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1. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 114

1888 - Berlin : Hertz
114 Das Geheimerathscollegium. eröffnete die meisten Sachen, welche schriftlich eingingen, hielt ihm Vortrag darüber und besorgte die Ausfertigung der Bescheide; er hielt auch die Landtage im Namen des Fürsten ab, erstattete demselben Bericht über die Verhandlungen und ertheilte in Auftrag des Landesherrn alle Befehle und Anordnungen. Meistens handelte er, ohne den Rath Anderer einzuholen, blos nach Rücksprache mit dem Fürsten und nach eigener Ansicht. Im Fall einer längeren Abwesenheit des Fürsten war es nun öfter geschehen, daß zur Besorgung der Geschäfte die Räthe desselben mit anderen angesehenen Männern aus dem Adel und der hohen Geistlichkeit zu einer Art Regentschaft oder Geheimerathscollegium vereinigt wurden, welches jedoch bei der Rückkehr des Landesherrn sich wieder auflöste. Allmälig mochte man die Vorzüge einer solchen gemeinschaftlichen Behandlung der Geschäfte erkannt haben, nach und nach wurde darauf ein um so größeres Gewicht gelegt, als die Sorgen des Fürsten sich im Laufe der Zeiten immer mehr erweiterten. In Folge der Reformation war die Macht und das Ansehen der evangelischen Landesfürsten überhaupt, besonders aber ihr Einfluß auf Regelung der kirchlichen Dinge und auf Gründung der Schulen bedeutend gestiegen. Dazu kam, daß das Kriegswesen allmälig eine ganz andere Einrichtung erhalten hatte: statt des Aufgebots der Lehensritter und ihrer Reisigen hatte man sich mehr und mehr gewöhnt, Söldnerheere anzuwerben, und in allen Staaten wurden bald stehende Truppen gehalten. Hierdurch, wie auch durch die Zunahme der auswärtigen Verhandlungen in Folge der Religionswirren und bei dem Herannahen des dreißigjährigen Krieges war die Nothwendigkeit einer strengen geregelten Landesverwaltung mehr hervorgetreten, und dieselbe wurde noch lebhafter empfuuden, als die brandenburgifchen Fürsten ihre Fürsorge zugleich dem Herzogthum Preußeu und bald auch der Auwartschaft auf die jülich-clevesche Erbschaft im westlichen Deutschlaude zuweuden mußten. Die Häufung wichtiger Geschäfte in den verschiedenen, zum Theil sehr entlegenen Landestheilen veranlaßte daher den Kurfürsten Joachim Friedrich, ein st e -hendes Geheimerathscollegium zur schleunigen Bearbeitung der Geschäfte einzurichten. Die geheimen Räthe sollten des Fürsten Briefwechsel führen und seine Obliegenheiten gegen das deutsche Reich wahrnehmen; ihrer Leitung wurden, nach der Stiftuugsurkunde, ferner auch die Kammergüter und die Finanzen untergeben „zur Erhaltung Treu und Glaubens in gehöriger Leistung der Zahlungen" (also zur strengereu Ueberwachuug der regelmäßigen Zahlungen), sodann die Sorge für Gewerbe und Handel, wobei sie die Bedenken der vornehmsten Städte und der Verständigen aus der Ritterschaft hören sollten, endlich das gesammte Kriegswesen mit Zuziehung der Obersten und Kriegsverständigen. Das Kirchenwesen dagegen gehörte vor das Konsistorium, die Rechtspflege unter das Hof- und Kammergericht, in welchem der Kanzler den Vorsitz führte, der auch die Landtagsverhandlungen nach wie vor allein leitete. Der Geheimerath hielt nun im kurfürstlichen Schlosse wöchentlich zwei Sitzungen, in welchen gewöhnlich der Kanzler die zu berathenden Gegenstände vortrug; doch stand auch jedem Mitgliede frei, solche zur Sprache zu bringen. Der Vorsitzende unter den Räthen selbst war der Oberst-Kämmerer. War der Geheimerath in einer Sache einstimmig derselben Ansicht, so pflegte der Kurfürst nach derselben zu handeln;

2. Anfangsgründe der Erd-, Völker- und Staatenkunde - S. 79

1847 - Berlin : Reimer
79 Ausbeute an Gold, Platin, Silber und Edelsteinen gewährt. — Pflege der Bienen (Baschkiren) und Seidenraupen (Süd-Nußland). — Die auf Kosten des Landbau's künstlich belebte Industrie Rußlands ist vorzugsweise in der 3. Zone, namentlich in den Gouvernements Moskau, Wladimir, Kaluga und Tula heimisch, und liefert besonders Leder, Taue, Seife, auch Metallwaaren u. Gewebe aus Wolle, Baumwolle, Leinen, selbst aus Seide, aber diese Erzeugnisse, meist mittelmäßig und theuer, haben nur mit Hülfe der strengen Grenzsperre im Jn- lande und bei den asiatischen Nachbarn Absatz. — Wichtiger der durch die über- seeische und binncnländische Schifffahrt (aus den zahlreichen,'natürlichen und künstlichen Wasserstraßen) und die winterliche Schnecbahn begünstigte, zugleich aber durch strenge Zollgesetze re. beengte Handel, besonders der asiatische, dessen Stapelorte Tiflis, Orenburg, Kiachta re. geworden sind (Peking-Karawanen); — Pelzhandel (russisch- amerikanische Handelsgesellschaft); Menschenhandel im Kaukasus. — 11. Staatseinrichtung. Die Verfassung des kolossalen Reiches ist absolut monarchisch. Der nach dem Erstgeburtsrechte zum Thron gelangende Kaiser (Czar), der „Selbstherrscher aller Reußen", steht selbst an der Spitze der Staatsverwaltung, ihm zur Seite der Reichsrath, dirigirende Senat, dirigirende Synod und das Staats-Ministerium. Unter diesem Civil- und Militair-Gouverneure an der Spitze der Provinzial- Berwaltungen. In Polen ein Statthalter und Provinzial-Ständ e, de- nen indeß, nach dem organischen Statut, keine gesetzgebende Gewalt zusteht. Fast eben so bedeutungslos die finnischen Stände. — Das ursprünglich orienta- lische Gepräge des Staates (nur 2 Stände, leibeigene Knechte und Herren, diese ihrerseits dem Czar knechtisch unterthan) ist durch die Tendenz der Herrscher zur Europäisirung des Volks einigermaßen verwischt worden. Die willkürliche Ein- theilung der zahlreichen Beamtenwelt in 14 Rangklassen ersetzt nur unvollkom- men die fehlende organische Schichtung nach Ständen, und der Versuch den fast fehlenden Bürgerstand zu stärken (Ehrenbürger) soll noch Früchte tragen. Freie bäuerliche Grundbesitzer ebenfalls nur in geringer Zahl. — Desto stärker die un- terste Volksklasse, die der Leibeigenen, die große Mehrzahl der Landbauer (23—24 Mill.), d. i. — da die Bauern in Finnland, den Ostseeprovinzen, in Polen ic., und ebenso die Tataren- und die nomadischen Stämme (welche eigene Stammhäupter, besondere Berechtigungen, und zum Theil blos den Charakter von schutzverwandten Bundesgenossen haben) nicht leibeigen sind — die größere Hälfte des herrschenden russischen Volkes. Auf den Krön- und mehreren Privatgütern hat indeß die Leibeigenschaft aufgehört, und die Regierung begün- stigt die Aufhebung derselben, so wie die Ansiedelung freier Kolonisten. — Die Verwaltung ist in allen Zweigen fast militairisch organisirt, aber die Weite der Räume erschwert den Gang der Staatsmaschine, und begünstigt die Willkür der Beamten, die im Allgemeinen übel berufen sind. Sehr achtbar die Kriegs- macht und Kriegsverfassung: Rekrutirung der regulairen Landmacht vorzugsweise aus den leibeigenen und freien russischen Bauern — Dienstzeit von 15 Jahren — allgemeine Wehrpflichtigkeit der Kosacken sowie der nomadischen Stämme. — Die Weite der Räume und die Länge der Grenzen führen indeß nothwendig Kraftzersplitterung mit sich. Daher die Einrichtung der Militair-

3. Grundriß der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 43

1894 - Berlin : Hertz
— 43 — 1815, den 20. Novbr. Zweiter Pariser Friede.^ Auf dem Fürstenkongretz zu Wien erhält Preutzen für feine aroken Opfer als neue Lande die Herzogtümer Sachsen') und Westfalen?) die Grotzherzog-tümer Niederrhein') und Posen sowie Schwedisch Pommern?) Dagegen verlor es Oltfriesland an Hannover, Ansbach und Bayreuth an Bayern?) _ Glückliche Friedensjahre unter Friedrich Wilhelm Iii. 1815 4j- Neue Organisation des preußischen Staats, eingehend st efürsorge füralle Zweige der Verwaltung?) ^ ^ Die Ministerien für die verschiedenen Zwerge der Verwaltung erhalten größere Selbständigkeit. Des Königs Kabinett trifft die letzte Entscheidung.') Die Gesetzgebung ruht in der Hand des Königs (nach Anhörung des Staatsrats und der seit 1823 neu eingerichteten Provinziallandtage. ) — 1) Von Wittenberg bis Merseburg und Naumburg auf der West-und bis Tuben, Sorau und Görlitz aus der Oftseite. 2) Das Land von Gütersloh bis Siegen. 3) Düsseldorf, Jülich, Köln, Bonn, Koblenz bis hmunter nach Trier und Saarlouis. = = 4) Schweden bekam dafür Norwegen, welches Dänemark, da es zu Napoleon gehalten, verlor. c 0 „ , . . 5) Preußens Verlangen, Elsaß und Lothringen wieder an Deutschland zu bringen, fand bei Österreich (Metternich) und selbst beim übrigen Deutschland keine gehörige Unterstützung. - Auch Kay er Alexander milderte manches für Frankreich (Kontribution). Blucher fetzte wenigstens durch, daß alle geraubten Kunst- und litterarischen Schätze den Eigentümern zurückgegeben wurden. 6) Mr die schon von Friedrich Wilhelm I. gebotene Schulpflicht wird in eingehendster Weise durch Förderung der 33 o lksfchulen, für die höhere Bildung aber durch Anlegung von Gymnasien und Universitäten gesorgt. (Berlin. Bonn. Vereinigung von Wittenberg-Halle.) Minister Altenftein. Museum zu Berlin. — Chausseeen breiten sich über das Land aus, 1838 beginnt auch der Bau von Eisenbahnen. Gas in den Städten. — Besonders hebt sich Berlin (300000 Einw.) und wird mannigfach verschönert. (Bauwerke und Kunstdenkmäler von Qchinkel, Schadow und Rauch. Denkmal auf dem Kreuzberge nach einem Entwurf Schinkels.) , 1tt „ ., r . . . 7) Die Oberrechenkammer hatte Fr. Wilhelm Iii. gleich bei fernem Regierungsantritt in ihrer vollen Bedeutung wieder eingesetzt. — 1817 wird dann die Staatsfchulden-Verwaltung geordnet. (Zusage emes künftigen Reichstages.) 8) Daneben die Kreistage für die Angelegenheiten der einzelnen Kreise. Das von Friedrich d. Gr. eingeführte Institut der Landräte bleibt.

4. Für die obere Stufe - S. 28

1892 - Berlin : Gaertner
-58 Mittelalter und Neuzeit. 1346—1378 Karl Iv. von Luxemburg (Enkel Heinrichs Vii.). a) Streit mit den Wittelsbachern (der falsche Waldemar). b) Krönung in Eom; darauf: 1356 die goldene Bulle (Wahl, 7 Kurfürsten, Unteilbarkeit ihrer Lande, höchstes Gericht). c) Hausmachtbestrebungen. (Böhmen und Mähren — 1348 Universität Prag; Oberpfalz; Oberlehnsherrschaft über die schles. Piasten; Brandenburg.) 13j.§—1400 Wenzql. Die Städte im Kampfe mit Fürsten und Rittern. Überblick: Entstehung der deutschen Städte: aus römischen Lagern (an Rhein, Donau), — Bischofssitzen (Paderborn, Hildesheim, Bamberg), — kaiserlichen Pfalzen, fürstlichen Burgen (Aachen, Goslar, Braunschweig); — später Anlagen im Wendenlande. Bevölkerung: Ministeriale (Beamte, Burgmannen) und Kaufleute; dazu Knechte, Handwerker. Aufschwung: seit den Kreuzzügen. Oberitalien (Venedig, Genua) wird Ausgangsstätte des europäischen Verkehrs, durch Deutschland nach dem Norden. — In den reichen Städten treten neben die Patrizier (Geschlechter) allmählich die Zünfte. Verwaltung: zuerst durch den Vogt des Fürsten, seit dem Aufschwung mehr Selbständigkeit. (Der Rat aus den Geschlechtern.) •— Reichsstädte, Territorialstädte. Innere Kämpfe zwischen Patriziern und Zünften (14./15. Jahrh.); meist Ausgleich durch Aufnahme von Handwerkern in den Rat, bisweilen blieb patrizisches Regiment (Nürnberg). Städtebünde: Versuche selbständiger Politik. a) Hansa. Vereinigung norddeutscher Städte seit dem 13. Jahrh., Vorort Lübeck. (Eini-

5. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 121

1835 - Berlin : Trautwein
§. 3. Italien. 121 wann Venedig Treviso und Ceneda. Das früher neapolitanische Corfu unterwarf sich 1387 den Venetianern; die bedrängte Her- zvginn von Mailand trat ihnen (1104. 1405) Verona, Pcrducr, Vicenza, Bassano, Felrre und Belluno ab, und durch Krieg er- zwangen sie 1428 die Abtretung von Brescia und Bergamo und 1448 von Crema; dem Patriarchen von Aquileja entrissen sie 1421 Friaul, und um dieselbe Zeit bemächtigten sie sich wieder Dalma- tiens; Cypern, dessen Besitzerinn Katharina Cornaro von Venedig adoptirt und seit 1474 bevormundet war, nahmen sie 1489 ganz in Besih; durch die Ausbreitung der osmanischen Macht verlo- ren sie indeß in der zweiten Hälfte des 15. Zahrh.'s den größten Theil ihrer griechischen Besitzungen *). Die 1257 an die Spitze Mail and's getretene Familie della Torre mußte 1277 der Familie Visconti weichen, welche, noch einmal von jener 1302 verdrängt, seit 1311 sich behauptete. Matteo Visconti, von Heinrich "Vii. zum kaiserlichen Vicar über Mai- land ernannt und von den Mailändern zum obersten Kriegsbe- fehlshaber (Signor) gewählt, dehnte seine und seiner Familie Herrschaft über Como, Bergamo, Pavia, Piacenza und andere Städte aus, und die Geschicklichkeit und Entschlossenheit seiner Nachfolger erweiterte'dieselbe so sehr, daß Johann Galeazzo, wel- cher vom Könige Wenzel 1395 die Herzogswürde erhielt, den größten Theil Ober-Ztalien's (auch Parma, Bologna, Verona *) Die Verfassung Venedig's bildete sich im 13. Jahrs,, streng aristokratisch und zu einer großen, die innere Ruhe sichernden, Festigkeit ans. Der (lebens- längliche) Doge, Anfangs von den Tribunen und mir Einmischung des Volkes bestimmt, wurde seit 1172 von einer beschränkten Zahl jedesmal dazu ernann- ter sehr angesehener Männer gewählt; 1178 wurden ihm sechs Räthe (Signorie) zur Seite gesetzt, mit welchen sich der Rath der Vierzig, ursprünglich ein Criminalgericht, im 13. Jahrhundert vereinigte. Die mächtigste Behörde wurde in demselben Jahrh. der große Rath, welcher sich astmälig die Ernennung aller Magistrate aneigneie, Anfangs vom Volke ans allen Bürgern, allein spärer nur aus den reichsten Adclsgcschlechtcrn und von Wählern aus seiner Mitte gewählt wurde. Durch die sogenannte Schließung des Rathes (1297) wurde der Eintritt in diesen meistens auf die damaligen Mitglieder und deren Fami- lien beschränkt, im Anfänge des folgenden Jahrh.'s wurde den derzeitigen Mit- gliedern und deren männlichen Nachkommen die Mitgliedschaft erblich zugesichert, und in der später» Zeit wurden nur einige Male wenige Familien unter die regierenden (Nobili) ausgenommen. Eine (jedoch vereitelte) Verschwörung ge- gen die Verfassung (13>0) veranlaßte die Errichtung des Rathes der Zehner, welchem zur Erhaltung derselben und gegen die Feinde derselben besonders un- ter dem Adel die ausgedehnteste Macht anvertraut und aus den, s. 1804 (oder 1434) ein Ausschuß von drei Staatsinquistroren gebildet wurde.

6. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 135

1835 - Berlin : Trautwein
§. 6. Pyrenäische Halbinsel. 135 Sitten machte das Land häufig zum Schauplahe wilder Partei ung und wiederholter Kämpfe zwischen Adel und König*). §. 6. Die Staaten der pyrcnaischen Halbinsel. Das Königreich Granada verdankte seine Fortdauer bis 1492 ungeachtet vielfacher innern Zerrüttungen meist nur der Um einigkeit der Christen; die Fruchtbarkeit des Landes enthielt zum Therl den früher» Wohlstand. — Castilien wurde um 1300 durch einen vierzigjährigen Erb fob gestreit, welchen Alfons X. durch Ausschließung der Söhne seines vor ihm gestorbenen ältern Sohnes, der Znfanten von la Cerda, zu Gunsten des jüngern, Sancho's Iv. (1284—1295), veranlaßte, zer- rüttet und durch die Araber und benachbarte christliche Fürsten geschma^ lert. Die innere Zerrüttung und des Adels anmaßlicher Trotz stiegen nach dem frühen Tode Ferdinand's Iv. (1295 —1312) währ rend der Unmündigkeit seines Sohnes Alfons Xi. (1312—1350), bis dieser, selbst die Negierung übernehmend und kraftvoll führend, den Adel beschränkte, Ordnung zurückführte und das abgefallene Granada wieder zinsbar machte, aber auch durch seine fortwäh, renden Kriege gegen die Araber eine sehr verderbliche Abgabe von allem, was verkauft wurde, (Alcavala) veranlaßte. Sein Sohn Peter der Grausame (1350 — 1369) erregte durch Leu denschaftlichkeit und Strenge gegen die Großen so allgemeine Um Zufriedenheit, daß sein unächter Bruder, Heinrich von Tra- stamara, durch die französischen Kameradschaften unter du Gues- clin unterstützt, ihn 1366 vom Throne stürzte und ihn, nachdem ihn der schwarze Prinz noch einmal wieder auf denselben erho- den, bei Montiel 1369 besiegte und ermordete. Er, Heinrich Ii. (1369—1379), behauptete sich gegen die Ansprüche und Versuche mehrerer Verwandten des Königshauses; sein Sohn Zohann I. (1379 — 1390) suchte vergeblich Portugal zu erobern. Heinrich Iii. Bnrgergeist siegte über den mittelalterlichen Rittcrgeist. Die Bildung war gemäken und die Litten durch die Grausamkeit, mit welcher der Krieg geführt worden war, verwildert. *) Der König war sehr beschränkt durch die Macht eines nicht zahlrei» che», aber säst a»es Grundcigenthum besitzenden Lehnsadcls, dessen angesehenste Mitglieder in ihren Gebieten unabhängigen Fürsten glichen. Zu den Versamm- lungen des Adels und der der Krone ergebeneren Geistlichkeit wurden seit 1325 Abgeordnete der Städte gezogen; allem diese waren nicht zahlreich und mäch- tig genug, um jenen das Gleichgewicht ju halten.

7. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 149

1835 - Berlin : Trautwein
149 §. 10. Osmanen und Timur. und hinterlicß sie 1421 seinem Sohne Murad Ii. (st- 1451), welcher den griechischen Kaiser Johann Vi. zu einem jährlichen Tribute zwang, 1444 bei Varna und 1448 bei Kossowa über Zo- hann Hunyadi siegte, aber dennoch an diesem einen beharrlichen und an dem epirotischen Fürsten Georg Castriotta (Zsken- derbeg) (st. 1466) einen unüberwindlichen Gegner fand. Sein Sohn Mohammed Ii. (1451—1481), ein blutgieriger Eroberer, zugleich aber auch Gesetzgeber und gebildeter Beschützer osmani- scher Wissenschaft, eroberte 1453 Constantinopel, Trapezunt, Bosnien, Servicn, Albanien und das Fürstenthum Karaman in Kleinasien, entriß den Venetianern Negroponte und andere Be- sitzungen, den Genuesern Kassa und machte den Chan der Krim zu seinem Vasallen. Bajesidll. (1481—1512), welcher durch Gewährung der Forderungen der Zanitscharen deren Einfluß auf Thronveränderungen begründete, führte wegen entschiedener Nei- gung zu einem friedlichen und beschaulichen Leben nur gezwun- gen und ohne großen Erfolg Krieg, namentlich gegen Aegypten und Venedig, jedoch ließ er wiederholt Streifzüge nach Ungarn und Oesterreich, 1499 selbst bis Vicenza, unternehmen*). *) Dfe innere Einrichtung des osmanischen Reiches wurde durch das Ge- setzbuch (Kanunname) Mohammed's Ii. geordnet, welches, (auch den von srü- hern Sultanen schon geübten Brudermord gesetzlich machend) von der Rang- ordnung der Großen des Reiches, von den Reichsgebräuchen und Cercmonien und von den Geldstrafen und den Einkünften der Aemter handelt. Der Staat wird in morgeuländischer Weise als ein Haus oder Zelt gedacht, und diesem Bilde gemäß werden die verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung benannt. Die Vierzahl, den vier Säulen des Zeltes angemessen, liegt der Eintheilung der Hof- und Staatsämter zu Grunde, und die Wesire (Lastträger und Stützen des Divan's), Kadiaökere (Heeresrichter), Defterdare cbuchführer der Register der Rewnungskammer 1 und die Rifchandfchi (Staatsfecrecare) waren die vier Säulen des Reiches; sodann folgten die äußern Agas (Generale der regelmäßi- gen Kriegsmacht) und die innern Agas (Vorsteher des Hofstaats). Die Ver- waltung der Provinzen befand sich in den Händen von Vcgen und Beglcrbegen. Die Einrichtung des Heeres, namentlich der Ianitscharen, wurde von Murad Ii. vervollkommnet; außerdem wurden, besonders seit Murad I., die eroberten Län- der in militärische Lehen eingetheilt, von welchen nach Maaßgabe deö Ertrags ein oder mehrere Reiter gestellt werden mußten. Die Richterstellcn wurden aus den sehr angesehenen Ulemas (Gesetzgelchrkcn) besetzt. Mohammed Ii. gab diesen eine festgeorduete Einrichtung, errichtete mehrere hohe Schulen (Medrese) zu Constaiirinopel und ehrte und unterstützte osmanische und fremde Dichter.

8. Grundriß der Alten Geschichte - S. 21

1835 - Berlin : Trautwein
21 §. 8. Carthago. aber nicht ganz vom Antheil an der Regierung ausschloß. An der Spitze de- Staates standen zwei, wahrscheinlich auf Lebenszeit gewählte, Suffeten, die Nor/ fitzcr der höchsten Behörde, des Rathes, aus welchem noch ein besonderer Aus- schuß (Gerusia) gebildet wurde. Die Hnndertmänner, ein hohes Staatstribu- nal zur Sicherung der Verfassung, wahrscheinlich zunächst gegen die Macht des magonischen Hauses um Zoo bestimmt, wurden von den sich selbst ergän- zenden Pentarchien Anfangs auf ein Jahr gewählt, behielten aber später ihr Amt lebenslänglich und übten eine despotische Macht über den ganzen Staat, dis Hannibal ste wieder beschränkte 1). Das Volk entschied, wenn Suffeten und Rath kick nicht vereinigen konnten, und bestätigte wahrscheinlich die vom Rache gewählten Magistrale. Die Anführung im Kriege, bisweilen mit der Suffetenwürde verbunden, wurde gewöhnlich besonder», oft von Rathsmitglie- dern begleiteten, Feldherrn übergeben. Die Mängel der Verfassung bestanden in der Hinneigung zur Oligarchie, der Käuflichkeit der höher» Aemter und der Vereinigung mehrerer in Einer Person. Die Staatseinkünfte flössen aus den Tributen der Unterthänigen (edeln Metallen und Landsrüchtcn), Zöllen und Bergwerken, besonders in Spanien. Die bedeutendsten Ausgaben veranlaßte die Kriegsmacht, theils Seemacht, deren Hauptstation der für 220 Kriegsschiffe bestimmte Kriegshasen von Carthago war, theils Landmacht, welche, mit Aus- nähme der heiligen Schaar und der Anführer, nicht aus Carthagcrn, sondern aus unterthänigen Libyern und Spaniern und gallischen und numidischen Söld- nern (und zahlreichen Elephanten) bestand und schwer im Zusammenhang und Ordnung zu erhalten war. Carthago's Handel war theils Land« oder Cara- vanenhandel (mit Datteln, Salz, Sclaven, Gold und Edelsteinen) nach dem inner» Africa (nach Theben, Ammonium und dem Garamantenlande), theils Seehandcl nach den, in strengster Abhängigkeit gehaltenen Colonien, nach Ty- rus, nach Italien, namentlich Latium, nach der Westküste Africa's, den Zinn- inseln und der Bernsteinküste. Die Industrie glich der vhönicischen. Die Re- ligion» eng mit der Verfassung verknüpft, war im Ganzen die des Mutter- landes (Verehrung Baal's, Melkartb's und der Astarte), jedoch mit fremden Götterdiensten vermischt. Die Grundzüge des carthagischen Charakters waren flüstere Verschlossenheit, Eigcnflnn, Gewinnsucht, Härte gegen Unterworfene, niedrige Unterwürfigkeit gegen Mächtigere, Grausamkeit und Sittenlostgkeit. Die von den Phöniciern überkommene Geistesbildung entwickelten die Carthager weiter, und sie besaßen eine eigenthümliche Literatur, besonders historischen und landwirthschaftlichcn Inhalts. Ihre Baukunst brachte großartige Werke hervor. ) Livius Xxx11i, 46.

9. Grundriß der Alten Geschichte - S. 119

1835 - Berlin : Trautwein
Iii. Kaiserreich. B. 284-470. §. 1. 284 — 395. 119 bei Adrianopel und Chalcedon besiegt und trotz eidlicher Zusiche- rung des Lebens bald darauf getödtet. Während der zum Theil durch Gewalt und Treulosigkeit erlangten Alleinherrschaft übte Constantinus (st. 337) zwar noch öfter grausame Strenge gegen Verdächtige und ließ sogar seinen verläunrdeten trefflichen Sohn Crispus hinrichten, allein zugleich bewährte er sich durch Beruhi- gung des Staates, Sicherung der Grenzen, Beschränkung der Zuchtlosigkeit des Heeres und Reform der gesammten Staatsver- waltung als einsichtsvoller und kräftiger Herrscher. Byzanz, er- weitert und durch Plünderung griechischer Städte ausgeschmückt, (von ihm Neu-Rom, aber bald Constantinopel genannt) machte er zur Residenz, weil er den von Gothen und Neupersern be- drohten Grenzen näher sein wollte und Rom als Hauptsitz des Heidenihums und durch die Spottsucht seiner Bewohner ihm un- angenehm war; das Christenthum, für welches er sich schon 312 erklärt hatte, erhob er zur Staatsreligion und als Schutzherr der- selben berief er 325 das (erste) allgemeine Concil nach Nicäa *). Er theilte das Reich unter seine drei sitten- und einsichtslosen *) Das Reich wurde in 4 Dräsecturen (a. Orient, b. Illyricum, c. Ita- lien. d. Gallien), diese in 1.3 Diöcesen (-,. Orient, Aegypten, Asi it, Pontus und Thracie», b Macedo ien und Dacien. c. Italien, Illyricum und Africa, d. Gallien, Spanien und Britannien) und diese wieder in 117 Provinzen getheilt. Die Präfeeti prätorio der Präfecturen, die Vicarii der Diöcesen und die Statthalter der Provinzen, deren Unterbeaniten (Officium) sehr zahl- reich waren, waren, bei der jetzt eintretendcn Trennung der Civil- und Mill, tairgewalt, nur Civ'lgouverneure. An die Spitze der, der Zahl nach beschränk- ten, aber immer mehr aus Fremden ergänzten Truppen stand ein magister utriusque militiae, unter diesem die magistri equitum und peditum, die comites und duces. Die obersten Staats- und Hosbeamten wurden näher bestimmt; die angesehensten waren: der praepositus f. cubiculi (Oberhosmar- schall 1 , unter welchem die comites palatii und die cubicularii, in vier Clas- sen getheilt, standen; der magister officiorum (Kanzler oder Minister des Innern), der comes sacrarum largitionum (Finanzminister), der comes rei privatae principis (Minister des Kronfchatzes), der Quaestor (Iustizntinister und Staatssecretair), zwei comites domesticorum, (Befehlshaber der Haus5 truppen). Eine Rang- und Titelordnung, nach welcher die nobilissimi, illus tres, spectabiles, , clarissimi Und perfectissimi auf einander folgten, be- stimntte das äußere Berhältniß der Beamten. Die große Zahl derselben ver- anlaßte bei der constantinischen Finanzreform auch Erhöhung der Abgaben, na- mentlich wurde die seit kurzem eingeführte und von Constantin geregelte Jn- diction (Grundsteuer) bald sehr verderblich, so wie auch die von ihm verall- gemeinerte Gcwerbfteucr (Chrysargyrum). Für das Christenthum erklärte stch Constantin nicht sowohl aus einer wirksanien Ueberzeugung von der Wahrheit, sondern vornämlich wegen der großen Zahl der Bekenner und wohl auch in Anerkennung des größer» Gehalts desselben; die Taufe empfing er erst kurz ,

10. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 101

1877 - Berlin : Herbig
Erste Periode, Historisches aus der Köuigszeit. 101 des Aufstandes tritt L. Junius Brutus, den die Legende, trotzdem er allgemein für blödsinnig gilt, zum Tribunus Celerum macht. Er ruft vor dem Leichnam der von eigener Hand gefallenen Lucretia das Volk in Rom zu den Waffen und wiegelt das Heer gegen den König auf, der die Thore der Stadt verschlossen findet und ins Exil geht. (Livius I, 59. 60.) Historisches aus der Zeit der Königsherrschaft.1 ll Es unterliegt keinem Zweifel, dass das patriarchalische König- thum die Verfassung des ältesten römischen Staates gewesen ist, und dass, nachdem die neue Ansiedelung eine selbständige Staatsgemeinde geworden war, eine Reihe von Herrschern (rex gleichen Stammes mit regere leiten), gewählt auf Lebenszeit, die höchste Gewalt in Rom ausgeübt haben. Allein weder die Zahl, noch alle Namen der von der Sage über- lieferten Könige, noch die der Regierung eines jeden zugetheilten Thaten, am allerwenigsten aber die Chronologie ihrer Regierungs- zeit können Anspruch darauf machen, wirklich beglaubigte Geschichte zu sein. Das Gemachte der ersten vier Regierungen (es folgt je eine friedliche auf eine kriegerische) fällt von selbst in die Augen. Dass die Ausdehnung des römischen Gebiets und die Hegemonie über den latinischen Bund nicht ohne bedeutende Kämpfe und glänzende Wftffcnthaten erworben wurden, ist selbstverständlich; aber die Kunde davon ist in sagenhaftem Gewände und in willkürlich zurecht ge- legter Ueberlieierung auf uns gekommen. Gewiss ist z. B. die Zer- störung von Alba, der alten Metropole Latiums, eine historische Thatsache; der Kampf der 3 römischen gegen 3 albanische Drillings- brüder, ihre Vettern, ist wohl nur eine pcrsonificirende Bezeichnung des Kumpfes zwischen zwei eng verwandten Gauen mit gleicher ver- fassungsmäfsiger Gliederung. Die drei letzten Regierungen der Sage anlangend, so kann als historisch gelten, dass die Königsfamilie der Tarquinier aus Etrurien 1 Vgl. Mommsen, Röm. Gesell., I, Kap. 4. Auch Peter {Häm. Geseh. 3. Aufl. 1, 54 —56;, gesteht der überlieferten Könjgsgoschichte lluy einen sehr bedingten historischen Werth zu („die Zahl 7 ist eine heilige Zahl, 240 Regierungsjahre für sieben, erst im reiferen Alter gewählte Könige sind sehr unwahrscheinlich“).
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