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tu na Sachsen, eine von den 8 Provinzen,1) in die der preußische Staat durch die neue Verwaltungseinrichtung geteilt wurde. Jede der Provinzen, an deren Spitze ein Ober-Präsident gestellt wurde, zerfiel in zwei oder mehr Regierungsbezirke. Die Regierungen dieser Bezirke teilte man wieder in zwei Abteilungen, in die des Innern und die der Finanzen; doch wurden beide einem Regierungs-Präsidenten unterstellt. Die Regierungen der Provinz Sachsen wurden in Magdeburg, Merseburg und „in Thüringen zu Erfurt" errichtet. Magdeburg wurde zugleich der Sitz des Ober-Präsidenten. Die Regierung zu Erfurt trat am 3. April 1816 in Tätigkeit und verkündete in Nr. 2 des Amtsblattes vom 5. April 1816, daß der Regierungsbezirk in neun Kreise geteilt sei, darunter der Stadtkreis Erfurt mit 14 500 und der Landkreis mit 12 588 Einwohnern. Außer „Stadt und Gebiet Erfurt mit dessen Tependenzen" (Zubehör) umfaßte der Regierungsbezirk noch die „Hennebergischen Aemter Schlenfingen, Suhl, Kühndorf und Bens-haufeu, die Thüringischen Aemter Weißensee und Langensalza nebst den von dem Kreisami Tennstedt verwalteten Ortschaften, das Eichsfeld mit seinen Dependenzen, die Grafschaft Hohenstein und die Städte Nordhausen und Mühlhausen mit ihren Gliedern." Ein Teil des alten Erfurter Gebietes, nämlich die Grafschaft Blankenhain, außer dem Amt Wandersleben, welches preußisch und bei Erfurt blieb, und die Aemter Schloß-Vippach, Azmannsdorf und Tonndorf wurden an Sachsen-Weimar abgegeben, von dem Ringleben gegen Nöda eingetauscht wurde. Anderer alterfur-tifcher Besitz, Sömmerda, Röhrborn und Schallenburg sowie Groß-vargula, blieb wohl preußisch, wurde aber bei der Besitzregelung anderen Kreisen des Regierungsbezirkes Erfurt zugeteilt. Die ersten drei Orte erhielt der Kreis Weißensee, Großvargnla aber kam zu Langensalza?)
Wie schon oben erwähnt, waren anfangs Land- und Stadtkreis voneinander getrennt und wurden auch getrennt verwaltet. Später aber wurde eine Personal-Union für zweckmäßiger gehalten, wonach der Landrat zugleich Oberbürgermeister der Stadt sein sollte; nur die Geschäftsführung blieb getrennt (1818). Doch diese Aenderung war nicht von Bestand. 1831 wurde die Personal-Union ansgehoben, und Ersurt hatte einen besonderen Oberbürgermeister zu wählen. Es geschah dies zum ersten Male 1833. Stadt und Land bildeten nun bis zum Jahre 1872 einen gemeinschaftlichen Kreis. Am 1. Januar 1872 schied die Stadt aber wieder aus dem bisherigen Kreisverband aus und bildete mit dem Königlichen Steigerforste, den Stadtkreis Erfurt. Seit dieser Zeit besteht
') Ost- und Westvreußen damals nur eine Provinz. — Zuerst hatte man den Staat sogar in 10 Provinzen geteilt.
2) Die kirchliche Einrichtung ist heute noch die alte: Sömmerda und Var-gula gehören zur Diözese (geistlicher Amtsbezirk) Erfurt.
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I. Die Französische Revolution.
hinstellte. Die Hofhaltung schuldete 1778 den Weinlieferanten fast 800000, den Fisch- und Fleischlieferanten 3v2 Million Frcs. So gingen König und Königin nicht unschuldig ihrem harten Geschick entgegen^____
2. Ausbruch der Revolution.
Innere Umgestaltungen. Als die Regierung keinen Ausweg mehr aus der großen Geldverlegenheit wußte, wurde 1787 eine Versammlung der Notabeln, d. i. des hohen Adels, der hohen Geistlichkeit und der Dberbeamten des Staates, berufen und der Vorschlag gemacht, Adel und Geistlichkeit sollten auf ihr Vorrecht der Steuerfreiheit verzichten. Die verschuldeten obern Stände lehnten den Vorschlag ab. Nun entschloß sich der König, die Vertretung des Volkes zu berufen, die seit fast ii ^ zwei Jahrhunderten nicht mehr gehört worden war.
‘y <Ain 5. Mai 1789 trat sie zusammen. Sie bestand aus 300 Ber-
atern des Adels, 300 der Geistlichkeit, 600 des Bürger- und Bauernstandes. Adel und Geistlichkeit verlangten Abstimmung nach den drei Ständen. Jeder Stand sollte für sich über die Gesetzesvorlagen sich einigen und nach Mehrheitsbeschluß eine Standes stimme abgeben. Der dritte Stand dagegen verlangte Abstimmung nach Köpfen; er wußte, daß viele Adlige und Geistliche auf seiner Seite standen und er dadurch über eine ansehnliche Stimmenmehrheit verfügen würde. Da eine Einigung nicht erzielt wurde, trennte sich der dritte Stand von den beiden andern und erklärte sich zur Nationalversammlung. In diese traten j nun Geistlichkeit und Adel zum großen Teil ein. Die Truppen fielen vom Könige ab; ein Bürgerheer wurde gebildet, an dessen Spitze La-sayette stand. Die Bastille, das Staatsgefängnis, wurde am 14. Juli zerstört. Im Lande griffen die Bauern zu den Waffen, stürmten die Schlösser ihrer Gutsherren und brannten zahlreiche Klöster nieder. Viele vornehme Familien wanderten aus und siedelten sich in den Rheinlanden, besonders in Koblenz, an. Man nannte sie Emigranten. In der Nacht zum^August 1789 schaffte die Nationalversammlung alle Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit ab; von Adligen und Bischöfen selbst waren die Anträge gestellt worden; andre Mitglieder dieser Stände suchten den König zu bewegen, dem Beschluß die Zustimmung zu versagen. Die Leibeigenschaft würde aufgehoben, das Jagdrecht der Vornehmen, die Zehntabgabe für die Kirche, die Häufung geistlicher Ämter bei einer Person, der Ämterverkauf wurden gesetzlich verboten.
In einer spätern Sitzung wurde die gesetzgebende und oberrichterliche Gewalt sowie das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, dem Könige genommen; man gestattete ihm ein Einspruchsrecht gegen die von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze. Sein Einspruch hatte aber nur aufschiebende Wirkung für vier Jahre. Wurde nach deren Ablauf derselbe Gefetzesvorschlag von der
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70 Iv. König Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen und seine Zeit.
Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und den Landtag der Monarchie ausgeübt. Der Landtag zerfällt in zwei Kammern; diese heißen das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten.
Das Herrenhaus. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung und aus gewählten Vertretern. Zu den erbberechtigten Mitgliedern gehören die Häupter der fürstlichen Familien von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, die ehemals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, deren Länder an Preußen gekommen sind. Die gewählten Mitglieder vertreten die Domkapitel, die Universitäten und die großen Städte. Die gewählten Vertreter bedürfen der Bestätigung des Königs. Außerdem hat der König das Recht, einzelne Personen aus besondern: Vertrauen in das Herrenhaus zu berufen.
Das Abgeordnetenhaus. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 443 freigewählten Vertretern des Volkes. Jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr erreicht hat und die bürgerlichen Rechte besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler. Die Urwähler eines Ortes werden nach Maßgabe ihrer Steuerzahlung in drei Klassen eingeteilt. Jede Klasse wählt gleichviel Wahlmänner. Die Wahlmänner treten im Hauptorte des Wahlbezirks zusammen und wählen die Abgeordneten. Eine königliche Bestätigung der so gewählten Abgeordneten ist nicht erforderlich.
Auf königliche Berufung versammeln sich die Mitglieder des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses alljährlich in Berlin zur Beratung und Beschlußfassung über die vorgelegten Gesetzentwürfe. Die Sitzungen beider Versammlungen sind öffentlich, d. h. die Bürger dürfen auf den Tribünen zuhören, soweit die Plätze reichert.1)
Das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen, steht sowohl dem Ministerium in Vertretung des Königs als auch den Mitgliedern der beiden Kammern zu. Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist erforderlich, daß es sowohl im Herrenhause wie im Abgeordnetenhause die Mehrzahl der Stimmen erlangt hat. Das so angenommene Gesetz bedarf der Bestätigung des Königs. Wird eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, so kommt das Gesetz nicht zustande.
Die vollziehende Gewalt. Die vollziehende Gewalt steht allein dem Könige zu. Dazu gehören die Ernennung und Entlassung der Minister, die Bekanntmachung der Gesetze, der Oberbefehl über das Heer, das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, die Verleihung von Orden, das Münzrecht, die Berufung und Schließung des Landtages.
Das Richteramt. Der König ist nicht mehr, wie früher, oberster Richter. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch
*) Die Platzkarten werden vom Portier unentgeltlich gegeben.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm_Iv Friedrich Wilhelm
Die Vernichtung des absoluten Staats In Frankreich.
183
und des sogenannten dritten Standes, die seit dem Anfang des siebzehnten Jahrhunderts nicht mehr zusammengetreten war. Im Mai 1789 wurden sie zu Versailles eröffnet. Infolge der Schwäche und Ratlosigkeit der Regierung gewannen bald die leidenschaftlich erregten, von dem Grafen M i r a b e a u und anderen Männern ableiteten Vertreter des dritten Die Nauo-
, nalversamm-
Standes die Führung. Sie erklärten sich als N a t i o n a l v e r s a m m - luns-
l u n g, erhoben also den Anspruch, eine Vertretung des ganzen Volkes zu sein, und beschlossen nicht eher auseinander zu gehen, bis sie Frankreich eine Verfassung gegeben hätten.
Indessen stieg in P ari S die Aufregung der Massen von Tag zu Tage und führte schließlich zum offenen Aufruhr. Die Wut der Menge wandte ® sich gegen die B a st i l l e, eine Feste, die sich in Paris erhob und in der 1789'
öfter willkürlich Verhaftete eingekerkert worden waren. Die kleine Besatzung konnte sich nicht verteidigen und ergab sich, wurde aber niedergemacht; die Bastille wurde zerstört. Der Tag des Bastillesturmes aber wird heute in Frankreich als nationaler Festtag gefeiert.
Die Folge dieses Ereignisses war zunächst, daß viele Mitglieder des hohen Adels, dabei mehrere königliche Prinzen, Frankreich verließen und sich ins Ausland, besonders an die Höfe der deutschen Bischöfe am Rhein begaben. So begann die Emigration. Zugleich aber erhoben sich jetzt in vielen Provinzen die Bauern, erstürmten die Schlösser des Adels und brannten sie nieder. Frondienste wurden nicht mehr geleistet, Abgaben und Zehnten nicht mehr gezahlt. Bald darauf hob die Nationalversammlung oomc6te auch gesetzlich alle gutsherrlichen Rechte, Zehnten, Steuerbefreiungen und Standesvorrechte auf.
Indessen dauerten die Aufregung und die Straßentumulte in Paris fort. Am 5. Oktober endlich strömten wilde Banden, von Weibern oder als Weiber verkleideten Männern geführt, nach Versailles und forderten, daß der König und die Königin nach Paris Übersiedelten. Das königliche Paar wagte nicht sich zu widersetzen. Nachdem in der folgenden Nacht die ü&erftebeiung
- , , , Oc§ ftontqs
Königin nur mit Mühe einem Mordversuch entgangen war, begab es sich «ach Pari«, am nächsten Tage nach Paris.
§ 192. Die konstituierende (verfassunggebende) Versammlung. Durch die neue Verfassung, welche die Nationalversammlung schuf, wurde die königliche Gewalt stark eingeschränkt. In der Bekämpfung der Standesvorrechte ferner ging man so weit, daß man den Adel überhaupt abschaffte und Titel und Wappen verbot. Um der steigenden Finanznol Einziehun, zu steuern, erklärte die Versammlung die reichen Kirchengüter für»trcheniuts.
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Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Versailles Frankreich Paris Frankreich Frankreich Rhein Paris Versailles Paris Paris
Die deutsche Revolution 1848—1849.
229
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt.
Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet.
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Zensur dars nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der Preßsreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.
Art. 46. Der König führt den Oberbesehl über das Heer.
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Die beiden Kammern, in welche der Landtag zerfällt, haben einige Jahre später die Bezeichnung Herrenhaus und Haus der Abgeordneten erhalten. Im Herrenhause sitzen die großjährigen königlichen Prinzen, Vertreter des hohen Adels, des alten und befestigten Grundbesitzes, der Städte, der Universitäten und solche Mitglieder, die aus königlichem Vertrauen berufen werden. Das Haus der Abgeordneten zählt heute 443 Mitglieder. Diese werden heute für je 6 Jahre gewählt; sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein und beziehen Diäten (Tagegelder). Zur Wahl berechtigt sind alle Preußen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und keine Armenunterstützung empfangen. Die Wahl ist indirekt, d.h. die Urwähler wählen Wahlmänner, welche ihrerseits den Abgeordneten wählen; sie erfolgt nach drei Klassen, die nach der Steuerleistung abgestuft sind, und ist öffentlich.
§ 233. Die inneren Kämpfe in Österreich. Bedeutend schwerere Erschütterungen als Preußen erlitt Österreich; hier traten zu den Kämpfen um eine Verfassung die Kämpfe der einzelnen dem Reiche angehörenden Nationen um ihre Selbständigkeit hinzu. Im Dezember legte Kaiser Ferdinand die Krone nieder, und auf ihn folgte sein achtzehnjähriger Neffe
z,/ i . „/ ,
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arelatische Königreich. Die Saoue und Rhone wurden die Grenzflüsse gegen Frankreich, und die Städte Lyon und Marseille wurden dem deutschen Kaiser untertan.
Unter den Hohenstaufen wurde das Reichsgebiet im Osten gegen die Weichsel hiu erweitert, und Heinrich Vi. gewann durch Heirat' Unter, itaüen nebst den Inseln Sizilien und Sardinien. Diese Länder gehorchten dem Kaiser, gehörten jedoch nicht in den Verband des Reiches/ Damals erstreckte sich des deutschen Kaisers Macht vom Kanal bis zum adriatischen Meere, von Sizilien bis zum Belt, von den Mündungen der Rhone bis zu den Mündungen der Weichsel.
Bald nach dem Tode Kaiser Friedrichs Ii. ging Unteritalien, Sizilien und Sardinien dem hohenstaufischeu Hanse verloren. Etwa hundert Jahre später wurde das burgundische Königreich von Deutschland losgerissen. Auch das Königreich Italien konnte nicht behauptet werden. Zn der kaiserlosen Zeit rissen einzelne italienische Große so viel Gewalt an sich, ^daß sie dem geschwächten Deutschland trotzen und den Gehorsam ver-'weigern konnten. Die späteren Kaiser hatten nicht mehr die Macht, die Ungehorsamen zu zwingen, und überließen ihnen die Herrschaft, die sie dem Namen nach als Statthalter des Kaisers ausübten, während sie in der Tat von Kaiser und Reich völlig unabhängig waren.
Einteilung« Die Einteilung des Reiches war nicht immer die gleiche. Vor den Zeiten Karls des Großen hatte jeder einzelne deutsche Stamm für sich ein großes Gemeinwesen gebildet, an dessen Spitze durch Wahl der Stammgenossen ein vornehmer Mann mit dem Titel Herzog gestellt war.
Durch Karl den Großen wurden diese Herzogtümer aufgelöst und das ganze Reich in eine große Zahl von Regierungsbezirken eingeteilt, die man Gaue nannte. Jeder Gau wurde von einen: Beamten, dem Gaugrafen, den der König einsetzte, verwaltet. Die Gaue waren in kleinere Bezirke eingeteilt, welche von Zentgrafen verwaltet wurden. Durch diese Einrichtung bewirkte Karl, daß die Angehörigen der verschiedenen Stämme zu größerer Einheit verbunden wurden und sich daran gewöhnten, sich nicht mehr als Genossen eines einzelnen Stammes, sondern vielmehr als Angehörige des großen Frankenreichs zu betrachten.
Unter der kraftlosen Regierung der Nachfolger Karls des Großen schlossen sich die Stammesgenossen wieder mehr zusammen, und an die Spitze jedes Stammes traten, wie früher, angesehene Männer, die wieder den Herzogstitel annahmen. So bildeten zur Zeit, als Heinrich I. deutscher König wurde, die Franken, die Sachsen, die Thüringer, die Schwaben, die Bayern und die Lothringer besondere Herzogtümer, welche nicht gerne einem gemeinsamen Oberhaupte gehorchten und oft untereinander in Streit und Krieg gerieten. Dadurch war das deutsche Reich in großer Gefahr, gänzlich zu zerfallen.
Heinrich I. stellte durch Klugheit und Gewalt die königliche Macht über die einzelnen Stämme wieder her und rettete dadurch die Einheit des Reiches; fein Nachfolger, Otto der Große, suchte sie dadurch zu sichern, daß er die Herzogtümer teils selbst verwaltete, teils seinen Söhnen, Brüdern, Schwiegersöhnen oder sonst durch Verwandtschaft oder Freundschaft ihm nahestehenden Männern übertrug. Ähnlich verfuhren die folgenden Kaiser.
Unter den sächsischen und fränkischen Kaisern bestanden folgende Herzogtümer: Sachsen, Franken, Bayern, Kärnten, Schwaben und Lothringen.
Das Herzogtum Sachsen begriff das Gebiet zwischen der Ems und der Elbe-, dazu gehörten zwischen der Elbe und Oder die Nordmark und südlich von dieser die Ostmark zwischen dem Harz und der Neisse. Zu
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Extrahierte Personennamen: Heinrich_Vi Heinrich Friedrichs Karls Karl Karl Karl Karl Karls Karls Heinrich_I. Heinrich_I. Otto
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Lyon Marseille Sizilien Sardinien Sizilien Friedrichs Unteritalien Sizilien Sardinien Deutschland Italien Deutschland Sachsen Schwaben Sachsen Bayern Schwaben Lothringen Sachsen Elbe- Neisse
Die neue Verfassung und der Krieg mit Porjena.
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In so ruchloser Weise wurden Lucius Tarquinius und Tullia die Beherrscher von Rom.
Lucius Tarquinius führte im Inneren ein gewalttätiges und tyrannisches Regiment, weshalb er den Beinamen Superbus führt.
Wie die griechischen Tyrannen, umgab er sich mit einer Leibwache und verfolgte viele Mitglieder des Adels durch Verhaftung, Achtung und Hinrichtung, während er ihre Güter einzog. Den Senat berief er ebensowenig wie die Volksversammlung; die Verfassung des Servius hob er auf. Wie sein Vater, liebte er fürstlichen Glanz und vollendete die großen Bauten, die jener begonnen hatte, insbesondere die Kloaken und den Tempel des kapitolinischen Jupiter.
Nach außen breitete er Roms Herrschaft weiter aus als irgend einer seiner Vorgänger. Da wurde die Gewalttat, die sein Sohn Sextus an der tugendhaften Lukretia vollführte, der Anlaß zu seinem Sturze. Lukretia tötete sich selbst; die Römer aber erhoben sich unter Führung des Junius Brutus und stürzten das Königtum. Tarquinius begab sich nach einer Stadt Etruriens. 510.
Ii. pie Zeit der römischen Kepuölik. 510—30.
1. Die Zeit der Ständekämpfe und der (Eroberung Italiens.
510-266.
Die neue Verfassung iiitb der Krieg mit Porseua.
§ 61. Die neue Verfassung. Seit dem Sturze der Königsherrfchaft war Rom eine Republik. An Stelle des Königs traten zwei Konsuln Konsuln, als oberste Beamte, als Heerführer und Richter. Ihre Macht war schon deshalb geringer als die der Könige, weil sie sich darein teilen mußten; aber dazu kam, daß sie nur auf ein Jahr gewählt wurden. Nur in Notlagen des Staates schien es richtig, die oberste Gewalt in der Hand eines Mannes zu vereinigen. Dann wählte man einen Diktator, der in un-Diktat»-, umschränkter Weise gebot; aber auch die Machtbefugnis des Diktators dauerte nie länger als sechs Monate. So kam es, daß der größte Einfluß dem Senat zufiel; und da in diesem nur Adlige, Patrizier, saßen, da ferner auch zu Beamten und Priestern nur Adlige gewählt wurden, so Senat, muß man die damalige Verfassung Roms eine aristokratische nennen.
Zwar wurde die V o l k s v e r s a m m l u n g regelmäßig berufen; aber auch
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Extrahierte Personennamen: Lucius_Tarquinius Lucius_Tarquinius Servius Lukretia Brutus
104.
Auflsung der alten Staatsordnung in Frankreich.
war Mirabeau, ein Adliger, der sich mit seinen Standesgenossen ent-zweit hatte und von den Brgern als Vertreter des dritten Standes ge-whlt worden war.
Als die Regierung mit Gewalt drohte, indem sie Truppen zwischen Paris und Versailles zusammenzog, entstand ein Aufstand des Pariser Pbels, der die Erstrmung der Bastille (am 14. Juli), eines Staatsgefngnisses, die Bildung einer Nationalgarde und den Abfall vieler Truppen zur Folge hatte. Das ganze Land geriet in Grung; das er-bitterte Volk wandte sich drohend gegen die Adligen, die zum groen Teil auswanderten (Emigranten).
Welches war die erste revolutionre Tat?
4. Die Verfassunggebende Nationalversammlung, 17891791, Unter dem Eindruck dieser Ereignisse hob die Nationalversammlung in der auf-geregten Nachtsitzung vom 4. bis 5. August die ganze rechtliche Ungleichheit,
die sich doch nicht mehr aufrecht erhalten lie, mit einem Schlage auf. Die Bauern waren fortan von allen Lasten und Leistungen fr die Gutsherren befreit; der Adel verlor die Steuerfreiheit, das Jagdvorrecht und alle sonstigen Vorrechte; die Kuflichkeit der mter hrte auf, ebenso die Vorrechte der Znfte. Die nchste Folge dieser libert, 6galite, fraternite" war eine allgemeine Unsicherheit und Unbotmigkeit; Habsucht und Roh-heit hatten freies Spiel. In spteren Sitzungen wurden die Reformen fortgesetzt: u.a. schaffte man den Erbadel (und damit den Adel als be-sonderen Stand) ab; zur Abhilfe der Geldnot wurden die Kirchengter eingezogen und Assignaten (Anweisungen auf diese Gter) als Papier-geld ausgegeben.
Nicht so einig waren die Volksvertreter der die nderung der Verfassung, die erst im September 1791 vollendet war. Eine Erklrung der 1791. Menschenrechte wurde vorangestellt (nach welchem Vorbilde?). Der König behielt nur die vollziehende Gewalt, während man die Gesetzgebung einer auf zwei Jahre zu whlenden Gesetzgebenden Nationalversammlung bertrug. Als Grundlage fr die Wahlen und die Verwaltung erhielt Frankreich eine neue Einteilung in 83 Departements.
5. Das Volk und der König. Unterdessen war der König m trauriger Lage. Der heruntergekommene Herzog Philipp von Orleans, ein Nach-komme der Elisabeth Charlotte, bekannt unter dem Namen Brger Egalite", und andere Umsturzmnner benutzten eine in Paris entstandene Brotteuerung, den König zu verdchtigen, er wolle Paris aushungern. Ein dadurch ausgeregter Pbelhaufe, zum Teil aus Weibern bestehend,
zog im Oktober 1789 nach Versailles und holte den König und seine 1789. Familie nach Paris, wo sie in den Tnilerien ihren Wohnsitz nehmen muten. Vergebens rieten Mirabean und die Knigin dem unschlssigen König zu mutigem Handeln. Nach dem Tode Mirabeans, des Vermittlers zwischen König und Volk, war jede Sttze verloren. Die Flucht im
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Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Paris Versailles Frankreich Paris Versailles Paris
110. Die Zeit der hchsten Machtentfaltung Napoleons. 21
walten. Die Znfte, die ihren ursprnglichen Zweck, das Handwerk zu heben, lngst nicht mehr erfllten, durften zwar fortbestehen, aber nur als freie Vereinigungen.
Auch die von Friedrich Wilhelm I. herrhrende Form der Staats-Verwaltung ( 97, 1) wurde gendert. An die Stelle des General-direktoriums traten getrennte Fachministerien (fr Auswrtiges, Inneres,
Justiz, Finanzen und Krieg).
3. Die Neubildung des Heerwesens leitete Scharnhorst, der sich als Sohn eines hannverischen Bauern bis zum General emporgearbeitet hatte. Unter seinen Mitarbeitern tat sich Gneisen an hervor. Die allgemeine Wehrpflicht wurde eingefhrt, wenn auch noch nicht durch-gefhrt. Die Gre des preuischen Heeres war von Napoleon auf 42000 Mann beschrnkt worden. Man half sich dadurch, da die Re-kruten nach kurzer Ausbildung entlassen und neue einberufen wurden. So erhielten in fnf Jahren 120000 Mann ihre Ausbildung.
4. Geistiges Leben. Wissenschaft und Dichtkunst nahmen eine Vater-lndische Haltung an. Die 1810 gegrndete Berliner Universitt 1810. zhlte die bedeutendsten Vertreter der Wissenschaft zu den Ihrigen, u. a.
den Theologen Schleiermacher, der durch seine Reden der die Religion die durch die Aufklrung" geschwundene Achtung vor dem Christentum wiederherstellte, und den Philosophen Fichte, der in seinen Reden an die deutsche Nation" eine nationale sittliche Erziehung als erste Be-dingung fr die knstige Hebung des Staates forderte. Die Dichter sangen in dem von Schiller im Tell angeschlagenen Tone weiter. Lebten auch die Romantiker noch mehr in dem bis dahin unbekannten Mittel-alter als in der trben Gegenwart, so wirkten andere, wie Arndt und Rudert, unmittelbar auf das Leben der Zeit ein.
5. Das Volk. Im ganzen Volke wehte der Geist der Auflehnung gegen die Herrschaft der Fremden, die durch Erpressungen und ber-mtiges Auftreten das Ihrige dazu beitrugen, diese Stimmung zu nhren.
Willig zahlte man die hohen Steuern, die zur Abtragung der Kriegs-schuld notwendig waren, und bte nach dem Beispiele der kniglichen Familie Entsagung und Sparsamkeit, um dem Staate alle Krfte zu erhalten. Geheime Verbindungen verbreiteten vaterlndische Gesinnung (der Tugendbund). Der urwchsige Turnvater" Jahn legte in Berlin die ersten Turnpltze an, um die mnnliche Jugend fr den Waffendienst vorzubereiten.
110. Die Zeit der hchsten Machtentfaltung Napoleons.
1. Portugal und Spanien. Nach dem Tilsiter Frieden lie Napoleon Portugal, weil es sich der Festlandsperre nicht fgen wollte, durch ein 1807. franzsisches Heer besetzen, dessen General nun das Land nach den Be-
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Extrahierte Personennamen: Napoleons Friedrich Wilhelm_I. Napoleon Schleiermacher Schiller Arndt Jahn Napoleons Portugal Napoleon
Extrahierte Ortsnamen: Napoleons Berlin Napoleons Spanien
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Il Die Zeit der nationalen Staatenbildung.
119.
1847. das allgemeine Verlangen nicht unbercksichtigt zu lassen, berief er 1847 den Vereinigte u Landtag, der aus einer Vereinigung der Provinzial-stnde bestand, und erklrte sich zu weiterem Ausbau der Verfassung bereit. Aber das durch gewissenlose Schriftsteller ( 121,1) aufgewiegelte Volk verlangte strmisch, was der König nur schrittweise gewhren wollte. Als er in einer Bekanntmachung eine freiere Staatsverfassung in Aussicht gestellt und auerdem versprochen hatte, an der Verbesserung
1848. der Bundesverfassung mitzuwirken, zog am 18. Mrz 1848 eine lrmende Volksmenge vor das Schlo, um ihren Dank auszudrcken. Da ent-brannte durch ein Miverstndnis ein Straenkampf zwischen dem Volke und den Soldaten. Obgleich die Soldaten Sieger blieben, zog der fried-liebende König am Morgen des 19. die Truppen aus der Stadt zurck und suchte die aufgeregten Berliner zu beruhigen. Er berief Vertreter des Volkes, die sich mit den geplanten Einrichtungen zu beschftigen hatten.
1850. Nach langen Beratungen wurde im Januar 1850 die Verfassung eingefhrt.
5. Die wichtigsten Bestimmungen der preuischen Verfassung, a) Die Krone ist erblich im Mannesstamme der Hohenzollern. Der König leistet bei seinem Regierungsantritt den Eid auf die Verfassung. Er allein hat die vollziehende Gelvalt.
b) Der König ernennt und entlt die Minister. Seine Erlasse bedrfen der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortung bernimmt. Jetzt bestehen im Staate folgende Ministerien: das des Krieges (Verwaltung militrischer Angelegenheiten), der Justiz (Verwaltung des Gerichtswesens), des Innern (allgemeine Verwaltungs-und Polizeiangelegenheiten), der Finanzen, des Kultus (der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten), der Landwirtschaft, des Handels und Gewerbes und das der ffentlichen Arbeiten (Eisen-bahn- und Bauwesen).
c) Der König beruft und schliet den Landtag, er kann ihn vertagen und auflsen. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause. Die Mitglieder des Herren-Hauses sind teils durch die Verfassung bestimmt, teils werden sie vom König auf Lebenszeit ernannt. Das Abgeordnetenhaus geht alle fnf Jahre aus mittelbaren (indirekten) Wahlen des Volkes hervor: die Wahlberechtigten (Urwhler), nach der Besteuerung in drei Klaffen geteilt, whlen nur die Wahlmnner, diese den Abgeordneten. Jedes Gesetz, auch der jhrliche Staatshaushalt, bedarf der Zustimmung beider Kammern. Der König teilt also die gesetzgebende Gewalt mit dem Landtage.
d) Im Gerichtswesen hat der König das Recht der Strafmilde-rung und der Begnadigung.
e) Die Provinzen, an deren Spitze ein Oberprsident steht, waren schon frher in Regierungsbezirke und landrtliche Kreise (auer den greren Stdten) eingeteilt worden.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]