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1. Römische Geschichte - S. 6

1896 - Dresden : Höckner
B. Die italische Völkerwelt. 1. Das herrschende Volk in Italien wurden die Italiker. Sie sind der den Griechen am nächsten stehende Zweig des großen arischen oder indogermanischen Völkerstammes und in ihrer Hauptmasse wahrscheinlich von Norden her zu Lande eingewandert. Die vielen ihren später getrennten Stämmen gemeinsamen Elemente des Volkslebens, die Sprachreste und die Ausgrabungen der Gegenwart in Ober- und Mittelitalien weisen darauf hin, daß die Italiker nach ihrer Trennung von den Hellenen und Kelten zunächst in der Poebene längere Zeit eine Einheit bildeten und hier die ersten Grundlagen ihrer nationalen Eigenart ausgestalteten. 2. Die Bevölkerung, welche die Italiker in der Halbinsel vorfanden und unterwarfen, läßt sich ihrer Nationalität nach nicht mehr bestimmen; doch haben sich in Italien die Reste ehemals weiter verbreiteter Völker erhalten. Die Japyg er oder Messapier am Südstrand der Halbinsel erscheinen als ein vor späteren Einwanderern znrückweichendes und schließlich dort zusammengedrängtes Volk wahrscheinlich illyrischen Stammes, welches von Griechenland über das Meer nach Italien gelangt war und hier lange Zeit seine Nationalität bewahrte, bis es endlich hellenisiert, dann romanisiert wurde. Als zweite verdrängte Nation sind die Ligurer anzusehen, welche in geschichtlicher Zeit auf dem noch heute nach ihnen benannten schmalen, gebirgigen Küstenstriche von der Mündung der Rhone bis zu der des Arno eine Zufluchtsstätte gefunden haben. 3. Von der Poebene aus hat die italische Nation infolge von Übervölkerung und von Osten und Norden gedrängt durch Veneter und Etrusker (S. 7) nach und nach die Halbinsel erobert und sich dabei in einzelne Stämme gespaltet, welche in zwei Gruppen erscheinen: die östliche, umbrisch-sabel-lische und die westliche (lateinische) Gruppe. Als ältester Stamm der östlichen Gruppe galten die Umbrer, welche, aus Oberitalien und Etrurien durch die Etrusker und Kelten verdrängt, schließlich auf das nach ihnen benannte enge Gebirgsland des nördlichen Apennin und seiner beiden Abhänge beschränkt wurden. Die sabel-lischen Völkerschaften gingen von den Sabinern auf der Hochebene von Amiternum am oberen Aternus (später im Nordosten von Latium) aus (ver sacruin): die Volsker auf beiden Seiten des oberen Liris, die Äquer am oberen Anio, die Herniker südlich zwischen beiden am Trerus und oberen Liris; die Pieenter an den Ostabhängen des Apennin und an der benachbarten adriatischcn Küste, die 4 Abruzzenvölkchen der Marser im Fuciuer-betfen, der Päli gner im Hochthal von Corfiniurn, der Vestiner und

2. Römische Geschichte - S. 17

1896 - Dresden : Höckner
fern (vici) oder Landstädten (oppida) seßhaft, von da ans feine Felder bewirtschaftete. Nnr vorübergehend bezog der vornehme und wohlhabende Mann sein städtisches Hans in der urbs, welche außerdem neben den öffentlichen Gebäuden nur die Wohnstätten der eigentlich städtischen Handwerker oder Lohnarbeiter umfaßte 2. In bezug auf die agrarischen Verhältnisse ist für die älteste Zeit Feldgemeinschaft anzunehmen. Das römische Landgebjet zerfiel in eine Anzahl Geschlechterbezirke derart, daß die einzelnen Geschlechter je einen Gau bewohnten, dessen Ackerland wesentlich unter Beihilfe der Klienten gegen einen Anteil vom Ertrage gemeinschaftlich bestellt wurde; als Einzelbesitz verblieb dem Einzelnen nur das heredium, d. h. Hofstelle und Gartenland. 3. Von eingreifenden Veränderungen der agrarischen Verhältnisse muß die Aufnahme der Plebejer in den Staatsverband und ihre Verschmelzung mit den Klienten begleitet gewesen sein. Die Servianische Verfassung setzt bereits Sondereigentum an Grund und Boden voraus, aber Vermutlich war die Ungleichheit desselben im einzelnen viel größer, als sie sich in den Klassen darstellt. Alles nicht aufgeteilte Land wurde als Gemeindegut (ager publicus) behandelt und soweit es nicht für Bauten, Heiligtümer und dgl. zum Nutzen der Gemeinde in Anspruch genommen war, im wesentlichen der Benutzung als Weide (pascua) überlassen. 4. Ganz erheblich stand gegen den Ackerbau das Handwerk zurück. Die Abneigung der Römer gegen dasselbe hat sehr lange bestanden, und noch in der Zeit hochgesteigerter Kultur galt der Grundsatz für den römischen Landwirt, alles was zur Nahrung und Kleidung gehörte, sowie die meisten Geräte im Hause selbst anzufertigen. Eine für die Ausfuhr arbeitende Industrie hat es jedenfalls damals noch nicht gegeben. 5. Darum darf auch der Einfluß der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Tiber auf die Stellung des i aktiven) Handels für die älteste Zeit nicht überschätzt werden, zumal da Rom weder einen Überschuß an Produkten der Landwirtschaft erzeugte, noch (abgesehen von dem in den Salinen von Ostia gewonnenen Salze) im Besitze mineralischer Bodenschätze war. Aber auch die Erzeugnisse der umliegenden Landschaften konnten bei der Gleichartigkeit derselben in Rom nicht zum Austausch kommen (Passivhandel), und zum Stapelplatz für Waren, welche von der See eingeführt, dann weiter nach dem Innern des Landes zu vertreiben waren, konnte Rom deshalb so bald nicht werden, weil hierfür lange Zeit ein entsprechendes Absatzgebiet fehlte. An dem Handel mit den nach Rom eingeführten Erzeugnissen der etruskischen und der griechischen Industrie Unteritaliens blieben die Römer selbst ohne wesentlichen unmittelbaren Anteil (vicus Tuscus in Rom). Die Prägung römischer Müuzen ist denn auch gewiß nicht vor 500 v Chr. erfolgt (vgl. die Stellung der Fremden in Rom: peregrini = hostes). 6. Diesen einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen der ältesten Zeit entsprach der einfache und beschränkte Zustand des privaten Lebens, die Arbeitsamkeit und Genügsamkeit aller Bürger trotz der Unterschiede des Besitzes. Der Bauer lag mit seiner Familie fleißig den Geschäften des Ackerbaues und der Viehzucht ob und trennte sich von denselben nur, wenn ihn die Pflicht gegen den Staat entweder zur Führung der Waffen oder eines friedlichen Amtes abrief. Der Grundcharakter römischen Wesens als eines nüchternen, kernhaften, soldatischen Bauerntums prägt sich vor allem im Familienleben und im Religionswesen aus.

3. Römische Geschichte - S. 18

1896 - Dresden : Höckner
— 18 7. Der Vater (pater familias) herrscht allein und unumschränkt, nur den Göttern verantwortlich und gebunden nur durch Religion und Sitte (fas), nicht durch Rechtssatzungen (ins), über die Familie, auch über die verheirateten Söhne (patria potestas); neben ihm schaltet die ihm in heiliger Ehe (confarreatio) verbundene Frau (matrona) sittsam und thätig als Herrin im Haus. Zur Familie gehören auch die Sklaven (servi, famuli), welche freigelassen werden konnten (libertini), und die Schutzgeuoffen (cli-entes), welche der Hausherr als patronus vertritt (S. 15). 8. Den Grundzug der römischen Religiosität bildet die Furcht vor unbekanntem göttlichen Walten. Von der Geburt bis zum Tode fühlt sich der fromme Bauer in allen Regungen des Lebens umgeben und beeinflußt von einer zahllosen Schar das All durchdringender göttlicher Wesen. Und wie jeder einzelne, so steht jede Familie und Geschlechtsgemeinschaft, die Gemeinde, das ganze Volk unter der Obhut seines Genius. Nach echt bäurischer Art besteht eine Art gegenseitiger Verpflichtung zwischen Menschen und Göttern, welche dem Menschen die Sorge für die gewissenhafteste Erfüllung aller Verbindlichkeiten auferlegt (religio) und zwar unter peinlichster Beobachtung aller von alters her vorgeschriebenen gottesdienstlichen Formen (cerimoniae) und aller Zeichen des Götterwillens (omina, prodigia); daher die Abhängigkeit von den Priestern, welche allein im vollen Besitz der hierzu nötigen Kunde sind. Ii. Die Zeit der Republik. 509—31 v. Chr. J. Von dev Gründung dev Republik bis pm Beginn dev punifchen Rviege: Wevfusiungsenlwickelung und Vvwevbnng dev Pevvschsfl übev Italien. 509- 264 v. Chr. 1* Ständekampf und Aufsteigen Noms zur Vormacht Mlttelitaliens 509-366 (358). 1. Aas Mngen der Wteös um wirtschaftliche und rechtliche Sicherung bis zum Sturz des Decemvirats 509—449. 1 Die Begründung der Republik, a) Konsulat und Diktatur. 1. Das Ergebnis des Sturzes des Königtums war nicht sowohl ein Umsturz der bisherigen Berfassung, als vielmehr eine Umbildung derselben zur patrieischen Aristokratie. Die höchste Gewalt wird beibehalten, aber unter Formen, die ihren Mißbrauch ausschließen: an Stelle des monarchischen Prinzipes tritt dasjenige der Kollegialität. Träger der königlichen Gewalt werden mit denselben Insignien zwei alljährlich in den Centnriatkomitien aus den Patriciern zu wählende und völlig gleichberechtigte Konsuln als oberste magi-

4. Römische Geschichte - S. 10

1896 - Dresden : Höckner
— 10 — zu suchen, der mittleren bet drei nach der linken Flußseite gelegenen Anhöhen, an welcher die ältesten Heiligtümer und Kulte der Römer hasteten (Abschaffung der Wände, Stadtmauer im Viereck am Fuße des 52 m hohen Hügels: ältestes pomoerium der Roma quadrata). 2. Die 4 ersten Könige: das aristokratische Königtum. 1. Die dunkle und widerspruchsvolle Überlieferung über die Königszeit ist zusammengesetzt aus einheimischen Sagen und Mythen und einer von Griechen und späteren Römern willkürlich konstruierten Geschichtserzählung, welche für eine Reihe tmrhnnbener uralter Einrichtungen des religiösen, staatlichen und privaten Lebens die geschichtliche Entwickelung sucht. Sie gruppierte alles, was mau über biefe älteste Zeit zu wissen glaubte, um die Lebensgeschichte von 7 Königen, als ob Rom sein gesamtes Dasein und Wesen selbständig aus sich selbst erzeugt und nicht schon eine gewisse politisch-religiöse Ausstattung aus altitalischer Zeit mitgebracht habe. 2. In den beiden ersten Königen, Romulus und Ruma Pompilius, hat die Überlieferung die beiben Grunbelemente römischen Wesens personificiert, den kriegerischen Geist der Nation und ihren religiösen Sinn. Die beiben folgenben Könige, Tullns Hostilius und Aucus Marcius, sind nur schwächere Abbilder der beiden ersten. Der kriegerische Latiner Tullus Hostilius erscheint als der Ökist der Luceres, der friedfertige Sabiner Anens Marcius als der Stifter der Plebs. Somit repräsentieren bte 4 ersten Könige die 4 Hanpt-bestanbteile der alten Bevölkerung Roms, die 3 Stammtribus samt bet Plebs. 3. Romulus ist der Begründer der Berfafsnng (Gliederung des populus in Tribus und Kurien, Einsetzung des Senates und der Kunatvomitien u. s. w.) und des Kriegswesens (300 Reiter, Legion von 3000 Fnßsolbaten). Die Art seines Austrittes (Apotheose, vgl. Herkules) und die Jben-tificierung des göttlich verehrten Quirinus, der obersten Gottheit der quiritischen Sabiner, mit Romulus, dem Heros epo-nymos der palatinischen Römer, erscheint als Ausdruck der Verschmelzung beider Stämme zu Einer Nation. 4. Dem Friedensfürsten und Stifter des religiösen Cere-ntouialgesetzes Numa Pompilius (aus dem sabinischen Cures, Schwiegersohn des Titus Tatius) schrieb die Sage außer der Ergänzung der Gründungen des Romulus (Orbnung des Gruub-

5. Römische Geschichte - S. 11

1896 - Dresden : Höckner
— 11 — besitzes, des bürgerlichen 10monatlichen Mondjahres zum ^monatlichen Sonnenjahr) zu: die Stiftung des Kultus der Vesta (Vestalinnen), der Herdgöttin, die Einführung der flamines, besonderer Opferpriester für die Kulte des Jupiter, Mars und Quirinus, der pontifices zur Leitung des ganzen Kultuswesens und Führung des Kalenders, der augures zur Beobachtung der Zeichen des Götterwillens, der fetiales zur Wahrung der Formen des Völkerrechts, der freien Genossenschaft der salii für den Dienst des Mars (ancilia). 5. Tullus Hostilius bereitet vor allem durch die Zerstörung Albalongas Noms Hegemonie über die latinische Landschaft vor (Horatier und Curiatier; Prozeß des Horatius, erstes Beispiel der Provokation; Mettius Fuffetius) und siedelt die Luceres, angeblich die Albaner (darunter die Geschlechter der Jnlier, Servilier, Quinctilier) als drittes Element des römischen populus auf dem Cälius an. 6. Ancus Marcius, der Tochtersohn des ihm gleich-gesinnten Nnma, gilt der Sage vor allem als der Begründer der römischen See- und Handelsmacht (vgl. jedoch S. 19), welcher das römische Gebiet bis zum Meere ausdehnte und die Hafenstadt Ostia (zugleich 1. Kolonie) baute. Dem Kriege abhold, unterwarf er doch die umliegenden latinischen Städte und verpflanzte ihre Bewohner angeblich als Plebejer nach Rom auf den Aventin (später die Plebejerstadt) und in das Thal zwischen diesem und dem Palatin (Murcia). Auf dem rechten Tiberufer befestigte er den Janiculus, zog ihn in den Bereich der Stadt und verband ihn mit derselben durch eine Pfahlbrücke (pons sublicius). 3. Hloms älteste Verfassung. a) Das Königtum. 1. Das römische Königtum ist ein lebenslängliches und unverantwortliches Wahlkönigtum. Die Königsgewalt wird nach dem Tode des letzten Inhabers vom Senate in seiner Gesamtheit bewahrt (Interregnum). Der König ist Oberhaupt der Kultus g emeinde und ihr Vertreterden Göttern gegenüber (auspicia publica, Opfer, Tempelbauten, Feste), oberster Kriegsherr mit unbedingter und schrankenloser Gewalt (12 lictores: fasces mit Seilen), ob erster Richter mit unbeschränkter Strafgewalt über Leib, Leben und Freiheit der Bürger (quaestores parricidii); hierbei kann er der Berufung an das Volk stattgeben, ohne jedoch dazn verpflichtet zu sein. Der König hat ferner allein das Recht über öffentliche Angelegenheiten zum Senate und zum Volke zu reden, mit dem er die Gesetze in der von ihm einberufenen Volksversammlung vereinbart, und mit anderen Staaten zu verhandeln. Über die Staatsgelder und über das liegende Gut verfügt er

6. Römische Geschichte - S. 12

1896 - Dresden : Höckner
— 12 — allein, wie über die Kriegsbeute. So findet die Hoheit des Staates im König ihren persönlichen Ausdruck. 2. Den Königsrechten entsprechen die Königspflichten. Der König ist verpflichtet: bei Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit einen Beirat erfahrener Männer zuzuziehen, deren Ansicht er aber nicht zu folgen Braucht; diesen, den Senat, als sein verfassungsmäßiges Consilium durch Wiederbesetzung der durch den Tod erledigten Plätze vollständig zu erhalten und in wichtigen Staatsangelegenheiten dessen Rat zu hören. Für die Erfüllung dieser Pflichten ist der König nur den Göttern verantwortlich. Ver- änderungen an der unter Zustimmung des Jupiter (auspicato) festgestellten staatlichen Ordnung konnten nur mit Zustimmung desselben Gottes vorgenommen werden. Hieraus folgt, daß der König bei Änderungen im Bestände des populus (arrogatio, cooptatio) und bei Abweichungen von der Bestehenden Staatsordnung (Staatsverträge, Angriffskrieg, Perduellionsprozeß) verpflichtet ist, unter der hierfür einzuholenden göttlichen Zustimmung mit dem populus in den Kuriatkomitien zu verhandeln. Mithin ist die Souveränität des Königs Beschränkt durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Volkes zu gewissen Staatshandlungen. ^ 3- Dieses Königtum in seiner scharsbegrenzten Machtfülle war nicht die Schöpfung des Stadtgründers oder eines Gesetzgebers, sondern das Er-gebms einer geschichtlichen Entwickelung, eine Entwickelungsstufe des ursprünglichen erblichen patriarchalischen Königtums einzelner Stämme zur Aristokratie der Geschlechter (vgl. das Interregnum). — Die Königs-tracht war im Kriege der kurze Purpurmantel, die wohl nur im Schnitt von dem späteren paludamentmn verschiedene Trabea, im Frieden die Purpurtoga; über die Insignien S. 14. d) Die Bürgerschaft: Volksversammlung und Senat. 1. Träger politischer Rechte (ius Quiritium, später civitas Eomana: ius conubii, commercii, gentilitatis auf privatrechtlichem, ius suffragii et honorum, provocationis, sacrorum oder auspiciorum auf staatsrechtlichem Gebiete) und Pflichten (vor allem Heerespflicht) find bis zum Ende der Königszeit einzig und allein die Vollbürger, die wehrhaften Vollfreien (Quirites), die Familienhäupter (patres) der Geschlechter und deren Descendenten (patricii; Tracht: toga und mulleus). Das Patriciat wurde entweder durch Geburt oder durch Verleihung mittels eines Kurienbeschlusses (cooptatio) erworben. Diese alte Vollbürgerschast erscheint von Ansang an in eigentümlich fester Weise geschlossen und in die 3 politisch fast Bedeutungslosen tribus der Ramnes, Tities und Luc er es gegliedert; nach ihnen wurde das Heer ausgehoben (aus jeder Tribus 1000 Mann zur Legion und 100 Mann zu den Reitercenturien). 2. Reben und iiber dieser vorgeschichtlichen Einteilung steht die spätere in 30 Kurten, welche den Kern der ältesten Verfassung Bildete. Curia Bezeichnet zunächst das vom Staate anerkannte und ausgestattete Opfer- und Versammlungshaus, dann die dazu gehörige Opfergemeinschaft, welcke zu gemeinsamen Opserfestlichkeiten (sacra publica) in oder vor demselben zusammentrat. Die Aufgabe der einzelnen unter einem curio stehenden Kurie war es, den Civilstand ihrer Angehörigen (curiales) zu überwachen. In ihrer Gesamtheit, nach der natürlichen Abstctmmung in Geschlechter und Hamilien gegliedert, Bildeten sie die Kuriatkomitien (comitia curiata), welche nach Kurien auf Berufung des Königs zusammentraten, doch ledig-

7. Römische Geschichte - S. 21

1896 - Dresden : Höckner
— 21 Klienten gegenüber der noch mäßigen Anzahl wohlhabender und ehrgeiziger Plebejer noch lange das entscheidende Übergewicht. Comitia curiata. Die Kuriatkomitien wurden, seit sie ihre Hoheitsrechte an die Centnriatkomitien abtreten mußten, für das Staatsleben in Wirklichkeit völlig bedeutungslos, zumal da die wenigen ihnen verbliebenen politischen Rechte mit der Zeit immer mehr zu bloßen Formen herabsauken. Demnach verblieb ihnen nur die Entscheidung über rein patricische Standesangelegenheiten: arrogatio eines Mündigen durch -einen Patricier, Ausschließung aus dem Verband der Kurien, Genehmigung der transitio ad plebem u. a. Abgestimmt wurde innerhalb jeder Kurie nach Köpfen und darnach der Gesamtwille durch die Mehrheit der Kuriatstimmen festgestellt. d) Nene Tribuseinteilnng. Mit der Neuordnung der politischen Volksgemeinde verband sich auch eine Umänderung der von Servius überkommenen Tribuseinteilnng. Die bisherigen 4 städtischen Tribus, an welche das ganze Landgebiet angeschlossen war, wurden auf die Stadt beschränkt (tribus urbanae) und das unterdessen durch Eroberung vermehrte Landgebiet für sich nach der Überlieferung in 17 Bezirke geteilt (tribus rusticae). Von den letzteren haben 16 die Namen patricischer Geschlechter, offenbar solcher, welche den bedeutendsten Besitz darin hatten; die 17. aber ist nach dem eroberten Crustumerium Oustu-mina benannt worden. 2. Die Befestigung der Republik nach außen. 1. Der vertriebene König Tar quin ins soll mehrere Versuche gemacht haben, seine Herrschaft in Rom wieder zu erlangen. Zuerst wird eine Verschwörung junger Patricier zu gnnsten des Königtums entdeckt (Hinrichtung auch der Söhne des Brutus). Die Königshabe wird dem Volke preisgegeben, das königliche Ackerland zwischen Kapitol und Tiber dem Kriegsgott geweiht und sortan daselbst die Heeresmusterung gehalten (campus Martins). Darnach bestimmt der König die etruskischen Städte Veji und Tarqninii zum Kriege gegen Rom: in der Schlacht am Walde Arsia fallen Ar uns, sein Sohn, und Brutus im Zweikampfe. 2. Ein zweiter Versuch des Tarquinius, mit Hilfe der Etrusker und zwar des Lars Porfena von Clnfinm, seine Wiederherstellung in Rom zu erzwingen, endet zwar mit einem Siege der Etrusker, doch ohue daß jene eingetreten wäre. Der Anlaß des Zuges ist daher vielmehr zu suchen in dem

8. Römische Geschichte - S. 15

1896 - Dresden : Höckner
— 15 — Abschluß der Stadt zum septimontium (durch Hinzunahme des Viminalis und Esquilinus) durch den agger Servianus und als die dritte die Grundlegung der Hegemonie Roms über Latium durch einen neuen Bundesvertrag, nach dem der auf dem Aventin erbaute Dianatempel zu einem der lati-uischen Bundesheiligtümer wurde. 4. Tarquiuius Superbus vollendet die von Tar-quinius Priscus begonnenen Bauten (cloaca maxima und Jupitertempel auf dem Capitolinns) und befestigt die römische Hegemonie über Latium (latiuische Bundeskolonien Signia und Circeji); aber die Monarchie artet in absolute Gewaltherrschaft aus (Mißachtung der Servianischen Verfassung, von Gesetz und Sitte, Bedrückung des Volkes durch Fron- und Kriegsdienste, Leibwache, Verbindung mit Gewalthabern der Nachbarstaaten — vgl. die griechische Tyrannis). Deshalb unterliegt er einem Aufstande der patricischen Geschlechter (Sp. Lucretius, Vater der Lueretia) im Einvernehmen mit einer Partei innerhalb der eigenen Dynastie (Tarquiuius Collatiuus, L. Junius Brutus) und der Plebs, welcher wahrend der Belagerung der Latinerstadt Ardea in Rom ausbricht (regifugium 510). 510 5. Die Servianische Werfassmrg. 1. Die notwendige Erweiterung der militärischen Dienstpflicht erforderte zunächst eine das ganze Volk ohne Unterschied der Geburt umfassende Einteilung. Neben die alte Tribuseinteilung in 3 abgeschlossene Stammtri-bus mit 30 Kurien, welche fortbestand, trat deshalb eine andere in 4 lokale Tribus. Die Stadt und das angrenzende Landgebiet (z. Z. der Reform etwa 20 ^Meilen) wurde in 4 nach Stadtteilen benannte Bezirke oder Tribus geteilt, Suburbana, Palatina, Esquilina, Collina. Diese bildeten fortan bis in die spätesten Zeiten die tribus urbanae im Gegensatz zu den allmählich aus den ländlichen Gauen, den uralten pagi der Feldmark, erwachsenden tribus rusticae. Die Zugehörigkeit zu einer Tribus, d. h. die vererbliche Heimatsberechtigung in einem solchen Bezirke, verlieh alle politischen Rechte eines Vollbürgers und volle privatrechtliche Selbständigkeit. Dies setzt voraus, daß den in diese Einteilung cirt'bezogenen Plebejern das bisher nur widerruflich belassene Grundeigentum durchgängig, den Klienten das von der gens in Erbpacht gegebene Grundeigentum wenigstens vielfach als volles Eigentum überlassen wurde und zwar als Entgelt für die nunmehrige volle Heranziehung derselben zu den Lasten des Staates. Nach dieser Tribuseinteilung wurde auch die in Zeiten der Not ausgeschriebene Kriegs st euer (tributum) erhoben; einer regelmäßigen Besteuerung aber waren die Bürger nicht unterworfen, sondern nur die Fremden, Klienten und Freigelassenen, welche nicht in den Tribuslisten verzeichnet waren (aerarii). 2. Die Teilnahme der neuen Bürgerschaft am Staate wurde geregelt nach einer von Zeit zu Zeit gesetzlich zu erneuernden Vermögensschät-

9. Römische Geschichte - S. 23

1896 - Dresden : Höckner
— 23 — 2, Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, Abstellung ihrer Not durch Verweigerung des Kriegsdienstes während der Kämpfe mit den benachbarten Feinden zu erzwingen, zogen die noch vor der Stadt im Heere vereinigten Plebejer 494 über 494 den Anw und lagerten sich aus einer der Anhöhen, welche stch am rechten Ufer desselben hinziehen, 3 r. Meilen von Rom m der Crusturninischen Felbrnark (1. secessio plebis in rnon-tem sacrum). Zur Wiedervereinigung mit den Patriciern ließen sie sich erst dann bestimmen (Menenius Agrippa und die Parabel vom Magen und den Gliedern), als ihnen durch einen feierlich beschworenen Vertrag Amnestie für den militärischen Ungehorsam, eine wenn auch nur vorübergehende Erleichterung der brückenbsten Schulbverhältnisse, vor allem aber die Einsetzung des Volkstribunates zugestanden worden waren 493. 493 3, Die von der Plebs zu wählenben tribuni plebis hatten das Recht, innerhalb der Stadt und des Bannkreises die einzelnen Plebejer aus ihren Anruf gegen die Übergriffe der patricischen Magistrate (bei der Aushebung, der Umlage des tributum und vor Gericht) zu schützen (ius auxilii) und genoffen zu biedern Behnse für die Dauer ihres Amtes Unver-i etztich feit der Person (sacrosanctitas). Unter dem Schutze der letzteren entwickelte stch dann im Anschluß an den weiteren Stänbefarnpf allmählich nicht nur das Recht, Sonderversammlungen der Plebs (concilia plebis) z u berufen (ius cum plebe agendi), und sie daselbst in ihren eigenen Angelegenheiten Beschlüffe faffen zu lassen, sondern auch das Recht der Jntercesfion (ius intercedendi), fräst dessen die Tribunen auch allgemeine magistratische Handlungen, sei es der Verwaltung oder der Gesetzgebung, zum Schutze der ganzen Plebs vereiteln und welches sie im Falle des Widerstandes der Magistrate mit Gewalt geltend machen sonnten (ms pren-sionis). Außerdem erhielten die Tribunen in den beiden von ihnen selbst ernannten und ebenfalls unverletzlichen t bi len Gehilfen, welche zunächst zu ihnen in einem ähnlichen Verhältnisse standen, wie die Quästoren zu den Konsuln. 4. Innere Kämpfe bis zur lex Pablilia 471. 1. Die wirtschaftliche Lage der Plebs war durch die jüngste Verftänbigung über die Schnlbensrage nur für den Augenblick gebessert; die Ursachen der früheren Verarmung bauerten fort, zumal ba die Grenzfehben mit den Nachbarvölkern fein ©nbe fanden und feineswegs immer glücklich ver-

10. Römische Geschichte - S. 43

1896 - Dresden : Höckner
— 43 — fragii et honorum) und vielfach auch feine eigene Gerichtsbarkeit hatten (praefecturae). Nach und nach jedoch haben auch sie, wie die einheimische Bevölkerung der Kolonien, das römische Üboiibürgerrecht erlangt. b) Satin er (nomen Latinum, socii nominis Latini). Hierzu gehörten außer einer Anzahl latinischer Städte die zahlreichen coloniae Latinae, ursprünglich vom Latinerbunde gegründete Kolonien und Glieder desselben, später von Rom allein (doch nicht bloß von römischen Bürgern) nach den außerlatiuischen Gebieten (zu neuen Städteanlagen) ausgehende Kolonien latinischen Rechtes (commercium u. conu-bium). Sie bilden selbständige Gemeinden (Münzrecht) und dienen als pere-grini in besonderen alae und cohortes. Die ihnen früher eingeräumte Vergünstigung, durch Übersiedelung nach Rom das römische Bürgerrecht zu erwerben, ist seit 268 auf die gewesenen Magistrate beschränkt worden, c) Bundesgenossen (civitates foederatae, socii). Die mchtlatmischen Bundesgenossen hatten sich ebenfalls ihre Selbständigkeit und zwar in einem besonderen Vertrag (foedus) bewahrt (Münzrecht, Befreiung vom Dienste in den Legionen, eigene städtische Verwaltung und Gerichtsbarkeit^ doch ist dieselbe meist durch einzelne Bedingungen beschränkt und ihre Stellung dadurch thatsächlich zu einer unterthänigen geworden. Alle waren zur Stellung einer ebenfalls vertragsmäßig festgestellten Anzahl von Hilfstruppen ober Schiffen und Matrosen verpflichtet. 2. Don dev Mnigung Italiens bis jnv Begründung dev römischen Welthevvschsft: Borne Wlüle ale Wepnblik. 264- 133 v. Chr. 1. Die (^rwerbunh der Vorherrschaft über die westlichen Mittelmeeri ander 264 - 200. Die karthagische Großmacht. 1. Karthago (von der alten Phönieierstabt Tyrus her im 9.Jahrh, gegrünbet: Sage von Dibo-Elissa) bankt seine Größe zunächst seiner für den Ackerbau wie für den Handel unvergleichlich günstigen Lage. Unter dem Gegenbruck des unaufhaltsam im Westen sich ausbreitenben Hellenentums gelangte die Stadt zu festerer politischer Gestaltung und erwarb nach und nach weite Strecken des libyschen Binnenlanbes, sowie die Herrschaft über alle anberen phönieifchen Pflanzungen Afrikas, weiterhin des ganzen westlichen Mittelmeerbeckens mit seinen Inseln (des. ©teilten u. Sardinien). 2. Als Haupt eines weitverzweigten Hanbelsstaates und Koloniesystems (befestigte Hanbelsstationen) hatte Karthago jeben Mitbewerb fremder Hanbels- und Seemächte in den westlichen Gewässern (Phokäer, Massa-lidten, Syrakusaner, Etrusker) zurückgedrängt und bamit eine Großmachtstellung zur See erlangt, mit der sich um 300 höchstens Ägypten unter den Ptolemäern messen konnte. Außer dem Warenumsatz mit dem Inneren Afrikas (Karawanen), wie mit den Küsten des westlichen Mittelmeers und den diesseitigen des atlantischen Oeeans und einem großen Teil des Zwischenhanbels zwischen dem Westen und Osten bilbeten eine hochentwickelte Jnbustrie, Bodenkultur und Viehwirtschaft (Sklavenarbeit), dazu die Tri-
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