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1. Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 176

1887 - Leipzig : Freytag
176 zerstrt, nachher aber wieder aufgebaut wurden, wie Kln, Mainz, Regens-brg, b) Andere Städte bildeten sich um die von Karl d. Gr. und spteren Kaisern gegrndeten und mit Vorrechten und Freiheiten (eigener Gerichts-barkeit, Zoll-, Mnz- und Marktrecht) ausgestatteten Bischofssitze, wie Mnster, Osnabrck, Paderborn, Bremen, c) Auch aus Pfalzen (knig-lichen Residenzen) erwuchsen Städte, wie Aachen, Ulm, Frankfurt a. Main, Goslar, d) Einen groen Fortschritt machte die Stdtegrndung durch die von Heinrich I. (daher Stdtegrnder") und spteren Kaisern oder Herzgen zur Grenzverteidigung angelegten Burgen, welche sich allmhlich zu Stdten ausbildeten, wie Erfurt, Magdeburg, Meien, Halle, Hamburg. Der durch die Kreuzzge angebahnte Handel kam vor allem den Seestdten Italiens, besonders Venedig, Genua und Pisa, zugute; aber auch die deutschen Städte gewannen durch die neu erschlossenen Handelswege, wie Augsburg, Nrn-berg, Ulm. Der erfolgreiche Unternehmungsgeist hatte Reichtum und erhhte Gewerbthtigkeit im Gefolge, und das dadurch bestrkte brgerliche Selbst-geshl brachte eine Umgestaltung dieser stdtischen Gemeinwesen hervor. 2. Ursprnglich standen diese Städte unter Burggrafen oder bischf-lichen Vgten, welchen der Schulthei als Vollzugsbeamter unterge-ordnet war. Die Einwohnerschaft, welche zum Unterhalt der Mauern und Trme und zum Wachdienst verpflichtet war, bestand aus Freien, halb freien Zinsleuten und Knechten. Im Laufe der Zeit wuchs die Ein-wohnerzahl durch Zuzug von Landleuten, Krmern, Knstlern und Hand-werkern, welche mit der alten Bevlkerung zu einer Brgerschaft verschmolz. Diese strebte in dem Mae, als sie durch Reichtum und Wehrkraft mchtiger wurde, darnach, sich dem Regimente des Grundherrn (des'knigs, Bischofs, Herzogs, Burggrafen) zu entziehen und eine Selb st regier ung einzurichten. Am Ende des 13. Jahrhunderts war dies den meisten Stdten gelungen, sie warnt im Besitz eigener Gerichtsbarkeit und freier Wahl des Stadtrates. Sie waren damit reichsunmittelbar" und hieen fortan Reichsstdte" oder Freie Städte". Bald trat aber eine Klasse der stdtischen Bevlkerung als herrschende auf, die sog. Patrizier", welche die brigen, vom stdtischen Regimente ausgeschlossenen Einwohner, wie Handwerker und kleinere Grund-besitzet, vielfach bedrckten. Diese schlssen sich deshalb zu Einigungen" (Innungen, Znften) zusammen und kmpften seit Anfang des 14. Jahrhunderts teilweise mit Erfolg mit den Geschlechtern" um ihre Gleichberechtigung. 3. Die Städte selbst, deren Wohlfahrt auf der Erhaltung des Friedens lind der Sicherheit des Verkehrs beruhte, schlssen unter sich Bndnisse, um mit vereinter Kraft, namentlich durch Seestreitmacht, aber auch durch Landtruppen sich sowohl der bergriffe der Fürsten und Ritter zu erwehren, als den Landfrieden zu wahren. Der lteste, Rheinische Bund" (1254 von Wilhelm von Holland besttigt), umfate 70 Städte von Basel bis Koblenz

2. Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 289

1887 - Leipzig : Freytag
289 2. Die Folge dieser Vorgnge, die auch auerhalb der Hauptstadt eine gewaltige Ghrung hervorriefen und die Mitglieder des Adels ngstigten, war die Auswanderung oieler Vowtehmen, unter denen sich auch die zwei Brder des Knigs befanden, welche in unserem Jahrhundert unter den Namen Ludwig Xviii. und Karl X. den franzsischen Knigsthron besaen. Die Ausgewanderten (Emigranten) suchten von Deutschland aus, wo sie Zu-flucht gefunden, mit deutscher Hlfe einen Einfall in Frankreich vorzubereiten und die alte Ordnung wieder herzustellen, was natrlich das franzsische Volk nur um so mehr reizen mute. 3. Inzwischen waren von der Nationalversammlung wichtige Beschlsse gefat worden. Alle Einrichtungen, die an das Mittelalter erinnerten, wurden im August 1789 aufgehoben, insbesondere alle Vorrechte des Adels,i?89 der dadurch seine Frohnden, und der Geistlichkeit, die ihren Zehnten ver-lor. Als der König die vereinbarten Menschenrechte" nicht besttigte, frchtete man, er wolle die Versammlung auflsen, und schrte die Ghrung des Volkes aufs neue. Volksmassen zogen von Paris nach Versailles und brachten den König am 6. Oktober 1789 gewaltsam nach Paris, wohin noch in demselben Monat auch die Nationalversammlung bersiedelte. Nun waren beide in der Gewalt der Pariser. Der König aber verlor den Rest seiner Freiheit, als er im Juni 1791 den verunglckten Versuch machte, der 1791 die Grenze zu fliehen, um vereint mit den Emigranten die alten Zustnde zurckzufhren. In Varennes verhaftet, wurde er als Gefangener in die Hauptstadt gebracht, wo er erst im September mit seiner Familie der Haft entlassen wurde, nachdem er die neue Verfassung beschworen hatte. 4. Die weiteren Manahmen der Nationalversammlung betrafen: 1. die neue Einteilung Frankreichs in (83) Departements, Distrikte und Kau-tone, 2. die Einziehung der Kirchengter und die Besoldung der Geistlichen, die fr brgerliche Beamte erklrt wurden, durch den Staat, 3. die Einfhrung von Papiergeld (Assignaten) und 4. die Aufhebung der geistlichen Orden und des erblichen Adels. Das letzte und wichtigste Werk war aber die neue Verfassung, die der König annehmen und in der Nationalversammlung selbst am 14. September durch einen feierlichen Eid beschwren mute. Nach dieser ersten Konstitution" blieb Frankreich eine Monarchie, in der der König die vollziehende Gewalt haben sollte, während die Gesetzgebung einer Kammer der Volksvertreter bertragen war. Die Nationalversammlung schlo ihre Thtigkeit am 30. September 1791, nachdem sie etwa 2\ Jahre getagt hatte. 1791 L hl ein und Holder mann, Allgemeine Weltgeschichte. 19

3. Teil 3 - S. 54

1912 - Leipzig : Freytag
54 Er ist auch der Schöpfer einer einheitlichen, scharf zentralisierten Verwaltn n g. In H tnnn Geiste entstand der fruchtbare Gedanke, für den preussischen Staat eine oberste Behörde zu schaffen, die unter seinem Vorsitz alles zu regeln, zu leiten und zu beaufsichtigen hatte. Er nannte sie das Generaldirektorium (General-, Kriegs-, Finanz- und Domänen-Direktorinm). Der Geschäftsgang und die Einrichtungen desselben waren von dem König selbst erdacht und ausgearbeitet worden. Das Generaldirektorium hatte ungefähr die Arbeiten zu verrichten, die heute von dem Ministerien für das Innere, für die Finanzen, für Handel und Gewerbe und für die Landwirtschaft erledigt werden. Dazu kam noch die Militärverwaltung. Anfangs war es in vier Departements gegliedert, von denen jedes alle Verwaltungszweige einer Provinz zu erledigen hatte. Einzelne Fachminister gab es also unter Friedrich Wilhelm I. noch nicht. Nur die Militärverwaltung für den ganzen Staat lag in den Händen des zweiten Departements; das war notwendig, um völlige Einheitlichkeit im Kriegswesen zu erzielen. Unter dem Generaldirektorium arbeiteten in den einzelnen Provinzen die Kriegs- und Domänenkammern; vielleicht kann man sie mit den heutigen Königlichen Regierungen vergleichen. Den Kriegsund Domänenkammern waren wieder untergeordnet die L a n d r ä t e für die Kreise, die S t e u e rrä t e zur Beaufsichtigung der städtischen Verwaltung und die D e p a r-tement s r ä te für die Domänen. — Dem Generaldirektorium war auch die O b e r-rechnungska in m e r unterstellt, die heute noch in Potsdam besteht. Sie hatte alle Rechnungen der Kriegs- und Domänenkammer und der Städte zu prüfen. Eine Veruntreuung von Staatsgeldern, wie es unter dem ersten Könige vorgekommen war, war nun nicht mehr möglich. Friedrich Wilhelm suchte auch durch die Aufstellung eines H a u s h a l t s p l a n e s (E t a t) eine straffe Ordnung in die Finanzen zu bringen. — Die besten Einrichtungen aber helfen nichts, wenn die ausführenden Menschen nicht an Ordnung und Gewissenhaftigkeit gewöhnt sind. Mit scharfen Augen wachte deshalb Friedrich Wilhelm über feinen Beamten. Er verlangte von ihnen Pünktlichkeit, Pflichttreue und Sparsamkeit. Nur der bekam eine Stelle, der tüchtig und befähigt war, und nur der gewissenhafte Arbeiter konnte darauf rechnen, in seinem Amte zu bleiben. Bei Wind und Wetter fuhr der König durch sein Land, um die Tätigkeit seiner Beamten zu überwachen. Der Pflichtvergessene wurde streng bestraft; der Rohrstock des Königs spielte oftmals eine Rolle. (Torwächter zu Potsdam.) So wurde Friedrich Wilhelm der Schöpfer des viel bewunderten preußischen B e a m t e n st a n d e s. 4. Er fördert die Wohlfahrt seines Volkes. 1. Seine Sorge für die Landwirtschaft. Die Mehrzahl der Bewohner Preußens lebte zur Zeit Friedrich Wilhelms von den Erzeugnissen des Ackerbaues und der Viehzucht. Deshalb scheute der sparsame König keine Kosten, die Landwirtschaft in allen Teilen seines Landes zu fördern. Zu Anfang seiner Regierung sah es in Preußen traurig aus; große Länderstriche lagen unbebaut, Dörfer und Ortschaften waren eingeäschert, und in vielen Flecken waren die Bewohner fast ausgestorben. Pest und Krieg halten die menschlichen Wohnstätten zerstört und entvölkert. Fremde Ansiedler aus der

4. Teil 3 - S. 98

1912 - Leipzig : Freytag
98 er, die Not der Bürger und Bauern zu lindern, die Finanzen zu ordnen und rechtliche Zustände zu schaffen. Der gute Wille des Königs hatte jedoch niemals Erfolg, da die beiden höheren Stände ihre Vorrechte nicht aufgeben wollten. Da wandte sich Ludwig Xvi. in der höchsten Not an das Volk und berief 1789 die Reichsstände, die feit 175 Jahren nicht mehr zusammengetreten waren. Im Mai desselben Jahres versammelten sich zu Versailles je 300 Abgeordnete der beiden ersten Stände und 600 des dritten Standes. Aber gleich in den ersten Sitzungen kam es wegen der Abstimmung zu scharfen Auseinandersetzungen. Der Adel und die Geistlichkeit wollten nach Ständen abstimmen; dagegen erklärten sich die Abgeordneten der Bürger, weil sie sonst überstimmt worden wären. Sie beantragten Abstimmung nach der Kopfzahl. Da es zu keiner Einigung kam, taten die Vertreter des dritten Standes einen kühnen Schritt: sie trennten sich von den übrigen, erklärten sich zur eigentlichen Vertretung des Volkes, da sie von 99 Prozent aller Bewohner Frankreichs gewählt worden seien, und schwuren, nicht eher auseinanderzugehen, als bis sie dem Staate eine n en e V e r f a f f n n g gegeben hätten. Der König war darüber höchst unwillig, aber er wagte keiue Gewalt anzuwenden. Später gab er den Vertretern der ersten Stände den Befehl, sich mit den Abgeordneten des dritten Standes zu vereinigen. Damit erkannte er die Nationalversammlung als Vertretung des Volkes an. Der erste Schritt zur Revolution war getau. b) D i e verfassunggebende Nationalversammlung 1789—1791. Die verfassunggebende Nationalversammlung hatte eine schwere Aufgabe zu erfüllen; sie sollte das Staatswesen umgestalten und Ordnung in die Finanzen bringen. In der Nacht vom 4. zum 5. August hob sie alle Vorrechte auf. Die Steuerfreiheit des Adels und der Geistlichkeit, die Leibeigenschaft der Bauern, die Käuflichkeit der Staatsämter und das Jagdrecht wurden beseitigt. Zugleich wurde der Erbadel mit feinen Titeln und Wappen aufgehoben; von jetzt ab hießen alle Franzosen Bürger oder Bürgerin. Darauf erklärte man alle Menschen für frei und gleich und gab jedem das Recht, gegen Unterdrückung Widerstand zu leisten. — Die absolute Gewalt des Königs wurde vernichtet. Eine Vertretung der Volkes, die jährlich zusammentreten sollte, hatte Gesetze zu geben, über Steuern, Krieg und Frieden zu entscheiden. Der König konnte wohl die Beschlüsse der Kammer aufschieben, aber sie nicht für ungültig erklären. Eigentlich hatte er die Gesetze nur auszuführen; es blieb ihm also nur die vollziehende Gewalt. Aber auch diese war sehr beschränkt, da die Beamten in den Departements, Distrikten und Gemeinden nicht von ihm, sondern vom Volke ernannt wurden. Sonnt war in Frankreich der Absolutismus beseitigt; an seine Stelle trat eine durch die Volksvertretung beschränkte Monarchie. — Die Nationalversammlung suchte auch Ordnung in die Finanzen zu bringen. Sie erklärte die Güter der Kirche und des Königs für Staatseigentum und hoffte, durch ihren Verkauf Geld in die Staatskassen zu bekommen. Es fanden steh aber keine Käufer. Man gab deshalb Papierscheine (Assignaten) aus,

5. Teil 3 - S. 119

1912 - Leipzig : Freytag
119 fördert worden; Friedrich der Große hatte jeden Bürgerlichen ans dem Offizierkorps gestoßen. Jetzt wurde das Vorrecht aufgehoben. Jeder, der sich im Frieden durch Bildung und Kenntnisse, im Kriege durch Tapferkeit, Tüchtigkeit und Überblick auszeichnete, konnte zum Offizier befördert werden. Auch die Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung wurden zweckmäßiger gestaltet. Zopf, Locken und Puder wurden verbannt, und an Stelle der engen traten jetzt die weiteren Kleider, die im Kampfe mehr Bewegungsfreiheit gestatteten. Bei den Übungen sah man darauf, daß sie wirklich eine Vorbereitung für deu Krieg wurden. Die unbewegliche, unbeholfene Linearaufstellung, die durch das Werbesystem bedingt worden war, wurde beiseite geschoben. An ihre Stelle traten die geöffneten Schützenketten, die sich den Unebenheiten des Bodens anschmiegten und durch ihr wohlgezieltes Feuer den Feind erschütterten. War dieses geschehen, so sollten festgefügte Trnppenmaffen den Gegner über den Haufen stoßen. Die Männer, die das neue preußische Heer schufen, wußten auch Rat, Napoleons lästige Bestimmung betreffs der Größe des Heeres zu umgehen; denn mit 42 000 Mann konnte mit dem kriegsgewandten Gegner kein Kampf gewagt werden. Es wurden in jedem Monat aus jeder Kompagnie fünf und ans jeder Es' kadron drei ausgebildete Soldaten entlassen und dafür ebensoviele Rekruten eingestellt. Die entlassenen Mannschaften wurden Krümper genannt. So brachte man es fertig, ohne daß die französischen Späher etwas bemerkten, nach und nach ein geschultes und schlagfertiges Heer auszustellen. Die Kriegsbereitschaft wurde auch dadurch erhöht, daß man die Festungen ausbaute, sie mit Geschützen und Kriegsgeräten versorgte und in den Magazinen große Vorräte an Waffen aufhäufte. 6. Neugestaltung der Staatsverwaltung. Friedrich Wilhelm I. hatte für die Verwaltung des Staates durch Einsetzung des Generaldirektoriums etwas Großes geleistet. Seine Schöpfung aber hatte einen Fehler, es fehlte ihr die Einheitlichkeit. Die Provinzialminister standen mehr nebeneinander: außerdem waren sie durch das Kabinett von der Person des Königs, des obersten Leiters des Staates, getrennt. Stein war nun daraus bedacht, Einheitlichkeit in die Staatsverwaltung zu bringen. Zu diesem Zwecke wurde das K a b i u e t t des Herrschers völlig beseitigt, und an Stelle der Provinzialminister wurden fünf Fachmini st er für das Innere, das Äußere, die Finanzen, den Krieg mit) die Justiz ernannt. Sie traten nicht nur unter sich, sondern auch zu dem Könige in enge Abb. 33. Gerhard von Scharnhorst. Aus Seidlitz, Allgemeines historisches Porträtwerk. Verlag von Friedrich Bruckmann, München.)

6. Teil 3 - S. 225

1912 - Leipzig : Freytag
225 er zusammen mit dem fommetnbierenben Generale des betreffenben Armeekorps. Er hat die Errichtung von Apotheken und Sparkassen und die Abhaltung von öffentlichen Kollekten zu genehmigen. Er beaufsichtigt die übrigen Behörben der Provinz und bestätigt die Staatsbeamten und die Amtsvorsteher. Neben dem Oberpräsibenten steht der Provinzialrat. Er besteht aus einem höheren Verwaltungsbeamten, den der Minister des Innern ernannt hat, und aus fünf Mitgliebern, die vom P r o v i n z i a l a u s f ch u ß auf sechs Jahre gewählt worben sinb. Den Vorsitz führt der Oberpräfibent. b)Bezirksbehörben. Jebe Provinz ist in R e g i e r u u g s b e z i r ke zerlegt. An der Spike eines solchen steht die Königliche Regierung, die von dem Regierungsprä sibe nten geleitet wirb. Jebe Regierung hat brei Abteilungen. Die erste Abteilung verwaltet die Angelegenheiten des Innern (z. B. Polizei-, Armen-, Bau-, Militär-, Gewerbe-, Haubels- und Verkehrssachen), die zweite das Kirchen- und Schulwesen und die brüte die birekten Steuern, Domänen und Forsten. Jebe Abteilung wirb von einem Oberregierungsrate geleitet; unter ihm arbeiten die Regierungsräte. Den Regierungspräsibenten unterstützt der Bezirksausschuß. Er besteht aus sechs Mitgliebern, von benen zwei auf Lebenszeit vom Könige und vier vom Provinzialausschuß aus den Bezirkseingesessenen gewählt werben. o) Kr eisb eh ö rb en. Die Regierungsbezirke werben in Kreise eingeteilt. An der Spitze eines Kreises steht der Sonbrat. Er wirb vom König ernannt. Er führt die Geschäfte der allgemeinen Lonbesverwoltuug und leitet die Polizei des Kreises. Dem Lanbrat zur Seite steht der Kreis.ausschuß. 3. Die Verwaltung der Finanzen in Preußen. Die großen Gelbmittel, die der preußische Staat zur Durchführung seiner Aufgaben braucht, fließen ihm teils aus feinem Vermögen zu, teils müssen sie von seinen Bewohnern aufgebracht werben. 1. Das Staatsverniöqen. Dos Vermögen Preußens besteht in der Hauptsache nach in Staatsgütern (Domänen), Staatsforsten und gewerblichen Anlagen (Eisenbahnen, Bergwerken, Hüttenwerken, Fabriken, Banken, Salinen). Im Jahre 1903 hatten die Domänen eine Ausbehnung von 347 663 ha und brachten dem Staate eine Summe von 16 589 724 Mark ein. Als Inhaber des Vermögens heißt der Staat Fiskus. Dem Staatsvermögen stehen die Staotsschulbeu gegenüber. Sie sinb bnrch Anleihen entstanben, die der Staat mit Genehmigung der Volksvertretung zur Herstellung gemeinnütziger Anlagen ausgenommen hat. Die Staatsschulben werben von der S t a a t s s ch u l b e u k o m m i s s i o n verwaltet. Sie sinb im Verhältnis zum Vermögen gering; benn sie werben allein durch den Wert der Stoots-eisertbahrten vollauf gebeckt. 2. Die Slaatssteuern. Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Staatsvermögen bienen die Beitrage der Bewohner, die Steuern. Der preußische Staat erhebt nur b i r e k t e Donat, Lehrb. der Gesch. für konfess. gemischte Mittelschulen, Iii. 15

7. Teil 3 - S. 106

1912 - Leipzig : Freytag
106 c) Der R e i ch s d e P u t a t i o u s h aupt s ch l u ß 1803. Die deutschen Fürsten, die auf dem linken Rheinufer Gebiete verloren hatten, sotlten durch Säkularisation geistlicher Besitzungen auf dem rechten Rheinuser entschädigt werden. Deshalb bildete sich zu Regensburg eiue Reichs-sriedensdeputation, die unter Mitwirkung von Napoleons Beamten eine Verteilung der Entschädigungsgebiete vorzunehmen hatte. Deutsche Fürsten brachten es fertig, am Hofe zu Paris mit deutschen Gebieten einen förmlichen Handel zu treiben. Endlich nach zwei Jahren kam der Reichsdeputations-Hauptschluß zustande. Danach verloren 52 Reichsstädte ihre Selbständigkeit und alle geistlichen Stände ihren weltlichen Besitz. Nur das Kurfürstentum Mainz blieb noch bestehen. 112 Staaten verschwanden mit einem Federstrich von der Karte; sie wurden deu größeren einverleibt. So erhielt Preußen für die 48 Quadratmeilen, die es jenseits des Rheins verloren hatte, 240 Quadratmeilen, nämlich die geistlichen Gebiete Münster, Paderborn, Hildesheim, Erfurt, das Eichsfeld nnt> die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar. Auch Bayern und Baden erhielten bedeutenden Zuwachs. — Der Reichsdeputationshauptschluß sprengte die Verfassung des Deutschen Reiches. Zugleich wurde er aber dadurch ein Segen, daß er die Zersplitterung unseres Vaterlandes verringerte. 4. Ter dritte Koalitionskrieg 1805. a) Napoleon wird Kais e r. Durch deu gläuzeudeu Sieg bei Marengo hatte Napoleon Bonaparte seine Herrschaft über Frankreich befestigt und deu Waffenruhm des französischen Volkes wiederhergestellt. Nach dem Friedensschlüsse war er nun bestrebt, im Innern Ordnung und Ruhe zu schaffen. Er gestattete den Verbannten die Rückkehr und suchte den Papst und die Geistlichkeit dadurch zu versöhnen, daß er die republikanischen Feste aufhob und die Sonntagsruhe und die katholische Kirche wieder einführte. Unter seiner Obhut blühte das höhere Schulwesen empor, und unter seiner unmittelbaren Teilnahme schufen berühmte Juristen ein brauchbares bürgerliches Gesetzbuch, das unter dem Titel „Code Napoleon" veröffentlicht wurde. Die Finanzen und die Verwaltung wurden geordnet; Handel und Verkehr blühten empor und hoben den Wohlstand des Volkes. Zugleich wurde die Flotte ausgebaut und der Grund zu einem Kolonialreiche gelegt. Mit Dankbarkeit verfolgte das französische Volk dis unermüdliche Tätigkeit seines ersten Konsuls. Es übertrug ihm das Konsulat auf Lebenszeit und erteilte ihm das Recht, seinen Nachfolger selbst zu bestimmen. Aber Napoleon Bonaparte war mit dem Errungenen noch nicht zufrieden. Eine Verschwörung gegen sein Leben benutzte er zum Sturze der Republik, indem er sich im Jahre 1804 auf Bitten des Senats unter dem Namen Napoleoni. zum erblichen Kaiser der Franzosen erklärte. Zn der Krönung kam selbst der Papst nach Paris; als aber Pius Vii. nach der Salbung dem Kaiser die Krone aufsetzen wollte, da griff dieser schnell zu und krönte sich und seine Gemahlin selbst. Im nächsten Jahre wurde auch Italien in ein König-

8. Teil 3 - S. 222

1912 - Leipzig : Freytag
222 3. Der König. Die Königswürde ist im Mannesstamme der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt erblich. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Thronfolger volljährig. Der König leistet bei seinem Regierungsantritte in Gegenwart des Landtages den Eid aus die Verfassung. Ist der König minderjährig oder regierungsfähig, so übernimmt der nächste volljährige königliche Prinz als Regent die Herrschaft. Mit der preußischen Königskrone ist die deutsche Kaiserwürde verbunden. Die Person des Königs ist unverletzlich. Vergehen und Verbrechen gegen den Herrscher werden streng bestraft. Der Monarch ist den Strafgesetzen nicht unterstellt. — Der König beruft und schließt den Landtag und übt mit ihm die Gesetzgebung aus. — Die vollziehende Gewalt steht ihm allein zu. Er ernennt und entläßt die Minister, er ordnet die Verkündigung der Gesetze an und überwacht deren Ausführung. — Alle Regierungsakte des Königs werden erst gültig, wenn sie die Gegenzeichnung eines Ministers erhalten haben, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. — Dem Könige steht das Recht der Begnadigung und der Ordensverleihung zu. — Der König sührt den Oberbefehl über das Heer. — Die richterliche Gewalt wird in seinem Namen von unabhängigen Richtern ausgeübt. — Das Einkommen (Z i v i l l i st e) des Königs beträgt 19,2 Millionen Mark. 4. Ter Landtag. Der Landtag ist die verfassungsmäßige Vertretung des preußischen Volkes. Er besteht aus zwei Häusern oder Kammern. Die erste Kammer ist das H e r r e n-haus, die zweite Kammer ist das Abgeordnetenhaus. Das Herrenhaus setzt sich zusammen aus den volljährigen königlichen Prinzen, den Häuptern der ehemals reichsunmittelbaren Fürsten, Grafen und Herren, den Vertretern des Großgrundbesitzes, der Großstädte und der Universitäten. Außerdem beruft der König noch solche Männer, diesem besonderes Vertrauen genießen. —Die Mitglieder des Herrenhauses werden nicht gewählt. Sie werden vom Könige aus Lebenszeit oder sür die Zeit, in der sie ein bestimmtes Amt bekleiden, ernannt. —Die erste Kammer ist beschlußfähig, wenn wenigstens 60 Mitglieder anwesend sind. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 443 Mitgliedern, die vom Volke gewählt worden sind. — Wählen darf jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, der sich im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, der keine öffentliche Armennnterstütznng empfängt und wenigstens 6 Monate in der Gemeinde, in der er das Wahlrecht ausüben will, wohnt. Für Militärpersonen ruht das aktive Wahlrecht. — Wählbar ist jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, der wählen darf und wenigstens schon ein Jahr dem preußischen Staatsverbande angehört. Von dem passivenwahl rechte sind die Militärpersonen nicht ausgeschlossen. Für die Wahl der Abgeordneten ist der Staat in 443 Wahlkreise eingeteilt. In jedem wird ein Abgeordneter gewählt. Die Wähler heißen Urwähler und werden nach ihren direkten Steuern in drei Klassen eingeteilt. Zu der ersten Klasse gehören die Urwähler, die das erste Drittel der vorn Urwahlbezirk aufgebrachten Steuern bezahlen, zur zweiten Klasse, die das zweite Drittel entrichten

9. Teil 3 - S. 98

1913 - Leipzig : Freytag
98 er, die Not der Brger und Bauern zu lindem, die Finanzen zu ordnen und rechtliche Zustnde zu schaffen. Der gute Wille des Knigs hatte jedoch niemals Erfo)g, da die beiden hheren Stnde ihre Vorrechte nicht aufgeben wollten. Da wandte sich Ludwig Xvi. in der hchsten Not an das Volk und berief 1789 die Reichsstnde, die seit 175 Jahren nicht mehr zusammengetreten waren. Im Mai desselben Jahres versammelten sich zu Versailles je 300 Abgeordnete der beiden ersten Stnde und 600 des dritten Standes. Aber gleich in den ersten Sitzungen kam es wegen der Abstimmung zu scharfen Auseinandersetzungen. Der Adel und die Geistlichkeit wollten nach Stnden abstimmen; dagegen erklrten sich die Ab-geordneten der Brger, weil sie sonst berstimmt worden wren. Sie beantragten Abstimmung nach der Kopfzahl. Da es zu keiner Einigung kam, taten die Vertreter des dritten Standes einen khnen Schritt: sie trennten sich von den brigen, erklrten sich zur eigentlichen Vertretung des Volkes, da sie von 99 Prozent aller Bewohner Frankreichs gewhlt worden seien, und schwuren, nicht eher ans-einand erzugehen, als bis sie dem Staate eine neneverfafsung gegeben htten. Der König war darber hchst unwillig, aber er wagte keine Gewalt anzuwenden. Spter gab er den Vertretern der ersten Stnde den Befehl, sich mit den Abge-ordneten des dritten Standes zu vereinigen. Damit erkannte er die National-Versammlung als Vertretung des Volkes an. Der erste Schritt zur Revolution war getan. b) D i e verfassunggebende Nationalversammlung 17891791. Die verfassunggebende Nationalversammlung hatte eine schwere Aufgabe zu erfllen; sie sollte das Staatswesen umgestalten und Ordnung in die Finanzen bringen. In der Nacht vom 4. zum 5. August hob sie alle Vorrechte auf. Die Steuerfreiheit des Adels und der Geistlichkeit, die Leibeigenschaft der Bauern, die Kuflichkeit der Staatsmter und das Jagdrecht wurden beseitigt. Zugleich wurde der Erbadel mit seinen Titeln und Wappen aufgehoben; von jetzt ab hieen alle Franzosen Brger oder Brgerin. Daraus erklrte man alle Menschen fr frei und gleich und gab jedem das Recht, gegen Unterdrckung Widerstand zu leisten. Die absolute Gewalt des Knigs wurde vernichtet. Eine V er-tretung der Volkes, die jhrlich zusammentreten sollte, hatte Gesetze zu geben, der Steuern, Krieg und Frieden zu entscheiden. Der König konnte wohl die Beschlsse der Kammer aufschieben, aber sie nicht fr ungltig erklären. Eigentlich hatte er die Gesetze nur auszufhren; es blieb ihm also nur die voll-ziehende Gewalt. Aber auch diese war sehr beschrnkt, da die Beamten in den Departements, Distrikten und Gemeinden nicht von ihm, sondern vom Volke ernannt wurden. Somit war in Frankreich der Absolutismus beseitigt; an seine Stelle trat eine durch die Volksvertretung beschrnkte Monarchie. Die Nationalversammlung suchte auch Ordnung in die Finanzen zu bringen. Sie erklrte die Gter der Kirche und des Knigs fr Staatseigentum und hoffte, durch ihren Verkauf Geld in die Staatskassen zu bekommen. Es fanden sich aber keine Kufer. Man gab deshalb Papierscheine (Assignaten) aus,

10. Teil 3 - S. 223

1913 - Leipzig : Freytag
223 und zur dritten die brigen. Die Kopfzahl der drei Abteilungen ist sehr verschieden; in der ersten ist sie klein, in der dritten dagegen groß. Dennoch whlt jede Klasse zwei W a h l m n n e r. Mithin ist der Wert der einzelnen Stimmen ungleich. Bei der Wahl mu der Urwhler die Namen der Wahlmnner laut nennen. Die Wahl ist also ffentlich. Sie wird auch noch indirekt genannt, weil nicht die Urwhler, sondern erst die Wahlmnner den Abgeordneten whlen. Die Wahlperiode dauert fnf Jahre. Das Abgeordnetenhaus ist beschlufhig, wenn die Mehrheit seiner Mit--glieder (wenigstens 222) anwesend ist. 5. Die Rechte des Landtages. Die Sitzungen der beiden Kammern sind ffentlich. In Preußen kann kein Gesetz ohne Zustimmung des Landtages erlassen, verndert oder aufgehoben werden. Die Gesetzgebung liegt also in den Hnden des Knigs und der beiden Kammern. Der Landtag hat das Recht, Adressen an den Herrscher zu richten. Auch kann er schriftliche Bittfchristen(Petitionen) entgegennehmen, sie den Ministern berweisen und darber Auskunft verlangen. Die Mitglieder der Kammern sind an keinen Auftrag gebunden; sie stimmen nach freier berzeugung. Fr uerungen, die sie in der Ausbung ihres Berufes getan haben, knnen sie auerhalb der Kammer niemals zur Rechen-fchaft gezogen werden. Whrend der Sitzungsperiode kann kein Mitglied wegen einer strafbaren Handlung ohne Genehmigung des Hauses in Haft genommen werden. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten aus der Staatskasse ein Tagegeld von 15 Mark und Reisekosten. Ein Verzicht darauf ist nicht erlaubt. 2. Die preuische Staatsverwaltung. 1. Tie obersten Staatsbehrden. a) D e i Staatsrat. Zu den obersten Behrden des preuischen Staates gehrt der Staatsrat. Er setzt sich zusammen aus den volljhrigen Prinzen des kniglichen Hauses, aus den Ministern, den kommandierenden Generalen und aus einigen Personen, die das besondere Vertrauen des Monarchen genieen. Er wird vom Könige nur dann berufen, wenn es gilt, wichtige Staatsangelegenheiten oder Gesetzentwrfe zu beraten. Der Staatsrat hat also nur eine beratende Stellung. b) D a s S t a a t s m i n i st e r i u m. An der Spitze der Verwaltung des preuischen Staates steht das Staatsministerium. Es ist eine Vereinigung aller Minister. Sie werden von dem König ernannt und sind fr alle Verwaltungs-Handlungen dem Herrscher und dem Landtage verantwortlich. Sie haben jeder--zeit Zutritt zu den Sitzungen der beiden Kammern und mssen auf Verlangen gehrt werden. In den gemeinsamen Beratungen aller Minister fhrt der Ministerprsident, der zugleich Reichskanzler ist, den Vorsitz. In Preußen gibt es zur Zeit neun Ministerien. 1. Das Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten nimmt alles wahr, was Preuens Stellung zu den anderen Mchten betrifft. Ihm
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