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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 2, Abth. 2 - S. 312

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
;ir Preußen. Ansehung der Landeshoheit dem Könige von Preuf- sen als Fürsten von Pommerellen zugehöret, hat zu 1 verschiedenen Streitigkeiten mit der Stadt Danzig, welche noch sortdauern, Anlaß gegeben. Als näm- lich der alte Hafen durch Sand verstopft worden und die Stadt Danzig mit dem Vorhaben umgegangen den itzigen Hafen anzulegen, habe sie 164 g mit der Abtcy Oliva einen Vertrag errichtet, in welchem ihr die Abtey den Boden, aus welchem er nachmals angelegt worden, aus 9 z Jahre gegen einen jährlichen Zinö von s Oo Thalern abgetreten, und die Stadt habe dabey erkannt, daß der Grund und Boden der Abtey, sich bis ans Ende des Seestrandes anfbey- den Seiten erstrecke, und mehr noch, der König könne diesen Vertrag aufheben und vernichten. Der König fordert daher alle Abgaben, die die Schiffe und Maaren, welche in denselben kommen, entrich- ten, und da§ Geld, welches unter dem Namen Pfal- geld der König von Polen gezogen, und wovon diestadt Danzig die andre Hälfte für Unterhaltung des Hafens genommen, höre von selbst auf, da die Vorsorge dafür vom König abhange, auch die Stadt ohnmöglich jan einer Sache Foderungen machen könne, die nicht in ihrem Gebiete liege. Speciellere Nachrichten dieser Begebenheit verbietet uns der Raum. Die Städre Schönetz,Ko»^chöneck, Ronitz und Schwetz sind vonkei- mtz, Schwetz« ner Erheblichkeit. Der vierte Theil, Ernreland, ist ganz von Ost-Preußen umgeben, daher auch.die zwölf Städ- te desselben ihr unter der Könizöbergischen Kriegs- Bkaunsburg. und Domainenkammen stehen.'Die Stadt Brauns. bürg, eilie ziemlich große und gute Handelsstadt, ist unter den vielen unbeträchtlichen noch die einzige erhebliche. Zu diesen beschriebenen, der Krone Preußen ge- hörigen Lardfthaften, gehört noch der Nerz-Di- strikt,

2. Bd. 2, Abth. 2 - S. 344

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Polen. 344 Zehnden, welche die Klerisey zieht, nehmen noch' nach Abzug der Unkosten den fünften Theil der Einkünfte aller Güter im Königreich weg. Ueberhaupt behauptet die Geistlichkeit die erste Stelle im Staat, als ein Vorrecht, welches ihr in alten Zeiten aus einem mißverstandenen Gefühl von Frömmigkeit zugestanden worden ist. Es hat auch der Pabst den polnischen Bifchöfen, als Magnaten und Fürsten des Reichs, durch eine Bulle die Ver- günstigung erthcilet, daß ihre Stimmen im Kriege und bey Todcsurtheilen Einstuß haben sollten. Der Erzbischof von Gnescn ist, vermöge feiner Würde, als Primas des Königreiches, das Oberhaupt, der erste und vornehmste Staatsminister, und verrichtet die Krönung deö Königes und der Königin», so wie wahrend Erledigung des Thrones er unter dem Na» men eines Interrex, die Geschäfte des Monarchen verwaltet, und daher alle die Ehrenbezeigungen ge- nießt , die zwar dem Amt eines geistlichen Seelsor- gers zlnvider, aber doch der Hoheit feines Postens angemessen sind. Wenn er ans feinem Palaste tritt, tragt ihm ein vortrefstich berittener Priester ein gol- den Kreuz vor, und fein Hastsmarfchatt reitet mit hochgetragenem Marfchallsstab vor ihm her. Ec hat so gut wie der regierende Monarch seine Haus- officianten, eine zahlreiche Garde zu Pferde, feine Pauker und Trompeter, die wahrend der Mahlzeit sich hören lassen. Giebt er Audienz, fo fitzt er unter einem Baldachin, und hat dann jedesmal seinen Kanzler zur Seite. Man nennt ihl^ einen Fürsten und bey der Anrede Ihro Durchlaucht; aber, wodurch er sich vorzüglich bey der Nation wichtig macht, ist durch das mir feiner Würde verbundene Recht, in die Geschäfte des Königs zu dringen, dieselben auch nach Best», den zu tadeln, oder allenfalls gar auf einem Reichs-

3. Bd. 2, Abth. 2 - S. 352

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
352 Polen. koren vor der Fronte jeder Division herum, dasselbe kürzlich zu wiederholen, und stimmt hernach kniend das Veni Creator Spiritus an. Hierauf verfügen sich die Senatoren und Landboten zu dem Adel, jeder 8n seiner Woiwodschaft, und empfehlen ihm den von den Kronwerbern, dem sie Wohlwollen, oder nennen ihm auch bloß die Namen; der Primas aber und der Wahlmarschall bleiben in dem Kola, um den Erfolg der Wahl abzuwartm» Gemeiniglich verwandelt sich nun die Scene in ein tumultuarisches, tausendfältiges verwirrtes Ge« scbrey, wo bald dieser, bald jener Name die Luft erfüllt; und weil nicht selten entgegengesetzte Mey- riungen ihr Blut in Hitze bringen, so folgen diesem Auftritt gar bald Schimpfen, Säbelhiebe, Pisto- lenfeuer auf einander, da indessen der Prim-as und die Senatoren den Hansen durch gütliche Vorstel- lungen zu besänftigen suchen. Endlich sammlet der Wahlmarschall durch Umfrage die Stimmen; und wenn sie einhellig find , so reitet der Primas im Kola herum und fragt noch zu dreyen malen: «objeder- mann emgewilligt habe, den oder jenen zum König an zun eh men ?" Drückt sich Nun wenigstens die größte Menge bejahend und mit den Worten ans: «Er le- tze, er gefallt uns," so ruft ihn alsdann der Erzbi- schof mit Namen feyerlich aus, worauf die Mac» schalle von Polen rmd Lithauen ein gleiches thun; und am Ende wiederholt der Krön- Großmarschall die Ausrufung an allen drey Pforten des Kola» Da W aber selten so einig zngehet, auch öfters zwcp Kö- nige gewählt worden sind., ft. -ist diesem Hinderniß schon in soweit abgeholfen, daß nur die Stimmen der Landboten und Gevollmm)tigten, nicht aber aller einzelnen Edelleute, gegeben werden-. Nach i

4. Bd. 2, Abth. 2 - S. 477

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Ungarn. 477 -er Erleuchtung aufgehen können. An Anlage fehlt es der Nation nicht, vorzüglich zur Dichtkunst, wo- zu auch die illyrifche Sprache gebildet zu feyn scheint: die wenigen hier lebenden Gelehrten aber, als der Dom- Herr Rerkseliks, die Exjefniten Bedekovich, und Boskowich, der eigentlich ein Ragufaner ist, nebst einem gewissen (Drfelm, haben ihre Wissenschaft einzig und allein dem Auslande zu verdanken. Die Einwohner Slavoniens bekennen sich theilö 6) Kirchliche zur griechischen, theils zur katholischen, theils zurund bürger- unirten Kirche, ohne daß übrigens eine Religions-^^ Verfas« parthey in Ansehung der Aufklärung viel Vorzüge'"'^* vor der andern hatte. Die Katholiken haben nur einen Bischof und sechzehn wohlgebaute stark besetzte , Klöster. Die Griechen haben einen Patriarchen zu Karlowitz, einen Bischof und achtzehn Klöster. — Bis zum Z. 1745 bestand Slavonien bloß aus Soldatenbezirken, jetzt aber hat mehr als die Halste des Landes eine bürgerliche Einrichtung, das übrige aber wird durchaus auf militärischen Fuß re- gieret. Der Landesherr ist auch nur in dem letzten Theile unumschränkt, in den Gespanschaften aber durch die große Macht des Adels und der Reichs- stände vermindert. Diese Reichöstände sind: der katholische Bischof von Slavonien, nebst den Fürsten, Grafen, Freiherren, gemeinem Edel- leutcn und der königlichen Freystadt j)osega. Alle Bauern, ja auch Bürger und viele begüterte Kausteute sind leibeigen, wiewohl die Leibeigenschaft durch die Landesgesetze ziemlich gemildert worden ist. Zn jeder Gespanschast sind, so wie Ungarn und Kroa- tien, ein Obergespan, ein Untergespan, Rentmei- ster, Einnehmer, Sekretär, vier Ober, und Unter- stuhlrichter. Zn Justiz-und Rechtssachen stehen die Gespanschaften unter der königlichen ungarischen * Stark.

5. Bd. 2, Abth. 2 - S. 88

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
88 Schweden. daß König Ladulas, der uni das Jahr 1276 regier- te, bekannt machte, daß diejenigen, so die Lappen der Klone Schweden zinsbar machen könnten, sie erblich unter ihren Gehorsam behalten sollten. Die- ses richteten die so genannten Birkarle, so in den Kirchspielen in Westbottnien wohnten, ins Werk, und gaben dafür der Krone jährlich etwas zur Ver- gütung, bis endlich ihre Herrschaft in der Folge ein- geschränkt und aufgehoben wurde. Nach dem itzigen Zustand zu rechnen, so skell^en die Lappen größten- theils den König von ^Schmden als ihren Oderher- rcn, lind ob mid) einige an Dänemark und Rußland Abgaben geben, so richten..sie sich doch stets nach schwedischen Geseheu' und Verordnungen. An den gewöhnlichen Gerichts - und Handelvplahen sind or, deutliche Gerichtöstuben für die Hauptleute erbauet, und die Beysißrr werden aus den Lappen erwählet, welche Gerichtstage auch immer mit zu den Zeiten der Jahrmärkte gehalteii werden; übrigens aber hat ihr Land eben so wenig Städte, als es in ein richtiges Merteiimaaß abgerheilet ist, doch bestehr ganz Lapp- laiid aus sieben Lappmarken, welche von den in Noddland nächst angränzenden Orten ihren Namen bekommen haben, und daruach vertheilt worden smd. Sie heißen i) Jenitlands-, 2) Änger- mannlands-, z) Uwca-, 4) picea-, 5) Lu- lea-, 6) Tornca-, 7) Remi-^appmark, die sich alle gleich sind, und nur in Ansehung der Frucht- barkeit der Thäler oder.berge, der Kirchspiele, oder Jahrmärkte, liild dergleichen von einander unter- scheiden. V, Finnland. Das Großfürstenthnm Finnland, fthwedi- scheu Antheils, eiithält gegen 4621 geographische O,uadrakmeilen, ist also beynahe halb so groß wie Frankreich oder Teutschland, und hatte im Jahr 176?

6. Bd. 2, Abth. 2 - S. 96

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
96 Schweden. Einen viel größern Fortgang gewann die christ- liche Religion unter der Regierung seines Sohnes Am und, der in der Taufe den Namen Jakob er- hielt, und der sich in der Geschichte ein bleibendes Andenken gründete, weil er mit einer ausgezeichneten Strenge die Gesetze handhabte. So hatte er z. B. die Verordnung gegeben, daß demjenigen, der der Wohnung eines andern einigen Schaden Zusagen würde, wieder ein Theil seines Hauses weggebrannt werden sollte, welches seltsame Gesetz ihm auch den Beynamen der Kohlenbrenner erwarb. So folgten von Zeit zu Zeit und uninteressante Beherrscher bis zu den Zeiten der Regierung Margarethens, die durch die kalmarifche Union die schwedische Monar- chie mit Dänemark vereinigte, und alle in diesem Zwischenraum vorgesallene Begebenheiten sind für den Raum, den wir hier auözufüllen haben, zu weitlauftig. Ohnstreitig gewahrt uns ein stüchtiger Blick auf die damalige Denkart des Volkes und ihrer Re- gierungsart mehr Nutzen und Vergnügen, als ein langes Geschlechtsregister zum Theil bloß dastyen- der Fürsten. Vor dieser Epoche war Schweden im- mer ein Wahlreich, wo zwar der nächste Verwandte fast immer der Nachfolger des erster« ward, aber durch eine eigentliche Wahl, ohne Rücksicht auf die natürliche Erbfolg-Ordnung, zur Negierung kam. Die Macht der Könige war von Alters her sehr eingeschränkt; ohne Einwilligung des Senats und der Reichsstände konnten sie weder im Krieg noch im Frieden erhebliche Sachen unternehmen, weil jede Verstärkung ihrer Macht für die Unterkhanen jo la- siig als verdächtig war. Alle ihre Krongüter waren von sehr geringem Umfange, und ihr Tribut fast mehr eine Vergünstigung der Unterthanen. Zu Anfänge

7. Bd. 2, Abth. 2 - S. 34

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
34 Schweden. die Reichsbaueni. Eigentlich nennen sie sich in öffentlichen Acten: »Wie, des schwedischen Reichs Rath und »Stande, Grasen, Freyherren, Bischöfe, Ritter- schaft und Adel, Geistlichkeit, Bevollmächtigte des »Kriegsheers und der geworbenen Regimenter, Bür- »gerfchaft und Bauern.« Vor der neuen Regierungsfom mußte aller drey Jahre ein Reichstag gehalten werden, itzt aber hangt er von den Umstanden und dem Willen des Königs ab; wenn aber außerordentliche Falle ein- treten, als wenn der Könieg abwesend oder gestorben ist, so wieder von dem Reichsrath bestimmt, oder sind keine männliche Kronerben vorhanden, so kom- men die Stande von selbst am dreyßigsten Tage nach des letzten Königs Tode in Stockholm zusammen. Ein jeder Reichsstand hat seinen Anführer oder Worthalt^r, der Adel erwählt den Reichsmarschall, bey den Geistlichen ist es gewöhnlicher Weise der Erzbischof von Upsal, bey der Bürgerschaft, einer von den Bürgermeistern der Stadt Stockholm, und die Bauern haben ihren Talemann, welches Wort einen Redner oder Wortführer anzeigt. Ein jeder Stand hat feine befondre Verfammlungs- und Be- rathschlagungsörter, zum völligen Reichstage aber ver- sammlen sich alle Stande aus dem Reichssaal in dem königlichen Schlöffe. Gleich nach dem König hat der Reichsrath die höchste Würde, und ihre Wahl bestimmt der König aus Eingebornen von der Ritter- schaft und dem Adel. Ihre Anzahl hat zwar orden- sicher Weise aus siebzehn ihre Anweisung, allein der Kö>iig richtet sich mehr nach der Notwendigkeit und das Landes Beschaffenheit, weil sie dem König nur zu Gehülfen, nicht aber als Richter bestimmt sind. Ihre Benennung ist Ercellenzen.

8. Bd. 2, Abth. 2 - S. 188

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
188 Russisches Reich ligion haben könnte, so ist die Ursache bloß in der Regierung zu suchen, die sich von ihr völlig unab- hängig gemacht hat. Bis Zu Peters Zeiten hatte Rußland einige Jahrhunderte (seit 1589) einen Pa- triarchen, der nach dem Regenten die erste Per- son im Reiche war, bry allen wichtigen Angelegen, heiten seine Hand im Spiele hatte, und nicht selten dem Staate selbst gefährlich ward. Peter erklärte sich selbst, um alle diese Irrungen zu zerstören, zum Haupte der russischen Kirche, und verordnet einen von ihm abhängiger, geistlichen Rath, der der hei- ligste G^nod genennt wird, und über alle Prie- ster gleiche Gewalt hat, so wie jeder Priester, er mag Bischof oder gemeiner Priester seyn, in seinem Kirchsprengel niemand als ihm uuterworsen ist. Die Würde eines Metropoliten ist jetzt die vornehm- ste; dann folgen die Archijerei, welches so viel als Erzbischöfe und Bischöfe sind, von denen dreyßig eigne Kirchsprengel oder Eparchien haben; ferner die Archimandriten, Jgumenen oder Aebte, Procopopen, Popen, welche nebst den geringer» Kirchenbedienten zusammen gegen 68000 Personen ausmachen. Haupt, und Pfarrkirchen sind im Rei- che, die Klosterkirchen ungerechnet, j 8 319 5 Klö- ster aber 479 Mönchs - und 74 Nonnenklöster, in denen etwan 73001 Mönche und 530o Nonnen le- den, deretz Anzahl aber immer abnimmt. Schon Peter verordnete, daß kein Mönch unter 30 und kei- ne Nonne und§r zo und 60 Jahren ausgenommen werden sollte; ferner daß die abgedankten Soldaten uyd andre wahre Arme in die Klöster vertheistund daselbst verpflegt werden,auch Waisenkinder daselbst . erzogen werden sollten. Diese Klerisey besaß ehe. dem sehr beträchtliche Einkünfte, und im Jahr 1762 ward ein Verzeichniß bekannt gemacht, nach welchem ihr 910,866 Bauern bloß männlichen Ge- schlechts

9. Bd. 2, Abth. 2 - S. 124

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Schweden. 124 seines Günstlings hingerichtet wurden, von denen er den ersten mit eigner Hand erstach. Seine Un- terthanen wurden daher genöthiget, ihre Waffen ge- gen ihn zu richten, sie besiegten ihn in verschiedenen Treffen, belagerten ihn in der Hauptstadt, und zwangen ihn nicht nur, sich als Gefangenen zu erge- den, sondern auch der Krone zu entsagen. Zugleich wurden die Kinder Erichs für unfähig zum Throne erklärt, und er zu einer immerwährenden Gefan- genfchaft zu Oereby - Hus verdammt, in welcher er 1577 auf Befehl des Königs, seines Bruders Johann, am Gift sterben mußte. Johann n. Eben dieser Johann fein Bruder swar der 1568—1592. Nachfolger in der Regierung ; ein Herr, unter dem sich das Land eben in keinem außerordentlichen Wohl- stände befand. Gleich nach feiner Gelangung zum Thron ließ er feinen Sohn Sigismund zum Nach» folger und Thronerben ernennen, und suchte mit al- len Kräften die katholische Religion wieder zur herr- schenden zu machen. Allein so viele Mühe es ihm kostete, so gelang es ihm doch nicht, und fein Bru- der Karl, den er stets mehr fürchtete als liebte, hatte sich auch oft schon mit aller Macht dawider gefetzt. Johann mußte wider Rußland und Dä- nemark einen Krieg führen, der schon unter Erich angefangen war, und sich mittelst des Stettiner Frie- dens seiner Ansprüche auf Norwegen, Schonen, Holland und die Insel Gottland begeben, da hinge- gen Dänemark zwar seiner Seits ebenfalls alle Au- sprüche auf das damalige eigentliche Schweden fah- ren ließ, dieß aber doch nöthigte, ihm Iemtland And Herjedalen abzutreten, Elfsborg durch acht zu- rückgegebene Kriegsschiffe einzulösen, noch überdieß $0000 Rthlr. zu bezahlen, und endlich vor der Hand die Führung der drey Kronen im dänischen Wappen

10. Bd. 2, Abth. 2 - S. 125

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Schweden. 125 Waperr zu erlauben. Der teutschen Gemeinde.'.in Stockholm gab er im Jahr 1571 ihre Privilegien, die ihr auch durch alle folgende Regierungswechsel zugestanden worden sind; außerdem bezeichnen keine sonderliche große Handlungen seine Regierung. Et verfiel zuletzt in eine große Gemüthskrankheir, an der er auch 1592 starb. Sigismund, fein Sohn, folgte 1592 Kraft Sigmund der Erbvereinigung seinem Vater in der Regierung l592—i6s4» und in vielen Stücken auch in seinem Karakter. Er war katholisch erzogen, und 1587 nach Stephans Tode zum König von Pohlen erwählt worden, wes- wegen er auch in Kalmar bey seiner Abreise nach Polen unter andern versprechen mußte, daß, wenn er, nach seines Vaters Tode, die schwedische Krone annähme, Herzog 2xarl, sein Oheim, mit sieben Rathen der schwedischen Regierung vorstehen, und überdies die Bischöfe in wichtigen Angelegenheiten zu Rathe ziehen sollte. Herzog Rarl von Süder- mannland trat indessen die Verwaltung des Staats gleich nach dem Tode feines Bruders an, bis Si- gismund aus Polen kam, um sich krönen Zu lasten, welches fast ein Jahr nachher erst erfolgte. Er lei- stete wahrend seiner Reichßverwaltung dem Lande manche heilsame Dienste, und suchte vorzüglich durch eine Verbindung mit den Reichsräthen und der Geistlichkeit zu Upsal dahin zu gelangen, daß sie die neuen melanchthonischen Lehrsätze, und det Erbfürsten Gerechtsamen sowohl, als des Rejchs- raths Ansehen nebst der Reichsstände Freyhcit, ge- meinschaftlich verkheidigen, und aus solche Weise alle für einen, und einen für alle streiten wollten.'' Hier- auf erklärte er die augöburgische Confession für die einzige in Schweden zu duldende Religion^ und Sigismund mußte 1592 , als er in Stockholm am gelangt
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