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1. Kleine Bürgerkunde - S. uncounted

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Sammlung Kofel Preis pro Bändchen Kl. I.-—» Verlag der Jos. Kösel'schen Buchhandlung, Kempten u. München Deutsche Mystiker. Band I: Sense, Ausgewählt und herausgegeben von Univ.-Prof. Or. Wilhelm Gehl in Freiburg i. S. (Nr. 35.) Deutsche Mystiker. Band ll: Mechtild von Magdeburg. In Auswahl übersetzt von Univ.-Prof. Or. Wilhelm Gehl in Freiburg i. S. (Nr. 48.) Johann Michael Sailers Schriften. Ausgewählt und eingeleitet von Or. Remigius Stölzle, Professor der Philosophie an der Universität Würz- burg. (Nr. 41—42.) weitere Bände ln Vorbereitung. 3. Rechts- und Staatswissenschaften. Recht, Staat und Gesellschaft, von Staatsminister Or. Georg Gras von Sertling, in München, (llr.1.) sche Reichsverfassung und Reichsverwaltung, von Amtsgerichtsrat w. Loermann in Straßburg. (Nr.25.) Die Arbeiterversicherung in den Uulturstaaten. Unter besonderer Berück» sichtigung Deutschlands von L. witowski, Direktor im Reichs-Versicherungs- amt. (Nr. 58.) Die Sittlichkeitsgesetzgebung der Uulturstaaten. von Geheimrat Hermann Roeren, Gberlandesgerichtsrat in Uöln. (Nr. 14.) Mietrecht des Deutschen Reiches, von Or. Josef Loewe, Rechtsanwalt in Berlin. (Nr. 36.) Der gewerbliche Arbeitsvertrag. von Syndikus Or. F. X.zahnbrecher in Nürnberg. (Nr. 63.) weitere Bände in Vorbereitung. 4. Volkswirtschaftslehre. Deutsche Wirtschaftsgeschichte des 19. Jahrhunderts, von vr. Georg Neuhaus, Direktor des statisi. Amtes in Röin. (Nr. 12.) Eisen und Stahl, von Ingenieur Or. Alois Wurm, Betriebsdirektor in Osnabrück. (Nr. 4.) Vas moderne Wohnungsproblem, von vr. kj a ns Ro st in Augsburg. (Nr.30.) Vas Zeitungswesen, von Redakteur Tony Uellen in Essen. (Nr. 17.) Die deutschen Uolonlen. von Gymn.-Prof. Or. Alois Junker in Aachen (Nr. 50.) Die Frauenbewegung. Bedeutung, Probleme, Organisation, von Liane Becker in M.-Giadbach. (Nr. 47.) Die Lebensversicherung, von Syndikus Or. F. X. 3 ahnbrecherin Nürnberg. (Nr. 53.) Die Lhemie unserer Rahrungs- und Genutzmittel. von Oberlehrer Or. $. fiünfeler in Neuß. (Nr. 58.) Statistik, von Or. Lorenz Zach in Berlin. (Nr. 66.) Der Geburtenrückgang in Deutschland, von Medizinalrat vr. Gratzl in Rempten. (Nr. 71.) weitere Bände in Vorbereitung. 6. Mathematik und Naturwissenschaften. Einführung in die elementare Mathematik. In zwölf Vorträgen von August Schuster in Zürich. (Nr. 33.) Mathematische Geographie, von Or. H. p. Baum, Gymnasial»professor in Baden. (Nr. 7.) Die Fixsterne, von vr. Jos. platzmann, Gymnasial-Professor und Uni» versitätslektor in Münster. (Nr. 3.) Deutsche Physiker und Chemiker, von Professor A.ristner in Sinsheim i. L. (Nr. 23.) Di« Physik im Dienste der Medizin, von Ingenieur Fr. ve ss au er, Direktor der elektro-techn. Institute in Frankfurt-Aschaffenburg, und Or. Paul (Lfranze, Arzt in Bad-Nauheim. (Nr.9.)

2. Kleine Bürgerkunde - S. V

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Unheils. Seite Einleitung . . . . . - 1—2 Aufgabe der Bürgerkunde. Die menschl. Lebens- gemeinschaften. I. Die Familie . . . . . .3—10 Aufgabe der Familie. Die Begründung der Familie: die Ehe, bürgerlich, kirchlich; die Form der Eheschließung; die Zivilehe. Die Beurkun- dung des Personenstandes. Kinderarmut. Die Frauenfrage. Ii. Die Gemeinde . . . . 11—20 Das Wesen der Gemeinde. Die Gemeindever- tretung. Wahlrecht und Wählbarkeit zur Ge- meindevertretung. Bürgermeister und Magi- stratsverfassung. Die Gemeinde als Unter- nehmer. Zweckverbände der Gemeinden. Die staatlichen Aufgaben der Gemeinden. Städte- tage. Iii. D er B un d e s st a a t .... 21—35 a) Der Landesfürst; der Minister; die Gegen- zeichnung. Der Landesfürst als Kontingents- herr; als Gerichtsherr. Das Begnadigungs- recht. b) Die Volksvertretung als beratende und be- schließende Körperschaft; das Ministerium als ausführende Behörde. Aufgabe der Volksver- tretung: Staatshaushalt, Gesetzgebung. c) Das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus. Ab- solute und relative Mehrheit; Stickstvahl; die Verhältniswahl. >' ck) Die erste Kammer (das Herrenhaus, die Kam- mer der Reichsräte).

3. Kleine Bürgerkunde - S. VII

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Inhalt Vii Seite die Gerichte und ihre Zuständigkeit in Zivil- sachen; persönliche Vertretung und Anwalts- zwang, Öffentlichkeit und Mündlichkeit; die Kammer für Handelssachen, c) Sondergerichte. Die Militärgerichtsbarkeit in Strafsachen. Die Kaufmanns- und Gewerbe- gerichte in Zivilsachen. Vii. Die Aufbringung der Mittel in Ge- meinde, Staat und Reich; Steuern und Zölle.......................................83-102 a) Gebühren, Betriebsüberschüsfe, Domänen; Steuern: Einkommensteuer, Progression, fun- diertes Einkommen; Grundsteuer, Ertragswert, gemeiner Wert, Wertzuwachssteuer; Erbanfall- und Nachlaßstener; Matriknlarbeiträge; Besitz- steuergesetz vorn 3. Juli 1913; Verkehrssteuern; Verbrauchs- und Aufwandsteuern; Branntwein-, Bier- und Zuckersteuer; Material- und Fabrikat- steuer: Kontingent und Liebesgabe. b) Zölle: Zollverträge, Meistbegünstigungs- klausel, Identitätsnachweis, Einfuhrscheine; Freihandel und Schutzzoll. c) Die Einnahmen aus Steuern und Zöllen und ihre Verteilung auf die Gemeinden, Bundesstaa- ten und das Reich. Viii. Die Gewinnung des Lebensunter- haltes: Die Gütererzeugnng . 103 —132 A. Die Ermöglichung der Gütererzeugung durch den Reichs- und Rechtsschutz: Freizügig- keit, Gewerbefreiheit und Gewerbeordnung; Un- terstützungswohnsitz. 6. Die Gütererzeugnng: a) Die Land- wirtschaft: die Entstehung des freien Bauern- standes, die Abnahme der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Zunahme der landwirtschaft- lichen Produktion; die landwirtschaftlichen Schulen, das Genossenschaftswesen; landwirt- schaftliche Vereine und Vertretungen.

4. Kleine Bürgerkunde - S. IX

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Inhalt Ix Seite Xi. Die geistige Güterbewegung: das Bildungswesen . . . . 159—167 Bildungswesen und Schulwesen. Die Hoch- schulen; die Mittelschulen: das Berechtigungs- wesen, der Altonaer und der Frankfurter Lehr- plan; das höhere Mädchenschulwesen. Die Volks- und Fortbildungsschulen. Schüler, Lehrer und Kosten der Volksschulen und der höheren Lehranstalten. Die Fürsorgeschulen; die Aus- landschulen. Xii. Die besondere Überlieferung der re- ligiös-sittlichen Güter durch die Kirche 168—172 Bedeutung der Religion in Lehre, Geboten und Kultus für die staatsbürgerliche Erziehung. Kirchliche Einteilung und caritative Betätigung. Kirchensteuern. Literaturangabe . . 173

5. Kleine Bürgerkunde - S. 46

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
46 Der Reichstag Vorsitz. Er dient zur Aussprache und Aufklärung über die politische Lage. Der Bundesrat wird berufen vom Kaiser. Doch können auch die Bundesratsmitglieder selbst seinen Zu- sammentritt verlangen, und diesem Verlangen muß stattgegeben werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es stellt. Bis jetzt wurde von diesem Rechte noch kein Gebrauch gemacht. Tatsächlich ist der Bundesrat we- gen der Geschästsüberhäufung auch fast immer ver- sammelt. Verfassungsgemäß muß der Bundesrat be- rufen werden, wenn der Reichstag einberufen wird. Beide tagen in Berlin. Der Reichstag kann nicht ohne den Bundesrat, Wohl aber der Bundes- rat ohne den Reichstag tagen. Kein Bundesratsbevoll- mächtigter kann zugleich Reichstagsmitglied sein. cl) Der Reichstag. Der Bundesrat ist die Vertretung der Regierungen, der Reichstag die des Volkes. Er besteht aus 397 Abgeordneten; hiervon entfallen auf Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Loth- ringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Ham- burg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt je 2 Abgeordnete, auf die übrigen Bundes- staaten je ein Abgeordneter. Die Abgeordneten werden in gleicher, geheimer und direkter Wahl auf fünf Jahre (Legislatur- periode) gewählt. Ter Reichstag wird berufen, ver- tagt und geschlossen vom Kaiser. Tie Berufung muß jährlich wenigstens einmal erfolgen, soll die Vertagung aus länger als auf 30 Tage geschehen, so ist die Zu- stimmung des Reichstages erforderlich. Eine Auflösung

6. Kleine Bürgerkunde - S. uncounted

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Vorwort. Zwei Vorzüge hofft vorliegende Bürgerkunde zu besitzen: Einheitlichkeit und Verständlichkeit. Tie einzelnen Abschnitte stehen nicht wie zufällig nebeneinander; einer entfließt dem andern, alle greifen ineinander und geben ein einheitliches Bild. So er- scheint die gesellschaftliche Ordnung als ein wohlgefügter Bau; jeder Teil dient bestimmten Lebensaufgaben, sie insgesamt der Lebenserfüllung. Dieser Aufbau wird in der Darstellung verständlich; er nimmt aber auch den Willen gefangen, bewegt ihn zur verständnisvollen Einordnung und zur freudigen Mitarbeit an den Lebens- aufgaben und der Lebensersüllung. So hofft diese kleine Bürgerkunde gleichzeitig zu belehren und zu erziehen. Gernsheim a. Rh., 15. Juli 1914. Oer Verkciller.

7. Kleine Bürgerkunde - S. 1

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Einleitung. Die Bürgerkunde beschäftigt sich mit den staat- lichen Einrichtungen zum Schutze des bürgerlichen Lebens. Sitte, natürliches Bedürfnis und natürliches Recht schufen eine Lebensordnung; der Staat erhebt sie zur Rechtsordnung. Indem die staatliche Rechts- ordnung Rechte und Pflichten des einzelnen gegen den einzelnen, sowie gegen die Gesamtheit abgrenzt, be- seitigt sie das Recht der Selbsthilfe und beugt der Unter- drückung des Schwachen durch den Starken vor. Wenn der Staat das bürgerliche Leben durch die Rechtsordnung regelt, so soll ihn dabei leiten die Gerech- tigkeit; ohne Gerechtigkeit sind, wie der hl. Augustinus sagt, die großen Reiche nichts anders als große Räuber- höhlen. Es bezeichnet keinen Fortschritt, wenn die Idee des Rechtsstaates ersetzt wird durch die des Macht- staates^). Nun stehen zwischen dem Staat und dem Bürger eine Reihe sozialer Verbände: Familie, Ge- meinde, Erwerbsstände, Kirche. Es sind Lebensgemein- schaften, die ursprünglicher sind als der Staat und den Menschen zum Gemeinschaftsleben erzogen, noch ehe der Staat regulierend eingriff. Eine vernünftige Staatsweisheit achtet diese Verbände, schützt sie in ihren natürlichen Lebensbetätigungen und gewinnt aus 1) Vergl. Sammlung Kösel Nr. 1: Recht, Staat und Gesellschaft von Georg Graf von Hertling. Seidenberger, Bürgerkunde. (S. K.) 1

8. Kleine Bürgerkunde - S. 2

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
2 Die sozialen Lebensgemeinschaften ihrem Leben selbst Leben, wie etwa die Schriftsprache aus der Volkssprache sich erneut und vor Erstarrung hütet. Indem wir also diese Verbände betrachten, gewin- nen wir einen von selbst sich darbietenden Einblick in die natürlichen Grundlagen des Staates und in seine ordnende Tätigkeit. Die ursprünglichste dieser sozialen Lebensgemein- schaften ist nun:

9. Kleine Bürgerkunde - S. 3

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
[. Die Familie. In der Familie vollzieht sich die ständige Erneue- rung des Gesellschastskörpers durch Erzeugung und Er- ziehung der Kinder. Durch die Erzeugung wird das leibliche, durch die Erziehung auch das geistig-sittliche Dasein geschaffen. In dem Worte Zucht treffen beide Tätigkeiten und Ziele noch zusammen, es begreift in sich die körperliche Aufzucht und die geistig-sittliche Zucht, und man hört es im Stalle so gut, wie in der Kaserne, Schule und Kirche. Gegründet wird die Familie durch die Ehe. Zur Eheschließung wird ein bestimmtes Alter verlangt und damit die nötige körperliche und geistige Reise voraus- gesetzt. Der Mann muß mindestens 20, das Mädchen mindestens 16 Jahre alt sein. Bis zur Großjährigkeit, d. i. bis zum vollendeten 21. Lebensjahre, bedarf ein eheliches Kind zur Eheschließung der Einwilligung des Vaters, wenn dieser tot ist, der Einwilligung der Mutter, und wenn beide tot, derjenigen des Vormundes, als des gesetzlichen Vertreters. Der Eheschließung geht das Aufgebot vorher, das 14 Tage am Rathause aushängt. Das Aufgebot erfolgt in der oder in den Gemeinden, wo die Verlobten ihren Wohnsitz haben, bei Wohnungswechsel innerhalb sechs Monaten in dem früheren und dem jetzigen Wohnort. Das Aufgebot erfolgt, damit wegen etwaiger Ehehinder- nisse rechtzeitig Einspruch erhoben werden kann. Ein 1*

10. Kleine Bürgerkunde - S. 51

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Das gleiche Wahlrecht, Kritik und Urteil 51 zufällig auch sechs bunt zusammengewürfelte Wahl- berechtigte zusammenhausen? Grund und Boden er- heischt auch Berücksichtigung, er bildet ja das Vater- land. Eine rein mechanische Berücksichtigung des Grund und Bodens, also etwa nach dem Flächenmaß, wäre aber auch einseitig. Ein paar hundert Morgen Heideland oder Moorboden bilden gewiß auch ein be- trächtliches Stück des Vaterlandes, aber doch ein ziem- lich wertloses. Etliche Quadratmeter der Großstadt sind nur ein winziges Stück des vaterländischen Bodens, aber das Kaufhaus, das darauf steht, stellt einen großen Wert dar und gewährt vielen Leuten Nahrung und Verdienst. Es hat für das wirtschaftliche Leben ganz andere Bedeutung als meilenweites Heideland. Es müßten also bei der Wahlberechtigung berücksichtigt werden die Bevölkerungszifser, die Bodensläche, der Wert der Bodensläche und der darauf ansässigen Bevölkerung, soweit er wirtschaftlich erfaßbar ist, also der Steuerkraft. So bestimmt auch die französische Verfassung von 1791 im ersten Abschnitt des ersten Kapitels: Die Volks- vertreter sollen unter die 83 Departements nach dem dreifachen Verhältnisse des Flächeninhaltes, der Volks- menge und der direkten Abgaben verteilt werden. Und diese französische Revolutionsverfassung war gewiß nicht reaktionär! Ob bei der Bevölkerung auch noch Unterschiede ge- macht werden sollen, etwa nach dem Bildungsgrade, ist viel umstritten und hier, weil zu weit führend, nicht zu erörtern. Was sich dafür und dagegen sagen läßt, ist übrigens so ziemlich alles gesagt worden in der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49, na- mentlich von den Abgeordneten Bassermann und Vogt; man vergleiche die Stenographischen Berichte Band Vii S. 5250 f. 4*
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