Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 98

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 98 — Art. 12. S e. Majestät der Kaiser der Franzosen soll als Protector des Bundes p r o c l a-mirt werden; in dieser Eigenschaft ernennt Er nach dem Tode des jedesmaligen Fürst Primas den Nachfolger desselben. Art. 14. S e. Maj. der König von Würtem-bergtrittanse. Dchl. dengroßherzog v o n B a-den ab: die Grafschaft Bonndorf; die Städte Bräunlingen und V i l l i n g e n nebst dem Gebiet der letztern auf dem rechten Ufer der Brigach und die Stadt Tuttlingen mit dem Theil des Amtsbezirks gleichen Namens*), welcher auf der rechten Donauseite liegt. Art. 15. S e. Dchl. der Großherzog von Baden tritt an Se. Maj. den König von Würtem-berg die Stadt und das Gebiet von Biberach mit allem Zubehör ab. Art. 19. Se. Dchl. der Großherzog von Baden erhält ferner als Eigenthum das Fürften-thum Heitersheim. ... Auch erhält Er zu vollem Eigenthum die Teutschordens-Eommenden Beuggen und Freiburg. Art. 24. S e. Dchl. der Großherzog von Baden [wird alle Souveränitätsrechte ausüben] über das Fürstentum Fürstenberg (mit Ausnahm der Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jung-nau und jenes Theils des Amtes Möskirch, welcher auf dem linken User der Donau liegt); die Herrschaft Hagnau; die Grafschaft Thengen; die Landgrafschaft Klettgau; dieamterneudenau und Billigheim; das F ü rstentum Seiningen; die Besitzungen der Fürsten und Grafen vonlöwenstein-Wertheim auf dem linken Ufer des Mains (mit Ausnahme der Grafschaft Löwenst'ein, des Theils der Grafschaft Limburg Gaildorf, welcher dem Grafen von Löwenstein gehört und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habizheim); und endlich über die *) Tuttlingen und Amtsbezirk wurden am 17. Okt. 1806 wieder an Württemberg abgetreten.

2. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 102

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 102 — Indem wir uns nun dieses höchsten und hohen Auftrags hierdurch schuldigst entledigen; so haben wir zugleich die Ehre, die Versicherung der hochachtungsvollsten Ergebenheit hinzuzufügen . . . 90. Proklamation vom 13. Aug. 1806: Annahme des Titels „Großherzog". (Regierungsblatt des Großherzogtums Baden. 1806. ©. 55.) Diejenigen Veränderungen, welche in der Verfassung des südlichen und westlichen Theils des deutschen Reichs durch die Zeitereignisse herbeigeführt wurden, sind ebensowohl als deren Beweggründe ans der am ersten dieses an dem Sitz der seitherigen Reichsversammlung gemachten Anzeige bekannt genug. Durch den rheinischen Bundesvertrag, welcher jener Anzeige vorausgegangen ist, ist Uns nicht nur nebst anderen Königen, Großherzogen und Fürsten die völlig unbeschränkte Souveränität garantirt worden, sondern es ist Uns auch nebst einigen Ergänzungen Unseres durch den Preßburger Frieden erhaltenen Länderzuwachses gegen Abgabe anderer entfernten Bestandteile Unserer vorigen Lande die Ausübung der Oberhoheit über die Fürstlich Fürstenbergische Lande (mit Ausnahme der Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungnau, und des links der Donau gelegenen Teils des Oberamts Mößkirch) über die fürstlich Oranische Herrschaft Hagnau, die fürstlich Auersbergifche gefürstete Grafschaft Thengen, die fürstlich Schwarzenbergische Landgrafschaft Klettgau, die gräflich Lei-ningischen Ämter Billigheim und Neidenau, das Fürstentum Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwen-stein-Wertheim links des Mainstroms (mit Ausnahme der Grafschaft Löwenstein, ihres Anteils an der Grafschaft Limburg-Gaildorf und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habiz-heim), endlich die fürstlich Salm-Reifferscheid-Krautheimische Besitzungen nordwärts der Jaxt zugewiesen worden, unter welcher Oberhoheit die Gesetzgebung, die Obergerichtsbarkeit, die Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen . . . enthalten ist. Diesem gemäß erklären wir nun vordersamst sämtliche uns von Alter her angestammte, dann die......................erworbenen

3. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 71

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 71 — Beinheim und Rhod, und überhaupt alle Ländereien, Rechte und Einkünfte, die Er auf dem linken Rheinufer besitzt, oder auf die Er Anspruch zu haben vermeint. Er entsagt allen Nachforderungen an die Republik wegen des Nichtgenusses dieser Rechte und Einkünfte, oder aus irgend einem andern Grund, der älter als dieser Vertrag ist. Art. 5. Se. Hochsürstl. Durchlaucht der regierende Markgraf von Baden tritt ab, und überläßt der fränkischen Republik sowohl in seinem eigenen, als im Namen seiner beiden Söhne, der Prinzen Friedrich und Ludwig von Baden, für die er Vollmacht hat, mit voller Garantie, die Zw eidrittheile des im vormaligen Elfaß gelegenen Landes Kuzenhausen, mit allen dazu gehörigen Rechten und Einkünften, mit Inbegriff der Rückstände von selbigen, indem Er allen Nachforderungen an die Republik wegen derselben, oder aus irgend einem Grund, der älter als dieser Vertrag ist, entsagt. Art. 6. Se. Hochsürstl. Durchl. der Markgraf von Baden tritt gleichfalls für sich, seine Nachkommen und Erben an die fränkische Republik alle Ihm gehörigen Rheininseln und alle Rechte ab, an die Er auf diesen Inseln, so wie auf dem Lauf und den verschiedenen Armen des Rheinstroms Anspruch haben mag; namentlich die Zoll-Ober- und Lehensherrlichkeit, oder Polizei-Rechte. . . . Art. 8. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, auch einen Raum von 36 Schuh in die Breite einzuräumen, ... der als Weg zum Heraufziehen der Schiffe dienen soll. Art. 10. Die Theile dieses Wegs, so wie der Rheininseln .... werden ohne Vorbehalt an die Republik abgetreten. Art. 11. Die Rheinschiffahrt soll für die Bürger und Unterthanen der beiden contrahirenden Mächte frei seyn. Art. 14. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, den Ausgewanderten und den aus der fränk. Republik depor-tirten Priestern in seinen Staaten keinen Aufenthalt zu geben. Art. 17. Alle gegenseitig gemachten Gefangenen follen innerhalb eines Monats, von Auswechselung der Ratifika-! tionen des gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, .... zurückgegeben werden ....

4. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 15

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 15 — dann durch gleycher maß nit verhindert werden, so tootn wir uns, so Dil möglich sein mag, euer liebden zu gefallen erzaigen. weiten wir euer liebden freuntlicher maynung widerumb nit verhalten. Datum Haydelberg uf dornstag nach Letare (30. März) 1525. 16. Die Schlacht bei Königshofen an der Tauber 1525. (Fries: Geschichte des Bauernkriegs in Ostfranken, a. u. O. 313.) Die bauren, so uf dem Otenwalt dem bunt) entgegen gezogen, aber aus entgangenem schrecken, wiederumb zurückgeflogen waren, versamleten sich an der Tauber, zu denselbigen kamen etliche, so dem beschehen ausschreyben nach gen Grunsfeld beschaiden, sonderlich die am Taubertal und Schipsergrunde, lagerten sich neben Konigshoven an der Tauber gegen Landen, in mainung, des bunds zu erwarten, als sie aber des bunds und der fürsten, so am fr eitag nach Exandi, den anderen des Brachmonats (2. Juni), von Ballenberg, da sie über nacht gelegen, ausgezogen und ytzund bey Sachsenflur fönten, inenwurden, ruckten sie hinter Konigshoven die staig hinus zu dem wart-thurn uf dem berg, richten tr geschutz gegen den veinden in das thal gein Sachsenflur Werts, thäten bey acht schussen ongeverlich. mitler zeit wäre das renfenblin gegen den bauren auch in die hohe uf den berge fornen. als die bauren berselbigen ansichtig, wendeten sie das geschutz uf das rensendlin, thetten bey dreyen schussen uf sie. da sties der trumeter in die trurneten. von stund an feret das rensendlin in die bauren; die gaben sich in die flucht; die Hauptleut und obristen unter den bauren hieben den wagen-Pferden die streng ab, saßen daruf und entranen vast alle, in dem kamen die geraistgert vom gewaltigen Haufen auch herzn und erlegten der bauren bey 4000 desselben tags, etliche bauren, gar nahend bis in die 300, hetten sich im holz verbigt; zu denen mogten die geraistgen nit körnen, so hetten sie auch etliche hantror bey inen, damit sie den susknechten, die hernach körnen, aber mit den langen spießen der orte nichts ausrichten mogten, widerstand thäten, bis die nacht herzuging, da öegerten die itzgemelten bauren sich des lebens zu sichern, da wart inen von den knechten zugesagt, und als dieselbigen bauren herabgefurt,

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 169

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 169 — pen auf dem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Landes-Verpflegungsreglement. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigentumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. 7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens wegen Regulirung der Zollvereinsoer-hältniffe in Verhandlung treten. Einstweilen soll der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Eon-trahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten lassen. 8. Die hohen (Kontrahenten werden unmittelbar nach der Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissionen zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältniffe in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheilige Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen (Kontrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten (Kommissanen auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. 9. Die hohen (Kontrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein, und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Übereinkunft vom 31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel Xvi und Xvii zu der Übereinkunft vom 31. März 1831 — willig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferftaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregeln treffen.

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 5

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 5 — Dörflin Rhinowe. Item Alt Eberstein das Schloß mit dem dürflin daby. Item Jberg das Schloß. Item Alt Windeck das Sloß mit dem Dorf Bühel. Item Walstege und Diersperg. Item die Castvogtey und schirme der Eloster Schwarzach und Büre. Die Marggrafschaft Hochberg und die Herrschaft Höhin-gen mit dem Stettlin Sultzberg . . . Item die Pfandschafft der halben Herrschafften Lare und Mahlberg ufw. Darzu lassen und ordnen wir ime die Graveschafften zu Spanheim . . . Item, Bernharten unserem Sun, und finen Erben Mannes geschlecht des stamms Baden, ordnen wir Pfortzheim mit dör-fern und wylern in dasselb ampt gehörig. Item Nuw Eberstein das Slosse mit der Stadt Gernspach . . . Item Liebenzell .. . Item Besicken, Burg und Stadt . . . Item Beinheim .... Item so ordnen wir unserm Sun Georien und sinen Erben Mannes geschlecht des stammes Baden: Mülnburg das Sloß mit den dörseren in das ampt daselbs gehörende. Item Durlach mit den dörferen. Item Ettlingen mit den dörferen. Item Euppenheim die Statt auch mit den dörferen. Item Graben, Burg und dorf. Item Stafurt das Sloß. Item die Eastvogty und schirme des Elosters Gotzauwe .... (Karl und Bernhard sollen den beiden Brüdern Hans und Marx jedem jährlich 500 Gulden geben. Im Falle die eine dieser Linien ausstirbt, sollen die beiden andern sich hälftlich in sein Erbe teilen.) Ob sich schickte, das der vorgenannten Dryer stemme zween one manlichen eeliche Erben abgiengent, so solt der beider Teile Erbs ... an demselben dritten stamme und sine Erben Mannesgeschlechte gevallen. Fügte sich aber, daß die drey stemme ußstürben one eeliche Erben Mannes geschlechte, wem dann durch rechte des besten verlassene Marggraveschafften ... alle follent fallen, dem sol es wol sin gegönnt................ Geben am Mittwoch nach dem Sonntag als man in der heiligen Kirchen gesungen hat Quasi modo geniti des jors da man zalt .... 1453 . . . (11. April). (Die vollzogene Teilung der Markgrafschaft wurde durch Verzicht der Brüder Georg und Bernhard wieder aufgehoben, und Karl blieb im Alleinbesitz des Landes.)

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 10

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
- 10 — Bunlschuwer genant, zusamen verpflicht. Darin sotten sein Dil von Bruchsal, vil von Obern- und Undern-Grunbach, von Jölingen, von Wingarten, von Pfortzen vil von andern orten und enden darumb, die hetten inert für gesetzt, Bruchsal, Grun-bach, Udenheim, Brettheim, Heydelsheim und Mulbrunn inzu-nemen. Und so das geschehen toere, hofften sie, es sollen alle Bürger und buer zu inen stachen, dann roölten sie pfaffen und edellüten gesetz geben, sich selbs frien, und wer inen widerwertig toere, denselben zu tob slagen. Das toart erstmals nit vast von werth und für erdichts ge-acht. Aber wenig tage kam Lux Herwider, und bat, daß man seine Warnung nit verachtet und gab anzeig uf einen jungen buern zu Undern-Grunbach, Fritz genant, der sott davon Wissens Haben. Bald darnach kam ein buer von Newendorf (Neu-borf), Michel genant, zu einem burger von Ubenheim, geheißen Teobalt, im Walb, den man nennet den Kammerforst, auch Michel war auch in der gesellschaft, sagt zu 5)ebalben, ob er auch barin wolt? Es wer ein sin spit fürhanben, man werb fürbaß fri sein, den Herren nit geben noch frönen, auch Bruchsal, Grunbach und llbenheim innemen. Es weren auch in bisem spil zwen schloßknecht zu Grunbach, würden das floß uftun, und wer die meynung, alsbald sie boher ziehen, sollen biefeiben fnecht sie inlassen, und so sich der Keller bawiber setzte, solten sie ine erstechen. Und bat Michel Deobalt, biefe rebe zu verzweigen. Teobalt aber, als ein frumer man, bracht solichs Peter Nageln von Dirmstein, dem Ambtmann am Bruhrein in geheim ane, berselb verkunbt es meinem gnäbigen Herrn, der beßmals in Speir was. Daruf schickt S. Gn. Hofmeister und saut obgenannt gen Grunbach mit bevelch, Fritzen zu Unbern-Grunbach und die schloßknecht zu Obern-Grunbach gefenglich anzunemen. Inen entsprang aber Bernhart, der ein knechet, der warnet Fritzen und ander der sachen verwandten und fürnemigften, die inen auch entgingen. Den sloßbecker zu Grunbach fingen sie, der bekannt den Handel und besagt auch ander dafelbs zu Obern- und Un-dern-Grunbach, desgleichen zu Bruchsal, auch etlich zum Newen-dorf, die alle wurden gefenglich angenommen; über gut zeit auch etlich zu Jölingen gefangen und zu torn bracht.

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 207

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 207 — 1837. 1838. 1839. 1840. 1841. 1842. 1843. Häusel und der Baumwollspinnerei und Weberei in Ettlingen. Ausbau des Rheinhafens zu Mannheim und Anlage des Hafens von Konstanz. 10. Jan. Staatsvertrag Badens mit Hessen und Frankfurt wegen Übernahme des Baus einer Eisenbahn von Sachsenhausen über Darm-st a d t n a ch Mannheim durch Hessen. Febr. Außerordentlicher Landtag wegen der Erbauung von Eisenbahnen. 29. März. Gesetz über die Erbauung einer Eisenbahn von Mannheim über Heidelberg, Karlsruhe, Rastatt, Offen bürg, Dinglingen, Frei-bürg nach Basel und von Appen-weiernach Kehl aus Staatskosten. 21. Juli. Das badische Apanagengesetz. 12. Sept. Eröffnung der ersten bad. Staatseisenbahn von Mannheim nach Heidelberg. Erbauung der ersten süddeutsch. Lokomotive „B a d e n i a" inderneugegründeten Maschinenfabrik (Keßler) in Karlsruhe. Erbauung der zweiten Lokomotive „Karlsruhe". 10. April. Eröffnung der Bahnstrecke Hei-delberg-Karlsruhe. Knielingen (-Maxau) wird Rhein-Freihafen. Erwerbung der Dörfer Korb, Dippach, Ha-genbach und Unterkeßach gegen Abtretung der Kondominate Edelfingen und Widdern sowie der Orte Waggershausen und Sießen.

9. Bd. 2 - S. 135

1774 - Breslau Leipzig : Gutsch
Kap.z. Abschn.4. Von Deutschland. 135 Das evangelische Kloster Marienthal, eine halbe Meile von Helmstädt in einem angenehmen Thale, hat einen Abt, Prior und 4 Conventualen. Das evangelische Kloster Königslutter, bey der Stadt gleiches Namens, hat einen Abt, Prior und 4 Conventualen. Manenberg, ein evangelisches Kloster auf einem kleinen Berge vor Helmstädt, hat eine Domina, einen Probst und Conventualinnen, und ist ein Landstand. Gandersheim, eine kleine Stadt, hat aber ein evan- gelisches Stift, in welchem eine Aebtißinn, einedechan- tinn und ii Canonißinnen. Bevern, ein herzoglich Schloß und Residenz des Herzogs von Braunschweig-Bevern. Blankenburg, eine Stadt und Grafschaft auf dem Harze, hat ein schönes fürstliches Schloß; nicht weit davon ist die berühmte Baumannshöhle. Wernigerode, eine Stadt und Grafschaft, gehört einem Grafen von Stollberg. Goßlar, eine freye Reichsstadt vor dem Harze, an der Gose, evangelischer Religion, ist mehrentheils alt- modisch gebauet. §. z.dersüdlichetheil dieses Fürstenthumsbraun« schweig-Wolfenbüttel bestehet meistens aus Bergen und Wäldern, und ist zum Ackerbau wenig bequem; hin- gegen hat es einträgliche Holzungen, Eisenhütten, Glas- hütten, wo sehr schönes Glas und schöne Spiegel verferti- get werden, eine schöne Porzellanfabrik und wichtige Berg- und Salzwerke. Der nördliche Theil ist ebener und hat einträglichen Getraide. Flachs- und Hanfbau, schöne Gartensrüchte und gute Viehzucht. 34 rn.eini-

10. Bd. 2 - S. 147

1774 - Breslau Leipzig : Gutsch
Kap. Z. Abschn. 5. Von Deutschland. 147 z) Die Grafschaft Barbi. Sie liegt an der Elbe, wo die Saale hineinfällt, und gehört anitzt dem Churhause Sachsen. Es ist darinn: Barbi, eine mittclmäßigestadt an der Elbe. 4) Das Stift Quedlinburg. Es liegt zwischen dem halberstädtischen und anhalti- schen Fürstenthum. Die Aebtißinn ist ein freyer Reichs- stand, welche anitzt die königl. preuß. Prinzeßmn Ama. lia, des Königs Schwester ist. Der König vonpreust sen ist Schutzherr. Es ist darinn: Quedlinburg, eine Stadt an der Bode, in welcher Kaiser Heinrich der Vogler begraben liegt. 5) Die chursächsischen Lande. Diese sind in 7 Kreise abgetheiiet, welche nach ihrer Rangordnung folgende sind: 1) Der Churkreis. §. i. Es ist darinnzu merken: Wittenberg, eine mittelmäßige und ziemlich veste Stadt, hat eine Universität, welche deswegen sonderlich berühmt ist, weil D. Luther daselbst Lehrer der Gottes- gelehrsamkeit gewesen, und 1517 die Reformation ange- fangen hat. §. 2. Das Land ist wegen des vielen sandigen Bo- dens nur mäßig fruchtbar. Die Einwohner find, wie in allen sächsischen Landen, der evangelischen Religion zu- gethan. 2) Der thüringische Kreis. §. i. Derselbe macht den nördlichen Theil verband, grafschast Thüringen au«. Kr §. r.
   bis 10 von 65 weiter»  »»
65 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 65 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 1
3 14
4 1
5 3
6 2
7 1
8 28
9 0
10 4
11 0
12 0
13 21
14 0
15 5
16 1
17 0
18 1
19 1
20 0
21 5
22 1
23 0
24 0
25 3
26 1
27 4
28 0
29 2
30 0
31 2
32 7
33 0
34 0
35 3
36 5
37 7
38 3
39 3
40 10
41 0
42 0
43 0
44 1
45 2
46 6
47 6
48 3
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 2
1 0
2 0
3 5
4 3
5 2
6 3
7 4
8 0
9 2
10 22
11 12
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 12
18 16
19 1
20 3
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 2
27 2
28 0
29 0
30 4
31 0
32 1
33 1
34 0
35 0
36 2
37 11
38 1
39 1
40 1
41 2
42 2
43 0
44 6
45 10
46 0
47 0
48 2
49 6
50 0
51 0
52 1
53 2
54 0
55 0
56 0
57 4
58 1
59 1
60 2
61 0
62 3
63 1
64 0
65 2
66 0
67 0
68 1
69 6
70 1
71 5
72 1
73 26
74 1
75 1
76 21
77 2
78 5
79 1
80 3
81 2
82 1
83 3
84 0
85 7
86 3
87 2
88 0
89 0
90 1
91 0
92 5
93 0
94 5
95 1
96 0
97 1
98 0
99 1

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 17
1 16
2 2
3 25
4 3
5 41
6 3
7 34
8 28
9 15
10 4
11 8
12 11
13 10
14 0
15 0
16 19
17 26
18 13
19 18
20 4
21 3
22 0
23 0
24 7
25 43
26 24
27 0
28 4
29 15
30 8
31 12
32 2
33 107
34 5
35 17
36 6
37 0
38 9
39 28
40 18
41 0
42 2
43 44
44 10
45 20
46 10
47 14
48 2
49 7
50 13
51 14
52 11
53 30
54 8
55 25
56 1
57 8
58 3
59 52
60 28
61 19
62 11
63 2
64 25
65 75
66 24
67 36
68 10
69 18
70 18
71 7
72 8
73 11
74 5
75 17
76 2
77 6
78 2
79 6
80 15
81 44
82 11
83 1
84 3
85 2
86 4
87 13
88 8
89 5
90 3
91 53
92 107
93 70
94 23
95 1
96 38
97 17
98 14
99 13
100 75
101 5
102 10
103 11
104 7
105 5
106 16
107 17
108 2
109 3
110 40
111 28
112 3
113 9
114 13
115 1
116 7
117 4
118 4
119 2
120 1
121 10
122 2
123 14
124 10
125 4
126 0
127 7
128 6
129 1
130 41
131 14
132 10
133 29
134 5
135 13
136 35
137 16
138 7
139 7
140 18
141 9
142 32
143 12
144 43
145 6
146 1
147 3
148 3
149 33
150 11
151 29
152 20
153 16
154 5
155 14
156 7
157 12
158 4
159 9
160 22
161 9
162 0
163 1
164 4
165 5
166 52
167 6
168 7
169 7
170 3
171 14
172 6
173 62
174 8
175 100
176 5
177 54
178 6
179 41
180 9
181 6
182 25
183 58
184 14
185 6
186 6
187 13
188 6
189 3
190 1
191 40
192 9
193 10
194 6
195 4
196 13
197 11
198 0
199 24