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1. Vom großen Interregnum bis zur Reformation - S. uncounted

1893 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
Berichtigung zu Seite 127, Zeile 13 v. u. im I. Teile: Die Manessische Handschrift ist unter der Regierung Kaiser Wilhelms I. durch Vermittlung des Buchhänblers Carl Trübner aus Straßburg für 300 000 Mark zurückgekauft und auf Befehl Kaiser Friebrichs Iii. am 10. April 1888 der Bibliotheka Palatina in Heibel-berg übergeben worben.

2. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart (Lehraufgabe der Oberprima) - S. uncounted

1907 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Druckfehler-Berichtigung. Seite 71, Zeile 14 von unten lies Mühsale statt Mühsalen. Seite 77, Zeile 13 und 15 von oben lies Jagellonen statt Jngellonen. Seite 80, Zeile 14 von oben lies Enrydice statt Euryrice. Seite 87, Zeile 10 von oben lies Saratoga statt Saratoya. Seite 95, Anmerkung 2, lies Franziskanermönche, statt Franziskanermönche;

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 308

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
308 . / ■ , oder vorbereitet, wäre hier noch in jedem Fall zu früh. Voll Vertrauen sehen die Sachsen auf die ruhige und besonne- ne Wirksamkeit ihrer Vertreter, deren Eifer, für das Wohl des Vaterlandes ihnen Bürgschaft leistet, daß die fortschrei- tende Entwickelung der bürgerlichen und Staatseinrichtun- gen Sachsens keine Hemmnisse mehr zu befürchten habe. # Berichtigungen. Seite 168. Statt neunzehntes Capitel lies: neunund- zwanzigstes Capitel. — 185. Statt sechstes Buch lies: fünftes Buch. — 239. Statt siebentes Buch lies: sechstes Buch. — 263. Statt achtes Buch lies: siebentes Buch. E r i m m a , gedruckt in der fr t i ih 41 ’ scheu Buchdruckettt.

4. Deutsch-Afrika und seine Nachbarn im schwarzen Erdteil - S. 507

1887 - Berlin : Dümmler
Anhang. 507 zu forschen, und wäre nach Auffindung derselben darauf bedacht ge- Wesen, sie zu entfernen, zu heben und zu zerstören, so würde man sich ein viel größeres Verdienst um die Menschheit erworben haben, als jene zu erhalten meinen, die die Welt erschrecken wollen mit dem so unmotivierten, wie unbewiesenen Rufe: Die Tropen sind un- gesund, die Jndogermanen können dort nicht leben! Das sind Schlagworte, die wir gar nicht mehr gelten lassen dürfen." — Die durchaus ungeeignete Lebensweise der Engländer, des Haupthandels- Volkes in den Tropen, hat wohl am meisten zur weiten Verbreitung dieses Schlagwortes beigetragen; aber die Hamburger und Bremer Kaufherren lassen sich nicht dadurch abschrecken, jahraus, jahrein 950—300 Faktoristen in Äquatorial-Asrika zu beschäftigen und guten Gewinn einzustreichen. snach Ad. Burdo (Niger et Benue, P. 1880) machen die Kaufleute am Niger 52 Prozent Die kleine, aber vorzügliche Schrift: Die Bewohnbarkeit der Tropen für Europäer. Eine kulturgeographische Studie aus den Quellen. Von Prof. Dr. Vastmann. Berlin, Lehmann, 1887. 1 M. 50 Pf., giebt eine lichtvolle Übersicht über die für die deutschen Kolonialbestrebungen so wichtigen klimatologischen Fragen in den Abschnitten: I. Die Unbewohnbarkeit der Tropen. Ii. Kritik des Materials über die Unbewohnbarkeit der Tropen für Europäer. Iii. Die Bewohnbarkeit der Tropen. Iv. Die Akklimatisationsfrage. — Ich füge ergänzend hinzu, daß die Societe de medicine pratiqne zu Paris, 1885 eine Art von „Gesnndheits-Bädeker" für Afrika- reisende Guide hygienique et medical du voyageur dans l'afrique centrale herausgegeben hat, worin auch die deutschen und englischen Forschungen berücksichtigt worden sind. Es heißt darin (S. 213 ff.) mit Anführung der Beweise: Les exemples ne manquent pas pour demontrer la possibilite d'acclimater sur le sol africain, non seule- ment la race blanche, en general; mais les races d'europe, en particulier. Berichtigung. Seite 315, letzte Zeilen unten, muß es heißen: sie umfaßt 300—360 000 □ km, ist also größer als das Königreich Preußen (S. Anhang S. 505). Von S. 368 ab ist durch ein Versehen und wegen der Entfernung von Druckorte die Seitenüberschrift „Deutsch-Äquatorial-Afrika" statt: „Der Kongostaat" stehen geblieben.

5. Erg-Heft - S. 184

1819 - Leipzig : Hinrichs
184 Türkei. kes zu stehen; herrlich und erquickend, als Bürger in der Mitte eines Volkes mit zeitgemäßer Verfassung zu leben. Dies verkannte der mächtigste Fürst des neunzehnten Jahr- hunderts, vor welchem halb Europa sich beugte; daher lebt er jetzt einsam und gefangen auf einer Insel des Welt- meeres in der Nahe von Afrika. Was ihm nicht gelang: die Unterdrückung des wiedergebvhrnen Geistes der Welt und der Menschheit,— das wird gewiß keinem Andern mit weni- ger geistiger Kraft und weniger äußerer Gewalt gelingen; denn höher, als die Macht irdischer Throne, steht der Wille dessen, der die ganze Menschheit zum Ziele der Vollkom- menheit erzieht, der die Gewaltigen vom Stuhle stürzt, und die Niedrigen erhebt, sobald die ersten in ihrem stolzen Wahne gegen seine unermeßlichen Zwecke mit der Mensch- heit sich auflehnen, und die letzten reif geworden sind zum Genüsse der ewigen und heiligen Rechte, welche er tief in fede' menschliche Brust legte. Denn herrschen soll das Recht und das Licht in Gottes Welt, und immer mehr beschrankt werde»! und endlich untergehen das Reich der Fin- sterniß! Dies ist die große Wahrheit und der Trost der Weltgeschichte, und darurn erhebt sie den Geist und stärket das Herz! Verbesserungen. Seite 48. Zeile 21 von oben lies Traf,mene. — 64. — 9 v. u. l. nach den Grenzen — 118. — 6 v. u. fällt theils weg. — i3i. — 16 v. oben l. Schön e berg. — i44. — 4 v. u. l. Staats sorru st. Reform. — i46. — 12 v. oben l. durch die

6. Bürgerkunde - S. 524

1909 - Karlsruhe : Braun
524 Nachtrag. Grundstück bebaut werden soll, eingetragen werden. Zufolge dieses Bauvermerks wird nach Beziehbarkeit des Gebäudes auf Grund eines genau vorgeschriebenen Verfahrens auf Ersuchen des Bauschöffen- a m t e s zugunsten der B a tl g l ä u b i g e r eine Bau Hypothek eingetragen, die Rang vor allen nach Eintragung des Bauvermerks eingetragenen Rechten hat; eine Ausnahme kann nur zugunsten von Baugeldhypotheken eintreten. Dantit der Bauvermerk den Baugläubigern auch wirklich Sicherheit bietet, darf die Bauerlaubnis nur erteilt werden, wenn die dem Bauvermerke vorgehen- den oder gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des Baustellenwertes nicht übersteigen, oder wenn in Höhe des Überschusses Sicherheit geleistet wird. In Nr. 411 wird der die Änderung andeutende letzte Satz durch folgenden zweiten Absatz ersetzt: In ähnlicher Weise ist die Haftpflicht des Halters folvie des Führers eines Kraftfahrzeugs (Automo- bils, Motorrades u. a. m.) geregelt, wenn bei dem Betriebe des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Doch ist der Umfang der Haftpflicht bis zu bestimmten Höchstbeträgen be- grenzt, sofern nicht nach anderen reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Ersatzpflicht in weiterem Um- fange besteht. Das 5. Kapitel des ersten Teiles erhält in den beigesetzten Rand- nummern vom l. April 1910 ab folgende Fassung: 565 Ten Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das Verfahren, das dazu dient, die privaten Rechtsan- sprüche zur gerichtlichen Anerkennung und zur Durch- führung zu bringen, nennen wir das Z i v i l Pro- zeßrecht. Es ist in der am 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen, im ganzen Reiche geltenden Z i - vil Prozeßordnung für das Deutsche Reich enthalten. In neuerer Zeit sind wesentliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich Zulässigkeit und Form der Revision sowie Vereinfachung des amts-

7. Bürgerkunde - S. 526

1909 - Karlsruhe : Braun
526 Nachtrag. selbstverständlich nicht aus, daß diese Verhand- lungen, die grundsätzlich ö s s e n t l i ch sind (s. Nr. 205), durch Schriftsätze der Parteien vorbereitet werden, was in größeren Sachen schon deshalb nötig ist, weil die Parteien sich sonst häufig auf die gegne- rischen Behauptungen nicht erklären konnten. In Nr. 571 und 572 sind die Zahlen „300" jeweils durch „600" zu ersetzen. Der letzte Satz der Nr. 572 ist zu streichen. 573a Die Zivilkammern der Landgerichte wie die Kammern für Handelssachen haben auch als z w e i t e I n st a n z über die Berufungen und die Beschwerden gegen die Urteile und die Beschlüsse der Amtsgerichte zu entscheiden. 3. Die Prozeßkosten und das Armenrecht. 587 Die im Rechtsstreit endgültig unterliegende Par- tei hat in der Regel alle Kosten zu tragen, also nicht nur die eigenen, sondern auch die dem Gegner er- wachsenen Kosten, sowie die Gerichtskosten. Wenn da- gegen jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so wer- den die Kosten aus beide Parteien angemessen verteilt. Die von einer Partei der anderen zu erstattenden Prozeßkosten werden nach Beendigung des Verfahrens auf Antrag von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz in einem besonderen Beschlusse fest- gesetzt und können aus Grund dieses sog. Kosten- sestsetzungsbeschlusses zwangsweise beige- trieben werden. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat. Gegen den Festsetzungsbeschluß können bei dem Ge- richt selbst Erinnerungen erhoben werden. 596 Die Urteile enthalten zunächst die U r t e i l s- s 0 r m e l, in der in knapper Fassung ausgesprochen ist, welcher Anspruch zu- oder aberkannt wird, ferner den T a t b e st a n d, d. h. eine kurze Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes, und endlich die E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e, die dartun, aus wel-

8. Bürgerkunde - S. 528

1909 - Karlsruhe : Braun
528 Nachtrag. zügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen Werden. Damit ist für eine möglichst rasche und doch sachgemäße Erledigung zum Vorteil der Parteien und des Gerichts Sorge getragen. 602 Die Zeugen werden, sofern sie über 16 Jahre alt und bei gesundem Verstand, auch nicht infolge einer Verurteilung wegen Meineids eidesunfähig sind, nach ihrer Vernehmung beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach besten: Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Der Zeuge spricht nicht selbst diese Worte, sondern der Richter spricht sie ihm mit der Eingangssormel „Sie schwören bei Gott dem All- mächtigen und Allwissenden" vor, worauf der Zeuge spricht, „ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe" (Eidesformel). Die gleichzeitige Beeidigung mehrerer Zeugen ist zulässig, die Eidesformel wird in diesem Fall von jedem Zeugen einzeln gesprochen. Einer Verletzung seiner Eidespflicht macht sich also nicht nur der Zeuge schuldig, der auf seinen Eid eine unwahre Tatsache behauptet, sondern auch der, der irgend eine siir die Sache erhebliche Tatsache ver- schweigt (s. Nr. 260). 60z Unbeeidigt werden in der Regel die Zeugen vernommen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt wären, von diesem Verweige- rungsrecht aber keinen Gebrauch machen, oder Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben, daß in den: Rechtsstreit eine Partei obsiege, sowie Personen, die einen in dem Rechtsstreit geltend ge- machten Anspruch, z. B. eine Forderung übertragen haben (vgl. Nr. 387). 60; 2. Die Sachverständigen haben die Aufgabe, dem Richter die zur Beurteilung einzelner Fragen notwendige Sachkunde zu geben, indem sie z. B. sich darüber aussprechen, ob der Tod eines Menschen auf eine bei einem Unfall erlittene Verletzung zuriickzusiihren sei, oder ob eine gelieferte

9. Bürgerkunde - S. 531

1909 - Karlsruhe : Braun
Nachtrag- 531 In Nr. 1021 Zeile 2 b. u. ist zwischen „Wechseln" und „als" einzu- schalten: oder vom 1. Januar 1910 ab auch in Schecks. In Anm. 11 zu Nr. 1022 ist als zweiter Satz einzuschalten: Vom 1. Januar 1911 ab erhöht sich das steuer- freie ungedeckte Kontingent der Reichsbank auf 550 000 000 Mark. In Nr. 1045 lautet der Schluß des Satzes „Auch an dem Gewinn der Reichsbank nimmt das Reich teil": sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds zu (vom 1. Januar 1911 ab 10 Proz. des nach Abzug der Dividende verbleibenden Betrags) und der Rest wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel den Anteilseignern überwiefen. In Nr. 1086 Satz 2 sind die Worte „kraft Gesetzes" zu streichen, statt „versichert" ist zu lesen „versicherungspflichtig". In Nr. 1090 Satz 2 ist zwischen „zählt" und „zu" einzuschalten „bei der Pflichtversicherung". In Satz 3 ist das Wort „wirklich" zu ersetzen durch „auf Grund der Versicherungspflicht". Ter sechste Teil, Abschnitt B (der Reichshaushalt) erhält infolge der im Juli d. I. (1909) zustandegekommenen Reichs- finanzreform in den beigesetzten Randnummern fol- gende Fassung: Absatz 2: Die Matrikularbeiträge werden in der 1392 Höhe, die zur Deckung des Fehlbetrages nötig ick, vom Reichskanzler ausgeschrieben; in der Bewil- ligung der Ausgaben durch deu Reichstag liegt somit zugleich die Bewilligung der Matrikularbeiträge in der zum Ausgleich der Einnahmen mit den Ausgaben erforderlichen Höhe. Damit nun nicht der Fall ein- tritt, daß durch die Einnahmen aus den Verwaltun- gen des Reiches und aus den gesetzlich festgelegten Zöllen und Reichssteuern die Ausgaben gedeckt und so mangels eines Fehlbetrags Matrikularbeiträge überflüssig werden, ist seinerzeit auf Betreiben des Reichstags, der die Verkiirzung feines Einnahmebe- willigungsrechtes befürchtete, bestimmt worden (sog. Frankensteinsche Klausel), daß ein Teil der Brannt- weinsteuer und gewisse Reichsstempelabgaben zwar

10. Bürgerkunde - S. 533

1909 - Karlsruhe : Braun
Nachtrag. 533 3. D i e Zigaretten st euer. Neben der Tabaksteuer wird vom Zigaretten- *399 tabak sowie von fertigen Zigaretten und von Zigaret- tenpapier beim Fabrikanten eine besondere Steuer erhoben, die se nach dem Kleinverkaufspreis sich aus 2—15 M. für 1000 Zigaretten oder auf 0,80—7 M. für das Kilogramm Zigarettentabak und auf 1 M. für 1000 Zigarettenhüllen benutzt. Anm. 4 1400 Für den 1. April 1914 ist eine Herabsetzung aus 10 M. vorgesehen. 5. D i e B r a n n t w e i n st e u e r. Die Fabrikation des Branntweins aus Kar- 1401 toffeln, Getreide, Obst und Trebern hat sich in Deutschland zu einem wichtigen Nebengewerbe der Landwirtschaft entwickelt. Die Verwendung der Kar- toffel zum Brennen machte vielfach erst eine ausgie- bige Benützung des im Osten Deutschlands vorherr- schenden Sandbodens möglich. Die Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins mußte daher auf diese landwirtschaftliche Industrie Rücksicht nehmen. Zunächst wird von dem fertigen Branntwein eine 1402 Verbrauchsabgabe erhoben, und zwar bis zu einer gewissen Menge, die für jede Brennerei ent- sprechend ihrem Anteil an dem im Jnlande verbrauch- ten Branntwein alle zehn Jahre neu festgesetzt wird, 1 M. 5 Pf. vom Liter, für die über dieses sog. Kon- tingent hinaus von der Brennerei erzeugte Menge aber 1 M. 25 Pf. vom Liter. Diese außerordentliche Belastung soll jedoch nur den im Jnlande verbrauchten Trinkbranntwein tref- fen. Der Verbrauch von Branntwein zu gewerblichen Zwecken, zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuch- tungszwecken bleibt davon frei und soll überdies mög- lichst gefördert werden. Dem wird durch eine neben der Verbrauchsabgabe 140z zu erhebende Betriebsauflage Rechnung ge- tragen, aus deren Erträgnissen für die Herstellung vergällten (ungenießbar gemachten, denaturier-
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