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1. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 3

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Einleitung. 3 3. Aufbau des Staates. Große Staaten müssen wieder in kleinere Ver- waltungsbezirke eingeteilt werden, deren Grenzen vielfach durch die früheren Stammesgrenzen oder durch geschichtliche politische Einheiten bestimmt werden. So zerfällt Preußen in Provinzen, die Provinzen bestehen aus Regierungsbe- zirken, diese aus Kreisen, und als letzte Einheit finden wir die Stadt- und Landgemeinden. Jeder kleinere Verwaltungsbezirk ist dem nächst höheren unter- geordnet, der Staat allein kennt keine Macht über sich, er ist unabhängig, sou- verän. Nur im Bundesstaat hat der Einzelstaat einen Teil seiner Machtbefug- nisse an die Obergewalt abgetreten. Um die einzelnen Staatsbürger an der Ausübung der Staatsgewalt zu beteiligen, ist ihnen das politische Wahlrecht verliehen worden. Außerdem re- gieren sich die Gemeinden und einige andere Staatsverbände teilweise selbst auf Grund eines staatlichen Gesetzes. In diesem Selbstverwaltungskörper werden viele Ämter durch Staatsbürger im Ehrenamt (unbesoldet) verwaltet. Daher ist es für jeden Staatsangehörigen von großer Bedeutung, die Einrichtungen und den Zweck des Staates kennen zu lernen. Diese Kenntnisse vermittelt das Staatsrecht, das im weiteren Sinne die gesamte Gesetzgebung umfaßt. Nach den Gegenständen der Gesetzgebung unterscheiden wir Zivilrecht (hauptsächlich Bürgerliches Recht), Strafrecht und Staatsrecht im engeren Sinne. 1. Die Familie. 1. Bedeutung des Bürgerlichen Rechts. In einfachen Lebensverhältnissen werden die Familienangelegenheiten durch das Gewohnheitsrecht geregelt. Mit dem Wachsen der Bevölkerungsdichte, der Zusammendrängung in Städten und der Leichtbeweglichkeit der Volksmassen infolge der modernen Verkehrsmittel wird indes eine gesetzliche Regelung des bürgerlichen Lebens immer notwen- diger. Nun gibt es aber wohl kaum einen zweiten Beruf, der zu so viel- fältigem Verkehr mit anderen Personen führt, wie der des Kaufmanns. Daher wurden in der Betriebslehre die wichtigsten Gesetze (Bürgerl. Gesetz- buch, Handels- und Wechselrecht) bereits teilweise erörtert. Vgl. die Abschnitte „Entwickelung des kaufmännischen Rechts (Gr. A. S. 6, Kl. A. S. 3), Geschäfts- fähigkeit (Gr. A. S. 8, Kl. A. S. 5)H, Firma (Gr. A. S. 9, Kl. A. S. 14) und Handelsgesellschaften (Gr. A. S. 76—86, Kl. A. S. 107—117)". Letztere können wir als Erweiterung des Familienverbandes auffassen. Bis 1900 galten im Deutschen Reiche verschiedene Gesetze (Allgem. Preuß. Landrecht, Corpus juris, Code Napoleon usw.), die teilweise unserem deutschen Rechtsempfinden völlig fremd waren. Daher war die Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches, das nach jahrzehntelanger Arbeit am 1. Januar 1900 in Kraft trat, ein großer Fort- schritt in der Vereinheitlichung des deutschen Rechtes. In 5 Büchern und 2385 Paragraphen regelt es alle wichtigen Rechtsangelegenheiten des bürger- lichen Lebens gemeinsam für das ganze Reich. Die fünf Bücher führen die Titel: 1. Allgemeiner Teil, 2. Recht der Schuldverhültnisse, 3. Sachenrecht, 1) Die Verweise „Gr. A.", „Kl. A." beziehen sich auf die große, bzw. kleine Aus- gabe der Handelsbetriebslehre.

2. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 2

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Einleitung. Allgemeiner Überblick. 1. Das Wesen des Staates. Die Grundlage jeder menschlichen Gemein- schaft ist die Familie. Ein Staat ohne geordnetes Familienleben würde dem Untergange geweiht sein. Wenn in der Familie die Verwandten mitleben, so erweitert sich der Fa- milienverband, aus Nachkommen und Verwandten der Seitenlinie bildet sich die Sippe und aus mehreren Sippen der Stamm, in dem sich noch alle Angehörigen als zu einer großen Verwandtschaft gehörig fühlen. Mehrere Stämme vereinigen sich zu einem Volk, das sich in der Regel durch Einheit der Sprache, Sitten und Abstammung auszeichnet. Durch die Notwendigkeit, mit anderen Menschen gemeinsam zu leben, bilden sich in dem seßhaft gewordenen Volk feststehende Gebräuche über das Verhalten zueinander aus, die später als Rechtssätze zusammengefaßt werden. An die Spitze des Volkes tritt zum Schutz nach außen und zur Regelung der gemeinsamen Interessen eine Regierung, und der ganze Verband erhält den Namen Staat. Der Staat ist somit der dauernde, höchste Verband eines seß- haften Volkes. Die Aufgaben des Staates sind im Laufe der Zeit sehr verschieden auf- gefaßt worden. Zeitweilig waren sie auf den Schutz gegen äußere Feinde und auf die Wahrung der Rechtsordnung im Innern beschränkt. Heute ist der Wirkungskreis des Staates ein sehr mannigfaltiger und erstreckt sich auf fast alle Lebensverhältuisse. Schutz der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels, der Gesundheit, Sittlichkeit, Religion, Förderung der Kultur und Wissenschaft, Fürsorge für die Armen, Kranken, Alten und Kinder gehören zu den wesent- lichen Aufgaben eines modernen Staates. 2. Überblick über die Staatsformen. Die Staatsgewalt muß von einem Organ des Staates ausgeübt werden. Das oberste Recht dieses Organes ist die Gesetzgebung. Zu ihrer Durchführung ist die Rechtsprechung nötig, alle übrigen Staatsgeschäste werden durch die Verwaltung erledigt. Sind alle drei Gewalten in einer Person (dem Monarchen) vereinigt, so sprechen wir von einer absoluten Monarchie. Ist das Volk oder ein Teil desselben (Aristokratie) an der Gesetzgebung und Verwaltung beteiligt, so entsteht eine konstitutionelle oder beschränkte Monarchie (Preußen). In einer Republik wählt das Volk oder eine bestimmte Klasse desselben die Organe des Staates (Präsident, Senat) und ist, wie in der konstitutionellen Monarchie, in den Kammern an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt. Mehrere Staaten können sich zu einem Staatenbund (der Deutsche Bund 1815—1866) oder einem Bundesstaat (Deutsches Reich) vereinigen. Eine besondere Stellung nehmen die Kolonien ein, die auch als Nebenländer bezeichnet werden.
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