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1. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 162

1912 - Stadthagen : Heine
— 162 — 2. Aus unseren Volkstum. Uolkstrachteu. Während sich im N und S unserer Heimat eine einfache, bürgerliche Kleidung findet, zeichnet sich der größte Teil unserer weiblichen Landbevölkerung durch eiue farbenreiche Tracht aus. Besonders auffallend sind der gekräuselte, rote Rock, das kurzärmelige Mieder, die mit Perlen und Klittern, Schleifen und Bändern geschmückte Mütze, das buntfarbige Schultertuch, die kunstvoll gearbeitete, weiße Halskrause und die Halskette aus Wal- nußgroßen, geschliffenen Bernsteinperlen. Man kann drei Trachten- gruppeu unterscheiden, nämlich die Bückeburger, die Liudhorster und die Friller Tracht. Gemeinsam ist allen dreien der fast bis auf die Füße herabreichende, feuerrote Rock, dessen Stoff je nach der Güte von den Landleuten als Büffel, Friesat oder Scharlach be- zeichnet wird. (Die Bezeichnung „Friesat" deutet die ursprüngliche Heimat des Stoffes an. Wollstoffe stellte man nämlich früher iu Friesland und den benachbarten Gegenden her. Als bestes Tuch galt im Mittelalter das englische. Schon im 15. Jahrhundert wurde englisches Tuch in roter Farbe in Osnabrück eingeführt.) Große Verschiedenheiten weisen bei den einzelnen Gruppen Mütze, Nackentuch, Schürze und Mantel auf. Die Mütze scheint in ihren Anfängen aus Westfalen und dem Osnabrückischen zu uns herüber- gekommen zu sein. Dort wurden von den Frauenklöstern aus zu- erst gestickte Mützen verbreitet; sie waren mit Gold- und Silber- treffen besetzt oder mit Blumenstickereien geschmückt und wurden über der eigentlichen Haube getragen, von der sich als Rest das Stirn- band erhalten hat. Die Bückeburger Tracht nimmt: fast den ganzen sw Teil unserer Heimat ein, reicht im Xv bis' an die Weser und schließt im 0 mit den Dörfern Poll- hagen, Nordsehl, Krebshagen und Wendthagen ab. Die Mützen haben hier große und steif abstehende Schleifen, breite und lange Bänder und vorn überaus bunte Perlenstickerei, die sich auch auf dein Stirnbande („Plitt") findet. Durch Verwendung steifer Pappe hat man der Mütze allmählich die heutige Form ge- geben, deren Anfänge Mitte der 1870er Jahre von Bückeburg ausgingen. — Die Lindhorster Tracht findet sich im O des Fürstentums, in den Kirchspielen Lindhorst, Lauenhagen, Probsthagen und Heuerßen; sie umfaßt auch den angren-

2. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 175

1912 - Stadthagen : Heine
175 — nach Westen ging. Sa konnte niemand bevorzugt werden. Jeder bekam gutes und schlechtes, naheliegendes und entferntes Ackerland. Angesehene Volksgenossen erhielten mehrere Lose. Aus allen Feldern mußte dieselbe Frucht gebaut werden, auch die Bewirtschaftung gleichzeitig geschehen. Ferner nutzte jeder dulden, datz aus seinen! Brachlande geweidet und über seinen Acker gefahren wurde. Neben der Feldgemeinschaft herrschte also der Flurzwang. — Allmäh- lich mangelte es hier wie bei anderen Volksstämmen infolge von Über- völkerung an dem erforderlichen Grund und Boden. Darin liegt jedenfalls eine der Veranlassungen, die zur späteren Völkerwan- derung führten. Was die Ackerbewirtschaftung anbetrifft, so war die Herbst- bestellung, auch die Obstkultur, der Garten- und Wiesenbau aufäng- lich noch unbekannt, das Ackerland noch nicht dauernd vou Wald- und Weideland geschieden. Aber während noch zu Casars Zeit alljährlich ein neues Stück Wildland verteilt und iu Anbau ge- nommen wird, werden zur Zeit des Tacitus schon in längeren Zwischenräumen neue Ackerfluren abgegrenzt und unter den Pflug genommen. Da mau deu Acker nicht düngte, konnte mau ihu nur einige Jahre hintereinander bebauen; dann ließ man ihn ebenso lange brach liegen. Der Ubergang von dieser sogenannten Wechsel- oder Zweifelderwirtschaft zur Dreifelderwirtschaft durch Ein- sührung der Wintersaaten hat sich erst viel später vollzogen, aber noch längere Zeit vor Karl dem Großen. Staatliche Einrichtungen. Die Bevölkerung war in drei Stände geschieden. Als vornehmste Klasse galt durch Ansehen und Besitz der Adel (westgerm. etheling, althochd. adaling), aus dem in der Regel die Führer gewählt wurden. Die große Masse des Volkes bildeten die Freien, die alle gleichberechtigt waren. Die Unfreien (Knechte, Sklaven) waren Kriegsgefangene, Fremde oder durch freiwillige Unterwerfung aufgenommene Kolonisten. Sie dienten als Hausgesinde oder hatten als Landsiedler bestimmte Ab- gaben und Herrendienste (Fronden) zu leisten; ihre Zahl war nicht bedeutend. Ein Unfreier konnte für besondere Verdienste durch Wehrhastmachung (Belehnung mit Schild und Speer) auf Beschluß der Volksversammlung freigelassen werden. — Bei den Westgermanen gab es noch als Zwischenstufe zwischen Freien und Unfreien die

3. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 176

1912 - Stadthagen : Heine
176 — Hörigen. Das waren gewaltsam unterworfene und auf fremdem Grund und Boden angesiedelte Leute, die später allgemein als Laten bezeichnet werden. Alle nahverwandten Familien bildeten eine Sippe und blieben ursprünglich zusammen. Mehrere Sippen oder Geschlechter waren zu Heereszwecken als Hundertschaften vereinigt. Darunter ist in Niedersachsen, wo man nach dem sogen. Großhuudert zählt, eine Anzahl von 120 wehrhaften Männern zu verstehen, die aber mit Frauen, Kindern und Knechten gewiß mehrere hundert Köpfe um- faßte. Als übergeordnete Heeresabteilungen über deu Hundert- schaften erscheinen in der ältesten Zeit die Tausendschaften. Aber schon zur Zeit des Tacitus gelten bei diesen Bezeichuungen für die Zufammenfetznng des Volksheeres nicht mehr die Zahlen, sondern nur noch die Namen; es ist also gleichgültig, ob die Hundertzahl hundert Manu oder huudert Familieu bedeutet. Vielmehr ist uuter einer Hundertschaft bereits ein räumlich begrenztes Gebiet zu ver- stehen, das einen eigenen Gerichtsbezirk darstellt und nuumehr als Gau bezeichnet wird. Der Gau bildet somit den engsten staatlichen Verbaud, wie die Markgenossenschaft die engste wirtschaftliche Vereinigung. In vielen Fällen wird Wohl die Zusammenlegung mehrerer Hundertschaften zu einem Gau erfolgt fein. Zahl und Größe der Gaue innerhalb des einzelnen Volksstammes war sehr verschieden. An der Spitze eines Gaues stand ein gewählter Führer (Fürst), der vor allem auch das Richteramt auszuüben hatte. Er Pflegte sich aus jüngeren und älteren Männern ein Gefolge zu bilden, das ihm im Kriege als Leibwache, im Frieden als ständiges Ehren- geleite diente. In das Gefolge konnte nnr eintreten, wer das Waffenrecht besaß. Die Mannen waren ihrem Herrn tren ergeben, der ihnen dafür Unterhalt und Geschenke gewährte. Im übrigen ist die Gauverfassung der alten Germanen in Dunkel gehüllt. Kriegswesen. Die germanische Heeresverfassung beruhte auf der Wehrpflicht aller waffenfähigen Männer. Nnr Unfreie, Hörige und ihrer Ehre verlnftige Freie gehörten nicht znm Heere. Das Heer war nach Ganen, Hnndertfchaften, Geschlechtern, Sippschaften gegliedert und bestand fast nnr aus Fußtruppen. Es wurde in keilförmigen Kolonnen anfgeftellt. Das Aufgebot zur Heerfahrt

4. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 219

1912 - Stadthagen : Heine
— 219 — Adolf konnte den alten Besitz jetzt wieder antreten. Er legte in den folgenden Jahren Travemünde an, gründete die Neustadt Hamburg und bewilligte den Hamburgern freie Bauplätze („Worthe"). Noch einmal ging dieses n Gebiet verloren, als Adolf an dem Kreuzzuge des Kaisers Friedrich Barbarossa nach Palästina teilnahm (1189). Heinrich, der abermals in die Verbannuug geschickt war, kehrte gegen sein Wort zurück und riß Holstein wiederum au sich. Adolf erwarb das Land zurück und bestätigte den von Barbarossa ausgefertigten Freibrief Hamburgs. Sein Tatendrang trieb ihn im Jahre 1197 noch einmal nach dem gelobten Lande. Dann kam die schwerste Prüfung seines Lebens. Er verlor zum dritten Male Holstein nach einem unklugen und unglücklichen Kriege mit deu Dänen, deren Herrschaft n der Elbe dadurch wesentlich erstarkte. Hamburg, das unter den: Schutz der Schaumburger stand, fiel den Dänen in die Hände-, Adolf selbst wurde gefangen genommen (1201). König Waldemar von Dänemark fetzte nun über ganz Nordalbingien den Grafen Albrecht von Orla- münde als Statthalter (den Sohn seiner Schwester, die mit einem Bruder des Stiefvaters Adolfs Iii. vermählt war). So ging durch eigene Schuld dem Haufe Schaumburg alles verloren, was Vater und Großvater mühsam erworbeu hatten. Nach längerer Gefangenschaft wurde Adolf gegen ausdrückliche Verzichtleistung auf Holstein, Stormarn und Wagrien freigelassen; er kehrte nun in sein Stammland an der Weser zurück (1203) und lebte hier auf der Schaumburg in Zurückgezogenheit. Vergeblich bemühten sich wiederholte Gesaudschasteu der Holsteiner, Adolf zur Rückkehr zu bewegen. Er starb am 3. Januar 1225 und liegt zu Loccum begraben. Für unsere Heimat ist er noch von besonderer Bedeutung, weil er den Grund zur Stadt Stadthagen gelegt und die Anlage unserer Hagendörfer gefördert hat (S. 91 u. 95). Seine Söhne waren Bruno, der spätere Bischof zu Olmütz und Stifter der Kirche zu Probsthagen, Konrad und Adolf. Konrad fcheint auf die Regierung verzichtet zu haben, da fein jüngster Bruder als Adolf Iv. in der Regierung folgte. • — Die Stadt Hamburg hat 1883 ihrem Förderer Adolf Iii. auf der Trostbrücke ein Standbild aus Sandstein errichtet, das dem des Bischofs Ansgar, des Apostels des Nordens, gegenübersteht.

5. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 178

1912 - Stadthagen : Heine
— 178 — gebotenen Dingen durch Landgeschrei erfolgte, d. i. durch Blasen des Heerhornes. Die Volks- oder Gerichtsversammlung wurde in feierlicher Weise eröffnet. Zunächst erfolgte die Hegung des Dingplatzes, in- dem man eine Einfriedigung mit Pfählen, die durch Schnüre der- Kunden wurden, herstellte. Den Zuhörern, die auch nicht ding- Pflichtige Volksgenossen sein konnten, war das Uberschreiten dieser Schranke bei Todesstrafe verboten lvgl. Oftaradienst, S. 139). Dann sprach der Priester oder Älteste (später der Gaugraf) die drei Hegungsfragen: ob es die rechte Dingzeit und der rechte Ort sei, ob das Gericht dem Rechte gemäß besetzt oder gehegt sei, und ob man dem Diug Frieden gebieten möge. Auf die bejahende Antwort verkündete er dann den Dingfrieden mit der Formel: „Ich gebiete Lust und verbiete Unlust", wodurch er sich Gehör verschaffte und Schweigen gebot. Durch die vor Einführung des Christentums übliche Hegung wurde die Versammlung gebannt oder geheiligt, d. h. unter den Schutz und Frieden des Gottes Ziu gestellt, der als Schwert- und Kriegsgott zugleich der Gott des Heeres wie des Diuges war ; des- halb sah man auch jede Störung als eine Beleidigung der Gottheit an, deren Wahrzeichen (Fahne, Schild, Schwert) als Sinnbilder des Dingfriedens aufgerichtet waren. Jede Gerichtsverhandlung fand bei Tage statt (tagadinc, Gerichtstag) und mußte vor Sonnenuntergang beendet sein. Zur Uberführung des Beklagten dienten Zeugen oder Eideshelfer, häufig aber auch eiu Gottesurteil (Wasser- und Feuerprobe, Zweikampf). Alle Missetaten wurden als Friedensbruch aufgefaßt, der fchwer oder leicht fem konnte. Schwerer Friedensbruch, nämlich Mord, Landes- verrat, Beleidigung der Götter, Heeresflucht oder sonst eine gemeine Handlung, unterlag öffentlicher Strafe, leichter dagegen nur dann, wenn er von dem Verletzten oder seiner Sippe vor Gericht gebracht wurde. Die beleidigte Sippe hatte das Recht der Fehde (Feind- schast) und konnte den Friedensbrecher ungestraft verfolgen, unter Umständen selbst töten (Blutrache, Kriemhild). Eine der schwersten Strafen, die das Volksgericht verhängte, war die Verurteilung zur Friedlofigkeit (Acht), die gleichbedeutend war mit Todesstrafe. 5?rei- heitsstrafen gab es nicht. Die gewöhnliche Strafe war die Zahlung

6. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 179

1912 - Stadthagen : Heine
— 179 — eines Sühn- ober Bußgeldes, bei Tötungen Wergeld genannt (Manngeld; vir, Wer, Mann). Als Büß- und Wergeld wurden an die geschädigte Familie oder Sippe Rinder, Pferde und Getreide gezahlt (f. Kap. die Sachsen!). Der durch solche Leistungen erkaufte Friede hob die Fehde auf, die darum Unfehde oder Urfehde genannt wurde. Das Urteil des Volksgerichts bedurfte der Zustimmung aller Dingleute. Die Ablehnung äußerte sich durch Murren, die Zu- stimmuug durch Schwingen ltnb Zusammenschlagen der Waffen, zumal der Speere oder Schilde. Verräter und Überläufer, so be- richtet Tacitus, hängt mau an einen Baum; Heerflüchtige und Un- züchtige werden mit übergeworfenem Flechtwerk in Morast und Sumpf versenkt. Der Sinn dieser Anwendung zweier entgegen- gesetzter Todesstrafen ist der, daß bei der Bestrafung Verbrechen öffentlich gezeigt, Schandtaten verborgen werden müssen. Nach Einführung der fränkischen Gerichtsverfassung durch Karl den Großen lral an die Stelle der Gerichtsgemeinde allmählich ein Beirat von 7 oder mehr Bürgen, die das Urteil finden oder aus ihrer Erfahrung schöpfen mußten (Schöffen). Auch gab es jährlich nur drei echte Dinge mit dem Grafen als Vorsitzenden (G r a s e n g e r i ch t e), denen die wichtigeren Rechtssachen zufielen, während auf den gebotenen Dingen (Gogerichten) nur geringe, mit Geld zu büßende Frevel verhandelt werden durften. Hier liegt der Anfang der später durchge- führten Trennung von hoher und niederer Gerichtsbarkeit, die in der Neuzeit ols Land- und Amtsgericht bekannt ist. Richter auf den Gogerichten (Hunredingen, Hundertschafts- oder Zent- gerichten; Hunne oder Zentenar) waren zuerst Priester aus edlem Geschlecht, später aber die von den Bauern selbst erwählten Gografeu, bis endlich, als die Gogerichte unter die Hoheit der Landesfürsten gekommen waren, Droften, Amt- leute oder Vögte an ihre Stelle gesetzt wurden. Das Wort Graf oder Gräfe (der Gebieter, Befehlende) ist erhalten in den Familiennamen Greve, Hogrefe, Wieggrefe. Als Gogerichtsstätten sind bei uns Lauen Hägen und Vehlen bekannt. Das Lauenhäger Gericht (um 1520 aufgehoben), galt als rücksichtslos strenge, so daß sich das Sprichwort gebildet hatte: „Das Lanenhäger Recht scherzet nicht". Es heißt, daß Übeltäter auf 10, Landfremde auf 5 Meilen im Umkreis aus dem gefreiten Bezirk der Hagendörfer (S. 90) verwiesen seien. Nach dem Besaet-Reg. für d. Amt Bückebg. v. I. 1616 wurde jährlich ein „Landgericht" zu Vehlen auf Pet.-Paulstag (29. Juni) geheget und gehalten. Der Sch.-Lipp. Kal. v. I. 1775 vermerkt das „Gogericht" zu V. unterm 24. Januar; als solches bestand es noch im Anfange des vorigen Jahrhunderts unter dem Schutz der Herren von Klenke. Die heidnische Religion der Germanen. Die älteste Religion der Germanen war ein an Sonne, Mond und die Elementar- kräste geknüpfter Naturdienst (Sonn- und Montag). In den Natur- krästeu stellte man sich schließlich persönliche Gestalten als Götter vor. Als Schöpfer der Welt wird Allvater verehrt, in dem die Eigenschaften aller übrigen Götter sich vereinigen. Unter ihm stehen zwölf Halbgötter, deren oberster Wodan (Odin) ist. Wodan (dem römischen Gott Merknrins und dem griechischen Hermes gleich) 12*

7. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 222

1912 - Stadthagen : Heine
— 222 — Bischof von Lübeck die Priesterweihe. Er starb in dem von ihm gleichfalls gestifteten Marienkloster zu Kiel (1261). Das dankbare Hamburg hat ihm 1821 ein Denkmal errichtet, das heute vor dem neuen Maria-Magdalenenkloster an der Richard- straße Aufstellung gefunden hat (früher stand es am Glockengießer- wall) und n. a. die Inschrift enthält: „Wer über seine Zeit hinaus kommenden Geschlechtern liebend vorsorgt, den vergessen auch diese nicht, wenn gleich Jahrhunderte vergingen." Auch ist an einem Brunnen auf dem alten Fischmarkte beim Johannenm sein Bildnis zu sehen. Außerdem finden sich Gemälde Adolfs Iv. im großen Saale des Maria-Magdalenenklofters und im Museuni hamburgischer Altertümer. Seine Gemahlin, die Gräfin Heilwig, stiftete 1246 das Kloster Herwardeshnde (Harvestehude) in Hamburg. Beider Namen sind erhalten als Adolfstraße in Altona und Heilwigstraße in Hamburg. Aus seinem Klosterleben in Hamburg wird eiue kleine Er- zählnng überliefert. Einst hatte er als Bettelmönch eine Kanne Milch erhalten, die er nach den: Kloster trug. Da nahten ihm seine Söhne in ritterlichem Aufzuge. Der Vater, seiner alten rühm- lichen Taten gedenkend, schämte sich, ihnen jetzt in seiner ärmlichen Gestalt zu begegnen; er verbarg deshalb die Kanne unter seinem Mönchsgewande. Nach kurzem Gewissenskampf gewann aber der Gehorsam im Herzen des Mönches die Oberhand; er goß selbst zur Strafe seines Hochmutes die Milch über sich aus, daß sie seinen ganzen Leib überfloß.

8. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 223

1912 - Stadthagen : Heine
— 223 — 10, Landesteilung. Fehdezeit. Als Adolf Iv. die Regierung niederlegte, waren seine beiden Söhne Johann und Gerhard noch minderjährig. Zum Vor- munde derselben hatte der Vater seinen Schwiegersohn eingesetzt, den Herzog Abel llou Schleswig, deu späteren König von Dänemark. So kam Schleswig zum ersten Male niit Holstein-Stormarn in engere Ver- bindnng. Deu Holstein-Schanmburgern entstanden hieraus langwierige Kämpfe mit Dänemark, das fortan mit allen Mitteln danach strebte, diese Länder seinem Reiche anzugliedern. Hier im N wie auch im übrigeu Deutschland brach nun eine Zeit der Fehde und Verwirrung an, die dadurch besonders begünstigt wurde, daß dem Reiche ein eigentliches Oberhaupt sehlte. Es war die „kaiserlose, schreckliche Zeit", die Zeit des Faustrechts, in der nur die bewaffnete Faust sich Recht verschaffen konnte (Interregnum —Zwischenreich, 1254—1273). Teilung der Grbländer. In diese Zeit fällt die erste Tei- lnng der schanmburgisch-holsteiuischen Besitzungen, die seitdem nie wieder in einer Hand vereinigt wurden. Beide Söhne Adolss hatten inzwischen (etwa von 1246 ab, in welchen! Jahre ihnen in Hamburg ein festlicher Empfang bereitet wurde) als Johann I. und Gerhard I. die Herrschaft ihrer Erbländer gemeinsam angetreten, teilten sie aber schon 124? uuter sich. Johaun l. (1-1263) erhielt nach mehrmaligen Auseinandersetzungen Wagrien mit Kiel und wurde der Stifter der wagrifcheu Linie des Schaumburger Hauses; Gerhard I. (^ 1290) nahm außer Holstein und Stornmru auch die Grafschaft Schaumburg an sich und wurde der Begründer der holsteinischen Linie. Beiden dankt Hamburg wichtige Schenkungen und Vergünstigungen. Des letzteren Söhne Gerhard, Adolf und Heinrich teilten die Erbgüter des Vaters unter sich. Ersterer, Gerhard Ii. (-f 1312), überließ 1295, wahrscheinlich infolge Erblindung, das Land seinem Bruder Adols, der als Adolf V. der Stammvater der schanmburgischen Linie wurde. Der dritte Sohn, Heinrich I. (f 1310), hatte nach dem Tode des Vaters Stormarn erhalten. So gab es im 14. Jahrhundert eine wagrische, eine holsteinische und eine schaumburgische Liuie. Die wagrische Linie ist in der Geschichte weniger hervorge- treten; sie starb schon 1399 aus. Dadurch kam Wagrien mit Kiel an Holstein. — Dem holsteinischen Grasen hause sind mehrere tüchtige Regenten entsprossen. Unter ihnen ragt besonders

9. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 224

1912 - Stadthagen : Heine
— 224 — Gerhard der Große hervor, ein Sohn Heinrichs I. Er verübte nach Art der Raubritter allerlei Gewalttaten und schonte selbst seine eigenen Verwandten nicht. Durch sein Eingreifen in die dänischen Angelegenheiten erreichte er, daß sein jnnger Vetter Waldemar, Herzog von Schleswig, zum Könige von Dänemark für den von ihm vertriebenen Christoph, den Nachfolger Abels, gewählt wurde; er selbst wurde Reichsverweser Dänemarks und erwarb Schleswig als erbliches Lehen (1826). Durch seiu hartes Regiment machte er sich schließlich den Dänen so verhaßt, daß er ermordet wurde (1340). Seiu Verdienst bleibt, daß er die Ver- breitung des Deutschtums im N des Reiches durch den Zuzug deut- scher Adeliger und vieler deutscher Söldner kräftig gefördert und die Vereinigung vou Schleswig mit Holstein begründet hat. Eine gleichfalls hervorragende Persönlichkeit wurde seiu Sohn Heinrich der Eiserne (f 1381). Den ehrenvollen Beinamen „der Eiserne" erwarb er sich durch seine unerschrockene Tapferkeit, die er auf zahlreiche:: Kriegszügeu bewies (f. Sagen). Er kämpfte gegen die Dänen, half dem Schwedenkönige gegen die Finnen und dieute den Engländern gegen die Franzofen. Sein Ansehen war so groß, daß er zum Könige von Schweden gewählt wurde, doch lehnte Heinrich diese Auszeichnung ab. Sein Sohn Gerhard er- wirkte aufs neue die Belehnung mit dem Herzogtum Schleswig (1386). Beide Lehnsverträge (von 1326 und 1366), welche die Schanmbnrger auf der Höhe ihrer Macht dem dänischen Reiche abgerungen hatten, sind für die Ausbreitung Deutschlands n der Elbe bis in die neueste Zeit vou entscheidender Bedeutung ge- Wesen. Die Verbindung der beiden Länder Schleswig und Hol- stein ist leider uuserm Grafenhause selbst später sehr verhängnisvoll geworden, da die Erben im Stammlande mit Schleswig auch Holstein verlieren sollten. Trotz jener Verträge machte Dänemark den Söhnen Gerhards, Heinrich und Adolf, den Besitz Schleswigs streitig. Nach verschiedenen Versuchen, auf friedlichem Wege zu ihrem Rechte zu kommen, griffen beide zu deu Waffen, unterstützt von den Hansestädten Lübeck und Hamburg, die den Schaum- burgern so vieles verdankten. Heinrich fiel vor Flensburg (1427). Adolf erreichte endlich die erbliche Belehnung mit Schleswig (1440), auch die Bestätigung der früheren Verträge. Selbst die dänische Krone wurde ihm augeboten. Er lehnte aber zugunsten seines Neffen Christian ab, des Sohnes seiner Schwester, die mit einem Oldenburger Grafen vermählt war. Für die Wieder- Herstellung der alten Macht des Schaumburger Hauses hat Adolf uichts getan. Mit ihm erlosch 1459 die holsteinische Linie. Dänemark sollte nun auf friedlichem Wege erreichen, allerdings durch List und Betrug, was es im Kampfe mit dem Hause Schaumburg uicht zu erreichen vermocht hatte (s. unten Otto Ii.).

10. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 225

1912 - Stadthagen : Heine
— 226 Il Das Haus Schaumburg im Mittelalter. Adolf V. (1295—1315), der Begründer der schaumburgischen Linie, stiftete das Kloster Egestorf (1298), dessen Stätte heute die Kolonie Friedrichsburg südlich von Hohenrode bezeichnet, gründete die Johanniskapelle in Stadthagen (S. 99) und begann den Wieder- aufban der St. Martinikirche daselbst. Er besaß im Holsteinischen die Herrschaft Pinneberg und einige Allodialgüter in und um Hamburg. Mit seiner Gemahlin, einer Tochter des Herzogs Johann von Sachsen, erwarb er das Schloß Sachsenhagen, das seitdem im Besitz der Schaumburger blieb. Ihm folgte sein gleichnamiger Sohn. Adolf Vi. (1315—1353) beteiligte sich an den Kriegen seiner Vettern in Holstein und geriet in Gefangenschaft, aus der er sich sehr teuer loskaufen mußte. Unter ihm wurde 1318 der Bau der St. Martinikirche in Stadthagen vollendet (S. 97). Den geistlichen Stiftern Loccum und Obernkirchen machte er große Schenkungen. Auch brachte er das Schloß Bokeloh bei Wunstorf, das wahrscheinlich früher verpfändet war, von einem Herrn v. Münchhausen käuflich wieder au sich. Nach ihm kam seiu ältester Sohu Adolf zur Regierung. Adolf Vii. (1353—1370) unternahm mit seinem Bruder Gerhard, Bischof zu Minden und Gründer der Stadt Petershagen, eine Wallfahrt nach Palästina zum Grabe Christi. Beide wurden ein Opfer dieses Unternehmens. Gerhard starb während der See- 15
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