Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 72

1916 - Hamburg : Herold
— 72 — des patriotischen Mettlerkamp zu einem Korps, das dann an den weiteren Kriegsereignissen rühmlichen Anteil nahm. Am 30. Mai mußte die wehrlose Stadt dem Feinde die Tore öffnen, und die französische Herrschaft wurde wieder eingerichtet. Den militärischen Oberbefehl in dem Küstengebiet hatte Napoleon dem Marschall Davoust übertragen, der dort seine strengen Strafverfügungen zu vollziehen hatte. Hamburg sollte eine Kriegssteuer von-48 Millionen Franken zahlen, von der ein Teil mit großer Strenge eingetrieben wurde. Wenige Tage nach Hamburgs Fall, am 4. Juui, war von den kriegführenden Parteien ein Waffenstillstand abgeschlossen worden. Auf beiden Seiten rüstete man sich mit großer Anstrengung zum Entscheidungskampfe. Auf den Besitz Hamburgs legte Napoleon einen besonderen Wert. Er selbst entwarf den Plan für die Befestigung der Stadt; namentlich sollte die Verbindung mit dem linken Elbufer gesichert werden. Bei der Anlage dieser Werke wurde der Stadt von neuem großer Schaden zugefügt. Als am 17. August der gewaltige Kampf wieder begann, verließ Davoust mit dem größten Teil seiner Truppen die Stadt, um die Unternehmungen, die sein Kaiser gegen Berlin ms Werk setzte, seinerseits zu unterstützen. Ihm gegenüber stand das dem Nordheer der Verbündeten zugeteilte Korps von Wallmoden, bei dem neben der Lützowschen Frei-schar auch die Hanseatische Legion und die von Mettlerkamp geführte Bürgergarde sich befanden. An den zahlreichen Gefechten auf diesem Schauplatz des Krieges, in Mecklenburg und an der Niederelbe, waren die hanseatischen Truppen in hervorragender Weise beteiligt. Als durch die Völkerschlacht bei Leipzig (16.—19. Oktober) Napoleons Macht zertrümmert worden war, setzten sich überlegene Streitkräfte unter Führung Bernadettes, des Kronprinzen von Schweden, nach Hamburg hin in Bewegung. Vor ihnen mußte Davoust das freie Feld räumen; doch begnügte sich der schwedische Kronprinz zunächst damit, vor Hamburg einen schwachen Truppenteil zur Beobachtung zurückzulassen. Er selbst wandte sich gegen Dänemark, das er zum Frieden von Kiel (14. Januar 1814) zwang. Im Dezember 1813 aber langte vor Hamburg ein russisches Heer unter Bennigsen an, das nun zur Belagerung

2. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 76

1916 - Hamburg : Herold
— 76 — Nahe berührt wurde Hamburg durch den Schleswig-Holsteinischen Krieg, der im Jahre 1848 ausbrach. Die Erhebung der Schleswig-Holsteiner gegen die Herrschaft Dänemarks, das die alten Rechte der Herzogtümer verletzt hatte, sand wie überall in Deutschland so namentlich in Hamburg die größte Teilnahme, und viele Söhne der Stadt traten in die Reihen der Kämpfer, die die äußerste Nordmark Deutschlands gegen die fremde Gewaltherrschaft verteidigten. Als aber nach anfänglich glücklichen Waffenerfolgen Preußen 1850 Frieden mit Dänemark schloß und die Schleswig-Holsteiner ihrem Schicksale überließ, wurden diese von dem übermächtigen Gegner überwältigt (Schlacht bei Jdstedt 24., 25. Juli 1850) und die Vereinigung der Herzogtümer mit der dänischen Monarchie von allen Großstaaten anerkannt. Auch die Hoffnung aus Errichtung einer deutschen Reichsverfassung hatte sich nicht erfüllt; nachdem alle Versuche einer engeren Vereinigung der Bundesstaaten gescheitert waren, trat 1851 der alte Bundestag zu Frankfurt wieder in Kraft. Jedoch hatten die Bewegungen des Jahres 1848 die Folge, daß nach und nach in fast sämtlichen deutschen Staaten Verfassungen eingerichtet wurden, die auf Vertretung des Volkes beruhten. So geschah es nach weitläufigen Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft auch in Hamburg. Am 11. August 1859 fand die letzte Versammlung der erbgesesfenen Bürgerschaft statt; sie übertrug die Befugnisse aus eine aus Wahlen hervorgehende Versammlung, mit der schließlich der Senat eine Einigung in der schwierigen Versassungssrage zustande brachte. Am 28. September 1860 wurde die neue Verfassung veröffentlicht; sie ist bis auf einige im Jahre 1879 beschlossene, hauptsächlich die Bürgerschaftswahlen betreffende Abänderungen noch gegenwärtig in Kraft. Danach ist das Hamburgische Staatswesen jetzt in folgender Weise geordnet: Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zu. Die gesetzgebende Gewalt wird von Senat und Bürgerschaft, die vollziehende vom Senate und die richterliche von den Gerichten ausgeübt. Der Senat besteht aus 18 Mitgliedern, von denen 9 Rechtsgelehrte und mindestens 7 Kaufleute sein müssen. Die Wahl eines Senators geschieht durch die Bürgerschaft aus einem Wahlaufsatz von zwei Personen, über die sich Vertrauensmänner aus Senat und

3. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 87

1916 - Hamburg : Herold
— 87 — Vertretung des Volkes, gemeinschaftlich zu. Während in den Monarchien die höchste Staatsgewalt beim Fürsten liegt und Die Volksvertretung nur an der Gesetzgebung teilnimmt und das allerdings sehr wichtige Budgetrecht hat, ist die Hamburgische Bürgerschaft Mitträgerin der Souveränität. 1. Der Senat. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen des „Hohen Senates". Dieser besteht aus achtzehn Mitgliedern, von denen nenn Juristen und sieben Großkaufleute sein müssen. Für zwei Senatoren ist ein bestimmter Beruf nicht vorgeschrieben; es könnten also auch z. B. Kleinkaufleute, Handwerker, Beamte, Techniker, Arzte sein, doch werden diese beiden Stellen durchweg auch mit Großkaufleuten besetzt. Das Wahlverfahren ist ziemlich verwickelt: Je vier Vertrauensmänner des Senates und der Bürgerschaft, die auf Verschwiegenheit vereidigt sind, treten zusammen, und indem jeder Vertrauensmann die ihm geeignet erscheinende Person nennt, wird znnächst ein größerer Wahlaufsatz gebildet. Aus diesem werden dann in geheimer Abstimmung vier Personen auf einen engeren Aufsatz gebracht, und zwar müssen mindestens fünf Stimmen (die absolute Mehrheit) auf jeden dieser vier Kandidaten fallen. Geschieht dies nicht, so wird Senat und Bürgerschaft angezeigt, daß der Wahlaufsatz nicht gelungen ist. Es treten dann neue Vertrauensmänner zusammen, wiederum je vier aus Senat und Bürgerschaft, und verfahren in gleicher Weise. Gelingt auch diesen der Aussatz nicht, so vereinigen sich alle 16 Vertrauensmänner und wählen, indem jeder zurzeit einen Namen aufschreibt, mit relativer Mehrheit die vier Kandidaten. Ihre Namen erfährt nur der Senat, der zwei von ihnen streicht und die beiden andern der Bürgerschaft präsentiert, welche in Anwesenheit von mindestens 80 Mitgliedern einen von diesen zu wählen hat. Während der ganzen Wahlhandlung müssen Senat und Bürgerschaft ununterbrochen versammelt bleiben. Die Fortdauer der Bürgerschaftssitzung wird oft nur dadurch angedeutet, daß ihr Präsident oder sein Stellvertreter auf seinem Platz bleibt. Der zum Senator Gewählte muß die

4. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 88

1916 - Hamburg : Herold
— 88 — »hl annehmen und kann erst nach sechs Jahren, ober wenn er 70 Jahre alt ist, zurücktreten. Wählbar ist jeber Hamburger Burger der wenigstens 30 Jahre alt ist, seit drei Jahren im Hamburgischen ^Staate wohnt oder ein Geschäft betreibt und mit keinem Senator verwanbt ober verschwägert ist Verschwägerung nach der Wahl ist nicht untersagt. Die Senatoren sinb keine Beamte und erhalten daher auch ferne Anstellungsnrkunbe. Die rechtsgelehrten Senatoren bürsen kein anberes Amt bekleiben, die kansmännischen aber cm der Spitze ihres Geschäftes bleiben. Daher erhalten die kaufmännischen Senatoren auch nur 15000 Ä Honorar (Ehrensolb), die juristischen bagegen 30 000 der erste Bürgermeister 10000 M., der zweite 5000 M. Repräsentation^ iulage. Es ist Brauch, daß die Bürg er meister würde, mit welcher der Titel Magnifizenz verbnnben ist, unter den brer ^amtsältesten Senatoren in der Weise umgeht, daß jeber ein ^ahr zweiter, das zweite Jahr erster Bürgermeister, das bntte aber wieber Senator ist. Der Senat übt die Aufsicht über alle Verwaltungs-behörben und die Oberaufsicht über die Gerichte. Er ernennt und pensioniert die höheren Beamten, führt die Verhandlungen mit bent Reiche und andern Staaten, kann aber «Ltaatsverträge, wie den Köhlbranbvertrag, nur unter Zu-Itinrntung der Bürgerschaft abschließen. Er ernennt den Bevollmächtigten zum Bunbesrat und (zusammen mit den Senaten von Lübeck und Bremen) den Gesanbten am Berliner Hofe Ferner schreibt er die Wahlen für die Bürgerschaft aus, ver-künbet und vollzieht die Gesetze. Ihm steht auch das Be-gnabigungsrecht zu und enblich die Aussicht über die bürgerlichen und religiösen Gemeinben. Er erlebigt seine Geschäfte teils im Plenum, welches sich Montags, Mittwochs und Freitags versammelt, teils in seinen brei Abteilungen, von benen die erste sich mit Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten, Handel, Schiffahrt, Gewerbe und Zollwesen, die zweite mit Bau-, Eisenbahn-, Justiz- und Unterrichtsangelegenheiten und die britte mit Finanzen, polizeilichen und inneren Angelegenheiten beschäftigt, ^natoren stehen auch an der Spitze der einzelnen Verwaltungsbehörden.

5. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 89

1916 - Hamburg : Herold
— 89 — Über das Infanterie-Regiment Hamburg (2. Hanseatisches) Nr. 76 hat der Senat auf Grnnb der Militärkonvention mit Preußen von 1867 das Recht des Kontingents Herrn. Daher liegt im Rathaus eine Wache, die bei der Auffahrt der Senatsrnitglieber ins Gewehr tritt. Auch der Posten an der Senatstreppe präsentiert beim Eintritt der Senatoren. Einen Doppelposten erhält der erste Bürgermeister, wenn er fürstlichen Besuch Hat, und der ueugewählte Senator am Tage der Wahl. Der Senat verleiht auch Ehrendenkmünzen, wie golbene Staatsmebaillen, Portugaleser, Rettuugs- und Ehe-jubiläumsmebaillen, boch nehmen seine Mitglieber ihrerseits keine Orben an. Bei feierlichen Gelegenheiten erscheint der Senat im altspanischen Ratshabit, einem schwarzsarnrnetenen „Stalt-rock", schwarzen Kniehosen, Seibenstrümpfen und Schnallenschuhen, hohem Hute, weißer gefalteter Halskrause, Jabot und Manschetten. Der Senat ernennt zur Mitarbeit ait seinen Geschäften vier Synbiker und zwei Senatssekretäre, meistens Juristen, welche an seinen Sitzungen mit beratenber, an denen der Verwaltungsbehörden mit beschließend Stimme teilnehmen. Auch sie haben eine Amts tracht, welche berjenigen der Senatoren^'ähnlich ist. 2. Die Bürgerschaft. Nicht alle Staatsangehörigen haben^das Recht, zur Bürgerschaft zu wählen, das sogenannte aktive Wahlrecht, sonbeni nur die Bürger. Das Bürgerrecht können erwerben alle volljährigen männlichen Staatsangehörigen, wenn sie fünf Jahre htnbitrch ein jährliches Einkommen von minbestens 1200 Mark versteuert haben, und müssen erwerben, wenn sie drei Jahre minbestens 2000 Mark versteuert haben, ebenso die Staatsbeamten, welche minbestens 2000 Mark Gehalt beziehen. Die Erwerbung des „Bürgerbriefes" ist kostenlos. Von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen sind 1. biejenigen, welche noch nicht 25 Jahre alt sinb, 2. diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen ober mit ihrer

6. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 90

1916 - Hamburg : Herold
— 90 — Einkommensteuer im Rückstände sind, 3. die Entmündigten, 4. über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist, 5. denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, und 6. die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden. Auch die aktiven Militärpersonen dürfen nicht wählen. Wählbar sind, wie zum Lenat, alle Bürger, welche über 30 Jahre alt und mindestens drei Jahre in Hamburg Wohnung oder Geschäft haben. Die Bürgerschaft besteht aus 160 Mitgliedern, welche nicht, wie die Reichstagsmitglieder, Tagegelder oder Ersatz der Reisekosten erhalten. Die Abgeordneten werden in geheimer Abstimmung gewählt, und zwar 80 durch allgemeine Wahlen, 40 durch die Grundbesitzer des Stadtgebietes, also nicht auch des Laudgebietes, und 40 durch die sogenannten Notabeln. Hierunter versteht man die jetzigen und früheren Mitglieder des Senates und der Bürgerschaft, die Richter, Handelsrichter und Mitglieder der Bormundschaftsbehörde, die bürgerlichen Mitglieder der Verwaltungsbehörden, derhaudels-, Gewerbe- und Detaillisteu-kammer. Die Syudiker und Senatssekretäre sind keine Notabelnwähler, ebensowenig die ehrenamtlich tätigen Armen-, Waisen-, Wohnuugs- und Schulpfleger, sowie die Steuerschätzungsbürger. Die Bürgerschaftsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt, und zwar so, daß alle drei Jahre die Hälfte von ihnen ausscheidet. Bis zum Jahre 1906 entsprach das Wahlrecht sür die allgemeinen Wahlen dem Reichstagswahlrecht, d. h. es war sür alle Bürger ein gleiches, und die Bürgerschaftsmitglieder wurden nach Bezirken gewählt. Dann aber wurde, um ein Überhandnehmen der Sozialdemokratie in der Bürgerschaft zu verhindern, sür das Stadtgebiet ein verwickeltes Klassen-iitib Verhältniswahlrecht eingeführt. Im Landgebiet dagegen blieb das gleiche Wahlrecht und die Wahl nach Bezirken. Von den 80 Bürgerschaftsmitgliedern, die aus den allgemeinen Wahlen hervorgehen, werden nunmehr 72 im Stadt- und 8 im Landgebiet gewählt, also alle drei Jahre gleichzeitig 36 im Stadt- und 4 im Landgebiet. Hier gilt derjenige für gewählt, der die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet mindestens

7. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 95

1916 - Hamburg : Herold
— 95 — Sitzungen sind nicht öffentlich, doch können seine Mitglieder zur Geheimhaltung einer Verhandlung nur durch ausdrücklichen Beschluß mir Zweidrittelmehrheit verpflichtet werden. c. Die gemischten Kommissionen. Vou der Verfassuug nicht vorgesehen aber tatsächlich von großer Wichtigkeit sind die aus Senats - und Bürgerschaftsmitgliedern bestehenden gemischten Kommissionen. Diese werden einerseits für lange dauernde Beratuugeu eingesetzt, wie die Zollanschluß-, die Sanieruugs-, die Bebauungsplankommission, andererseits für solche Gegenstände, bei denen sich vor der Vorlegung eines bestimmten Gesetzentwurfes eine genauere Fühlungnahme zwischen Senat und Bürgerschaft empfiehlt, wie bei der Kommission für die Vermehrung der Staatseinnahmen, der sog. Steuerfindungskommission. 4. Die Gesetzgebung. Gesetze kann sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft vorschlagen. Sie sind angenommen, wenn beide Körperschaften einen übereinstimmenden Beschluß fassen. Der Senat hat sie daun im „Amtsblatt" zu veröffentlichen und zu vollziehen. Die Gesetze können sich aus alle Gegenstände des öffentlichen und Privatrechtes beziehen, dürfen aber nicht mit Reichsgesetzen in Widerspruch stehen; denn das Reichsgesetz geht dem Laudesgesetz vor. Wenn die Bürgerschaft einen Vorschlag des Senates oder der Senat einen Antrag der Bürgerschaft wiederholt ablehnt, so wird auf Verlangen eines der beiden Teile eine Vermittlungsdeputation aus drei Senatoren und sechs Bürgerschaftsmitgliedern gewählt, welche Einigungsvorschläge zu machen hat. Wird durch diese die Meinungsverschiedenheit nicht ausgeglichen, so entscheidet das Reichsgericht, sobald es sich um die Auslegung der Verfassung ober von Gesetzen, um behauptete Rechte von Senat und Bürgerschaft ober um die Anklage eines Senators oder Beamten wegen Gesetzes- oder Verfassungsverletzung handelt. Kommen andere Fragen in Betracht, so werden sie endgültig von einer auf Verschwiegenheit

8. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 96

1916 - Hamburg : Herold
— 96 — vereidigten Entscheid ungsdeputation von acht Senatoren und acht Bürgerschaftsmitgliedern entschieden. Iv. Die Verwaltung. Wie eng in Hamburg Stadt und Gemeinde miteinander verknüpft sind, sieht man am deutlichsten an der Verwaltung, an der „eben Senatsmitgliedern und Beamten zahlreiche Bürger im Ehrenamt unentgeltlich wirken. Die oberste Verwaltungsbehörde ist der Senat (s. S. 88). An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen aber nicht Beamte, die dann dem Senate unmittelbar unterstellt wären, sondern vielmehr kollegialische Behörden, deren Vorsitzender (Chef oder Präses) fast immer ein Senator ist. In diesen Behörden sind Senatoren, Syndiker und Senats-sekretäre, die hierbei zu den Senatsmitgliedern gerechnet werden, Mitglieder, die von der Bürgerschaft, aber nicht notwendigerweise aus der Bürgerschaft gewählt werden, Vertreter anderer Behörden, öffentlicher und in zwei Fällen sogar privater Körperschaften. Dagegen sind die betreffenden Oberbeamten keine stimmberechtigten Mitglieder der Behörde, sondern haben nur eine beratende Stimme. Ausnahmsweise sind unter den 22 Mitgliedern der Oberschulbehörde die drei Schulräte, unter den 19 Mitgliedern des Medizinalkollegiums der Medizinalrat und sieben beamtete Ärzte und unter den 18 Mitgliedern der Verwaltung für das Gewerbeschulwesen der Schulrat stimmberechtigt. Diejenigen Behörden, welche mit den Reichs- oder auswärtigen Behörden zu tun haben, Aufsichtsrechte oder eine polizeiliche Tätigkeit ausüben, bestehen nur aus Senatsmitgliedern und werden meistens als Kommissionen bezeichnet. Hierher gehören z. B. die Senatskommissionen für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten, für Eisenbahn, Post und Militär, die Aufsichtsbehörde für die Standesämter, die Polizeibehörde und die Landherrenschaften. In den übrigen Behörden, die meistens noch die alten Bezeichnungen Deputation oder Kolle gium tragen, sitzen

9. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 98

1916 - Hamburg : Herold
— 98 — sind neben bett senatorischen keine von der Bürgerschaft gewählte Mitglieber, sonbern in der ersten nur zwei aus der Gewerbekammer, in der zweiten brei ans der Hanbelskammer. In vereinzelten Behörben enblich stnb keine Senatsmitglieder, wie in der Vormunbschaftsbehörbe und der Schätzungskommission für Expropriaüons- (b. H. Enteignungs-) Sachen. Es bestehen im ganzen gegen 40 Behörben, benett die nötige Anzahl von akabemisch gebilbeten juristischen und technischen Beamten des höheren Verwaltungsbienftes sowie von Bureau-, technischen und Unterbeamten zugewiesen ist. Daneben wirken viele Hunberte von Bürgern in Ehrenämtern, so als Waisenpsleger (über 1800), Armenpfleger (über 1600), Schnlpsleger (über 300), Stener-einschätznngsbürger (über 200), Wohnungspfleger (über Iw). V. Die Rechtspflege. Währenb früher die richterliche Gewalt auch vom Senate ausgeübt würde, ist sie durch die Verfassung ausdrücklich den Richtern übertragen. Diese sinb völlig unabhängig und nur beut Gesetz unterworfen. Kein Vorgesetzter sann ihnen vorschreiben,^ wie sie eine Rechtslage eutscheiben sollen. Man unterscheibet das Strasrecht, in dem der durch eine strafbare Hanblung verletzte Staat selbst durch den öffentlichen Ankläger einschreitet, und das bürgerliche Recht (Zivilrecht), welches private Streitigkeiten von Personen untereinanber regelt. In bürgerlichen Prozessen ent-scheiben in der Regel ausschließlich Berufsrichter, nur in den Kammern für Hanbelssachen der Sanbgerichte sowie in den Gewerbe- und Kausmannsgerichten, welche die Streitigkeiten zwischen gewerblichen beziehungsweise kaufmännischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu behanbeln haben, wirken auch Laien mit. Ebenso sinb in verschiebenen Strafgerichten Laien neben Berufsrichtern tätig.

10. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 99

1916 - Hamburg : Herold
— 99 — Ein einheitliches Strafrecht trat für das Gebiet des früheren Norddeutschen Bundes und Hessen schon 1871, für Bayern, Württemberg und Baden 1872 in Kraft. Eine gemeinsame Gerichtsverfassung und ein einheitliches Prozeßrecht wurde 1879 eingeführt, ein für ganz Deutschland geltendes bürgerliches Recht aber erst 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Gerichte zerfallen in Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht in Leipzig. Das Amtsgericht entscheidet bürgerliche Streitigkeiten, wenn der Wert des Streitgegenstandes 600 it nicht übersteigt, und gewisse andere Arten von Streitigkeiten, die besonderer Beschleunigung bedürfen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes. Hier spricht der Amtsrichter allein Recht. Zweitens urteilen die Amtsgerichte als Schöffengerichte aber auch über leichtere Straff alle, Übertretungen, Vergehungen gegen das Eigentum, wenn der Wert nicht mehr als 150 M beträgt, n. ä. Hier entscheidet der Amtsrichter mit zwei nicht rechtsgelehrten Schöffen durch Mehrheitsbeschluß. Zu den Schöffengerichten gehören auch die Jugendgerichte. Der öffentliche Ankläger trägt die Bezeichnung Amtsanwalt. Im Hamburgischen Staatsgebiete gibt es Amtsgerichte in Hamburg, Bergedorf und Cuxhaven. Gegen die Entscheidung dieser Gerichte kann Berufung beim Landgericht eingelegt werden, welches nun die Sache noch einmal behandelt. Die Landgerichte haben Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern. Sie sind erstens Berufungsinstanz für die Amtsgerichtsprozesse und zweitens die erste Instanz für bürgerliche Streitigkeiten, deren Wertgegenstand mehr als 600 .At beträgt, sowie für schwerere Straffälle. Die Zivilkammern sind mit drei Berufsrichtern, die Kammern für Handelssachen mit einem Berufsrichter und zwei kaufmännischen Handelsrichtern, die Strafkammern mit fünf Berufsrichtern besetzt. Bei Berufungsverhandlungen über Übertretungen und gewisse Vergehen bestehen die Strafkammern aus drei Berufsrichtern. Der öffentliche Ankläger heißt hier Staatsanwalt. Zur Aburteilung der schwersten Verbrechen treten bei den Landgerichten die 7*
   bis 10 von 266 weiter»  »»
266 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 266 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 6
2 11
3 36
4 25
5 11
6 1
7 2
8 0
9 2
10 66
11 0
12 24
13 52
14 0
15 2
16 2
17 0
18 0
19 2
20 0
21 17
22 1
23 0
24 12
25 48
26 88
27 27
28 16
29 8
30 0
31 1
32 0
33 4
34 19
35 3
36 35
37 32
38 0
39 62
40 0
41 0
42 2
43 0
44 0
45 31
46 25
47 0
48 1
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 8
2 0
3 16
4 42
5 0
6 1
7 0
8 39
9 17
10 54
11 0
12 0
13 4
14 0
15 11
16 27
17 69
18 0
19 11
20 0
21 3
22 0
23 22
24 1
25 6
26 1
27 1
28 11
29 13
30 10
31 0
32 15
33 0
34 55
35 3
36 35
37 23
38 1
39 8
40 1
41 21
42 7
43 11
44 4
45 36
46 12
47 0
48 1
49 0
50 0
51 5
52 12
53 0
54 6
55 1
56 5
57 3
58 4
59 9
60 21
61 3
62 0
63 46
64 4
65 1
66 6
67 0
68 80
69 55
70 1
71 5
72 47
73 3
74 6
75 1
76 44
77 6
78 1
79 6
80 0
81 1
82 3
83 5
84 1
85 1
86 15
87 6
88 1
89 0
90 17
91 1
92 82
93 0
94 25
95 1
96 0
97 0
98 70
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 9
1 1
2 0
3 7
4 0
5 18
6 0
7 25
8 3
9 4
10 4
11 1
12 6
13 0
14 0
15 0
16 1
17 8
18 5
19 3
20 0
21 5
22 0
23 0
24 1
25 19
26 20
27 0
28 0
29 4
30 10
31 25
32 0
33 18
34 1
35 0
36 0
37 0
38 14
39 37
40 14
41 0
42 0
43 5
44 0
45 0
46 1
47 3
48 0
49 20
50 4
51 0
52 9
53 0
54 11
55 4
56 0
57 1
58 12
59 26
60 4
61 0
62 58
63 0
64 2
65 9
66 0
67 8
68 0
69 0
70 0
71 1
72 8
73 3
74 2
75 7
76 0
77 9
78 3
79 1
80 29
81 16
82 3
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 7
92 1
93 1
94 0
95 0
96 0
97 23
98 34
99 40
100 8
101 0
102 6
103 7
104 0
105 2
106 24
107 0
108 0
109 0
110 9
111 2
112 0
113 1
114 5
115 0
116 0
117 17
118 0
119 7
120 0
121 2
122 88
123 3
124 9
125 1
126 3
127 5
128 0
129 20
130 0
131 13
132 2
133 2
134 0
135 1
136 17
137 0
138 0
139 1
140 15
141 1
142 33
143 12
144 2
145 3
146 0
147 0
148 0
149 0
150 0
151 1
152 9
153 0
154 23
155 17
156 0
157 0
158 0
159 1
160 0
161 4
162 1
163 0
164 0
165 8
166 5
167 3
168 0
169 0
170 4
171 5
172 2
173 10
174 11
175 12
176 0
177 50
178 0
179 9
180 2
181 0
182 51
183 42
184 0
185 0
186 0
187 0
188 2
189 0
190 0
191 2
192 0
193 0
194 12
195 0
196 3
197 0
198 0
199 10