Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 3

1911 - Breslau : Hirt
§ 2. Hessen als Landgrafschaft. Spangenberg, Romrod und die Hälfte des Amtes Schmalkalden. Unter Heinrich Ii. finden wir bereits die Erbhofämter ausgebildet. Die Herren von Eisenbach, später die von Riedesel, bekleideten das Erbmarschallamt, die von Schweinsberg das Erbschenkenamt, die Herren von Wildungen, später die von Dörnberg, das Erbtruchsessenamt und die von Berlepsch das Erbkämmereramt. Während der Regierung Heinrichs Ii. und seines Nachfolgers Hermanns des Gelehrten (1377—1413) wurde das Land durch eine Vereinigung der Ritterschaft Hessens und der Nachbarländer, den Stern erkund, schwer heimgesucht. Ludwig I. (1413—1458) erwarb die Grafschaften Ziegenhain und Nidda. Diese Erwerbung war von der größten Bedeutung, weil dadurch die bisher getrennten Teile der Landgrafschaft, Niederhessen mit Kassel und Oberhessen mit Marburg, zu einem einheitlichen, zusammenhängenden Territorium vereinigt wurden. Sein Sohn und Nachfolger Heinrich Iii. (1458—1483) war mit der einzigen Tochter und Erbin des Grafen Philipp von Katzenelnbogen vermählt und erhielt nach dessen Tod 1479 die obere und die niedere Grafschaft Katzenelnbogen. Die Obergrafschaft Katzenelnbogen bildete den nordwestlichen Teil der jetzigen Provinz Starkenburg mit der Hauptstadt Darmstadt, die Niedergrafschaft Katzenelnbogen mit den Städten St. Goar und Rheinfels dagegen lag zwischen dem Unterlauf der Lahn, dem Rhein und dem Taunus. Durch diese Erbschaft erhielt die Landgrafschaft einen ganz bedeutenden Gebietszuwachs. Wilhelm Ii. (1493—1509), der nach der Abdankung seines Bruders Wilhelm I. (1483 —1493) bis zum Tode seines Vetters Wilhelm Iii. (1483—1500) nur in Niederhessen regierte, vereinigte von 1500—1509 wieder die gesamten hessischen Lande in einer Hand. Wilhelm Ii. war stets ein getreuer Anhänger der Habsburger und besonders Maximilians I. Bei dessen Wahl zum König in Frankfurt (1486) und seiner Krönung in Aachen war er zugegen und erhielt von Maximilian selbst den Ritterschlag. Er unterstützte ihn tatkräftig bei seinen Kämpfen um das Erbe seiner Gemahlin Maria von Burgund, befreite ihn aus der Gefangenschaft zu Brügge und leistete ihm treffliche Dienste im Kampfe gegen die Ungarn. Als der Kaiser in dem Erbfolgekrieg um die Erbschaft von Bayern-Landshut den Sohn des Pfalzgrafen Philipp des Aufrichtigen (1476—1508) Ruprecht mit der Reichsacht belegt hatte und dieser mit seinem Vater der Acht trotzbot, fiel Wilhelm im Bunde mit anderen Fürsten über die damaligen, im jetzigen Großherzogtum Hessen liegenden Besitzungen der Pfalz her und hauste in ihnen fürchterlich. Im Jahre 1504 nahm er Umstadt und Otzberg, belagerte Bensheim elf Tage, ohne es nehmen zu können, und verheerte Lorsch, Lampertheim und die pfälzischen Ämter Oppenheim und Alzey, bis sich seine Scharen vor Ingelheim und Canb blutige Köpfe holten und im Herbste durch Krankheiten und Mangel schwer mitgenommen, in die Heimat zurückkehrten. Für seine Beteiligung an diesem Pfälzisch- l*

2. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 8

1911 - Breslau : Hirt
8 I. Geschichte. Waldensern gestattete er die Niederlassung in Rohrbach, Wembach, Hahn und später in Walldorf und auf dem Guudhof. Ernst Ludwig war ein großer Freund des Theaters und der Jagd Von ihm wurde die Parforcejagd eingeführt, deren erste Einrichtung über 10000 Gulden kostete. Das Geld für diese kostspieligen Liebhabereien konnte auch nicht durch die Künste der Alchemie beschafft werden, für die der Landgraf ebenfalls große Summen „verlaborierte", sodaß das Land in Schulden geriet. Ernst Ludwig starb nach mehr als 50jähriger Regierung auf seinem Jagdhause Jägersburg am 12. September 1739. Sein Sohn Ludwig Viii. (1739—1768) hatte bereits als Erbprinz durch den Tod seines Schwiegervaters, des letzten Grafen von Hanau, 1736 die Grafschaft Hauau-Lichteuberg geerbt, die im nördlichen Elsaß lag und zum größten Teil unter französischer Oberhoheit stand, mit den Orten Pirmasens, Buchsweiler, Pfaffenhofen, Ingweiler, Wörth n. a. Von der anderen Hälfte der Erbschaft, der Grafschaft Hanau-Münzenberg, wurde der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt später (1773) nur das Amt Schaafheim zugesprochen, während das übrige an Hessen-Kassel fiel. Wie seine Vorgänger war auch Ludwig Viii. ein treuer Anhänger des Hauses Habsburg und unterstützte es auch im Siebenjährigen Kriege, durch den besonders Oberhessen zu leiden hatte. Die Franzosen, die Verbündeten Maria Theresias, hielten während des Krieges Gießen besetzt, das von den Gegnern 3 Wochen lang vergeblich belagert wurde. Wegen seiner Anhänglichkeit und Treue erhielt Ludwig von den Habsburgern manchen Beweis ihrer Gunst. Von Maria Theresia wurde er zum General-Feld-marschall ernannt, und als Kaiser Franz seinen Sohn Joseph nach Frankfurt zur Wahl und Krönung begleitete, hatten sie mit dem schon 74jährigen Landgrafen eine Zusammenkunft bei Heusenstamm unweit Seligenstadt. Ludwig Viii. war ein noch leidenschaftlicherer Freund der Jagd als sein Vater und hielt sich meist auf einem seiner zahlreichen Jagdschlösser auf. Auch für Theater und Musik zeigte er große Vorliebe. Durch diese Liebhabereien und die grenzenlose Freigebigkeit des Landgrafen wuchs die Schuldenlast des Landes noch mehr. Ludwig Viii. starb im Alter von 78 Jahren infolge eines Schlaganfalles während einer Theatervorstellung am 17. Oktober 1768. Ludwig Ix. (1768—1790) hatte schon zu seines Vaters Lebzeiten die Regierung der Hanau-Lichteubergischeu Lande übernommen und wohnte anfangs in Buchsweiler. Als Bewunderer Friedrichs des Großen trat er, entgegen der Tradition seines Hauses, in dessen Dienste und stand in Prenzlau in der Uckermark in Garnison, wo er ein Regiment befehligte. Auf den dringenden Wunsch seines Vaters mußte er aber beim Beginn des Siebenjährigen Krieges den preußischen Militärdienst verlassen. Von nun an nahm er seinen Aufenthalt in Pirmasens, wo er sein Vergnügen darin fand, ein auserlesenes Grenadier-Regiment aus lauter großen Soldaten zu exerzieren. Abgesehen von dieser Liebhaberei suchte er durch Sparsamkeit, Einfachheit,

3. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 12

1911 - Breslau : Hirt
12 Ii. Verfassung. Im Jahre 1877 folgte der Prinz seinem Oheim auf dem Thron als Ludwig Iv. (1877—1892). Er hatte eine vortreffliche Ausbildung erhalten und die Universitäten Güttingen und Gießen besucht. Seine Gemahlin Alice, eine Tochter der Königin Viktoria von England, erwarb sich hohe Verdienste durch die Gründung gemeinnütziger Vereine, wie des Alice-Vereins für Frauenbildung und Erwerb und des Vereins für Krankenpflege. Ludwig Iv. war von Kaiser Wilhelm I. zum General der Infanterie, von Kaiser Friedrich, seinem Schwager, zum Generalinspekteur der Iii. Armeeinspektion und von Kaiser Wilhelm Ii. zum Generalobersten mit dem Rang eines Generalfeldmarschalls ernannt worden. Von seinem ganzen Volk aufrichtig beklagt starb er plötzlich infolge eines Schlaganfalles am 13. März 1892. Ihm folgte sein Sohn, der jetzige Großherzog Ernst Ludwig, geboren am 25. November 1868. Der kunstsinnige, leutselige Herrscher ist vermählt mit Eleonore, einer Prinzessin aus dem alten hessischen Fürstenhause Solms-Lich. Der Erbgroßherzog Georg wurde geboren am 8. November 1906. 11. Verfassung. § 1. Der Großherzog. Die Verfassung des Großherzogtums ist die konstitutionelle Monarchie. Das Staatsoberhaupt ist der Großherzog. Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hanse erblich nach dem Rechte der Erstgeburt. Für den Fall, daß sukzessionsfähige männliche Verwandte (Agnaten) der regierenden Linie nicht vorhanden sind, oder daß der Großherzog minderjährig ist, bestehen besondere Bestimmungen. Der Großherzog führt neben seinem Taufnamen den Titel: „Von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein." Die Anrede an ihn lautet: „Königliche Hoheit", da die großherzogliche Würde der königlichen grundsätzlich gleichsteht. Das Großherzogliche Staatswappen besteht aus einem je zweimal gespaltenen und geteilten Hauptschild, der in der Mitte einen Herzschild mit dem kleinen Staatswappen trägt. Die acht Felder des Hauptschildes enthalten die Wappen der verschiedenen Hauptbestandteile des Großherzogtums. Das kleine Staatswappen enthält in blauem Schild einen von Silber und Rot zehnfach gestreiften Löwen, der golden gekrönt und bewehrt und mit silbernem Schwert in goldenem Griff bewaffnet ist. Die Landesfarben sind rot und weiß. Der Großherzog bezieht aus der Staatskasse eine Zivil liste, die gegenwärtig auf 1265 000 Mt festgesetzt ist. Der Großherzog ernennt die Minister und Staatsbeamten und übt die oberste Leitung der gesamten Staatsverwaltung aus; er hat das Recht, staatliche Würden, Titel, Rang-und Standeserhöhungen, Auszeichnungen und Orden zu verleihen. Ferner hat er allein das Recht, die Stände einzuberufen, die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen.

4. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 6

1911 - Breslau : Hirt
6 I. Geschichte. § 3. Tie Landgrafschaft Hessen-Darmstadt (1567—1806). Der erste Landgraf von Hessen-Darmstadt, Georg I., der Fromme genannt (1567 —1596), war ein wahrer Vater seines Landes, ein trefflicher Haushalter und eifriger, gläubiger Christ. Zu seinem kleinen Lande, das nur aus den Ämtern Darmstadt, Auerbach, Dornberg, Lichtenberg, Reinheim, Rüsselsheim, Zwingenberg und einem Teil des Amtes Butzbach bestand, erwarb er durch Erbschaft das Alsbacher Schloß, Groß- und Klein-Umstadt, Homburg v. d. Höhe, Schotten und den dritten Teil des Amtes Braubach, durch Kauf Stockstadt, Wolfskehlen, Bischofsheim und die Höfe Gehaborn, Sensfeld und Kranichstein. Geradezu musterhaft und vorbildlich für das ganze Land war die von ihm selbst geleitete und überwachte Verwaltung seiner Güter und Domänen. Um sein geringes Einkommen zu heben, richtete er seine Aufmerksamkeit vorzugsweise auf die Landwirtschaft im weitesten Sinne. Viehzucht, Obst-, Wein- und Hopfenbau, Fischzucht, Forstkultur, Bergbau, ja sogar die aus Italien eingeführte Seidenraupenzucht fanden eifrigste Pflege. Dadurch ergaben sich nicht nur für den Landgrafen bedeutende Einkünfte (im Jahre 1588 z. B. betrug die Mehreinnahme 116600 Gulden), sondern dem Lande wurde dadurch auch ein Beispiel gegeben, das zur Nachahmung auffordern mußte. Durch die musterhafte Verwaltung und die große Sparsamkeit des Landgrafen war es möglich, daß er trotz der großen Ausgaben für das Wohl und die Vergrößerung seines Landes bei seinem Tode l/2 Million Gulden hinterlassen konnte. Unter ihm wurde auch zur Entwässerung des Riedes, der wasserreichen und sumpfigen Ebene zwischen Rhein und Bergstraße, der Landgraben angelegt. Georgs I. Sohn und Nachfolger Ludwig V. (1596—1626) fand seine Brüder Philipp und Friedrich nach dem 1606 errichteten Erbstatnt, wonach nur der älteste Sohn thronberechtigt ist, ab und übernahm so die Gesamtregierung. Der eine Bruder, Landgraf Philipp von Butzbach (+ 1643), war ein eifriger Freund und Förderer von Kunst und Wissenschaft, in alten und neuen Sprachen wohlbewandert und hatte eine besondere Vorliebe für Astronomie. Auf seinem Schlosse zu Butzbach errichtete er eine Sternwarte, die er mit ganz hervorragenden Instrumenten ausstattete. Mit Galilei stand er in brieflichem Verkehr, Kepler weilte mehrmals bei ihm als Gast. Der andere Bruder, Friedrich, nahm seinen Sitz zu Homburg v. d.höhe und wurde der Stifter des landgräflichen Hauses Hessen-Homburg. Aus der Erbschaft des 1604 verstorbenen Landgrafen von Oberhessen fiel Ludwig V. zunächst der südliche Teil Oberhessens mit Gießen zu, wo er 1607 die Universität gründete. Aber nach einem langen Erbschaftsstreit mit Hessen-Kassel, bei dem sich Ludwig der Gunst und Unterstützung des Kaisers zu erfreuen hatte, wurde ihm durch den kaiserlichen Reichshofrat das ganze Oberhessische Erbe, also auch der nördliche Teil mit Marburg, zugesprochen und für

5. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 9

1911 - Breslau : Hirt
§ 3. Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt. 9 gute Verordnungen und Gesetze den Wohlstand des Landes zu heben. Die den Landmann schwer schädigenden Wildbahnen wurden aufgehoben, die Folter abgeschafft, der Verkehr durch den Bau von Kunststraßen gefördert. Sein Minister Karl von Moser berief zur Hebung des Wohlstandes und zur Verbesserung der Finanzen eine Landkommission, der kurze Zeit auch Mathias Claudius, der Wandsbecker Bote, der Begründer und erste Redakteur der „Hessen-Darmstädtischen Landzeitung" (Darmstädter Zeitung) angehörte. Ludwig Ix. starb in Pirmasens, wo er als „der alte Pirmasenser" im Volksmund noch fortlebt, und wurde in der Kirche daselbst beigesetzt, wo ihm Großherzog Ludwig Ii. ein Denkmal setzen ließ. Die Gemahlin Ludwigs Ix., Henriette Karoline von Pfalz-Zwei-brücken, eine geistreiche, hochbedeutende Frau, „die große Landgräfin", wie sie Goethe nannte (Wahrheit und Dichtung 3. Teil, 12. Buch) lebte meist getrennt von ihrem Gatten in Buchsweiler und seit 1767 in Darmstadt. Eine schlichte, stille, einfache Frau, brachte sie doch den literarischen Bestrebungen und Erscheinungen ihrer Zeit das größte Interesse entgegen und stand mit den führenden Geistern jener Blütezeit unserer Literatur, Goethe, Herder, Wieland n. a., in regem Verkehr. Friedrich der Große war ihr aufrichtiger Bewunderer. Nach ihrem Tode (1774) widmete er ihrem Grabe im Herrengarten eine Marmorurne mit der Aufschrift: Femina sexu, ingenio vir. Ihr Sohn Ludwig X. (1790—1806), als Großherzog Ludwig I. (1806 bis 1830), verdankte seiner Mutter eine vortreffliche, sorgfältige Erziehung. Sein Regierungsantritt fällt in die Zeit der Revolntionskriege. An dem 1. Koalitionskriege gegen die französische Republik nahm er Anteil, aber nach dem Frieden von Campo Formio verhielt er sich neutral. Durch den Reichsdeputationshauptschluß (1803) verlor er auf der linken Seite des Rheins die Grafschaft Hanan-Lichtenberg, auf der rechten trat er das Amt Braub ach, das Kirchspiel Katzenelnbogen und einige kleinere Besitzungen an Nassau ab. Dagegen erhielt er die früher kur-mainzischen Besitzungen rechts des Rheins und südlich des Mains, die Ämter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, die Hälfte von Vilbel, Rockenberg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn, alle linksmainischen Güter des Domkapitels, der Klöster und der Universität Mainz, ferner die pfälzischen Ämter Lindenfels, die Hälfte von Otzberg und die rechtsrheinischen Reste der Ämter Alzey und Oppenheim, die rechtsrheinischen Gebiete des Bistums Worms (Lampertheim und Neckarsteinach), die Abteien Seligenstadt und Marienschloß, die Propstei Wimpfen, die Reichsstädte Wimpfen und Friedberg und schließlich das kurköluische Herzogtum Westfalen mit Volkmarsen und 18 Abteien und Klöstern. Im ganzen erhielt Hessen 103 Quadratmeilen mit 210000 Seelen gegen 40 Quadratmeilen mit 100000 Seelen, die es einbüßte. Im Jahre 1806 sah Ludwig sich genötigt, dem Rheinbund beizutreten. Infolgedessen erhielt er den Titel Großherzog mit dem Prädikat Königliche Hoheit.

6. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 10

1911 - Breslau : Hirt
10 I. Geschichte. § 4. .Hessen als Großherzogtmn. Großherzog Ludwig I. (1806—1830) erhielt durch Mediatisierung die Souveränität über die vormals reichsständischen Gebiete der Grafen Erbach-Erbach, Erbach-Fürstenau und Erbach-Schönberg, der Grafen Stolberg - Ortenberg und Stolberg - Gedern, der Grafen von Solms-Laubach, Solms-Wildenfels und Solms-Rödelheim, des Grafen von Schlitz, des Grafen Leiningen-Westerbnrg, der Fürsten von Solms-Brannsels und Solms-Lich, des Fürsten von Löwenstein-Wertheim, des Fürsten von Wittgenstein, des Landgrafen von Hessen-Homburg und des Freiherrn von Riedesel, außerdem die Souveränität über einige ritterschast-liche Gebiete, wie die der Herren von Wambolt und von Gemmingen. Dafür war Hessen gezwungen, an allen Feldzügen Napoleons teilzunehmen. Hessische Truppen fochten mit gegen Preußen und Österreich, unter der glühenden Sonne Spaniens und auf den Eisfeldern Rußlands. Besonders zeichnete sich der zweitjüngste Sohn des Großherzpgs, Prinz Emil von Hessen, ans, der sich schon während des Feldzugs 1809 im Hauptquartier Napoleons befand und während der Feldzüge 1812—1815 als General-Kommandeur die großherzoglichen Truppen befehligte. Die Tapferkeit der Hessen erntete allgemeine Anerkennung. In den Jahren 1792—1815 beteiligten sie sich an nicht weniger als 27 Hauptschlachten und 40 kleineren Treffen und Gefechten. Noch bei Leipzig hatte Prinz Emil mit seinen Hessen in todesverachtender Kühnheit den Rückzug Napoleons gedeckt. Er selbst mit etwa 45 Offizieren und 200 Unteroffizieren und Soldaten geriet in Gefangenschaft; nur wenigen gelang es zu entrinnen. Erst nach der Schlacht bei Hanau schloß sich der Großherzog durch den Vertrag von Dörnigheim den verbündeten Mächten an. Auch au den Kämpfen gegen Napoleon 1814 und 1815 nahmen die hessischen Truppen unter der Führung des Prinzen Emil teil. Durch den Wiener Kongreß erfuhr das Großherzogtum abermals Gebietsveränderungen und erhielt im wesentlichen seine heutige Gestalt. Es mußte an Preußen das Herzogtum Westfalen und die Souveränität über Wittgenstein abtreten, an Hessen-Kassel das Amt Dorheim, die Orte Großauheim, Großkrotzenburg, Oberrodenbach und Praunheim, an Bayern Alzenau, Miltenberg, Amorbach und Heubach. Hessen-Homburg wurde vom Großherzogtum getrennt und erhielt 1817 die Souveränität. Dafür erhielt der Großherzog die Proviuz Rheinhessen, bestehend aus dem größten Teile des seitherigen französischen Departements Donnersberg (Mont-Tonnerre) mit den Städten Mainz, Worms, Bingen und Alzey sowie die Landeshoheit über den größten Teil der gräflich Jsenburgischen, Solms-Rödelheimischen und Jugel-heimischen Besitzungen. Das ganze großherzoglich hessische Gebiet umfaßte etwa 150 Quadratmeilen mit 629 359 Einwohnern. Der Großherzog nahm nun den Titel „Großherzog von Hessen und bei Rhein" an. Ludwig I. war eifrig und mit Erfolg bemüht, die so verschiedenartigen Teile seines Landes zu einem einheitlichen Ganzen zu verschmelzen.

7. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 11

1911 - Breslau : Hirt
§ 4. Hessen als Großherzogtum. 11 Besondere Verdienste erwarb er sich durch die Abschaffung aller Staatsfronen, die Aufhebung der Leibeigenschaft und das Gesetz über die Ablösbarkeit der Zehnten, vor allem aber durch die Verfassung, mit der er am 21. Dezember 1820 sein Volk beschenkte. Von hoher Bedeutung war auch der durch die Vermittelung des Ministers du Thil mit Preußen 1828 abgeschlossene preußisch-hessische Zollverein. Durch ihn wurde nicht nur die wirtschaftliche Lage Hessens gehoben, sondern auch die deutschen Einheitsbestrebungen, wenigstens auf wirtschaftlichem Gebiet, gefördert und der preußisch-deutsche Zollverein vorbereitet. Auch in anderer Hinsicht war Ludwig I. auf die Wohlfahrt seines Landes und die Verschönerung seiner Hauptstadt eifrig bedacht. Er war ein Verehrer von Kunst und Wissenschaft und liebte besonders die Oper. In Darmstadt ließ er ein neues Theater bauen, das Museum anlegen und die Hofbibliothek vergrößern. In Friedberg und Bensheim wurden Lehrerseminarien eingerichtet. Am 6. April 1830 starb Ludwig I. nach 40 jähriger segensreicher Regierung. Im Jahre 1844 errichtete ihm „sein dankbares Volk" die hochragende, 43 m hohe Ludwigssäule mit dem 7 m hohen Standbild. Ludwig Ii. (1830—1848) setzte das Werk seines Vaters in dessen Sinne fort und erwarb sich Verdienste um die Hebung des Schulwesens, die Verbesserung der Verwaltung und des Rechtswesens und die Pflege der Landwirtschaft und des Gewerbes. Während seiner Regierung wurde auch die Main-Neckarbahn eröffnet (1846) und der Bau der Main-Weserbahn begonnen. Beim Beginn der Märzunruhen des Jahres 1848 ernannte er seinen ältesten Sohn zum Mitregenten, starb aber am 16. Juni desselben Jahres. Ludwig Iii. (1848—1877) verstand es, durch liberale Maßregeln (Heinrich v. Gagern Minister) die revolutionären Strömungen in seinem Lande einzudämmen. Hessische Truppen halsen auch die Ausstände in Baden und der Rheinpfalz 1849,50 unterdrücken. Im Kriege 1866 stand der Großherzog auf der Seite Österreichs. Im Friedensschlüsse verlor daher Hessen die Landgrasschaft Hefsen-Hom-bnrg, die ihm kurz vorher zugefallen war, das sog. hessische Hinterland mit den Kreisen Biedenkopf, Battenberg, Vöhl und der Herrschaft Itter, den nördlichen Teil des Kreises Gießen, Rödelheim und die Hälfte von Niedernrfel. Dagegen erhielt es einige kleinere Gebiete, vor allem das jetzt so blühende Bad Nauheim. Die Provinz Oberhessen gehörte von nun an zum Norddeutschen Bunde, die hessischen Truppen wurden durch die hessischpreußische Militärkonvention (1867) für den Fall eines Verteidigungskrieges unter den Oberbefehl des Königs von Preußen gestellt. Die Großherzoglich hessische (25.) Division kommandierte Prinz Ludwig, der Neffe des Großherzogs. Unter feiner Führung nahm sie ruhmvollen Anteil an dem Kriege 1870/71 und zeichnete sich aus in den Schlachten und Gefechten in der Umgebung von Metz, bei Vionville, Mars la Tour, Gravelotte, St. Privat, ferner bei Noiffeville, Orleans, Beangenzy-Cravant, Montlivant und durch die Erstürmung von Chambord.

8. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 13

1911 - Breslau : Hirt
§ 1. Der Großherzog. § 2. Die Staatsregierung. § 3. Die Landstände. 13 Der Großherzog bestätigt die Gesetze und ordnet ihre Verkündigung im Regierungsblatt an. , Da der Landesherr persönlich unverantwortlich ist, muß jede Regierungshandlung von dem zuständigen Minister gegengezeichnet werden, womit der Minister die volle Verantwortlichkeit übernimmt. Der Großherzog hat schließlich noch das Begnadigungsrecht, vermöge dessen er strafgerichtliche Untersuchungen einstellen und erkannte Strafen mildern oder ganz erlassen kann. § 2. Die Staatsregierung. Sie wird im Namen des Großherzogs durch das Staatsministerium geführt. Das Staatsministerium gliedert sich in das Ministerium des Innern (Unterabteilungen: für Schul-angelegenheiten, für öffentliche Gesundheitspflege, für Landwirtschaft, Handel und Industrie), das Ministerium der Justiz und das Ministerium der Finanzen (Unterabteilungen: für Steuerwesen, für Forst- und Kameral-verwaltnng, für Bauwesen, für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen). An der Spitze eines jeden Ministeriums steht ein Minister. Der Vorstand des ganzen Staatsministeriums ist der Staatsminister, zugleich Minister des Großherzoglichen Hauses und Minister des Äußeren; meist ist er auch Vorstand eines der drei Ministerien. Den Ministerien untergeordnet sind Provinzial - und Lokalbehörden, dem Ministerium des Innern in erster Linie die Provinzialdirektionen und Kreisämter. Den drei Provinzen entsprechend gibt es drei Provinzialdirektionen: Starkenburg, Oberhessen, Rheinhessen. Die Provinzen zerfallen in Kreise. Die Provinz Starkenburg hat 7 Kreise (Darmstadt, Bensheim, Dieburg, Erbach, Groß-Gerau, Heppenheim, Offenbach), die Provinz Oberhessen 6 Kreise (Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach, Schotten), die Provinz Rheinhessen 5 Kreise (Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim, Worms). An der Spitze jedes Kreises steht der Kreisrat. Die Provinzial-direktoren der Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen sind zugleich Kreisräte der Kreise Darmstadt, Gießen und Mainz. Die Kreise zerfallen in Gemeinden, an deren Spitze ein Bürgermeister steht. Man unterscheidet Landgemeinden und Stadtgemeinden mit Städteordnung (Darmstadt, Gießen, Mainz, Alzey, Bensheim, Bingen, Friedberg, Bad-Nauheim, Offenbach, Worms). § 3. Die Landstände. Der Großherzog übt die Regierung nicht nach freier Willkür aus, sondern ist durch die Verfassung vom 21. Dezember 1820 hinsichtlich der Gesetzgebung und Besteuerung an die Zustimmung der verfassungsmäßigen Vertretung der Staatsbürger, der Stände, gebunden. Diese gliedern sich in zwei Kammern. Die erste Kammer besteht aus: a) den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, b) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, d. h. solcher adeligen Familien, die im alten deutschen Reich bis 1806 Stand, Sitz und Stimmest?! Reichstag

9. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 14

1911 - Breslau : Hirt
14 Ii. Verfassung. hatten und Landeshoheit über ein Landgebiet besaßen, zurzeit 16, und dem Senior der Familie von Riedesel, c) aus zwei von dem angesessenen, grundbesitzenden Adel gewählten Mitgliedern, d) aus dem katholischen Landesbischof, dem evangelischen Prälaten und dem Kanzler der Landesuniversität, e) aus höchstens 12 vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten verdienten Staatsbürgern. Durch Gesetz v. I. 1911 (bei Herausgabe dieses Abrisses noch nicht veröffentlicht) werden zur ersten Kammer noch hinzukommen: je ein Vertreter der Darmstädter Technischen Hochschule, des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks. Die letzteren beruft der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich eingerichteten Berufskörperschaften. Die zweite Kammer wird nach dem neuen Wahlgesetz von 1911 zukünftig aus 58 Mitgliedern bestehen, die durch unmittelbare (direkte) Wahl mit geheimer Abstimmung aus 15 städtischen und 43 ländlichen Wahlkreisen hervorgehen. Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen Geschlechts, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, drei Jahre im Großherzogtum wohnen, ein Jahr die Staatsangehörigkeit besitzen und zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen sind. Jeder Stimmberechtigte, der das 50. Lebensjahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben (Pluralwahlrecht). Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt; nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Rechte der beiden Kammern beziehen sich auf die Gesetzgebung und Staatsfinanzverwaltung. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden. Ohne die Zustimmung der Stände kann ferner keine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden. Die Kammern haben ferner das Beschwerde-, Petitions-, Antrags- und Jnterpellationsrecht. Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu der es gehört, über Gegenstände, die zum Wirkungskreis der Kammer gehören, Anträge zu stellen. Gesetzesvorschläge aus der Kammer heraus müssen von mindestens 10 Mitgliedern eingebracht werden. Jedes Kammermitglied hat das Recht, Anfragen an die Minister zu richten. Auf solche Anfragen kann der Minister der Kammer mündlich oder schriftlich Antwort geben oder anzeigen, daß eine Beantwortung nicht erfolgen könne. An die Antwort oder Anzeige kann sich eine Besprechung des Gegenstandes in der Kammer anschließen. Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Kammern, die nicht in Darmstadt wohnen, erhalten ein Tagegeld von 9 Mt, eine Übernachtungsgebühr von 3 Mk. und Ersatz der Fahrkosten. § 4. Die Steuern. Die gesamten Ausgaben des hessischen Staates beliefen sich 1909 auf rund 82 Millionen Mk., wovon 60 Millionen auf laufende, 22 Millionen auf einmalige Bedürfnisse entfallen. Die Einnahmen des hessischen Staates fließen im wesentlichen aus den Forst- und Kameraldomänen, aus Gebühren (Gerichtskosten, Schulgeld) und Geldstrafen, aus der Abfindungssumme vom Königreich Preußen für

10. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 15

1911 - Breslau : Hirt
§ 4. Die Steuern. § 5. Das Verhältnis zum Reich. 15 die Einstellung des eigenen Lotteriebetriebes und den Einnahmen aus seinem Eisenbahnbesitz, der seit 1906 mit dem preußischen Eisenbahnbesitz in der Hessisch-Preußischen Eisenbahngemeinschaft vereinigt ist. Außerdem erhebt der Staat noch Steuern. Die indirekten Steuern bestehen im wesentlichen aus der Hundesteuer und der als Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer in Ansatz kommenden Erbschasts- und Schenkungssteuer. Die übrigen indirekten Steuern sind Staats- oder Gemeindesteuern. Die direkten Steuern bestehen aus der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer. Einkommen unter 500 Mk. sind steuerfrei. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 500—2600 Mk. bilden die 2. Abteilung, solche mit einem Einkommen von 2600 Mk. und mehr die 1. Abteilung der Einkommensteuerpflichtigen. Die Feststellung des steuerbaren Einkommens erfolgt für Steuerpflichtige der 2. Abteilung durch Einschätzung von seiten einer für jede Gemeinde gewählten Veranlagungskommission, die Einkommensteuerpflichtigen der 1. Abteilung müssen ihr Einkommen selbst angeben (Deklarationspflicht). Alle Steuerpflichtigen werden einer gesetzlich bestimmten Einkommensklasse zugeteilt, für jede Klasse ist der Normalsteuerbetrag ebenfalls gesetzlich festgelegt. In dem jährlich zu erlassenden Finanzgesetz wird der Prozentsatz bestimmt, mit dem die Normalsteuerbeträge herangezogen werden. Vermögenssteuer wird nur von denjenigen erhoben, deren gesamtes Vermögen (an Grundstücken und Gebäuden, Anlage- und Betriebskapital, Geld und Geldeswert) den Betrag von 3000 Mk. übersteigt. Abgesehen von Gebäuden und Grundstücken besteht die Deklarationspflicht. Die Vermögenssteuerpflichtigen werden einer bestimmten Klasse des Vermögenssteuertarifs zugewiesen. Durch das Gesetz ist als normaler Satz der Vermögenssteuer der Betrag von 55 Pf. für je 1000 Mk. festgesetzt. Dieser kann jedoch in dem jährlichen Finanzgesetz erhöht oder erniedrigt werden. Außer den Staatssteuern werden noch Gemeinde- und Kirchensteuern erhoben. § 5. Das Verhältnis zum Reich. Seit 1871 ist Hessen Mitglied des Deutschen Reiches. Es hat im Bundesrat 3 Stimmen und stellt zum Reichstag 9 Abgeordnete. Gleich den anderen Bundesstaaten muß es an die Reichskasse zur Bestreitung der Reichsausgaben Zuschüsse zahlen, die sogenannten Matri-kularbeiträge, die nach der Kopfzahl berechnet werden. Für 1911 betragen diese 4281278 Mk. Dagegen erhält es vom Reich aus den Erträgnissen der Reichsstempelabgaben und der Branntweinsteuer bestimmte Beträge überwiesen (Überweisungen), die gegen die Matrikularbeiträge aufgerechnet werden.
   bis 10 von 1941 weiter»  »»
1941 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1941 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 41
1 110
2 59
3 80
4 128
5 144
6 23
7 172
8 417
9 34
10 271
11 19
12 71
13 8
14 7
15 29
16 92
17 34
18 67
19 82
20 7
21 43
22 17
23 14
24 28
25 137
26 94
27 143
28 138
29 30
30 47
31 118
32 6
33 111
34 141
35 86
36 102
37 506
38 64
39 121
40 12
41 29
42 43
43 44
44 9
45 206
46 183
47 194
48 50
49 31

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 27
1 136
2 0
3 58
4 63
5 323
6 40
7 52
8 69
9 194
10 5
11 51
12 33
13 78
14 8
15 32
16 209
17 575
18 7
19 69
20 145
21 116
22 13
23 131
24 44
25 45
26 32
27 23
28 57
29 81
30 12
31 6
32 53
33 9
34 31
35 44
36 85
37 221
38 146
39 170
40 33
41 107
42 112
43 45
44 133
45 190
46 115
47 19
48 19
49 28
50 39
51 78
52 49
53 10
54 61
55 9
56 44
57 39
58 62
59 69
60 91
61 28
62 16
63 7
64 23
65 54
66 63
67 41
68 103
69 92
70 53
71 125
72 109
73 227
74 55
75 47
76 150
77 260
78 15
79 39
80 39
81 57
82 98
83 99
84 52
85 48
86 152
87 63
88 11
89 9
90 74
91 51
92 330
93 13
94 204
95 27
96 100
97 22
98 156
99 6

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 57
1 14
2 29
3 29
4 19
5 45
6 55
7 62
8 14
9 78
10 34
11 9
12 32
13 33
14 53
15 1
16 12
17 21
18 16
19 27
20 3
21 51
22 3
23 1
24 43
25 58
26 46
27 5
28 36
29 56
30 34
31 4
32 20
33 230
34 22
35 32
36 72
37 3
38 17
39 87
40 133
41 13
42 26
43 39
44 27
45 6
46 43
47 29
48 12
49 9
50 69
51 98
52 25
53 5
54 84
55 163
56 24
57 5
58 29
59 188
60 42
61 95
62 40
63 0
64 79
65 54
66 212
67 54
68 8
69 4
70 6
71 33
72 68
73 35
74 9
75 45
76 19
77 18
78 14
79 68
80 64
81 321
82 13
83 23
84 28
85 7
86 15
87 14
88 28
89 39
90 10
91 33
92 3
93 258
94 19
95 21
96 73
97 182
98 25
99 46
100 175
101 14
102 50
103 50
104 14
105 33
106 50
107 36
108 0
109 22
110 51
111 46
112 27
113 10
114 28
115 12
116 53
117 6
118 20
119 19
120 12
121 48
122 6
123 18
124 55
125 36
126 7
127 23
128 3
129 19
130 2
131 103
132 19
133 62
134 11
135 1
136 100
137 23
138 2
139 24
140 51
141 39
142 103
143 73
144 29
145 32
146 4
147 31
148 18
149 1
150 38
151 27
152 79
153 4
154 34
155 43
156 44
157 54
158 15
159 13
160 5
161 34
162 0
163 3
164 27
165 58
166 73
167 20
168 15
169 22
170 37
171 46
172 57
173 67
174 22
175 201
176 40
177 93
178 5
179 41
180 16
181 6
182 69
183 191
184 17
185 12
186 10
187 14
188 23
189 9
190 1
191 107
192 18
193 34
194 45
195 33
196 63
197 18
198 21
199 96