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1. Kleine Staatslehre - S. 3

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vorwort. Die Überzeugung, daß besoudere Vorkehrungen nötig sind, um unsern Schülern und Schülerinnen ein besseres und tieferes Verständnis für unser Staatsleben und für unsere öffentlichen Einrichtungen überhaupt mitzu- geben, wird immer allgemeiner; das vorliegende — sicherlich verbesserungs- fähige — Büchlein ist ein Versuch, diesem Bedürfnis zu entsprechen. Gewiß muß auf diesem Gebiete das meiste der Geschichtsunterricht tun; und es wird schwer sein, ohne einen Geschichtsunterricht, der, selber von liebevollem Verständnis für Staat und Volk getragen, das allmähliche Werden unsrer politischen Zustünde anschaulich macht, ein kräftiges Staats- gefühl zu erzeugen. Aber auch, wenn dieser Unterricht seine Pflicht tut, wird es nützlich sein, das, was erarbeitet worden ist, rückblickend zu- sammenzufassen, zu ergänzen und so dem Schüler ein Gesamtbild unsrer politischen Verhältnisse vor Augen zu stellen. Damit ist nicht gesagt, daß eine systematische Behandlung beabsichtigt wäre. Für die Form dieses Buches ist durchaus bestimmend, daß es für Schüler geschrieben ist. Ich habe nicht nach erschöpfender Genauigkeit gestrebt, von peinlich sorgfältigen Desinitionen sehe ich ab, ich bin be- müht gewesen, einfach zu sprechen und alles Komplizierte fernzuhalten. Schwierig bleibt der Gegenstand auch so. Er wird nur dann schmack- haft werden, wenn der Lehrer an die Erfahrung des Schülers anknüpft, an das, was er von Regierung, Parlament, Steuern und dergleichen bereits weiß; wenn bereits der gesamte bisher erteilte Geschichtsunterricht, dem inneren Leben der Staaten, dem Wirtschaftlichen, dem Sozialen sein Augenmerk zugewandt hat; wenn diese Bespechungen auch schließlich in- sofern die rechte Form erhalten, daß alle mechanische Eiuprüguug fern- gehalten wird. Denn natürlich kommt es in erster Linie darauf an, lebendiges Interesse an diesen Dingen zu erzeugen. Man wird nun fragen, an welcher Stelle denn der Geschichtsunter- richt unsrer höheren Knabenschulen, der im allgemeinen so belastet ist, daß er mit der Minute rechnen muß, für solche zusammenfassende Besprechungen 1*

2. Kleine Staatslehre - S. 4

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
4 Vorwort. Zeit habe. Am Schluß der Untersekunda denke ich, läßt sich ohne Schwierig- keit Zeit erübrigen, freilich nur daun, wenn ein Teil des bisherigen Pen- sums dieser Klasse, nämlich die Zeit Friedrichs des Großen, nach Ober- tertia verlegt wird. Dies ist aber durchaus möglich; das Pensum der Obertertia ist das einzige Geschichtspensum, das bisher etwas knapp be- messen war. Vermag es der Lehrer dieser Klasse die Schüler bis zum Beginne der französischeu Revolution zu führen, was auch aus anderen Gründen erwünscht ist, so können am Schluß der Untersekunda einige Wochen erspart werden, um die wichtigsten Abschnitte dieser kleinen Staats- lehre zu besprechen. Den ganzen Inhalt freilich wird man an dieser Stelle nicht bewältigen können; insbesondere der vierte Abschnitt, der von der Volkswirtschaft handelt, gehört noch nicht hierher. Diese Fragen können gelegentlich an passenden Stellen auf der Oberstufe erörtert werden. Für die höheren Mädchenschulen schreiben die ,,Ausführungsbestim- mungen" vom 12. Dezember 1908 für die zweite Klaffe „Belehrungen über die Zustände der Gegenwart in Verwaltung und Ordnung von Staat und Gemeinde sowie über die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vor. Jedenfalls wird man in der ersten Klasse, sowie auf dem Seminar und in den höheren Klassen der Studienanstalten auf diese Belehrungen zurückkommen und sie ergänzen müssen. Es würde mich freuen, wenn sich das Büchlein auch für diese Schulen brauchbar erwiese. Der Inhalt gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil bringt All- gemeines über den Staat, der zweite und dritte enthalten die Darstellung des Deutschen Reiches und Preußens. Der vierte Teil bringt einiges aus der Volkswirtschaft, das zur ersten Orientierung dienen und zum Nachdenken anregen soll: kurzgefaßte Bemerkungen zur Kenntnis der Produktionszweige und Wirtschaftsstufen, einiges zum Verständnis unsres heutigen Wirtschaftslebens (Geld, Kredit. Banken, Kolonien), endlich eine erste Einführung in die großen Gegensätze Individualismus und Sozia- lismus; hier und da auch statistische Angaben zur Erläuterung. Ich weise noch darauf hin, daß dieses Schriftchen im Anschluß an mein „Lehr- buch der Geschichte für höhere Lehranstalten" und mein „Geschichtliches Lehrbuch für höhere Mädchenschulen" abgefaßt ist. Nicht weniges von dem, was es enthält, wird bereits in den für die Mittelstufe bestimmten Teilen, wenn auch in knapperer Form, behandelt. Für Ratschläge und Anregungen werde ich immer dankbar sein. Frankfurt a. M., im Februar 1909. Neubauer.

3. Kleine Staatslehre - S. 9

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 2. Einheitsstaaten und Staatenverbindungen. 9 wird dem Menschen, der es nicht gelernt Hot, sein Vaterland zu lieben und diese Liebe handelnd zu betätigen, an seiner Herzens- und Charakter- bildung immer etwas fehlen. Wir Deutsche haben diese Wahrheit erst durch die schweren Er- fahrungen der napoleonischen Zeit erkennen müssen, als das deutsche Staatswesen zusammenbrach, weil die Deutschen nach Heinrich v. Treitschkes Ausdruck zu einem Volk von „Privatmenschen" geworden waren, die dem Staate gleichgültig gegenüberstanden oder ihn auch als „ein notwendiges Übel" betrachteten. Allerdings kann lebendiger Gemeingeist und Staatsgesinnung sich nur dann entfalten, wenn das Volk politische Rechte besitzt und durch deren Ausübung zum Bewußtsein der politischen Pflicht erzogen wird, wenn es durch eine gewählte Volksvertretung einen geordneten Anteil an der Regierung hat und die Gemeinden ihre Angelegenheiten im wesent- lichen selbst verwalten. Der Absolutismus des 17. und 18. Jahr- hunderts hat das große Verdienst, überhaupt einheitliche Staaten ge- schaffen zu haben; der aufgeklärte Absolutismus insbesondere (vgl. § 3), dessen glänzendster Vertreter Friedrich der Große ist, hat die Volkswohl- fahrt auf allen Gebieten auf das stärkste gefördert. Aber er folgte der Losung: alles für das Volk, nichts durch das Volk; er forderte nur Gehorsam, nicht freie Mitarbeit am Staat. In Preußen ist zuerst Frei- herr vom Stein für Selbstverwaltung und eine Volksvertretung einge- treten?) Heute sind alle europäischen Staaten Verfassungsstaaten. 8 2. Einheitsstaaten und Staatenverbindungen. Wir unterscheiden: 1. Einheitsstaaten; z. B. Preußen, England, Frankreich. 2. Personal- und Realunionen1 2); Personalunion bestand bis 1837 zwischen England und Hannover, auf Realunion beruht die Österreichisch-Ungarische Monarchie. 1) Freiherr vom Stein: „Man tötet, indem man den Eigentümer von aller Teil- nahme an der Verwaltung entfernt, den Gemeingeist und den Geist der Monarchie". Staatsrat Frey, ein Mitarbeiter Steins: „Zutrauen veredelt den Menschen, ewige Vormundschaft hemmt sein Reifen"- 2) Personalunion besteht darin, daß zwei Staaten zufällig dieselbe Person zum Herrscher haben. Realunion ist ein auf bestimmten rechtlichen Vereinbarungen be- ruhender Bund zweier Staaten, kraft dessen die Person des Herrschers gemeinsam ist; zu der Gemeinsamkeit des Herrschers können noch andere gemeinsame Angelegenheiten kommen.

4. Kleine Staatslehre - S. 11

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§3. Die Staatsformen (Verfassungen). 11 Im alten Deutschen Reich ist der Reichstag die Vertretung der Stände. Es siegt schließlich die ständische „Libertät" über die kaiserliche „Majestät"; die Stände werden durch den west- fälischen Frieden souverän. In den deutschen Einzelstaatcn dagegen, z.b. in Brandenburg- Preußen wird, wie in Frankreich, die Macht der Stünde durch die fürstliche Gewalt gebrochen und der Absolutismus begründet. In England endlich wird das Parlament allmählich ans einer Vertretung der Stünde zur Vertretung des ganzen Volkes, und es entwickelt sich aus der ständisch beschränkten Monarchie die verfassungsmäßig beschränkte Monarchie. e) Die verfassungsmäßig beschränkte (konstitutionelle) Mo- narchie, in welcher dem Monarchen eine aus einer oder zwei Kammern bestehende Volksvertretung zur Seite steht und der Grund- satz gilt, daß Gesetze nur durch Übereinstimmung des Monarchen und der Volksvertretung zustande kommen. Preußen, das Deutsche Reich. ck) Die Monarchie mit parlamentarischer Regierung. Hier ist die Gewalt des Monarchen so weit eingeschränkt, daß er seine Minister regelmäßig der Partei entnimmt, die im Parlament die Mehrheit hat, und daß er von dem Einspruchsrecht gegen Par- lamentsbcschlüsse keinen Gebrauch macht. So ist es in England, ferner in Italien, Belgien, den Niederlanden, Spanien. Für diese Art der Monarchie hat zur Zeit Louis Philippes Thiers die Formel ausgestellt: Le roi regne, mais il ne gou- verne pas. 2. Die Republik. a) Die aristokratische Republik, in der ein Adel die Herrschaft führt (Aristokratie heißt ursprünglich Herrschaft der Besten). Z. B. Sparta (Kriegeradel), Nom (zuerst der Geburtsadel der Patrizier, dann ein Beamtenadel). Venedig und im 17. und 18. Jahrhundert die Niederlande (Kaufmanusadel). d) Die demokratische Republik, in der entweder der Volksgemeinde oder der Volksvertretung die höchste Gewalt zusteht (Demokratie heißt Herrschaft des Volkes).

5. Kleine Staatslehre - S. 12

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
12 I. Der Staat. In den Demokratien des Altertums übt die Volksgemeinde unmittelbar die höchste Gewalt aus; z. B. in Athen. In den demokratischen Republiken der Neuzeit liegt die höchste Getvalt im wesentlichen in der Hand der Volksvertretung: so in Frankreich, mit Einschränkung in den Vereinigten Staaten, wo dem Präsidenten besondere Rechte zustehen, und in der Schweiz, wo in gewissen Füllen Abstimmungen des ganzen Volkes stattfinden. Der Präsident wird entweder vom Volk gewählt (so in den Vereinigten Staaten) oder von der Volksvertretung (so in der Schweiz und in Frankreich). 8 4. Die Staatseinkünfte (Finanzen). Die Einkünfte des Staats stammen entweder aus eigener wirtschaft- licher Tätigkeit des Staates oder aus Abgaben der Staatsbürger, k. Einkünfte aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates: a) aus Grundeigentum. Diese Einuahmeqnelle hat ihre größte Bedeutung im natural- wirtschaftlichen Zeitalter; vgl. die Krongüter zur Zeit der fränkischen Könige und in der deutschen Kaiserzeit. Aber auch heute bezieht z. B. der preußische Staat aus den Domänen und Forsten nicht unbeträchtliche Einnahmen. b) Aus Staatsbetrieben. Z. B. aus dem Betriebe der Postz und der Eisenbahnen (vgl. die preußischen Staatseiscnbahnen); aus Berg- und Hüttenwerken und Salinen; aus Fabrikbetrieb. Wenn die Erzerigung oder der Vertrieb eines Gegenstandes dem Staate vorbehalten wird, spricht man von einem Monopol; vgl. das Tabak- und Kafseemonopol Friedrichs des Großen, das Tabakmvnopol Österreichs, Frankreichs, Italiens. 2. Einkünfte aus Abgaben an den Staat (Steuern). Wir unterscheiden direkte und indirekte Steuern: a) Direkte Steuern sind solche, die (nach der Absicht des Gesetzgebers) derjenige, der sie zahlt, auch tragen und nicht auf andere überwälzen soll, bei denen also der Steuerzahler auch der Steuerträger ist. 1 1) Früher sprach man von einem Postregal ebenso wie von einem Münz-, Bergwerks- und Zollregal. Regalien sind staauiche Hoheitsrechte, die für die Staats- finanzen nutzbar gemacht werden.

6. Kleine Staatslehre - S. 14

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
14 I. Der Staat. 1. Zölle, die von gewissen Waren beim überschreiten der Grenze erhoben werden. Wir unterscheiden: a) Finanzzölle, die allein deshalb erhoben werden, um die Staatseinnahmen zu erhöhen, z. B. die Zölle auf Kolonial- waren, Kaffee, Tee, Kakao; d) Schutzzölle, die den Zweck haben, die Einfuhr ausländischer Waren im Interesse der inländischen Gütererzeugung zu er- schweren und ihren Preis zu erhöhen, also die inländische Gütererzeugung zu schützen; z. B. Zölle auf Eisenwaren, Seiden- waren, Baumwollwaren, auf Getreide u. a. 2. Verbrauchssteuern, welche von Verbrauchsgegenständen er- hoben werden, die im Jnlande erzeugt werden; z. B. eine Biersteuer, eine Branntweinsteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer. Zu den indirekten Steuern gehören auch gewisse Steuern, die von bestimmten Vorgängen des Handelsverkehrs erhoben und als Verkehrs- steuern bezeichnet werden: Steuern von Verkaufsgeschüftcn aller Art, insbesondere von Börsengeschäften, von Wechseln, von Urkunden. Die Erhebung geschieht meist in der Form, daß die Verwendung eines Stempels gefordert wird; daher nennt man sie auch Stempelsteuern. 8 5. Das Heerwesen. 1. Die erste Entwickelungsstufe ist die der allgemeinen Wehrpflicht der Freien. Auf dieser Stufe pflegt das Fußvolk zu überwiegen. So z. B. in Sparta, Athen, Rom und bei den germanisch- romanischen Völkern bis zum Aufkommen des Rittertums. 2. Die Stufe der ritterlichen Heere. Ein ritterlicher Berufsstaud übernimmt die Pflicht und das Recht, Waffen zu tragen, und schließt sich als Adel gegenüber den übrigen Volksgenossen ab. Vgl. die germanisch-romanischen Völker in der Zeit des Lehns- wesens. 3. Die Stufe der geworbenen Heere. Sie tritt ein, nachdem die Geld- wirtschaft aufgekommen ist, die dem Staate ein geordnetes Finanz- wesen und die Soldzahlung ermöglicht. Die Reiterei tritt wieder hinter dem Fußvolk zurück. a) Die Zeit der Söldnerheere, die nach Bedarf angeworben werden; vgl. die Landsknechte des 16. und 17. Jahrhunderts.

7. Kleine Staatslehre - S. 16

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
16 Ii. Das Deutsche Reich. Zwei Aufgaben vornehmlich waren bei der Reichsgründung zu lösen: 1. Dem neuen Reich mußte die Einheit und Kraft gegeben werden, die es zur Überwindung innerer Gegensätze und zum Schutz gegen übel- gesinnte Nachbarn braucht; und zugleich mußte den Einzelstaaten so viel Selbständigkeit gelassen werden, als irgend angängig war (vgl. Bismarcks Ausspruch: „Wir wollen kein verstimmtes, wir wollen ein freiwilliges Bayern"). Heute besitzt das Reich eine einheitliche auswärtige Politik, es ist Wehreinheit, Rechtseinheit, Wirtschaftseinheit. Auf den übrigen Gebieten der Staatsverwaltung sind die Einzelstaaten im wesentlichen selbständig. 2. Im Reiche mußte einerseits eine starke monarchische Gewalt, wie wir sie im Interesse unsrer nationalen Einheit brauchen, und andrer- seits eine freie, kräftige Volksvertretung geschaffen werden. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat. Die höchste souveräne Gewalt liegt beim Reich. Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. Indessen genießen einige Bundesstaaten gewisse Reservatrechte. Den Oberbefehl über das bayrische Heer führt der Kaiser nur in Kriegszeiten, in Friedeuszeiten dagegen der König von Bayern. Ferner verwalten Bayern und Württemberg ihr Post- und Tele- graphenwesen selbst. „Das Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt" (Art. 11 der Reichsver- fassung). Der Kaiser hat folgende Rechte: 1. Er vertritt das Reich völkerrechtlich; im Namen des Reichs erklärt er Krieg, schließt er Frieden und geht er Verträge und Bündnisse mit andern Staaten ein. Doch ist zur Erklärung des Krieges die Zustimmung des Bun- desrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- gebiet oder dessen Küsten erfolgt. 2. Ihm steht das Recht zu, den Bundesrat (die Vertretung der ver- bündeten Regierungen) und den Reichstag zu berufen, zu vertagen und zu schließen.

8. Kleine Staatslehre - S. 17

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 6. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 17 3. Er ernennt den Reichskanzler und die Reichsbeamten; er überwacht ' die Ausführung der Reichsgesetze. Seine Anordnungen und Verfügungen bedürfen zu ihrer Gültig- keit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit für sie übernimmt. 4. Er führt den Oberbefehl über die gesamte Land- und Seemacht des Reichs in Krieg und Frieden (über das bayrische Heer jedoch nur im Kriegsfall). 5. Er übt die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen und den Schutz- gebieten aus. Der Bundesrat ist die Vertretung der 25x) verbündeten Regie- rungen. In ihm führt Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin und Brannschweig 2, die übrigen Staaten je 1 Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen be- trägt 58.2) Dem Bundesrat stehen folgende Rechte zu: 1. Er besitzt mit dem Reichstag zusammen das Recht der Gesetzgebung. Gesetze kommen nur zustande durch Übereinstimmung des Bundes- rats und des Reichstags. Also hat der Kaiser als solcher kein Einspruchsrecht gegen Ge- setztesvorschläge; wohl aber kann er im Bundesrat seinen Einfluß als König von Preußen geltend machen. 2. Er übt eine gewisse Verwaltungstätigkeit aus; er beschließt über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Anordnungen. 3. Er hat Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten zu erledigen. Der Reichstag ist die Vertretung des Volkes. Er ist nicht in zwei Kammern geteilt, wie der preußische Landtag. Die Zahl der Abge- ordneten beträgt 397. Sie werden für einen Zeitraum von 5 Jahren auf Grund des allgemeinen und gleichen Wahlrechts im direkten Wahl- 1 2 1) Dazu tritt das Reichsland Elsaß-Lothringen, das im Bundesrat nicht ver- treten ist. 2) Durch die Verfassung ist Vorkehrung dagegen getroffen worden, daß Preußen, dessen Umfang ja fast Zweidrittel vom Umfang des gesamten Reichs beträgt, in wich- tigen Fragen von den anderen Staaten überstimmt werden kann. Veränderungen der Verfassung gelten als abgelehnt, wenn 14 Summen dagegen sind. Die Bestimmungen über Militärwesen, Kriegsmarine, Zölle und Verbrauchssteuern können nicht geändert werden, wenn Preußen nicht zustimmt. Neubauer, Kleine Slaaislehre. 2

9. Kleine Staatslehre - S. 18

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
18 Ii. Das Deutsche Reich. verfahren und in geheimer Abstimmung gewählt; es ist dasselbe Wahl- recht, wie es 1849 vom Frankfurter Parlament beschlossen worden war. Das Wahlrecht ist allgemein; denn zur Wahl ist jeder Deutsche berechtigt, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. Indessen ruht für die Personen des Soldatenstandes, solange sie sich bei der Fahne befinden, das aktive Wahlrecht, d. h. das Recht zu wählen, während sie das passive Wahlrecht besitzen, also gewählt werden können. Von der Wahlberechtigung sind ausgeschlossen: Personen, die unter Vormundschaft stehen; über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist; die eine öffentliche Armenunterstützung genießen; denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Das Wahlrecht ist gleich, d. h. nicht nach Klassen abgestuft, wie z B. in Preußen. Das Wahlvcrfahren ist direkt; der Wähler wählt unmittelbar den Abgeordneten. Die Abstimmung ist geheim; die Wähler stimmen durch Stimm- zettel ab, die der wahlleitende Beamte in die Wahlurne legt. Hat keiner der Wahlkandidaten mehr als die Hälfte aller abgege- benen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Die Reichstagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldentschädignng. Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Kein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung und wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen gerichtlich verfolgt werden. Der Reichstag übt (). oben) mit dem Bundesrat zusammen das Recht der Gesetzgebung ans. Er hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Die Abgeordneten haben die Befugnis, Anfragen (Interpellationen) an die Reichsregierung zu richten. Zu den wichtigsten Beratungen des Reichstags gehört die jährliche Feststellung des Reichs Haushaltsetats (der Einnahmen und Aus- gaben des Reichs). Dem Kaiser steht das Recht zu, mit Zustimmung des Bundesrats den Reichstag auszulösen. Doch müssen binnen 60 Tagen nach der Auslösung die Neuwahlen stattfinden, und 30 Tage später muß der neu- gewählte Reichstag versammelt werden.

10. Kleine Staatslehre - S. 19

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 7. Die Reichsverwaltung. — § 8. Die Reichsfinanzen. 19 § 7. Tie Ncichsverwaltung. Die oberste Reichsverwaltung unterscheidet sich dadurch von der Ver- waltung Preußens und der meisten anderen Staaten, daß sie nicht die Form eines Ministeriums hat, dessen Mitglieder einander gleichberechtigt und für ihre Amtshandlungen verantwortlich sind, sondern daß der Reichskanzler allein die Verantwortung trägt. Ihm sind Staatssekre- täre untergeordnet, welche die Reichsämter verwalten: Die Reichsämter sind: 1. Das Auswärtige Amt. Die diplomatischen Vertreter bei auswärtigen Staaten führen entweder den Titel Botschafter (bei folgenden Mächten: Österreich- Ungarn, England, Frankreich, Rußland, Italien, Spanien, der Türkei, den Vereinigten Staaten, Japan) oder Gesandte. Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen deutscher Reichs- angehöriger im Auslande und ihr persönlicher Schutz ist Aufgabe der Konsuln. Diese sind entweder besoldete Berufskonsuln oder unbesoldete Wahlkonsuln, d. h. Kaufleute, die nebenher die Kon- sulatsgeschäfte wahrnehmen. 2 Das Reichsamt des Inneren. Ihm fällt unter anderem die Sorge für die weitverzweigte Ar- beiterversicheruug zu. 3. Das Reichsjustizamt. 4. Das Reichsschatzamt. 5. Das Reichspostamt. 6. Das Reichseisenbahnamt. 7. Das Reichsmariueamt. 8. Das Reichskolonialamt. Die Heeresverwaltung untersteht, abgesehen von Bayern, Sachsen und Württemberg, welche eigene Kriegsminister haben, dem preußischen Kriegsministerium. 8 8 8. Tie Rcichsfiminzen. Die wichtigsten Einnahmequellen des Reichs sind folgende: 1. Indirekte Steuern: a) Die Grenzzölle. Diese sind teilweise Schutzzölle, teilweise Finanz- zölle. d) Die Verbrauchssteuern, die von Tabak, Zucker, Salz, Brannt- wein, Bier und Schaumwein erhoben^werden. 2*
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