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1. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates und der Neuzeit seit dem Westfälischen Frieden - S. I

1906 - Münster in Westf. : Schöningh
ivlitburi) der Heschichte fr knthnlische hhere Mdchenschulen, tehrerinnrn-Kildnnzs-Anstnltkn iinb freie Formldunzsknrsr, in drei Teilen bearbeitet von G. Arockmann, Kniglichem Kreisschulinspektor. Iii. Teil: Geschichte des brandenburgisch-preu^ischen Males und te Ileuzell seit dem Wemiischen Mieden. Lehrstoff fr die I. Klasse.) (Dit 5 harten und 47 Abbildungen im Cext. ____. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. * kxy>p * Verlag Mnster i. Wests. von Heinrich Schning h. 1906.

2. Lehrbuch für die beiden ersten Jahre des erdkundlichen Unterrichts - S. 123

1900 - Breslau : Hirt
Iv. Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. 123 gemeinde (Parochie) nur diejenigen, die sich zu einem Glauben bekennen. Schon eine kleine Stadt pflegt mehrere Kirchengemeinden in ihrem Weich- bilde (b. h. bürgerlichen Gemeindegebiete) zu bergen, hingegen sind auf dem Lande oft mehrere Ortschafteu zu einer Kirchengemeinde zusammengelegt. Die Kirchenvorsteher oder -ältesten bekleiden Ehrenämter und bilden den Kirchenvorstand (Gemeinbe-Kirchenrat), in dem der Parochie-Geist- liche den Vorsitz führt. Der Kirchenvorstand hat in Gemeinschaft mit der kirchlichen Gemeinde-Vertretung für Instandhaltung der Kirche und des Kirchhofes zu sorgen, stellt den Küster, den Glöckner, den Totengräber an, u. s. w. a) In der evangelischen Kirche bilden mehrere Parochieen eine Ephorie, an deren Spitze der Superintendent (Ephorns) steht, der stets ein Geist- licher ist, mehrere von diesen stehen wieder unter einem General - Super- intendenten; ein größerer Bezirk steht unter einem Konsistorium, einer Behörde, die vou Geistlichen und Staatsbeamten gebildet wird. Aber auch die nichtgeistlichen Gemeindemitglieder wählen ihre Vertreter, die mit den Geistlichen in einem Konsistorial-Bezirke zu Synoden (b. i. Versammlungen) zusammentreten. Provinzial- und Geueral-Synoden, Oberkirchenrat. b) In der römisch-katholischen Kirche wirken Kirchenvorstände nur mit an der Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden. Alle andern kirchlichen Angelegenheiten unterliegen der Fürsorge der Geistlichkeit. Ein größerer Landstrich ist zu einem Sprengel unter je einem Bischöfe ver- einigt; einige von diesen stehen wieder unter Erzbischösen, alle unter dem Papste. In Prenßen 2 Erzbistümer (Köln, Gnesen), 11 Bistümer (Trier, Münster, Paderborn, Fulda, Limburg, Osnabrück, Hildesheim, Breslau, Ermlaud, Kulm und Posen, mit Gnesen vereinigt). e) Die Geistlichen der Israeliten in den Synagogengemeinden heißen Rabbiner, größere Bezirke stehen unter Landrabbinern. 3. Die Schule. Überall besteht bei uns die Schulpflicht; jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Jahre muß die öffentliche Schule besuchen, wenn nicht für einen vollgültigen Ersatz durch geprüfte Lehrkräfte gesorgt ist. Die segensreiche Folge dieses Gesetzes ist die, daß nur verschwindend wenige Kinder bei uns aufwachsen, die nicht wenigstens lesen und schreiben können (1899 von je 1000 Rekruten in Preußen 0,9, in Deutschland 0,8). Damit alle diese Kinder unterrichtet werben können, müssen Staat und Gemeinden für Volksschulen sorgen, für die Gebäude, in denen unterrichtet wird, und für den Unterhalt der Lehrer. Zumeist bilden die Hausväter, die eines Glanbens sind, besondere Schulgemeinden und wählen den Schulvorstand, der für den Unterhalt der Schule zu sorgen hat. In einigen Provinzen, so in Hessen-Nassau und in Hohenzollern, und in manchen Städten sind die bürgerlichen Gemeinden zugleich die Schulgemeinden. In kleineren Gemeiuden sind die Schüler aller Bekenntnisse in einer Schnlc vereinigt. Mächtige Schulgebäude erheben sich in den Städten, aber auch die kleinsten Gemeinden kommen immer mehr dazu, daß sie sich eiues schmucken Schulhauses rühmen können. Die großen Kosten werden von der Gemeinde und vom Staat, der die Aufsicht übt, getragen.

3. Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 - S. 40

1885 - Wiesbaden : Bergmann
40 Gegner und Bundesgenossen des deutschen Königtums. Übermacht der Herzöge entweder zu schwächen oder für das Königtum unschädlich zu machen. Das wirksamste unter diesen Mitteln bestand in der Errichtung und Kräftigung anderer, selbstständiger Gewalten innerhalb des Machtbereichs der Herzöge. Eine solche Gewalt war die der Pfalzgrasen. Unter Karl d. Gr. hatte es nur Einen Pfalzgrafen (am Hofe des Königs) gegeben; setzt wurden solche für die verschiedenen Teile des Reichs ernannt. Diese Pfalzgrafen erhielten manche Befugnisse zugeteilt, die eigentlich den Herzogen zustanden. Später verschwinden sie wieder bis auf die Pfalzgrafen bei Rhein, die Herzogsrang erhielten und zu den allerersten Großen des Reichs zählten. Auch viele Markgrasschasten wurden aus den Herzogtümern, innerhalb deren sie lagen, herausgelöst imd von den Herzögen unabhängig gemacht. In einer Urkunde Friedrichs I. (von 1152) wird der Zweck dieser Abtrennung, nämlich die Schwächung der Herzogsmacht, sehr naiv ausgesprochen. ,, Das Markgraftum Östreich", heißt es dort, „werde von dem Herzogtum Bayern getrennt und ein Teil dieses letztem jenem zugeschlagen, damit die bayrischen Herzöge künftig weniger trotzig gegen den König auftreten könnten". Ganz besonders aber waren es die großen geistlichen Gebiete (Bistümer, Abteien n. s. w.), deren Inhaber meist von den Königen mit so viel Macht und Unabhängigkeit ausgestattet wurden, daß sie ein nicht unbedeutendes Gegengewicht gegen die Herzoge bildeten. Schon am Anfang dieser Periode hatte es (s. oben, 1. Kapitel) nahezn zwanzig Erzbistümer und Bistümer gegeben; unter den deutschen Königen waren noch manche hinzugekommen, so Meißen, Merseburg, Naumburg, Magdeburg, Bamberg u. a. Diese Bistümer wurden mit Gütern reichlich ausgestattet. Die Bischöfe erhielten ganze Grafschaften als Zubehör ihres Bistums; sogar gewisse Teile von Herzogtümern wurden (mit dem Titel eines besondern Herzogtums) an Bistümer gegeben, so das von dem Herzogtum Franken abgezweigte Herzogtum Ostfranken an Würzburg, das Herzogtum Westfalen (welches eigentlich zum Herzogtum Sachsen gehörte) an Köln. Durch Erteilung der „Immunität" wurden diese geistlichen Großen von der Grafengewalt und damit indirekt auch von der Herzogsgewalt abgelöst. Nur in militärischer Beziehung blieben sie noch von letzterer abhängig, insofern sie ihre Mannschaft dem Herzoge zur Verfügung stellen mußten. Doch kam es auch vor, daß hohe Geistliche selbst mit besonderen Vollmachten der Könige als Befehlshaber eines Heeresteils ins Feld zogen. In dem Kampfe Friedrichs I. mit Heinrich

4. Teil 1 - S. 192

1882 - Leipzig : Brandstetter
192 Der Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten. und Trutzbündnis eingegangen fein, dessen Spitze gegen das bischöfliche Regiment gerichtet war. Bestimmtere Nachrichten haben wir ans dem Jahre 1226; der erwähnte Städtebund begreift nämlich eine größere Anzahl von Städten in sich (Mainz, Bingen, Worms, Speier, Frankfurt, Gelnhausen it. ct.). Ans Betrieb der rheinischen Bischöfe, besonders des Erzbischofs von Mainz, hebt aber Heinrich, Sohn Friedrich Ii., das Bündnis auf und erneuert das Verbot noch einmal 1231. Im letztgenannten Jahre wurde auf einem Hoftage zu Worms unter Zustimmung der Fürsten festgesetzt, „daß selbst der römische König nicht befugt sei, den Städten ohne Willen des Grundherren zu gestatten, daß sie Verschwörungen, unter welchem Namen es auch sei, Zünfte und Bündnisse aufrichten dürfen, was aber auch den Gebietern der Städte nicht ohne Zustimmung des Königs zustehen soll". Bald aber entstehen doch anderwärts neue Städtebündnisse, so 1241 zwischen Hambnrg und Lübeck, 1246 zwischen Basel und Mühlhausen, 1248 zwischen Braunschweig und Stade, 1253 zwischen den westfälischen Städten Münster, Soest, Lippe und Dortmund. 1254 ist nun zuerst von dem rheinischen Städtebuude die Rede, der in wenig Jahren eine hohe politische Bedeutung erlangte. Großartig ausgedacht und ins Werk gesetzt, schasste er Ruhe und Ordnung in dem herrenlosen Reiche und nötigte selbst die Fürsten beizutreten. Das Verdienst, ihn ins Leben gerufen zu haben, gebührt dem Mainzer Bürger Arnold von Walpot. Schon am 13. Juli 1254 ward ein Bundestag der Städte (Mainz, Worms, Oppenheim, Köln, Speier, Straßburg 2c.) gehalten und von diesen ein beschworener Landfriede auf 10 Jahre verkündet. Zur Sicherstellung mit Waffengewalt nahm man gern auch die Fürsten auf, zumal da deren Gebiete die städtischen durchschnitten, die drei rheinischen Erzbischöfe und den bayerischen Pfalzgrafen. Auf einem Städtetage zu Worms (Okt. 1254) sprachen die Städte bereits ans, „die Schirmherren der Bauern werden zu wollen, falls sie den Frieden hielten". 1255 erscheinen urkundlich mehr als 60 Glieder des Bundes, zu denen im folgenden Jahre sogar Minden und Bremen hinzukamen. Seine Bestätigung erhielt der Buud durch Wilhelm von Holland. Auf dem Reichstage zu Worms 1255 bestätigte er „das heilige Friedenswerk, welches Fürsten, Grasen, Edle und feierliche Botschaften aller Städte von Basel an in seiner Gegenwart beschworen". Zum ersten Male geschah es hier, daß neben Bischöfen, Fürsten und Herren der dritte Stand vor dem deutschen Könige zu gemeinsamer Beratung versammelt war und seine Stimme als gleichberechtigtes Glied mit Adel und Geistlichkeit abgeben konnte. Von dieser Zeit ab sind die Vertreter der größeren Städte, wenn auch nur dann und wann von den Fürsten einberufen, doch nie ganz von den Reichstagen verschwunden, bis dann im 14. Jahrhundert die Vertretung der rheinischen und schwäbischen Städte ganz gewöhnlich wurde und endlich im 16. Jahrhundert sämtliche Reichsstädte die Reichsstandschaft erlangten.

5. Lehrstoff der Sexta - S. 74

1900 - Breslau : Hirt
74 Ausgewählte Stücke aus der Staatskunde. a) In der evangelischen Kirche steht jedesmal eine gewisse Anzahl von Gemeinden unter einem Superintendenten, der stets ein Geistlicher ist, mehrere von diesen wieder unter einem General-Snperintendenten; ein größerer Bezirk steht unter einem Konsistorium, einer vom Staate ernannten Behörde, mehrere von diesen wieder unter einem Landeskonsistorium. Diese Behörden sind zumeist von Geistlichen und Staatsbeamten gebildet. Aber auch die uichtgeistlicheu Gemeindemitglieder wählen ihre Vertreter, die mit den Geistlichen in einem Konsistorial-Bezirke zu Synoden (d. i. Versamm- lungen) zusammentreten. Proviuzial- und General-Synoden. b) In der römisch -katholischen Kirche wirken Kirchenvorstände und Ge- meindevertretnngen nur mit an der Verwaltung des Vermögens der Kirchen- gemeinden. Alle anderen kirchliehen Angelegenheiten unterliegen der Fürsorge der Geistlichkeit. Ein größerer Landstrich ist zu einem Sprengel nnter je einem Bischöfe vereinigt; einige von diesen stehen wieder unter Erzbischöfen, alle unter dem Papste. In Preußen 2 Erzbistümer (Köln, Gnesen), 11 Bis- tümer (Trier, Münster, Paderborn, Fulda, Limburg, Osnabrück, Hildesheim, Breslau, Ermlaud, Kulm und Posen, mit Gnesen vereinigt). c) Die Geistliehen der Israeliten in den Synagogengemeinden heißen Rabbiner, größere Bezirke stehen unter Landrabbinern. § 3. Die Schule. Überall besteht bei uns die Schulpflicht; jedes Kiud vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Jahre muß die öffentliche Schule besuchen, weuu nicht für einen vollgültigen Ersatz durch geprüfte Lehrer gesorgt ist. Die segensreiche Folge dieses Gesetzes ist, daß nur verschwindend wenige Kinder bei uns aufwachsen, die nicht wenigstens lesen und schreiben können (1898/99 von je 1900 Rekruten in Preußen 0,9). Damit alle diese Kinder unterrichtet werden können, müssen Staat und Gemeinden für Volksschulen sorgen, für die Gebäude, in denen unterrichtet wird, und für die Besoldung der Lehrer. Zumeist bilden die Hausväter, die eines Glaubens sind, besondere Sehulgemeiudeu und wählen den Schul- vorstand, der für den Unterhalt der Schule zu sorgen hat. In einigen Provinzen, so in Hessen-Nassan und in Hohenzollern, und in manchen Städten sind die bürgerlichen Gemeinden zugleich die Schulgemeiudeu. Ju kleinere« Gemeiudeu sind die Schüler aller Bekenntnisse in einer Schule vereinigt. Mächtige Schulgebäude erheben sich in den Städten, aber anch die kleinsten Gemeinden kommen immer mehr dazu, daß sie sich eines schmucken Schulhauses rühmen können. Die großen Kosten werden zumeist vou der Gemeinde getragen, aber der Staat, der auch die Aufsieht übt, hilft aus, wo es nötig ist. Die höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) werden von den Städten, oder vom Staate, oder aber aus alten Stiftungen unterhalten. § 4. Die Verwaltungsbezirke heißen vom kleinsten bis hinauf zum größten: Landgemeinde (Gut, Dorf, Flecken, Marktflecken), Stadtgemeinde, Stadt- kreis, Landkreis, Regierungsbezirk, Provinz. Die Vorsteher oder Leiter der ersten 3 werden von den Bezirksangehörigen selbst gewählt, die höchsten Beamten (d. i. die mit einem Amte Betrauten) der 3 anderen vom Könige ernannt. In jedem Bezirke aber, vom kleinsten bis zum größten, wird

6. Aus dem Altertum, dem Mittelalter und der Reformationszeit bis zum Dreißigjährigen Kriege - S. 231

1903 - Leipzig : Dürr
Deutschland im späteren Mittelalter 1273—1517 231 vielfache Teilungen zerfielen die Territorien dann wieder in kleinere Staaten. Von den fünf großen Herzogtümern zur Zeit Ottos des Großen bestand keins mehr in seinem alten Umfang. Im allgemeinen kann man von der Zerstückelung großer Gebiete in kleinere Territorien sagen, daß im Westen Deutschlands die Zerschlagung und Zerteilung bedeutend größer war, als im Osten. Beim Tode Karls Iv., also am Ende des 14. Jahrhunderts, ist die Zahl der Territorien folgende: I. weltliche Gebiete: 1 Königreich (Böhmen, anerkannt von Friedrich Ii.), 1 Erzherzogtum (Österreich), 19 Herzogtümer, 3 Pfalzgrafschaften, 6 Landgrafschaften, 10 Markgrafschaften, 4 Burggrafschaften, 2 Fürstentümer, 1 Freigrafschaft (Burgund), 94 Grafschaften, 48 Herrschaften, 59 Reichsstädte. Dazu die Bauernverbände Friesland und die Schweizer Eidgenossenschaft. Ii. geistliche Gebiete und zwar: 7 Erzbistümer, 41 Bistümer, 16 Abteien, 2 Propsteien, 1 Ordensland. Das Königreich Böhmen, das Herzogtum Sachsen-Wittenberg, die Pfalzgrafschaft am Rhein (Rheinpfalz) und die Markgrafschaft Brandenburg, dazu die drei Erzbistümer Köln, Mainz und Trier bildeten die sieben Kurfürstentümer nach dem Gesetz der goldenen Bulle. Die weltlichen Gebiete sind später durch Erbteilungen vermehrt worden, wie Sachsen, Mecklenburg, Pommern, Anhalt und viele andere. b) Die Schwäche der Ientralgewalt hängt mit jener Zerstückelung des Reiches eng zusammen. Es fehlt dem ganzen Zeitalter das Bewußtsein, daß zum besten des einzelnen wie des Ganzen die individuellen Interessen mit denen der Gesamtheit notwendig daß die Ritterschaft und die Städte unter sich Einigungen abschlössen zur Wahrung gemeinsamer Interessen gegen Anforderungen der Fürsten. Sie bilden bald mit, bald ohne die Geistlichkeit die „gemeine Landschaft" und benutzen etwaige Verlegenheiten der Fürsten, um sich gemeinsame Rechte zu verschaffen, z. B. in Bayern für eine Steuer, die Münze. Andererseits erscheinen aber die Stände auch oft als die Vertreter der Interessen des gesamten Landes: sie lösen es von Verpfändungen aus, sorgen für seine Unteilbarkeit, erwerben, wie in Brandenburg, Freiheitsbriefe für alle Einwohner, nehmen, wie in Brandenburg seit Mitte des 14. Jahrhunderts das Recht in Anspruch, Verpflichtungen des Fürsten mitzubesiegeln, sie also im Interesse des Landes zu kontrollieren. Das Mittel zur Gewinnung dieser Rechte ist die Steuerbewilligung, die allerdings immer nur für den einzelnen Stand erfolgte und von diesem auf seine Hintersassen umgelegt wurde. (Die Geistlichen und Ritter, persönlich steuerfrei, besteuerten ihre Leute, die Städte, die Bürger.) So wurden durch die Landstände, und das ist ihre Hauptbedeutung, die Landesinteressen gegenüber den privatrechtlichen Interessen der Fürsten zur Geltung gebracht.

7. Deutsch-Afrika und seine Nachbarn im schwarzen Erdteil - S. 382

1887 - Berlin : Dümmler
382 Der Kongostaat. eine kriegerische Organisation des Volkes gewesen ist; wir müssen dies aber, wie ich glaube, nach den bekannten früheren Funktionen des Ndunga zu urteilen, doch annehmen. Es ist ziemlich äugen- scheinlich, daß als die Einsetzung der Zindunga erfolgte, eine engere Gemeinschaft bestanden haben muß, wogegen jetzt die einzigen Spuren von Gemeinschaft gelegentliche Einmischung einer Stadt in die Angelegenheiten einer andern und auch die Ansprüche einiger Fürsten auf eine gewisse Herrschast in einer der Nachbarstädte sind. Das nördliche User des Kongo hat ähnliche Züge hinsichtlich der Regierungsform aufzuweisen, und in der Gegend, von welcher aus ich schreibe, Ponta da Lenha, sind die Gemeinschaften einfach, indem nur den benachbarten Häuptlingen von den Einwohnern eine gewisse Ehrerbietung, je nach Stand und Macht, bezeugt wird; von einer Unterordnung unter eine Centralherrschast, König oder Regent, ist hier nicht die Rede. Wenn wir den Fluß aufwärts gehen, finden wir in Boma acht gemeinschaftlich regierende „Könige", die in den * Unterhandlungen mit weißen Kaufleuten präsidieren. So kommen wir auch hier wieder auf eine gelegentliche Phase des Rückschrittes der politischen Organisation; der vereinigte regierende Vorstand hat etwas Ähnlichkeit mit der Einrichtung im Königreiche Ngoyo, wo die Centralmacht verschwunden ist, und nur einzelne Lokalregenten mit lediglich nomineller Lehnspflicht zurückblieben. Das ganze südliche Ufer des Flusses und die das nördliche User begrenzenden Inseln von Ponta da Lenha bis Banana, wo die Inseln enden, sind von Stämmen, die unter dem Namen Miso- rongo bekannt sind, bewohnt; ihre Gebräuche und Sitten weichen von denen der Stämme von Ponta da Lenha etwas ab. Sie werden von Lokalkönigen und Beamten regiert, die nur Hänpter gewisser Städte sind, aber mehr persönliche Macht haben, als ihre Nachbarn, die mit dem Cabindastamme ein Bündnis geschlossen haben. Bis vor kurzem haben sie sich immer durch ihre Räubereien ausgezeichnet, die nach einem gewissen System betrieben wurden. Sie haben die Einrichtung der Ndunga nicht, aber es giebt hier noch ein Überbleibsel einer anderen eigenartigen, Nkimbi (Plur.: Zinkimbi) genannte Einrichtung, welche höher am Flusse hinaus von den Aalafällen bis ins Innere in Blüte steht. Die Zinkimbi gleichen den Zindunga von Cabinda insofern, als sie ebenfalls privilegierte Räuber, jedoch anderer Art, sind. Wir müssen sie weiterhin noch genauer erwähnen, da sie die persönliche

8. Der erste selbständige Geschichtsunterricht auf heimatlicher Grundlage - S. 357

1904 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
357 — 19. Alle Kinder sollen vor Ablauf des Jahres getauft werden. Und Wir fetzen fest, daß, wenn einer ein Kind vor Ablauf emes Jahres nicht zur Taufe zu bringen sich unterfangt ohne Rat und Erlaubnis des Geistlichen, er dem Staate 120 Solidi zahlen iou so er von Adel ist; ist er aber ein Freier, so zahle er 60, und wenn er ein Horiger ist, 30 Solidi. 20. Wenn jemand eine verbotene oder im erlaubte tlye eingegangen ist, auch wenn jemand bei den Quellen, Bäumen oder Hainen betet oder bei denselben nach heidnischem Brauche opfert oder den heidnischen Göttern zu Ehren ein Mahl halt, soll er, wenn er adlig ist, 60 Solidi, wenn ein Freier 30, und wenn er ein Höriger ist, 15 Solidi zahlen. 22. Wir befehlen, daß die Körper christlicher wachsen zu den Kirchhöfen gebracht werden und nicht zu den heidnischen Begräbnisstätten. ^ 23. Die heidnischen Priester und Wahrsager befehlen wir den Geistlichen und Kirchen auszuliefern. 24. Wir verbieten es, daß alle Sachsen zu emer allgemeinen Versammlung zusammenkommen, außer wenn sie unser Lendbote nach unserem Befehl zusammenberuft. Vielmehr soll ein jeder Graf in seinem Bezirke Versammlungen und Gericht halten. b. Besprechen und erklären; c. jnhalt; d. Wiedergabe einzelner Vorschriften nach bestimmten Fragen. 2. Wie Karl Bistümer, Kirchen und Klöster gründet.1) Die Strenge allein genügte indes nicht; das Christentum mußte auch durch Belehrung und Seelsorge dem Herzen näher gebracht werden. Daher richtete Karl sein Augenmerk von vornherein aus den Bau von Kirchen und Klöstern, von wo ans Priester und Mönche in die benachbarten Gebiete gehen konnten, um auch den Einzelnen innerlich für die neue Lehre zu gewinnen. So lange der Krieg dauerte, ist König Karl kaum über die Vorbereitungen hinausgekommen. Als aber die Herrschaft der Franken im Sachsenlande sicher war, da entwickelten sich bald aus den Missionsanstalten mehrere Bistümer: zuerst Osnabrück und Münster für Westfalen, dann Paderborn, Minden, Verden und Bremen für Engern an beiden Seiten der Weser, danach Hildesheim und Halberstadt für Ostfalen. Die Bistümer erhielten ihren Namen nach den Orten, wo der Bischof wohnte. Diese Bischofsorte erhielten fofort Kirchen, an deren Stelle später große Domkirchen traten. Vom Bischossorte ans wurden alsbald andere Kirchen gegründet und mit Priestern besetzt, die das nächstwohnende Volt i) Kann bei geeigneten Verhältnissen in darstellende Form gebracht werden.

9. Geschichte für die Mittelstufe - S. 38

1913 - Breslau : Hirt
38 B. Branderiburgisch-preußische Geschichte. Xii. Westfalen und sein Oberpräsident Freiherr von Vincke. 1. Westfalens Erwerbung. Als Friedrich Wilhelm Iii. König von Preußen wurde, gehörten von unserer Provinz Westfalen nur einzelne Teile zu seinem Lande. Es waren dies das Fürstentum Minden und die Grafschaften Ravensberg, Mark und Tecklenburg. Im Jahre 1803 wurden in Deutschland den geistlichen Fürsten (Bischöfen und Äbten) ihre Länder genommen und unter die weltlichen Fürsten verteilt als Entschädigung für die Gebiete, die sie an Napoleon abgetreten hatten. Dabei erhielt Preußen neben anderen Landesteilen auch das Bistum Paderborn, die östliche Hälfte des Bistums Münster und die Abteien Herford und Cappenberg. Nachdem es im Frieden von Tilsit alle westfälischen Länder an Napoleon verloren hatte, bekam es diese 1815 nach den Freiheitskriegen zurück und noch neue dazu. In demselben und im folgenden Jahre erwarb es dann durch Tausch und durch Verträge alle die Teile Westfalens, die noch nicht in seinem Besitz waren. 2. Sein erster Oberpräsident. a) Vinckes Jugend. Als ersten Oberpräsidenten setzte der König über Westfalen den Freiherrn Ludwig von Vincke, der von den Bewohnern der Provinz gewöhnlich „der alte Vincke" genannt wurde. Er war im Jahre 1774 zu Minden geboren. Sein Vater hatte unter den Fahnen Friedrichs des Großen gedient, und wenn der König einmal nach Minden kam, so wohnte er im Viuckeschen Hause. (Das lag da, wo jetzt am großen Domhos das Postgebäude steht.) Ludwigs Brüder traten früh in den Heeresdienst; dazu hatte er keine Lust, er war auch zu klein dazu. Er wollte studieren, um später ein Staatsmann werden zu können. Auf der Schule war er fleißig und bekam die besten Zeugnisse. Doch nicht nur aus Büchern, sondern auch aus dem Leben wollte er lernen. Darum machte er in den Ferien gern Reisen, aber zu Fuß, weil er nur so das Land ordentlich kennen lernen konnte. b) Ein junger Landrat. Vincke war kaum 21 Jahre alt, als er in den Staatsdienst eintrat. Mit 24 Jahren wurde er Landrat des Kreises Minden und kehrte so in seine Vaterstadt zurück. Damals war der Freiherr vom Stein oberster Verwalter der westfälischen Länder, die zu Preußen gehörten. Er erkannte bald den hohen Wert des jungen Landrats. Als König Friedrich Wilhelm Iii. einst im Kreise Minden anwesend war und ihm der junge Vincke vorgestellt wurde, fragte er: „Macht man denn hier Kinder zu Landräten?" Da antwortete Stein: „Ja, Majestät, ein Jüngling an Jahren, aber ein Greis an Weisheit." Unter Vinckes Vorgänger waren viele Unordnungen im Kreise eingerissen, so daß er Arbeit genug hatte. Er war aber auch der rechte Mann zum Aufräumen. Um 4 Uhr morgens war er schon an der Arbeit oder auf der Wanderung, um einen Bürgermeister oder Schulzen, der gern lange schlief, aus dem Bette zu jagen. Bald wußte jeder, daß er keine Minute vor dem eifrigen kleinen Landrat sicher war. Seine Bauern lernten ihn kennen und lieben; sie vertrauten ihm und suchten bei ihm Rat und Hilfe. Für sie war er immer zu sprechen und konnte sich stundenlang mit ihnen unterhalten. Das Wohl des Volkes lag ihm sehr am Herzen. Alles wollte er selbst sehen; darum kroch er in den Küchen und auf den Speichern umher, besichtigte die Wiesen, Felder und Wälder, die Feuerspritzen, Brandeimer und Wasserbehälter. c) Ein schlichter Oberpräsident. Bald kam Vincke in höhere Ämter. Als aber Westfalen in Napoleons Hände geriet, zog er sich ins Privatleben zurück, wirkte jedoch im geheimen für die Befreiung des Vaterlandes. — Nach den Befreiungskriegen ernannte ihn der König zum Oberpräsidenten von Westfalen mit dem Sitz in Münster. Auch als Oberpräsident wanderte er viel im Lande umher, um überall nach dem Rechten zu sehen. Dabei trug er einen blauen Leinwandkittel, rauchte eine kurze Pfeife und hatte einen Knotenstock in der Hand. So glich er äußerlich einem westfälischen Bauersmann; niemand sah ihm den Oberpräsidenten an, selten erkannte man ihn. Daher kam es, daß bei seinen Wanderungen manches Ergötzende vorfiel.

10. Geschichte für die Mittelstufe - S. 38

1913 - Breslau : Hirt
38 B. Brandenburgisch-preußische Geschichte. Xii. Westfalen und sein Oberpräsident Freiherr von Vincke. 1. Westfalens Erwerbung. Als Friedrich Wilhelm Iii. König von Preußen wurde, gehörten von unserer Provinz Westfalen nur einzelne Teile zu seinem Lande. Es waren dies das Fürstentum Minden und die Grafschaften Ravensberg, Mark und Tecklenburg. Im Jahre 1803 wurden in Deutschland den geistlichen Fürsten (Bischöfen und Äbten) ihre Länder genommen und unter die weltlichen Fürsten verteilt als Entschädigung für die Gebiete, die sie an Napoleon abgetreten hatten. Dabei erhielt Preußen neben anderen Landesteilen auch das Bistuni Paderborn, die östliche Hälfte des Bistums Münster und die Abteien Herford und Cappenberg. Nachdem es im Frieden von Tilsit alle westfälischen Länder an Napoleon verloren hatte, bekam es diese 1815 nach den Freiheitskriegen zurück und noch neue dazu. In demselben und im folgenden Jahre erwarb es dann durch Tausch und durch Verträge alle die Teile Westfalens, die noch nicht in seinem Besitz waren. 2. Sein erster Oberpräsident. a) Vinckes Jugend. Als ersten Oberpräsidenten setzte der König über Westfalen den Freiherrn Ludwig von Vincke, der von den Bewohnern der Provinz gewöhnlich „der alte Vincke" genannt wurde. Er war im Jahre 1774 zu Minden geboren. Sein Vater hatte unter den Fahnen Friedrichs des Großen gedient, und wenn der König einmal nach Minden kam, so wohnte er im Vinckeschen Hause. (Das lag da, wo jetzt am großen Domhof das Postgebäude steht.) Ludwigs Brüder traten früh in den Heeresdienst; dazu hatte er keine Lust, er war auch zu klein dazu. Er wollte studieren, um später ein Staatsmann werden zu können. Auf der Schule war er fleißig und bekam die besten Zeugnisse. Doch nicht nur aus Büchern, sondern auch aus dem Leben wollte er lernen. Darum machte er in den Ferien gern Reisen, aber zu Fuß, weil er nur so das Land ordentlich kennen lernen konnte. b) Ein junger Landrat. Vincke war kaum 21 Jahre alt, als er in den Staatsdienst eintrat. Mit 24 Jahren wurde er Landrat des Kreises Minden und kehrte so in seine Vaterstadt zurück. Damals war der Freiherr vom Stein oberster Verwalter der westfälischen Länder, die zu Preußen gehörten. Er erkannte bald den hohen Wert des jungen Landrats. Als König Friedrich Wilhelm Iii. einst im Kreise Minden anwesend war und ihm der junge Vincke vorgestellt wurde, fragte er: „Macht man denn hier Kinder zu Landräten?" Da antwortete Stein: „Ja, Majestät, ein Jüngling an Jahren, aber ein Greis an Weisheit." Unter Vinckes Vorgänger waren viele Unordnungen im Kreise eingerissen, so daß er Arbeit genug hatte. Er war aber auch der rechte Mann zum Ausräumen. Um 4 Uhr morgens war er schon an der Arbeit oder auf der Wanderung, um einen Bürgermeister oder Schulzen, der gern lange schlief, aus dem Bette zu jagen. Bald wußte jeder, daß er keine Minute vor dem eifrigen kleinen Landrat sicher war. Seine Bauern lernten ihn kennen und lieben; sie vertrauten ihm und suchten bei ihm Rat und Hilfe. Für sie war er immer zu sprechen und konnte sich stundenlang mit ihnen unterhalten. Das Wohl des Volkes lag ihm sehr am Herzen. Alles wollte er selbst sehen; darum kroch er in den Küchen und auf den Speichern umher, besichtigte die Wiesen, Felder und Wälder, die Feuerspritzen, Brandeimer und Wasserbehälter. e) Ein schlichter Oberpräsident. Bald kam Vincke in höhere Ämter. Als aber Westfalen in Napoleons Hände geriet, zog er sich ins Privatleben zurück, wirkte jedoch im geheimen für die Befreiung des Vaterlandes. — Nach den Befreiungskriegen ernannte ihn der König zum Oberpräsidenten von Westfalen mit dem Sitz in Münster. Auch als Oberpräsident wanderte er viel im Lande umher, um überall nach dem Rechten zu sehen. Dabei trug er einen blauen Leinwandkittel, rauchte eine kurze Pfeife und hatte einen Knotenstock in der Hand. So glich er äußerlich einem westfälischen Bauersmann; niemand sah ihm den Oberpräsidenten an, selten erkannte man ihn. Daher kam es, daß bei feinen Wanderungen manches Ergötzende vorfiel.
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