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Toben verlangten sie von dem zumeist gehaßten Mitgliede des Rates, von dem stolzen Obervierherrn Heinrich Kellner, Rechenschaft. Auch beschuldigten sie ihn, ohne Wissen des Rats und der Gemeine das Schloß und Amt Kapellendorf verkauft zu haben. Das war für den Stolzen zu viel. Im höchsten Zorn sprang er auf, schlug an seine Brust und rief mit lauter Stimme: „Hie stehet die Gemeine!" (Rathaussaalbild). Das Wort entfesselte einen wahren Sturm von Raserei. Selbst die Gemäßigten forderten seine augenblickliche Verhaftung, und den Vierherren blieb nichts anderes übrig, als den Volkswillen auszuführen. Von Stadtknechten geleitet, wankte der eben noch so Gewaltige als gebrochener Mann seinem Hause (Regierungsstraße 64) zu, nachdem er zuvor alle Schlüssel abgegeben hatte. Damit hatte die Erfurter Revolution ihren Anfang ge-
nommen. In den nun folgenden Wirren des „tollen Jahres" versuchten Mainz und Sachsen der aufrührerischen Bewegung eine Wendung zu geben, die ihnen günstig war. Dabei hielt es der
Kirchenfürst mit den Unzufriedenen aus dem niederen Volk, während Sachsen durch den Rat sein Ziel zu erreichen suchte. —
Gegen Ende des Jahres vollzog das Volk den Bruch mit der Vergangenheit. Die alte Verfassung wurde abgeschasst und eine neue angenommen. Auch wurde ein völlig mainzifch gesinnter Rat gewählt, von dessen Mitgliedern nicht ein einziges mit den alten etwas zu tun hatte. Dieser neue Rat mußte alle den Bürgern lästigen Abgaben aufheben, wodurch man sich freilich der Mittel zur Bezahlung der Schulden beraubte. Selbst der Kaiser erließ, gewonnen vom Erzbischos, am 28. Januar 1510 aus Innsbruck einen Auftrag, in dem die Erfurter angehalten wurden, Mainz unbedingt Rechnung von der bisherigen Stadtverwaltung zu legen; außerdem untersagte er alle Vergewaltigungen der Stadt und entbot die Beteiligten auf den Reichstag nach Augsburg. Auch eine neue Eidesformel^) für die Huldigung wurde durch Mainz festgesetzt. In ihr wurde der Erzbischof als „rechter Erb-herr" (schon Bedingung des Friedens von Amorbach 1483) anerkannt, während der Rat versprach, den „Bürgern, reichen und armen, getreu und hold sein zu sollen und zu wollen."
So hatte Mainz wohl alles erreicht, was es wollte; aber seine Erfolge hatten Sachsens Unzufriedenheit aufs höchste gesteigert. Infolgedessen nahm die Fehde, die sich um Erfurts willen allmählich zwischen den beiden entwickelt hatte, eine immer größere Ausdehnung an. Ungeachtet des Friedensgebotes des Augsburger Reichstagsabschiedes vom 23. Mai 1510 wurden säch
l) Wir globen und sweren, dass wir vnserm gnedigsten Herrn, dem Erzbischof zu Mentz, vnserm rechten Erbherrn, vnserm Herrn dem Greuen unserm Herrn dem Vitzthum, der Stadt Erfurt und den Burgern, reichen und armen, getrewe und holt sein sollen und wollen, Ire recht behalten, ohne alle vbel list, also ferre als wir das wissen und vermögen und den Rat helen (geheim halten), als wir zv recht sollen das vns gott helff und alle heiligen.
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Extrahierte Personennamen: Heinrich_Kellner Heinrich
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war im Rat die Hoffnung gekeimt, daß Erfurt doch noch eine Reichsstadt werden könne. Aber trotz aller Anstrengungen der Er-surter Abgesandten brachte der Friedensschluß zu Münster 1648 nicht die Erfüllung dieser Hoffnung. Erfurt blieb beim Mainzer Stift, dessen staatskluger Erzbischof Johann Philipp von Schönborn die Stadt bald ganz unter seine Herrschaft zwang.
Restitution (Mainz erlangt seine alten Rechte zurück): Die durch die Lasten des 30jährigen Krieges und die Stockung von Handel und Gewerbe verarmte Bürgerschaft geriet wie vor 150 Jahren in einen heftigen Streit mit dem Rat, dem sie Ueber-schreitung seiner Befugnisse, Uebermut gegen die Bürger und Mißbrauch der allgemeinen Not zu eigenem Vorteil zum Vorwurf machte. Sie verlangte wie damals (1309) die Einführung der Vierherren-Wahl und eine Stadtregiernng, wie sie die sogenannte Regimentsverbesserung von 1510 vorgesehen hatte. Es war nämlich im Laufe des Krieges üblich geworden, neben den alljährlich wechselnden Räten eine Anzahl der vornehmsten Mitglieder, die sogenannten Aeltesten, beizubehalten. Man wollte stets Männer an der Spitze haben, die in den schweren Zeiten mit dem Gange der Geschäfte vertraut waren. Die Aeltesten hatten aber zuletzt die Herrschaft ganz an sich gerissen und schalteten und walteten ausschließlich nach eigenem Ermessen. Anfangs widersetzte sich der Rat den Forderungen der Bürger. Später aber gab er zu, daß Abgeordnete gewählt wurden, die an der Regelung der öffentlichen Verhältnisse teilnehmen sollten. Ferner erhielt der kaiserliche Ausschuß den Auftrag, den Streit zwischen Rat und Bürgerschaft zu schlichten. Er war auf Verlangen des Erzbischofs zur Berichtigung seiner Ansprüche, die er auf Grund der Restitution an Erfurt gestellt hatte, eingesetzt worden. Es gelang ihm auch, die Streitigkeiten zu beseitigen und eine Vierherrnwahl zu Gunsten der Bürgerschaft herbeizuführen (Wahl des ehemaligen Rektors der Andreasschule, Volkmar Limprecht, zum Obervierherrn). Aber bald loderte die Flamme der Zwietracht von neuem empor. Die Forderung des Erzbischofs um Ausnahme in das Kirchengebet bildete den Zündstoff für den neuen Streit, der zum zügellosesten Volksaufruhr wurde, und in dem wie ehemals einzelne für Mainz, andere für Sachsen Partei ergriffen. Obervierherr Limprecht, bislang ein Liebling des Volkes und Parteigänger des Erzbischofs, wurde ins Gefängnis geworfen und nach greulichen Mißhandlungen vor dem Rathaufe enthauptet. Der Stadtfvndikus (Rechtsrat) Abianus und andere, die auf der Seite Sachsens standen, konnten sich vor gleichem Schicksal nur durch die Flucht retten, während das Volk ihre Häuser und Gärten zerstörte. Sogar ein kaiserliches Friedensgebot blieb ohne Wirkung. Da traf die Stadt die Reichsacht. Statt aber die Bürger zu beruhigen, erregte die Achterklärung ihre Wut noch höher. Sie vergaßen sich soweit, den kaiserlichen Herold zu verhöhnen und
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Extrahierte Personennamen: Johann_Philipp_von_Schönborn Johann Philipp Volkmar_Limprecht
Staates betroffen, da er von Sachsen bequem zu erreichen war. Das merkwürdigste Ereignis jener sieben Kriegsjahre war der Einzug des großen Königs in Erfurt und sein Aufenthalt in mehreren Dörfern des städtischen Gebietes (s. Nr. 58, 59, 60 u. 61).
Dalbergsche Zeit: Nach dieser schlimmen Zeit (seit 1772)
war der Statthalter v. Dalberg unserm Erfurt ein treuer Helfer und Berater. Er war besonders ein eifriger Förderer der Künste und Wissenschaften, so daß unter seiner Statthalterschaft sogar die Universität noch einmal für kurze Zeit aufzublühen begann. Hervorragende Männer, die Brüder Humboldt, Schiller und Goethe, weilten damals häufig als Gäste in Erfurt, das die großen Naturforscher Trommsdorff, Bernhardt und Bucholz zu den Seinen zählte. Heute noch gilt die Dalbergsche Zeit als eine für die Stadt reich gesegnete, obwohl gesagt sein muß, daß es auch Dalberg nicht gelungen ist, einen dauernden Aufschwung herbeizuführen (s. Nr. 62 u. 63).
Damals umfaßte der erfurtifche Teil des Mainzer Gebietes das Fürstentum Erfurt mit 2 Städten (Erfurt und Sömmerda), drei Marktflecken, 72 Dörfern und 4 Schlössern und die Grafschaft Blankenhain (seit 1794) mit 1 Stadt, 1 Marktflecken, 19 Dörfern und 1 Schloß. Die Landesregierung befand sich in Mainz, während in Ersurt besondere Ortsbehörden errichtet waren.
Das Erfurter Gebiet war in folgende neun Aemter geteilt: Vargnla, Azmannsdorf, Tonndorf, Vippach, Großsömmerda und die für den jetzigen Landkreis in Betracht kommenden Aemter Mühlberg, Gispersleben, Alach und endlich das Stadtamt. Die Grafschaft Blankenhain iuntergleichen) mit Wandersleben verwaltete ein Regierungsrat in Erfurt. Der Ortsvorstand der einzelnen Gemeinden bestand aus dem Oberheimbürgen und 5 bis 8 Ortsvormunden, welche durch Stimmenmehrheit von der Gemeinde in der Regel auf Lebenszeit gewühlt und vom Kurfürstlichen Amt bestätigt und vereidigt wurden. Der Oberheimbürge war der erste Vorgesetzte der Gemeinde.
Erfurt wird preußisch: Werfen wir nun wieder einen Blick
auf die geschichtlichen Ereignisse am Ausgang des 18. Jahrhunderts. In dem wegen der französischen Revolution aufbrechenden ersten Bundeskriege wurde der rheinische Teil des Mainzer Gebietes hart betroffen. Die Hauptstadt Mainz selbst wurde von den Franzosen erobert, und der Kurfürst Friedrich Karl Joseph von Ehrthal, dem die Erfurter zum Gedächtnis seines Aufenthaltes in ihrer Stadt (1777) den Obelisken vor den Graden (Friedrich Wilhelmsplatz) errichtet hatten, sah sich zur Flucht nach hier gezwungen. Auch viele französische Flüchtlinge fanden in Erfurt ein sicheres Unterkommen (f. Französische Emigranten in Ersurt, Nr. 64). Der dem zweiten Bundeskriege folgende Friede von Lüneville (1801) bestätigte die schon im Frieden von Eampoformio (1797) beschlossene Abtretung des linken Rheinusers. Er gab den Welt-
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Extrahierte Personennamen: Dalberg Schiller Goethe Trommsdorff Bernhardt Dalberg Friedrich_Karl_Joseph_von_Ehrthal Friedrich Karl Friedrich_Wilhelmsplatz Friedrich
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tu na Sachsen, eine von den 8 Provinzen,1) in die der preußische Staat durch die neue Verwaltungseinrichtung geteilt wurde. Jede der Provinzen, an deren Spitze ein Ober-Präsident gestellt wurde, zerfiel in zwei oder mehr Regierungsbezirke. Die Regierungen dieser Bezirke teilte man wieder in zwei Abteilungen, in die des Innern und die der Finanzen; doch wurden beide einem Regierungs-Präsidenten unterstellt. Die Regierungen der Provinz Sachsen wurden in Magdeburg, Merseburg und „in Thüringen zu Erfurt" errichtet. Magdeburg wurde zugleich der Sitz des Ober-Präsidenten. Die Regierung zu Erfurt trat am 3. April 1816 in Tätigkeit und verkündete in Nr. 2 des Amtsblattes vom 5. April 1816, daß der Regierungsbezirk in neun Kreise geteilt sei, darunter der Stadtkreis Erfurt mit 14 500 und der Landkreis mit 12 588 Einwohnern. Außer „Stadt und Gebiet Erfurt mit dessen Tependenzen" (Zubehör) umfaßte der Regierungsbezirk noch die „Hennebergischen Aemter Schlenfingen, Suhl, Kühndorf und Bens-haufeu, die Thüringischen Aemter Weißensee und Langensalza nebst den von dem Kreisami Tennstedt verwalteten Ortschaften, das Eichsfeld mit seinen Dependenzen, die Grafschaft Hohenstein und die Städte Nordhausen und Mühlhausen mit ihren Gliedern." Ein Teil des alten Erfurter Gebietes, nämlich die Grafschaft Blankenhain, außer dem Amt Wandersleben, welches preußisch und bei Erfurt blieb, und die Aemter Schloß-Vippach, Azmannsdorf und Tonndorf wurden an Sachsen-Weimar abgegeben, von dem Ringleben gegen Nöda eingetauscht wurde. Anderer alterfur-tifcher Besitz, Sömmerda, Röhrborn und Schallenburg sowie Groß-vargula, blieb wohl preußisch, wurde aber bei der Besitzregelung anderen Kreisen des Regierungsbezirkes Erfurt zugeteilt. Die ersten drei Orte erhielt der Kreis Weißensee, Großvargnla aber kam zu Langensalza?)
Wie schon oben erwähnt, waren anfangs Land- und Stadtkreis voneinander getrennt und wurden auch getrennt verwaltet. Später aber wurde eine Personal-Union für zweckmäßiger gehalten, wonach der Landrat zugleich Oberbürgermeister der Stadt sein sollte; nur die Geschäftsführung blieb getrennt (1818). Doch diese Aenderung war nicht von Bestand. 1831 wurde die Personal-Union ansgehoben, und Ersurt hatte einen besonderen Oberbürgermeister zu wählen. Es geschah dies zum ersten Male 1833. Stadt und Land bildeten nun bis zum Jahre 1872 einen gemeinschaftlichen Kreis. Am 1. Januar 1872 schied die Stadt aber wieder aus dem bisherigen Kreisverband aus und bildete mit dem Königlichen Steigerforste, den Stadtkreis Erfurt. Seit dieser Zeit besteht
') Ost- und Westvreußen damals nur eine Provinz. — Zuerst hatte man den Staat sogar in 10 Provinzen geteilt.
2) Die kirchliche Einrichtung ist heute noch die alte: Sömmerda und Var-gula gehören zur Diözese (geistlicher Amtsbezirk) Erfurt.
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I. Die Französische Revolution.
Vermögen, um hohe Zinsen der Staatsverwaltung geliehen, war gefährdet.^ Hier liegt ein Grund der Staatsumwälzung.
Verarmung des Bauernstandes. In der ungünstigsten Lage waren die Kleinbauern, Landarbeiter, Tagelöhner. Der Engländer Artur Joung, der in den beiden letzten Jahren vor Ausbruch der Revolution Frankreich bereiste und besonders dem Ackerbauwesen seine Aufmerksamkeit widmete, meint, daß der Ackerbau damals noch auf der Stufe des 10. Jahrhunderts gestanden habe, ausgenommen in Flandern und im Elsaß. Die Felder blieben in jedem dritten Jahre brach; schlechte Geräte, keine eisernen Pflüge (Fig. 14), wenig Vieh, wenig Dünger, schlechte Wege. Seitdem die adligen Herren am Hofe zu Versailles lebten, hatten sie weder Zeit noch Geld, für die Hebung der Hauptnahrungsquelle des Volkes zu sorgen. In einzelnen Bezirken lebte der Landbewohner nur von Buchweizen, in andern wurde das Getreide halbreis verarbeitet. Man konnte die Reife vor Hunger nicht erwarten. Der Steuerdruck war unerträglich. Von 100 Frcs. Erlös nahm der staatliche Steuereinnehmer 53, 14 erhielt der adlige Herr als Eigentümer von Grund und Boden, 14 die Kirchenverwaltung, den Rest bekamen die Kellerratten, d. h. die Beamten der Getränkesteuer und die Salzsteuererheber.
Wie sehr der Steuerdruck die Tatkraft lähmte, geht aus dem Briefe eines Dorfschulzen aus der Champagne an den König hervor. „Wir könnten einige Weinstöcke an den Abhängen pflanzen, aber wir werden so von den Steuerbeamten gequält, daß wir vielmehr daran denken, die gepflanzten auszuwerfen; der ganze Wein würde für sie sein, und uns bliebe nur die Arbeit." Am härtesten drückte die Salzsteuer. Jede
Familie mußte für jede Person jährlich sieben Pfund Salz aus dem Staatsmagazin kaufen, eigne Salzgewinnung war untersagt und wurde mit Galeeren arbeit, im Wiederholungsfälle mit Aufhängen bestraft.
Kein Wunder, daß, wer Gelegenheit hatte, in die Dienste eines reichen Herrn als Lakei trat oder im Handwerk und im kaufmännischen
Beruf Unterkunft suchte. Infolgedessen blieben viele Äcker und Weinberge unbebaut. Unter diesen Umständen konnte Frankreich damals
25 Million Einwohner nicht ernähren; das fruchtbare Land hätte bei vernunftgemäßer Bewirtschaftung mehr als der doppelten Anzahl hinreichenden Wohlstand bieten können. In dem Elend des Bauernstandes liegt ein andrer Grund der Staatsumwälzung.
Die Steuervorrechte. Der Adel und die Geistlichkeit waren fast steuerfrei. In früherer Zeit hatten die adligen Herren die Kriegslasten fast allein getragen; im ritterlichen Kampfe hatten sie in den ersten Reihen
*) Nach Hippolyte Adolphe Taine (1828—1893): L’ancien regime. Schulausgabe von Wershoven. Trier 1907, Jakob Lintz. S. 36—40.
2) Taine, S. 44—48.
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Die Erhebung der Neichsritter und der Bauernkrieg.
103
Die Erhebung der Reichsritter und der Bauernkrieg.
§108. Die Erhebung der Reichsritter. Es war nicht nur die religiöse Erregung, die damals große Teile des deutschen Volkes ergriffen hatte. Zunächst erhob sich ein Teil der deutschen Reichsritter unter der Führung Sickingens; noch gefährlicher wurde der große B auern-aufstand. Diese Erhebungen gingen vor sich, ohne daß der Kaiser schlichtend und Ordnung stiftend eingriff. Karl hatte nach dem Wormser Reichstag Deutschland verlassen und blieb ihm jahrelang fern, durch auswärtige Händel ganz in Anspruch genommen.
Die Reichsritter waren längst in Erregung über die Schmälerung ihrer Selbständigkeit durch die vordringende Macht der Fürsten. Ihr Haupt war Franz von Sickingen, dessen Güter in der Psalz lagen; sein Sicktng-n. Freund und Berater war Ulrich von Hutten, der auf der Ebernburg an der Nahe, der Burg Sickingens, der „Herberge der Gerechtigkeit", eine Zuflucht gefunden hatte. Jetzt brach Sickingen plötzlich los und fiel über den geistlichen Kurfürsten von Trier her. Aber der Angriff mißlang völlig.
Andere Fürsten kamen dem Trierer zu Hilfe; Sickingen wurde auf seiner Burg Landstuhl belagert, und ein bei der Beschießung abgesplittertes Balkenstück verwundete ihn tödlich. In demselben Jahre, sand auch Hutten den Tod. Er starb als Flüchtling, von Acht und Bann versolgt,^ arm und verlassen auf der Insel Ufnan im Züricher See.
§ 109. Der große Bauernkrieg. Einen weit größeren Umfang als die ritterliche Erhebung hatte der Aufstand der Bauern, die größte Revolution, welche die deutsche Geschichte kennt. Die deutsche Bauernschaft hatte sich im dreizehnten Jahrhundert in vielen Landschaften recht wohl besnnden. Sie erfreute sich damals eines steigenden Wohlstandes, da die Erträge des Ackerbaus wuchsen; sie litt nicht sehr unter dem Drucke der Gutsherren, da diese selten selbst Landwirtschaft trieben und die gutsherr-lichen Dienste daher gering waren; wem es im Jnlande nicht nach Wunsch ging, der ging in die Kolonisationsgebiete jenseits der Elbe und ließ sich als freier Bauer dort auf neuerworbenem Grund und Boden nieder. Aber im Laufe der Zeit war die Lage der Bauern viel schlechter geworden. Die adligen und geistlichen Gutsherren erhöhten willkürlich die Abgaben und die Fron-, d. H. Herrendienste; sie mißachteten ihre Rechte und suchten sie möglichst zu Leibeigenen zu machen; das Gemeindeland, besonders den Gemeindewald, schlugen sie zum eigenen Besitz. Von den Steuern ferner, welche der Staat jetzt auferlegte, wurde ein unverhältnismäßig großer Teil den Bauern aufgebürdet; denn sie waren der schwächste
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Franz_von_Sickingen Franz Ulrich_von_Hutten
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Das Zeitalter der Zerstrung des alten und der Entstehung des neuen Reichs.
nachzuweisen. Diese Maregeln weckten starke Erbitterung. Besonders die preuische Regierung, die sogar so patriotische und verdiente Männer wie Arndt und Jahn durch Polizeimaregeln verfolgte, zog sich vielen Ha^zu; Preußen galt weithin als das Land der Reaktion".
'z Als nun im Jahre 1830 die Julirevolution ausbrach und Erfolg hatte, trat auch in Deutschland eine strkere Erregung der Gemter ein, die sich an mehreren Orten in Aufstnden Luft machte. Doch wurden diese meistens schnell berwltigt. Auf Metternichs Betrieb fate darauf der Bundestag von neuem Beschlsse zur Unterdrckung aller freiheitlichen Bestrebungen. Auch die Burschenschaft wurde von neuem verboten; mehrere ihrer Mitglieder, dabei der junge Fritz Reuter, wurden damals zu-nchst zum Tode verurteilt, dann zu langjhriger Festungsstrafe begnadigt, der die er in seiner Schrift 11t mine Festungstid" berichtet hat.
38. Preußen. Der Zollverein. Friedrich Wilhelm Iii. hatte im Jahre 1815 aus des Staatskanzlers Hardenberg Veranlassung das Versprechen gegeben, Reichsstnde, d. h. eine Volksvertretung zu schaffen. Aber in ngstlicher Besorgnis, damit einen Schritt zu tun, der die revo-lutionren Bestrebungen erleichtern und ermutigen knnte, hat er dies Ver-Provtnzial-stechen nicht erfllt; die von ihm geschaffenen Provinzialstnde konnten nicht als Ersatz fr Reichsstnde gelten.
Dennoch blieb Preußen auch ferner der Staat, aus dem die Hoffnungen Deutschlands ruhten. Eben jene Periode war erfllt von einer angestrengten, vielseitigen und gesegneten Verwaltungsttigkeit. Die Heer.grundlage des Staats, das Heer, wurde neu organisiert. Die allge-meine Wehrpflicht, die zunchst nur fr die Zeit des Befreiungs-krieges geschaffen worden war, hielt Friedrich Wilhelm fest. Jeder Ein-geborene ist, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet", hie es in dem neuen Wehrgesetz. So blieb das Verwaltung, preuische Heer ein Volksheer. Ferner mute die Verwaltung des Staates, der eine so starke Vergrerung erfahren hatte, neu geordnet werden. Das Land wurde in acht Provinzen geteilt, deren Leitung Ober-Prsidenten zugewiesen wurde, diese in Regierungsbezirke, die von den Regierungen und den an ihrer Spitze stehenden Regierungsprsidenten ver-waltet wurden; die Regierungsbezirke endlich zerfielen in Kreise, deren oberste Beamte die Landrte waren. Das Beamtentum Preuens, pflichttreu und kenntnisreich, ward kaum von dem Beamtentum eines anderen Staates erreicht; seiner Ttigkeit besonders ist es zu danken, da auch die neuerworbenen Gebiete verhltnismig schnell mit den alten Provinzen zusammenwuchsen. Auch fr das geistige Leben sorgte
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Extrahierte Personennamen: Arndt Jahn Fritz_Reuter Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Hardenberg Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
114 Das Geheimerathscollegium.
eröffnete die meisten Sachen, welche schriftlich eingingen, hielt ihm Vortrag darüber und besorgte die Ausfertigung der Bescheide; er hielt auch die Landtage im Namen des Fürsten ab, erstattete demselben Bericht über die Verhandlungen und ertheilte in Auftrag des Landesherrn alle Befehle und Anordnungen. Meistens handelte er, ohne den Rath Anderer einzuholen, blos nach Rücksprache mit dem Fürsten und nach eigener Ansicht.
Im Fall einer längeren Abwesenheit des Fürsten war es nun öfter geschehen, daß zur Besorgung der Geschäfte die Räthe desselben mit anderen angesehenen Männern aus dem Adel und der hohen Geistlichkeit zu einer Art Regentschaft oder Geheimerathscollegium vereinigt wurden, welches jedoch bei der Rückkehr des Landesherrn sich wieder auflöste. Allmälig mochte man die Vorzüge einer solchen gemeinschaftlichen Behandlung der Geschäfte erkannt haben, nach und nach wurde darauf ein um so größeres Gewicht gelegt, als die Sorgen des Fürsten sich im Laufe der Zeiten immer mehr erweiterten.
In Folge der Reformation war die Macht und das Ansehen der evangelischen Landesfürsten überhaupt, besonders aber ihr Einfluß auf Regelung der kirchlichen Dinge und auf Gründung der Schulen bedeutend gestiegen. Dazu kam, daß das Kriegswesen allmälig eine ganz andere Einrichtung erhalten hatte: statt des Aufgebots der Lehensritter und ihrer Reisigen hatte man sich mehr und mehr gewöhnt, Söldnerheere anzuwerben, und in allen Staaten wurden bald stehende Truppen gehalten. Hierdurch, wie auch durch die Zunahme der auswärtigen Verhandlungen in Folge der Religionswirren und bei dem Herannahen des dreißigjährigen Krieges war die Nothwendigkeit einer strengen geregelten Landesverwaltung mehr hervorgetreten, und dieselbe wurde noch lebhafter empfuuden, als die brandenburgifchen Fürsten ihre Fürsorge zugleich dem Herzogthum Preußeu und bald auch der Auwartschaft auf die jülich-clevesche Erbschaft im westlichen Deutschlaude zuweuden mußten. Die Häufung wichtiger Geschäfte in den verschiedenen, zum Theil sehr entlegenen Landestheilen veranlaßte daher den Kurfürsten Joachim Friedrich, ein st e -hendes Geheimerathscollegium zur schleunigen Bearbeitung der Geschäfte einzurichten. Die geheimen Räthe sollten des Fürsten Briefwechsel führen und seine Obliegenheiten gegen das deutsche Reich wahrnehmen; ihrer Leitung wurden, nach der Stiftuugsurkunde, ferner auch die Kammergüter und die Finanzen untergeben „zur Erhaltung Treu und Glaubens in gehöriger Leistung der Zahlungen" (also zur strengereu Ueberwachuug der regelmäßigen Zahlungen), sodann die Sorge für Gewerbe und Handel, wobei sie die Bedenken der vornehmsten Städte und der Verständigen aus der Ritterschaft hören sollten, endlich das gesammte Kriegswesen mit Zuziehung der Obersten und Kriegsverständigen. Das Kirchenwesen dagegen gehörte vor das Konsistorium, die Rechtspflege unter das Hof- und Kammergericht, in welchem der Kanzler den Vorsitz führte, der auch die Landtagsverhandlungen nach wie vor allein leitete. Der Geheimerath hielt nun im kurfürstlichen Schlosse wöchentlich zwei Sitzungen, in welchen gewöhnlich der Kanzler die zu berathenden Gegenstände vortrug; doch stand auch jedem Mitgliede frei, solche zur Sprache zu bringen. Der Vorsitzende unter den Räthen selbst war der Oberst-Kämmerer. War der Geheimerath in einer Sache einstimmig derselben Ansicht, so pflegte der Kurfürst nach derselben zu handeln;
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Extrahierte Personennamen: Joachim_Friedrich Friedrich
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
222 Die innere Verwaltung.
Fähndrich angenommen wurde. Der König wollte nur solche anstellen, die das Exercitium gut verstanden, keine Ausschweifungen begingen, erträgliche Wirthschaft führten und sich auch äußerlich gut aufnahmen.
Wie dem Könige selbst der Soldat über Alles ging, so rief er auch in den Offizieren das Gefühl der Standesehre hervor, welches für die Tüchtigkeit der preußischen Armee höchst bedeutsam geworden ist. Freilich war seine eigene Überschätzung des militärischen Wesens und der gar zu derbe und übermüthige Sinn seines Generals Leopold von Dessau Schuld, daß sich die Offiziere überall viel Gewalt und Willkür gegen die übrigen Stande gestatteten, worüber es nicht selten zu bitteren Klagen und zu traurigen Austritten kam.
Um in seinen Soldaten auch religiöse Gesinnung zu Pflegen, stellte er eine große Anzahl besonderer Feldprediger an, und ließ an die Compagnien Exemplare des Neuen Testamentes mit einem Anhange kirchlicher Gesänge vertheilen, welche beim Gottesdienste regelmäßig wiederkehren sollten. Auf die Befestigung des religiösen Sinnes unter den Kriegsmannschaften war es auch bei dem Unterrichte abgesehen, welche er den ungebildeten Soldaten ertheilen ließ.
Die Staatsverwaltung unter Friedrich Wilhelm. Die Regierung Friedrich Wilhelm's ist oft so angesehen worden, als hätte der König für gar nichts Anderes Sinn und Herz gehabt, als für das Soldatenwesen; aber so sehr dies auch seine Lieblingsneigung war, so hat er doch darüber keine der übrigen wichtigen Pflichten eines gewissenhaften Regenten versäumt: vielmehr führte er in jeder Beziehung nach seinem besten Wissen und Willen ein redlich landesväterliches Regiment, und legte in vielen Dingen den Grund zu heilsamen neuen Staatseinrichtnngen. Besonders ist es ihm hoch anzurechnen, daß er die unter Friedrich's I. Regierung zerrütteten Finanzen wieder regelte. Es entsprach seinem strengen geordneten Wesen, daß er überall die größte Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit in der Verwaltung der Staatseinkünfte verlangte; er liebte überdies von Jngend auf das Geld, und suchte daher nicht blos das unbedingt Nothwendige herbeizuschaffen, sondern selbst noch einen Schatz für künftige Bedürfnisse zu sammeln. Doch war er jeder Zeit zu allen Ausgaben bereit, die er für die Förderung des öffentlichen Wohles als nützlich erkannte.
Um der ganzen Staatsverwaltung einen besseren geregelten Gang zu geben, richtete Friedrich Wilhelm statt mehrerer getrennter Behörden, die bis dahin öfter mit einander in Streit gerathen waren, eine einzige ein, welcher Alles übergeben wurde, was die Finanzen, die Domainen und die Erhaltung des Heeres betraf. Dieselbe erhielt den Namen eines General-Ober-Finanz-Kriegs- und D omain endir ector iums (over kurzweg Geueraldirectorium), und der König selbst arbeitete eine genaue Geschäftsinstruktion für die Beamten aus, worin die Abtheilung der Behörden genau festgestellt, überall unablässiger Fleiß und strengste Aufsicht zur Pflicht gemacht und alle Maßregeln gegen Vernachlässigung des öffentlichen Interesses vorgeschrieben waren. Diese Instruktion ist ein ruhmvolles Denkmal der Einsicht und Willenskraft Friedrich Wilhelm's I. Auch in den einzelnen Provinzen wurden die bis dahin getrennten Behörden in sogenannten Kriegs-
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
438 Provinzialstände; Friedrich Wilhelm's spätere Regierungsjahre.
Es sollte sofort eine Commission niedergesetzt werden, um die Ausführung dieser Maßregel vorzubereiten.
Diese Verordnung ist ein Beweis des ehrenden Vertrauens, welches der König in seine Unterthanen setzte, und des aufrichtigen Willens, dieselben bei der Berathung ihrer wichtigen Interessen selbst zu betheiligen. Es geht aus dem mitgetheilten Texte hervor, daß der König zuerst die Provinzialstände neu befestigen und dann aus ihnen heraus allgemeine Reichsstände bilden wollte. Nicht mit einem Male sollte das schwere Werk ausgeführt, sondern mit reiflicher Ueberlegung wollte man erst die Erfahrungen, die man mit den Provinzialständen machen würde, für die höhere Stufe der Landesverfassung benutzen. Der damalige Kronprinz, der verstorbene König Friedrich Wilhelm Iv., war es besonders, der sich mit der Ausbildung der ständischen Verfassung in Preußen lebhaft beschäftigte und sich darüber in Briefwechsel mit Stein setzte. Er erbat sich von demselben unter Anderem auch Rath darüber, ob es angemessen sei, die Reichsstände zugleich mit den Provinzialständen oder erst später ins Leben treten zu lassen, worauf der berühmte Staatsmann in einem ausführlichen, trefflichen Schreiben sich schließlich dahin entschied: „Er halte die Provinzialstände für eine Vorübung zu dem schwierigen Berufe der allgemeinen Stände, und in diesen werde man theils den Geist erkennen, der sich ausspricht, theils manche Erfahrungen sammeln, die man bei der Bildung der Reichsstände benutzen könne."
In der That wurde auch fürerst die Errichtung von Provinzialständen allein ins Auge gefaßt. Am 3. August 1823 (am Geburtstage des Königs) erschien das Gesetz wegen allgemeiner Anordnung von Provinzialständen. Die Stände jeder Provinz, sowohl die Kreis» wie die Provinzialstände, werden nach diesem Gesetze lediglich aus den Grundbesitzern in Stadt und Land gewählt: die Besitzer der ehemaligen Standesherrschaften und die Rittergutsbesitzer bilden den ersten Stand, welcher die Hälfte aller Mitglieder des Provinziallandtages wählt, die andere Hälfte wird von dem Stande der Städte und dem der Bauern bestellt. Die Provinzialstände, welche gewöhnlich alle drei Jahre zusammentreten, haben über die Gesetzentwürfe, welche ihre Provinz angehen, zu berathen und ihr Gutachten darüber abzugeben, — ferner sollten sie, so lange keine allgemeine Ständeversammlung Statt fände, auch die allgemeinen Gesetze über Personen, Eigenthum und Steuerveränderungen u. f. w. berathen.
Die weitere Ausbildung der ständischen Gesetzgebung wurde der Zukunft vorbehalten.
51. Friedrich Wilhelm's spätere Regierunggjahre.
Nach und nach sanken die bedeutendsten der Männer, welche des Königs Sorgen in den Jahren des Druckes und der darauf folgenden Erhebung getheilt hatten, ins Grab. Der Feldmarschall Blücher, vom Könige wie vom Volke bis in seine letzten Tage durch die mannigfachsten Zeichen vaterländischer Dankbarkeit geehrt, war am 12. September 1819 auf seinem Gute Krieblowitz in Schlesien gestorben; ihm folgte am 27. November 1822 der Fürst Hardenberg.
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