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1. Das Mittelalter - S. 59

1889 - Gotha : Perthes
59 B. Meichsverfassung. Die Verfassung des Reiches Karls d. Gr. ruhte wesentlich auf den merovingischen Einrichtungen, welche gleichmig der die eroberten Lnder ausgebreitet wurden. a) Hos und Regierung. Der Hof war, wie in alter Zeit, der Mittelpunkt des Staates. Aachen (zwisch. Lttich a. d. Maas u. Kln), der Lieblingsaufenthalt des Kaisers, zuletzt gleichsam Residenz. Das gesamte Reich war politisch in Grafschaften, kirchlich in Bis-tm er eingeteilt. Die frhere Vereinigung mehrerer Grafschaften zum Herzog-tum war grundstzlich beseitigt, dagegen die Unterordnung der einzelnen Bi-schfe unter das Erzbistum auch in den germanischen Landen gleichmig durchgefhrt: so erhielt Salzburg der die bairischen Bistmer, Kln der niederdeutsche, Trier der die Mosellande die erzbischfliche Gewalt; die angesehenste Stellung in Germanien behauptete das Erzbistum Mainz. An den Grenzen erheb sich behufs der Verteidigung eine an Umfang und Macht die Grafschaft berragende politische Gewalt (die sogen. Markgrafschaft), sei es da die Mark, meist ein kleinerer, der Reichsgrenze vorgelegener mili-tatisch befestigter Landstrich. wie die dnische Mark, mit der Grenzgrafschaft unter einem Votsteher verbunden war. sei es da ein greres, neu er-wordenes Gebiet als selbstndige Grafschaft eingerichtet wurde, wie die spanischen Eroberungen 0- Grafen wie Bischfe wurden vom Könige erwhlt; gleichmig wurden sie zu dem groen Reichsdienst herangezogen, zur Teilnahme an den groen Versammlungen, zur Mitwirkung an der Gesetzgebung und zur Auf-ficht der die festgestellte Staatsordnung. In den germanischen (australischen) Teilen des Frankenreichs hatte sich das alte Mtzfeld (vgl. S. 48. 3), von Pippin in ein Maifeld verwandelt, erhalten. Von Karl ward dasselbe alljhrlich berufen 2); war es auch zunchst eine Versammlung aller Freien, so nahmen tatschlich an den Beratungen und Beschlssen nur die Beamten und sonstigen Groen des Reiches teil. In diesen allgemeinen Versammlungen wurde regelmig der Fhrung eines Krieges entschieden, Gesandte empfangen. Geschenke in alter Weise entgegengenommen, vor allen Dingen alles verhandelt, was in den Bereich des Rechts und der Gesetzgebung fiel. Die gefaten Beschlsse wurden in lateinischer Sprache in dem sogen, capitulare zusammengefat; wesentlich enthielten sie Vorschriften, die fr das ganze Reich bindend fein sollten (Reichsrecht); sie sollten den verschiedenen Volksrechten gegenber eine grere Einheit des Reichs und eine Gleichfrmigkeit in manchen Verhltnissen begrnden. Um die Ausfhrung der gefaten Beschlsse zu berwachen, eine regelmige Aufficht der die gesamte Staatsordnung zu ermglichen und die Vereinigung kirchlicher und staatlicher Gewalt in seiner Person und seinem kaiserlichen Amt zu veranschaulichen, schuf Karl die Einrichtung der missi oder missi dominici (die sogen. Knigsboten). Zu diesem Zwecke wurde das 1) Auer der span. u. bn. Mark treten deutlicher hervor die britannische, avarische od. pannonische u. friaulische. 2) unter d. Namen des Maifelds, wenn es auch hufig spter als im Mai ftattfanb.

2. Das Mittelalter - S. 76

1889 - Gotha : Perthes
76 'law [bff. Bra/tdfmg- und zu diesem Zwecke eine Anzahl Bistmer gegrndet, Havelberg (a. d. unl. Havel), Brandenburg, Meien, Zeitz *) (a. d. weien Elster), Merse-brg, die alle dem 968 errichteteten Erzbistum Magdeburg unterstellt worden sind. 2) Die enge Verbindung des Knigtums mit der Kirche (Grndung des geistlichen Frstentums). Selbst die Bande der Verwandtschaft hatten sich nicht stark genug erwiesen, um das Herzogtum fest an das Knigtum zu ketten. Daher suchte Otto nach einer anderen Sttze des Throns und glaubte sie in den geistlichen Groen zu finden; unter ihnen konnte der Gedanke einer erblichen Gewalt sich nicht bilden; der ihre Stellen verfugte Otto unbedingt bei dem Tode der jeweiligen Besitzer2); sie dienten ihm am Hofe und im Felde, oft standen sie persnlich an der Spitze der Mannschaft, die ihr Stift zu stellen hatte. Indem Otto die Bistmer reich mit Gtern und Hoheitsrechten ausstattete und so zu frstlicher Macht erhob, meinte er daher die knigliche Macht wesentlich zu strken und dauernd zu befestigen. Als in den fnfziger Jahren die Erzbistmer Mainz. 4,ner, Kln (seit 953 besa es Brun), Hamburg-Bremen (vgl. <$. 64. 4), Salzburg mit ergebenen. zum Teil Otto verwandten Mnnern besetzt waren, und die brigen Bistmer Geistliche inne hatten, die tu der Kapelle des Hofes gebildet waren, konnte das Reich auf neuen Grundlagen erbaut gelten. Ottos nchstes Ziel war die Erwerbung der Kaiserkrone, dte ihm durch die Zerrttung der italischen Verhltnisse erleichtert ward. 1) Das Bist. Zeitz ist 1030 nach Naumburg (gegenber der Unstrutmllndung) ver-legt awfcen. Im Gebiete der Wagner ward von Otto Oldenburg gegrndet; an dessen Stelle trat im 12. Jahrh. Lbeck (a. d. und. Trave). 2) Oft geradezu ernannte er die Bischfe, immer investierte er sie.

3. Die weltgeschichtlichen Kämpfe des Altertums - S. 94

1890 - Gotha : Perthes
94 Karthago selbst war unermeßlich reich, die Umgegend von Gärten und großen Pflanzungen bedeckt und überall von Bewässerungskanälen durchzogen. Dort lag Landgut neben Landgut in ununterbrochener Reihe und mit prächtigen, reich ausgestatteten Gebäuden versehen. Die Wohnungen strotzten von Genußwaren aller Art, den Boden bedeckten Weingärten, Öl-und Fruchtbäume. Hier weideten auf den fetten Wiesen Herden von Rindern, Schafen und Ziegen; dort in lieferen Gründen hatte man große Gestüte angelegt, und auf den Feldern prangte in üppigem Wüchse Getreide, besonders Weizen und Gerste, Pflanzungen von Granaten, Feigen, Oliven, Weinstöcken und edlen Früchten zierten die mit Hecken umgebenen Gärten der zahlreichen Städte und Flecken des gesegneten Landes. Überall sah man Wohlhabenheit, denn die Karthager liebten den Feldbau. Die Verfassung dieser Handelsrepublik war eine aristokratische, denn die reichen Kaufleute regierten den Staat durch einen Senat, der aus dem großen Rat der Dreihundert und dem engeren Ausschuß der Dreißig oder Zehn bestand und zwei Präsidenten (Richter oder Suffeten genannt) an die Spitze der Verwaltung stellte. Doch hatte auch die Volksgemeinde besondere Rechte und gab oft die Entscheidung. Die militärische Gewalt des Feldherrn war unbeschränkt, nur zum Abschluß von Verträgen und Bündnissen bedurfte er der Zustimmung der ihn begleitenden Senatoren. Um sich die Herrschaft auf dem Mittelmeere zu sichern, trachteten die Karthager, denen bereits die meisten Inseln des westlichen Mittelmeeres sowie ein Teil Spaniens gehörten, auch nach dem Besitze des fruchtbaren städtereichen Siciliens, wo es viel griechische Kolonieen gab. Die mächtigste derselben war Syrakus, welche nach dem Besitz der ganzen Insel strebte und deshalb ca. 150 Jahre mit Karthago kämpfte. Bei diesem Streite um die Oberherrschaft wurden von den Karthagern viele

4. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 121

1904 - Gotha : Perthes
121 dent?n bergeben. .Dieser erhielt auerdem die Oberaufsicht der die Bezirks-Regierungen und der gewisse Provinzialbehrben, wie die Pro-vinzial-Steuerdirektion, welche die indirekten Steuern verwaltet, die Generalkommission, welche die gutsherrlich-buerlichen Verhltnisse regelt, und das Provinzilal-Schulkollegium, dem das hhere Schul-Wesen unterstellt ist. B. Militrverwaltung. Unter dem Krieasminister B oi 1814 toe Feststellung der allgemeinen Wehrpflicht n^demvollendeten 20. Lebensjahre. Die Aushebung schlo sich an die Kreise, die Glie-deruug des Heeres an die Provinzen an, deren jede ein Armeekorps er-hielt. Die Heeresmacht bestand also aus acht Armeekorps x) und dem Gardekorps, zu dem jede Provinz einen Teil steuerte. Fr die einzelnen Fcher der Verwaltung wurden fnf Fach minister geschaffen (Minister des uern, .bes^nitec^ Finanz-, Justiz-, Kriegsminister) und diese zu dem Statsministeriuin, der. obersten Behrde, vereinigt. _ )V 7 E Schule und Kirche. Neben der allgemeinen Wehrpflicht besteht im preuischen Staat die, all-gemeine Srhnipflicht irrh Grndung zahlreicher Seminarien ward ftir Heranbildung tchtiger Volksschullehrer, durch Errichtung neuer Gym-nasien, durch Umbildung oder Neubegrndung von Universitten der hhere Unterricht gefrdert. Die Universitt Wittenberg wurde mit Halle (1817) vereinigt und fr die Rheinprovinz (1818) Bonn errichtet, so da mit Ausnahme von Posen jede Provinz eine Hochschule besa, Brandenburg Berlin, Pommern Greifswald, Preußen Knigsberg, Schlesien Breslau (1811 mit Frankfurt a. O. vereinigt), Sachsen Halle, Westfalen Mnster, Rheinprovinz Bonn. Eine Vereinigung der beiden evangelischen Schwesterkirchen wurde durch die sogen. Union erstrebt. Die Provinzialkonsistorien wurden Be-Hrden fr beide Kirchen. Als die dreihundertjhrige Jubelfeier der Re-formation nahte, nahm (der reformierte) Friedrich Wilhelm Iii. (30. Okt. 1817) mit zahlreichen Lutheranern das Abenbmahl. Die katholischen Pfarreien wurden neuen Sprengeln zugewiesen. Im Westen wrben dem erzbischflichen Stuhle von Kln die Bistmer Trier, Mnster, Paberborn, im Osten dem zweiten Erzbistum Posen das Bistum Kulm unterworfen. Unmittelbar unter den Papst wrben der Frstbischof von Breslau und der Bischof von Ermelanb (in Frauenbnrg) gestellt. * 4. Wirtschaftliches Leben. Durch Aufhebung der Provinzialzlle wrbe fr den ganzen Staat ein einheitliches Verkehrsgebiet geschaffen. Alle Zlle wrben an die Grenzen 1) Die Armeekorps erhielten folgende Nummern: das preuische I, das pommersche Tt, das brandenburgische Iii, das schsische Iv, das posensche (mit dem Bezirk Liegnitz) V, das schlesische Vi, das westflische (mit dem Bezirk Dsseldorf) Vii, das rheinische Viii.

5. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 120

1904 - Gotha : Perthes
120 Ii. Die Neuordnung des preuischen Staates. Preußen hatte nach den Freiheitskriegen vor allem die gewaltige Auf-gbe zu lsen, die neuen Gebiete mit den alten zu verschmelzen und dem Ganzen eine gleichmige Staatsordnung zu geben. tm Westen Dtc Altmark an d:e Provinz Sachjen verlor, afi^ aber im Sdosten die Niederlausitz erhielt, mit den Bezirken Potsdam und Frank-surt a. O. (Jetzt besteht als dritter Bezirk der Stadtbezirk Berlin.) 2) Pommern mit den Bezirken Kslin fr Hinterpommern, Stettin fr Vorpommern, Stralsund fr Neu-Vorpommern und Rgen. 3) Preußen mit den Bezirken Knigsberg und G um binnen fr Ostpreuen und Litauen, Dan zig und Marienwerder fr Westpreuen. (Jetzt ist Preußen in zwei Provinzen, West- und Ostpreuen, geteilt.) 4) Posen mit den Bezirken Posen und Bromberg. 5) Schlesien, das um die Oberlausitz vergrert ward, mit den Bezirken Oppeln fr Oberschlesien, Breslau fr Mittelschlesien, Liegnitz fr Niederschlesien. 6) Sachsen, bestehend aus den von dem Knigreich Sachsen abgezweigten Landen (auer der Lausitz), dem ehemaligen kurmaiuzischen Gebiet in Thringen (Eichsfeld und Erfurt), der Alt-mark und den ehemaligen Bistmern Magdeburg und Halberstadt, mit den Be-zirken Magdeburg, Merseburg und Erfurt. 7) Westfalen, bestehend aus den Grafschaften Mark und Ravensberg, den ehemaligen-Bistmern Minden, Mnster, Paderborn u. a. tnit oen Bezirken Mnster,' Minden, Arnsberg, und 8) Rheinprovinz, vorzugsweise bestehend aus den Bistmern Kln und Trier und den Herzogtmern Jlich, Kleve und Berg mit den Bezirken Kln. Koblenz, Aachen, Trier und Dsseldorf. Die Bezirke wurden wieder in Kreise geteilt. An die Kreise, Bezirke und Provinzen schlo sich die Verfassung der Behrden an. A. Zivitverwaltung. Die Verwaltung des Kreises fhrte derl^dr^crt. Zur Handhabung der Polizei wurden ihm militrisch ausgebildete Gendarmen beigegeben. Fr jeden besjt-J&ejjixtc wurde eine^Negierung eingesetzt, die an Stelle der bisherigen Kriegs- und Domnenkammer trat. An die Spitze der Regierung wurde ein Prsident gestellt; die Erledigung der einzelnen Ver-waltungsangelegenheiten (Bau-, Gewerbe-, Polizei-, Schul-, Kirchensachen, Do-mnen, Forsten, direkte Steuern) ist einzelnen Regierungsrten zugewiesen. Fr jeden Bezirk und zwar an dem Sitze der Regierung ward eine Ober-Postdirektion errichtet. Die Verwaltung der Provinz, d. h. aller der Angelegenheiten, die der den Bereich der einzelnen Regierungen hinausgingen, wurde dem Oberprsi- 1. Die Einteilung ^es^Stagtsgebietes. Das gesamte Staatsgebiet ward zum Verwc Vinnen mit 25 lreaierunas-' Rezirk Rrrni Verwaltung in 8 Pro-Nrandenburg, das 2. Die Behrden.

6. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. XXXII

1904 - Gotha : Perthes
Xxxii 1817 18. Oktober Wartburgfest. 1819 Ermordung Kotzebues durch Karl Sand. Schlieung der Turnpltze, Auflsung der Jenaer Burschenschaft. K a r l s b a d e r B e s ch l s s e (berwachung der Universitten und Druckschriften). 1830 Julirevolution in Paris. Erhebung Ludwig Philipps vou Orleans (Ludwig Xviii. 18141824; Karl X. 18241830). Revolutioninbrssel. Trennung Belgiens von Holland; Prinz Leopold von Koburg wird König der Belgier (1831). Die Revolution in Polen wie in Italien wird niedergeworfen. Die Bewegungen in Norddeutschland (Braunschweig, Hannover, Kurhessen, Sachsen) zwingen die Fürsten zur Einfhrung von Ver-fassungen, wie sie in Sddeutschland seit 1818 und 1819 bestehen. Die Metternichsche Politik bleibt im deutschen Bunde unverndert. Die Beschwerde der hannverischen Stnde der den Verfassungsbruch des Knigs Ernst August von Hannover wird vom Bunde abgewiesen. (1837 ist mit der Thronbesteigung der Knigin Viktoria von England Hannover wieder von England getrennt worden.) Ii. Die Neuordnung des preuischen Staates. Das gesamte Staatsgebiet zerfllt in 8 Provinzen und 25 Regierungsbezirke. Zivilverwaltung: an der Spitze der Provinz steht der Ober-Prsident, an der Spitze des B e z i r k s der Regierungsprsident. Pro-vinzialbehrden: Provinzialstenerdirektion (fr indirekte Steuern), Generalkommission (zur Regelung der gutsherrlich-buerlichen Verhlt-nisse), Provinzialschnlkolleginm, Provinzialkonsistorinm. An den B e -zirksregiernngen sind die Verwaltungsangelegenheiten einzelnen Regierungsrten zugewiesen. An dem Sitze jedes Bezirks ist eine Oberpostdirektion. 1814 Militrverwaltung: Feststellung derallgemeinenwehrpslicht nach vollendetem 20. Lebensjahr. In jeder Provinz 1 Armeekorps (dazu das Gardekorps). Jedes Korps hat 2 Divisionen mit je 4 Infanterie-, 2 Kavallerieregimentern, 1 reitenden und 2 Fubatterien. Die Hlfte einer Division ist eine Brigade. An der Spitze des Armeekorps steht der kommandierende General. Die Zentralbehrde ist das Staatsministerium, aus 5 Fachministern bestehend (fr das uere, Innere, Finanzen, Justiz, Kriegs-wesen). 1817 (Stiftung der Union der beiden evangelischen Kirchen. Neuordnung der kath olif cheu Kirche: 2 Erzbistmer: Kln (mit Trier, Mnster, Paderborn) und Pofen-Gnefen (mit Kulm). Der Frstbischof von Breslau und der Bifchof von Errneland stehen un-mittelbar unter dem Papst. Jede Provinz (auer Posen) besitzt eine Universitt: Berlin, Greifs-wald, Knigsberg, Breslau, das mit Frankfurt a. d. O., Halle, das mit Wittenberg vereinigt wird, Bonn (1818) und die theologisch-philo-sophische Akademie zu Mnster.

7. Lehrbuch der Europäischen Staatengeschichte für Schulen - S. 61

1794 - Gotha : Ettinger
Iii, Frankreich. 6i ras höchste gestiegen. Der erste Minister Montmorin wußte ihr nicht mehr abzuhelfen. 1787 Die Versammlung der Notablen sollte Aus- kunftsmittel angeben. Mau brachte neue Steuern in Vorschlag; das Parlament zu Paris erklärte jedoch, daß blos die Reichs- stände neue Abgaben bewilligen könnten. Calonne hatte indessen das Reich verlassen müs- sen , und der Herr von Bricnne war Prin- cipalmmister geworden. Dieser wollte die Parlamente ganz zernichten, und dagegen die cour pieni^-e einführen. Die Verwirr rung in den Finanzen stieg jedoch so hoch (522s Mill. Livres Schulden, 270 Mili. Li- vres Interessen), daß alle Provinzen, alle Stände und Classen von Menschen die Zu- sammcnbcrufung der Stande forderten. 7. Unter der Regierung des gntmüthigen Lud- wigs Xvi ereignet sich die große Revolution in der französischen Staatsverfassrmg, de- ren Ausgange ganz Europa imi Sehnsucht entgegen sieht. Brienne geht ab, und Necker wird nicht nur 178g Director der Finanzen, sondern auch wirk- liches Mitglied des Staatsraths. Das An- sehn der Parlamente wird völlig wiederher- gestellt. Die Notablen versammeln sich zum zwcytenmahl, um über die Form des rcichs- standischen Convents sich zu berathschlagen. Dieser wurde im Mtiy des folgeudcn Jahrs 1789 eröffnet. Er bestand aus 1:04 Mitgliedern. Viele von denselben hatten den Auftrag, zu einer Regierungsverändcrung mitzuwirken. Der deswegen besorgte Adel riech dem Kö- nig , Truppen herbeyrücken zu lassen. Necker bekam plömich seinen Abschied. Jekt ’ cm erfolgte ¡u Paris ein allgemeiner Aufstand, n. Jul. Man

8. Lehrbuch der Europäischen Staatengeschichte für Schulen - S. 154

1794 - Gotha : Ettinger
-54 Ix, Italien. Uneinigkeit der Tribunen veranlaßte die Ein- führung des Doge, Wahrend der Zeit vergrößerte sich Schiffarth und Handlung/ entstanden Städte. um 820 3. Sie bauen die Stadt Venedig. Die morgenländischen Kaiser verwüsten die In- seln- Die Bewohner derselben wählten da- her Rialto ;um Hauptsitre ihres Staates. Mit demselben verbanden 'sie die benachbar- ten Inseln durch Brücken. So entstand Ve- nedig. um 10004« Sie vergrößern ihr Gebiete und ihren Handel. Ihnen ergaben sich die vornehmsten Städte Dalmatiens. Slaven und Araber nöthigten sie, ihre See- macht zu vergrößern, und ihr Handel er- streckte sich schon bis nach Asien. Künstliche Arbeiten; große Glocken. V. Venedig stellt den mächtigsten Seestaat in Europa vor, von iioo-izoo — 422 J. I. Die Kceutzzüge geben ihrer Schiffahrt und ihrem Handel einen weit lebhaftem Schwung. Ihre Schiffe brachten die Kreuzfahrer nach Asien, und ihre Flotten halfen die asiati- schen Seestädte erobern. Das Bestreben der Dogen, eine unumschränkte Gewalt zu erlangen, erregt einen Aufruhr/ in welchem ein Doge (Michieli) ermordet wird. H72 Dieß veranlaßte die Entstehung der 6 Rathe, und drc Nobili eigneten sich seitdem die Regie- rung zu. Einfluß der neuen Regierungsform auf Sitten und Künste. 2. Wah-

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 20

1894 - Gotha : Behrend
20 Der Staat und seine Verfassung (Fortsetzung). Domstifte rc) eine besondere Berücksichtigung finden. Die ersten Kammern bilden mehr das stetige (konservative) Element, die zweiten mehr das bewegliche. Das Zweikammersystem gilt in Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Lippe-Detmold, das Einkammersystem in den übrigen Staaten. Die beiden Mecklenburg haben jedoch keine Volksvertretung, dort ist die Staatsform eine bloß durch die Ritterschaft und die sogenannte Landschaft beschränkte Monarchie, so wie es im Mittelalter aller Orten war. In den freien Städten teilt sich die gesetzgebende Gewalt zwischen Senat und Bürgerschaft. Das Reichsland hat einen Landes-Ausschuß mit dem Rechte, Gesetze vorzuschlagen. b) Wahl. Gewählt werden nach einzelnen Verfasiungen die Abgeordneten aus dem ganzen Volke, nach andern nur aus den Kreisen ihrer Wähler heraus durch Wahlmänner (direkte und indirekte Wahl). Man unterscheidet ein aktives Wahl- recht, das ist die Befugnis, zu wählen, und ein passives Wahlrecht, das ist die Fähigkeit, gewählt zu werden. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. Damit nur wirklich Wahl- berechtigte zur Wahl kommen, wird für jede Gemeinde ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) angefertigt und aufgelegt. o) Wählbarkeit und Wahlfähigkeit. Zur Wahl be- rechtigt ist jeder Staatsangehörige, welcher ein gewifies Aller zurückgelegt hat*), einen bestimmten Betrag direkte Staats- steuern bezahlt**) und in der Heimatgemeinde die Berechtigung zu den Gemeindewahlen besitzt. Die Wählbarkeit hängt außer den übrigen Bedingungen (Besitz der Ehrenrechte) gewöhnlich vom erfüllten 30. Lebensjahre ab und einer mindestens drei- jährigen Staatsangehörigkeit.***) — Stichwahl, Session, Legis- laturperiode , Thronrede, ordentlicher und außerordentlicher Landtag. ä) Thätigkeit des Landtages. Dieselbe äußert sich *) Meist das 25. Lebensjahr. **) In Sachsen mindestens 3 Mk. ***) Oft ist auch ein bestimmter Steuersatz erforderlich, welchen der Gewählte entrichten muß, in Sachsen 30 Mk.

10. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 50

1894 - Gotha : Behrend
50 Die deutsche Reichsverfassung. sammlung die höchste Macht, so wird sie demokratische Re- publik genannt, besitzt aber ein Ausschuß der vornehmsten Fa- milien die höchste Macht, so ist dieselbe eine aristokratische.*) 7. Konstitution. Doch auch in den Monarchien ist noch ein Unterschied; kann ein Monarch nach Willkür über Leben, Freiheit und Eigentum seiner Unterthanen verfügen, ohne dabei all ein Gesetz gebunden zu sein, wie wir es vorherrschend in den asiatischen und afrikanischen Staaten finden, so ist es eine Despotie. Verwaltet der Monarch die Regierung allein, wenn auch nach Gesetzen, denen er selbst mit unterworfen ist, so ist er ein unbeschränkter, hat das Land aber ein Gesetz (Grundgesetz, Konstitution), nach welchem bestimmt ist, daß der Monarch in seinen Regierungsmaßregeln durch Vertreter des Volks (Stände — Landtag, Parlament) beschränkt ist, so bildet das Land eine konstitutionelle Monarchie. — Was für Verfassungen finden wir a) in Europa, b) in Deutschland? — Welche europäischen Staaten haben keine Konstitution? — Die deutschen Monarchen sind sämtlich durch Landstände be- schränkt: wie heißen dieselben a) in Preußen? b) in Sachsen? c) in England? (S. Lekt. 5.) In manchen Staaten besteht auch das Einkammersystem. Diese Beschränkung der Regierungsgewalt finden wir nicht nur bei den Einzelstaaten, sondern auch bei dem deutschen Reiche, ja auch bei den Gerneinden, wenigstens bei den größeren, deren jede ja auch einen kleinen Staat bildet. Beispiel: Wer ist der Höchste in unserer Stadt? — Oberbürgermeister); in kleineren Städten heißt er kurzweg Bürgermeister (warum?) und auf dem Lande Gemeindevorstand (Schultheiß, Schulze). Er ist in ge- wisser Beziehung der Kopf des Gemeindekörpers. Jeder Körper hat aber zwei Arme. Der eine Arm wird in unserer Stadt ge- bildet durch den Rat, der andere durch die Stadtverordneten. Im Staate finden wir dasselbe. Wer ist der Kops? (König, Fürst), die beiden Arme sind die Regierung (Staatsbeamte) und *) Die Einteilung in demokratische und aristokratische oder in unmittelbare und repräsentative R. kann auch unerwähnt bleiben. Auch von der Ochlokratie (Pöbelherrschast) ist zu schweigen, da selbige nur der Geschichte (Revolutionsperiode) angehört.
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