109
Vii. Deutschland.
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie
ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Art. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einhei-
mischein Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie über die
Maßregeln, welche in den Zollansschüffen zur Sicherung der gemeinschaft-
lichen Zollgrenze erforderlich sind.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus-
geübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und
den Directivbehörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerweseu, beiordnet.
Art. 37. Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenom-
menen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen
Anordnungen, einschließlich der Handels- und Schifffahrtsverträge;
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35)
dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen
Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten;
4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche
Feststellung der in die Bundescasse fließenden Abgaben (Art. 39).
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder
über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem
Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschluß-
nahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des
Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn
sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung aus-
spricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach
dem im Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhälmiß.
Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35 bezeichneten
Verbrauchsabgaben fließt in die Bundescasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten, von den Zöllen und Ver-
brauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs- und Verwaltungskosteu und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese
Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen
Zoll- und Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden
konmen;
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
110
A. Europa.
b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein
Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des .Salzmonopols
eingeführt sein wird — mit dein Betrage der auf Salzwerlen
erwachsenden Erhebungs- und Anfsichtskosten; s
c) bei den übrigen Steuern mit 15 Procent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Bundesansgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Ouartalextracte und die
nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über
die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungs-
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben
werden von den Directivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß
des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Casse jedes Bundesstaates der Bundescasse schul-
digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundes
rath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ-
liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe
zur Beschlußnahme vor.
Art. 40. Die Bestiinmnngen in dein Zollvereinigungsvertrage vom
16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer
Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit
Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2 des Zoll und
Anschlnßvertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen
Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten
Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegen-
wärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im
Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereini-
gungsvertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten
und Gebietstheile Anwendung, welche dein deutschen Zoll- und Handels-
vereine zur Zeit nicht angehören.
Vil Eisenbahnwesen.
Art. 41. Eisenbahnen, welche int Interesse der Vertheidigung des
Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig
erachtet werden, können kraft eines Bnndesgesetzes auch gegen den Wider-
spruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden,
unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt
oder an Privatunternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem
Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltnng ist verpflichtet, sich den Anschluß
neu angelegter Eisenbahnen ans Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahmmter
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder
Concurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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Vii. Deutschland.
111
für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider-
spruchsrecht kaun auch in den kiinftig zu ertheilenden Concessionen nicht
weiter verliehen werden.
Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundes-
gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie
ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzu-
stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung überein-
stimmende Betriebseinrichtungen getrosten, insbesondere gliche Bahnpolizei-
reglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten, und dieselben mit
Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
Art. 44. Die Eisenbabnverwaltunaen sind.
Herstellung
verpflichtet
desgleichen
zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzufiihren, auch
directe Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des
Ueberganges der Transpornnittel von einer Bahn aus die andere, gegen
die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45. Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu.
Derselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes überein-
stimmende Betriebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Trans-
port von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen,
Diingungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß der
Landwirthschast und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und
zwar zunächst thuulichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde.
Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn-
licher Theurung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet,
für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfriichteu und
Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes-
Präsidium aus Vorschlag des betreffeuden Bundesrathsausschnsses festzu-
stellenden, niedrigen Specialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den
niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz her-
abgehen darf.
Art. 47. Den Anforderungen der Bundesbehördeu in Betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesge-
bietes haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten.
Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten
Sätzen zu befördern.
Vm. Post- und Telegraphenwesen.
Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden fiir das
gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-
anstalten eingerichtet und verwaltet.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T101: [Baumwolle Kaffee Tabak Getreide Reis Zucker Holz Ausfuhr Wein Zuckerrohr], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Bundesrathsausschnsses
112
A. Europa.
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und
Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den gegemvärtig in der preußischen Post- und Tele-
graphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Fest-
setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für
den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemein-
schaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundes
casse. (Abschnitt Xii.)
Art. 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post-
und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht,
dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im
Betriebe des Dienstes, sowie in der Oualification der Beamten hergestellt
und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen
Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
Sämintliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind ver-
pflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B.
der Directoren, Räthe, Oberinspectoren), ferner die Anstellung der zur
Wahrnehmung des Aussichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken
als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphen-
beamten (z. B. Jnspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet
des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese
Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von
den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen,
behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mit-
theilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb
bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstetten fungirenden Beamten
u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost-, resp. Telegraphenverwaltung nicht
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Art. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Tele-
graphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb
der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Telegraphenanstalten
nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den Senaten
Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben >vird,
vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Ver-
einigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch
Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck
nöthigen Vereinbarungen gell-offen werden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Vii. Deutschland.
113
Art. 52. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung
für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
Berschiedenheit der von den Landespostverwaltungen der einzelnen Gebiete
erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung
während der unten festgesetzten Uebergangszeit, folgendes Verfahren beobachtet
werden:
Aus den Postüberschüssen, welche den einzelnen Postbezirken während
der 5 Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk
an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach
herausstellenden Postüberschüsse gehabt hat, nach Procenten festgestellt.
Rach Maßgabe des ans diese Weise festgestellten Verhältnisses werden
ans den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten
8 Jahre den einzelnen Staaten die sich fiir dieselben ergebenden Quoten
auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der 8 Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen
die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dein in Art. 49 ent-
haltenen Grundsatz der Bundescasse zu.
Von der während der vorgedachten 8 Jahre für die Hansestädte sich
herausstellenden Quote des Postüberschnsses wird alljährlich vorweg die
Hälfte dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, dar-
aus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in
den Hansestädten zu bestreiten.
Ix. Marine und Schifffahrt.
Art. 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter preu-
ßischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben
liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Ofstciere und
Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann-
schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jahdehafen sind Bundeskriegshäfen.
Der zur Gründung imb Erhaltung der Kriegsflotte und der damit
zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundes-
casse bestritten.
Die gesaminte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerter, ist vom Dienste im Land-
heere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhan-
denen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jeden: Staate
gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein-
heitliche Handelsmarine.
)£er Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der
Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von tvelchen
die Erlaubniß ^zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmt-
Blauc'i Handbuch Ii. 8te Allst. 8
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T15: [Schiff Flotte Hafen England Jahr Insel Engländer Meer Küste Kriegsschiff], T12: [Wasser Luft Erde Höhe Körper Fuß Dampf Bewegung Druck Gewicht]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer]]
114
A. Europa.
licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben,
welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladung für die
Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unter-
haltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten
nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, erhoben werden. Diese Abgaben sotvie die Abgaben für die Befah-
rung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigeuthum sind, dürfen
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen • Herstellung der Anstalten und
Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden
diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren
Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-
weiß-roth.
X. Consulatweseu.
Art. 56. Das gesaminte norddeutsche Consulatweseu steht unter der
Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Cousuln, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundesconsulu dürfen neue Landesconsulate
nicht errichtet werden. Die Bundesconsulu üben für die in ihrem Bezirk
nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines Landescousulö aus.
Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werden aufgehoben, sobald die
Organisation der Bundesconsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertre-
tung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundesconsulate
gesichert, von dem Bundesrathe anerkannt wird.
Xi. Bundeskriegswesen.
Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravatiouen einzelner
Staaten oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Verthei-
lung der Lasten sich in natura nicht Herstellen läßt, ohne die öffentliche
Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der
Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört 7 Jahre lang, in
der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem
stehenden Heere — und zwar die ersten 3 Jahre .bei den Fahnen, die
letzten 4 Jahre in der Reserve — und die folgenden 5 Lebensjahre der
Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere
als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige
Herabsetzung der Verpflichtung
sicht auf die Kriegsbereitschaft
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T11: [Kanal Rhein Verkehr Eisenbahn Fluß Land Meer Handel Stadt Deutschland], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer]]
Vii. Deutschland.
115
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die-
jenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der
Landwehrmänner gelten.
Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis
zum 31. December 1871 auf ein Procent der Bevölkerung von 1867
normirt und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten
gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres
im Wege der Bundesgesetzgebuug festgestellt.
Art. 61. Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen
Bundesgebiete die gesammte preußische Militärgesetzgebuug ungesäumt einzu-
führen, sowohl die Gesetze selbst, als die Zll ihrer Ausführung, Erläuterung
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und Rescripte, nament
lich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstraf-
gerichtsorduuug vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte
von: 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit,
Servis- und Verpslegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flnrbeschädi-
gnngen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-
kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird
das Bundespräsidium ein umfassendes Buudesmilitärgesetz dem Reichstage
und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundes-
heer und die zu dentsclbeu gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31.
December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich so viel mal 225 Thaler, in
Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedens
stärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Ver-
gleiche Abschnitt Xii.
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats
nach Publication der Bundesverfassung.
Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den ein-
zelnen Staaten des Bundes zur Buudescasse sortgezahlt werden. Zur
Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedens-
Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abge-
ändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund-
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres
zu Grunde gelegt.
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr.
Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherru steht.
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze
Buudesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt
der königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Contiugeutö
Herrn bleibt eö überlassen, die äußeren Abzeichen (Cocarden rc.) zu bestinimeu.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das siecht, dafür Sorge zu
tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Bundespräsidium
116
A. Europa.
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und
Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mann-
schaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und erhalten
wird. Zu tiefem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit
durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen Contingente zu über-
zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und
Eintheilung der Contingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni-
sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils
der Bundesarmee anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundes-
heeres sind die bezüglichen kiinftig ergehenden Anordnungen für die preu-
ßische Armee den Commandeuren der übrigen Bundescontingente, durch den
Art. 8, Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen,
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den
Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstcommandirende eines Contingents sowie alle Officiere, welche
Truppen mehr als eines Contingents befehligen, und alle Festungscomman-
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von demselben
ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den
Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundescontingents
ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn
abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne
Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen Heere
oder in anderen Contingenten, zu besetzenden Stellen aus den Officieren
aller Contingente des Bundesheeres zu wählen.
Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzu-
legen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu
erforderlichen Mittel, so weit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Ab-
schnitt Xii. beantragt.
Art. 66. Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen,
ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Officiere ihrer
Contingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller
ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit ver-
bundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Jnspicirung zu jeder
Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen
über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen
Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile
berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile
der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu re-
V V
qmnren
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Vii. Deutschland.
117
Art. 67. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Um-
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundescasse zu.
Art. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in
dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand
erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver-
kündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundes-
orschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni
1851 (Ges.-Samml. 1851, S. 451 und folgende).
Xii. Bundesfinanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für
jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltstetat gebracht werden.
Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch
ein Gesetz festgestellt.
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zbllen,
den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Tele-
graphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern
nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budget-
inäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.
Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere
Dauer bewilligt werden.
Während der iln Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe
und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzu-
legen.
Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist
von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Enllastung
jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im
Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Ueber-
nahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.
Xiii. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die
Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Belei-
digung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes
oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des
Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind
oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen,
bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten
beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder
künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche, gegen
den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände,
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A. Europa.
seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten began
gene Handlung zu richten wäre.
Art. 75. Für diejenigen im Art. 74 bezeichneten Unternehmungen
gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualificiren
wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der drei freien und
Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren
des Oberappellationsgerichtes erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen
Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das
Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den competenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils
von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimnit ist, hat
auf Anrufen eines Theiles der Bnndesrath gütlich auszugleichen, oder,
wenn daö nicht gelingt, in: Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung
zu bringen.
Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverwei
gerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt
werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung
und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurthei-
lende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen,
und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der
Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Xiv. Allgemeine Bestimmung.
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz-
gebung, jedoch ist zu denselben im Bnndesrathe eine Mehrheit von zwei
Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.
Xv. Verhältniß zu den süddeutschen Staaten.
Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten
werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
durch besondere, dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge
geregest werden.
Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der
Bnndesgesetzgebuug.
Schon im September 1867 trat der erste Reichstag des Norddeutschen
Bundes zu einen: weiteren Ausbau der Bundeögesetzgebuug zusammen.
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