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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 6

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 Die Gemeinde. Gesetzliche Erbfolge. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen 8 1922. (die Erbschaft) als Ganzes, d. h. einschließlich der darauf ruhenden Lasten, an eine oder mehrere Personen, die Erben, über. In Ermangelung einer besonderen letztwilligen Verfügung (Testament) des Erblassers tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hierbei sind die Erben nach dem Grade der Verwandtschaft (siehe oben) in 8 1924. verschiedene Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), wobei die Kinder zu gleichen Teilen erben. Sind Erben erster 8 1925. Ordnung nicht vorhanden, so erben die Eltern und deren Abkömmlinge (Erben 8 1938. zweiter Ordnung). An deren Stelle treten gegebenenfalls Erben dritter und vierter oder weiterer Ordnung. Sind überhaupt keine Erben vorhanden, so fällt die Erbschaft dem Staat anheim?) Der überlebende Ehegatte erhält neben den Erben der ersten Ordnung ein 8i93i. Viertel, neben solchen zweiter Ordnung die Hälfte, in allen übrigen Fällen die 8 1943/4. ganze Erbschaft. Jeder Erbe kann die Erbschaft innerhalb sechs Wochen ans- schlagen. (Vgl. die besondere Regelung bei Übernahme eines Geschäftes Gr. A. S. 84, Kl. A. S. 107.) Die Erbschaftsreguliernng erfolgt durch das Nachlaß- gericht. Testamentarische Erbfolge. Durch Testament kann der Erblasser beliebig 8 2303. über sein Vermögen verfügen, jedoch müssen Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (das Pflichtteil) erhalten. Die 8 2064 Errichtung eines Testaments kann nur von dem Erblasser persönlich erfolgen, § 2231. indem er dasselbe eigenhändig schreibt (nicht Schreibmaschine), oder vor einem 82242. Richter oder Notar in Gegenwart von zwei Zeugen seinen letzten Willen erklärt und unterschreibt. Zur Vermeidung von Formfehlern und sonstigen Schwierig- 8 2248. leiten empfiehlt sich im allgemeinen die letztere Form und die Aufbewahrung 8 2253. bei dem Gericht. Das Testament kann trotzdem vom Erblasser jederzeit wider- rufen werden. Ii. Die Gemeinde. 1. Geschichtliches. Als die Bevölkerung Deutschlands an Zahl zunahm, mußte eine gemeinsame Regelung der Feldbestellung und des Weidelandes er- folgen. Dadurch bildeten sich Gemeinschaften aus, die als Dorfgemeinde be- zeichnet wurden. Aus ihnen sind allmählich, besonders durch Verleihung des Rechtes, Märkte abzuhalten, die Städte entstanden. Jahrhundertelang gehörte das Obereigentum an Grund und Boden der Stadt einem Stadtherrn, der vom 13. Jahrhundert an mit einem Rat das Stadtregiment teilen mußte und von diesem später in den bedeutenderen Städten ganz verdrängt wurde. Der- artige Städte erkannten keine Macht über sich außer dem Reiche an, sie wurden zu Freien Reichsstädten. Als solche bestehen heute noch Hamburg, Lübeck und Bremen. Alte Patriziergeschlechter und die Zünfte führten in ihnen eine un- umschränkte Herrschaft. Erst nach dem 30jährigen Kriege wurde die Macht der Städte gebrochen, ihre Selbstverwaltung bis auf geringe Rechte beseitigt. 1808 (vgl. S. 13) erhielten sie in Preußen durch die Städteordnung einen Teil der Selbstverwaltungsrechte zurück und am 30. Mai 1853 wurde zunächst für die sechs östlichen Provinzen eine Neuregelung der Städteordnung erlassen, 1) Das Erbrecht des Staates dürste demnächst wesentlich erweitert werden.

2. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 7

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Geschichtliches. Selbstverwaltung. 7 die noch heute zu Recht besteht. Für die übrigen Preußischen Provinzen erfolgte 1856 und 1858 eine ähnliche Regelung. Die Landgemeinden standen von jeher unter der Herrschaft eines Grund- herrn und hatten nur geringe Selbstverwaltungsrechte. Für sie war die Ein- führung des Grundsatzes der Freizügigkeit von größter Bedeutung. Der Grund- herr, der gewöhnlich Gemeindevorsteher war, wurde mehr und mehr zu einem Staatsbeamten. Eine allgemeine Regelung des Gemeindewesens erfolgte in Preußen erst am 3. Juli 1891 durch die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen. Eine besondere Stellung nehmen die Gutsbezirke Ostdeutsch- lands ein. In den übrigen deutschen Staaten wurde vielfach kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinde gemacht. Die Regelung erfolgte hier zum Teil früher als in Preußen, so in Bayern 1818, in Württemberg 1822, in Hessen 1816, bzw. 1821, in Sachsen 1832 und in Baden 1831. In diesen und den anderen Staaten ist das Gemeinderecht größtenteils in den 60 er und 70er Jahren neu geordnet worden. 2. Die Gemeinde als Selbstderwaltungskörper. Die Kaufleute eines bestimmten Bezirkes lassen ihre gemeinsamen Interessen durch die Handels- kammer (Gr. A. S. 162, Kl. A. S. 182) vertreten, deren Mitglieder sie aus ihrer Mitte wählen und deren Geschäfte durch die von den Mitgliedern bestellten Beamten durchgeführt werden. Eine solche Einrichtung wird als Selbstverwal- tungskörper bezeichnet; sie tritt uns auch in der Gemeinde entgegen. Das Recht der Beteiligung ist bei beiden Körperschaften an bestimmte Voraus- setzungen geknüpft. Unter Gemeinden versteht man die kleinsten politischen Gemeinwesen, denen die Verwirklichung politischer Aufgaben in örtlicher Begrenzung auf Grund der Staatsgesetze und unter Staatsaufsicht obliegt. Jeder Einwohner des Stadt- bezirkes gehört zur Stadtgemeinde, ist zur Benutzung der Gemeindeanstalten berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Das Bürger- städte-ord- recht, d. h. das Recht zur Beteiligung an den städtischen Wahlen und das Recht3oumai mt. und die Pflicht zur Übernahme von Gemeindeehrenämtern besitzen jedoch in §3/4' Preußen nur solche Staatsangehörige, die seit einem Jahre: 1. Gemeinde-Ein- §5. wohner sind, 2. keine öffentliche Armenunterstützung erhalten und 3. entweder Hausbesitzer sind oder ein selbständiges Gewerbe mit wenigstens zwei Gehilfen betreiben oder mindestens ein Einkommen von Ji 660.— beziehen und die ferner 4. über 24 Jahre alt und 5. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Rach den gleichen Grundsätzen ist das Bürgerrecht in den meisten anderen 8 7. deutschen Bundesstaaten geregelt. In Sachsen, Württemberg, Hessen und einer Anzahl Kleinstaaten wird es, soweit es nicht durch Geburt oder Verehelichung erworben ist, dem Betreffenden verliehen. In Bayern erlangt dagegen grund- sätzlich nur der bayerische Staatsangehörige das Heimats- und Bürgerrecht nach mehrjährigem Aufenthalt in dem betreffenden Orte durch besondere Ver- leihung. Die Vertretung und Verwaltung der Stadt erfolgt durch den Gemeinde- vorstand (Magistrat oder Stadtrat, im Rheinland Bürgermeister und Beige-810 ordnete) und die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung, Gemeinde- ausschuß, Gemeindebevollmächtigte).

3. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 8

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
8 Die Gemeinde. § 29. §31. §49. Zuständig- keitsgasetz vom 1. Aug. 1883- § 7. Kommunal- abgaben- gesetz vom 14.Julil893. §1- Ter Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet ihre Angelegen- heiten. Er besteht aus einem oder zwei Bürgermeistern und einer Anzahl von Stadiräten (Beigeordnete), die in größeren Orten teilweise besoldet, im übrigen Ehrenbeamte sind. Ihre Wahl crsolgt durch die Stadtverordneten. Die Zahl der Stadtverordneten (Bürgervorsteher, Gemeindebevollmäch- tigte, in Baden und Württemberg Bürgerausschuß) steigt mit der Einwohnerzahl und muß in Preußen mindestens 12 betragen. Ihr Amt ist ehrenamtlich (un- besoldet), die Wahl erfolgt durch die Gemeindebürger, in den außerpreußischen Staaten meist nach dem gleichen Wahlrecht Jedoch herrscht hierin große Mannig- faltigkeit, teilweise sogar innerhalb desselben Staates (Sachsen). In Preußen werden die Stadtverordneten nach dem Dreiklassenwahlsystem (s. S. 15), wobei jede Klasse ein Drittel der Mitglieder bestimmt, gewählt. Die Hälfte der Mit- glieder muß hier und in einigen anderen Staaten (z. B. Sachsen) aus Haus- besitzern bestehen. Bei den Landgemeinden übt der Gemeindevorsteher (Schulze, Bürger- meister) die Befugnisse des Magistrats aus, an die Stelle der Gemeindevertretung tritt in Preußen und einigen anderen Staaten bei kleineren Orten die Ge- meindeversammlung. 3. Aufgaben der Gemeinden.x) Der Wirkungskreis der Gemeinde inner- halb ihrer örtlichen Grenzen ist ein dreifacher: 1. Sie regelt ihre Einnahmen und Ausgaben (Finanzen) und ihre Verwaltung (Kirche und Schule, Beamten- ünstellung, Unterhaltung der Straßen usw.) und erläßt die dazu nötigen Rechts- ordnungen (Statuten), die zum großen Teil von der vorgesetzten Behörde (Be- zirksausschuß) zu genehmigen sind. Die Gemeinde ist zur Erfüllung der vor- stehenden Aufgaben verpflichtet. 2. Daneben kann sie freiwillig ihre Tätigkeit erlveitern, z. B. durch Errichtung und Betrieb von Gasanstalten, Elektrizitäts- werken, Schlachthöfen, Badeanstalten, Sparkassen usw. 3. Endlich hat sie eine Reihe von Aufgaben im Auftrage des Staates zu erfüllen; hierher gehören die Verwaltung der Ortspolizei, des Armenwesens, der Standesregister, die Ver- anlagung und Eintreibung der Staatsstenern usw. 4. Das Gemeindefinanzwesen. Wer ein kaufmännisches Geschäft eröffnen will, gebraucht neben den nötigen Kenntnissen (vgl. Gr. A. S. 2, Kl. A. S. 4) vor allen Dingen ein hinreichendes Betriebskapital. Der Endzweck seiner Tätig- keit ist daraus gerichtet, sein Vermögen zu vermehren, d. h. mehr Einnahmen zu erzielen als er Ausgaben benötigt. Durch die jährlich aufzustellende Bilanz zeigt sich ihm der Erfolg seiner Bemühungen; dagegen ist es für ihn fast immer un- möglich, im voraus auch nur annähernd die Höhe der jährlichen Ausgaben und Einnahmen zu berechnen. Anders liegen die Verhältnisse bei den öffentlichen Körperschaften. Sie besitzen zwar auch ein gewisses Vermögen, jedoch ist ihre Tätigkeit nicht auf eine Vermehrung desselben gerichtet. Sie können daher im voraus übersehen, wieviel Unkosten zur Erfüllung der Aufgaben nötig sein werden, und die auch von ihnen jährlich aufzustellende Bilanz stimmt in der Regel mit dem Voranschlag überein. Zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben sind große Ausgaben erforderlich, die von den Gemeindeangehörigen aufzubringen sind. Alljährlich wird ein 1) Ihre Behandlung erfolgt am zweckmäßigsten an Hand eines Haushaltsplans des Heimatsortes.

4. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 10

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
10 Die Gemeinde desselben selbst anzugeben (Steuererklärung), für die übrigen Steuerzahler 8 31 wird es durch die städtische Steuereinschätzungskommission festgestellt. Diese Maßregel ist deshalb getroffen, weil einerseits Personen mit höherem Einkommen in der Regel die nötige Bildung besitzen, ihr Jahreseinkommen nach Anweisung der Erläuterungen zur Steuererklärung selbst festzustellen, und es andererseits für Außenstehende meist sehr schwierig ist, dieses Einkommen richtig zu schätzen. Be- sonders leicht wird es dem selbständigen Kaufmann, seinen jährlichen Verdienst wahrheitsgemäß anzugeben, da er mit dem durch die Bilanz ermittelten Rein- gewinn (Kapitalvermehrung zuzüglich Privatentnahmen) übereinstimmt. Alle Selbsteinschätzungen werden von der Kommission nachgeprüft, bei Meinungsver- schiedenheiten können die Geschäftsbücher als Beweismittel dienen. Gegen die Z i-o. Einschätzung kann innerhalb vier Wochen Berufung eingelegt werden. Wissent- 8 66. liche Steuerhinterziehung (falsche Angaben über das Einkommen) sind mit Strafe bedroht. K<Gim'38bg' Die Gemeinden sind berechtigt, bereits von einem Einkommen von 420 Mark Gemeindeeinkommensteuer zu erheben. Die Grundsätze der Einkommensteuer sind in den übrigen Bundesstaaten die gleichen oder doch sehr ähnliche wie in Preußen. Dagegen beginnt die Steuerpflicht infolge der andersartigen Be- völkerungszusammensetzung meist bereits bei einem geringeren jährlichen Ein- kommen, so in Sachsen bei 400 Mark, in Bayern bei 300 Mark, in Württem- berg, Baden und Hessen bei 500 Mark. Wer nicht von seinem vollen Einkommen die Steuern entrichtet, betrügt die Gemeinde und den Staat und wälzt die ihn zur Erhaltung des allgemeinen Wohls treffende Last aus die weniger bemittelten Klassen der Be- völkerung ab, da deren Einkommen leicht zu ermitteln ist. Für die Zwecke größerer und dauernder Anlagen können die Gemeinden Anleihen aufnehmen (Näheres Gr. A. S. 113/114, Kl. A. S. 146). 5. Das Armenwesen. Ein erheblicher Teil der Gemeindeabgaben entfällt auf die öffentliche Armenpflege (1/10—1 /15). Die Armenfürsorge der christ- lichen Kirche war und ist zum Teil heute uoch vorbildlich für die öffentliche Pflege des Armenwesens. Die heutige Regelung beruht auf dem Unterstützungs- wohnsitzgesetz vom 30. Mai 1908, das für alle Bundesstaaten mit Ausnahme unterst, w. von Bayern gilt. Danach hat der Ortsarmenverband (Gemeinde) die Armen- G' §m Unterstützung zu gewähren, in welchem der Betreffende, soweit er über 16 Jahr alt ist, seit einem Jahre seinen Aufenthalt hat (Unterstützungswohnsitz). Wer 8 4. danach keinen Unterstützungswohnsitz hat, wird als Landarmer von der Re- gierung unterstützt. In Bayern entsteht durch längeren Wohnsitz in einer Ge- meinde keine Armenunterstützungspflicht der letzteren, sondern jeder Unter- stützungsbedürftige ist von der Gemeinde zu unterstützen, in der er das Heimats- recht besitzt. 8 6i. Niemand hat einen rechtlichen Anspruch auf Armenuuterstützung. Da indes die Armenverbände jeden wirklich in Not Befindlichen zu unterstützen haben, str. g. b. wird Betteln und Landstreichen bestraft. Die Pflege der öffentlichen Armen- § 363u.4. fürsorge erfolgt vorwiegend durch Ehreubeamte, da gerade sie viel persönliches Mitgefühl und Hingabe erfordert, um wirklich nutzbringend geübt zu werden. Die Armenpsleger sind häufig gleichzeitig Waisenrat, d. h. sie haben die Er- ziehung armer Waisen zu beaufsichtigen. Daneben wirken eine Reihe kirch-

5. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 11

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Armenwesen. Polizeiwesen. 11 licher Einrichtungen und Verbände (Frauenverein), sowie auch viele Privatleute sehr segensreich. 6. Das Polizeiwesen. Die Ausübung der Ortspolizei erfolgt durch die Gemeinden int Namen des Königs bzw. des Landesherrn. Die Polizeibeamten haben demnach den Anordnungen der vorgesetzten Staatsbeamten Folge zu leisten; in einer Reihe von Großstädten ist das Polizeiwesen unmittelbar vom Staat geregelt (Schutzmannschaft unter einem Polizeipräsidenten). Auf dem platten Lande werden mehrere kleine Gemeinden zu Amtsbezirken vereinigt, in denen ein Amtsvorsteher die Polizeigewalt ausübt. Ihm steht auch die Gen- darmerie zur Verfügung, die auf dem Lande für Aufrechterhaltung der öffent- lichen Ruhe und Ordnung sorgt. Man versteht unter Polizei die staatliche Tätigkeit zur Abwehr von Störun- gen der öffentlichen Ordnung durch die obrigkeitliche Gewalt (Befehl und Zwang). Die Aufgaben der Ortspolizei sind besonders: a) Schutz der Person und des Eigentums (Paß und Meldewesen), b) Regelung des öffentlichen Ver- kehrs, c) Regelung des Markt- und Nahrungsmittelverkehrs (vgl. Gr. A. S. 155 n. 165), ä) Überwachung der Vereine und Versammlungen, gemäß dem Reichs- Vereinsgesetz vom 19. April 1908, e) Überwachung der Schank- und Gast- wirtschaften; hierher gehört auch die Festsetzung der Polizeistunde, f) Sorge für Leben und Gesundheit (Sanitäts- und Gesundheitspolizei, Desinfektion usw.), g) Regelung des Bau- und Feuerwesens, h) Schutz der Felder, Wälder usw. Diese Befugnisse sind zum Teil den Forstbeamten und Feldhütern übertragen. Ferner steht die Polizei im Dienste der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (Kriminalpolizei), sie überwacht das Preßwesen und leistet Hilfe in Notfällen. Ein Eindringen in die Wohnung ist ihr nur in besonderen Fällen gestattet. Die Veröffentlichung allgemeiner polizeilicher Anordnungen erfolgt durch die Polizeiverordnungen, denen jedermann Folge zu leisten hat. Außerdem kann die Polizei durch Polizeiversügungen jedem einzelnen ihr zweckdienlich erschei- nende Befehle erteilen. Zur Erreichung ihrer Zwecke kann sie die Übertretung ihrer Verordnungen bestrafen. Die Ausführung ihrer Verfügungen erzwingt sie: 1. dadurch, daß sie die betreffende Leistung auf Kosten des Schuldigen durch einen Dritten vornehmen läßt, 2. durch wiederholte Androhung und Verhängung von Geldbußen, 3. im äußersten Falle durch unmittelbaren Zwang. Aus dem ganzen Wesen der Polizei folgt, daß sie von dem ordnungs- liebenden Bürger als eine notwendige, nicht aber als eine lästige Einrich- tung empfunden wird. Hi. Kirche und Schule. 1. Das Kirchenwesen. Im engen Zusammenhange mit dem Gemeinde- wesen steht die Verwaltung der Kirchen und Schulen. Zur Zeit der Reforma- tion waren die Bürger vielfach gezwungen, die Religion ihres Landesherrn anzunehmen. Nach der preußischen Verfassung ist die Religionsfreiheit gewähr- leistet und die Stellung als Staatsbürger unabhängig vom Glaubensbekennt- nis. Indes ist der Staat nach wie vor oberster Schirmherr der Kirche: er zahlt erhebliche Summen zu ihrer Unterhaltung, läßt in den Schulen Religions- unterricht erteilen und bestraft jede öffentliche Gotteslästerung und Beschimpfung der Kirche und ihrer Einrichtungen mit Gefängnis. Gesetz über die Polizei- Verwaltung v. 11. März 1850. § 1. §2. Kreisord- nung vom 10. März 1811.§57,50 u. 65. Allg. Preuß. Landrecht von 1794, Teil Ii,Titel 17, § 10. Pol. Verw. Ges. §6. Preuß. Vers. Art. 6. §5. Gesetz über die allgem. Landes- Verwaltung vom 30. Juli 1883. §132. Preuß. Yerf. Art. 12. Art. 24. Str. G. B. § 166/7.

6. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 16

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
16 Die Bundesstaaten. Er besteht in Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen aus zwei, in den übrigen Staaten aus einer Kammer. Die erste Kammer ist in erster Linie aus den Standesherren der früheren Jahrhunderte hervorge- gangen, daher sind hauptsächlich der Adel und Großgrundbesitz, sowie hohe Be- amte und Bürgermeister der größeren Städte in ihr vertreten. Soweit die Be- treffenden nicht durch ihre Abstammung oder ihr Amt Anrecht auf Sitz in der ersten Kammer haben, werden sie in der Regel vom Landesherrn auf Lebens- zeit in dieselbe berufen. Die eigentliche Volksvertretung ist die zweite Kammer, in Staaten mit nur einer Kammer gleicht diese in der Hauptsache den zweiten Kammern. Die Abgeordneten dieser Kammer gehen aus Wahlen hervor, die in den einzelnen Staaten verschieden geregelt sind. Wahlberechtigt ist in allen Staaten nur, wer 1. Staatsangehöriger, 2. männlichen Geschlechts, 3. mindestens mündig, meist aber 25 Jahre alt, 4 im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 5. nicht im Kon- kurs befindlich ist und keine öffentliche Armenunterstützung erhält. Daneben be- stehen in manchen Staaten noch eine Reihe anderer Anforderungen, so z B. daß die Wähler direkte Steuern entrichten (Bayern, Sachsen, Oldenburg, eine Reihe Kleinstaaten), den Verfassungseid leisten (Bayern) oder seit längerer Zeit die Staatsangehörigkeit besitzen. Auf das eigenartige preußische Dreiklassenwahlsystem kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden (siehe Ausgabe für Preußen); es findet seine Nach- bildung heute nur noch in einigen Kleinstaaten (Sachsen-Altenbnrg, Lippe). In den beiden Mecklenburg besteht überhaupt noch keine Volksvertretung, sondern nur eine erste Kammer (Stände, Ritterschaft). In weitaus den meisten deutschen Bundesstaaten finden wir das gleiche, geheime und direkte Wahlrecht (Bayern, Elsaß-Lothringen, Baden, Hessen, Bremen), wenigstens für einen Teil der Abgeordneten (Württemberg, Sachsen- Meiningen, beide Schwarzburg, Braunschweig, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Hamburg). In den letzteren Staaten, mit Ausnahme Württembergs, werden die übrigen Abgeordneten teilweise vom Landesherrn ernannt, teilweise wie bei den ersten Kammern von besonderen Ständen gewählt. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Zetteln, die den Namen des von dem Betreffenden gewühlten Ab- geordneten enthalten. Gewählt ist in der Regel, wer die meisten Stimmen erhält. Ein ähnliches Wahlverfahren ist das gleiche, geheime, indirekte, wie wir es in Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Waldeck und Reuß ä. L. finden. Hierbei werden von den Wählern zunächst besondere. Wahlmänner und von diesen erst die Abgeordneten gewählt. Eigenartig gestaltet ist das Wahlrecht in Sachsen, wo die Wähler je nach Einkommen, Beruf, Grundbesitz und Vorbildung 1—4 Stimmen haben. Die Höchststimmenzahl wird bereits bei einem Jahreseinkommen von 2800 Mark erreicht. Wer über 50 Jahre'alt ist, erhält, soweit er nicht 4 Stimmen besitzt, eine Zusatzstimme. Man nennt dieses Wahlverfahren Pluralwahlrecht. Eine Besonderheit findet sich auch in Württemberg insofern, als hier ein Teil der Abgeordneten (23) nach dem Proportionalwahlrecht bestimmt wird Hierbei geben die Wähler in großen Bezirken ihre Stimme für eine ganze Reihe von Abgeordneten ab, von denen dann diejenigen gewählt sind, die im ganzen die meisten Stimmen erhalten.

7. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 18

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
18 Die Bundesstaaten, Finanzwesen. Unter den Pflichten der Beamten steht obenan die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten, die Wahrung des Dienstgeheimnisses, der Dienst- gehorsam innerhalb der gesetzlichen Grenzen und die Beobachtung eines achtbaren Verhaltens. Da sie ihre ganze Kraft in den Dienst ihres Amtes zu stellen haben, dürfen sie in der Regel kein Nebengewerbe betreiben. Beamte, die ihre Dienst- pflicht verletzen oder ein unwürdiges Verhalten zeigen, unterliegen dem besonderen Beamtenstrafverfahren. Als solche Disziplinarstrafen gelten: Warnung, Verweis, Geldbußen, zwangsweise Versetzung, Pensionierung oder Dienstentlassung. Dagegen stehen den Beamten auch besondere Rechte zu, von denen der An- spruch auf Titel und Rang, Besoldung uitb nach zehnjähriger Dienstzeit Zah- lung eines Ruhegehaltes bei Dienstunfähigkeit oder nach Erreichung des 65. Lebens- jahres die wichtigsten sind. Nach ihrem Tode haben ihre Witwen und unmündigen Kinder ebenfalls Anspruch auf Pension. Welche Bedeutung das Beamtenwesen im Deutschen Reiche hat, geht daraus hervor, daß die Zahl der Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten 1907 ein- schließlich der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbeamten 1,6 Millionen betrug. 7. Das Finanzwesen. Die allgemeinen Grundsätze über das Finanzwesen sind teilweise bei der Gemeinde erörtert worden und werden beim Deutschen Reich zur weiteren Darstellung gelangen. Hier handelt es sich nur darum, die Sonderheiten der Einzelstaaten zu erörtern. Eine Anzahl der Staaten sind Kaufmann, d. h. sie besitzen werbende An-- lagen, unter denen in Bayern, Württemberg und Baden, sowie in Sachsen und Mecklenburg die Staatseisenbahnen, ferner die Domänen, Bergwerke und Forsten obenan stehen. Bayern und Württemberg haben außerdem ihre eigene Post und Telegraphie, die ihnen Einnahmen verschaffen. Früher besaßen die Staaten noch eine Reihe anderer gewerblicher Betriebe, jedoch hat man diese meist der Privatindustrie überlassen, bis auf wenige Reste (Bürgerliches Bräuhans in München). Die Haupteinnahmen fließen jedoch aus den direkten Steuern, be- sonders aus der jetzt fast überall eingeführten allgemeinen Einkommensteuer, die in Bayern bereits bei 300 Mark, in Sachsen bei 400 Mark Jahreseinkom- men erhoben wird. Zumeist ist die Einrichtung getroffen, daß jeder Steuer- pflichtige sein Einkommen selbst anzugeben hat (Deklaration). Auf Grund dieser Selbsteinschützung bestimmt eine besondere Kommission die Höhe der Steuer- klasse. — Je höher die Steuerklasse, ein desto größerer Prozentsatz wird als Steuer erhoben (progressive Besteuerung). Da das Reich die Verwaltung der einzelnen Regierungszweige (Zoll, Ge- richt usw.) den Einzelstaaten überlassen hat, bilden die Beamtengehälter und die Ausgaben für Schule und Kirche in der Regel den größten Posten unter den Ausgaben, in den Kleinstaaten sind auch die Kosten für den Monarchen verhältnismäßig groß (bis zu % der Gesamteinnahmen). In den Bundesstaaten muß, wie bei der Gemeinde, der Etat vom Land- tage genehmigt werden. In Bayern, Hessen und Sachsen-Meiningen bewilligt der Landtag nur die Steuern; in Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Alten- burg, Hamburg und Bremen wird der Etat nicht, wie in den anderen Staaten, veröffentlicht. Die Aufstellung des Etats erfolgt in der Regel immer auf ein Jahr im voraus, in Württemberg auf zwei, in Hessen und einer Reihe Klein- staaten auf drei Jahre im voraus.

8. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 20

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Das Deutsche Reich. Peters, Pfeil und Jühlke, 1890 brachte der „Sansibarvertrag" mit England verschiedene Verschiebungen im Kolonialbesitz. In den folgenden Jahren ge- langte eine Anzahl der Südseeinseln in unsere Hände und 1897 verschaffte uns der Vertrag mit China das Pachtgebiet Kiautschon, mit einem der besten Häfen Chinas (Tsingtau). Eine Erweiterung erfuhr unsere Kolonie Kamerun 1911 durch den Vertrag mit Frankreich, der uns den Besitz eines großen Teiles des französischen Kongogebiets brachte. 2. Reich und Bundesstaaten. Das neue Deutsche Reich ist ein aus Staaten aufgebauter Bundesstaat mit unmittelbarer Herrschaft über das Reichsgebiet und seine Einwohner. Alle 26 deutschen Staaten sind an der Bildung des Rei^t8^erf' Reichswillens — der Reichsgesetze — beteiligt und die Reichsgesetze gehen allen Landesgesetzen vor. Diese Reichsgesetzgebung und Reichsaufsicht kann Art. 4. sich erstrecken auf: das Bürgerrecht, Gewerbe und Versicherungswesen, die Zoll- und Handelsgesetzgebnng, die für Reichszwecke nötigen Steuern, das Geld-, Maß- und Gewichtswesen, das Bankwesen, Patentwesen, die auswärtigen Angelegen- heiten, den Handel im Ausland, das Eisenbahn-, Schiffahrts-, Post- und Te- legraphenwesen, die Gesetzgebung in Zivil- und Strafsachen, das Militärwesen, Preß- und Vereinswesen. Die Verwaltung der genannten Gebiete bleibt zwar im wesentlichen den Einzelstaaten überlassen, jedoch ist die Einheitlichkeit des Reiches durch die gleiche Gesetzgebung und Aufsicht gewährleistet. Den süddeutschen Staaten mußten, um sie zum Eintritt in das Reich zu bewegen, besondere Vorrechte bewilligt werden. Bayern und Württemberg Art. 46. haben ihr eigenes Post- und Telegraphenwesen, Bayern hat sich ferner die Art. es Gesetzgebung im Eisenbahnwesen und die eigene Führung seines Heeres im Frieden vorbehalten. Diese Zugeständnisse sind aber verhältnismäßig so ge- ring, daß die Einheitlichkeit des Reichsgedankens dadurch nicht gefährdet wird. In die Ausübung der Herrschaftsgewalt im Reiche teilen sich der Kaiser, der Bundesrat und der Reichstag. Rei^verf. 3. Der Kaiser. An der Spitze des Reiches steht der König von Preußen als Deutscher Kaiser. Er vertritt das Reich völkerrechtlich, erklärt im Einver- nehmen mit dem Bundesrat Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Art i2. Verträge mit anderen Staaten ein, beruft, vertagt und schließt den Bundesrat und den Reichstag, ernennt den obersten Beamten des Reiches — den Reichs- Art. i7. kanzler — und den Statthalter von Elsaß-Lothringen, verkündet die von ihm Art. i8. und dem Reichskanzler unterzeichneten Reichsgesetze und ernennt die Reichsbe- Art. 63. amten. Er hat den Oberbefehl über die Kriegsmarine und das Landheer und »cimtzge- übt die Schutzgewalt über die deutschen Schutzgebiete aus. Das Recht, Reichs- vom2g5ejun gesetze abzulehnen, hat der Kaiser nicht. Für seine Stellung als Deutscher i.»oo. 8i. erhält er keine besondere Vergütung; ebenso weicht seine persönliche A*t. 5. Rechtsstellung nicht von der der anderen Monarchen im Reiche ab. 4. Der Bundesrat. Zur Sicherung der Einheitlichkeit aller Staaten im Art. 6. Reiche erfolgt die eigentliche Regierung durch den aus Regierungsvertretern aller Bundesmitglieder zusammengesetzten Bundesrat. Er zählt 58 Stimmen (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen Ges betrete je 3, Mecklenburg-Schwerin und Brannschweig je 2, alle anderen Staaten je x.eislottfr. 1 Stimme), dazu kommen seit 31. März 1911 noch 3 Stimmen für Elsaß-

9. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 22

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Das Finanzwesen. nach der Auflösung müssen die Neuwahlen stattfinden, und innerhalb weiterer 30 Tage ist der neue Reichstag einzuberufen. Betreffs der Aufgaben und Rechte des Reichstages, der Verhandlungen, der Parteien und der persönlichen Rechtsstellung der Abgeordneten vergleiche S. 16. Da die vom Reichstag und dem Bundesrat beschlossenen Gesetze allen Landesgesetzen vorgehen, sind sie von großer Bedeutung und der Reichstag soll sich bei ihrer Annahme nicht übereilen. Daher muß jeder vom Bundesrate oder dem Reichstag selbst vorgeschlagene Gesetzentwurf dreimal beraten werden (drei Lesungen), bevor er endgültig angenommen werden kaun. Zwischen der ersten und zweiten Lesung pflegen größere Gesetzentwürfe in besonderen Reichs- tagskommissionen näher erörtert und unter Umstanden geändert zu werden. (Das gleiche gilt übrigens auch für Preußen.) Verbindliche Kraft erhalten die Gesetze jedoch erst durch ihre Verkündung im Reichsgesetzblatt. Vii. Das Finanzwesen. 1. Allgemeines. Wenn sich eine Anzahl junger Kaufleute zu einem Verein zusanunenschließt, muß jeder einzelne einen bestimmten Betrag zur Erhaltung des Vereins beitragen. Dieser Beitrag kann gering sein, solange dem Verein nur wenige Aufgaben zugewiesen sind, er wird aber um so mehr steigen, je größer der Kreis der Vereinstätigkeit wird. Stellenvermittelung, Kranken- und Unterstützungskassen, Vortragsabende usw. bieten den Mitgliedern viele An- nehmlichkeiten, die der einzelne gegen eine verhältnismäßig niedrige Beitrags- erhöhung sich verschaffen kann. Ähnlich liegen die Verhältnisse in den öffentlichen Körperschaften (Stadt, Staat und Reich). Auch hier hat sich der Kreis der Aufgaben ständig erweitert und erfordert daher auch erhöhte Abgaben seitens der Untertanen. Daß hier- bei indes das Kapital nutzbringend angelegt wird, beweist die Tatsache, daß die Länder mit den höchsten Abgaben zu den wirtschaftlich am besten dastehenden zählen. Im Mittelalter verfügte der Landesfürst über große Besitzungen, die zumeist aus eroberten Landesteilen stammten. Daraus bestritt er seine Ausgaben und erbat sich im Kriegsfälle Unterstützungen (Beden) von seinen Untertanen. Durch die Trennung von Fürst und Staat im 15.—16. Jahrhundert und durch die stets höher werdenden Staatsaufgaben, die Einrichtung des stehenden Heeres und des Be- rufsbeamtentums wurde eine regelmäßige Einnahme aus den Mitteln der Staats- angehörigen nötig. Hierzu dienten die Zölle und Regalien (Hoheitsrechte). Erst im 18. Jahrhundert gewinnen die direkten Abgaben und Stenern größere Bedeutung. Im Gegensatz zur Privatwirtschaft haben sich im Staatshaushalt die Ein- nahmen nach den Ausgaben zu richten. Die Regelung der Ausgaben, die Ein- treibung, die Verwaltung und die Verwendung der Einnahmen werden als Finanzwirtschaft bezeichnet. Der öffentliche Haushalt soll nicht mehr Einnahmen haben, als Ausgaben zur Erhaltung seiner Macht (Heer und Marine, Ver- waltung), zur Wirtschasts- und Wohlfahrtspflege nötig sind. Die Einnahmen sind möglichst von den leistungsfähigen Einwohnern zu erhebe»; ihre Einziehung kann durch öffentlichen Zwang erfolgen. Die übrigen Grundsätze des Finanz- wesens sind bereits bei der Gemeinde und dem Einzelstaat erörtert worden. 2. Die Reichsfinanzen. Über die wichtigeren Ausgaben und Einnahmen des Reiches verschafft uns die nachstehende Ausstellung einen Überblick.

10. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 24

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
24 Das Finanzwesen. Reichs Vers. Art. 70. Art. 69. Art. 72. Wie daraus zu ersehen ist, entfallen 65°% der Ausgaben auf die Kosten der Kriegsmacht, über deren Bedeutung Näheres S. 30 und 32 zu ersehen ist. Der Ausgabeposten mag für den ersten Augenblick recht hoch erscheinen, jedoch zeigt uns ein Vergleich mit anderen Ländern, daß diese noch erheblich mehr für Heer und Flotte aufwenden. So betrugen 1908 die Ausgaben für Heer und Flotte in: Deutschland 1162 Mill. Jt, oder Jt 18,4 pro Kopf der Bevölkerung. Großbritannien 1165 „ „, „ „ 26,4 „ „ „ Frankreich 975 „ ,. , „ „ 24,8 „ „ „ Die geschlossenen Städte bezogen im Mittelalter bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts den größten Teil ihrer Einnahmen aus den Abgaben, die von den in die Stadt eingeführten Waren erhoben wurden (Torsteuer, Akzise. Gefälle). Die Erhebung war einfach und leicht kontrollierbar. Als die Staaten die Akzisen beseitigten, verlegten sie gewissermaßen die Zollgrenze ton den Stadtgrenzen an die äußeren Landesgrenzen, und so enstand dem Staat eine bedeutende Einnahmequelle, an die der einzelne bereits seit Jahrhunderten gewöhnt war, die er daher auch nicht als besondere Belastung empfand. Aus diesem Grunde ist es erklärlich, daß auch heute noch bei vielen Staaten die Zölle eine der wichtigsten Einnahmequellen bilden. Ferner kommt hinzu, daß die kleinen Einkommen von direkten Steuern befreit sind (vgl. S. 9); die Zölle bilden dann ein Mittel, auch sie in bescheidenem Maße mit zu den Kosten der Reichserhaltung heranzuziehen. Unter den Einnahmen stehen bei weitem an erster Stelle die Zölle. Bei den Aufwandsteuern sind besonders die hohen Beträge für alkoholische Ge- tränke der Beachtung wert. Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für größere Anlagen, Kriegsfälle usw. greifen das Reich wie die Einzelstaaten zur Auf- nahme von Anleihen (vgl. Gr. A. S. 113, Kl. A. S. 146), die Reichsschuld be- trug 1910 rund 5 Milliarden Mark. Da einzelne Steuern und Zölle teilweise den Einzelstaaten zufließen, so über- weist ihnen das Reich diese Beträge; dagegen haben die Bundesstaaten die Pflicht, die an der Deckung der Ausgaben fehlenden Betrüge dem Reiche zu erstatten (Matrikularbeiträge). Die Verteilung der Beiträge erfolgt nach der Kopfzahl der Bevölkerung. Der Haushaltsplan wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt, ebenso haben Bundesrat und Reichstag die Verwendung der Ein- nahmen nachträglich zu prüfen (dies geschieht in erster Linie durch den Rech- nungshof des Deutschen Reiches) und Entlastung zu erteilen. Die Gesamtbelastung an Reichs-, Staats- und Gemeindesteuern betrug 1908: in Deutschland auf den Kopf d. Bevölk. Jt 51,2, dav. waren 48 % dir. u. 52 % indir. St. „ Großbritannien „ „ „ „ „ „91,2, „ „ 64% „ „36% „ „ „ Frankreich „ „ „ „ „ „83,7, „ „ 36% „ „64% „ „ Das alte Deutsche Reich ist aus Mangel an den nötigen Mitteln zugrunde gegangen. Daher ist es eine der vornehmsten Aufgaben der Volksvertretung, dem Reiche die zur Erfüllung seiner Auf- gaben erforderlichen Mittel zu beschaffen.
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