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1. Mit einem Stahlstich - S. 480

1837 - Stuttgart : Belser
480 Iweiundzwanzkgstes Hauptstück. seine Politik den alten Grundsätzen treu, und noch bevor ihm die Eroberung von Röchelte freie Hand gab, hatte er einen Plan angelegt, der den Spaniern das Uebergewicht in Italien raubte. Karl Gonzaga von Revers und R e t h e l, nächster Agnat Herzog Vincenzh. von Mantua, übrigens mit Leib und Seele Franzos, war 1627 auf die Nachricht, der kinderlose Herzog sey am Sterben, nach Mantua gereist, von demselben an- erkannt, in der Nacht, da Vincenz starb, mit einer Ver- wandten des Erblassers, die man aus dem Kloster holte, getraut, und folgenden Tags als Herzog proklamirt und begrüßt worden. Das ärgerte den Minister Olivarez nicht wenig: Mantua sey doch ein spanisches Lehen, und man habe ihn nicht einmal gefragt. Auf seinen Antrieb er- hoben die Herzoge von Guastalla und Savoyen Erban- sprüche , und der Kaiser forderte als oberster Lehensherr sämmtliche Prätendenten vor seinen Richterstuhl. Karl Revers trotzte; Urban und Venedig, froh, ein Gegenge- wicht gegen die trotzigen Spanier zu finden, leisteten Hülfe, und Richelieu sandte 25,000 Mann, welche die Savoyer im Frühling 20 bei Susa schlugen, und obgleich den 18. Juli 1630 20,000 Oestrcicher die Stadt Mantua eroberten, mußte doch laut des Friedens von Chierasco, der den 6. April 31 zu Stande kam, Revers mit Man- tua und Montferrat belehnt werden. Die Absendung jener 20,000 Oestrcicher nach Ita- lien hatte ohne Zweifel der bayrische Maximilian, damit Ferdinand in Deutschland geschwächt würde, angerathen und durchgesetzt; denn die Spaunung zwischen Beiden wurde immer größer, und freundlich hatten sie sich zum letztenmal bei einem Tauschgeschäfte berührt. Maximilian hatte nämlich seit 1620 kraft des Münchner Vertrags das Land ob der Enns pfandschaftlich inne, aber, weil er den Katholizismus gewaltsam wieder einführte, so viel mit Aufständen zu schaffen, daß ihm der Besitz Nichts eintrug; es geschah daher auf seinen Wunsch, daß ihm Ferdinand, wie früher die Churwürdc, so 1628 auch das

2. Mit einem Stahlstich - S. 424

1839 - Stuttgart : Belser
Aeyntes Hasprstück. m woben und 6 Casieüanen, dle Landbotenkammer aus 60 Abgeordneten des Adels und 40 Abgeordneten der Städte; ausserdem, daß der Reichstag Steuern zu verwiegen hat, prüft er ihm vorgelcgte Gesetzentwürfe durch Commis- sionen, die aus seiner Mitte erwählt werden, und mit anwesenden Staatsräthen discutiren; das französische Ck- vilrecht und das Institut der Friedensrichter wird ringe- führt, jeder Civil- und Criminalprozeß öffentlich verhan- delt, und die Sklaverei aufgehoben." Preussens westlich von der Elbe gelegne Provinzen, 3 Provinzen von Han- nover, das Herzogthum Braunschweig, den größten Theil Churhessens, das oranische Fürstenthum Corwey und ein Stück von Mannsfeld, welches Sachsen für den kotbusser Kreis abtrat, vereinigte Napoleon zu dem neuen König, reich Westfalen, behielt sich die Hälfte der Domänen, sowie in Magdeburg eine Besatzung von 12,000 Mann vor, und übertrug die Herrschaft seinem Bruder Hiero- nymus. Auch Westfalen empfieng constitutionelle Ein- richtungen, nicht nur weil es seiner verschiedenartigen Bestandtheile wegen dieses innre Band nöthig hatte, son- dern noch mehr, weil Napoleon wünschte, zwei seiner Schöpfungen sollten ein ungünstiges Licht auf absolute Fürsten werfen, Westfalen auf die Mitglieder des Rhein- bundes, Warschau auf die Beherrscher von Preussen und von Rußland. „Alle Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich; die Leibeigenschaft hat ein Ende, der Adel kein Vorrecht mehr auf Stellen oder Würden, noch auf Frei- heit von irgend einer öffentlichen Last; das französische Civilgesetzbuch, sammt öffentlichen Gerichten, Jurys, fran- zösisches Münz-, Maß- und Gewichtsystem geht auf West- falen über; 100 Abgeordnete werden durch die Versamm- lungen der Departements gewählt, und zwar 70 aus den Grundeigenthümern, 15 aus den Kaufleuten und Fabrikanten, 15 aus der Klasse der Litteraten oder An- drer, die sich Verdienste um den Staat erworben haben, und diese Landstände werden nach erfolgter Einberufung über Steuern und Gesetze abstimmen.» Der größre Theil

3. Mit einem Stahlstich - S. 370

1839 - Stuttgart : Belser
370 Neuntes Hauptstlck. Punkt zurückführen müsse, von welchem sie sich auf reichs- beständige Weise nie habe entfernen können.« Aehnliche Patente erließen Oranien - Fulda , Churhessen und Hessen- Darmstadt, Isenburg, Leiningen, Gesammthaus Hohen- lohe, Salm-Reifferscheid-Bedburg und Nassau-Usingen: «man wolle keineswegs entscheiden, ob die Fortdauer der Reichsritterschaft zu den Zcitvcrhältnissen passe; aber da Andre zugegriffen haben, sey man genöthrgt, ebenfalls zu occupiren, was im Vasallennexus stehe, im Umfang der Fürstenthümer liege, oder so daran grunze, daß kein an- dres Fürstenhaus ein größres Recht Nachweisen könne.« Darmstadt, Kassel und Oranien dehnten diese Schritte sogar auf einige Grafen aus; selbst was bei andern Für- sten zu Lehen gieng, wurde rasch besetzt. Eine Note des Kaisers an den Münchener Hof würdigte dieser nicht einmal der Erwiederung. Preussen meinte, der Reichstag solle urtheilen; seinerseits jedoch werde es von den Grund- sätzen nicht zurückweichen, welchen es in den fränkischen Fürstenthümern bereits Kraft gegeben habe. Napoleon antwortete der um seinen Schutz flehenden Ritterschaft: «er werde sie aufrecht halten; übrigens möge sie güt- lichen Vergleich suchen, und dieses Vorhaben unverweilt in Wien, Petersburg und Berlin zur Kenntniß bringen.« Die Sache schwebte noch, als 1805 neue Ereignisse ihren Lauf begannen. Während Napoleon als Wiederherstetler des Frie- dens in Europa seine belorbeerte Stirne auch mit dem Olivenzweig umkränzte, ordnete er gelegentlich die von Frankreich abhängigen Republiken. Im Okt. 1801 ver- lieh er den batavischeu Provinzen ihre alten Namen und Marken wieder, ertheilte dem Staatsbewind von 12 Per- sonen ausschließendes Recht, Gesetze zu beantragen, den 35 Gesetzgebern Vollmacht, dieselben durch Ja oder Nein gut zu heissen oder zu verwerfen, und nur einem Ausschüsse von 12 Gliedern (dem Nachbilde des französischen Tri- bunats) Befugniß vorläufiger Diskussion. Batavien stellte Truppen an Frankreich, und unterhielt französische Gar-

4. Mit einem Stahlstich - S. 400

1839 - Stuttgart : Belser
400 Zehntes Hauptstück. von Berg, der Landgraf von Darmstadt heissen Groß. Herzoge, und genießen königlicher Ehrenbezeigungen; das Haupt der Familie Nassau nimmt den Herzogs-, Graf von der Leyen den Fürstentitel an. Gemeinschaft- liche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten der Bundes- glicder werden zu Frankfurt in einer Bundesversammlung abgehandelt, welche in zwei Collegien zerfällt, in das der Könige und das der Fürsten: der Fürst Primas hat den Vorsitz; soll eines der beiden Collegien allein berathen, so präsidirt der Primas bei den Königen, der Herzog von Nassau bei den Fürsten. Zeiten der Versammlun- gen , Art, ste zu berufen und Beschlüsse abzufassen, so- wie den Nang der Mitglieder des Fürstencollegiums wird eiu Fuudamentalstatut auseinandcrsetzcn. Der französische Kaiser ernennt als Protektor beim Abgang des Fürsten Primas dessen Nachfolger. Zur Abrundung der einzelnen Territorien finden mancherlei Länderwechsel Statt; inson- derhcit erhält der König von Bayern die Reichsstadt Augs- burg, der Fürst Primas Frankfurt. Bisher reichsun- mittelbare Fürsten, Grafen und Herrn kommen unter die Souverainetät desjenigen Buudessürsten, in dessen Ge- biet ihre Besitzungen iuclavirt sind; liegen diese Besitzun- gen zwischen den Territorien zweier Bundesfürsten, so werden sie genau vertheilt. Die Rechte der Souveraine- tät bestehen in der Gesetzgebung, obersten Gerichtsbarkeit, Oberpolizei, Militärconscription und Erhebung der Ab- gaben. Bisher regierende, nun aber mediatisirte Für- sten oder Grafen behalten ihre Domänen als Privat- eigenthum, behalten auch, nebst den daraus fließenden Einkünften, alle Rechte, welche der Souverainetät nicht wesentlich ankteben; hinsichtlich der Abgaben wird ihr Grundeigenthum den Domänen desjenigen Hauses, unter dessen Souverainetät sie kommen, oder falls kein Prinz dieses Hauses Grundeigenthum besäße, den Domänen der am meisten privilegirten Klasse gleichgestellt; in peinlichen Fällen genießen mediatisirte Fürsten und Grafen das Aus- trägalrecht, und ihr Vermögen kann nicht confiscirt, wohl

5. Mit einem Stahlstich - S. 592

1839 - Stuttgart : Belser
592 Elftes Hauptstück. unter Verfassung gestanden hatten, und in diesen das Lehenssystem völlig abgekommen war, erließ Pius unter dem 6. Juli 1816 ein zeitgemäßes Edikt, welches jedoch sein Nachfolger Leo Xu. aufhvb, indem er durch das Motuproprio vom 5. Okt. 1824 dem Adel überall die frühern Vorzüge einräumte, und die bischvffliche Gerichts- barkeit in vollem Umfang herstellte. Großherzog Ferdi- nand von Toskana bekam zu dein Hauptlande noch den Stato degli Presidi, den vor 1801 neapolitanischen Thcit der Insel Elba, die ehemals römisch-kaiserlichen Lehen Verino, Montanto, Monte und Santa Maria, und die Oberlehnsherrlichkeit über das Fürstenthum Piombino. Hebet* Lucca, Modena, Parma wurde das früher schon Erwähnte destnitiv angeordnct. Die Gränze zwischen Lombardei und Piemont bilden der Lago maggiore und Ticino; zur Verstärkung Sardiniens gegen Frankreich fiel die Republik Genua nach kurzem Daseyn den 17. Dec. 1814 an König Victor Emanucl, welcher auch unbe- schränktes Bcfestigungsrecht, sowie für die Landesbezirke Chablais und Faucigny und für alles, was nördlich von Ugine zu Savoyen gehört, volle Neutralität sollte anzu- sprechen haben. Es war dieß ein Ausfluß derjenigen Neutralität, welche die am 20. März 15 von den Un- terzeichnern des pariser Friedens gegebne Erklärung der schweitzerischen Eidgenossenschaft, weit diese Ocstrcich und Frankreich auseinanderhält, bewilligt hat: Genf, Wallis und Neuchâtel kamen als eigne Kantone wieder hinzu; die durch Alexanders Erzieher, durch den antiken Repu- blikaner la Harpe, geschirmte Waadt behauptete ihre Selbstständigkeit; sowohl der Congreß als ein am 7. Aug. 15 in Zürich beschworner Bundesvcrtrag bestimmten die äussern und innern Verhältnisse der 22 Republiken: in kleinen und demokratischen Kantonen blieb die höchste Ge- walt bei den Landsgcmeinden; in aristokratischen und größern gehört sie dem großen Rath, so daß unterge- ordnete Städte und das Land nur einige Stellvertreter haben, während Hauptstädte und in diesen die patrizi.
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