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1. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 3

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vorwort. Als ich mit der Abfassung dieses Lernbuches, das aus dem Ge- schichtsunterricht der Oberprima hervorgegangen ist, beschäftigt war, er- schien Bernheim, „Staatsbürgerkunde". In diesem herrlichen Büchlein sucht der Verfasser die preußische und deutsche Verfassung zu innerem Verständnis zu bringen: er will dagegen ankämpfen, daß man „Worte statt Anschauungen, Ansichten statt Einsichten, Notizen statt Zusammen- hänge" gibt. Er sucht es für Lehrer und reifere Leser dadurch zu er- reichen, daß er den Entwicklungsgang der Verfassung aufzeigt und durch übersichtliche Einteilung den Stoff gliedert. Ich suche dasselbe Ziel für Beamte und Schüler zu erreichen und bin daher Herrn Professor Bernheim zu großem Dank verpflichtet, daß er mir gestattet hat, sein Buch, besonders seine Einteilungen, in weit- gehendem Maße zu benutzen. Sonst aber habe ich in mehrfacher Beziehung neue Wege einge- schlagen, damit das Büchlein ein übersichtliches Lernbuch wird. I. Der Stoss ist möglichst übersichtlich geordnet a) durch Gegenüberstellung der preußischen und deutschen Verfassung, der Stadt- und Landgemeinde, des Kreises und der Provinz. Hierdurch wird nicht nur die Wiederholung bedeutend erleichtert, sondern vor allem größere Klarheit erzielt. Die Ähnlichkeiten und Ver- schiedenheiten treten deutlich hervor. d) durch übersichtliche Tabellen, S. 40, 41, 43, 46. c) durch die Form von Frage und Antwort, die besonders zur Vorbereitung für Prüfungen sich empfiehlt. Ii. Außerdem ist in diesem Lernbuch — was bis jetzt in keinem Lehrbuch der Bürgerkunde geschehen ist — auch auf die Verfassungs- änderungen und Wandlungen hingewiesen worden. Die Verfassuugsurkunden selbst lassen nämlich den tatsächlichen Rechtszustand nicht erkennen. I*

2. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 4

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
4 Vorwort. 1. Sie enthalten viele unwichtige Bestimmungen; wichtige Einrich- tungen aber sind nur kurz oder gar nicht erwähnt. 2. Der Text ist mehrfach durch Reichsgesetze geändert worden. 3. Durch gewohnheitsrechtliche Bildung sind entscheidende Ver- änderungen eingetreten, die in den Verfassungen gar nicht erwähnt sind, die außergesetzlich sind. Diese letzteren sind wohl in juristischen Büchern zu finden, aber in all den gebräuchlichen Lehrbüchern sind sie auffälliger- weise gar nicht erwähnt. Bei Glock-Koru z. B. ist der Seniorenkonvent überhaupt nicht genannt. Dadurch erhält der Leser aber ein falsches, unrichtiges Bild von unseren Verfassungen. Es ist doch wohl nicht richtig, daß man die Verfassungseinrichtungen lernen läßt, die tatsächlich nicht mehr bestehen — z. B. der Kaiser beruft jährlich den Bundesrat; die Abteilungen wählen die Mitglieder der Kom- missionen —, dagegen den tatsächlichen Zustand ganz unberücksichtigt läßt. Wir wollen doch lernen, wie heute der Staat regiert wird. Ich habe daher immer auf den tatsächlichen Zustand hingewiesen; vgl. S. 17 — 22, 31/32. Für Verbesserungsvorschläge werde ich stets dankbar sein. Es ist mir noch eine angenehme Pflicht, den Herren Universitäts- professoren Dr. Bernheim in Greifswald und Dr. Hatschek in Göttingen, den Herren Direktor Schierenberg und Professor Ehringhaus in Bochum, sowie den Herren Rechtsanwalt Dr. Strippel und Oberlehrer Dr. Samse in Kassel für ihre Verbesserungsvorschläge resp. eingehende Durchsicht meinen herzlichsten Dank auszusprechen. Fritz Miringhans.

3. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 8

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
8 Grimdzüge der Verfassung. Staatsgebiet. Preußen. Deutsches Reich. 2. Welches sind die Grundzüge der preußischen Verfassung? der deutschen Neichsverfassung? 1. Der preußische Staat ist eine kon- stitutionelle Monarchie; er besteht aus 12 Provinzen. 2. An der Spitze Preußens steht der König, dessen Würde im Hause Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt erblich ist. 3. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den König und den Landtag ausgeübt. 4. Die vollziehende Gewalt steht dem König zu. 5. Die richterliche Gewalt wird durch die Gerichte nach den Ge- setzen ausgeübt ss. Seite 43). 1. Dasdeutschereich ist ein „Bundes- staat" in der Form einer konstitutio- nellen Monarchie; es besteht aus 26 Staaten. 2. An der Spitze des Reiches stehen der Bundesrat und der Kaiser; dieser ist der jedesmalige König von Preußen mit dem Titel „Deut- scher Kaiser". 3. Die gesetzgebende Gewalt wird durch den Bundesrat und den Reichstag ausgeübt. 4. Die vollziehende Gewalt ist zwischen Bundesrat und Kaiser ge- teilt. 5. Die richterliche Gewalt wird durch das Reichsgericht in Leipzig nach den Gesetzen ausgeübt. 3. In welche Landesteile zerfällt Preußen? In 12 Provinzen. Man teilt sie ein in 9 alte und 3 neue (1866 erworben). 9 alte: Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz. 3 neue: Hessen-Nassau, Hannover, Schleswig-Holstein. das Deutsche Reich? In 26 Bundesstaaten. 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen. 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Oldenburg, Mecklenburg - Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen- Weimar-Eisenach. 5 Herzogtümer: Anhalt, Braun- schweig, Sachsen-Altenburg, Sach- sen - Meiningen, Sachsen - Koburg - Gotha. 7 Fürstentümer: Waldeck, Reuß alt. Linie, Reuß jüug. Linie, Schaum- burg - Lippe, Lippe - Detmold, Schwarzburg-Rudolstadt,Schwarz- burg-Sondershauseu. 3 Reichsstädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen.

4. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 10

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Rechte. Preußen. Deutsches Reich. nähme öffentlicher Ämter, bei Er- werbung von Grundstücken, bei allen bürgerlichen Rechten (politische Rechte des Einzelstaates stehen nur den eigenen Staatsangehörigen des Landes zu). Anmerkung. „Erst durch die Regelung der Staatsangehörigkeit find die Deutschen wirklich zu Bürgern eines gemeinsamen Staates und zu Söhnen eines gemeinsamen Vaterlandes geworden". 5. Die öffentlichen „Rechte der Staatsbürger". Nach Bernheim. Im absolut regierten Staat gab es nur „Untertanen" ohne Rechte; erst durch die Verfassung sind die Staatsangehörigen „Staatsbürger" geworden. Seit der französischen Revolution zerlegt man die Rechte in zwei Klassen, in A. Staatsbürgerliche oder politische, die nur Vollbürgern zustehen. B. Bürgerliche (Grundrechte), die grundsätzlich allen Bürgern zustehen. Die deutsche Reichsverfassung enthält nichts von den Rechten der Bürger, da die Verfassungen der Einzelstaaten sie enthalten; Wohl aber ist eine Reihe wichtiger Rechte durch Neichsgesetz geregelt. A. Staatsbürgerliche, politische Rechte. Aufgabe: Sie sichern dem Bürger Anteil an der Staatsgewalt. 1. Aktives und passives Wahlrecht. 2. Das Recht, Schöffe oder „Geschworener" zu werden. 3. Das Recht, öffentliche Ämter zu übernehmen. 1!. Bürgerliche Rechte. Hier kann man unterscheiden: nach außen: positive Schntzrechte (Ansprüche ans positive Leistungen), nach innen: negative Grundrechte (Unterlassen von Eingriffen), auch Freiheits- und Gleichheitsrechte genannt. I. Positive Schutzrechte. Aufgabe: Sie geben einen Rechtsanspruch ans alle Vorteile, die der Staatsverband als solcher gewährt. 1. Anspruch ans Schutz gegenüber dem Ausland. 2. Anspruch auf Schutz durch inländische Gerichte. 3. Anspruch ans Fürsorge des Staates in der inneren Verwaltung (gleichmäßige Behandlung).

5. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 13

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Rechte. 13 g) Briefgeheimnis. h) Denkfreiheit. Die Wissen- schaft und die Lehre ist frei. Jeder auf Grund des Befähigungsnachweises dazu Berechtigte darf unterrichten. 1) Preßfreiheit. Jeder darf durch Wort, Schrift und Druck seine Meinung frei äußern, die Zensur — außer für Theater und Kino — ist abgeschafft. k) Gewisse ns(Religions)frei- heit. l) Beschwerderecht. Jeder darf sich mit Beschwerden und Bitten an den Landtag und die Behörden wenden. g) jedes schwarze Kabinett, in dem beliebig jede Korrespondenz durch- schnüffelt wird, hi) jede Unterdrückung des freien Wortes auf Rednerbühnen und Kathe- der, in Literatur und Tagespresse, jede Gesinnungsschnüffelei, die oft bis in die Kreise der Familie reichte und ängstlich jede Äußerung über öffent- liche Zustände abmessen lehrte, k) jede Ausschließung pon öffent- lichen Ämtern und jede Zurücksetzung wegen des Bekenntnisses, l) jede Unterdrückung und Be- strafung des Recht suchenden Bürgers. Ii. beim Zusammenschluß mehrerer Personen. a) Verehelichungsfreiheit (außer beim Militär). h) Vereinigungsfreiheit zu religiösen Gesellschaften und zur Aus- übung der Religion. c) Vereinsfreiheit. d) Versammlungsfreiheit (ohne vorherige polizeiliche Erlaubnis in geschlossenen Räumen). Es gibt a) keine polizeilichen Beschrän- kungen der Ehe mehr, wie Geneh- migung, Gemeindeangehörigkeit, guter Ruf, h) keine Ketzer- und Judenver- folgungen, Inquisitionen, o) keine willkürliche Beschränkung bei Vereinsbildungen. d) keine Verfolgungen wie zur Zeit Metternichs (Burschenschaft). Anmerkung 1. Selbstverständlich können und müssen viele dieser Rechte im allgemeinen Interesse beschränkt werden, aber sie sind doch stets willkürlicher Gewalt entzogen und gesetzlicher Feststellung und Handhabung unterstellt. Anmerkung 2. Bei Verhängung des Belagerungszustandes werden viele Rechte, besonders die persönlichen, wie Preß- und Versammlungs- freiheit, aufgehoben.

6. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 14

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
14 Pflichten der Bürger. 6. Die Pflichten der Staatsbürger. Nach Bern heim. Trotz der Fülle der gewährten Rechte steht auffälligerweise nichts von Pflichten in der preußischen Verfassung — außer der Wehr- und Schulpflicht —. Wie kommt das? Die Verkündigung der Menschenrechte war gegen die bisherige Will- kürherrschaft des Absolutismus gerichtet. Es kam darauf an, die beein- trächtigten Rechte der Untertanen gegen alle Beschränkungen zu sichern. Darum wurde es ängstlich vermieden, von Pflichten zu reden. Man glaubte später, durch die Ausübung der Rechte in Preußen würden die Bürger zum Bewußtsein der politischen Pflichten erzogen. Das ist aber leider nur zum Teil geschehen. Sehr richtig sagt daher Bernheim: „Man hat es jedenfalls versäumt, auf die Pflichten mit Nachdruck hin- zuweisen und es den Bürgern einzuprägen, daß sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegen den Staat haben, ja, daß ihre Interessen nur in und mit ihm bestehen können, daß sie nichts sind ohne ihn, und ihr Wohl und Wehe von dem des Staates abhängt. Die Unterlassung dieses Hinweises hat leider bewirkt, daß in den weitesten Kreisen die Meinung herrschend geworden ist, wenn es sich um Interessen des Staates handelt, sei nur von Rechten an denselben die Rede, könne nur davon die Rede sein, während die Pflichten als ein mißliebiger, von der Staats- gewalt geübter Zwang angesehen werden. Das ist nicht nur ein Mangel an Gemeingefühl, sondern auch der politischen Einsicht und Bildung, für die gründlich zu sorgen man verhängnisvollerweise versäumt hat, als man dem Volke wesentlichen Anteil an der Regierung des Landes gab." In der Verfassung stehen nur: 1. die Wehrpflicht bis zum 45. Jahr. Näheres S. 44. 2. die Schulpflicht vom 6. bis 14. Jahr. Außerdem werden noch folgende Pflichten genannt: 3. die Treupflicht, 4. die Gehorsamspflicht, 5. die Steuerpflicht. Näheres S. 32, 33. Gerade hier zeigte sich die geringe politische Bildung. Selbst Ge- bildete schämten sich nicht, die unbedingt nötigen Steuern wider- willig zu bezahlen oder pflichtwidrig in erbärmlicher Weise sich der Steuerzahlung zu entziehen. Und doch lehrt gerade ein Blick in die deutsche Geschichte, daß in dem Mangel an Einkünften vor allem die Ohnmacht des früheren deutschen Reiches begrünöet war. 6. die Pflicht, bürgerliche Ehrenämter zu bekleiden,

7. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 16

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
16 Sonderrechte der Staaten. s Deutsches Reich. 8. Welche Sonderrechte haben die Bundesstaaten? Der Reichsgesetzgebung unterliegen alle Gesetze, die einer einheitlichen Regelung bedürfen, so das gesamte Verkehrs-, Rechts-, Militär-, Preß- und Vereinswesen. Einige Staaten haben sich 1870 Vorrechte ausbe- dungen. A. Sonderrechte in der Or- ganisation. 1. Preußen hat das Präsidium des Bundes. 2. Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen sind im „Ausschuß" für auswärtige Angelegenheiten. B. Reservatrechte, das ist Be- freiung von der Zuständigkeit des Reiches. 1. Heer. a) Bayern sieht nur im Kriege unter dem Oberbefehl des Kaisers, d) Bayern, Sachsen und Würt- temberg haben ein besonderes Kriegsministerium, alle anderen Staaten stehen unter dem preu- ßischen Kriegsministerium. 2. Post. Bayern und Württemberg haben eigene Postverwaltung. 3. Handel. a) Bayern, Württemberg, Baden haben besondere Biersteuern. d) Hamburg und Bremen haben einen Freihafen.

8. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 34

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
34 Innere Verwaltung. Grundzüge. Ii. Innere Verwaltung. Preußen. Deutsches Reich. 30* Wie ist die innere Verwaltung geregelt^ Es gibt I. Ii. A. Staatsbehörden. Zentralbehörde. Staatsministerium. Mittelbehörden. a) Provinz: Oberpräsident, Provinzialrat. b) Regierungsbezirk: Regierungspräsident, Bezirksausschuß. Land: Landrat, Kreis- ausschuß. Stadt.-Bürgermeister, Stadtausschuß. o) Kreis. Iii. Unterbehörden. t Stadt: Bürgermeister, Gemeinde. Magistrat. sland: Bürgermeister. Gutsbezirk: Gutsvorsteher. Im Reich gibt es kein Ministe- rium, der einzige Reichsminister ist 1. der Reichskanzler. 2. Ihm sind Staatssekretäre, die Verwalter der Reichs- ämter, die sich allmählich ausgebildet haben, unterstellt. 3. Für die Finanzen gibt es beson- dere Reichsbehörden (Reichs- bank, Rechnungshof, Reichs- Schuldenverwaltung, Reichs- Jnvalidenfonds), außerdem noch richterliche Reichsbe- hörden. Provinz: Kreis B. Kommunalbehörden. 1. Landesdirektor st Hauptmann), 2. Provinzialausschuß, 3. Provinziallandtag. Kreisausschuß, Kreistag. Stadt: Magistrat, Stadtverordneten- Bersammlung. Land: Gemeindevorstand, Gemeindevertretung. Anmerkung. Siehe Übersicht S. 40. Gemeinde.

9. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 19

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
c) Gesandtschaftsrecht. Er ist nicht in der Verfassung erwähnt, besteht aber tatsächlich. a) Oberaufsicht über die Verwaltung. b) Am ts(Ernennungs) Hoheit. Er ernennt die Minister und die an- deren Beamten, soweit es nicht gesetz- lich anders geregelt ist. c) Militärhoheit. Oberfeldherr in Krieg und Frieden; er ernennt alle Offiziere. 6) Finanzhoheit. 1. Er überwacht sie durch Beamte der Oberrechnungskammer, die er ernennt. 2. Er hat das Münzrecht. c) 1. Er ernennt und beglaubigt die c) Gesandten. 2. Er ist Träger der Reichsgewalt über Elsaß-Lothringen. 3. Er übt die Schutzgewalt über die Kolonien. 2. Innere Hoheitsrechte. .) Er teilt sie mit dem Bundesrat. Er ernennt die Reichsbeamten, vor allem den Reichskanzler. a) Er teilt sie mit dem Kaiser. Er ordnet Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen an. b) Er schlägt Reichsbeamte vor und wählt einige. Er ist Oberfeldherr des Bun- o) des Heer es (über Bayern nur im Krieg), außerdem aber auch der Marine. d) siehe unter Kaiser. 1. Oberaufsicht der Finanzen und Überwachung der Zoll- und Steuer- verwaltung mit dem Bundesrat. 2. Das Münzrecht hat er nicht, da es Landessache. Organe der Staaten: König, Kaiser, Vnndesrat.

10. Lernbuch der Staatsbürgerkunde - S. 36

1915 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
36 Land- und Stadtgemeinde. Kommunalverwaltung Preußens. Landgemeinde. Stadtgemeinde. 33. Geschichtliches. Durch die Stein-Hardenbergischen Reformen (1807, 1811) wurde der Bauernstand aus seiner drückenden Lage befreit, aber erst durch die Verwaltungsreform von 1872 (Kreis- ordnung) wurde den Landgemeinden Selbstverwaltung gegeben, und erst 1891 wurde sie erweitert und für die sieben östlichen Provinzen Preußens einheitlich geregelt. Durch Stein wurde 1808 die Städteordnung geschaffen und damit wieder die Selbstverwaltung einge- führt, um die Bürger zum Gemeim sinn zu erziehen. 1831 wurde sie verändert (mehr Staatsaufsicht), ebenso 1863 (Dreiklassenwahl). Die letztere gilt für die sieben östlichen Pro- vinzen. Übrigens gibt es sehr viele, verschiedene Städteordnungen. Anmerkung. Für Hessen-Nassau gilt die Land- und Stadtgemeinde- ordnung von 1897. 34. Wie ist die Selbstverwaltung geregelt^ Die Organe der Landgemeinde sind: 1. Der Gemeindevorsteher (Schulze, Bürgermeister), in größeren Ge- meinden der Gemeindevorstand. 2. Die Gemeindevertretung (in klei- nen Gemeinden die Gemeinde- versammlung). 35. Gemeindevorsteher. 1. Er wird von der Gemeindevertre- tung aus der Zahl der Gemeinde- glieder gewählt auf acht Jahre; seine Wahl bedarf der Bestätigung des Landrats. 2. a) Er ist die Obrigkeit der Ge- meinde, d) führt deren Verwaltung, e) vertritt sie nach außen. Er ist Polizeiorgan. Die Organe der Stadtgemeinde sind: 1. Der Magistrat (mit dem Bürger- meister). 2. Die Stadtverordneten-Versamm- lung. 35. (Ober-) Bürgermeister. 1. Er wird von den Stadtverord- neten auf zwölf Jahre oder Le- benszeit gewählt; seine Wahl be- darf der Bestätigung des Königs. 2. a) bis c) ist Sache des Magistrats; er leitet und beaufsichtigt nur den Geschäftsgang. Oft hat er als staatliches Organ die Ortspolizei.
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