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auch Bistümer und die Städte Regensburg und Passau reichsfrei geworden. Sachsen war an den Sohn Albrecht des Bären (von Brandenburg), Bernhard von Anhalt, gekommen und von dem zersplitterten Herzogtum Schwaben waren Württemberg und Baden die Hauptüberreste.
Lothringen war zum Teil unter Frankeichs Lehnsherrschaft (1196), das Herzogtum Brabant, die Grafschaften Limburg, Geldern, Jülich, Kleve-Berg, auch die Bistümer Lüttich und Utrecht unabhängig, Köln und Aachen Reichsstädte geworden. Böhmen wurde durch Philipp von Schwaben sogar als Teil des deutschen Reiches zu einem besondern Königtum erhoben, und die einzelnen Volksstämme Deutschlands führten längst unterscheidende Farben, jeder je zwei in Schild und Banner, die sich zum Teil bis heute erhalten haben.
In dem wichtigsten Rechtsverhältnis des Staates, dem Lehnswesen, das den Kaiser als ersten und obersten Lehnsherrn ehrte, von welchem die Vasallen belehnt wurden, die wiederum den Aftervasallen das Afterlehen gaben, erhielt der erstere, der Reichslehnmann, ein König-
reich feierlichst mit dem Schwerte, eine Landschaft mit der Fahne zu Lehen. (Reichslehen — Fahnenlehen.) Die Lehen, welche zum Heerdienst verpflichteten, gingen vielfach als Erbe auf den Sohn über, vom 13. Jahrhundert an sogar auf die weibliche Nachfolge. (Kunkellehen.)
Bauer- und Bürgerstand, Handel- und Gewerbe.
Der Fürstenmacht und dem Adel gegenüber war der freie Bauernstand, dnst die Kraft des deutschen Heerbanns, sehr zurückgedrängt. Man unterschied „Freie" und „Unfreie", die je nach den verschiedenen Ländern nicht ganz gleich gestellt waren. Nach dem Sachsenspiegel gab es unter den Freien erstens Schöffenbar Freie, das heißt völlig freie Bauern mit freiem Eigentum, dann Pfleghafte Freie „di in dem lande eigen hebben, dar sie wat sin plichtig af to gevenn oder to dunde." Die dritte Klasse der freien Bauern waren die
Landsassen „di chein eigen hebben in dem lande", also überhaupt
keinen Grundbesitz oder nur verliehene Güter hatten.
.Unfreie waren die Leibeigenen und die Sklaven. Die Leibeigenen waren persönlich unfrei und ohne Erbrecht, aber nur verkäuflich mit der Scholle, zu der sie gehörten. Sklaven, meist unter-
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Extrahierte Personennamen: Albrecht Bernhard_von_Anhalt Frankeichs Philipp_von_Schwaben Philipp
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feine geistliche Herrschaft reichte von der Schweiz bis znr Elbe. Der Stuhl von Mainz war stets durch Glieder berühmter Geschlechter besetzt, und seine Kurfürsten hatten allezeit großen Einfluß auf die Kaiserwahl.
Kurtrier war ebenfalls ein mächtiger Bischofssitz. Die Hauptstadt Trier, welche schon zur Römerzeit entstanden war, lebte mit seinen kurfürstlichen Bischöfen meist in viel besserem Einvernehmen, als Kurköln, das wohl Deutsch-Rom genannt worden ist. Die Residenz bet Kölner Erzbischöfe, welche größtenteils rheinischen Fürstengeschlechtern angehörten, war Bonn, vielleicht, weil fast ununterbrochene Streitigkeiten den Kurfürsten mit der kirchenreichen Stadt Köln entzweiten, wo anßerbem Zünfte und Gilben mit eincinber stritten. Doch blieb Köln eines der mächtigsten deutschen Bistümer.
Dem oberrheinischen Kreise gehörte Nassau zum großen Teile an, das in der nassauer-oranischen Linie das Stammhaus der nieder-länbischen Könige zunächst in den Erbstalthaltern würde, und die Enkelin des berühmtesten unter ihnen, des glaubenstreuen Wilhelm oon Cranien, der durch Meuchelmorb fiel, ist Louise Henriette, Gemahlin des Großen Kurfürsten von Branbeuburg, somit Stammmutter der preußischen Könige.
Der oberrheinische Kreis erstreckte sich das ganze linke Rheinufer entlang von Basel bis zum hessischen Gebiet. Es war zum Teil das altlothringische Land. Die Bistümer Metz, Toul, Verbun, Basel, Straß bürg, Speyer, Worms u. a., auch reichsfreie Städte, fürstliche und gräfliche Herrschaften gehörten dazu. Das lothringische Gebiet, zum größten Teile deutsch nach Sprache und Bevölkerung, war stets ein Ziel französischer Gelüste. Das Herrscherhaus der Lothringer wurde durch Verheiratung seines letzten Herzogs Franz Stephan mit der letzten Habsburgerin Maria Theresia Stammhaus der jetzt regierenben Kaiser von Oesterreich.
Der burgundische Kreis umfaßte ausschließlich habsburgisches Gebiet, 21 Herrschaften, barunter vier Herzogtümer und acht Grafschaften. Er bestaub meist aus den Säubern, die aus Karls des Kühnen Besitz auf die Habsburger übergegangen waren und reichte von der Eifel herab über die Niederlande hin mit dem Herzogtum Lützelburg (Luxemburg), dem Herzogtum Brabant, den Grafschaften Namur, Hennegau utib Artois, Geldern, Holland, Seeland, Overysfel, Westfriesland und verschiedenen anderen Gebieten. Auch die Grafschaft Flandern, einst zum
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Extrahierte Personennamen: Wilhelm Louise_Henriette Franz_Stephan Franz Maria_Theresia Maria Theresia Karls
Extrahierte Ortsnamen: Mainz Bonn Branbeuburg Basel Basel Speyer Worms Oesterreich Karls Niederlande Luxemburg Brabant Namur Hennegau Holland Seeland Overysfel Westfriesland
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nahmen. Obgleich sie im Besitze persönlicher Freiheit und volkstümlicher Rechte blieben, auch die Stände ihrer Edelinge, Freien und Liten fortbestanden, so war des alten Sachsenlandes Kraft dahin. Es war zur Einöde geworden, als der Frankenkönig Karl Herr desselben wurde. Er stiftete zur Befestigung der christlichen Lehre in Sachsen acht Bistümer, für den nördlichen Teil Münster und Osnabrück, Paderborn und Minden für die Engern, Bremen, Verden und Hildesheini für die Ostpfahleu und Halberstadt für die thüringischen Sachsen. Er begünstigte den sächsischen Adel, um ihn an sein Interesse zu fesseln; doch um die monarchische Macht zu stärken, traten an die Stelle der vom Volke sonst erwählten Richter königliche Grafen, die in den Gauen cm Königs Statt Recht und Ordnung zu verwalten hatten, aber nach altsächsischem Brauch Recht sprachen. Ihre Thätigkeit wurde von Zeit zu Zeit ebenso wie die Arbeit der Bischöfe durch königliche Sendboten geprüft. Königliche Kammerboten hatten die Aufsicht über die Einkünfte und Kammergüter. Alle Beamten waren an die Person des Königs gebunden; doch vereinigten Reichstage, meist mit den Maifeldern verbunden, die Vasallen geistlichen und weltlichen Standes zu Beratungen und Berichten. Die gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse bedurften der königlichen Bestätigung und bildete sich hierdurch schon das Zusammenwirken der Krone mit den Ständen aus, wobei das Volk als Ganzes nicht vertreten war.
Die allen Rechtsgewohnheiten der Sachsen und Friesen ließ Karl der Große später aufzeichnen in der „lex Saxonum" und „lex Fri-sionum“.
Indes die Sachsen zur Ruhe gezwungen erschienen, erhoben sich die Bayern unter ihrem Herzog Thassilo Ii., der sich von den Franken unabhängig machen wollte, auch den Longobardenköuig Desiderius, dessen Tochter mit ihm vermählt war, gern in sein Reich zurückgeführt hätte. Er hatte sich sogar mit dem nicht germanischen Volke der Avaren zu diesem Zwecke verbündet (787). Karl war von drei Seiten in Bayern eingedrungen und Thassilo, also bedrängt, hatte in einer Reichsversammlung aufs neue den Huldigungseid als fränkischer Vasall geleistet. Aber die erlittene Demütigung reizte ihn zu neuer Empörung; er wurde besiegt, zum Tode verurteilt, aber von Karl dem Großen begnadigt (788) und mit seiner Familie in das Kloster zu St. Goar verwiesen. In einer spätern Reichsversammlung legte der herzogliche
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Extrahierte Personennamen: Karl_Herr Karl Karl_der_Große Karl Thassilo Longobardenköuig_Desiderius Karl Karl Thassilo Karl_dem_Großen Karl
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Unter dem Haß der Päpste waren die Kaiser, um Friebrichs Ii. Wort zu gebrauchen, ein „gebulbiger Ambos" geworben und die beutsche Krone ein Ding, das gleichsam auf der Straße lag; aber kein beutscher Fürst bückte sich banach. Den Bestrebungen der Päpste war es zu banken, daß frembe Fürsten sich die beutsche Krone kauften.
Währenb so die Kaiserwürbe in den Staub sank, erlangten geistliche und weltliche Fürsten, die bis bahin nur Lehnsherrlichkeit, Heerbefehl und Gerichtsbarkeit in ihren Säubern gehabt hatten, erbliche Laubeshoheit, die ihnen Kaiser Friedrich Ii. durch ein besonberes Reichsgesetz zusicherte. Nur die Geistlichen und Reichsunmittelbaren, zu benen auch viele Städte gehörten (freie Reichsstäbte), stauben, jene
unter Bifchof und Papst, biefe unter dem Kaiser.
Gleich den mächtigen Stäbten suchten sich die lanbsäßigen Ritter von den Fürsten frei zu machen und das um so mehr, ba sich
die Ritter in den Kreuzzügen wohl von mancherlei Sitten itnb Gebräuchen gelöst hatten, aber sich auch vieler Verbienste rühmen
bürsten. Die Ritter, in den Kreuzzügen Schilbträger des Christentums, hatten das Waffenspiel der Turniere zu eblerem Dienst und Ringen erhoben, wie der Solbat erst im Kriege feine volle Bebeutung erhält.
Auch das Volk war sich unter feinen Pflichten, unter der Hülfe, die es Kaiser, Kirche ober Fürsten leistete, feiner baraus erwachsenen Rechte bewußt geworben. Da würden Versammlungen einberufen, Lanbtage, auf benen die brei Lanbstänbe, Geistlichkeit, Ritter und Städte mit ihren Fürsten Verträge schlossen. Noch waren feine Vertreter des Bauernstanbes babei; boch würden im zwölften Jahrhundert 116 geistliche und 100 weltliche Reichsftänbe gezählt.
Durch die Kämpfe der Fürsten mit dem Kaiser hatten die vielfach zersplitterten Herzogtümer anbre Gestaltung, anbre Namen erhalten. So war schon unter dem Salier Heinrich Iii. aus dem Herzogtum Franken die Pfalzgraffchaft am Rhein und anbre kleine Grafschaften gebilbet, auch das Erzstift Mainz, die Bistümer Würzburg, Bamberg, Fulba, Worms und Speyer, ebenso die Burggraffchaft Nürnberg, von den Zollern verwaltet, und verschobene Reichsstäbte, wie Nürnberg und Frankfurt.
Von den Herzogtümern Sachsen und Bayern, einst in Heinrichs des Löwen Hand vereint (1186), war das letztere an Otto von Wittelsbach verliehen worben, boch Steyermark und Tyrol bavon getrennt,
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Ii Friedrich Heinrich_Iii Heinrich Heinrichs Otto_von_Wittelsbach Otto
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Der Erzbischof von Köln konnte nur schwer seine Herzogsgewalt in Westfalen geltend machen; er hoffte )ie durch Anerkennung und Einfluß der Freistühle zu gewinnen. Da stellte ihm Karl Iv. zwei wichtige Urkunden aus. Die eine gestattete ihm, die von der Verne ungerecht Verurteilten wieder in ihr Recht einzusetzen, in der zweiten wurde das vom Erzbischof beanspruchte Recht zugestanden, daß alle Freigrafschaften in Engern und Westfalen vorn Kölner Stuhle in sofern
abhängig sein sollten, als der Erzbischof die Freigrafen bestätigen mußte.
Sbas Wunder, wenn auch andre Herren, Fürsten, die als Stuhl-herren Freigrafschaften besaßen, die Bischöfe von Minden, Hildesheim und andere, die Veme schützten, um Herren derselben zu werden. Doch mit der ins Schrankenlose steigenden Macht der Veme wuchsen auch ihre Mißbräuche, in denen ihr Verfall ruhte. Es war den Vem-gerichten kein ochutz, daß sie sich selbst heilig und unantastbar nannten; denn als sie sich entschieden gegen das Königtum auflehnten, hatte dieses keinen Grund mehr, sie zu schützen.
3m Jahre 1470 luden Freigrafen sogar den Kaiser, seinen Kanzler und die Beisitzer des Kammergerichts vor den Stuhl zu Wünnenberg.
kommet oder kommet nicht, so muß das Gericht seinen Gang haben, wie sich nach freien Stuhles Recht gebühret" schloß die Vorladung, die der König nicht beachtete.
Endlich schlossen Fürsten und Städte Bündnisse gegen Uebermacht und Willkür der Veme, und die Landesherren verboten ihren Unter-theinen, vor den Freistühlen Recht zu nehmen. Völlig verdrängt
wurden sie erst nach Jahrhunderten. Mit der Anwendung des voll-
fommneren römischen und des kanonischen Rechts sank auch die Veme, die auf altdeutschen Rechtsgewohnheiten beruhte. Sie hatte sich überlebt; doch reichten ihre Spuren lange Zeit hindurch in die Rechtsgewohnheiten des Volkslebens hinein, das voller Ehrfurcht die Denkmäler einer harten Rechtsprechung hütete bis auf den heutigen Tag, und wärm es nur uralte Bäume westfälischer Wälder, hier oder dort eine -cteinbotnf, welche die Ueberlieferung als von der Veme herrührend bezeichnet.
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