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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 109

1869 - Braunschweig : Schwetschke
109 Vii. Deutschland. befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Art. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einhei- mischein Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollansschüffen zur Sicherung der gemeinschaft- lichen Zollgrenze erforderlich sind. Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus- geübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver- fahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Aus- schusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerweseu, beiordnet. Art. 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenom- menen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen, einschließlich der Handels- und Schifffahrtsverträge; 2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten; 4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung der in die Bundescasse fließenden Abgaben (Art. 39). Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschluß- nahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung aus- spricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem im Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhälmiß. Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der im Art. 35 bezeichneten Verbrauchsabgaben fließt in die Bundescasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten, von den Zöllen und Ver- brauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebungs- und Verwaltungskosteu und zwar: a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll- und Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konmen;

2. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 110

1869 - Braunschweig : Schwetschke
110 A. Europa. b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter Aufhebung des .Salzmonopols eingeführt sein wird — mit dein Betrage der auf Salzwerlen erwachsenden Erhebungs- und Anfsichtskosten; s c) bei den übrigen Steuern mit 15 Procent der Gesammteinnahme. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesansgaben durch Zahlung eines Aversums bei. Art. 39. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Ouartalextracte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungs- jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den Directivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt. Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Casse jedes Bundesstaates der Bundescasse schul- digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundes rath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ- liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. Art. 40. Die Bestiinmnngen in dein Zollvereinigungsvertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2 des Zoll und Anschlnßvertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegen- wärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden. Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereini- gungsvertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dein deutschen Zoll- und Handels- vereine zur Zeit nicht angehören. Vil Eisenbahnwesen. Art. 41. Eisenbahnen, welche int Interesse der Vertheidigung des Bundesgebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bnndesgesetzes auch gegen den Wider- spruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung concessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. Jede bestehende Eisenbahnverwaltnng ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen ans Kosten der letzteren gefallen zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahmmter nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Concurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,

3. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 111

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vii. Deutschland. 111 für das ganze Bundesgebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Wider- spruchsrecht kaun auch in den kiinftig zu ertheilenden Concessionen nicht weiter verliehen werden. Art. 42. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundes- gebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzu- stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung überein- stimmende Betriebseinrichtungen getrosten, insbesondere gliche Bahnpolizei- reglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten, und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt. Art. 44. Die Eisenbabnverwaltunaen sind. Herstellung verpflichtet desgleichen zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzufiihren, auch directe Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transpornnittel von einer Bahn aus die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. Art. 45. Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken: 1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes überein- stimmende Betriebsreglements eingeführt werden; 2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Trans- port von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Diingungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniß der Landwirthschast und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thuulichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde. Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn- licher Theurung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfriichteu und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes- Präsidium aus Vorschlag des betreffeuden Bundesrathsausschnsses festzu- stellenden, niedrigen Specialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz her- abgehen darf. Art. 47. Den Anforderungen der Bundesbehördeu in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesge- bietes haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. Vm. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden fiir das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs- anstalten eingerichtet und verwaltet.

4. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 112

1869 - Braunschweig : Schwetschke
112 A. Europa. Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegemvärtig in der preußischen Post- und Tele- graphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Fest- setzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemein- schaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundes casse. (Abschnitt Xii.) Art. 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Oualification der Beamten hergestellt und erhalten wird. Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. Sämintliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind ver- pflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Oberinspectoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphen- beamten (z. B. Jnspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mit- theilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstetten fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. Wo eine selbstständige Landespost-, resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. Art. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Tele- graphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Telegraphenanstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben >vird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Ver- einigung sofort auszuführen. Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen gell-offen werden.

5. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 113

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vii. Deutschland. 113 Art. 52. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Berschiedenheit der von den Landespostverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit, folgendes Verfahren beobachtet werden: Aus den Postüberschüssen, welche den einzelnen Postbezirken während der 5 Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschüsse gehabt hat, nach Procenten festgestellt. Rach Maßgabe des ans diese Weise festgestellten Verhältnisses werden ans den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten 8 Jahre den einzelnen Staaten die sich fiir dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. Nach Ablauf der 8 Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dein in Art. 49 ent- haltenen Grundsatz der Bundescasse zu. Von der während der vorgedachten 8 Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschnsses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, dar- aus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. Ix. Marine und Schifffahrt. Art. 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter preu- ßischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Ofstciere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann- schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Der Kieler Hafen und der Jahdehafen sind Bundeskriegshäfen. Der zur Gründung imb Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundes- casse bestritten. Die gesaminte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerter, ist vom Dienste im Land- heere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhan- denen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jeden: Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein- heitliche Handelsmarine. )£er Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von tvelchen die Erlaubniß ^zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist. In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser- straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmt- Blauc'i Handbuch Ii. 8te Allst. 8

6. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 114

1869 - Braunschweig : Schwetschke
114 A. Europa. licher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladung für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unter- haltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben sotvie die Abgaben für die Befah- rung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigeuthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen • Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz- weiß-roth. X. Consulatweseu. Art. 56. Das gesaminte norddeutsche Consulatweseu steht unter der Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Cousuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. In dem Amtsbezirk der Bundesconsulu dürfen neue Landesconsulate nicht errichtet werden. Die Bundesconsulu üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines Landescousulö aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertre- tung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundesconsulate gesichert, von dem Bundesrathe anerkannt wird. Xi. Bundeskriegswesen. Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravatiouen einzelner Staaten oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Verthei- lung der Lasten sich in natura nicht Herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört 7 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten 3 Jahre .bei den Fahnen, die letzten 4 Jahre in der Reserve — und die folgenden 5 Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung sicht auf die Kriegsbereitschaft

7. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 115

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vii. Deutschland. 115 In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich die- jenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. December 1871 auf ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebuug festgestellt. Art. 61. Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte preußische Militärgesetzgebuug ungesäumt einzu- führen, sowohl die Gesetze selbst, als die Zll ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und Rescripte, nament lich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstraf- gerichtsorduuug vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte von: 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpslegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flnrbeschädi- gnngen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär- kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das Bundespräsidium ein umfassendes Buudesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundes- heer und die zu dentsclbeu gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich so viel mal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedens stärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Ver- gleiche Abschnitt Xii. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung. Nach dem 31. December 1871 müssen diese Beträge von den ein- zelnen Staaten des Bundes zur Buudescasse sortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedens- Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abge- ändert ist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt. Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherru steht. Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Buudesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Contiugeutö Herrn bleibt eö überlassen, die äußeren Abzeichen (Cocarden rc.) zu bestinimeu. Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das siecht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und

8. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 116

1869 - Braunschweig : Schwetschke
116 A. Europa. kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mann- schaften, sowie in der Qualification der Officiere hergestellt und erhalten wird. Zu tiefem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen Contingente zu über- zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Contingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garni- sonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundes- heeres sind die bezüglichen kiinftig ergehenden Anordnungen für die preu- ßische Armee den Commandeuren der übrigen Bundescontingente, durch den Art. 8, Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstcommandirende eines Contingents sowie alle Officiere, welche Truppen mehr als eines Contingents befehligen, und alle Festungscomman- danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von demselben ernannten Officiere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundescontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen Heere oder in anderen Contingenten, zu besetzenden Stellen aus den Officieren aller Contingente des Bundesheeres zu wählen. Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzu- legen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, so weit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Ab- schnitt Xii. beantragt. Art. 66. Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Officiere ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit ver- bundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Jnspicirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu re- V V qmnren

9. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 117

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vii. Deutschland. 117 Art. 67. Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Um- ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundescasse zu. Art. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Ver- kündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundes- orschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Ges.-Samml. 1851, S. 451 und folgende). Xii. Bundesfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltstetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zbllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Tele- graphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budget- inäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden. Art. 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Während der iln Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzu- legen. Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Enllastung jährlich Rechnung zu legen. Art. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Ueber- nahme einer Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen. Xiii. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Belei- digung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche, gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände,

10. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 118

1869 - Braunschweig : Schwetschke
118 A. Europa. seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten began gene Handlung zu richten wäre. Art. 75. Für diejenigen im Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualificiren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Oberappellationsgerichtes erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. Art. 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den competenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimnit ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bnndesrath gütlich auszugleichen, oder, wenn daö nicht gelingt, in: Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. Art. 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverwei gerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurthei- lende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Xiv. Allgemeine Bestimmung. Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz- gebung, jedoch ist zu denselben im Bnndesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. Xv. Verhältniß zu den süddeutschen Staaten. Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere, dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge geregest werden. Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bnndesgesetzgebuug. Schon im September 1867 trat der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes zu einen: weiteren Ausbau der Bundeögesetzgebuug zusammen.
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