Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 3

1896 - Bamberg : Buchner
3 - c) Hundertschaft (centena) ist eine persnliche Unterabteilung der Gaubevlkerung fr die Zwecke des Gerichtswesens wie des Heerwesens. 3. Politische Versammlungen. a) Vlkerschaftsversammlung (Landesding, concilium). a) Allgemeine Bedeutung. Die lteste Verfassung der Ger-malten war eine republikanische, in der Zeit des Tacitns vollzieht sich der bergang von der republikanischen zur monarchischen Verfassung. Die oberste Staatsgewalt ist aber noch immer bei der Gesamtheit der freien Volksgenossen. Das Organ fr die Ausbung dieser obersten Staatsgewalt ist die Vlker-schaftsversammlung. ^Zusammensetzung, Zeit, Ort. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus smtlichen Freien einer Vlkerschaft, nicht blo aus Vertretern derselben (also keine Reprsentativverfassung). Die Volksgenossen sind aber nicht blo berechtigt, sondern auch verpflichtet zu erscheinen (Dingpflicht). Es gibt ungebotene (ordentliche) und gebotene (auerordentliche) Landesdinge. Sie finden meist zur Zeit des Vollmonds oder Neumonds statt und zwar unter freiem Himmel, an Orten, die den Gttern geweiht waren; die Ver-fammluugeu find eben zugleich Opferverfammluugeu. tf) Befugnisse. Das Landesding ist 1. gesetzgebende, 2. der Krieg und Frieden entscheidende Versammlung, 3. Heeresversammlung (Wehrhastmachung, Heerschau), 4. Gerichts Versammlung; besondere Rechtssachen (Friedlosigkeit, Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit) sind ihr vorbehalten, jede andere Rechtssache konnte vermutlich mit Umgehung des Gaugerichtes an sie gezogen werden, 5. Wahlversammlung; der König, der Herzog, die Gaufrsten werden von ihr gewhlt. /d) Geschftsfhrung. Erffnet wird die Versammlung durch ein Friedensgebot des Oberpriesters der Vlkerschaft. Die Ahndung der Friedensverletzung obliegt ebenfalls den Priestern (Disziplinargewalt). Den Vorsitz fhrt in monarchisch regierten Staaten der König, in republikanischen vermutlich der Fürst des Gaues, in welchen, die Versamm-tung stattfindet. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, da Mibilligung durch Murren, Zustimmuug durch Zusammenschlagen der Waffen kundgegeben wird. b) Gauversammlung oder, besser gesagt, Hundertschasts-Versammlung. Sie setzt sich zusammen aus je einer Hundertschaft welche der Gaufrst, wenn er den Gau bereist, der Reihe nach zum Ding aufbietet. Ihren Befugnissen nach sind die Hundertschaftsversammlungen lediglich Gerichtsversammlungen, welchen alle Rechtssachen unterliegen, die nicht ausdrcklich der Vlkerschaftsversammlung vorbehalten sind; ihre Mit-glieder bilden den Umstand d. i. die Urteiler. l*

2. Das Mittelalter - S. 51

1896 - Bamberg : Buchner
V"' 51 a) Die Rechte, welche das Kaisertum dem Frankenknige verlieh, waren allerdings dieselben, welche Karl schon als Patrizius gebt hatte. Rechte gegenber dem ppstlichen Territorium: Treueio der Unterthanen, Ausbung der Gerichtsbarkeit seitens der kniglichen Sendboten: Rechte gegenber dem ppstlichen Stuhle: Recht auf Empfang einer Wahlanzeige, auf Untersuchung der Papstwahl, auf den Treueid seitens des neuen Papstes. Der Patriziat verhielt sich zum Kaisertum, wie das karolingische Hausmeieramt zum karolingischen Knigtum. ) Der Kaiser galt aber fortan auch als der Schutz Herr der abendlndischen Kirche, als das weltliche Oberhaupt des christlichen Abendlandes. Hatte Karl seine Thtigkeit schon bisher nicht blo auf die Erweiterung, sondern auch auf die innere Ordnung und Rechtssicherheit seines Reiches gerichtet, so erhielt er durch die kaiserliche Wrde einen neuen An-trieb zu einer erhhten Regierungsthtigkeit und wandte fortan diesem Ar-beitsfelde vornehmlich seine Sorge zu. Das berhmte Kapitulare vom Jahre 802 darf in dieser Beziehung als das Programm des neuen Kaisertums gelten. 3. Innere Verhltnisse int Frankenreiche. I. Frnkische Staatsverfassung und Staatsverwaltung. Karls Regiment war im allgemeinen eine Fortbildung der merovingischen Einrichtungen. Die oberste Staatsgewalt ist nicht mehr, wie in der germanischen Urzeit, bei der Gesamtheit der freien Volksgenossen, sondern beim König; König und kniglicher Hof stehen daher im Vordergrund des Reiches. 1. Knigtum. Das Knigtum ist erblich im kniglichen Geschlecht. Die Grundlage der kniglichen Gewalt ist das Bannrecht, d. i. das Recht, unter Strafandrohung etwas zu gebieten. Der König ist Trger der gesetz-gebenden Gewalt, ist oberster Kriegsherr mit dem Rechte des Aufgebots und der Anfhrung im Krieg, ist oberster Gerichtsherr (Vorsitz im Knigsgericht), ist oberster Schtzer des Friedens, oberster Schutzherr der Kirche, hat endlich finanzielle Befugnisse. Eine allgemeine Steuerpflicht ist der frnkischen wie der altgermanischen Staatsverfassung fremd. Die Anforderungen an den Staat waren damals aber auch viel geringer als heutzutage, die ffentlichen Bedrfnisse wurden zum guten Teil durch persnliche Dienstleistungen der Untertbaneit gedeckt (Bau und Unterhaltung der Straen und Brcken, Beherbergung des Knigs und seiner Beamten, Selbstaus- 4*

3. Das Mittelalter - S. 152

1896 - Bamberg : Buchner
152 Verweser und dem Papste in Mittel- und Unteritalien der offene Krieg. Erst nach der Rckkehr Friedrichs kam es unter Vermittlung der Fürsten 1230 zum Prliminarfrieden von San Germano und bald darauf zum definitiven Frieden von Ceperano; damit war der Kreuzzug Friedrichs und der Waffenstillstand mit dem Sultan von gypten auch vom Papste thatschlich anerkannt. 4. Friedensjahre 12301235. Gesetzgeberische Thtigkeit Friedrichs, Ii. fwit Hilfe der geistlichen Fürsten war Friedrichs Sohn, Heinrich (Vii.), zum Könige gewhlt worden, der Vermittlung der geistlichen und weltlichen Fürsten verdankte Friedrich vornehmlich den Frieden von San Germano. Wie die , ,Ckinqederati.o jcum priiicipibus ecclesiasticis'' (1220) der Lohn der geistlichen Fürsten fr die Knigswahl Heinrichs (Vii.) gewesen war, so war das Statutum in favorem princirmm" (1231/32) der Lohn fr die frstliche Mitwirkung bei demfriedensschlnsse von San Germano. Beide zusammen gelten als die reichsgesetzliche Grundlage fr die thatschlich schon frher beginnende Entwickelung der frstlichen Landeshoheit oderterritorialitt(6omwi terrae" s. S. 164). Indem gleichzeitig die Landesherrn bei der Landesgesetzgebung an die Mitwirkung der maiores et meliores terrae" gebunden wurden, wurde zugleich die reichsgesetzliche Grundlage geschaffen fr die landstndi-fchen Verfassungen. fo) Zu derselben Zeit, da Friedrich der Auflsung Deutschlands in selbstndige Territorien freien Lauf gewhrte, hob in Sizilien eine Gesetzgebung an, welche aus dem normannischen Knigreiche einen absolu-tistisch regierten Beamtenstaat im Sinne des aufgeklrten Absolutismus des 18. Jahrhunderts, mit dessen Vorzgen und dessen Schattenseiten, zu organisieren versuchte. Es war die frheste Erscheinung des historisch not-wendigen Mittelgliedes zwischen dem mittelalterlichen, stndisch gegliederten und dem modernen Beamten- und Rechtsstaat. Ein Spruch des Bruders Werner wnscht von Kaiser Friedrich, er mge Deutsch-land so regieren, wie er Apulien eingerichtet habe. 5. Absetzung Heinrichs (Vii). Reichstag zu Mainz 1235. a) Aus dieser Friedeusthtigkeit heraus rief den Kaiser die Emprung seines Sohnes Heinrich (Vii.) nach Deutschland. Der junge König hatte anfangs unter der Regentschaft des Erzbischoss Engelbert von Kln, nach dessen Ermordung unter der kurzen Regentschaft des Herzogs Ludwig des Kelheimers von Bayern gestanden; seit 1229 fhrte er die Regier-ung selber, aber unter der Oberherrschaft des Kaisers. Verleilet von der Reichsministerialitt wollte er vllig selb stndige Politik treiben und setzte sich in offenen Wiberspruch mit dem Vater, ohne aber bei selbst guten

4. Das Mittelalter - S. 203

1896 - Bamberg : Buchner
203 Die Konsianzer Versammlung bildete den Glanzpunkt in dem vielbewegten Leben Siegmunds: sie war das erste allgemeine Konzil, das in einer deutschen Stadt tagte, und zugleich die grte Kirchenversammlung des Mittelalters. Drei Parteien waren auf demselben vertreten, die monarchische Prlel'derpp al!sten, die oligarchische Partei der Episkopalen, welche die berordnung der Kirchenversammlnng der den Papst ver-traten (Fhrer Pierre d'ailly und Gerson), endlich die demokratische Partei der Hussiten. Neben den Prlaten (Bischfen und bten) fand sich auch eine groe Menge von Magistern und Doktoren der Theologie und des kanonischen Rechtes ein, denen ebenfalls Stimm-recht zuerkannt wurde. Hiedurch sowie durch die Abstimmung nicht nach Kpfen, sondern nach Nationen (italienische, deutsche, franzsische, englische, spanische) wurde das numerische bergewicht der italienischen Prlaten unwirksam gemacht. yrt) S3eileguttg des Schismas (causa unionis). Eingeschchtert durch eine in Umlauf gesetzte Anklageakte erklrte sich Papst Johann Xxiii. zur Abdankung bereit, entfloh aber bald darauf (mit Hilfe des Herzogs Fried-rich von sterreich mit der leeren Tasche) aus Konstanz und widerrief seinen Verzicht. Nunmehr erklrte das Konzil, da eine allgemeine Kirchenversamm-lnng der dem Papste stehe, und verhngte der Johann die Amtsentsetzung. Da Gregor Xii. freiwillig zurcktrat, Benedikt Xiii. aber von seiner Obdienz, dem spanischen und schottischen Klerus, fallen gelassen wurde, so war damit das Schisma tatschlich beseitigt. Siegmund und die deutsche Nation forderten jetzt sofortige Durchfhrung des kirchlichen Reformwerkes, doch die Mehrzahl der Nationen erklrte sich fr die Prioritt der Papstwahl, und so wurde 1417 Otto Colonna als Martin V. auf den ppstlichen Stuhl erhoben. Seit der Beseitigung des Schismas trat der innere Gegensatz zwischen den Mitgliedern des Konzils immer deutlicher zu Tage. Die Furcht vor einem Vlligen Umsturz der Kirchenverfassung veranlate die bisherigen Hanptvertreter der Kirchenreform, die Franzosen, mit den von Anfang an einer weitgehenden Reformation abgeneigten italienischen und spanischen Prlaten zusammenzugehen und auf sofortige Besetzung des ppstlichen Stuhles zu dringen. Der bertritt der Englnder zu der Partei der romanischen Nationen entschied die Niederlage der Deutschen. b) Reformation der Kirche an Haupt und Gedern (causa reformationis). Die Reformation ,,iu membris" war schon vor der Besetzung des ppstlichen Stuhles in Rcksicht auf die zahlreichen Sonderintereffen verschoben worden, und auch der die Reformation in capite et curia Romana" einigte man sich nur teilweise. Diejenigen Ar-tikel, der die sich Konzil und Papst verstndigten, wurden in allgemeinen Reformdekreten niedergelegt, hinsichtlich der anderen traf Martin V. mit den einzelnen Nationen besondere Abkommen (Konkordate). Die allgemeinen Reformdekrete, bezw. die Konkordate versprachen periodische Wiederkehr allgemeiner Konzilien. Beschrnkung der Zahl der Kardinle, Beschrnkung der ppstlichen Annaten, Dispensen, Reservationen, Kommenden :c.

5. Das Mittelalter - S. 206

1896 - Bamberg : Buchner
206 Kalixtinern und den Taboriten, der mit der Vernichtung der letzteren bei Bhmisch-Brod endigte (1434). Trotzdem erreichte der inzwischen zum Kaiser gekrnte Siegmund erst 1436 im Ig lauer Vertrage die Anerkennung als König von Bhmen. * Den Kalixtinern stand von feiten der Taboriten ein hnliches Schicksal bevor, wie in spterer Zeit den englischen Presbyterianern von den radikalen Jndependenten, den franzsischen G irondiste n von den radikalen Jakobinern. Durch rechtzeitigen Vergleich mit dem gemeinsamen Gegner haben sie diesem Ausgange vor-gebeugt. Die Prager Kompaktaten sind eine teilweise Besttigung der vier Prager Artikel; sie gewhren 1. das Abendmahl unter beiderlei Gestalten, 2. freie Predigt, 3. Bestrafung ffentlicher Verbrechen der Geistlichen, aber durch die zustndige geistliche Behrde. Dagegen verbleibt der Kirche weltliche Herrschaft wie weltlicher Gterbesitz. Vom Geiste Wicless und Hussens war darin nichts oder wenig mehr zu verspren, wohl aber hat sich derselbe fortgeerbt in der Sekte der Bhmischen Brder. e) Bedeutung der Hussitenkriege fr das deutsche Reichs-finanz- und Reichsheerwesen. Hatten schon die Erfahrungen im eng-lisch-franzsischen Successiouskriege (s. S. 227) wie in den Schweizerkriegen die berlegenheit des brgerlichen und buerlichen Fuvolks der die Ritter-Heere erkennen lassen, so wurde das Vertrauen in die letzteren und in die feudale Heeresverfassung durch die Hussitenkriege vllig erschttert. So kam es denn noch in der Zeit der Hnssitenerhebnng zu einem doppelten Versuche, das Reichskriegswesen umzugestalten: 1. Aufstellung eines Reichss ldner-heeres unmittelbar von Reichswegen vermittels einer einzufhrenden allge-meinen und direkten Reichs st euer (gemeiner Pfennig"), 2. Aufstellung eines wenigstens teilweise aus Sldnern zusammengesetzten Reichsheeres durch Verteilung der einzelnen Kontingente auf die Reichsstnde nach Magabe des Grundbesitzes, nicht mehr der Lehenspflicht (Reichs Heeresmatrikel). Mit genialem Scharfblick wute Ziska die vorhandenen Mittel buerlicher Kultur zu kriegerischen Zwecken zu verwenden: die Gerte des Ackerbaus, vor allem die Dreschflegel, verwandelte er in Waffen, die Kommandoworte entnahm er dem buerlichen Leben, den Bauernwagen fhrte er als Kriegswagen (Wagenburg) in sein Heer ein." Die Reform best rebnngen der Hussiteuzeit (allgemeine Reichssteuer. Reichs-sldnerheer, Reichsheeresmatrikel) sind zwar damals entweder gar nicht oder hchstens unvollkommen durchgedrungen, sie sind aber seitdem nicht mehr verstummt und haben unter Maxim ilian I. und Karl V. zu dauernden Institutionen gefhrt. Siegmund und die deutschen Frstenhuser der Hohen-zollern, Wettiner und Habsburger. Da Siegmuud so lange die furchtbare Last des Hussiteukrieges tragen konnte, ermglichte ihm die Unter-sttznng seitens Friedrichs von Hohenzollern, Friedrichs des Streitbaren aus dem Hanse Wettin, Albrechts von Habsburg. Deren Frstenhuser dankten ihm

6. Das Mittelalter - S. 217

1896 - Bamberg : Buchner
217 X) Gesetzgebung, Finanzwesen, landstndische Verfassung. Aus-gehend von der Sorge fr den Landfrieden entwickelt sich eine Lan des-Gesetz-gebung, welche sich wiederum, wie in der Zeit Karls des Groen, mit den verschiedensten Seiten menschlicher Kultur beschftigt, welche ganz besonders die wirt-schaftlichen Verhltnisse neuerdings einer staatlichen Leitung zu unterstellen sucht und auch auf Gebiete hinbergreift, deren Regelung bisher der Kirche berlassen war. Und in demselben Territorium kommt es angesichts der gesteigerten staatlichen Anforderungen zur Begrndung eines Steuer- und Finanzwesens, wie es selbst dem Staate Karls des Groen versagt war. Allerdings fhrt letzteres zu einer Beschrnkung der frstlichen Gewalt, zu einer Art von Mitregierung bevorrechteter Klassen der Bevlkerung, des Klerus, des Adels, einer Vertretung der Brgerschaft, aber gerade diese sogenannte landstnd isch e Verfassung frdert die Einheit des |1 Staates, die Ausbildung des Staatsgedankens (gegenber dem Fürsten, der den Staat oft wie ein Privateigentum behandelt), das Bewutsein der Zusammengehrigkeit und ^ .. bereitet zugleich die beiden parlamentarischen Grundrechte des modernen Staates vor, * das Steuerbewilligungsrecht und das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung. >6^Verwaltungsorganisation. Einer der wichtigsten Schritte zur Ver-schmelzung der bunt zusammengewrfelten Landesteile war eine rumliche Neuorgani-fation der Staatsverwaltung ohne Bercksichtigung der geschichtlichen Vergangenheit. An die Stelle der Einteilung in Grafschaften tritt die Einteilung in mter (mit einem Amtmann oder Vogt oder Landrichter oder Pfleger an der Spitze). Um die uere Distriktsverwaltung zu berwachen, schaffen die Fürsten in den Viztummtern (von vice domini, spter Rentmeistermter und Regierungen genannt) Mittelbehrden, die sich im karolingischen Staat so segensreich erwiesen, dem rmisch-deutschen Reiche aber gefehlt hatten. Um dem erweiterten Kreis der Regierungsgeschfte gewachsen zu sein, legen sie in dem Hofrat (vergl. das consistorium principis" Karls d. Gr.) den Gruud zu einer Zentralbehrde, die seit der 2. Hlfte des 15. Jahrhunderts zu einem geschlossenen Kollegium (mit festem Sitz, regelmigen Sitzungen, festen Befugnissen, Bindung des Landesherrn an die Majorittsbeschlsse) sich gestaltet und von dem sich dann auf dem Wege der Arbeitsteilung schon im Laufe des 16. Jahrhunderts die Vorlufer unserer modernen Ministerien (die Hofkammer fr die Finanzverwaltung, das Konsistorium oder der geistliche Rat fr die Ausbung des landesherrlichen Kirchenregiments, der ge-Heime Rat fr die auswrtige Politik) abzuzweigen beginnen. Hand in Hand da-mit geht die Verwandlung des erblichen Richter- und Verwaltungs - Vasallen in einen absetzbaren, auf Zeit angestellten Beamten, die Rckkehr zum karo-lingischen, die Anbahnung des modernen Beamtenstandes; die Fürsten, ursprnglich selbst nichts anderes als eine Gruppe von besonders vom Glck begnstigten Lehens-mannen, vermeiden die Klippe, an der das Knigtum gescheitert war, vermeiden es. die in ihrer Person angesammelten Grafschaften auf dem Wege der Weiterleihe sich zu entfremden. Anfangs waren die Beamten weder berufsmig geschult noch lebten sie ausschlielich ihrem Dienste, aber noch in der zweiten Hlfte des 15. Jahrhunderts hebt ein wirkliches Berufsbeamtentum an. .2. der die Entwicklung der stdtischen Verwaltung s. S. 166*f. B. Wirtschaftliche und soziale Verhltnisse. ^"Wirtschaftliche Verhltnisse. Waren in der vorausgehenden

7. Das Mittelalter - S. 235

1896 - Bamberg : Buchner
235 König in der Einhaltung des Freibriefs zu berwachen, wurde ein Ausschu Von 25 Baronen gewhlt, mit dem Rechte der Kriegserklrung an den König, wenn er die Bestimmungen der Magna Charta verletze (vgl. das Bundesrecht der bayerischen Land-stnde!). Die damit anhebende parlamentarische Entwickelnng Englands ist Ideal und Vorbild fr das europische Festland geworden, als hier moderne Staatsgedanken sich regten. c) Neue Kmpfe unter der Regierung seines Sohnes und Nachfolgers Heinrich Iii. (1216-1272) fhrten dazu, da in die bisher nur von Prlaten und Baronen beschickte Reichsversammlung oder das Parlament auch Vertreter der Grafschaften und der Städte zugelassen wurden (1265), welche spter unter dem Namen die Gemeinen" zusammengefat wurden. Als Vertreter der Grafschaften waren allerdings nur Mitglieder der Ritterschaft (genlry") whlbar, gewhlt aber wurden sie nicht blo von den Rittern, sondern auch von den buerlichen Insassen der Grafschaft; England allein kann sich im spteren Mittelalter eines im Besitze politischer Rechte befind lichen Bauern-st a n d e s rhmen. Eine stehende Einrichtung wurde die Vertretung der Grafschaft durch je zwei Ritter, der Städte durch je zwei Brger erst unter Eduard 1. d) Die fast ununterbrochenen auswrtigen Kriege unter den drei nchsten Nachfolgern, den drei Eduarden, frderten die Weiterbildung des Parlamentes. Unter Eduard I. (12721307), dem Zeitgenossen Philipps Iv. des Schnen, wurde während der Kriege gegen Schottland und Wales ausdrcklich besttigt, da jede Art von Steuern und Abgaben nur erhoben werden solle mit Zustimmung der Reichsversammlung (1297), unter dem schwachen Eduard Ii. (13071327), dem Schwiegersohne Philipps Iv. von Frankreich, mute kniglicherseits anerkannt werden, da kein Gesetz erlassen werden drfe ohne Vereinbarung mit der Reichsversammlung, unter Eduard Iii. (1327 1377), unter welchem der englisch-sranzsische Successionskrieg begann (s. S. 226 f.), gewarnt das Parlament durch Teilung in Oberhaus (Prlaten und Barone) und in Unterhaus (Vertreter der Grafschaften und der Städte) feste Gestalt und zugleich Einflu auf die auswrtige Politik. Die Eng-lnder bezahlten die Kriege ihrer Könige mit ihrem Blut und ihrem Geld, bentzten aber das Recht der Steuerbewilligung, um ihre alten Rechte zu erhalten und sich neue zu erwerben. Unter Eduard I. wurde das bisherige Frstentum Wales in unmittelbar knigliche Verwaltung genommen. Seitdem nennt sich der jeweilige Thronfolger Prinz von Wales". Gleichzeitig mit dem englisch-franzsischen Successionskrieg begann auch eine nationale Reaktion gegen das von Frankreich abhngige avignonesischepapsttum (Auf-treten des Wiclef f. S- 200).

8. Die Neuzeit - S. 192

1905 - Bamberg : Buchner
192 42. Der Deutsche Bund. 18151866. I. 181548. Der Deutsche Bund unter dem Einflu Metternichs. Ii. 184850. Revolutionen und miglckte Versuche einer Umbildung. Iii. 185166. Von der Erneuerung des Deutschen Bundes bis zu seinem Ende durch Preußen. I. Der Deutsche Bund unter dem Einflu Metternichs 181549. 1. Das Verlangen des deutschen Volkes nach einem Anteil an der Regierung' wurde in den meisten mittleren und kleineren deutschen Staaten durch Verfassungen erfllt, nach welchen vom Volk gewhlte Ab-geordnete der Gesetzgebung und Besteuerung beraten und beschlieen sollten. Der Groherzog Karl August von Weimar verlieh zuerst (1816) seinem Lande eine Konstitution"; hierauf folgte König Max I. von Bayern (1818) und andere Fürsten. Die Landesvertretung zerfiel in eine erste Kammer (in Bayern Kammer der Reichsrte") und in eine zweite Kammer (d.h. die vom Volk gewhlten Abgeordneten), Die Wahl der letzteren war indirekt (mittels Wahlmnner) und zu-nchst noch nach Stnden gesondert. 2. Dagegen begngten sich die beiden deutschen Grostdten, das von Metternich (Minister von 180948) geleitete sterreich und das von sterreich beeinflute Preußen, damit, den einzelnen Teilen der Monarchie eine solche Teilnahme an der Regierung in beschrnktem Mae zu gestatten: a) In sterreich wurden die Landtage der einzelnen Kronlnder selten und nur fr kurze Zeit berufen. b) In Preußen kam die im Jahre 1815 in Aussicht gestellte Reprsentation des Volkes" nicht zustande, dagegen wurden seit 1823 Provinzial stnde berufen, um der die Angelegenheiten der 8 Pro-vinzen zu beraten. Diese Versammlungen beruhten auf der mittelalterlichen Trennung der Stnde nach Herren, Rittern, Brgern und Bauern. 3. Geleitet von den Grundstzen der Heiligen Allianz suchten die deutschen Gromchte im Verein mit Rußland die bestehenden Verhltnisse auch im brigen Deutschland sowie im Ausland zu erhalten: a) Nach der Ermordung des Schriftstellers und russischen Staatsrates v. Kotzebue wurden in den Karlsbader Beschlssen strenge Maregeln zur Beaufsichtigung der Universitten und zur Ermittelung demagogischer Umtriebe angeordnet (1819). 1 Vergl. die Zusage in der Bundesakte S. 183.

9. Die Neuzeit - S. 196

1905 - Bamberg : Buchner
196 a) In den mittleren urtb*Heineren Staaten erzwang das Volk die Bernsung volkstmlicher Minister, Prefreiheit und Volksbewaffnung. Der schnelle Erfolg der Pariser Bevlkerung schchterte die Regierungen ein und verfhrte das deutsche Volk zu dem Glauben, es knne das lang gehegte Ver-langen nach Einheit und Freiheit" jetzt verwirklichen. Doch wurden gewaltsame Um-sturzversuche der Radikalen" (unter Hecker und Struve) im badischen Oberlande rasch unterdrckt; das gemigte Brgertum hielt durch Bildung von Brgerwehren an den meisten Orten die Ruhe aufrecht. In Bayern dankte König Ludwig I. zugunsten seines Sohnes Maximilian Il ab (reg. 184864). Zu den Mrzerrungenschaften" gehrte auch die Einfhrung der Schwurgerichte und das Aufhren der Fronden und der Patrimonialgerichtsbarkeit (s. S. 188). b) In Wien wurde Fürst Metternich gestrzt und der Regierung das Zugestndnis einer freiheitlichen Verfassung abgentigt. c) In Berlin hatte der König Verbesserungen der preuischen sowie der deutschen Verfassung in Aussicht gestellt. Als es trotzdem bei dem gegenseitigen Mitrauen zwischen Volk und Regierung zu einem blutigen Straenkamps kam (18. Mrz 1848), orbnete der eingeschchterte König den Abzug der Truppen aus der Hauptstadt an und versprach die Berufung einer Verfassunggebenben (konstituierenden) Versammlung. Friedrich Wilhelm Iv. hatte zwar 1847 zur Bewilligung neuer Steuern und Anlehen 1 den Vereinigten Landtag", der aus den Mitgliedern der Provinzmllandtage (s. o.) gebildet war, berufen, aber dabei erklrt, er werde niemals zulassen, da eut geschriebenes Blatt Papier (eine Charte" oder Konstitution) sich zwischen den Kmg und sein Volk drnge". Der Kampf zwischen dem Volk und den Truppen wurde durch zwei vor dem Schloportal von unbekannter Hand gefallene Schsse veranlat. Der Prinz von Preußen, der sptere König Wilhelm I., welcher die Zurckziehung der Truppen widerraten hatte, mute wegen der Mistimmung des Volkes fr einige Zeit ins Ausland gehen. 2. Das Frankfurter Parlament vom Mai 1848 bis April 1849. Um eine bessere Verfassung Gesamtdeutschlands zu erzielen, wurden in allen deutschen Lndern mit Genehmigung der Regierungen vom Volk Abgeordnete gewhlt, welche am 18. Mai 1848 in Frankfurt als verfassunggebende Versammlung zusammentraten. Das Frankfurter Parlamente whlte aus Antrag des Prsidenten (Heinrich v. Gagern) den Volks-tmlichen 66jhrigen Erzherzog Johann von sterreich zum Reichs-^ ^ Verweser. Derselbe bernahm, untersttzt von einem Reichsministerium, die 1 Die damals aufkommenden Eisenbahnen beanspruchten groe Summen. 2 Mit diesem Namen wird gewhnlich die Nationalversammlung bezeichnet. Die Sitzungen wurden in der Paulskirche abgehalten. Als deutsche Farben nahm man Schwarzrotgold an.

10. Die Neuzeit - S. 197

1905 - Bamberg : Buchner
197 ausbende Gewalt, während sich der Bundestag auslste. Die weiteren Verhandlungen des Parlaments betrasen a) die Grundrechte des deutschen Volkes; $ b) die schleswig-holsteinische Frage; c) die deutsche Frage, d. h. die Schassung einer deutschen Einheit. a) Wie man in Amerika 1774 und in Frankreich 1789 mit der Erklrung der Menschenrechte" begonnen hatte, so glaubte auch die deutsche Nationalversammlung von 1848, zunchst Aie Grundrechte der deutschen Brger feststellen zu mssen. Gleichheit aller Staatsbrger vor dem Gesetz, Ablsung der stndischen Vorrechte, Presreiheit, ffentliches und mndliches Gerichtsverfahren, selbst Abschaffung der Todesstrafe wurde nach langen Redekmpfen beschlossen. b) Der dnische König Christian Viii. hatte die Herzogtmer Schleswig-Holstein, welche bei dem bevorstehenden Dynastiewechsel auf Selbstndigkeit unter dem Hause Augustenburg hofften^-, in dem offenen Bries" (1846) sr den dnischen Gesamtstaat in Anspruch genommen. Sein Sohn Friedrich Vii. (reg. 184863), der letzte König aus dem Mannesstamme des (seit 1448 regierenden) Hauses Oldenburg, erlie die Gesamtstaatsversassuuh-, durch welche die Herzogtmer mit Dnemark enger verbunden werden, insbesondere auch nach dem Tod des kinderlosen Knigs mit dem brigen Dnemark an den Herzog Christian v. Glcks-brg fallen sollten. Deshalb wandte sich der Herzog Christian August von Augustenburg an den Bundestag und an Preußen. Die ffentliche Meinung in Deutschland verlangte ein Eintreten sr die Selbstndigkeit der Elbherzogtmer2. Preußen bernahm im Verein mit Bundestruppen die Vertreibung der Dnen aus Schleswig-Holstein. General Wrangel erstrmte die Schanzen des Danewerkes (d. i. Dnenwall) und drang durch Schleswig in Jtland ein. Aber bei dem Mangel einer Flotte und bei der drohenden Haltung Rulands und Schwedens mute sich Preußen im August 1848 zu dem Waffenstillstand von Malm entschlieen, der das Ansehen Preuens im Ausland und in Deutschland schdigte. Die Gutheiung des Malmer Waffenstillstandes durch das Parlament gab den Umsturzelementen den erwnschten Anla zu einer Erhebung in Frankfurt, bei 1 In den Herzogtmern galt salisches Recht, in Dnemark war (seit 1665) Erbfolge .bei weiblichen Linie gestattet. 1 Damals entstand das Lied von Chemnitz Schleswig-Holstein, meernm-schluuaen".
   bis 10 von 106 weiter»  »»
106 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 106 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 1
2 0
3 2
4 32
5 0
6 1
7 0
8 5
9 0
10 2
11 0
12 6
13 0
14 3
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 4
21 0
22 2
23 0
24 0
25 81
26 33
27 2
28 1
29 4
30 0
31 9
32 0
33 0
34 12
35 16
36 0
37 0
38 1
39 11
40 2
41 4
42 4
43 0
44 1
45 10
46 3
47 1
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 1
2 4
3 4
4 4
5 1
6 0
7 6
8 30
9 25
10 0
11 0
12 0
13 0
14 1
15 2
16 4
17 4
18 1
19 1
20 9
21 0
22 0
23 0
24 0
25 2
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 1
32 2
33 0
34 4
35 1
36 7
37 3
38 6
39 1
40 2
41 62
42 0
43 10
44 15
45 1
46 4
47 0
48 0
49 0
50 0
51 3
52 0
53 0
54 1
55 2
56 7
57 0
58 3
59 3
60 53
61 8
62 3
63 10
64 2
65 0
66 0
67 0
68 24
69 5
70 0
71 4
72 20
73 5
74 5
75 0
76 0
77 0
78 2
79 0
80 1
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 6
87 0
88 0
89 0
90 2
91 0
92 16
93 1
94 1
95 3
96 4
97 0
98 2
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 21
1 17
2 6
3 10
4 45
5 60
6 58
7 106
8 22
9 140
10 61
11 22
12 6
13 7
14 32
15 94
16 115
17 13
18 55
19 180
20 37
21 56
22 101
23 28
24 61
25 7
26 48
27 125
28 13
29 83
30 70
31 31
32 55
33 67
34 42
35 48
36 23
37 115
38 14
39 99
40 121
41 17
42 10
43 22
44 50
45 31
46 5
47 41
48 40
49 44
50 5
51 10
52 42
53 30
54 424
55 135
56 39
57 28
58 76
59 74
60 45
61 17
62 157
63 42
64 24
65 19
66 8
67 119
68 26
69 14
70 67
71 61
72 42
73 92
74 90
75 25
76 44
77 107
78 88
79 95
80 194
81 92
82 12
83 84
84 6
85 92
86 45
87 43
88 101
89 10
90 28
91 214
92 6
93 63
94 21
95 39
96 13
97 37
98 79
99 67
100 65
101 35
102 7
103 130
104 60
105 73
106 8
107 22
108 81
109 91
110 47
111 11
112 22
113 46
114 10
115 100
116 4
117 15
118 60
119 58
120 72
121 29
122 29
123 17
124 13
125 7
126 56
127 140
128 62
129 23
130 16
131 54
132 77
133 59
134 90
135 11
136 189
137 28
138 58
139 58
140 33
141 35
142 41
143 17
144 43
145 178
146 106
147 16
148 236
149 26
150 97
151 26
152 22
153 31
154 8
155 34
156 63
157 51
158 146
159 78
160 58
161 34
162 115
163 110
164 63
165 109
166 66
167 25
168 6
169 14
170 37
171 185
172 100
173 117
174 60
175 47
176 138
177 66
178 52
179 42
180 70
181 81
182 55
183 152
184 88
185 13
186 56
187 54
188 123
189 79
190 28
191 134
192 118
193 163
194 61
195 37
196 11
197 92
198 56
199 95