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1. Die politische Geographie - S. 332

1845 - Eßlingen : Dannheimer
332 Solothurn feit 1481; B asel und Scha ffh ausey seit 1501; Appen- zell seit 1513; Waadtland, Aargau, Thurgau, Graubündten, St. Gallen und Tessin seit 1503; das souveraine Fürstenthum N.euenburg, seit 1533 zum,Fürstenthum erhoben, seit 1707 im Besitzthum des Königs von Preußen/als Fürsten von Neuenburg, ist seit dem 7. April 1815 dem schweizerischen Staatenhund beigetreten; Genf und Wallis seit dem 17. Juni 1815; seit dem 5. Oktober 1832 hat sich der Kanton Basel gespalten in B a s e l - S tad t t h e i l und Base l - La n d s ch a s t und sich da- durch ein 23ster Freistaat der helvetischen Eidgenossenschaft gebildet. 3. Die 4 freien Städte Deutschlands, welche unmittelbare Reichsstädte des heiligen deutschen Reiches gewesen waren, Lübeck seit 1226, Frankfurt am Main seit 1254, Haniburg seit 1618, Bremen seit 1640, erlang- ten am 8. Mai 1815 ihre Souverainilät. 4. Die Souverainität des Frei- staates Krakau, seit dem 8. Juni 1815 bestehend, ist durch das Schutz- verhältniß beschränkt, welches Rußland, Preußen und Oesterreich ausübt. 5. Dieß gilt auch von den vereinigten Staaten der jonischen Inseln, die unter dem Schutze Großbritaniens stehen und in die Reihe der freien unab- hängigen Staaten Europas unter dem 5. November 1815 aufgenommen wur- den. Die Fürst enthüm er Moldan, Wal lach ei und Serbien, das Hier a.'r ch a t T sch e r n a G o r a oder Montenegro, sowie das Fürste n- t hum" Monaco genießen nur eine beschränkte Souverainität. Ueber die 4 ersten übt die tür'ische Regierung die Oberlehnsherrschaft, welche sie in Bezug auf die 3 Fürstenthümer mit dem russischen Kaiser theilt; das Fürsten:hum Monaco steht unter der Oberherrlichkeit des Königs von Sardinieit. F\ D i e europäischen Staaten lassen sich nach ihrer poli- tischen Bedeutung als Mächte d e s e r st e n, z w e i t e n, dritten und vierten Ranges ch a r a k te ri siren. I. Die Staaten des ersten Ranges: Oesterreich, Preußen, Großbritanien, Rußland und Frankreich. Diese fünf Staaten haben das Leiten der Angelegenheiten Europas, vertreten die Jnleresten der Christenheit der mohamedanischen und der buddhaistischen Welt gegenüber, weßwegen sie auch die fünf großen Mächte genannt werden. Oesterreich und Preußen haben noch dadurch eine große Bedeutung, daß sie an der Spitze aller der Staaten zweiten, dritten und vierten Ranges stehen, die zum vormaligen deutschen Reich gehörten und seit 1815 als souveraine Staaten zum deutschen Bund zusammengetreten sind. Als ein organisches Ganze betrachtet, kann deßwegen der deutsche Staatenbund als eine politische Macht ersten Ranges betrachtet werden. Ii. Die Staaten des zweiten Ranges: Spanien, Schweden und Norwegen, die Niederlande, Portugal, Neapel und Sicilien, Sardinien. Belgien, Barern. Hl D ie Staaten des dritten Ranges: Dänemark, die helvetische Eidgenossenschaft, der Kirchen- staat, Toskana, Griechenland, Wirtemberg, Sachsen, Hannover, Hessen, Sachsen- Weimar, Luremburg, Oldenburg, Mecklenburg. Iv. Zu den Staaten des vierten Ranges gehören die übrigen nicht genannten Staaten, be- sonders die deutschen, insofern sie als selbstständige souveraine Staaten betrachtet werden. G. Von den verschiedenen Nationen Europa's sind nur germanische, lateinisch-griechische und sla v i sch e Vö l ke r, also die herrschenden Völker des indisch-europäischen Stammes in Europa zu große», selbst- ständigen S t a a t e n b i l d u n g e n gelangt. Allster den S t a a t e nb i ld u n- gen d'er genannten Völker gibt es nur noch die unserem Erdtheil fremdet ü r- ken-H e r rschaf t und das unter der Oberhoheit des österreichschen Kaiser- thums stehende Staatswesen eines christlich-finnischen Volkes, den Magy aren- 5 taa t. Alle übrigen, nicht zu den drei herrschenden Völker-Familien gehörenden Nationen sin) den Staatsbiloungen der letzter» einverleibt worden. Das Areal

2. Die politische Geographie - S. 356

1845 - Eßlingen : Dannheimer
356 hannover'fchen Gebietstheilen; ein Gebiet von 8220 Om. und mehr als 26 Millionen Bewohnern. Der Zollverein bezweckt, mit der Aufhebung aller Binnenzölle und der Einführung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerungs- weise der verschiedenen Erzeugnisse der vereinten Staaten A Freiheit und darum Mannigfaltigkeit des Verkehrs zwischen allen Mitgliedern des großen Verban- des; ferner Aufstellung eines gemeinsamen Zollsystems gegen das Ausland, in der Uebereinstimmung der Gesetze über Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben. Die Zollverwaltung ist daher auch eine gemeinsame, so daß die Zoll-Einkünfte, nach Abzug der Derwaltungskosten, unter die verschiedenen Staaten nach ihrer Volksmenge vertheilt werden. Die letztere wird deßhalb jedes Mal beim Ab- lauf dreijähriger Perioden durch amtliche Zahlungen möglichst genau ermittelt. Die Dauer der Vertrage, auf denen der Zollverein bertlht, war fast durch- gängig bis zum Jahre 1842 festgestellt, mit der Bedingung, daß dieselben, falls sie nicht 2 Jahre vor dem Ablauf der Frist, gekündigt rvorden, auf 12 Jahre und sofort von 12 zu 12 Ja bren gültig bleiben sollten, wenn nicht in der Zwischenzeit etwa sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame, mit dem Zwecke des gegenwärtigen Zollvereins übereinstimmende Maßregeln sich vertragen sollten. Nach dem Bestand des Zollvereins am Schlttß des Jahrs 1841 betragt die Länge der Grenzen von dem Vereinslande gegen das Aus- land 1053 M., davon siitd Wassergrenzen längs der Ostsee-Küste 129 und Landgrenzen 924 M. Die größten Antheile an diesem Grenzzuge hat Preußen . nrit 552 M., sodann folgt Baiern mit 154, Baden mit 60, Sachsen mit 60, Kurhessen nrit 13, Wirtemberg mit 3 M. Die genannten 6 Staaten haben zum Besten und auf Kosten des ganzen Vereins an den Außengrenzen eine kleine Zöllner-Armee aufzustellen, die für die Zollerhebung aus 883, für den Zollschutz aus 5066 Personen besteht, also 5949 Mann stark ist; ihre Unterhaltung kostet jährlich 2,047,300 Nthlr. Die Zollerhebung erfolgt durch 81 Haupt- urrd 153 Nebenzvllamter Iter Klasse an den Grenzen und durch 108 Haupt- und 75 Nebenzollämter im Innern. Die Zahl der Centralver- waltungs-Behörden belauft sich auf 19. — Seit dem Bestehen des Zoll- Vereins hat hauptsächlich die Banmwollen-Fabrikation reißende Fortschritte ge- niacht. Sie arbeitet hauptsächlich für den Bedarf des eigenen Voltes; jedoch kommen auch, besonders von Preußert, baumwollene Waaren zur Ausfuhr. Von Wollenwaaren wurden im Jahr 18-10 36,000 Zoll Ctr. mehr aus-, als eingeführt. Die Seidenfabrikation übertrifft die österreichische um das 7 Fache; besonders hat Preußen durch dieselbe im Jahr 1840 6,478,000 Nthlr. voin Auslande bezogen. Von den Leinenprodukten wurden 77,8000 Z. Etr. im Werth von 3,890,000 Nthlr. mehr aus- als eingeführt. Auch die Zahl der Färbereien, der Anbau des Krapps und der Farbehölzer hat sich in den Ver- einslanden gesteigert Dagegen konsumiren die Beivohner der Vereinslande auch wieder viel. Von Zucker kam auf jeden Kopf der Bevölkerung im Jahr 1840 3,80, von Kaffee 2,34 Z. Pfund. Die Zuckersiederei ist auch im Zollverein ein großartiges Gewerbe, an dem alle Staaten des Vereins, mit Ausnahme Thüringens, Naffau's und Frankfurt's, mehr oder weniger Anrheil nehmen. Auch die Tabacks- und Papierfabrllation hat seit dem Be- stehen des Zollvereins einen neuen Aufschwung erhalten. Der Verkehr im Vereinslande tvird durch treffliche Landstraßen, Eisenbahnen und viele Wasser- straße« erleichtert. Im Jahr 1839 besaß Preußen 9287 Stromfahrzeuge mit einer Gefanimttragfähigkeit von 208,405 Lasten (à 4000 Pfund) ; dazu kamen noch 34 Dampfschiffe auf den Binnengewässer«!, davon 12 auf dem Rheine, 4 auf der Spree-Havel, 3 auf der Elbe. Die Binnenschifffahrt der übrigen Vereinsstaaten auf der Donau, Elbe, dem Rhein, Main uno Neckar läßt sich nicht genau nachiveisen. Außerdem niinmt das,Vereiusland auch an der See- schifffahrt Theil, indem Preußen durch seine Ostsee-Häfen Seehaudel treibt. Die Frequenz dieser Hafen ist seit dem Bestände des Zollvereins außerordentlich

3. Die politische Geographie - S. 363

1845 - Eßlingen : Dannheimer
Mid die 4 republikanischen Staaten *) zu einem beständigen Bunde, welche der deutsche Bund heißen soll. Der Zweck des Bundes ist Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Un- verletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. Alle Bundesinitglieder haben aäs solche gleiche Rechte. Sie verpflichten sich alle gleichmäßig, die Bundes- akte unverbrüchlich zu halten. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch die Bundesversammlung besorgt, die ihren Sitz-in der freien Stadt Frank- furt a. M. hat, und in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevoll- inächtiqten theils einzelne, theils Gesammtstimmen führen. Im engern Niathe sind nur den größeru und mächtigeren Bundesgenossen selbstitändige oder Virilstiminen, den kleineren dagegen blos gruppenweis selbstständige oder Kuriatftiinmen verliehen, welche erst durch ein gemeinschaftliches Votum meh- rerer Bundesgenossen die Bedeutung einer Virilstinnne erlangen. Gefammt- stilumen führen: die großherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser zusammen 1 Stimme, Braunschweig und Nassau l, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz l, Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg l, Hohenzollern, Lichtenstein, Renß, Schauenburg-Lippe, Lippe-Detmold, Waldeck und Hessen-Homburg 1, die 4 freien Städte 1, die übrigen Staaten führen jede 1 Stimme; im Ganzen sind es 17 Stimmen. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organi- sche Bundeseinrichtnngen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die verschiedene Giöße der einzelnen Bundesstaaten eine Mehr- heit oder Einheit der Stimmen eintritt. So erhalten die 6 kaiserlichen und königlichen Staaten, jeder 4 Stimmen; Baden, Kurhessen, Großherzogthnm Hessen, Holstcin-Lauenburg und Luremburg-Lunburg, jeder 3 Stimmen; Draun- schweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau, jeder 2 Stimmen; alle übrigen Staateir, jeder 1 Stimme; so daß die Gesammtzahl der Stimmen im Plenum 69 beträgt. Oesterreich hat bei der Vundesersammluirg den Vorsitz. Jedes Bun- desmitglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche der Berathung zu übergeben. Alle Mitglieder des deutschen Bundes haben sich das Versprechen gegeben, sowohl ganz Deutschland, als jeden ein- zelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegen- seitig ihre sämmtlichen, unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren. Im Fall eines Krieges, den der deutsche Bund zu führen genöthigt sein sollte, darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde. eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder gar Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse mit auswärtigen Staaten, verpflichten sich jedoch ausdrücklich, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesglieder gerichtet sein könnten, auch haben sie sich verbindlich gemacht, etwa unter ihnen ausbrechende Streitigkeiten nicht mit Gewalt der Waffen auszugleichen, sondern sie beider Bundesversammlung anzubringen, die bei fehlgeschlagenem Sühneversuch eine richterliche Entscheidung wird eintreten lassen, der sich die streitenden Parthien sofort zu unterwerfen *) Da die Länder des jünger» reußischcn Hauses, das in seiner Gesammtheit als ein einziges Bundesglied betrachtet wird, aus 2 iouvcrainen Staaten besteht, so zählt Deutschland eigentlich 39 politisch selbstständige Theile. Da ferner der Reichsgraf von Bentink als Herr von Kniphausen, wegen früherer Reichs- unmittelbarkeit, ebenfalls die Souverainität beansprucht und durch das berliner Abkommen (v. 8. Juni 1825) die ehemalige Landeshoheit wieder erhalten hat, wenn auch unter denselben Verhältnissen zum Großherzvg von Oldenburg, welche früher zwischen ihn: und dem Reichsoberhaupt bestanden, so kommt noch ein lostcr Theil hinzu, der letztere wird indeß beim Bunde durch Oldenburg vertreten und ist daher auch diesem für die bundesmäßige Leistungs Ouote ver- pflichtet. Der deutsche Bund besteht daher nur aus 38 Mitgliedern, wenn auch eigentlich aus 10 souverainen Staaten.

4. Die politische Geographie - S. 384

1845 - Eßlingen : Dannheimer
384 Brünn, Olmütz, Troppau-, Mailand, Venedig, Bergamo, Brescia; Kascha», Oedenburg, Kronstadt, Semlin. v. Die geistige K ul t u r stellt sich je nach der Abstammung der Bewoh- ner in vielfachen Stuten dar. Die deutsche Nation hat die größten Fort- schritte gemacht, ihr folgt die magyarische und italienische, auf der niedrigsten Stufe stehen die Slaven. I. Höhere Le h r a n sta lt en gibt es, außerdenen in Ungarn, 217, worunter 8 Universitäten (Wien, Grätz, Innsbruck, Prag, Olmütz, Lemberg, Pavia , Padua). Ii. 188 E rz i e h u n g sa n st a l t en. Iii. Die Zahl der Volksschulen beträgt, mit Ausnahme Ungarns, 6. 19,790; dennoch nimmt nur die Hälfte der schulfähigen Kinder am Unterricht in den Volksschulen Theil. Iv. Außer den Anstalten für Wissenschaft und Kunst finden sich zahlreiche Sammlungen aus allen Fächern der Wissen- schaften, des Kunst- und Gewerbfleißes, vornemlich in Wien, Prag, Mailand, Venedig, in welchen <Ltädten besonders große B ib l i ot he k en aufgestellt sind. §. 319. Die Verfassung. A. Das Staatsoberhaupt ist der Kaiser. Die Thronfolge gründet sich auf das Recht der Erstgeburt der Dynastie Habsburg-Lotharingen. Dieses Recht geht nach Erlöschung des Mannsstammes auch auf das weibliche Geschlecht über. Im Fall des Aussterbens der ganzen Dynastie steht dem letzten Habs- burger das Recht zu, seinen Nachfolger zu ernennen, aber nur in den deutschen, galizischen und italienischen Erbstaaten; in den ungarischen Erbstaaten würde in diesem Fall das neue Staatsoberhaupt von der ganzen Nation gewählt. Die überaus glänzende Hofhaltung des Kaisers wird durch den Reichthum des hohen Adels noch vermehrt. 8. Die Staatss orm ist uiibeschrän kt-mon arch i sch in den deutschen, galizischen und italienischen Erbstaaten, so wie im Königreich Dalma- tien; doch ist diese Form gemildert durch Landstände, die, wenn sie auch nicht an der Gesetzgebung und Landesbesteurung Antheil nehmen, doch mittelbar einen sehr bedeutenden Einfluß auf die Gesammtheit der öffentlichen Angelegenheiten ausüben. Mit Ausnahme von Tyrol, wo auch der Bauer zur Landstandschaft berufen ist, besteht dieselbe aus dem Prälatenstand, dem Herren-, Ritter- und dem Stande der landesfürstlichen oder Frei-Städte. -— Eine konstitutiv- iieite Mon archie ist das Königreich Ungarn. Die ungarische Nation ist aber nur durch die 4 Stände: Prälaten, Neichsbarone, den niedern Adel und die Bürger der Freistädte repräsentirt. Die Reichsstände zerfallen in 2 Tafeln (Kammern), in die Magnatentafel, bestehend aus Prälaten und Reichsbaronen und in die Ständetafel, die aus den adeligen Abgeordneten der Komitate und den Abgeordneten der Frei-Städte besteht. Auch Siebenbürgen hat eine ständische Verfassung. Hier bilden die Abgeordneten der drei unirten Na- tionen des Landes (Ungarn, Szekler und Sachsen oder Deutsche) den Landtag. C. Das Verhältniß der Kirche zum Staat. I. Die römisch- katholische Kirche hat in allen innern Angelegenheiten und Dogmen den Pabst als alleiniges Oberhaupt zu ehren, jedoch so, daß alle Entscheidungen der römischen Curie unter Vermittelung der Staatsguctorität erfolgt. Die kirchlichen Angelegenheiten werden von 13 Erz- und 68 Bischöfen geleitet. Die.erzbisthümer: Wien, Salzburg, Prag, Olmütz, Lemberg, Mailand, Vene- dig, Zara, Spalato, Ragusa, Antivari, Gran, Kaloscaz, Bacs, Erlau. Ii. Die griechisch-katholische Kirche hat ein Eczbisthum zu Karlowitz. Iii. Die g r i e ch i sch - u n ir t e Kirche hat 2 Metropoliten zu Lemberg und Gran. Iv. Die armenische Kirche hat einen Erzbischof zu Lemberg.

5. Die politische Geographie - S. 445

1845 - Eßlingen : Dannheimer
445 hing und Anordnung, in .Purks nmgeschaffene Waldungen; oder zahlreiche, bescheidenere, aber anmuthige Landsitze kleinerer Gutsbesitzer, die zwischen den zerstreuten Maierhöfen ihrer Pachter wohnen; reinliche Dörfer, glänzende Equipagen, gallonirte Livreen, Fuchsjagen und Pferderennen. Hier liegen auch beinahe alle jene Burgstecken, welche unlängst das mit ihrem Zustande eines gänzlichen Verfalls im Widerspruch stehende Wahlrecht verloren haben, und in dieser ganzen Landschaft ist nur 4 bis 5 Städten durch das nämliche Gesetz das Recht gegeben worden, Abgeordnete ins Parlement zu schicken. Das ge- n-erbliche und demokratische England hat ein ganz anderes Aussehen. Hier liegen die neuern, schmutzigen und räuchrigen Städte, wo man statt der gothi- schen Kirchenthürme ungeheure Schornsteine erblickt, und deren Fabriken Kaser- nen gleichen; die Städte ohne Adel, Künstler und Gelehrte; hier finden sich unermeßliche Reichthümer, welche man kaum an den in der Umgebung der Städte liegenden Landhäusern bemerkt; und eine große Armuth, gepaart mit einer tiefen Sittenverderbniß, welche zu Zeiten von Handelsstockung die Quelle schrecklicher Ausschweifungen wirb- Hier sind aüch die Gegenden, welche un- längst das Recht der Stellvertretung im Hanse der Gemeinen erhielten. Meh- rere Bezirke sind zwar eben so grün und lachend wie die schönsten Thäler der ackerbauenden Gegend; aber statt der Getreidefelder, welche die ackerbauende Gegend charakterisiren, erblickt man vielmehr Weiden mit Rindviehheerden, Heiden, wo Schafe ihre Nahrung'suchen, magere Berggehänge (in. Derby, Uorkshire, Rorthumberland, Cumberland). Im ackerbauenden Eng- land sind Ackerbau und Viehzucht im Fortschreiten begriffen, dagegen zeigt sich da se l bst in d e n B ez ir ken, welche sich in älterer Zeit durch G e w e r b s t h ä t i g k e i t auszeichneten, eine a l l m ä h l i g e A b n a h in e, zuletzt gänzliches V e r s ch w i n d e n oder Stillstand, der bei dem sonstigen ungeheuren Wachsthum der Produktion dem V e r sch w in d e n fa st g l c i ch z u a ch t e n ist. Im gan- zen So. des Landes, außerhalb der Steinkohlenbezirke, welche nne ein Mah- net Eisentheilchen, alles große Gewerbe aus dem ganzen übrigen Lande an sich ziehen, ist jede Fabrllaüvn im Großen entweder ganz untergegangen oder ent- schieden im Sinken. In Norwich, dem alten Hauptsitz der Wollengewerbe, welches in der frühern industriellen Geschichte Englan s dieselbe Rolle spielt, wie Manchester in der neuern, ist der Gewerbssieiß zwar noch ansehnlich, aber die seit 60 Jahren sich gleich bleibende Bevölkerung zeugt doch von allmähligem Verfall. London ist ein Reich für sich; doch beschränkt sich auch hier die Industrie auf feinere Waaren, bei denen entweder der rohe Stoff sehr kost- spielig ist, wie bei den Seidenivaaren, oder eine nur durch Handarbeit zu er- reichende Vollendung in der Ausführung verlangt wird. — In Schott- land wiederholen sich im Bau des Landes, sowie in der Lebensweise und Beschäftigung seiner Bewohner die Gegensätze der englischen Zustande, nur in verschiedenem Verhältniß. Glasgow im Westen, in der Nähe der reichsten Steinkohlenlager, ist ein halbes Manchester, wenn auch nicht so neu, noch so ganz ausschließlich Fabrikstadt. Edinburgh ist Hauptstadt, Versammlungs- ort des Adels, Universitätsstadt, in der Mitte der reichsten Kornfelder, der schönsten Landsitze gelegen. Die schottischen Hochlande mit ihren öden Bergen und Heiden und zahlreichen Seen gleichen dem englischen Wales. -— In Irland sind etwa Vio der Ländereien durch Gewaltmaßregeln aus den Hän- den der kathvlstchen Besitzer in die Hände der Protestanten übergegangen und die Feindschaft und Eifersucht, womit die Engländer die Irländer behandelt haben, war nicht geeignet, die Kultur zu pflanzen und zu befördern. Zwar sind die Hemnisse des Gewerbsfleißes und Handels bei der Vereinigung Irlands mit Großbritanien im Jahr 1801 größtenteils weggeräumt worden, aber das irländische Volk, welches weder Grundeigenthum, noch Gewerbssieiß, noch Kapitalvermögen besitzt, bleibt unglücklich. Im No-, wo englische und schote

6. Die politische Geographie - S. 455

1845 - Eßlingen : Dannheimer
Parlament, tie völlige Macht haben, den Kolonien Gesetze vorzuschreiben, mit der Einschränkung jedoch, daß jede Steuer, welche von diesen beiden Gewalten einer Kolonie ausgelagt werden sollte, nur zu deren Besten verwendet werden darf. Der Zoll ist hievon aber ausgeschlossen. §. 353- Die V e r w a l t u n g. A. Die E e nt r a l b eh ö r d en des Staates. Der g e h e i m e R a t h (Privy Council) ist die höchste Central-Verwaltungs-Behörde. Er besteht aus den gebildetsten und angesehnsten Männern des Reiches, die der König in unbeschr after Anzahl als Ratbgeber an seine Seite beruft. Aus dem ge- heimen Rath bildet sich ein Ausschuß von 12 Mitgliedern, die den Kabi- netsrath (Cabinet Council) oder das eigentliche v er w a l t en d e S t aa t s- ministerium ausmachen. Das Ministerium ist dem Volke für alle Regie- rungsmaßregeln verantwortlich. Die höchsten Staatsbeamten (Officer« of State) sind: der erste Lo r d d es Sch a tz e s (First Lord of the Trea- sury) ist der erste Minister und die Seele der Verwaltung, der Groß- Kanzler (Lord Chancellor), der geheime Siegelbewahrer (Lord Privy Seal), der Präsident des geheimen Raths (President of the Privy Council), der Minister des Innern (Secretary os State for the Coreign Department), der Minister der Kolonien (Sec- retary of State for the Colonial Department), der ft inan § m int» st er (Canceller of the Exchequer), d e r M a r i n e m ini ster (First Lord of the Admiralty), der Gen er al - ft e 1 dzeu gme ister (Master General of the Ordnance), ter G en eral -- Kon tro l eu r (President of the Board of Control), der Kanzler des Herzog th ums Lan- caster (Chancellor of the Duchy of Lancaster) Die Staatsbe- amten, welche n ich t K a b in ets m in ist er sind: (Officers of State not of the Cabinet): der O be r-K a m m er Herr (Lord Chamberlain), der Ob er -Hof m arsch all (Lord Stewart), der O b e r - S ta l l m e i- ster (Master os the Horse),, der Kr ie ij §m i nt ft e r (Secretary of War), der Sch atz me ist er der Flotte (Treasurer of the Navy), der Prä- siden t des H a n d e l s - K ol leg i u m s (President of the Board of Trade), der General - Kriegs- Zahlmeister (Pagmaster of the Forces), der Vice-Prä sident des Handels-Kollegiums (Vice-Präsident > of the Board of Trade), der G en er al-Postm e i st er (Postmaster- General), der Ge n era l - L ie u te n a n t des Feldzeugmeisters De- part e ui e n t 3 (Lieutenant General cf the Ordnance), der erste K o m- mist eit für d i e L and es - R ev e tut en (First Commissioner of the Land Revenue), der General-Anwalt oder Advokat der Krone (Attorney-General), der General-Fiskal (Sollicitor-General). An der Spitze der Verwaltung von Irland steht ein Statthalter (Lord- Lieutenant), der seinen Sitz zu Dublin hat. Ihm untergeordnet sind der Großkanzler, der Befehlshaber der Landmacht, der Minister für die irländischen Angelegenheiten, der Vice-Schatzmeister, der General-Anwalt und der General- Fiscal. B. D i e innere Grafschafts- und Polizei-Verwaltung im vereinigten Königreich. An der Spitze der Grafschafts-Verwaltung Rehen unter der Leitung des Staatssekretärs der innern Angelegenheiten der Lord-Lieutenant und der S ch e r i f f. Der erstere wird aus den angesehensten Jngessenen einer Grafschaft gewählt und von dem Könige bestätiget. Er hat nur den Befehl über die Miliz seiner Grafschaft. Die eigentliche ausübende

7. Die politische Geographie - S. 457

1845 - Eßlingen : Dannheimer
457 reihte'©e nevai e untergeben. Die Verwaltung selbst ruht in den H.nden von sogenannten Secretärcn, deren es gewöhnlich 2 sind, nein lieb der Territorial Seeretary (Finanz-Minister) und der Iiitlieial-8eeretary (Minister der Justiz und des Innern). Unter diesen Minister» inird die Rechts- nnd'polizei-Verwal.nng in den einzelnen Provinzen und Distrikten fast aus- schließlich von eingebornen Beamten ausgeübt, denen indeß europäische, jo wie die Finanz-Komissarien (Commissioners of Circuit) vorgesetzt sind, wel- chen die Leitung und Beaufsichtigung der gesammten Verwaltung obliegt, was sie durch Bereisung ihres betreffenden Distrikts bewirken. 1). Alle übrigen a ußerenrop ai scheu Besitzungen des bri- tischen Reiches werden von Gonverneure» verwaltet, die unmittelbar von der Krone ernannt werden und dem Minister der Kolonien untergeben sind. In den meisten Gouvernements ist die Gewalt des Gouverneurs durch 2 Kör- perschaften beschränkt, ohne deren Mitwirkung er nichts unternehmen kann, durch den sogenannten R a t h und die General-Versa m m l u n g. Der Rath (Couucil) wird vom Könige und den vornehmsten Bewohnern der be- treffenden Kolonie gewählt und begreift auch die höheren Gouvernements-Be- amten (den Vice-Gonverneur, den Oberrichter, den Generalfiskal und den Bischof, wenn er vorhanden ist) in sich. Er ist beständig versammelt und ver- hält sich znm Gouverneur, wie der geheime Rath zum König; in seiner gesetz- gebenden Eigenschaft hat er Aehnlichkeit mit dem Hauseder Peers.^Die General- Ver sa m m l u n g oder das Haus der Versa in in l u n g (G eneral Assem- bly or House of Assembly) besteht aus den Abgeordneten des Volkes, die von demselben gewählt werden; diese Körperschaft ist mit dem Hanse der Gemeinen zu vergleichen. E. Die Re chtspflege. Die Grundlage der britischen Rechtsverfassung im Allgemeinen ist das Gewohnheitsrecht. Alle Bagatellsachen werden von selbstgewählten Ortsobrigkeiten, von den Friedensrichtern oder dem Scheriff entschieden, Personen, welche keine juristischen Studien gemacht haben, sondern nach bestem Wissen und Gewissen Recht sprechen. Für Eng- land gibt es 4 hohe Gerichtshöfe, welche sämmtlich ihren Sitz im Pallast von Westminster haben: die Reich s kanz lei (Court of Chancery), das Ober- landesgericht (Court of common picas), der Lehnsho s (Court of exchequer) und das O b e rkri m ina lgerich t (Court of King’s or Queen’s Beuch), das aber auch als Appellations-Instanz in Civilsachen entscheidet. In Irland bestehen dieselben 4 obersten Gerichtshöfe zu Dublin, in Schottland nur 3 in Edinburgh. Diese hohen Gerichtshöfe halten nur zu 4 bestimmten Terminen Sitzungen. In der Zwischenzeit bereisen die Lordoberrichter jährlich zwei Mal zu je zwei die einzelnen Grafschaften, und halten in den Hauptstädten der einzelnen Grafschaften einige Tage hindurch Ge- richtssitzungen (Assizcs) für alle Civil- und Criminalsachen. Das Gericht selbst heißt Umlaufs- oder Kreis ge richt (circuii court). Das Verfahren ist in allen Bagatellsachen mündlich, in größeren Processen aber vvr^ den genannten Gerichten schriftlich. Der Kriminalproceß beruht auf dem Institut der Geschwornen (juries). Der höchste Gerichtshof im gan- zen britischen Reich ist das Oberhaus; es spricht in den wichtigsten Sachen und in letzter Instanz Recht; auch bildet es die einzige Gerichtsstelle für seine eigenen, so ime für die Mitglieder des Unterhauses. — Dieselbe Rechts- verfass u n g ist mit angemessenen Verbesserungen auch in die außereuro- päischen Länder des britischen Reiches verpflanzt worden. Im indo-britischen Reiche gelten i» allen Civilsachen die Paranas (die althinduischen Gesetzbücher) für die Brahmadiener, der Koran für die muhamedanische Bevöl- kerung. ^ Die höchste Appellationsinstanz für alle äußer-europäischen Länder ist der König in seinem geheimen Rathe (King or Queen iq council).

8. Die politische Geographie - S. 469

1845 - Eßlingen : Dannheimer
469 Rolle. Belgien bar mtr 2 Seehäfen ton Bedeutung: Ostende und Antwerpen; außerdem treiben Brügge, Gent, Brüssel und Löwen, die durch schiffbare Flüsse oder Kanüle urit dem Meere in Verbindung stehen, Seeschifffahrt und Nbederei. Der Binnenhandel wird durch treffliche Kunststraßen, schiffbare Flüsse, Kanäle und Eisenbahnen befördert. Die Länge der belgischen Kanäle betragt 46 M. ; sie befinden sich hauptsächlich im Flußsystem der Schelde und A a, und ein Kanal verbindet frischen Charleroi rind Brüssel die Maas mit der Schelde Die schiffbaren Flüsse find 130 M., die Eisenbahnen c. 74 M. lang. H a n dels st à d te des Königreiches i m I n n e r n : Lüttich, Namur, Tournay, Ipern, Eonriray, Bergen, Verviers, Mecheln re. 1). D ie geistige Kultur steht noch auf einer ziemlich niedrigen Stufe. V» der schulfähigen Kinder entbehrt alles Unterrichts. Für den höheren Unterricht sorgen verschiedene Lehranstalten in den meisten der großen Städte und die 4 Universitäten zu Lüttich, Gent, Löwen und Brüssel. Die beiden ersten werden vom Staate unterhalten, die zu Löwen ist von der Geistlichkeit, die zu Brüssel von freifinnigen Kapitalisten gegründet worden. Die Literatur schlummerte lange Zeit und die flämische Sprache, welche von der Mehrheit des Volkes gesprochen wird, hatte der französischen S rache fast ganz weichen müssen. Erst seit einigen Jahren erwacht die flanttfche Literatur ans ihrem Schlummer. Die schönen Künste sind in Belgien mehr kulrivirt worden, als die Wissenschaften. Hier hatte die nieder- ländische Malerschule ihre Heimath. Die vielen herrlichen Baudenkmäler des Landes stammen aus jenen Zeiten, als Flandern und Brabant die einzigen Kulturländer Europ.a's waren, wo Handel und Gewerbe hjer einzig und allein blühten, wo Gent und Ipern, Löwen und Mecheln die großartigsten Fabrik- städten tvaren, welche hauptsächlich Tücher lieferten, wo Brügge, unmittelbar am Meere, an dem längst verschwundenen Btiseit Zwyn gelegen, den Seehafen für jene Fabrikstädte bildete und der erste Markt Europa's war. Vom Ende des 14teti Jahrhunderts an versandete das Zwyn immer mehr und mehr, und im 16ten Jahrhundert wurde Antwerpen für kurze Zeit der Mittelprinkt des europäischen Handels. Als die Holländer sich des Seelands bemächtigt hatten und die Mündungen der Schelde sperrten, trat -Amsterdam an die Stelle von Antwerpen, und spater sah auch diese Stadt sich von London überflügelt. $. 360. D i e Verfassung. Belgien ist eine konstitutionelle Monarchie. Die gesetzgebende Macht wird durch den König und die Kammern ausgeübt. Letztere zer- fallen in die Senatoren-- und R eprä se n t a n t e n-K a m m e r , deren Mitglieder beide vom Volke gewählt werden., ✓ 5. 361. D i e Verwalt u n g. A. Der König übt die vollziehende Gewalt durch die Centralbehörde der 6 Ministerien und in den Provinzen durch Gouverneure, die in den Bezirken oder .Arrondissements Kommissäre unter sich haben. Jede Provinz besitzt ein Conseil, welches ausschließlich die Provinzial-Jnteressen zu ordnen hat. Für die Gemeinde-Interessen sorgt ein Corps communal das aus, einem Bürgermeister, Schöppen und Räthen besteht. 8. Die Rechtspflege. Stecht wird nach dem französischen Gesetzbuch gesprochen. Jeder Kanton hat einen Friedensrichter, jeder Bezirk einen Ge- richtshof, von dem aus an die königlichen G er i ch t s h ö fe appellirtwirv. C. Die Finanz-Verwalt» n g. Die Staats-Ausgaben belau-

9. Die politische Geographie - S. 476

1845 - Eßlingen : Dannheimer
476 S t än d e v ers ch ie d e n h e i t. In Frankreich gibt es seit der Revolution nur Einen Stand. Am 19. Juni 1790 erfolgte die Aufhebung des erblichen Adels, der verschiedenen Adelstitel, sowie der Wappen und Livreen. Am 27 December 1790 ward die-bürgerliche Constitution für vollendet erklärt, nach welcher Frankreich nur Einen Stand besaß, den bourgeois oder citoyen. Die Errichtung eines Erb-Kaiserthums am 18. Mai 180-4 brachte die Wieder- herstellung des Hof-Ceremoniells, der Rangordnung und der Ehrenämter am kaiserlichen Hofe mit sich. Der neue Adel des französischen Kaiserthums sollte aber ausschließlich nur Verdienstadel sein; der Adel wurde aber wie die Dynastie erblich und durch die alten Titel eines Herzogs, Grafen und Barons unterschieden, und außerdem noch der persönliche Adel durch die Ehrenlegion eingeführt, der sich ans der untersten Klasse den Titel eines Ritters (Chevalier) allmählig erwarb, wiewohl der staatsrechtlich ursprüngliche Titel Älerubre de la legión cphonneur war. Schon früher war durch das Coneordat vom 15. Juli 1801 der Stand des Klerus förmlich wiederhergestellt worden. Rach der Restauration der Bourbons im Jahre 1814 blieben zwar die von Napoleon bis zum 1. April 1814 verliehenen Würden und Ehren von der königlichen Negierung anerkannt, aber auch der alte Adel sollte wieder seine Titel anneh- men, so daß jetzt ein alter und ein neuer Adel in Frankreich zu treffen war. Nach der Erhebung des Hauses Orleans auf den Königsthron wurde durch das Gesetz vom 29.- December 1831 die erbliche Pairie oder der erbliche hohe Adel in Frankreich für immer aufgehoben, dem König das Recht eingeränmc in unbeschränkter Zahl auf. Lebenszeit aus näher bestimmten Notabilitä cn Pairs zu ernennen, deren Rang nach dem Alter ihrer Ernennung folgt, jedoch mit der Beschränkung, daß sie keinen Gehalt, keine Pension noch Do.ation mit der Pairswürde erhalten und anerkannte Dienste deut Staate bereits geleistet haben müssen. Gesetzlich ist kein Stand vor dem andern bevorzugt, alle Franzosen sind vor dem Gesetze gleich, alle können zu den Civil - und Militärämtern gelangen. Es gibt daher staatsrechtlich nur Einen Stand in Frankreich. Nach ihren Beschäflignngen im bürgerlichen Leben gehören V» der Volksmenge znm Nährstande, der Ackerbau, Viehzucht, Bergbau und andere land- wirthschaftliche Geschäfte treibt; '/5 davon hat keinen Grundbesitz und gehört in die Klasse der Handwerker und Taglöhner. Vt der Bevölkerung besteht zur kleinern Hälfte aus Handwerkern und kleinen Fabrikanten, zur größer» Hälfte aus großen Fabrikanten, Kaufleuten, Geistlichen, Personen vom Gelehrten - und Künstler- stande, aus öffentlichen Beamten und Militär. Iv. Die Religionsver- schiedenheit. 1. In Frankreich gibt es keine Staatsreligion; Katholiken und Protestanten haben gleiche Rechte und Pflichten; selbst die Juden genießen alle bürgerliche Gerechtsame und sind in ihren Religions-Angelegenheiten den Christen völlig gleichgestellt, a 7/s des französischen Volkes bekennen sich zur katholischen Kirche. Sie zählt 14 Erzbischöfe ui d 66 Bischöfe. Die erzbischöflichen Sitze sind zu Paris, Vienne mit Lyon, Rouen, Sens mit Aurerre, Rheims, Tours, Bourgcs, Alby, Bordeaux, Auch, Toulouse mit Narbonne, Air mit Arles und Embrun, Besando» und Avignon. Zu den 66 Bisthümern Frankreichs ist das von Algier noch hinzugekommen, b. 4 Milk, bekennen sich zur protestantischen Kirche; 2/s davon sind Refor- mn te , V» Lutheraner. Die kirchlichen Angelegenheiten dieser Kirche werden von Consistorien und Synoden geleitet. Die Refvrmirten haben eine theolo- gische Fakultät zu Montauban, die Lutheraner eine zu Straßburg. c. Die Juden zählen e. 70,000 Köpfe und haben ein Central - Konsistorium zu Paris und 6 Consistorial-Synagogen. 2. In den äußer-europäischen Besitzungen ' wird wenig für die Ausbreitung des Christenthums gethan. Die Hindus bekennen sich zum B ra hm aisniu s, die Afrikaner sind F e t i sch a n b e t e r.

10. Die politische Geographie - S. 323

1845 - Eßlingen : Dannheimer
322 B. Die Kultur tinté Staa tes begreift die physische uul technische Kultlir, den Handel und die geistige Kultur. 1. Die physi- sche Kultur oder die Hervorbringung roher Produkte ergibt sich aus der Darstellung 1. des Ackerbaues; 2. der Viehzucht; 3. des Seidenbaues und der Bienenzucht; 4. der Forstzucht und der Jagd; 5. der Fischerei; 6. des Bergbaues. Ii. Die technische Kultur oder die Verarbeitung der rohen Produkte durch Gewerbsthätigkeit handelt 1. von den Leinen-Manufakturen; 2. von den Wolle-Manufakturen ; 3. von den Baumwolle-Manufakturen; 4. von den Seide-Manufakturen; 5. von den Metallwaaren; 6. von den Thon- und Glaswaaren; 7. von den Papiermühlen, Oelmühlen u. dgl. Mahlwerken; 8. von den größern Gewerben im Brennen, Brauen und Sieden einheimischer und ausländischer roher Produkte; 9. von dem Schiffsbau. Iii. Der Handel oder der allgemeine Verkehr mit den Erzeugnissen der physischen und technischen Kultur, ist nach seinen beiden Hauptzweigen als See- und Landhandel darzu- stellen, und bei jedem ist wiederuni der Transitohandel besonders zu beachten. Auch gehören hieher Angaben über Ein- und Ausfuhr, über die wichtigsten Seehäfen, Landhandelsplätze und stehende Messen, über die Geldanstalten, in- sofern sie den bürgerlichen Verkehr betreffen, endlich über die Beförderungs- mitiel, welche den Handel reger beleben r^nd weiter ausdehnen sollen, wie Straßen, Kanäle) Eisenbahnen. ¡V. Die g eistige Kultur. Hier wird 1. von dem Zustand der Schulen aller Art gehandelt; 2. eine Uebersicht der Uni- versitäten und Akademien gegeben;'3. werden die wichtigsten Bibliotheken, wissenschaftliche und Kunstsammlungen ausgezählt; 4. der geistige Verkehr im Staate berücksichtiget. 6. Die Verfassung eines Staates läßt sich vollständig übersehen aus den Grundgesetzen desselben und aus dem Verhältniß der obersten Regie- rungsgewalt zu den Regierten. I. Zu den Grundgesetzen eines Staa» tes gehören die Gesetze und Verträge, welche die Feststellung der obersten Regierungsgewalt unmittelbar angehen, also alle noch gültigen Constitutionen, ferner in monarchischen Erbstaaten die Gesetze, welche die Thronfolge, das Erb- recht des regierenden Hauses überhaupt, die Unrheilbarkeit der zu einem Staat vereinigten Länder, oder auch in seltenen Fällen die im voraus festgesetzte Theilbark.eit derselben bestimmen. Ferner sind hier aufzuzählen die Vereini- gungsverträge ganzer Länder und Provinzen mit einem Staate, wenn diese ausschließlich die Erhaltung aller alten Rechte und Freiheiten, oder auch nur einzelner Vorrechte ausgesprochen und bis jetzt bewahrt haben. Ii. Bei dem Verhältniß der obersten R e g i e r u u g s g e w a l t zu den Regierten hat man Kenntniß zu nehmen J. v o n den Rechten der obersten Re- gie r u n g s g e w a l t u n t> ihren Mitteln zur vollständigen A u s f ü h- rung ihrer Zwecke. Diese schließen die Stellung des gesammten Hofes, der verschiedenen Orden und anderer verfassungsmäßiger Auszeichnungen für In- und Ausländer ein, welche um den Staat durch ausgezeichnete Förderung seiner Zwecke sich verdient gemacht haben; 2. hat man nach den Rechten der Stände zu fragen. Bei einer ständischen Verfassung hat man-zu unter- suchen, ob sie.allgemein für den ganzen Staat und in diesem Fall gleichförmig oder für einzelne Provinzen verschiedenartig eingerichtet ist, ob sie auf dem System einer oder zweier repräsentirender Kammern beruht, ob die erste der- selben aus erblichen Mitgliedern besteht, auf welche Weise die Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer eingerichtet ist, wer wahlfähig ist und wer gewählt werden kann; 3. ist das Verhältniß der Kirche zum Staat ins Auge zu fassen. Wo mehrere Religionen in einem Staate staatsrechtlichen Schutz ^gefunden haben , müssen die verfassungsmäßigen Beziehungen dieser Religionen unter einander und gegen den Staat berücksichtiget werden. I). Die Verwaltn ng eines Staats lernt man durch eine Darstellung der 22 *
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