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1. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 8

1904 - Habelschwerdt : Franke
8 Den Kern des Volkes bildeten die Freien. Sie hatten freien Grundbesitz und waren wie der Adel berechtigt, an den staatlichen Angelegenheiten sich zu beteiligen. Die Hrigen, Liten oder Halbfreien besaen kein freies Eigentum, sondern hatten einen Herrn, dem sie zu Leistungen und Diensten der-pflichtet waren. Sie waren jedenfalls Nachkommen einer frher unter-worfelten Vlkerschaft. Auerhalb dieser Stnde standen die Knechte oder Sklaven. Sie waren Kriegsgefangene oder solche Volksgenossen, welche die Freiheit verloren hatten. Die Sklaven hatten keine Rechte in der Ge-meinde; doch war ihr Los ertrglich. b) Verfassung und (Bmefitsrocfcn. Die Trger des staatlichen Lebens waren bei den Germanen die Vlkerschaften"; die Grundlage ihrer Verbindung war gemeinsame Einwanderung und Ausiedluug. Die Vlkerschaften teilten sich in kleinere Gemeinwesen mit ge-schlossenem Heer- und Gerichtswesen. Sie hieen Gaue" oder auch Hundertschaften" und waren bald grer, bald kleiner. An ihrer Spitze standen gewhlte Fürsten, denen ein Gefolge im Frieden Ansehen, im Kriege Schutz" gab. Ihre Stellung war keine gebietende, sondern eine leitende. Im Frieden war ihre Aufgabe die Sorge fr das Recht, die Landverteilung und die Wehrhaftmachung der Jnglinge. Im Kriege wurde aus deu Fürsten der Herzog gewhlt. Im ersten christlichen Jahrhundert hatten nur die Stmme der Ostgermanen Könige. In den gefahr-vollen Zeiten der Vlkerwanderung entwickelte sich aber die Knigs-Herrschaft bei allen Germanen. Die Machtbefugnisse der Könige waren jedoch nicht groß, da in allen wichtigen Angelegenheiten die Volksversammlung entschied. Die freien Männer des Volkes versammelten sich gewhnlich im Frhling und im Herbst bei Neu- oder Vollmond an einer Opfersttte. Diese Volksversammlung hie das ungebotene Ding". Wurden die Freien in besonderen Fllen durch Boten zu einer Versammlung geladen, so bezeichnete man diese als ein gebotenes Ding". In der Volksversammlung wurde unter dem Vorsitz eines Fürsten der Krieg und Frieden entschieden; hier wurden die Fürsten, Herzge oder Könige gewhlt und die Jnglinge wehrhaft gemacht, d. h. es wurden ihnen die Waffen bergeben. Die Volksversammlung sprach auch in wichtigen Fllen Recht, während geringere Streitsachen in den Gauversantmluugeu entschieden wurden. Der Klger mute den Angeklagten vorladen. Der An-geklagte konnte durch einen Eid und Eideshelfer seine Schuldlosigkeit dartuu. Die Eideshelfer beschworen, da sie den Angeklagten keines falschen Eides fr fhig hielten. In schwierigen Fllen wurde auch das Urteil der Gottheit durch Loswerfen oder Zweikampf angerufen. Die meisten Verbrechen, selbst der Todschlag, konnten durch Zahlung eines

2. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 191

1904 - Habelschwerdt : Franke
191 2. Kirchliche Bestimmungen. Der Augsburger Religionsfriede wurde besttigt und auch auf die Reformierten ausgedehnt. Der Streit der die geistlichen Gter wurde durch die Aufhebung des Restitutionsediktes geschlichtet. Das Jahr 1g24 nahm man als Normaljahr an. Wer am 1. Januar jenes Jahres der Besitzer eines frhereu Kirchengutes gewesen war, sollte es mich in Zukunft bleiben. Doch galt diese Bestimmung nicht fr die kaiserlichen Erblande. 3. Staatsrechtliche Bestimmungen, a) Der Kaiser wurde in allen wichtigen Reichsangelegenheiten (auch in bezug auf Krieg und Frieden, sowie Bndnisse) an die Abstimmung der Reichsstande gebunden; b) die deutschen Fürsten erhielten unbeschrnkte Landeshoheit mit der Erlaubnis, Bndnisse unter sich und mit fremden Fürsten zu schlieen. Der monarchische Charakter der Reichsverfassung war damit beseitigt. F. Die Iol'gen des Dreiigjhrigen Krieges. 1. Politische Verhltnisse in Deutschland. Das Reich hatte durch den Dreiigjhrigen Krieg nicht blo wichtige Grenzluder im Westen und Norden und die Mnduugeu seiner Flsse verloren, sondern auch seinen nationalen und monarchischen Charakter eingebt. Es bildete nun einen lockeren Staatenbund von der 300 Reichsstnden. Gemeinsame Einrichtungen fr alle Reichsmitglieder waren nur noch das Reichskammergericht, der Reichshofrat in Wien und der Reichstag. Der Reichstag zhlte 240 Stimmen und teilte sich nach der Religion in eine katholische und eine evangelische Krperschaft. Seit 1663 tagte er dauernd in Regensburg; die Fürsten besuchten ihn nicht mehr persnlich, sondern lieen sich durch Gesandte vertreten. Aus dem Reichstage zu Regeusburg hatten sogar auswrtige Mchte Sitz und Stimme. Durch seinen schwerflligen Geschftsgang und die uu-aufhrlicheu Raugstreitigkeiteu zwischen den Gesandten wurde der Reichstag zum Gesptt bei Deutschen und Auslndern. Das Reich hatte seine Machtstellung den anderen Staaten gegenber verloren. Das Nationalgefhl der Deutschen schwand, und der Einflu des Auslandes wurde auf allen Gebieten magebend. Die vielen Fürsten hatten vollkommene Landeshoheit erhalten; sie beuteten dieselbe nach Belieben ans und schufen sich stehende Heere Hausier, Deutsche Geschichte vom Tode Friedrichs d. Gr. bis zur Grnduna des Demschen^Bimdes: Deutschland nach dem Dreiigjhrigen Kriege. Atzler, v. Zwiedineck-Sdenhorst, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Grndung des preuischen Knigtums. 1. Bd. Stuttgart 1890.

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 253

1904 - Habelschwerdt : Franke
253 Aber durch seine Leidenschaftlichkeit, von der er sich in der Politik und im Kriege leiten lie, hat er die Gromachtstellung Schwedens gnzlich vernichtet (vgl. S. 269). Ipofen. 1. Die Jagellouen hatten hier von 1386 (vgl. S. 228) bis 1572 regiert und die Grenzen des Reiches bis nach Schlesien und zum Donez (Nebenflu des Don), bis zur Ostsee und zum Schwarzen Meere erweitert. Nach dem Aussterben der Jagellonen wurde Polen ein Wahlreich. Die Verfassung Polens war fast republikanisch; denn die hchste Gewalt lag im Reichstage. Letzterer bestand a) ans dem Senate, gebildet aus den Bischfen, Woiwoden (Statthaltern der Provinzen), Kastellanen (kniglichen Burggrafen) und den hohen Staatsbeamten, b) ans der V er-sammlung der Landboten, zusammengesetzt aus den Abgeordneten der Ritterschaft. Die Brgerschaft war vom Reichstage ausgeschlossen; die Bauern waren Leibeigeue. Da im Reichstage zu einem Beschlsse Einstimmigkeit erforderlich war, jeder Abgeordnete aber das Einspruchsrecht (liberum veto) hatte, so war es fast unmglich, Gesetze zu geben. In dringenden Fllen (Kriegsgefahr, Knigswahl) suchte man sich durch einen Konfderationsreichstag zu helfen, auf dem Stimmenmehrheit entschied. 2. Von den Wahlknigen war der erste Heinrich von Anjon, der spter als Heinrich Iii. König von Frankreich wurde. Von 1587 an regierten Könige aus dem Hause Wasa. Einige von ihnen hatten das Bestreben, die Kronen Schwedens und Polens zu vereinigen. Die Verschiedenheit der Religion verhinderte dies aber. Im Jahre 1674 wurde Johann Sobieski zum Könige gewhlt. Er rettete 1683 Wien vor der Eroberung durch die Trken. Von 16971733 regierte Kurfürst August Ii., der Starke, von Sachsen der (1697) in der Wallfahrtskirche zu Deutsch-Piekar in Oberschlesien zur katholischen Kirche bergetreten war. Prachtliebend und genuschtig, richtete er seinen Hof nach franzsischem Muster ein. Nach seinem Tode brach der Polnische Erbfolgekrieg aus, 1733-1738, in welchem sein Sohn August Iii. den Thron behauptete. Dritter Zeitraum der b r a n d e n b u r g i s ch - p r e.u i s ch e n Geschichte. Von der Entstehung des Knigreichs Preußen bis zur Grndung des neuen Deutsche Reiches, 17011871. Friedrich Iii. (I.), 16881713. 1. Sem Regierungsantritt und seine Persnlichkeit. Der Groe Kurfürst hatte entgegen den Hohenzollernschen Hausgesetzen seinen Shnen aus zweiter Ehe Landesteile zugewiesen und den Kaiser zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach beut Tode des Vaters gelang es aber

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 362

1904 - Habelschwerdt : Franke
Iii. Neueste Geschichte seit 1815 is zur Hegenwart. Vierter Zeitraum. Das Zeitalter der Kmpfe um die brgerliche Freiheit und der Bildung von Nationalstaaten, 18151870. Erster Abschnitt. Die Amxfe um die brgerliche Freiheit, J8](5j850. Aie Keitige Allianz. Nach dem Plane des schwrmerischen Kaisers Alexander I. gelobten die vor dem zweiten Pariser Frieden in der franzsischen Hauptstadt weilenden Herrscher von Rußland, sterreich und Praien, ihre Völker "ls Glieder einer christlichen Familie nach den Grundstzen des Christen-tnms regieren zu wollen, und schlssen im September 1815 miteinander die Heilige Allianz". Dieser Vereinigung traten allmhlich alle Fürsten Europas bei bis aus den Papst, den König von England und den Sultan, doch gewann sie weder in der ueren noch in der inneren Politik Bedeutung. Es fanden zwar zur Erhaltung des europischen Friedens und zur Bekmpfung der revolutionren Ideen, die sich besonders in den romanischen Lndern ausbreiteten, mehrere Kongresse statt (Aachen 1818, Troppan 1820, Verona 1822), aber infolge der einander widerstreitenden Interessen der verschiedenen Staaten zerfiel die Allianz allmhlich. Per Deutsche Mund. ' Ju den Befreiungskriegen war unter ungeheuren Opfern das aus der Revolution hervorgegangene Napoleonische Weltreich zertrmmert worden. Der Wohlstand der meisten europischen Völker war geschwunden, und berall stellte sich das Bedrfnis nach Frieden ein. Die Ver-' nderuugen aber, die seit der franzsischen Revolution in den inneren - Einrichtungen der Staaten erfolgt waren, konnten nicht mehr rckgngig i gemacht werden, obgleich hier und da solche Versuche unternommen wurden. Das Volk, das begeistert Gut und Blut hingegeben hatte, Die Heilige Allianz. Atzler, Qu. u. tz. Ii. Nr. 99.

5. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 365

1904 - Habelschwerdt : Franke
365 Kreutzen seit den Befreiungskriegen is zum Kode Kriedrich Wilhelms Iii. 1. Staatsverwaltung. Die Befreiungskriege brachten Preußen 51/2 Millionen neue Untertanen, die bis dahin unter mehr als 100 verschiedenen Herrschaften gestanden hatten. Namentlich zeigte sich ein groer Gegensatz zwischen dem hauptschlich Ackerbau treibenden Osten, in welchem der adlige Grogrundbesitz vorherrschte, und dem industriellen Westeu, in welchem das Brgertum und die unter franzsischem Einflu unabhngig gewordenen Kleinbauern berwogen. Die Staatsverwaltung mute die fr das Gedeihen und die Sicherheit des Ganzen notwendige Einheit erst schaffen. Der Staat wnrde (1817) in 8 Provinzen (Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Preußen, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz) mit je einem Oberprsidenten und zusammen 25 Regierungen eingeteilt. Zu deu von Stein geschaffenen fnf Fachministerien trat 1817 das Ministerium der geistlichen, Unterrichts-und Medizinalangelegenheiten. In demselben Jahre rief der König auch den Staatsrat" ins Leben, der aus deu Prinzen des kniglichen Hauses, den Ministern und 24 Vertrauensmnnern der Krone bestand und durch seine Ratschlge die Einheit der Staatsverwaltung wahren sollte. Doch wurde er seit 1827 nicht mehr berufen. 2. Heerwesen. Ein einigendes Band fr alle Preußen wurde die allgemeine Wehrpflicht, die seit dem 3. September 1814 fr den ganzen Staat galt. Das preuische Heer bestaud a) aus der Liuie (dem stehenden Heere 9 Armeekorps mit zusammen 135000 Manu), die bei dreijhriger wirklicher Dienstzeit die jungen Männer vom 20. bis 25. Lebensjahre umfate, b) aus der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots mit je sieben Jahrgngen (26. bis 40. Lebensjahr) und c) aus dem Landsturm, dem alle brigen noch dienstfhigen Preußen vom 17. bis 50. Lebensjahre angehrten. Da der Staat nicht der die notwendigen Mittel zur Unterhaltung eines greren Heeres verfgte, wurde von den diensttauglichen Mann-schaften nur ein durch Losung bestimmtes Drittel der Linie eingereiht. 3. Die Provinzialstnde. Vor dem Beginn des Feldzuges vou 1815 hatte Friedrich' Wilhelm das Versprechen gegeben, eine Volks-Vertretung zu schaffen. Nach den Befreiungskriegen zgerte er aber mit der Erfllung dieses Versprechens; denn er befrchtete einerseits die noch im Werden begriffene Staatseinheit zu gefhrden, anderseits stand er unter dem Einflsse Rulands und sterreichs, die jede Verfassung verabscheuten, und einer Adelspartei, welche die Zustnde der alten Monarchie wiederherzustellen strebte. Erst im Jahre 1823 kam Das preuische Gesetz der die Verpflichtung zum Kriegsdienst (die allgemeine Wehrpflicht). Atzler, Qu. u. L. Ii. Nr. 95.

6. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 372

1904 - Habelschwerdt : Franke
372 stellte er sich an die Spitze des Clner Dombauvereins und frderte in jeder Weise die Vollendung des stolzen Bauwerkes. Als die Franzosen im Jahre 1840 wieder Ansprche auf das linke Rheinufer machten, erwachte das deutsche Natioualgefhl mchtig. Nikolaus Beckers Lied: Sie sollen ihn nicht haben, den freien deutschen Rhein," fand begeisterte Aufnahme. Max Schnecken burger dichtete in dieser Zeit Die Wacht am Rhein" und Hoffmann von Fallersleben das Lied: Deutschland der alles". Von Jahr zu Jahr wuchs die Sehnsucht nach nationaler Einigung und grerer politischer Freiheit. Das deutsche Volk verlangte eine Befestigung der von Frankreich gefhrdeten Westgrenze, ein Heer mit einheitlicher Be-waffnung, einheitlichem Kommando und einheitlicher Leitung. Da der sich krftig entwickelnde Handel im Auslande ohne Schutz war, forderten die deutschen Kaufleute eine Kriegsflotte und eine tatkrftige diplomatische Vertretung der deutschen Handelsinteressen in den fremden Staaten. Auch auf wirtschaftlichen: Gebiete verlaugte man nach grerer Einheit. Denn Handel und Verkehr litten darunter, da es im Deutschen Buude 5 Mnzfe, 10 Gewichtssorten und 11 verschiedene Ellenmae gab. Ebenso wurde der Mangel eines einheitlichen Strafgesetzbuches bitter empfunden. Die groe Erregung, die das deutsche Volk erfllte, faud in den Gedichten und Schriften Heines, Herweghs, Freiligraths, Dingel-stedts. Hoffmanns von Fallersleben (das Junge Deutschland") lebhaften Ausdruck. Die wirtschaftliche Not, die in den vierziger Jahren herrschte (Elend der schleichen Weber, das Hungerjahr 184647), fhrte hier und da zu blutigen Auftritten (Weberunruhen 1844) und trug zur Verbreitung der aus Frankreich kommenden sozialistischen Ideen bei. B. Die Revolution von 1848 und der Kampf um die Einigung Deutschlands. 1. Der Vereinigte andtag in Preußen. Dem Streben des Volkes nach Teilnahme an der Regierung suchte Friedrich Wilhelm Iv. zu entsprechen; doch konnte er sich nicht dazu entschlieen, Preußen eine Verfassung zu geben, da er, durchdrungen vom Gefhl seiuer hoheu Wrde, nicht wollte, da sich ein geschriebenes Blatt Papier zwischen ihn und sein Volk drnge". Der König berief jedoch am 3. Februar 1847 die einzelnen Provinziallandtage nach Berlin und verlieh diesem Vereinigten Landtage" das wichtige Recht, bei der Ein-fhrung neuer und der Erhhung alter Steuern die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern; der die ihm vorgelegten Gesetzentwrfe Bekanntmachung, betreffend Einfhrung des Vereinigten Landtages. Atzle., Qu. u. L. Iii. Biedermann, Dreiig Jahre deutscher Geschichte: Der deutfch-nationale Gedanke in den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts. Atzler, a. a. O.

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 443

1904 - Habelschwerdt : Franke
443 Faktoreien (Handelsniederlassungen) einiger deutschen Handelshuser unter den Schuh des Reiches stellte. Deutsche Kanonenboote erschienen an den Ksten der deutschen Niederlassungen, und zum Zeicheu der Besitz-ergreisung durch das Deutsche Reich wurde die deutsche Flagge gehit. Die auf diese Weise erworbeneu Gebiete sind folgende: a. Deutsch-Sdwest-Afrika, b. Kamerun und Togland am Golf von Guinea (ginea), c. Deuts ch-O st afrika, d. Kaiser-Wilhelmslaud auf Neu-Guiuea, der Bismarck-archipel, die Marschallinseln und die Salomouiuselu im Stillen Ozean. Die deutschen Kolonien umfassen jetzt ein Gebiet, das fast 5mal so groß ist wie das Deutsche Reich und 10 Millionen Einwohner zhlt, so da Deutschland unter den acht Kolonial-mchten der Erde die dritte Stelle einnimmt. Leider entspricht jedoch dem Umfange nicht der Wert des deutschen Kolonialbesitzes; denn die wertvollsten berseeischen Gebiete hatten sich die anderen Kolonialmchte gesichert, bevor Deutschland mit ihnen in Wettbewerb treten konnte. 5. Die deutsche Zollpolitik. In der Zollpolitik hielt das neue Deutsche Reich, das ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet bildet, anfnglich au den Grundstzen des Freihandels fest und ermigte oder beseitigte die Schutzzlle aus der Zeit des Zollvereius. Dadurch uahm der deutsche Handel einen groen Aufschwung. Als aber Frankreich und sterreich-Ungarn das Schutzzollsystem angenommen hatten, das in Rußland und in Nordamerika lngst bestand, waren die deutschen Erzeugnisse auf dem heimischen Markte der schrankenlosen Konkurrenz fremder Waren ausgesetzt, während ihnen der auslndische Markt durch die Schutzzlle der auerdeutschen Staaten versperrt war. Manche Industrien sowie die Land- und Forstwirtschaft erlitten dadurch groe Verluste. Dazu kam, da durch den bestehenden Zolltarif eine schwere Schdigung der Reichsfinanzen entstand und die Reichsregierung sich jedes Mittels beraubt sah, andere Staaten zu gnstigen Handelsvertrgen zu zwingen. Der Reichskanzler ging daher an die Riesenansgabe, das Zoll- und Steuerwesen vllig umzugestalten, und gab als Ziel der Reform an, durch Erhhung der Verbrauchssteuern nicht nur die eigenen Bedrfnisse des Reiches zu decken, sondern auch die Eiuzelstaaten durch berweisung eines Teils der Steuerertrge in den Stand zu setzen, drckende Steuern zu beseitigen oder zu ermigen". Im Jahre 1879 nahm der Reichstag die Regierungsvorlage der die Getreidezlle an, worauf er auch die brige landwirtschaftlichen und industriellen Schutzzlle bewilligte. An die Schutzzlle schlssen sich die Finanzzlle, die zur Vermehrung der Finanzen einzelne Flotte und Kolonialbesitz. Atzler, Qu. u. L. Iii. Hassert, Deutschlands Kolonien. Leipzig 1899.

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 445

1904 - Habelschwerdt : Franke
445 verlieh das neue Deutsche Reich feilten Angehrigen ein gemeinsames Heimatrecht. Infolgedessen ist jeder Deutsche innerhalb der Reichs-grenzen zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu ffentlichen mtern, zur Erwerbung von Grundstcken und zum Genuffe aller sonstigen brgerlichen Rechte zuzulassen und geniet berall denselben Rechtsschutz wie der Einheimische. Erst durch dieses Recht, das die Freizgigkeit in sich schlo, wurden die Deutschen wirklich zu Brger eines gemeinsamen Staates. e. Rechtseinheit. Nachdem schon 1871 durch Einfhrung des Strafgesetzbuches des Norddeutschen Bundes die Einheit auf dem Gebiete des Strafrechts hergestellt worden war, trat am 1. Oktober 1879 eine Reihe von Gesetzen in Kraft, welche die Gerichtsverfassung und Prozeordnung des Reiches einheitlich gestalteten. Gleichzeitig wurde zur Whrung der Rechtseinheit das Reichsgericht zu Leipzig geschaffen. Am 1. Januar 1876 wurde durch ein Gesetz die obligatorische Zivilehe und die Beurkundung des Personenstands eingefhrt. Die Beurkundung der Geburten, Eheschlieungen und Sterbeflle erfolgt seit dieser Zeit kostenfrei durch die vom Staate angestellten Standesbeamten. pte Entwicklung Kreutzens unter Wilhelm I. a. Der Ausbau der preuischen Selbstverwaltung. Die auf die Wohlfahrt des Deutschen Reiches gerichteten Bestrebungen der Regierung Kaiser Wilhelms kamen naturgem auch Preußen zugute. Doch entfaltete die preuische Regierung im Verein mit dem Landtage auch im besonderen eine reiche gesetzgeberische Ttigkeit. Die unter Friedrich Wilhelm Iii. von Stein begonnene Einfhrung der Selbstverwaltung wurde durch die Kreisordnung von 1872 und die Proviuzialorduuug von 1875 (anfangs nur fr die stlichen, spter fr alle Provinzen) vollendet. (der die Selbstverwaltung s. u.) b. Der Ausbau der Verkehrswege. Bei dem groen wirtschaftlichen Aufschwnge nach den glcklichen Kriegen und der fort-gesetzten Verbesserung der Verkehrsmittel wurde in Preußen mit Eifer am Ausbau des Wegenetzes gearbeitet. Whrend der Staat die Anlage und Pflege der Landstraen und Chausseen den Gemeinden, Kreisen und Provinzen berlie, erwarb er durch Kauf fast smtliche Eisenbahnen und baute auf eigene Kosten neue, so da allmhlich alle greren Ortschaften dem Verkehr leicht zugnglich gemacht wurden. Auch auf den Ausbau der Wasserstraen verwendete Preußen groe Summen. Die Stromlufe mehrerer Flsse wurden reguliert; 1887 wurde der Bau des Nordostsee- oder Kaiser Wilhelm-Kanals begonnen. Schubait, Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preuischen Staates. 18. Aufl. Breslau 1904.

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 449

1904 - Habelschwerdt : Franke
449 Darum wurde sie auch von Marx, dem Vater der heutigen Sozial-demokratie", verworfen. Karl Marx (181883) verffentlichte schon 1848 im Verein mit seinem Freunde Engels (1820 95) das Kommunistische Manifest", in welchem er sich an die Proletarier aller Lnder" wendet und sie ausfordert, bei der Gleichheit ihrer Leideu und Interessen gemeinschaftliche Sache zu machen, sich zu organisieren und die politische Macht an sich zu reien, um die Herrschaft der Kapitalisten zu strzen. Die Anhnger von Lassalle und Marx befehdeten sich anfangs heftig; 1875 vereinigten sie sich aber in Gotha zur sozialdemokratischen Partei", die bald zahlreiche Vertreter in den Reichstag sandte. Hier wie in ihrer zgellosen Presse griffen sie in gehssiger und aufreizender Weise die bestehende Gesellschaftsordnung an und verhhnten Religion nud Sitte. Vergebens machte die Regierung schon 1875 darauf aufmerksam, da die Agitation der Sozialdemokratie zur Gefhrdung der Staatsordnung und zu Verbrechen führen mte. Die Bewegung erreichte ihren Hhepunkt in zwei Attentaten aus Kaiser Wilhelm. Whrend beim ersten Mordversuch (11. Mai 1878) der Schu fehlging, wurde der greife Kaiser drei Wochen spter (2. Juni) schwer verwundet. Als nun der Reichstag ein Gesetz gegen die gemeingefhrlichen Be-strebungen der Sozialdemokratie" ablehnte, wurde er aufgelst. Die Neuwahlen brachten die gewnschte Mehrheit zustande, mit deren Hilfe die Regierung das Sozialistengesetz schuf. Dieses trat 1878 fr die Zeit vou 2 72 Jahreu in Kraft. Die Polizei konnte nun die Vereine der Sozialdemokraten auflsen und ihre Versammlungen sowie die Verbreitung ihrer Druckschriften verbieten. Trotz dieser Maregeln nahm die Zahl der sozialdemokratischen Reichstagsmitglieder bei jeder Wahl zu. Die Regierung suchte nun der Sozialdemokratie in anderer Weise entgegenzutreten; 1890 lie sie das Sozialistengesetz fallen. Im Jahre 1891 schlssen sich die Sozialdemokraten im Erfurter Programm ganz den Lehren von Marx an. Dieser wollte den Sozialismus wissenschaftlich begrnden, iudem er zu beweifeu suchte, da die letzten Ursachen alles geschichtlichen Werdens sowie die Ent-stehnng der Religion, der Sitte, des Rechtes, der Familie und des Staates uur in den wirtschaftlichen Verhltnissen ruhen, da also die Einwirkung der gttlichen Vorsehung und fhrender Persnlichkeiten ausgeschlossen sei. (Materialistische Geschichtsauffassung".) Nach den Ausfhrungen von Marx und feinen Anhngern wird der Kapitalismus alle Kleinbetriebe und deu Mittelstand vernichten und znr Verelendung der Massen" führen. Daun wird aber das Proletariat die Staats-geweilt ergreifen und die Produktionsmittel zu Gemeineigentum machen. Eine Aufzeichnung Wilhelms I. am Schlsse des Jahres 1878. Atzler, Qu. u. 8. Iii. Das Erfurter Programm. Atzler, a. a. O. Atzler, Geschichte fr Lehrerseminare. 29

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 470

1904 - Habelschwerdt : Franke
470 Die ffentliche Rechtsordnung im Deutschen Reiche und in Preußen. A. Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches. 1. Das Aeichsgeiet. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 25 Staaten und dem Reichsland Elsa-Lothringen besteht. Diese Staaten bilden seit 1871 einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes, des innerhalb desselben gltigen Rechtes und zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes". Das Reichsland Elsa-Lothringen hat seit 1879 eine eigene Verfassung und Verwaltung. Die Farben des Reiches sind schwarz-wei-rot. Das Reichswappen zeigt einen einkpfigen schwarzen Adler, der auf der Brust das preuische Wappen mit dem Stammschilde der Hohen-zollern trgt; der seinem Kopfe schwebt die Kaiserkrone; das preuische Wappen ist von der Kette des Schwarzen Adlerordeus umgeben. Die Verfassungsur knde fr das Deutsche Reich vom 16. April 1871 enthlt in 14 Abschnitten 78 Artikel. 2. Der Kaiser. An der Spitze des Deutschen Reiches steht der jedesmalige König vou Preußen mit dem Titel Deutscher Kaiser". Der Kaiser vertritt das Reich den auerdentschen Staaten gegenber. Er hat im Namen des Reiches Gesandte zu beglaubigen und zu empfaugen, Vertrge und Buduisse zu schlieen, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen; zu einer Kriegserklrung ist jedoch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, auer, weuu ein Angriff auf das Bundes-gebiet erfolgt. Der Kaiser bt ferner der die deutschen berseeischen Schutz-gebiete die Schutzgewalt aus. Er hat den Oberbefehl der das Heer und die Kriegsflotte; er ernennt und entlt die Reichsbeamten und die hheren Offiziere. Er hat das Recht, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu erffnen, zu vertagen und zu schlieen. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Atzler, Qu. u. L. Iii. Schubart, Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preuischen Staates. 18. Aufl. Breslau 1904. Hoffmann und Groth, Deutsche Brgerkunde. 3. Aufl. Leipzig 1902. Hne de Grais, Grundri der Verfassung und Verwaltung in Preußen und im Deutschen Reiche. 7. Aufl. Berlin 1902.
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