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1. Teil 1, Unterstufe - S. 21

1913 - Langensalza : Beltz
21 Die letzte Nacht im Elternhause. Das griff ans Herz, und ich vergess' es nimmer: Es war die letzte Nacht im Vaterhaus; Zieh'n sollt' ich mit dem ersten Frührotschimmer, Vielleicht auf ewig, in die Welt hinaus. Noch lag ich schlaflos auf dem weichen Pfühle; Denn viel bewegte mir die junge Brust: Des Heimwehs Vorgefühl, des Scheidens Schwüle Und Hoffnung doch und rege Wanderlust. Da schlug es zwölf. Die Lampe brannte trübe. Und leise schritt es durch die Kammertür — Ein Geist erschien mir, doch ein Geist der Liebe; Denn meiner Mutter gleich erschien er mir. Sie nahte still, als wollte sie nicht stören Des Sohnes, wie sie meinte, tiefe Ruh', Ich hört' sie, doch ich schien sie nicht zu hören; Ich sah sie, doch ich schloß die Augen zu. Wie nah' ihr Odem! Ihre Hände lagen Auf meinem Haupte, wie schon oft zuvor — Erlauscht ich auch nicht ihrer Lippen Klagen, Mein Herz vernahm, was nicht vernahm mein Ohr. Dann fühlt ich ihre Wange auf der meinen; Warum umschlang ich liebevoll sie nicht, Als ich sie weinen hörte, schmerzlich weinen, Und eine Träne siel auf mein Gesicht? Und nochmals neigte sie den Mund, den frommen. Und küßte leise diese Träne fort. Drauf ging sie wieder — still, wie sie gekommen. Ich ließ sie geh'n und sprach dazu kein Wort. — Am Morgen schied ich, ohne ihr zu sagen, Was ich geseh'n, doch wie ein heilig Gut Treu hab' ich die Erinnerung getragen Im Herzen, wo des Menschen Bestes ruht. Und dann, als ich nach wechselvollen Jahren Am off'nen Grabe meiner Kinder stand, Da hab' ich, tief erbebend, erst erfahren. Was jene Nacht mein Mütterlein empfand.

2. Teil 1, Unterstufe - S. 22

1913 - Langensalza : Beltz
22 Und Lieb' und Reue, Dank und heißes Sehnen, Ich kost' sie täglich, koste sie nicht aus. Wohl bin ich glücklich — aber oft in Tränen Denk ich der letzten Nacht im Elternhaus. W. Bettmann. Aber die Eltern haben Euch nicht nur Gutes getan; nein, noch immer erweisen sie Euch Gutes, wo sie nur irgend können. Das habt Ihr alle gerade bei der Wahl Eures Berufs gespürt, als Eure Eltern einwilligten, daß Ihr ein Handwerk erlernen dürft. Denkt an Eure Schulkameraden, die mit Euch in der Volksschule zusammensaßen. Gar viele von ihnen konnten nicht bei einem Handwerksmeister in die Lehre treten, sie sind in die Fabrik gegangen, um dort als jugendliche Arbeiter Geld zu ver- dienen, weil ihre armen Eltern auf diesen Verdienst ihres Jungen angewiesen sind. Gewiß hätte gar mancher von ihnen auch gern ein Handwerk erlernt. Aber die Eltern konnten ihnen diesen Wunsch nicht erfüllen, die Verhältnisse ließen es nicht zu. Anders bei Euch! Vielleicht wird es auch Euern Eltern nicht immer leicht geworden sein, Euch Euern Wunsch zu erfüllen. Trotzdem haben sie es getan und haben Euch damit ein großes Opfer gebracht. Gewiß, sie haben es gern getan, aus Liebe zu Euch, ihren Kindern. Dazu müssen Euch die Eltern noch 3 Jahre lang kleiden und z. T. Euch ernähren und Wohnung geben, oder Lehrgeld für Euch bezahlen. Für all-diese Opfer seid Ihr Euren Eltern Dank schuldig. Diesen Dank könnt Ihr ihnen am besten durch die Tat beweisen, nämlich dadurch, daß Ihr Euch Mühe gebt, recht tüchtig in Eurem Berufe zu werden, und Euch be- fleißigt, immer gut und brav zu bleiben. Zur Wiederholung. 1. Wie haben Eure Eltern Euch ihre Liebe gezeigt? 2. Wie vergeltet Ihr ihnen diese Liebe? B. Schriftliche Arbeit. 1. M u st e r. Als Ihr von Euren Eltern Abschied genommen hattet, da hatten diese die Pflicht, Euch bei der Polizeiverwaltung Eures Heimatsortes abzumelden. Denn die Polizei führt Aufsicht über alle Personen, die in den Ort zuziehen oder von dem Ort weg- ziehen. Diese Abmeldung muß meistens schriftlich geschehen, und es ist dann dafür ein besonderes Formular vorgeschrieben. Dieses Formular muß in 3 Exemplaren ausgefertigt werden, 2 Exem- plare behält die Polizei, das dritte bekommen wir zurück als Be- scheinigung dafür, daß die Abmeldung erfolgt ist.

3. Teil 1, Unterstufe - S. 30

1913 - Langensalza : Beltz
30 um" unterrichtet werden und sollt vom Zeichnen, Rechnen und Schreiben so viel lernen, als zur Ausübung Eures Berufes nötig ist. Steht es nun wohl in jedermanns Belieben, ob, wann und wie oft er die Schule besuchen will? Nein, jeder ist gesetzlich dazu verpflichtet. Es bestehen darüber bestimmte Vorschriften, die auf diesem gedruckten Blatte enthalten sind. Ich werde jetzt jedem von Euch ein solches Blatt geben. Das Blatt ist über- schrieben:^ Ortsstatut betreffend gewerbliche Fortbildungsschule zu Langensalza. Auf Grund des § 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.-G. Bl. S. 871 ff.) wird nach Anhörung be- teiligter Gewerbetreibender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung für den Gemeindebezirk Lan- gensalza Nachstehendes festgesetzt. <.,ri Für den Bezirk der Gemeinde Langensalza ist eine gewerb- liche Fortbildungsschule errichtet. Alle im gedachten Bezirke nicht bloß vorübergehend beschäftigten gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) mit Ausnahme der Fabrikarbeiter, soweit sie nicht Lehrlinge sind, sind verpflichtet, die gewerbliche Fortbil- dungsschule an den vom Magistrate festgesetzten und bekannt ge- machten Tagen und Stunden zu besuchen und an dem Unterrichte teilzunehmen. Die Schulpflicht dauert 3 Jahre, endigt jedoch mit dem Schlüsse des Schulhalbjahres, in welchem die Schüler das 17. Lebensjahr vollenden; Schüler welche nach dreijährigem Besuch das Ziel der Schicke nicht erreicht oder durch ihr Verhalten be- kundet haben, daß sie die fürs Leben erforderliche sittliche Reife noch nicht besitzen, können auch über 3 Jahre hinaus, bis zum vollendeten 17. Lebensjahre in ^der Fortbildungsschule behalten werden. m*- Befreit von dieser Verpflichtung sind solche gewerbliche Ar- beiter, die den Nachweis führen, daß sie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, deren Aneignung das Lehrziel der An- stalt bildet oder die eine Jnnungs- oder eine andere Fortbildungs- oder Fachschule besuchen, deren Unterricht von dem Regierungs- präsidenten als ausreichender Ersatz des Unterrichts in dev öffentlichen gewerblichen Fortbildungsschule anerkannt ist.

4. Teil 1, Unterstufe - S. 31

1913 - Langensalza : Beltz
31 § 3- Gewerbliche Arbeiter, die nicht nach diesem Statut zum Schulbesuch verpflichtet sind, können auf ihren Wunsch zur Teil- nahme am Unterrichte zugelassen werden. Sie haben ein Schul- geld von vierteljährlich 0,75 Jt> zu entrichten. Über die Zulas- sung solcher Schüler entscheidet der Schulvorstand.. 8 4*1 Gewerbetreibende, die im Gemeindebezirke Langensalza wohnen oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, haben für jeden ihrer zum Besuche der Schule verpflichteten Arbeiter zu den Kosten der Schulunterhaltung einen Beitrag von vierteljährlich 0,75 .A im voraus an die Stadthauptkasse zu entrichten. Die Beiträge und das Schulgeld (§ 3) können bei nachge- wiesener Bedürftigkeit vom Schulvorstande ganz oder teilweise er- lassen werden. 8 5n 8 Der Schulvorstand besteht aus: 1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden^ oder einem von ihm ernannten Stellvertreter, einem Mitglied der Stadtverordneten-Versammlung, dem Leiter der Schule, vier Handwerkern. Tie Mitglieder zu Nr. 2 und 4 werden auf 3 Jahre von der Stadtverordneten:Versammlung gewählt und bedürfen der Bestätigung des Regierungspräsidenten. 2. 3. 4. 8 6. Zur Sicherung des regelmäßigen Besuchs der Fortbildungs- schule durch die dazu Verpflichteten, sowie zur Sicherung der Ordnung in der Fortbildungsschule und eines gebührlichen Ver- haltens der Schüler werden folgende Bestimmungen erlassen: 1. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen Arbeiter müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und dürfen sie ohne eine nach dem Ermessen des Schulvorstandes ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder zum Teil versäumen. 2. Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in den Unterricht mitbringen. >v* 3. Sie haben die Bestimmungen der für die Fortbildungsschule erlassenen Schulordnung zu befolgen. 4. Sie müssen in die Schule mit gewaschenen Händen und in reinlicher Kleidung kommen. 5. Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches Be- tragen stören und die Schulgerätschaften und Lehrmittel nicht verderben oder beschädigen.

5. Teil 1, Unterstufe - S. 32

1913 - Langensalza : Beltz
32 6. Sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von der Schule jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden nach § 150 Nr. 4 der Gewerbe- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1900 (R.-G. Bl. S. 371) mit Geldstrafe bis zu 20 M oder im Unvermö- gensfalle mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach ge- setzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Zuwiderhandlungen leichterer Art können vom Schulleiter durch Berhängung von Karzerstrafen bis zu 6 Stunden geahndet werden. § 7. Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuche der Fort- bildungsschule verpflichteten Söhne oder Mündel nicht davon ab- halten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu erforderliche Zeit zu gewähren. § 8. Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen beschäftigten, im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehenden gewerblichen Arbei- ter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule bei dem Schulvorstande anzumelden und spätestens am 3. Tage, nachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, wieder abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungsschule Verpflichteten so zeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie rechtzeitig und, soweit erforderlich, gereinigt und umgekleidet im Unterricht erscheinen können. § 9. Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen beschäftigten Arbeiter, der durch Krankheit am Besuche des Unterrichts ge- hindert gewesen ist, bei dem nächsten Besuche der Fortbildungs- schule hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein gewerblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Be- suche des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit entbunden werde, so haben sie dies bei dem Leiter der Schule so zeitig zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Entscheidung des Schulvorstandes einholen kann. § 10. Eltern und Vormünder, die dem § 7 entgegenhandeln, und Arbeitgeber, welche die im § 8 vorgeschriebenen An- und Abmel- dungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen gewerblichen Arbeiter ohne Erlaubnis aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz oder zum Teil zu versäumen, oder ihnen die im § 9 vor- geschriebene Bejcheinigung dann nicht mitgeben, wenn der Schul-

6. Teil 1, Unterstufe - S. 36

1913 - Langensalza : Beltz
36 4. Zu den Unterrichtsstunden sind jederzeit die notwendigen Bücher, Schreib- und Zeichenmaterialien in gutem Zustande mit- zubringen und die etwa aufgegebenen häuslichen Arbeiten pünkt- lich und sorgfältig anzufertigen und abzuliefern. 5. Als Entschuldigungsgrund bei Schulversäumnissen gilt allein Krankheit des Schülers. 6. Will ein Schüler aus irgend einem Grunde vom Unterricht wegbleiben, so hat er vorher beim Direktor um Urlaub nachzusuchen. 7. Wohnungswechsel des Schülers, wie auch Wechsel des Prinzipals sind dem Klassenlehrer sofort mitzuteilen. 8. Die Schüler haben den Weisungen jedes Lehrers sofort und unweigerlich Folge zu leisten, alle Lehrer in hösticher Weise zu grüßen und ihnen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes Achtung und Ehrerbietung entgegenzubringen. 9. Auf dem Wege zur Schule und von der Schule haben sie sich jeden Unfugs und ungebührlichen Betragens zu enthalten. 10. Zuwiderhandlungen werden von den Lehrern bezw. dem Direktor mit Schulstrafen (Geldstrafe bis zu 50 ^ oder Karzer- strafe bis zu 6 Stunden) oder von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 M oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Langensalza, den 1. April 1906. Das Kuratorium der gewerblichen Fortbildungsschule, gez. W i e b e ck. Sie deckt sich im wesentlichen mit den im § 6 aufgeführten Bestimmungen, weshalb wir sie nebenher betrachten wollen. Lesen Sie Abschnitt 4! Dieser Abschnitt verpflichtet Euch zur Reinlichkeit an Körper und Kleidung. Warum mag wohl diese Forderung aufgestellt sein? Nun, mit einem schmutzigen und unsauberen Menschen mag niemand etwas zu tun haben. Jeder Schmutz widert uns an. Reinlichkeit an Körper und Kleidung ist aber auch eine gesundheitliche Pflicht, die jeder gegen sich selbst hat. Aus den Poren unserer Haut dringt Fett, das unsere Haut geschmeidig macht. Mit diesem Fett verbinden sich Hautschüppchen, Staubteilchen usw., welche die Poren verstopfen, so daß diese nicht mehr aus- und einatmen können. Darum fühlen wir uns heiß und unbehaglich, wenn unser Körper nicht sauber ist. W Mit Seife und Wasser sind diese Unreinigkeiten leicht entfernt, besonders wenn wir dabei eine kleine Handbürste benutzen, die wir für 10 3$( kaufen können. Das Abtrocknen muß mit starkem Reiben verbunden sein, am besten benutzt man dazu recht rauhe Handttücher. Nun sind die Poren wieder geöffnet, die Haut at- 4

7. Teil 1, Unterstufe - S. 37

1913 - Langensalza : Beltz
37 met, und behagliche Wärme durchströmt unsern Körper. Wer seine Haut durch Berufsarbeit täglich mit Staub verunreinigt, sollte darum auch täglich baden oder doch seinen ganzen Körper tüchtig abwaschen, wenn er irgendwie auf seine Gesundheit bedacht ist. „Reinlichkeit ist das halbe L e'b e n !" Damit Ihr aber der Forderung, gewaschen und in reinlicher Kleidung in die Schule zu kommen, genügen könnt, hat auch der Meister eine Pflicht zu erfüllen, die ihm in § 8 des Ortsstatuts auferlegt ist. Lest Euch alle diesen § durch! Welcher Satz ent- hält die angegebene Verpflichtung? „Sie haben die zum Be- suche .................erscheinen können." Richtig. Ihr müßt darum Eure Meister bitten. Euch rechtzeitig von der Arbeit zu entlassen. Wir fahren in der Betrachtung des § 6 fort. Lesen Sie den Abschnitt 5! Zunächst ist von Eurem Betragen die Rede. Dar- über bringt nun die „Schulordnung" genauere Bestimmungen. Lesen Sie Punkt 2 der Schulordnung! Ruhig sollt Ihr Euch verhalten! Das ist eigentlich selbstverständlich. Aber doch sind fast in jeder Klasse einige, die das nicht begreifen können, die noch immer wie Schulkinder sich betragen. Merkt Euch, je ungebildeter jemand ist, desto mehr Lärm macht er! Betragt Euch alle so, daß man sieht: Ihr wollt nicht mehr als Schuljungen gelten und behandelt werden, sondern wie junge Männer, die wissen was sich gehört. Lesen Sie Punkt 8! Der erste Satz ist ebenfalls ohne weiteres zu verstehen. In der Schule muß ebenso wie in der Werkstatt Ordnung herrschen. Darum müßt Ihr Euch dem Willen Eures Lehres unterordnen. Aber über das „Grüßen" müssen wir uns noch etwas unterhalten. Ich habe bemerkt, daß verschiedene von Euch nicht wissen, wie gegrüßt werden muß. Manche können die Mütze, den Hut nicht vom Kopfe herunterbekommen; manche wieder grüßen erst, wenn sie schon halb vorbei sind. R. N. soll es Euch jetzt einmal vormachen. Wie ich gesehen habe, weiß er, wie es gemacht werden muß. (Geschieht.) Nach Schluß des Unterrichts werde ich Euch draußen vor der Tür an mir vor- überziehen lassen, um zu sehen, ob Ihr nun alle grüßen könnt, wie es unter gebildeten Menschen üblich ist. Doch noch eins! Als ich heute in die Schule kam, da langte ein Schüler gleichzeitig mit mir an der Haustür an. Obwohl noch reichlich 1/i Stunde bis zum Beginn des Unterrichts fehlte, beeilte er sich, vor mir das Schulhaus zu betreten, so daß ich mich vorsehen mußte, von ihm nicht angerempelt zu werden. Be- merken will ich, daß sich dieser Schüler im Unterricht stets gut beträgt und immer seine Schuldigkeit tut. Hier aber hat er sich

8. Teil 1, Unterstufe - S. 39

1913 - Langensalza : Beltz
39 her kennt, gibt es hier nun noch eine Karzerstrafe, die vom Di- rektor über Euch verhängt werden kann. Diese Strafe wird bei uns des Sonntags in den Nachmittagsstunden auf dem Rathause abgebüßt, bei dessen Kastellan sich der Bestrafte zum Antritt der Strafe melden muß. Kommt er nicht, so wird er der Polizei zur Bestrafung übergeben. Sorgt dafür, daß wir solche Strafen nicht über Euch zu verhängen brauchen. Bei Zuwiderhandlungen schwererer Art übernimmt die Poli- zei Eure Bestrafung, die Euch auf Grund der Reichsgewerbeord- nung mit einer Geldstrafe bis Zu 20 M oder einer Haftstrafe bis zu 3 Tagen belegen kann. Der Richter aber kann auf Grund des Gesetzes noch höhere Strafen über Euch verhängen. Das alles aber wird nicht nötig sein, wenn Ihr die Bestim- mungen des Ortsstatuts und der Schulordnung befolgt. Der Unterricht in der Fortbildungsschule findet in einem Gebäude statt, das der Gemeinde gehört. Die Gemeinde sorgt für die Unterhaltung des Gebäudes, für Einrichtung und Ausstattung der Räume, für Heizung und Beleuchtung. Weiter sorgt sie, wenn auch nicht allein, sondern unter Beihilfe des Staates für Lehrmittel, für die Besoldung des Direktors, der Lehrer und des Schuldieners. Das alles kostet natürlich viel Geld. Fragen wir uns: Wer zahlt das alles? Auch auf diese Frage gibt uns das Ortsstatut wenigstens teilweise Auskunft. Lesen Sie die §§ 3 und 4. Jeder freiwillige Schüler hat danach jährlich 3 M Schulgeld zu zahlen; denselben Betrag hat der Meister für jeden seiner schulpflichtigen Lehrlinge usw. zu entrichten. Natürlich reicht dieses Schulgeld bei weitem nicht aus, um alle Kosten zu decken. Wer dazu noch beitragen muß, das werden wir in der nächsten Rechenstunde sehen. Zur Wiederholung. 1. Warum ist die Fortbildungsschule notwendig? 2. Wer ist zum Schulbesuch verpflichtet? 3. Wie lange müßt Ihr die Fortbildungsschule besuchen? 4. Wer ist vom Schulbesuche befreit? 5. Welche Pflichten hat der Fortbildungsschüler? 6. Welche Strafen drohen dem Schüler, der die Schulord- nung Übertritt? 6. Schriftliche Arbeit. I. Lesen Sie §43 des Ortsstatuts! Dieser § verpflichtet Eure Meister, Euch spätestens am 6. Tage nach Eurer Annahme zum

9. Teil 1, Unterstufe - S. 41

1913 - Langensalza : Beltz
41 2. Richard Fröhlich ist am heutigen Tage von mir entlassen worden, weshalb........... b) Aufgabe. 1. Ein Meister meldet seinen Lehrling, den er wegen Unehr- lichkeit hat entlassen müssen, ab. 2. Ein Vater meldet seinen Sohn, der im 3. Jahre in einer auswärtigen Werkstatt auslernen soll, von der Schule ab. Iii. Lesen Sie § 9 des Ortsstatuts I Dieser § verpflichtet Eure Meister, Euch für den Fall, daß Ihr durch Krankheit am Besuche des Unterrichts gehindert gewesen seid, beim nächsten Besuch hierüber eine Bescheinigung mitzugeben. 1. M u st e r. Hierdurch bescheinige ich, daß mein Lehrling Richard Fröh- lich am 22. d. M. wegen Erkrankung den Unterricht nicht be- suchen konnte. Langensalza, den 25. August 19 . . Otto Ernst, Schlossermeister. 2. Übung. a) Redewendungen. 1. Ich bescheinige hierdurch, daß .... 2. Mein Lehrling Richardlfröhlich konnte am 22. d. M. . . . b) Aufgabe. 1. Euer Meister bescheinigt, daß Ihr am letzten Unterrichts- tage durch Krankheit am Besuche der Schule verhindert wäret. Iv. Wenn Eure Meister wünschen, daß Ihr aus dringenden Gründen vom Besuche des Unterrichts entbunden werdet, so müssen sie dies nach § 9 des Ortsstatuts beim Direktor der Schule be- antragen. 1. M u st e r. Langensalza, den 15. Januar 19 . . An die Direktion der gewerblichen Fortbildungsschule, hier. An die Direktion richte ich die ergebene Bitte, meinen Lehr- ling Richard Fröhlich wegen plötzlich eingetretener dringender Arbeit vom heutigen Unterricht zu beurlauben. Hochachtungsvoll Otto Ernst, Schlossermeister.

10. Teil 1, Unterstufe - S. 43

1913 - Langensalza : Beltz
43 Darum müssen wir eifrig darauf bedacht sein, so gesund wie möglich zu leben. Unser Körper ist eine kunstvoll eingerichtete Maschine, er ist zusammengesetzter als die künstlichste Maschine, die je von Menschenhänden gemacht worden ist. Alles, was für unser Leben nötig ist, die Verdauung unserer Speisen, der Um- lauf des Blutes, das Atemholen, unsere Bewegungen, unser Sehen, Hören usw. kommt durch die Tätigkeit des Körpers und seiner Teile zustande. Wenn alle diese Verrichtungen gehörig stattfinden, wenn alles „in guter Ordnung" ist, so sind wir gesund. Aber sorgen wir wohl immer dafür, daß diese Verrichtungen statt- finden können? Halten wir unseren Körper „in guter Ordnung"? Leider ist das bei den meisten Menschen nicht der Fall. Und doch sollten wir noch aus einem anderen wichtigen Grunde für unsere Gesundheit besorgt sein. Nur ein kerngesundes Geschlecht ist imstande, unser Volk in dem Wettkampf mit an- deren Völkern zum Siege zu führen. Nur wenn sich die Nation aus gesunden, kräftigen Menschen zusammensetzt, kann sie den wirtschaftlichen Kampf mit andren Nationen erfolgreich durch- führen, kann sie das bedrohte Vaterland im Kriege verteidigen. Sagt doch Graf Posadowsky mit Recht: „Die Zukunft wird schließ- lich dem Volke gehören, das sich körperlich am widerstands- fähigsten und damit am wehrfähigsten erhält." Von der Notwendigkeit eines gesunden und starken Körpers sind denn auch wohl alle Menschen überzeugt. Im Eltern- und Meisterhaus wird nach Möglichkeit alles getan, Euch zu gesunden und kräftigen Menschen heranzubilden. Da wird für genügende Ernährung, zweckmäßige Kleidung und gesunde Wohn-, Arbeits- und Schlafrüume gesorgt. Daneben habt aber auch Ihr die Pflicht, das Eurige zu tun, um gesund zu bleiben. In allererster Linie müßt Ihr für Reinlichkeit an Körper und Kleidung sorgen. „Reinlichkeit ist das halbe Leben." Das Nähere darüber haben wir in der vorhergehenden Lektion gehört. (Wiederholung.) Reinlichkeit allein aber tut es nicht. Wollt Ihr gesunde, starke und tapfere Männer werden, wollt Ihr einen ausdauernden Leib gewinnen, welcher den Beschwerden der Märsche und des Schlacht- feldes gewachsen ist, so müßt Ihr den Körper durch Leibesübungen pflegen. Das geschieht am besten durch das Turnen. Darum wird es auch in allen Schulen gepflegt; darum solltet aber auch Ihr, die Ihr aus der Volksschule entlassen seid, das Turnen nicht liegen lassen, sondern einem Turnverein beitreten, in dem Ihr das Turnen weiter betreiben könnt. Dann wird Euer Körper sich kraftvoll entwickeln, er bekommt eine gute Haltung, und Eure Gesundheit wird gekräftigt.
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