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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 71

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 71 — Beinheim und Rhod, und überhaupt alle Ländereien, Rechte und Einkünfte, die Er auf dem linken Rheinufer besitzt, oder auf die Er Anspruch zu haben vermeint. Er entsagt allen Nachforderungen an die Republik wegen des Nichtgenusses dieser Rechte und Einkünfte, oder aus irgend einem andern Grund, der älter als dieser Vertrag ist. Art. 5. Se. Hochsürstl. Durchlaucht der regierende Markgraf von Baden tritt ab, und überläßt der fränkischen Republik sowohl in seinem eigenen, als im Namen seiner beiden Söhne, der Prinzen Friedrich und Ludwig von Baden, für die er Vollmacht hat, mit voller Garantie, die Zw eidrittheile des im vormaligen Elfaß gelegenen Landes Kuzenhausen, mit allen dazu gehörigen Rechten und Einkünften, mit Inbegriff der Rückstände von selbigen, indem Er allen Nachforderungen an die Republik wegen derselben, oder aus irgend einem Grund, der älter als dieser Vertrag ist, entsagt. Art. 6. Se. Hochsürstl. Durchl. der Markgraf von Baden tritt gleichfalls für sich, seine Nachkommen und Erben an die fränkische Republik alle Ihm gehörigen Rheininseln und alle Rechte ab, an die Er auf diesen Inseln, so wie auf dem Lauf und den verschiedenen Armen des Rheinstroms Anspruch haben mag; namentlich die Zoll-Ober- und Lehensherrlichkeit, oder Polizei-Rechte. . . . Art. 8. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, auch einen Raum von 36 Schuh in die Breite einzuräumen, ... der als Weg zum Heraufziehen der Schiffe dienen soll. Art. 10. Die Theile dieses Wegs, so wie der Rheininseln .... werden ohne Vorbehalt an die Republik abgetreten. Art. 11. Die Rheinschiffahrt soll für die Bürger und Unterthanen der beiden contrahirenden Mächte frei seyn. Art. 14. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, den Ausgewanderten und den aus der fränk. Republik depor-tirten Priestern in seinen Staaten keinen Aufenthalt zu geben. Art. 17. Alle gegenseitig gemachten Gefangenen follen innerhalb eines Monats, von Auswechselung der Ratifika-! tionen des gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, .... zurückgegeben werden ....

2. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 122

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 122 — Euchtheilen,bisein st,nacherkämpftemziele, ein dauerndergriebe mir das Glück gewähren wird, Euren Wohlstand für die Zukunft fest zu begründen, und die Ruhe des Vaterlandes vor jedem Sturm gesichert zu wissen. Karlsruhe, den 20. November 1813. Karl. 103. Die Aufstellung der Landwehr, 1813. (Großh. Badisches Regierungsblatt 1813. No. 33.) Zu den großen Anstrengungen und Aufopferungen, die der Drang der Zeiten herbeyführt, gehört außer der Ergänzung des stehenden Heeres, auch die Errichtung einer Landwehr. Diese Landwehr betreffend, so bestimme Ich folgendes: 1. Die Landwehr wird blos für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ausgehoben und nach hergestelltem Frieden wieder entlassen; sie besteht in zehntausend Mann, davon sind 8000 Mann zum Felddienst, gleich den Linientruppen, bestimmt, und 2000 Mann, die im Lande bleiben und später organisiert werden, zur Ergänzung. 2. Mein Ministerium des Innern hat die oberste Leitung bey Errichtung der Landwehr; es repartirt nach einem billigen Maasstab, sey es nun Population oder die vorhandene Summe der zum Dienste tauglichen Mannschaft, jene 10 000 Mann auf die Kreisdirektorien. 3. Diese bilden mit den Bezirksbeamten und einigen von Meinen Vasallen einen Kreys-Ausschuß, der die Subreparti-tion auf die Ämter macht. 4. Zur Landwehr gehören alle diejenigen, die vor dem Jahre 1791 geboren sind und das vierzigste Jahr noch nicht zurückgelegt haben. Die vorhandene Mannschaft aus den Jahren 1791, 1792, 1793 und 1794 wird zur Ergänzung des stehenden Heeres vorbehalten. 5. Zur Landwehr ist jeder verbunden, der einen gesunden Körper hat; dem Kreys-Direktor und den Kreys-Räthen steht es frey, jeden, dessen Dienst- oder häusliche oder andere dringende

3. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 22

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 22 — zu Feld begeben, und mit fürtff Regimentern zu Fuß, 28 Cornet Reutern, 20 Stücken Geschütz und bey 1800 Wägen, darunter viel, so auf eine sonder Manier gemacht waren, und eyserne Spitzen und Feuer-Mörser hatten, den 25 Aprilis gegen Abend zwischen Wimpffen und Heilbrunn sich auf einer Auen gelagert, hat der General Tilly, mit dem sich Ferdinand Cordna kurtz zuvor, unwissend des Marggraffen, mit der spanischen Armee conjungirt, die Beschaffenheit des Marggräfischen Lagers kundschafftet, alsbald einen Anschlag auf dasselbe gemacht, und zu solchem End den Wald und die Höhe zur rechten Seiten zu seinem besondern Vortheil, den die Marggräfischen, wann sie es in acht genommen, auch hätten haben können, eingenommen. Darauf den folgenden Tag, stracks zu Aufgang der Sonnen, beyde Partheyen aus groben Stücken aufeinander zu spielen angefangen. Da dann die Bayerischen und Spanischen, ungeachtet sie nur acht Stück Geschütz bey sich hatten, den Marggräfischen, weil selbige bloß und unverschantzt im Feldt lagen, ziemlich Schaden zugefüget und ihrer wenig gefehlet. Auf welches die Reuterey bey etlichen Stunden lang tapffer miteinander scharmütziret, darüber mancher wackerer Cavallier tod geblieben. Unterdessen haben auch etliche Marggräfische Compagnien Fuß-volck auf das Spanische und Bayerische Fußvolck getroffen, also, daß beyderseits gleicher Schad geschehen. Es haben sich aber unter solchem Treffen die Bayerischen und Spanischen niemals aus ihrem Vortheil begeben wollen, unangesehen der Marggraf durch allerley Mittel und Wege solches zu wege zu bringen vermeinet, welches ihnen einen großen Vorschub zu der erfolgten Victori gethan, indem sie bey der überaus großen Hitz in Wald sich retiriren, und bißweilen im Schatten mit Proviant erquicken, und sich wieder erholen können, so aber auf der Marggräfischen Seiten nicht gewesen. Um den Mittag ist bey zwo Stunden lang mit den groben Stücken ingehalten worden biß um zwei Uhren. Da dann erst der Handel sich zum rechten Ernst geschickt, und der Marggraf aus feiner Wagenburg mit halben Carthaunen geschossen, auch wieder etliche Cornet Reuter gegen die Bayerischen und Spanischen heraus rücken lassen, hingegen selbige mit solcher Fury aus dem Wald auf sie zugewischt, daß dadurch kein geringer

4. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 100

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 100 — 89. Lossagung der Rheinbundfürsten von Kaiser und Reich. Regensburg, 1. August 1806. (Ghillany: Diplomatisches Handbuch. 29b. Ii. 18.) Die Begebenheiten der drei letzten Kriege, welche Teutschland beinahe ununterbrochen beunruhigt haben, und die politischen Veränderungen, welche daraus entsprungen sind, haben die traurige Wahrheit ins hell st e Licht gesetzt, daß das Band, welches bisher die verschiedenen Glieder des teutschen Staatskörpers miteinander vereinigen sollte, für diesen Zweck nicht mehr hinreiche, oder vielmehr, daß es in der That schon aufgelöst sey; das Gefühl dieser Wahrheit ist schon seit langer Zeit in dem Herzen jedes Teutschen; und so drückend auch die Erfahrung der letzten Jahre war, so hat sie doch im Grunde nur die Hinfälligkeit einer in ihrem Ursprung ehrwürdigen, aber durch den allen menschlichen Anordnungen anklebenden Unbestand fehlerhaft gewordenen Verfassung bestätiget. Nur diesem Umstande muß man ohne Zweifel die im Jahre 1795 i m Reiche selb st sich hervorgethane Trennung zuschreiben, die eine Absonderung des Interesses des nördlichen und südlichen Teutschlands zur Folge hatte. Von diesem Augenblicke an mußten notwendig alle Begriffe von einem gemeinschaftlichen Vaterlande und Interesse verschwinden; die Ausdrücke Reichskrieg und Reichsfrieden wurden Worte ohne Sinn; vergeblich suchte man Teutschland mitten im teutschen Reichskörper. Die Frankreich zunächst gelegenen, von allem Schutz entblößten und allen Drangsalen eines Krieges, dessen Beendigung in den verfassungsmäßigen Mitteln zu suchen nicht in ihrer Gewalt stand, ausgesetzten Fürsten sahen sich gezwungen, sich durch Separatfrieden von dem allgemeinen Verbände in der Tat zu trennen. Der Friede zu Luneville und mehr noch der Reichsschluß von 1803 hätten allerdings hinlänglich scheinen sollen, um der teutschen Reichsverfassung neues Leben zu geben, indem sie die schwachen Teile des Systems hinwegräumten und die Hauptgrundpfeiler desselben befestigten. Allein die in den letztverflossenen 10 Monaten unter den Augen

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 111

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 111 — den Politik zu folgen, — ist das Glaubensbekenntnis eines deutschen Reichsfürsten, welcher den Kaiser und sein Amt und Würde verehret und hochschätzet, vor seinen Mitständen die gebührende Achtung träget und dabei kennet, was er sich selbst, seinem Haus und seinen Untertanen schuldig ist. e)Waseinemlandesfürstenzuwissennötigist. Der Zusammentrag derer Stücke, welche sich in diesem kleinen Bande aufbehalten befinden, find Früchten der Überlegungen, die ich bei verschiedenen Gelegenheiten und bei Durchlesung einiger Bücher über den Stand, worein mich Gott ge-setzet hat, angestellet habe. Sie sind zu meiner eigenen Erinnerung verfasset; sollte jemalen einiges davon dem Lande nützlich werden, so würde dadurch meine Glückseligkeit, die ich in dem Wohlstände des Vaterlandes suche, ein weiterer Grad zuwachsen. Sollten diese Blätter jemand anderen als mir selbst zu Gesichte kommen, so wünsche ich, daß man sie als Versuche ansehen möge, die nur zu meiner eigenen Übung und, mir zu weiterer Überlegung Gelegenheit zu geben, zu Papier gebracht worden sind. » f) Vergebung von Ämtern. Bei Vergebung derer Chargen ist auf die Verdienste und die Tüchtigkeit zu sehen, nicht aber auf Rekommandationen und Verwandtschaften. g) Politik des Hauses Baden. Die Politik des Hauses Baden wird jederzeit darinnen bestehen müssen, sich zwar bei dem kaiserlichen Hofe niemalen gehässig zu machen, vielmehr dessen Gewogenheit durch Beipflichtung und Mitstärkung zu denjenigen Maßregeln, welche zu Aufrechterhaltung der Gerechtigkeit und guten Ordnung im Reich gereichen können, auch Bereitwilligkeit in gleichgültigen, oder zum wenigsten nicht wesentlichen Dingen zu erwerben, wo es aber auf die Handhabung der Deutschen Freiheit und die Aufrechthaltung derer Rechte und Gerechtigkeiten derer Fürsten und Stände des Reichs ankommt, an denjenigen Reichsteil sich anzuschließen, welcher, dafür besorgt zu sein, das meiste Interesse hat.

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 116

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 116 — Stunde unserer Retraite, wo es wieder einrückte. Lieutenant v. Göler dieses Bataillons bewies diesen Tag sehr vielen Eifer. Der Marschall war über seine Lage in größter Verlegenheit, denn ein einziges kühnes Unternehmen des Feindes hätte hingereicht, uns ins Wasser zu werfen. Er kam zur Brigade und befahl mir, den Leuten zu sagen, wie sehr er mit ihrer Ruhe zufrieden sei; er betrachte uns als die einzigen Truppen, auf die er sich verlassen könne. Endlich rückte der Abend heran; wir blieben auf dem nämlichen Platz stehen. Die Verluste des Armeekorps waren schwer: Der Marsch all hatte eine Kontusion am Fuß; die Generale Gi-rard, Geither, Damas, Fournier und Lingg waren blessirt. Die belgische Brigade hatte ganz aufgehört zu sein. Wir bedauerten von dem Husarenregiment: Den Obersten von Laroche, Rittmeister Bischofs und Lieutenant von Ammerongen blessirt; vom Leibregiment: Lieutenant Holz I und Oehl todt, Lieutenant Obermüller blessirt; vom 2. Regiment: Oberstlieutenant von Etzdorff schwer am Arm blessirt; Lieutenant Betz und Dörr; vom 3. Regiment: Kapitän von Woldeck und Lieutenant Rutschmann todt, Kapitän Mahler verlor den Fuß; Lieutenant von Dürrheim, de Rosee und Spinner blessirt; vom leichten Jnfanteriebataillon: Kapitän Hecht und Lieutenant Sachs blessirt; Oberstlieutenant Grolmann eine Kontusion am Fuß, Kapitän von Kalenberg am Arm; Lieutenant von Strauß war sein Pferd todtgeschossen worden. An Mannschaft hatten wir ungefähr 45 Mann Todte und 200 Blessirte. Um 12 Uhr Nachts erhielt ich Ordre, in der Stille abzu-marschiren und der Artillerie des Korps über die Brücke zu folgen; an uns schloß sich die Division Girard an. Das Gedränge der Wagen, Artillerie, Menschen und Pferde war immer noch ungeheuer; die Artillerie, hinter der ich marschirte, kam nicht vom Fleck, woran denn auch viel die Ungeschicklichkeit der französischen Trainsoldaten Schuld war, die gar nicht fahren können. So ging die Nacht mit Warten vorüber und ich fürchtete, den Tag anbrechen zu sehen, ohne die Brücke passirt zu haben. Ich ließ deshalb an den Marschall Meldung machen, der mir hierauf Befehl gab, mit der Infanterie durchzudringen, es koste was es wolle. Wir hatten ungefähr noch eine starke Viertelstunde bis

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 153

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 153 — Große Verantwortung trifft nicht wenige Diener des Staates, der Schule und selbst der Kirche, welche in geradem Widerspruch mit den Pflichten ihres Berufes durch geheime Umtriebe und durch offene Aufforderung den Aufruhr begünstigt haben. Sie fortan unschädlich zu machen, ist ebenso dringend geboten, als das Wirken berufstreuer Beamten kräftig zu schützen. Die badische Waffenehre ist — mit tiefer Bewegung sage Ich es — durch die unerhörte Meuterei des größten Teiles Meines Armeecorps schwer verletzt worden. Es wird Mir eine der nächsten Aufgaben sein, die Bildung einer die nöthigen Bürgschaften für die Zukunft gewährenden Heereseinrichtung herbeizuführen. Der Aufruhr hat das für Gewerbe und Handel unentbehrliche Vertrauen aufs stärkste erschüttert, Vielen große Verluste bereitet, die Lasten fast Aller bedeutend erhöht, den Erwerb der Meisten empfindlich gemindert. In dieser traurigen Lage sehe Ich die ernsteste Mahnung, alles zu thun, was Ich neben der Befestigung der gesetzlichen Ordnung vermag, um den Credit wieder zu beleben und den Nahrungsstand zu heben. Und was durch Beschränkung des öffentlichen Aufwandes und durch zeitgemäße und besonnene Änderungen in Erlangung der Mittel hierfür zu der Erleichterung Meines Volkes geschehen kann, das werde Ich herbeizuführen stets bemüht sein. Sehr groß ist allerdings das Unglück, welches der Aufruhr über unser sonst so gesegnetes Vaterland gebracht hat. Außerordentlich sind die Heilmittel, deren es in dieser Lage bedarf. Theilweise schon in Anwendung gekommen, werden sie auch fernerhin nach Meinen verfassungsmäßigen Befugnissen in Anwendung treten. Daß es zum Besten des Landes geschehen, das werden — Ich zweifle nicht daran — seine Vertreter anerkennen. Ein baldiger und sicherer Erfolg Meiner Bemühungen ist aber nur dann zu erwartest, wenn von den Besseren des Volkes, Jeder in seinem Kreise, thätige Hand anlegt und mit gerechtem, offenem Abscheu dem frevelhaften Treiben, wo er es findet, muthig und männlich entgegenwirkt, statt, alles von der alleinigen Thätigkeit der Regierung erwartend, durch ruhiges Zusehen das Böse wuchern zu lassen. Darum rufe Ich alle treuen

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 169

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 169 — pen auf dem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Landes-Verpflegungsreglement. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigentumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. 7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens wegen Regulirung der Zollvereinsoer-hältniffe in Verhandlung treten. Einstweilen soll der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Eon-trahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten lassen. 8. Die hohen (Kontrahenten werden unmittelbar nach der Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissionen zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältniffe in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheilige Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen (Kontrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten (Kommissanen auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. 9. Die hohen (Kontrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein, und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Übereinkunft vom 31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel Xvi und Xvii zu der Übereinkunft vom 31. März 1831 — willig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferftaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregeln treffen.

9. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 30

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 30 — Meinen Mißgünstigen Deroselben mit Ungrund also vorgebracht werden. Bitte derhalben ganz gehorsamst, Ew. Kais. Maj. wolle solchen verkehrten und ihr eigen Interesse suchenden Leuten nicht allein keinen Glauben zustellen, sondern Mich solchen überaus beschwerlichen Verdachts Allergnädigst entheben; auch an gehörigen Orten Befehl ertheilen, ob gedachte Adelige und andere Personen bei dem Ihrigen ruhig und unperturbirt verbleiben zu lassen. Denn es ja ein hart Werk, sie meinetwegen zu executiren, da doch Ich, als der Principal, nie darum gehört, oder wie im römischen Reich Herkommen (dazu Ich Mich jederzeit wo nöthig erboten haben will) judicirt und die Sachen erörtert worden. Daran erweisen Ew. Kais. Maj. ein löblich, billig, kaiserlich Werk; und Ich begehre Solches die Tage Meines Lebens um Ew. Kais. Maj. (die der Allmächtige bei guter Gesundheit, friedlicher Regierung und allen Guten lange Zeit zu erhalten geruhe) gehorsamst zu verdienen; und thue Ew. Kais. Maj. zu dero Kais. Gnaden Mich ferner allerunterthänigst gehorsamst empfehlen. Datum Genf 25. Januar 1631. Ew. Kais. Maj. Gehorsamster Georg Friedrich, Markgraf zu Baden. (Das Schreiben des Markgrafen, das auch 1631 zu Genf im Druck erschien, wurde sowohl dem Kaiser als auch den Kurfürsten übersandt. Es ist zugleich eine Art offener Brief, an dessen Spitze Georg Friedrich die Worte (Jesus Sirach 4, Vers 33) setzte: „Vertheidige die Wahrheit bis in den Tod, so wird Gott der Herr für dich streiten.") 28. Grabschrift des Markgrafen Georg Friedrich von Baden-Durlach, gest. am 14. Sept. 1638 zu Straßburg. (Sachs: Bad. Geschichtskalender. 298 f.) „In diesem Sarge liegt dem Leib nach der weiland durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Georg Friedrich, Markgraf zu Baden und Hachberg, Landgraf zu Sausenberg, Graf zu Sponheim und Eberstein, Herr zu Rütteln, Badenweiler, Lahr und Mahlberg usw., ein großmütiger Held, ein eifriger Verehrer der Frömmigkeit, ein sehr standhafter Verteidiger der reinen

10. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 104

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 104 — berg, geb. Freyin von Geyersberg in die zweite Ehe getreten sind, haben Wir zwar aus Ursachen, welche die Eintracht und die Wohlfahrt Unseres damaligen markgräflichen Hauses zum Gegenstand hatten, gut gefunden, Uns dieselbe an die linke Hand antrauen zu lassen, damit Sie nicht an Unserem Stand und an Unserer Würde Anteil nehme, jedoch mit der ausdrücklichen Erklärung, daß diese Ehe als eine wahre Standesmäßige Ehe angesehen, und daß insbesondere die Trauung zur linken Hand den Familienrechten derer, aus solcher Ehe erzeugenden Söhne, keinen Abbruch tun solle. In dieser letzten Hinsicht haben wir in der am 24. November 1787 ausgestellten, zu allem Überfluß mit der Einwilligung Unserer Herren Söhne erster Ehe, als der damaligen einzigen Stammesagnaten versehenen Versicherungsurkunde Uns ausdrücklich vorbehalten, den Stand, Namen und Wappen Unserer Söhne zweiter Ehe und deren Erbfolgerecht in Unsere gesamte Lande, auf den Fall des Abgangs der männlichen Nachkommenschaft aus Unserer ersten Ehe, zum Besten unserer Lande und Untertanen und zur Versicherung einer möglichst langen Fortdauer Unseres Namens und Stammes näher zu bestimmen, auch wirklich hiernach in Unserer letzten Willensverordnung vom Jahre 1796, die nötige, den damaligen Verhältnissen angemessene Fürsorge getroffen. Nachdem Wir aber nunmehr durch die Fügung der allwaltenden göttlichen Vorsehung die völlige Souveränität erlangt haben und damit jene vorläufig verordnete Schritte zur Bewerkstelligung Unserer stets gehegten Absicht zum Teil auch unannehmbar geworden, dagegen Wir durch diese Lage, verbunden mit der auf Uns allein dermalen beruhenden stammhäupt-lichen Eigenschaft in den Stand gesetzt sind, für Uns selbst und kraft der Uns zustehenden Souveränität und Stammherrlichkeit, die gut und nötig findenden Anordnungen zu treffen; so erklären wir nunrnehro, kraft dieser Unserer von Gott erlangten Gewalt, Unsere aus zweiter Ehe erzeugte oder auch noch künftig erzeugende Söhne, dermalen namentlich die Grafen Carl Leopold Friedrich, Wilhelm Ludwig August, und Maximilian Friedrich Johann Ernst, samt Ihrer männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommenschaft, der Nachfolge in der
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