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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 1

1913 - Cassel : Scheel
Im Berufe. Bedeutung des Berufes. Die Menschen haben zur Erhaltung ihres Lebens Wohnung, Nahrung und Kleidung, Bildnngs- und Verkehrsmittel nötig. Dazu bedürfen viele noch manches andere, was das Dasein angenehm und froh macht. Alles das, was zur Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, benennt man mit dem gemeinsamen Namen „Güter". Diese Güter bietet die Natur dar. Aber die von der Natur gespendeten Güter sind nicht gleich alle fertig zum Verbrauch; viele müssen erst zugerichtet oder zu- bereitet werden. Andere Güter sind nicht immer gerade da vor- handen, wo man ihrer bedarf. Die Gewinnung, Verarbeitung, Herbeischassung und Zuführung der Güter hat daher die Menschen zu verschiedener Betätigung angeregt. Die einen erzeugen sie in der Landwirtschaft, die anderen verarbeiten sie im Ge- werbe, wieder andere vermitteln durch den Handel mit denselben den Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher. Die Bedürfnisse der Menschen sind im Laufe der Zeit, besonders in den letzten Jahrzehnten, fortwährend gesteigert worden, die Er- zeugnisse wurden mannigfaltiger, und ihre Menge wuchs von Tag zu Tag. Infolgedessen hat die menschliche Betätigung in Land- wirtschaft, Gewerbe und Handel immer mehr zur Arbeitsteilung geführt, und an die Leistungsfähigkeit der in btefen brei Gebieten tätigen Bevölkerung werden immer höhere Anforderungen gestellt. Es ist daher einleuchtend, daß derjenige, der in einem von diesen drei Berufen sein Brot verdienen will, etwas Tüchtiges gelernt haben muß. Nur von einem „Gelernten" kaun man eine gute Fachleistung erwarten, während ein „Ungelernter" nur zu Neben- und Hilfsarbeitern zu Handlanger- und Botendiensten brauchbar ist. Wenn schon dem Gelernten in seinem Berufe mehr Achtung und Anerkennung gezollt wird, so ist offenbar, daß er

2. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 3

1913 - Cassel : Scheel
3 was aus ihm werden soll. Dazu bieten gesetzliche Bestimmungen der Reichs-Gewerbe-Ordnung (= R.-G.-O.) für die Gediegenheit der Ausbildung noch weitere Bürgschaft, und endlich haben die Innungen und Handwerkskammern die Pflicht, das Lehrlingswesen zu regeln, zu ordnen und zu überwachen. In dem Lehrvertrag ver- pflichtet sich der Meister ausdrücklich dazu, seinem Lehrling eine gewissenhafte Berufsausbildung zuteil werden 511 lassen. Welche Anforderungen das Gesetz in der N.-G.-O. an den Meister stellt, sagen folgende Bestimmungen: 8 l26. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger- lichen Ehrenrechte bestnden, nicht zu. 8 126 a. Die Befugnis zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann solchen Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen an- vertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Tat- sachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung vmi Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Ge- brechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind. 8 126 b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Derselbe muß enthalten: 1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerb- lichen Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrages zulässig ist. Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, beni Lehrling und dem gesetzlichen Vertreter des Lehr- lings zu unterschreiben und in einem Exemplare dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. 8 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den in seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungsschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrling nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. 1*

3. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 6

1913 - Cassel : Scheel
6 ist derjenige, der scharf auf das hört, was ihm gesagt wird, genau auf das sieht, was ihm gezeigt wird, und sich dann mit Eifer daran macht, um das Gesehene und Gehörte auch auszuführen. Um aber das^ schon Gelernte immer vollkommener zu erlernen und um zu größerer Fertigkeit zu kommen, ist auch andauernder Fleiß nötig, denn „Übung macht den Meister". Die schönste Tugend des Lehr- lings aber ist die Treue. Treu ist der Lehrling, dem man trauen kann, dem man Geld, Arbeit, Material, Werkzeug, auch einmal ein Geschäftsgeheimnis anvertrauen kann, der im verborgensten Winkel, ob allein oder mit anderen gemeinsam an der Arbeit stehend, so sein Werk verrichtet, daß es ihm Ehre und seinem Meister Freude macht. Auf diesen vier Tugenden beruht alles Fortkommen und Empor- kommen in der Welt, in der Jugend, wie im Alter. Mit diesen Tugenden haben alle Großen ihre Erfolge erzielt. Die dem Lehrling geltenden Bestimmungen der N.-G.-O. lauten daher: Z 127 a. Der Lehrling ist dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be- tragen verpflichtet. 8 127b. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn er eine der im vorgenannten Abschnitt auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch d e r Fortbildungs- schule vernachlässigt. Aber auch die ferneren Bestimmungen der N.-G.-O. sind wohl zu beachten. 8 127 b. Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden, wenn er 1. zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird; 2. wenn der Lehrherr oder seine Vertreter oder deren Familien- angehörige den Lehrling oder dessen Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen des Lehrlings Handlungen begehen, welche wider das Gesetz oder die guten Sitten laufen; 3. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesund- heit des Lehrlings einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Lehrvertrages nicht zu erkennen war; 4. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernach- lässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenen Ver- pflichtungen unfähig wird.

4. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 8

1913 - Cassel : Scheel
8 dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. (Für die Probezeit gilt diese Bestimmung nicht, es sei denn, daß im Lehr- vertrag Art und Höhe der Entschädigung auch für diese Zeit be- sonders festgesetzt ist.) Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner- halb vier Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 8 127 g. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn zu beanspruchende Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag ausbedungen ist, ans einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden Tag des Restes der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, sich bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehilfen orts- üblich gezahlten Lohnes belaufen darf. Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mit verhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. 8 130. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Jnnehaltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden. 8 131. Dem Lehrling ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ab- lauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. 8 131 b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu ver- arbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Durch die Prüfungsordnung kann bestimmt werden, daß die Prüfung auch in der Buch- und Rechnungsführung zu erfolgen hat. 8 131 e. Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling an- halten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. (Die Ablegung der Gesellenprüfung ist jedem Lehrling dringend anzuraten, er hat davon mancherlei Vorteile. Der mit einem Prüfungszeugnis ausgerüstete Geselle findet leichter Arbeit als^ der andere, der keins aufzuweisen hat. Für Ablegung der Meisterprüfung später ist die Ablegung der Gesellenprüfung notwendige Voraussetzung.) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungsausschuß zu richten. Dem Gesuch sind das Lehr- zcngnis und die Zeugnisse von der Fortbildungsschule beizufügen.

5. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 9

1913 - Cassel : Scheel
9 Der Prüfungsausschuß hat das Ergebnis der Prüfung in dem Lehrzeugnis oder Lehrbrief zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Die Prüfungszeugnisse sind Porto- und stempelfrei. Der Geselle. Nach Beendigung der Lehrzeit tritt der junge Geselle meist in eine andere Werkstatt ein. Da wird er gar bald erkennen, daß es wahr ist, was ein alter Meister spricht: „In einer Werkstatt hat noch keiner ausgelernt". Für den strebsamen Gehilfen beginnt noch einmal eine neue Lehrzeit, und es ist ihm sehr anzuraten, weniger nach einer Arbeitsstätte mit hohem Lohn,als nach einer Arbeits- stätte mit guter Gelegenheit zur Vervollkommnung zu trachten. Der kleine Verlust kommt später doppelt wieder ein. Auch das ist klug und wohlgetan, wenn sich der Geselle auf die Wanderschaft begibt, um zugleich andere Menschen und Länder kennen zu lernen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die den Gesellen betreffen und die er in eigenem Interesse kennen muß, sind folgende: 8 121 R.-G.-O. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen über- tragenen Arbeiten Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 8 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Ge- hilfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes ver- abredet ist, durch eine jedem Teile freistehende, 14 Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden andere Aufkündigungs- fristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich sein. Verein- barungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 8 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden: 1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit- geber durch Vorzeigung falscher oder gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhült- nisses in einen Irrtum versetzt haben; 2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- schlagung^ eines Betruges oder eines liederlichen Lebens- wandels sich schuldig machen; 3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst sich den nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Ver- pflichtungen nachzukommen beharrlich weigern; 4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen;

6. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 48

1913 - Cassel : Scheel
48 etwa 40 000 Mann kostete. Die Versicherungsanstalten haben in den letzten 10 Jahren sür Lungenkrankenpflege 75 Millionen Mark ausgegeben. Die erhofften Erfolge blieben nicht aus: 117000 Männer und 53 000 Frauen konnten während dieses Zeitraumes als geheilt aus den Lungenheilstätten entlassen werden. Das Heilverfahren er- streckte sich aber auch auf andere Erkrankungen (Blutarmut, Nervosität, Rheumatismus, Alkoholismus usw.). Jeder Versicherte, der fühlt, daß er krank ist, sollte rechtzeitig den Arzt zu Rate ziehen und ohne Zögern einen Antrag auf Einleitung eines Heilverfahrens stellen. Dies kann entweder direkt bei dem Versicherungsamt, oder durch Vermittlung der Krankenkasse geschehen. Mit dem Antrage muß der Versicherte seine Quittungskarte, die Aufrechnnngsbescheinigungen, sowie ein Gutachten seines Arztes einreichen. 2. Die Krankenrente. Krankenrente erhält, wer während 26 Wochen ununterbrochen krank gewesen ist und nun immer noch nicht arbeiten kann. 3. Die Invalidenrente. Wer hat Anspruch auf In- validenrente? Tritt dauernde Invalidität ein, so steht dem Versicherten vom Beginn derselben ab Anspruch auf Invalidenrente zu, wenn er die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. Als invalide gilt, wer nicht imstande ist, durch eine Tätig- keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und feines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit verdienen. Die Wartezeit für die Invaliden- und Krankenrente beträgt 200 Beitragswochen; sind aber weniger als 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet, so beträgt sie 500 Beitragswochen. Unter Anwartschaft versteht die R.-V.-O. den Anspruch auf die Hilfe der Versicherung. Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem Ausstellungstage weniger als 20 Beiträge auf Grund der Versicherungs- pflicht oder Weiterversicherung (gelbe Karte), oder 40 Beitrüge auf Grund der Selbstversicherung (graue Karte) entrichtet worden sind. Wenn ein Selbstversicherer auf Grund der Versicherungs- pflicht mehr als 60 Marken verwendet hat, dann genügen 20 Marken in zwei Jahren. Ist die Anwartschaft verfallen, so kann die Ver- sicherungsanstalt keine Unterstützung gewähren, auch wenn für den Versicherten vorher noch so viel Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Jeder Versicherte muß deshalb unter allen Umständen darauf achten, daß seine Anwartschaft nicht erlischt. Die erloschene Anwartschaft lebt wieder auf, wenn 200 neue Beiträge geleistet sind. Hat der Versicherte das 40. Lebensjahr voll- endet, so lebt die Anwartschaft durch freiwillige Beitragsleistung

7. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 11

1913 - Cassel : Scheel
11 er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhültnisses entlassen worden ist. 8 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach 8 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschnldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe noch einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet ist. Tüchtige Gesellen sind für die Leistungsfähigkeit eines Geschäftes von großer Bedeutung, denn sie führen ja die Arbeiten aus. Wie nun von der Tüchtigkeit der Gesellen die Leistungen eines Geschäftes wesentlich mit abhängen, so trügt auch ein tüchtiger Gesellenstand zur Hebung des ganzen Handwerkerstandes bei. Deshalb sind auch die Gesellen berufen, an der Förderung des Handwerks mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt durch die Gesellenausschüsse, die bei den Innungen und Handwerkskammern vorhanden sind. Wählbar in einen solchen Gesellenausschuß ist jeder bei einem Jnnungsmeister (bzw. im Kammerbezirk) beschäftigte Geselle, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehren- rechte befindet und zwei Jahre in der Gemeinde wohnt. Wahl- berechtigt ist jeder volljährige Geselle, der sich im Besitz der bürger- lichen Ehrenrechte befindet und, sofern es sich um einen bei einer Innung zu errichtenden Gefellenansschnß handelt, bei einem der Innung angehörenden Meister in Arbeit steht. Damit die Gesellenausschüfse immer vollzählig sind, müssen für die Mitglieder Ersatzmänner gewählt werden; denn scheidet ein Mitglied aus, weil es seine Stelle bei dem Jnnungsmeister aufgibt, so tritt der Ersatzmann an seine Stelle. Die Mitglieder des Gesellenausschusses bei der Handwerks- kammer werden von den Gesellenausschüssen der Innungen gewühlt. Alle Wahlen finden schriftlich unter Leitung der Aufsichtsbehörde statt. Die Gesellenausschüsse haben überall mitzuwirken, wo es sich in der Innung oder Handwerkskammer uni Angelegenheiten der Gesellen, z. B. Krankenkassen, Herbergen, Arbeitsnachweise, oder um die Regelung des Lehrlingswesens handelt. Bei den Zwangsinnungen müssen Prüfungsausschüsse, die die Gesellenprüfung abhalten, gebildet werden. Die Beisitzer in diesen Prüfungsausschüssen müssen zur Hälfte Gesellen sein, die eine Gesellenprüfung bestanden haben. Die Wahl dieser Beisitzer erfolgt durch den Gesellenausschnß der Innung; er kann sie aus feinen Mitgliedern wählen. Außerdem nimmt der Gesellenausschuß vollzählig an den Innungs-Versammlungen teil; er ist dort ebenso stimmberechtigt wie dasjenige Mitglied des Gesellenausschusses, das zur Teilnahme an den Sitzungen des Innungs- Vorstandes berechtigt ist.

8. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 50

1913 - Cassel : Scheel
50 jährlich 50 Mark und 3/io des Grundbetrages und der Steigerungs- summe der Invalidenrente des Verstorbenen. Die Witwenrente fällt bei der Wiederverheiratung fort. (Witwerrente!) 6. Waisenrenten werden nach dem Tode eines Versicherten an seine Kinder unter 15 Jahren gezahlt. Der Reichszufchuß beträgt für jedes Kind 25 Mark; als Nentenanteil der Versicherungsanstalt werden für eine Waise 3/so und für jede weitere Waise 1lio des Grundbetrages und der Steigerungssumme der Invalidenrente des Verstorbenen gewährt. Waisenrenten dürfen zusammen mit der Witwenrente nicht mehr als den l1/» fachen Betrag der Invaliden- rente des Verstorbenen ausmachen. 7. Witwengeld erhält die gleichfalls versicherte Ehefrau eines ver- storbenen Versicherten bei dem Tode ihres Ehegatten. Es wird nur einmal bezahlt und ist gleich dembetragederwitwenrente. Deranspruch muß innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, sonst verfällt er. 8. Die Waisenanssteuer wird den Waisen eines Versicherten auf Antrag gewährt, wenn neben dem Vater auch noch die Mutter versichert ist. Sie wird bei Vollendung des 15. Lebensjahres fällig und beträgt das Achtfache der monatlichen Waisenrente. 6) Die freiwillige Zusahversicherung. Wer in der Lage ist. höhere Beiträge als die gesetzlichen zu zahlen, kaun sich eine höhere Rente für den Fall des Eintritts der Invalidität sichern, wenn er Zusatzmarken im Werte von je 1 Mark in die Quittungskarte einklebt. Dies kann zu jeder Zeit und in jeder beliebigen Zahl geschehen. Man erwirbt dadurch Anspruch auf eine Zusatz reute zur gesetzlichen Invalidenrente, die für jede Zusatzmarke soviel mal 2 Pfennige beträgt, als Jahre von der Verwendung der Marke bis zum Eintritt der Invalidität verflosien sind. Wer also z. B. im 25. Lebensjahre 100 Mark zum Ankauf von Zusatzmarken verwendet, würde, falls er nach 30 Jahren In- valide wird, 100x2 Pf.x30 ----- 60 Mark jährlich als Zusatzrente erhalten. Die Anwartschaft auf diese Zusatzrente erlischt nicht. ej Umfang und Gesamtleistung der Invalidenversicherung. Die Entschädigungen aus der Invalidenversicherung beliefen sich irn Jahre 1912 auf 205 Millionen Mark, worunter sich 57 Mil- lionen Mark Reichszuschuß befanden. Seit dem Bestehen der Invalidenversicherung sind bis zum Jahre 1911 2068 Millionen Mark Entschädigungen gezahlt worden. Von der Landes-Versicherungs- anstalt Hessen-Nassau, deren Bezirk die Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden sowie das Fürstentum Waldeck umfaßt, waren am 1. Juli 1912 zu zahlen: 2025 Altersrenten im Gesamt-Jahres- betrage von 356 000 Mark und 24 669 Invalidenrenten im Gesamt-

9. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 13

1913 - Cassel : Scheel
13 c) Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Erzengnissen, ä) Arbeiten zur Beaussichtigung des Betriebes während der Ausführung der vorgenannten Arbeiten. Für Werkstätten können folgende Ausnahmen von der Sonntags- ruhe eintreten: a) der Bundesrat kann für Arbeiten in Betrieben, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, oder auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind (Schneider, Gerber), die Sonntagsarbeit zulassen, b) desgleichen die höhere Verwaltungsbehörde (Regierung) für Betriebe, deren Arbeiten zur Befriedigung täglicher Be- dürfnisse auch an Sonntagen erforderlich sind (Bäcker, Metzger), c) desgleichen die untere Verwaltungsbehörde (Polizei) zur Verhütung eines erkennbaren Schadens. Die polizeiliche Genehmigung muß schriftlich erlassen werden und im Arbeits- raum an einer leicht zugänglichen Stelle aushängen. Arbeitsbuch. 8 107 N.-G.-O. Minderjährige Personen dürfen als Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter (beim Eintritt in die Lehre) hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu ver- wahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus- händigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es ver- langt oder der Arbeiter das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde- behörde, die das Arbeitsbuch ausgestellt hat, kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die zur gesetzlichen Vertretung nicht be- rechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den noch nicht 16 Jahre alten Arbeiter erfolgen. 8 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei- behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, oder verweigert dieser die Zustimmung ohne genügenden Grund zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde bte_ Zustimmung ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet

10. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 52

1913 - Cassel : Scheel
52 Ix. Das Versicherungsgeseh für Wer ist versichert ? Der Angesteütenversicherung vom 20. Dezember 1911 unterliegen vom 16. Lebensjahre an: 1. Angestellte in leitender Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte. 3. Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 4. Bühnen- und Orchestermitglieder, 5. Privatlehrer und Erzieher, 6. Kapitäne und Offiziere der Schifisbesatzung. Versicherungspflichtig sind die genannten Personen nur dann, wenn sie gegen Entgelt (Gehalt, Lohn, Gewinn- anteile) als Angestellte beschäftigt werden und ihr Jahresarbeits- verdienst 5000 Mark nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht kann auch auf solche Personen ausgedehnt werden, die eine ähnliche Tätigkeit wie die genannten Privatbeamten auf eigene Rechnung ausüben, wenn sie in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen. Von der Versichernngspflicht ist befreit, wem von dem Reich, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverbande usw. ein Pensions- anspruch zusteht. Die Mitgliedschaft bei der Invalidenversicherung befreit nicht von der Angestelltenversicherung. Freiwillige Versicherung. Eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung ist demjenigen, der aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, gestattet, wenn er mindestens 6 Beitrags- monate zurückgelegt hat. Sind für ihn schon 120 Monatsbeiträge entrichtet, so ist ihm die Fortsetzung der Versicherung dadurch er- leichtert, daß er sich seine Rechte auf die Renten, die sogenannte Anwartschaft, durch Zahlung einer alljährlichen Anerkennungsgebühr von 3 Mark erhalten kann. Die Beiträge werden zur Hälfte von dem Versicherten und zur Hälfte von dem Arbeitgeber bezahlt. Letzterer hat für die Beitrags- leistung aufzukommen. Die monatlichen Beitrüge sind von den Arbeit- gebern bis zum 15. des folgenden Monats im Wege des Postscheck- verkehrs mit roten Zahlkarten an das Reichsversicherungsamt in Berlin-Wilmersdorf einzuzahlen. Die Formulare erhält man bei der Post. Inhaber von Postscheckkonten können die Beiträge auch durch Überweisung entrichten. Nach der Höhe des Jahresarbeits- verdienstes sind die Versicherten in 9 Klassen eingeteilt:
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