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1. Neuzeit - S. 249

1913 - Landshut : Hochneder
— 249 — bahn-, Bau- und Betriebsordnung, Signalordnung, Eisenbahnver-kehrsordnnng). Die Aufsicht über die Durchführung dieser Ordnung wird für das Reich, abgesehen von Bayern, durch das Reichseisenbahnamt zu Berlin geübt. B. Einheit des Rechtes. Die gleichmäßige Gestaltung der Rechtspflege gehört zu den wichtigsten Errungenschaften des Deutschen Reiches. Ein geeinigtes Deutschland mußte notwendigerweise ein einheitliches Recht haben. Es ging doch nicht an, daß man ein Vergehen in Berlin anders bestrafte als in Köln oder in München oder in Karlsruhe. Diese Erkenntnis führte dahin, daß zunächst ein Strafgesetzbuch geschaffen wurde, das bei allen Gerichten des Deutschen Reiches als Grundlage für die Bestrafung eines Vergehens oder Verbrechens galt. Damit hing eine Änderung im Gerichtswesen zusammen. Seit dem 1. Oktober 1879 ist das Prozeßverfahren im Reiche überall dasselbe. Die Gerichte zerfallen in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. An bei Spitze steht das Reichsgericht zu Leipzig?) Zur Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten galten früher die verschiedensten Rechtsbestimmungen, so z. B. in einem großen Teile Rheinlands noch französisches Recht ans der Zeit Napoleons I. Mit dem 1. Januar 1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Damit hat das Deutsche Reich in allen wesentlichen Dingen ein einheitliches Recht. „Reichsrecht bricht Landesrecht." Mit der Erlassung eines Reichsgesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch, stehenden Landesgesetze von selbst außer Kraft?) C. Wehreinheit. a) Das Heer. Vor allem aber mußte im Interesse der Sicherheit und des Ansehens des Reiches das gesamte Verteidigungswesen zu Land und Wasser tunlichst vereinheitlicht werden. Daher bildet die ganze Landmacht des Deutschen Reiches im Kriege und im Frieden ein einheitliches Heer. Ausbildung, Bewaffnung und die sonstigen Heereseinrichtungen sind im ganzen Reiche gleich; doch haben Bayern, Sachsen und Württemberg selbständige Heeresverwaltungen und eigene Kriegsministerien. Das bayerische Heer tritt erst im Kriege unter den Oberbefehl des Kaisers; im Frieden kommt diesem nur das Recht zu, sich durch Besichtigungen zu überzeugen, daß die bayerischen Soldaten den übrigen Truppen des Reiches in ihrer Ausbildung gleichstehen. Die übrigen Bundesstaaten und unter ihnen vornehmlich Baden und x) In Bayern tritt an Stelle des Reichsgerichts in bestimmten Fällen das Oberste Landgericht. *) Ausgenommen sind die Reservatrechte.

2. Neuzeit - S. 108

1913 - Landshut : Hochneder
— 108 — Gemeinwesens für nichtig und wirkungslos. Sie vereinigten sich zudem Rheinbünde und erkannten Napoleon als ihren Protektor und als Stellvertreter den zum Fürstenprimas erhobenen Reichserzkanzler Dalberg an. Mit ihrer gesamten Heeresmacht waren die Rheinbundfürsten dem Franzofenkaifer zur Heeresfolge verpflichtet. Tie gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes sollten nach den Bundesakten auf einembnn-destage verhandelt werden. Frankfurt war zu feinem Sitze bestimmt. Das verheißene Fundamentalstatut des Rheinbundes ist indes niemals erschienen, der Bundestag niemals zusammengetreten. Dem Protektor lag wenig daran auch noch durch die schwerfälligen Beratungen eines rheinischen Bundestages belästigt zu werden; ihm genügte, daß er jetzt 63 000 deutsche Soldaten unter feinen Befehl bekam. Der „alles verschlingende Oberdespot" regierte vou Paris aus den Rheinbund; für ihn waren dessen Mitglieder nur gekrönte Präfekten, die feine stetig steigenden Anforderungen mit unweigerlichem Gehorsam auszuführen hatten. Den Bundesfürsten war im Innern ihrer Staaten die volle Souveränität zugestanden. Den übrigen deutschen Fürsten war der Beitritt offen gehalten. Dem Rheinbund traten allmählich — auf gütliche oder erzwungene Weise — alle deutschen Länder bei, soweit sie nicht zu Preußen oder Österreich gehörten, so daß die Rheinbundstaaten jetzt mehr als den 3. Teil Deutschlands umfaßten:1) vom Inn über den ganzen Südwesten hinweg bis tief nach Westfalen hinein, in weitem Bogen Preußen umklammernd. Damit war das Deutsche Reich zerstört, das Kaisertum in Wahrheit beseitigt. Iv. Wie die Rheinbundfürsten belohnt wurden. Als Preis ihrer Lossage von dem deutschen Vaterlande ward den Rheinbundfürsten Gebietsvergrößerung durch die Mediatifationen, einigen auch Rangerhöhung zuteil. Der Kurerzkanzler wurde Fürstprimas und Herzog von Frankfurt; der Kurfürst von Baden, der Herzog von Kleve und Berg, der Landgraf von Hessen-Darmstadt wurden Großherzoge mit den Ehren und Vorrechten königlicher Würde. Das Haupt des Hauses Nassau erhielt den Titel Herzog, der Graf von der Layen, obgleich nur Herr von 140 qkm, die Fürstenwürde. Alle im Bereich der Rheinbundstaaten gelegenen, dem Bunde nicht beigetretenen Staaten wurden der Landeshoheit der Verbündeten unterworfen: alle Fürsten2) und Grafen, alle Reichsritter, so viele sich in den Stürmen der jüngsten Jahre noch behauptet hatten, die beiden Ritterorden, die Reichsstädte Nürnberg und Frankfurts) zusammen ein Gebiet von 30 900 qkm mit 11/4 Millionen Einwohnern. *) Größe der Rheinbundstaaten: 5500 Üu Meilen mit 18 Millionen Einwohnern. 2) Darunter die bedeutenden Fürstengeschlechter Fürstenberg, Hohenlohe. 3) Nürnberg kam an Bayern, Frankfurt an den Fürsten-Primas.
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