungs-
weise der verschiedenen Erzeugnisse der vereinten Staaten A Freiheit und darum
Mannigfaltigkeit des Verkehrs zwischen allen Mitgliedern des großen Verban-
des; ferner Aufstellung eines gemeinsamen Zollsystems gegen das Ausland, in
der Uebereinstimmung der Gesetze über Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben.
Die Zollverwaltung ist daher auch eine gemeinsame, so daß die Zoll-Einkünfte,
nach Abzug der Derwaltungskosten, unter die verschiedenen Staaten nach ihrer
Volksmenge vertheilt werden. Die letztere wird deßhalb jedes Mal beim Ab-
lauf dreijähriger Perioden durch amtliche Zahlungen möglichst genau ermittelt.
Die Dauer der Vertrage, auf denen der Zollverein bertlht, war fast durch-
gängig bis zum Jahre 1842 festgestellt, mit der Bedingung, daß dieselben,
falls sie nicht 2 Jahre vor dem Ablauf der Frist, gekündigt rvorden, auf
12 Jahre und sofort von 12 zu 12 Ja bren gültig bleiben sollten, wenn nicht
in der Zwischenzeit etwa sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame,
mit dem Zwecke des gegenwärtigen Zollvereins übereinstimmende Maßregeln sich
vertragen sollten. Nach dem Bestand des Zollvereins am Schlttß des Jahrs
1841 betragt die Länge der Grenzen von dem Vereinslande gegen das Aus-
land 1053 M., davon siitd Wassergrenzen längs der Ostsee-Küste 129 und
Landgrenzen 924 M. Die größten Antheile an diesem Grenzzuge hat Preußen .
nrit 552 M., sodann folgt Baiern mit 154, Baden mit 60, Sachsen mit
60, Kurhessen nrit 13, Wirtemberg mit 3 M. Die genannten 6 Staaten
haben zum Besten und auf Kosten des ganzen Vereins an den Außengrenzen
eine kleine Zöllner-Armee aufzustellen, die für die Zollerhebung aus 883, für
den Zollschutz aus 5066 Personen besteht, also 5949 Mann stark ist; ihre
Unterhaltung kostet jährlich 2,047,300 Nthlr. Die Zollerhebung erfolgt durch
81 Haupt- urrd 153 Nebenzvllamter Iter Klasse an den Grenzen und durch
108 Haupt- und 75 Nebenzollämter im Innern. Die Zahl der Centralver-
waltungs-Behörden belauft sich auf 19. — Seit dem Bestehen des Zoll-
Vereins hat hauptsächlich die Banmwollen-Fabrikation reißende Fortschritte ge-
niacht. Sie arbeitet hauptsächlich für den Bedarf des eigenen Voltes; jedoch
kommen auch, besonders von Preußert, baumwollene Waaren zur Ausfuhr.
Von Wollenwaaren wurden im Jahr 18-10 36,000 Zoll Ctr. mehr aus-, als
eingeführt. Die Seidenfabrikation übertrifft die österreichische um das 7 Fache;
besonders hat Preußen durch dieselbe im Jahr 1840 6,478,000 Nthlr. voin
Auslande bezogen. Von den Leinenprodukten wurden 77,8000 Z. Etr. im
Werth von 3,890,000 Nthlr. mehr aus- als eingeführt. Auch die Zahl der
Färbereien, der Anbau des Krapps und der Farbehölzer hat sich in den Ver-
einslanden gesteigert Dagegen konsumiren die Beivohner der Vereinslande
auch wieder viel. Von Zucker kam auf jeden Kopf der Bevölkerung im
Jahr 1840 3,80, von Kaffee 2,34 Z. Pfund. Die Zuckersiederei ist auch
im Zollverein ein großartiges Gewerbe, an dem alle Staaten des Vereins,
mit Ausnahme Thüringens, Naffau's und Frankfurt's, mehr oder weniger
Anrheil nehmen. Auch die Tabacks- und Papierfabrllation hat seit dem Be-
stehen des Zollvereins einen neuen Aufschwung erhalten. Der Verkehr im
Vereinslande tvird durch treffliche Landstraßen, Eisenbahnen und viele Wasser-
straße« erleichtert. Im Jahr 1839 besaß Preußen 9287 Stromfahrzeuge mit
einer Gefanimttragfähigkeit von 208,405 Lasten (à 4000 Pfund) ; dazu kamen
noch 34 Dampfschiffe auf den Binnengewässer«!, davon 12 auf dem Rheine,
4 auf der Spree-Havel, 3 auf der Elbe. Die Binnenschifffahrt der übrigen
Vereinsstaaten auf der Donau, Elbe, dem Rhein, Main uno Neckar läßt sich
nicht genau nachiveisen. Außerdem niinmt das,Vereiusland auch an der See-
schifffahrt Theil, indem Preußen durch seine Ostsee-Häfen Seehaudel treibt.
Die Frequenz dieser Hafen ist seit dem Bestände des Zollvereins außerordentlich
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T113: [Wein Seide Baumwolle Handel Zucker Kaffee Wolle Tabak Reis Getreide]]
Extrahierte Ortsnamen: Baden Sachsen Kurhessen Wirtemberg Rheine Donau Rhein Main
Mid die 4 republikanischen Staaten *) zu einem beständigen Bunde, welche der
deutsche Bund heißen soll. Der Zweck des Bundes ist Erhaltung der
äußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Un-
verletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Alle Bundesinitglieder haben
aäs solche gleiche Rechte. Sie verpflichten sich alle gleichmäßig, die Bundes-
akte unverbrüchlich zu halten. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch
die Bundesversammlung besorgt, die ihren Sitz-in der freien Stadt Frank-
furt a. M. hat, und in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevoll-
inächtiqten theils einzelne, theils Gesammtstimmen führen. Im engern Niathe
sind nur den größeru und mächtigeren Bundesgenossen selbstitändige oder
Virilstiminen, den kleineren dagegen blos gruppenweis selbstständige oder
Kuriatftiinmen verliehen, welche erst durch ein gemeinschaftliches Votum meh-
rerer Bundesgenossen die Bedeutung einer Virilstinnne erlangen. Gefammt-
stilumen führen: die großherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser zusammen
1 Stimme, Braunschweig und Nassau l, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz
l, Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg l, Hohenzollern, Lichtenstein, Renß,
Schauenburg-Lippe, Lippe-Detmold, Waldeck und Hessen-Homburg 1, die 4
freien Städte 1, die übrigen Staaten führen jede 1 Stimme; im Ganzen sind
es 17 Stimmen. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen
des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organi-
sche Bundeseinrichtnngen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art
ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit
Rücksicht auf die verschiedene Giöße der einzelnen Bundesstaaten eine Mehr-
heit oder Einheit der Stimmen eintritt. So erhalten die 6 kaiserlichen und
königlichen Staaten, jeder 4 Stimmen; Baden, Kurhessen, Großherzogthnm
Hessen, Holstcin-Lauenburg und Luremburg-Lunburg, jeder 3 Stimmen; Draun-
schweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau, jeder 2 Stimmen; alle übrigen
Staateir, jeder 1 Stimme; so daß die Gesammtzahl der Stimmen im Plenum
69 beträgt. Oesterreich hat bei der Vundesersammluirg den Vorsitz. Jedes Bun-
desmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und der Vorsitzende ist verpflichtet,
solche der Berathung zu übergeben. Alle Mitglieder des deutschen Bundes
haben sich das Versprechen gegeben, sowohl ganz Deutschland, als jeden ein-
zelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegen-
seitig ihre sämmtlichen, unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren.
Im Fall eines Krieges, den der deutsche Bund zu führen genöthigt sein sollte,
darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde. eingehen, noch
einseitig Waffenstillstand oder gar Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten
zwar das Recht der Bündnisse mit auswärtigen Staaten, verpflichten sich jedoch
ausdrücklich, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit
des Bundes oder einzelner Bundesglieder gerichtet sein könnten, auch haben
sie sich verbindlich gemacht, etwa unter ihnen ausbrechende Streitigkeiten nicht
mit Gewalt der Waffen auszugleichen, sondern sie beider Bundesversammlung
anzubringen, die bei fehlgeschlagenem Sühneversuch eine richterliche Entscheidung
wird eintreten lassen, der sich die streitenden Parthien sofort zu unterwerfen
*) Da die Länder des jünger» reußischcn Hauses, das in seiner Gesammtheit als
ein einziges Bundesglied betrachtet wird, aus 2 iouvcrainen Staaten besteht,
so zählt Deutschland eigentlich 39 politisch selbstständige Theile. Da ferner der
Reichsgraf von Bentink als Herr von Kniphausen, wegen früherer Reichs-
unmittelbarkeit, ebenfalls die Souverainität beansprucht und durch das berliner
Abkommen (v. 8. Juni 1825) die ehemalige Landeshoheit wieder erhalten hat,
wenn auch unter denselben Verhältnissen zum Großherzvg von Oldenburg,
welche früher zwischen ihn: und dem Reichsoberhaupt bestanden, so kommt noch
ein lostcr Theil hinzu, der letztere wird indeß beim Bunde durch Oldenburg
vertreten und ist daher auch diesem für die bundesmäßige Leistungs Ouote ver-
pflichtet. Der deutsche Bund besteht daher nur aus 38 Mitgliedern, wenn auch
eigentlich aus 10 souverainen Staaten.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
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384
Brünn, Olmütz, Troppau-, Mailand, Venedig, Bergamo, Brescia; Kascha»,
Oedenburg, Kronstadt, Semlin.
v. Die geistige K ul t u r stellt sich je nach der Abstammung der Bewoh-
ner in vielfachen Stuten dar. Die deutsche Nation hat die größten Fort-
schritte gemacht, ihr folgt die magyarische und italienische, auf der niedrigsten
Stufe stehen die Slaven. I. Höhere Le h r a n sta lt en gibt es, außerdenen
in Ungarn, 217, worunter 8 Universitäten (Wien, Grätz, Innsbruck, Prag,
Olmütz, Lemberg, Pavia , Padua). Ii. 188 E rz i e h u n g sa n st a l t en.
Iii. Die Zahl der Volksschulen beträgt, mit Ausnahme Ungarns, 6.
19,790; dennoch nimmt nur die Hälfte der schulfähigen Kinder am Unterricht
in den Volksschulen Theil. Iv. Außer den Anstalten für Wissenschaft und
Kunst finden sich zahlreiche Sammlungen aus allen Fächern der Wissen-
schaften, des Kunst- und Gewerbfleißes, vornemlich in Wien, Prag, Mailand,
Venedig, in welchen <Ltädten besonders große B ib l i ot he k en aufgestellt sind.
§. 319.
Die Verfassung.
A. Das Staatsoberhaupt ist der Kaiser. Die Thronfolge gründet
sich auf das Recht der Erstgeburt der Dynastie Habsburg-Lotharingen. Dieses Recht
geht nach Erlöschung des Mannsstammes auch auf das weibliche Geschlecht
über. Im Fall des Aussterbens der ganzen Dynastie steht dem letzten Habs-
burger das Recht zu, seinen Nachfolger zu ernennen, aber nur in den deutschen,
galizischen und italienischen Erbstaaten; in den ungarischen Erbstaaten würde
in diesem Fall das neue Staatsoberhaupt von der ganzen Nation gewählt.
Die überaus glänzende Hofhaltung des Kaisers wird durch den Reichthum des
hohen Adels noch vermehrt.
8. Die Staatss orm ist uiibeschrän kt-mon arch i sch in den
deutschen, galizischen und italienischen Erbstaaten, so wie im Königreich Dalma-
tien; doch ist diese Form gemildert durch Landstände, die, wenn sie auch nicht
an der Gesetzgebung und Landesbesteurung Antheil nehmen, doch mittelbar einen
sehr bedeutenden Einfluß auf die Gesammtheit der öffentlichen Angelegenheiten
ausüben. Mit Ausnahme von Tyrol, wo auch der Bauer zur Landstandschaft
berufen ist, besteht dieselbe aus dem Prälatenstand, dem Herren-, Ritter- und
dem Stande der landesfürstlichen oder Frei-Städte. -— Eine konstitutiv-
iieite Mon archie ist das Königreich Ungarn. Die ungarische Nation ist
aber nur durch die 4 Stände: Prälaten, Neichsbarone, den niedern Adel und
die Bürger der Freistädte repräsentirt. Die Reichsstände zerfallen in 2 Tafeln
(Kammern), in die Magnatentafel, bestehend aus Prälaten und Reichsbaronen
und in die Ständetafel, die aus den adeligen Abgeordneten der Komitate und
den Abgeordneten der Frei-Städte besteht. Auch Siebenbürgen hat eine
ständische Verfassung. Hier bilden die Abgeordneten der drei unirten Na-
tionen des Landes (Ungarn, Szekler und Sachsen oder Deutsche) den Landtag.
C. Das Verhältniß der Kirche zum Staat. I. Die römisch-
katholische Kirche hat in allen innern Angelegenheiten und Dogmen den
Pabst als alleiniges Oberhaupt zu ehren, jedoch so, daß alle Entscheidungen
der römischen Curie unter Vermittelung der Staatsguctorität erfolgt. Die
kirchlichen Angelegenheiten werden von 13 Erz- und 68 Bischöfen geleitet.
Die.erzbisthümer: Wien, Salzburg, Prag, Olmütz, Lemberg, Mailand, Vene-
dig, Zara, Spalato, Ragusa, Antivari, Gran, Kaloscaz, Bacs, Erlau. Ii. Die
griechisch-katholische Kirche hat ein Eczbisthum zu Karlowitz.
Iii. Die g r i e ch i sch - u n ir t e Kirche hat 2 Metropoliten zu Lemberg und
Gran. Iv. Die armenische Kirche hat einen Erzbischof zu Lemberg.
TM Hauptwörter (50): [T40: [Polen Ungarn Land Rußland Preußen Stadt Donau Provinz Hauptstadt Königreich], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T95: [Bewohner Sprache Volk Land Bevölkerung deutsche Stamm Religion Neger Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T153: [Donau Ungarn Land Hauptstadt Böhmen Königreich Wien Stadt Galizien Siebenbürgen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T77: [Papst Bischof Kaiser Rom Kirche König Heinrich Erzbischof Gregor Papste], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
445
hing und Anordnung, in .Purks nmgeschaffene Waldungen; oder zahlreiche,
bescheidenere, aber anmuthige Landsitze kleinerer Gutsbesitzer, die zwischen den
zerstreuten Maierhöfen ihrer Pachter wohnen; reinliche Dörfer, glänzende
Equipagen, gallonirte Livreen, Fuchsjagen und Pferderennen. Hier liegen auch
beinahe alle jene Burgstecken, welche unlängst das mit ihrem Zustande eines
gänzlichen Verfalls im Widerspruch stehende Wahlrecht verloren haben, und in
dieser ganzen Landschaft ist nur 4 bis 5 Städten durch das nämliche Gesetz
das Recht gegeben worden, Abgeordnete ins Parlement zu schicken. Das ge-
n-erbliche und demokratische England hat ein ganz anderes Aussehen. Hier
liegen die neuern, schmutzigen und räuchrigen Städte, wo man statt der gothi-
schen Kirchenthürme ungeheure Schornsteine erblickt, und deren Fabriken Kaser-
nen gleichen; die Städte ohne Adel, Künstler und Gelehrte; hier finden sich
unermeßliche Reichthümer, welche man kaum an den in der Umgebung der
Städte liegenden Landhäusern bemerkt; und eine große Armuth, gepaart mit
einer tiefen Sittenverderbniß, welche zu Zeiten von Handelsstockung die Quelle
schrecklicher Ausschweifungen wirb- Hier sind aüch die Gegenden, welche un-
längst das Recht der Stellvertretung im Hanse der Gemeinen erhielten. Meh-
rere Bezirke sind zwar eben so grün und lachend wie die schönsten Thäler der
ackerbauenden Gegend; aber statt der Getreidefelder, welche die ackerbauende
Gegend charakterisiren, erblickt man vielmehr Weiden mit Rindviehheerden,
Heiden, wo Schafe ihre Nahrung'suchen, magere Berggehänge (in. Derby,
Uorkshire, Rorthumberland, Cumberland). Im ackerbauenden Eng-
land sind Ackerbau und Viehzucht im Fortschreiten begriffen,
dagegen zeigt sich da se l bst in d e n B ez ir ken, welche sich in
älterer Zeit durch G e w e r b s t h ä t i g k e i t auszeichneten, eine
a l l m ä h l i g e A b n a h in e, zuletzt gänzliches V e r s ch w i n d e n oder
Stillstand, der bei dem sonstigen ungeheuren Wachsthum der
Produktion dem V e r sch w in d e n fa st g l c i ch z u a ch t e n ist. Im gan-
zen So. des Landes, außerhalb der Steinkohlenbezirke, welche nne ein Mah-
net Eisentheilchen, alles große Gewerbe aus dem ganzen übrigen Lande an sich
ziehen, ist jede Fabrllaüvn im Großen entweder ganz untergegangen oder ent-
schieden im Sinken. In Norwich, dem alten Hauptsitz der Wollengewerbe,
welches in der frühern industriellen Geschichte Englan s dieselbe Rolle spielt,
wie Manchester in der neuern, ist der Gewerbssieiß zwar noch ansehnlich, aber
die seit 60 Jahren sich gleich bleibende Bevölkerung zeugt doch von allmähligem
Verfall. London ist ein Reich für sich; doch beschränkt sich auch hier die
Industrie auf feinere Waaren, bei denen entweder der rohe Stoff sehr kost-
spielig ist, wie bei den Seidenivaaren, oder eine nur durch Handarbeit zu er-
reichende Vollendung in der Ausführung verlangt wird. — In Schott-
land wiederholen sich im Bau des Landes, sowie in der Lebensweise und
Beschäftigung seiner Bewohner die Gegensätze der englischen Zustande, nur in
verschiedenem Verhältniß. Glasgow im Westen, in der Nähe der reichsten
Steinkohlenlager, ist ein halbes Manchester, wenn auch nicht so neu, noch so
ganz ausschließlich Fabrikstadt. Edinburgh ist Hauptstadt, Versammlungs-
ort des Adels, Universitätsstadt, in der Mitte der reichsten Kornfelder, der
schönsten Landsitze gelegen. Die schottischen Hochlande mit ihren öden Bergen
und Heiden und zahlreichen Seen gleichen dem englischen Wales. -— In
Irland sind etwa Vio der Ländereien durch Gewaltmaßregeln aus den Hän-
den der kathvlstchen Besitzer in die Hände der Protestanten übergegangen und
die Feindschaft und Eifersucht, womit die Engländer die Irländer behandelt
haben, war nicht geeignet, die Kultur zu pflanzen und zu befördern. Zwar
sind die Hemnisse des Gewerbsfleißes und Handels bei der Vereinigung Irlands
mit Großbritanien im Jahr 1801 größtenteils weggeräumt worden, aber das
irländische Volk, welches weder Grundeigenthum, noch Gewerbssieiß, noch
Kapitalvermögen besitzt, bleibt unglücklich. Im No-, wo englische und schote
TM Hauptwörter (50): [T38: [Boden Wald Land Wiese Wasser Berg Fluß Feld See Dorf], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T41: [Insel Staat England Amerika Kolonie Mill Küste Nordamerika Land Stadt]]
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Extrahierte Ortsnamen: England Rorthumberland Cumberland Norwich Schott- Glasgow Edinburgh Wales Irland Irlands
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
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TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T86: [Insel England Irland Schottland Kolonie Hafen Stadt Küste Hauptstadt Kamerun]]
322
B. Die Kultur tinté Staa tes begreift die physische uul
technische Kultlir, den Handel und die geistige Kultur. 1. Die physi-
sche Kultur oder die Hervorbringung roher Produkte ergibt sich aus der
Darstellung 1. des Ackerbaues; 2. der Viehzucht; 3. des Seidenbaues und
der Bienenzucht; 4. der Forstzucht und der Jagd; 5. der Fischerei; 6. des
Bergbaues. Ii. Die technische Kultur oder die Verarbeitung der rohen
Produkte durch Gewerbsthätigkeit handelt 1. von den Leinen-Manufakturen;
2. von den Wolle-Manufakturen ; 3. von den Baumwolle-Manufakturen; 4. von
den Seide-Manufakturen; 5. von den Metallwaaren; 6. von den Thon- und
Glaswaaren; 7. von den Papiermühlen, Oelmühlen u. dgl. Mahlwerken;
8. von den größern Gewerben im Brennen, Brauen und Sieden einheimischer
und ausländischer roher Produkte; 9. von dem Schiffsbau. Iii. Der Handel
oder der allgemeine Verkehr mit den Erzeugnissen der physischen und technischen
Kultur, ist nach seinen beiden Hauptzweigen als See- und Landhandel darzu-
stellen, und bei jedem ist wiederuni der Transitohandel besonders zu beachten.
Auch gehören hieher Angaben über Ein- und Ausfuhr, über die wichtigsten
Seehäfen, Landhandelsplätze und stehende Messen, über die Geldanstalten, in-
sofern sie den bürgerlichen Verkehr betreffen, endlich über die Beförderungs-
mitiel, welche den Handel reger beleben r^nd weiter ausdehnen sollen, wie
Straßen, Kanäle) Eisenbahnen. ¡V. Die g eistige Kultur. Hier wird 1.
von dem Zustand der Schulen aller Art gehandelt; 2. eine Uebersicht der Uni-
versitäten und Akademien gegeben;'3. werden die wichtigsten Bibliotheken,
wissenschaftliche und Kunstsammlungen ausgezählt; 4. der geistige Verkehr im
Staate berücksichtiget.
6. Die Verfassung eines Staates läßt sich vollständig übersehen
aus den Grundgesetzen desselben und aus dem Verhältniß der obersten Regie-
rungsgewalt zu den Regierten. I. Zu den Grundgesetzen eines Staa»
tes gehören die Gesetze und Verträge, welche die Feststellung der obersten
Regierungsgewalt unmittelbar angehen, also alle noch gültigen Constitutionen,
ferner in monarchischen Erbstaaten die Gesetze, welche die Thronfolge, das Erb-
recht des regierenden Hauses überhaupt, die Unrheilbarkeit der zu einem Staat
vereinigten Länder, oder auch in seltenen Fällen die im voraus festgesetzte
Theilbark.eit derselben bestimmen. Ferner sind hier aufzuzählen die Vereini-
gungsverträge ganzer Länder und Provinzen mit einem Staate, wenn diese
ausschließlich die Erhaltung aller alten Rechte und Freiheiten, oder auch nur
einzelner Vorrechte ausgesprochen und bis jetzt bewahrt haben. Ii. Bei dem
Verhältniß der obersten R e g i e r u u g s g e w a l t zu den Regierten
hat man Kenntniß zu nehmen J. v o n den Rechten der obersten Re-
gie r u n g s g e w a l t u n t> ihren Mitteln zur vollständigen A u s f ü h-
rung ihrer Zwecke. Diese schließen die Stellung des gesammten Hofes,
der verschiedenen Orden und anderer verfassungsmäßiger Auszeichnungen für
In- und Ausländer ein, welche um den Staat durch ausgezeichnete Förderung
seiner Zwecke sich verdient gemacht haben; 2. hat man nach den Rechten
der Stände zu fragen. Bei einer ständischen Verfassung hat man-zu unter-
suchen, ob sie.allgemein für den ganzen Staat und in diesem Fall gleichförmig
oder für einzelne Provinzen verschiedenartig eingerichtet ist, ob sie auf dem
System einer oder zweier repräsentirender Kammern beruht, ob die erste der-
selben aus erblichen Mitgliedern besteht, auf welche Weise die Wahlen der
Abgeordneten der zweiten Kammer eingerichtet ist, wer wahlfähig ist und wer
gewählt werden kann; 3. ist das Verhältniß der Kirche zum Staat
ins Auge zu fassen. Wo mehrere Religionen in einem Staate staatsrechtlichen
Schutz ^gefunden haben , müssen die verfassungsmäßigen Beziehungen dieser
Religionen unter einander und gegen den Staat berücksichtiget werden.
I). Die Verwaltn ng eines Staats lernt man durch eine Darstellung der
22 *
TM Hauptwörter (50): [T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
324
i
innern und äußern Verhältnisse desselben kennen. I. Die i n n e r n Verhältnisse
des Staates. 1. Die C e n tra l be h örd en des Staates. Darunter sind
die höchsten, unmittelbar um das Staatsoberhaupt versammelten und nur diesem,in
constitutionellen Staaten aber außerdem den gesetzgebenden Versammlungen verant-
wortlichen Behörden zu verstehen, z. B. das geheime Cabinet, Staatsministerium,
der Staatsrath oder Reichsrath u a. 2. Die innere Provincial- und
Polizei-Verwaltung, wobei der Geschäftsgang derselben in jedem ein-
zelnen Zweige und die von ihr abhängenden wichtigen Staatsanstalten zu be-
rücksichtigen find. 3. Die Rechtspflege; hier fmb die noch gültigen Gesetz-
bücher, die verschiedenen Arten von Gerichtshöfen zu nennen, und Ergebnisse
aus der Criminalstatistik, insofern sie für den sittlichen Zustand der Völker
ein Zeugniß ablegen, anzuführen. 4. Tie Fin anzverw a l tung , wobei
von den Staatsschulden und dem Tilgungsfond, so wie von den Budgets der
Einnahmen und Ausgaben gesprochen werden muß. 5. Die Kr i e gsv e rw a l-
tung für Landheer uitd Seemacht. Nachrichten von der gegenwärtigen
Größe des Heeres und der Flotte, von ihrer Vertheilung und Ergänzung nach
den allgemeinen Zwecken des Staates, von ihren Bilvungsanstalten, von ihren
Vertheidigungs- und Sicherheitsplätzen in den Festungen und Kriegshäfen ver-
schiedenen Ranges gehören hieher. Ii. Die auswärtigen Verhält-
nisse eilt es Staats zeugen von deni äußern Leben desselben; sie lassen die
Stellung erkennen, welche ihm nach der Beschaffenheit seines innern Lebens
iilnerhalb eines gewissen Staatensystems angewieseil ist. Je größer die Grund-
macht eines Staats, je ausgebildeter die Volkskultur und der Organismus ist,
oder je würdiger die Regierung ihre Aufgabe erfüllt, desto kräftiger tritt der
Staat in dem Systeme auf, welchem er angehört, desto höher ist sein Rang,
desto größer sein Einfluß auf das ganze System. Um einen Staat von die-
sem Gesichtspunkt aus, den man das politische Gewicht nennen kann, darzu-
stellen, hat man 1. nach einer gedrängten Uebersicht der Verwaltung der ans-
wärtigen Verhältnisse, in Absicht auf den politischen Verkehr mit den übrigen
Staaten durch diplomatische Agenten verschiedenen Ranges, das Staatsinteresse
und politische Gewicht der einzelnen Reiche vom historischen Standpunkt aus
übersichtlichzu loürdigen; 2. eine genauere Aufzählung aller bestehenden und noch
geltenden Verträge mit den übrigen Staaten zu liefern und zugleich zu erläu-
tern, in wie weit dieselben noch jetzt allgemeine und politische oder Handels-
verhältnisse mit besondern Begünstigungen oder Beschränkungen feststellen, oder
endlich auch nur auf die regierenden Dynastien Bezug haben, indem sie für
dieselben Erbverträge, Heimfallsrechte und bisweilen wohl auch wenige bedeu-
tende verwandtschaftliche Dispositionen bestimmen.
Von einer erschöpfenden Darstellung aller dieser Punkte in unserem beson-
dern Theil der politischen Geographie kann nicht die Rede sein; das Leben
der Staaten kann dort nur in den allgemeinsten Ilmrissen geschildert werden,
wobei wir bei der Darstellung der Grundmacht eines Staates, so weit sie die
physikalische Beschaffenheit desselben betrifft, besonders aus den besondern Theil
der physikalischen Geographie verweisen.
§. 309.
Di e ve rsch i e d c n en Staatensysteme.
Die Nationen der Erde haben sieh in ihren Staatenvereinen, bewußt oder
unbewußt, zu ge nässen Gruppen gebildet, die man S t a a t e n sy st e m e nennen
kann. Das leitende Princip iin Leben dieser Staatensysteme, sagt Berghaus
ist das religiöse Interesse der Völker, die einem jeden derselben angehören, woraus
folgt, daß die Verschiedenheit der Religion dieselben charakterisirt. lind da aufver
einen Seite dle Religion auf die geistige Thätigkeit schließen läßt, anf ver andern
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T29: [Geschichte Geographie Nr. Erdkunde Lesebuch Bild Iii allgemein Lehrbuch deutsch], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
395
Der Künste ebendaselbst. Wichtig für die geistige Kultur sind auch die
wissenschaftlichen und künstlerischen Vereine, die Bibliotheken, botanische Garten,
Sternu'arten, die zoologischen, anatomischen u. s. iv. Museen u. dgl. Der
literarische Verkehr ist sehr lebhaft.
$. 324.
D i e Verfassung.
Tie Verfassung ist die einer unumschränkten Monarchie. 3m
Staatsoberhaupte, im König, vereinigen sich die gesetzgebende, richterliche
und vollziehende Gewalt. Die Monarchie ist untheilbar und vererbt, nach dem
Rechte der Erstgeburt, auf die männlichen Glieder des preußischen Regenten-
hauses. Dieses Haus stammt aus Schwaben von Hohenzollern; stirbt es aus,
so fällt die Monarchie an die hohcnzoller'sche. Nebenlinie der Fürsten von
Hechingen und Sigmaringen. Die verfassungsinäßigen Organe des Königs bei
der Gesetzgebung sind 1. der Staatsratb, der aus den majorennen Prin-
zen des k. Hauses, den Ministern und den Chefs der böchsten Staatsbehörden,
den Oberpräsidenten und koinandirendeu Generalen in den Provinzen, so wie
aris Staatsdienern besteht, welche durch besonderes Vertrauen des Königs zur
Theilnahme an den Arbeiten des Staatsraths berufen we.den. 2. Die Pro-
vinz i a Ist ä n d e der Provinzen, die aus den Standesherren, den -Abge-
ordneten der Ritterschaft, der Städte und des Bauernstandes bestehen, und
au die der König die Gesetzentwürfe zur Berathung gelangen läßt, zugleich aber
auch Bitte» und Beschwerden von ihnen annimmt, die das specielle Wohl lind
Interesse der einzelnen Provinzen derselben betreffen.
§. 325.
Die Verwaltung.
A. Die Centralbehörden. Das Organ des Königs bei Voll-
streckung der Gesetze ist das S ta a ts-M in tst e r iu m » an dessen Spitze der
Kronprinz oder der älteste Bruder des Königs, der Prinz von Preußen, steht.
Die gesammte Landesverwaltung ist unter 8 M in i st e i i e n vertheilt: Ministerium
des königl- Hauses, zu dem die oberste Verwaltung der Domänen und Forsten
gehört; der Justiz; des Innern und der Polizei; der geistlichen, Unterrichts-
und Medicinal-Angelegenheiten; der Finanzen; des Schatzes; des Kriegs; der
auswärtigen Angelegenheiten.
B. Die Pro vinzial- B ehör d en. An der Spitze der Verwaltung
einer jeden Provinz befindet sich ein Ober-Präsident. Unmittelbar unter
seiner Leitung stehen: das Konsistorium, das Provinzial-Kollegium und das
Medicinal-Kollegium der Provinz. Die Verwaltung in den Bezirken geht von
den Regierungen aus, an deren Spitze der Chef-Präsident steht. Der
Verwaltung eines Kreises ist ein Land rath vorgesetzt.
C. Recht wird nach 3 Gesetzbüchern gesprochen: nach deni allgemeinen
x Landrecht in den allermeisten Provinzen durch Oberlandsgerichte in höchster In-
stanz; nach dem geineinen deutschen Recht im Bezirk Stralsund durch das
Oberappellationsgericht zu Greifswalde und in dein ostrheinischen Theil des
R. B. Koblenz durch den Juftizsenat zu Koblenz; nach dem französischen Ge-
setzbuche (Code Napoleon) iu der Rhein-Provinz, mit Ausnahme einiger
ostrheinischen Kreise von Düsseldorf, durch Landgerichte.
D. Die Finan zverwal tung. Einnahmen und Ausgaben:
55,867,000 Rthlr.; von den letztern braucht das Kriegsmnisterium 23,721,000
Rthlr. Staatsschulden 141,452,000 Rthlr.
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TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke]]
402 .
Ihm steht das Recht der Zusammenberufung der Landstände zu, welche minde-
stens alle 2 Jahre versammelt werden sollen. In Berlin gibt es ein eigenes
Departement für die Angelegenheiten des Fürstenthums, das unter der unmit-
telbaren Leikuitg des Chefs des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
steht. Der König von Preußen ist als Fürst von Neuschatel seit 1815 dem
Schweizerbunde beigetreteu- Daher bildet Neuschatel einen Kanton der Schweiz
rmd ist in allen politischen Dingen dem Staatsrecht des helvetischen Bundes
unterworfen. Demokratische Verfassung in beit kleinen Kantonen.
Hier übt die Landsgemeinde, d. h. alle Bürger des Kautons, die höchste Gewalt
unmittelbar atls. Auch Wallis und Graubündten bilden mehrere einzelne
Förderativstaaten von'demokratischer Form. Juden aristokratischen Kan lo-
ti e n, zu denen die meisten größern gehören, ist ein höchster Rath an der Spitze
der Verwaltung. Die selbstständigen und unabhängigen Kantone stehen in einem
engen Bündniß zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit
gegen jeden fremden Angriff und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung
im Innern. Dieser Bund ist die schweizerische Eidgenossenschaft,
deren immerwährende Neutralität und Unverletzbarkeit ihres Gebiets von den
europäischen Großmächten anerkannt worden ist-
8. Das V erhält n iß der Kirche zum Sta at. I- In den re-
for mirten Kantonen werden die bischöflichen Rechte von der Regierung
durch einen Kirchenrath ausgeübt, der aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern
besteht- Allgemeine Synoden dienen zur Besprechung über kirchliche Angelegen?
heilen. 1!. Die Katholiken sind in 6 Bisthümer getheilt; Basel, dessen
Bischof zu Solothurn ist, (Luzern, Solothurn, Zug, Bern, Aargau, Thur-
gau, Basel), Chur (Graubündten, die Urkantone, Appenzell A- R-, St.
Gallen), Lausanne (Waadt, Freiburg, Neuschatel, Genf), Sitten
(Wallis), die Erzdiöcese Mailand und das Bislhuni Como theilen^sich in
Tessin. 114 Klöster, worunter 18 im K- Freiburg.
§. 330.
Die Verwaltung.
A• Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Eidgenos-
senschaft leitet die Tagsatzung, d- i. die gemeinschaftliche Versammlung
der Abgeordneten der einzelnen Kantone. Auf ihr führt abwechselnd der Landammünn
(Präsident) einer der drei Vororte den Vorsitz. Jeder Kanton hat nur eine
Stimme. Ist die Tagsatzung nicht versammelt, so leitet der jedesmalige Vorort die
gemeinschaftlichen Bundesaugelegenheiten. Der.tagsatzung steht zu, Krieg zu
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Handelsverträge mit aus-
wärtigen Staaten zu errichten, Gesandte zu ernennen und für innere und äußere
Sicherheit alle erforderlichen Maßregeln zu treffen. Für wichtige Angelegen-
heiten sind ^4 der Kantonsstimmen erforderlich. — Die Verwaltung N e u-
schatels geht von dem Staatsrathe aus, der in Neuschatel. seinen Sitz
hat und in die 4 Departements des Innern, der Finanzen, der Justiz und Polizei
und der Militärsachen zerfällt.
8. Die Ausgaben der Eidgenossenschaft als Staat betragen etwas über
200,000 Rthlr- Jeder Kanton hat seine besondere Vcrwaltungskosten, die
meist durch indirekte Abgaben gedeckt -werden.
C. Die Kriegsmacht der Eidgenossenschaft belauft sich auf 67,500
Mann, die in 2 Aufgebote eingetheilt ist- Dieses Bundesheer bleibt im Frie-
den bei seinem bürgerlichen Berufe- Im Fall der Noth ist eine Landwehr
von 200,000 Mann bestimmt, das Bundesheer zu ergänzen und zu unter-
stützen.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T44: [Alpen See Stadt Schweiz Italien Meer Berg Insel Fuß Inn], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Personennamen: Neuschatel
Extrahierte Ortsnamen: Berlin Basel Solothurn Luzern Solothurn Bern Basel Chur Appenzell Lausanne Waadt Freiburg Neuschatel Genf Mailand Bislhuni_Como Freiburg Neuschatel