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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1918

1. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 7

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Französische Intervention 7 in der Frage, und ich müsse sagen, wenn die Wahl auf Nemours falle und der König der Franzosen sie annehme, so würde das ein Beweis sein, daß die französische Politik einem Giftstoff gleiche, der an den wänden einer Wohnung hafte und der bei jedem Bewohner, der in ihren Bereich gelange, seine Wirkung zum Kusbruch kommen lasse. Ich sagte Talleqrand, ich dächte, als Staatsmann könne er in (Ehren nur einen Kurs verfolgen, und dem König, seinem Herrn, bleibe nur ein weg offen, den er ohne Verletzung von Treu und Glauben beschreiten könne. V. französische Intervention und Zestungrvertrag. 10. Aus dem Protokoll der Londoner Konferenz vom 6. Aug. 1851.1 . . . Der Bevollmächtigte S. M. des Königs der Franzosen erklärte, der Souverän Belgiens habe Frankreich angesichts der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zwischen Belgien und Holland 2 um sein bewaffnetes Einschreiten gebeten und habe sogar hinzugefügt, die Hilfe der französischen Regieruna sei äußerst dringlich und sie habe keinen Augenblick zu verlieren, wenn sie-einer allgemeinen Umwälzung vorbeugen wolle. Angesichts dieser drängenden (Befahr habe sich der König der Franzosen entschlossen, unver? züglich eine Armee aufzustellen, um den Belgiern zu Hilfe zu eilen und die holländischen Truppen auf ihr Gebiet zurückzutreiben. . . . stuf diese Erklärungen hin zog die Konferenz in Betracht, daß einerseits Frankreich, als es seinen Entschluß faßte, nicht die Zeit hatte, wie es gewollt hätte, die Verpflichtung zu erfüllen, sich mit seinen Verbündeten ins (Einvernehmen zu setzen, daß es aber andererseits die stbjicht zum stusdruck brachte, die getroffenen Maßnahmen nur zur Vollziehung der von den Verbündeten hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Waffenstillstandes zwischen Holland und Belgien getroffenen Vereinbarungen dienen zu lassen. Infolgedessen haben die Bevollmächtigten der fünf Höfe den Einmarsch der französischen Truppen in Belgien nicht als in einseitig französischer Absicht erfolgt angesehen, vielmehr als einen Gegenstand, auf den sich die Beratungen der Konferenz richteten, und man ist übereingekommen, daß die den Unternehmungen dieser Truppen zu gebende Ausdehnung und ihr Aufenthalt in Belgien gemeinschaftlich von den fünf Höfen auf der Londoner Konferenz geregelt werden sollen. (Ebenso ist man übereingekommen, daß für den Fall, roo die Mitwirkung der englischen Flotte notwendig werden würde, diese Flotte nur zur Verwirklichung der gleichen Absichten und gemäß den gleichen Grundsätzen eingreifen werde. Außerdem ist man sich darüber einig gewesen, daß die französischen Truppen die alten Grenzen Hollands nicht überschreiten sollen . . . und daß endlich entsprechend den von der französischen Regierung den Vertretern der fünf Höfe in Paris gegebenen (Erklärungen die französischen Truppen sich auf französisches Gebiet zurückziehen sollen, sobald Ser Waffenstillstand, so wie er vor der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten bestand, wiederhergestellt sein wird. ... 1 Recueil de pieces diplomatiques I S. 70. 2 Da König Wilhelm von Holland die weitgehenden territorialen Ansprüche des neuen belgischen Staates nicht anerkennen wollte, waren in den ersten Augusttagen holländische Truppen in Belgien eingerückt; erst das (Eingreifen der Franzosen rettete die Belgier vor einer völligen Niederlage.
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2. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 10

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
10 Verfassung unbeschadet der Bestrafung der Delikte, die gelegentlich des Gebrauchs dieser Freiheiten verübt morden. Art. 15. niemand kann gezwungen werden, in irgendeiner lveise an den Handlungen und Zeremonien eines Bekenntnisses teilzunehmen ober dessen Ruhetage zu halten. Art. 16. Der Staat hat nicht das Recht, bei der Ernennung oder Installation der Diener eines Bekenntnisses mitzuwirken oder auch diesen den schriftlichen Verkehr mit ihren Oberen und die Veröffentlichung ihrer Akten zu verbieten, unbeschadet der gewöhnlichen Verantwortlichkeit in Sachen der Presse und der Veröffentlichung für den letzteren Fall. Art. 17. Der Unterricht ist frei; jegliche vorbeugende Maßregel ist verboten. Art. 18. Die Presse ist frei; die Zensur darf nie eingeführt werden; es darf keine Sicherheitsleistung von Schriftstellern, Herausgebern oder Druckern gefordert werden. Art. 23. Die Anwendung der in Belgien gebräuchlichen Sprachen ist beliebig; sie kann nur durch Gesetz und lediglich für die Akte der öffentlichen Gewalt und für die (Berichtsangelegenheiten geregelt werden. Titel 3. von den Gewalten. Art. 25. Alle Gewalten gehen von der Ration aus. Art. 26. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich vom König, der Abgeordnetenkammer und dem Senat ausgeübt. Art. 29. Dem König steht die vollziehende Gewalt nach Maßgabe der Verfassung zu. Art. 3u. Die richterliche Gewalt wird von den hohen und niederen Gerichten ausgeübt; Urteile und Erkenntnisse werden im Rainen des Königs vollstreckt. Art. 63. Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich. Art. 68. Der König führt den Oberbefehl über fjeer und Flotte, erklärt Krieg, schließt Frieden, Bündnisse und Handelsverträge. Er gibt den Kammern davon Kenntnis, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben, und fügt die wünschenswerten Mitteilungen hinzu. Handelsverträge und solche, welche den Staat belasten oder Belgier persönlich verbindlich machen können, erlangen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kammern Gültigkeit. Abtretung, Tausch oder Zuwachs des Staatsgebietes können nur auf Grund 'eines Gesetzes erfolgen. 3n keinem Fall dürfen die Geheimartikel eines Vertrages die offenen aufheben. Art. 71. Der König hat das Recht, die Kammern zusammen oder einzeln aufzulösen. Die Auflösungsurkunde enthält die Berufung der Idähler innerhalb von! vierzig Tagen und die der Kammern in zwei Monaten. Art. 78, Der König hat feine anderen Befugnisse als die, welche ihm die Verfassung und die besonderen auf Grund der Verfassung erlassenen Gesetze ausdrücklich beilegen. Art. 90. Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, die Minister anzuklagen und sie vor den Kassationshof zu stellen, welcher in seinen vereinigten Kammern allein das Recht der Aburteilung besitzt. Art. 94. Straf- oder Zivilgerichte dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage errichtet werden. Keinerlei außerordentliche Gerichte oder Kommissionen können geschaffen werden, unter welcher Benennung dies auch geschehe. Art. 98. Das Schwurgericht ist zuständig für alle verbrechen sowie für die politischen und prehdelikte.
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3. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 15

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
vlämische Sprachgesetze 15 vermittelt den Gedankenaustausch mit unseren nördlichen Nachbarn, sie bietet uns den Schlüssel zu den germanischen Sprachen. Endlich darf man nicht vergessen, daß seit der Begründung eines unabhängigen Belgien die vlämische Literatur in einem Glanze gestrahlt hat, mit dem die französische sich nicht immer messen formte. (Eine Sprache, die ihre Dichter, Romanschreiber und Historiker aufweisen kann, hat auch den Anspruch, Lehrer und Schulen zu erhalten. . . . wir erkennen unumwunden die Notwendigkeit an, das vlämische beim Unterricht in den einzelnen Fächern des Lehrplanes weitgehender zu verwenden. Die Mehrzahl der Schüler, die in diese Anstalten eintreten, haben ihre erste Unterweisung in der Muttersprache empfangen: am heimischen Herd und auf den Bänken der Volksschule haben sie vlämisch sprechen, ja denken gelernt. Ihnen rücksichtslos und ohne Übergang eine neue Ordnung aufzuerlegen, hieße ihnen für längere Zeit jede ernsthafte Ausnutzung der Stunden unmöglich machen, hieße sie den wallonischen Schulen gegenüber zur Minderwertigkeit verdammen, wie die allgemeinen Wettbewerbe es mehr als einmal gezeigt haben. Zudem kommt es daraus an, den Wortschatz derer zu bereichern, welche, vlämisch auferzogen, doch nur die Worte des täglichen Lebens erlernt haben, ohne über die materielle Arbeit und die gemeine Wirklichkeit hinauszukommen. Die vlämische Literatur steht häufig außerhalb des Gesichtskreises der Massen — Theater und Volksversammlungen beweisen es alle Tage. Man muß demnach Redner für das Volk heranbilden und die Masse zum Niveau der Redner erheben.. Daher wollen wir die vlämische Bevölkerung dazu erziehen, ihre Sprache zum Erfassen von Gedanken jeder Art zu verwenden, um so ihrem Denken eine literarische und wissenschaftliche Entfaltung zu ermöglichen. Bisher war der mittlere Unterricht in Belgien derart geregelt, daß das vlämische in keinem Fach des Lehrplans verwendet wurde. Die in unseren Lehranstalten herangebildeten jungen Leute sind nicht imstande, die Mundart ihres Stammes angemessen zu handhaben. So entsteht eine Kluft zwischen den bemittelten Klassen und der Arbeiterschaft, zwischen den freien Berufen und dem Kleinbürgertum. Das Volk hat keinen Gewinn im Verkehr mit d.en führenden Schichten, welche das erworbene wissen dem Volke ebensowenig zu übermitteln vermögen, wie dieses fähig ist, jene zu begreifen, welche (Besetze auch immer für diesen oder jenen Gegenstand den Gebrauch der Sprachen geregelt haben, ist nicht bei allen diesen Maßnahmen die Befriedigung der geschädigten Interessen nahezu auf dem Papier geblieben? Ist nicht das Gesetz über den Sprachgebrauch der Gerichte, wiewohl es den achtbarsten Antrieben sein Dasein verdankte, in der Praxis, bei der Mehrzahl der Gerichtshöfe an der mangelnden Fähigkeit der Richter und Anwälte gescheitert? Und wenn mir weiter gehen und die Fol-
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4. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 16

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
16 Verwaltungstrennung gen ins fluge zu fassen wagen, welche diese intellektuelle Absonderung der Massen in der Hälfte des Lander hervorbringen mich, sehen wir da nicht, daß dies erzwungene fehlen von Beziehung und Verbindung zwischen den erleseneren Geistern und der Menge ein dauerndes Hindernis für jede Verbreitung fortschrittlicher Gedanken, für jede (Einführung in die Bewegung der modernen Welt bedeutet, hier liegt dis wesentlichste Quelle ties Schlendrians, der Vorurteile, der Gegensätzlichkeit, die sich von Tag zu Tag schärfer zwischen den Bestrebungen unserer wallonischen und vlämischen Bevölkerung ausprägt. . . . 19. Aus üem „Brief an Den König über die öerroalttingstrennung toalloniens unü Flanderns" von Jules Deftree, sozialistischem Abg. von Tharleroi. (Aug. ,9,2.)' Ittajestät, lassen Sie mich Ihnen die Wahrheit sagen, die große, schreckliche Wahrheit: es gibt keine Belgier. Ich verstehe darunter, daß Belgien ein politisches, recht künstlich geformtes Staatsgebilde, aber keine Hation ist. . . . Unsere herrlichen Hrdennemvälder breiten ihren grünen Tttantel über Hügel und felfige hänge, und die (Bärten Flanderns dehnen sich im weiten ruhigen Umkreis über Flächen von Sand. Geologisch ist das Land zwiefach, und die Bilder der Landschaft entsprechen der Verschiedenheit der Bodengestaltung. Diettlenfchen, die in diesen ungleichen Gegenden leben, sind ungleich wie sie, und ihre Seelen sind verschieden, wie die Landschaften verschieden sind. (Ein Bauer der (Tarn-pine und ein wallonischer Arbeiter sind zwei gesonderte Ittenfchheits-formen. Beide haben Sie zum König, Ittajestät, aber eine politische Lebensgemeinschaft genügt nicht, sie einander anzuähneln. Fassensie sie ins fluge: und Sie werden zuerst feststellen, wie die Berufe, denen sie unter dem Einfluß ihrer Umgebung sich widmeten, verschieden und nahezu entgegengesetzt sind. Flandern ist, zur großen luehr-fyeit, bäuerlich, Tdc^lonien zur großen Mehrheit industriell. Und notgedrungen mußte diese Verschiedenheit der wirtschaftlichen Lage die ursprüngliche, durch Rasse und Boden bestimmte Verschiedenheit, anstatt sie abzuschwächen, noch verschärfen. Beobachten Sie sie weiter und suchen Sie ihr inneres Gepräge zu begreifen! Heben den allen Bewohnern des westlichen (Europa gemeinsamen Zügen werden Sie bald die tiefen Unterschiede bemerken: der vlame ist langsam, hartnäckig, geduldig und gefügig; der tdallone ist lebhaft, unbeständig und stets zum Widerstand gegen die Obrigkeit geneigt. Ihr (Empfinden ist verschieden: der Gedanke, die (Beschichte, die den einen entflammt, läßt den anderen gleichgültig, weckt vielleicht gar sein (Entsetzen. (Es erklärt sich des weiteren, daß diese abweichende Art, das Leben 1 Abgedruckt bei Leconite et Lern, Neutralste beige et invasion alle-mande (Paris und Brüssel 1914) S. 124 ff.
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5. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 23

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Der öooruit 23 Brot zum Niedrigstmöglichen Preise liefert und alle drei Monate den erzielten Gewinn in Gemäßheit des Verbrauchs unter alle Teilnehmer verteilt - sodann Magazine für Stoffe, Bekleidungsstücke, Kolonialwaren, Schuhe und Kohlen, in welchen die Mitglieder namentlich mit den aus sie entfallenden Anteilscheinen einkaufen können- drittens eine Hilfskasse, um die infolge von Krankheit oder Unfällen arbeitsunfähigen Mitglieder zu unterstützen - viertens drei Volksapotheken, in denen Arze-neimittel bester Qualität zu sehr niedrigen preisen verkauft werden. Der verein besitzt eine Musikkapelle, dramatische, Turn- und Gesangsabteilungen, welche bei den Festen und Volkskundgebungen mitwirken. (Einer seiner Angestellten erteilt den Mitgliedern unentgeltlichen Unterricht im Englischen und Deutschen. Der verein errichtet Berufsfurfe für Schneiderinnen und Schuhmacher und wird sobald wie möglich die entsprechenden für andere Gewerbe schaffen. Die Vereinigung ,,vorwärts" wird fein Mittel versäumen, die genossenschaftliche Arbeit auf Kauf und verkauf von allem, was zum Leben notwendig ist, auszudehnen.... Art. 5. Da es zu den wesentlichen Zwecken der Vereinigung gehört, tatkräftig auf die restlose (Emanzipation des Arbeiterstandes mit hinzuwirken, hat sie sich der belgischen Arbeiterpartei angegliedert. Art. 37. Zur Unterstützung der tranken Mitglieder besteht eine Hilfskasse. Der Beitrag ist auf wöchentlich 5 Centimes und außerdem 5 Centimes am ersten Sonntag jedes Monats festgesetzt. Die Kasse dient dazu, den durch Krankheit an der Arbeit verhinderten Mitgliedern eine Beihilfe von wöchentlich 6 Broten zu gewähren. Diese Beihilfe kann nicht länger als während 6 Wochen geleistet werden und kann sich innerhalb von 6 Monaten nicht mehrmals wiederholen. . . . Die kranken Mitglieder erhalten während 6 Monaten unentgeltlich ärztlichen Beistand und Arzneimittel.1 1 1898 rourtie noch eine Pensionskasse gegründet, aus der Mitglieder, die 20 Jahre lang für je 150 Lr. Einkäufe machen, eine ctlterspenfion von täglich 30 Centimes bis 1 £r. erhalten. — Der „Dooruit" ist eines der hervorragendsten Beispiele für die Beigien eigentümlichen sog. „Mutualitäten", freiwillige Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die auf genossenschaftlicher Grundlage die Einzelnen gegen Krankheit und Invalidität versichern. Sie können unter gewissen Voraussetzungen „gesetzlich anerkannt" und dann staatlich unterstützt werden. Da die einzelnen Mutualitäten in enger Anlehnung an die großen politischen Parteien stehen, kommt dies Snstem der sog. liberte subsidiee vor allem den Organisationen der herrschenden klerikalen Partei zugute. (Einmal deshalb, und ferner weil die Mutualitäten trotz aller Propaganda immer nur einen geringen Teil der Arbeiter einzubeziehen vermochten (1912 z. B. im Becken von Charleroi von 80 000 erwachsenen Arbeitern nur 30 000), fordert die belgische Arbeiterpartei die (Einführung der Zwangsversicherung (wie in Deutschland), tue bisher nur als Altersversicherung für Bergarbeiter besteht. Erst unmittelbar vor Kriegsausbruch beschritt die belgische Sozialgesetzgebung neue Bahnen.
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6. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 24

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
24 Schulkämpfe Iv. Zchulkämpfe^ 27. Aus -er tkammerreüe ü,e§ liberalen Abg. Veveze vom 14. ©ft. ^8^3.1 ... als die Liberalen den Katholiken diese schrankenlose Freiheit (des Unterrichts) zugestanden, rechneten sie vor altem auf die erziehliche Wirkung der anderen Freiheiten. 3m Lande der Preßfreiheit und der Üereinsfreiheit, wo alle Anschauungen zum freien Ausdrucke ge-langen können, müßte, so dachten sie, ein solcyer Stand des Geistes sich herausbilden, daß die Unterrichtsfreiheit dem nationalen Interesse keinen Abbruch werde tun können. Und weiter, dachten sie, werde es neben diesem freien Unterricht, den man so restlos ungehemmt als möglich gestalten würde, der aber, jeder Aufsicht entzogen, keine Bürgschaft • bieten würde, einen andern Unterricht geben: einen staatlichen, vom Staate geschaffenen, parteilosen Unterricht, der alle Überzeugungen achten solle und der, im Unterschied zum freien Unterricht, gesetzlich geregelt sein würde und aus Kosten der Staatskasse erteilt. Unsere Vorgänger vertrauten, die Einsicht der (Eltern werde bewirken, daß die öffentlichen Schulen wenigstens einen hinreichenden Teil der kommenden Geschlechter heranbilden könnten. . . . Die Verfassung hat im Artikel 17 den vergleich2 bestätigt und . . . seit 1830 sind alle Anstrengungen der katholischen Partei darauf gerichtet gewesen, auf den vergleich zurückzukommen, um den öffentlichen Unterricht verschwinden zu lassen und zu bewerkstelligen, daß in Wirklichkeit künftighin der konfessionelle Unterricht aus der Staats-fasse bezahlt werde. ... Sie (die Klerikalen) haben durch ihre Ernennungen mit (Erfolg auf eine vöjige Klerikalisierung der Aufsichtsbehörden hingearbeitet; Sie haben keinerlei Maßregeln getroffen, um zu vermeiden, daß der Seminarunterricht ganz in die Hände des privaten Unterrichtswesens falle; ganz im Gegenteil! Sie haben die Zahl der staatlichen Lehrerseminare so weit als möglich vermindert und die Zulassungen dazu eng begrenzt, um so die Gemeinden zu zwingen, ihre Lehrer unter der Zahl der aus den Ihnen genehmen Seminaren her- j Annales parlementaires de la chambre des representants. 5 3n der belgischen Revolution einigten sich Liberale und Klerikale auf den Grundsatz der Unterrichtsfreiheit. Infolgedessen besteht in Belgien ein nebeneinander von Staats* und Gemeindeschulen und von freien, d. H. privatschulen, die fast ausschließlich in den Händen des Klerus, insbesondere der Kongregationen sind. Die klerikale Gesetzgebung hat nun den Zustand geschaffen, daß diese „freien", d. H. klerikalen Schulen unter gewissen äußerlichen Bedingungen vom Staate bzw. den (Bemeinöen „übernommen" und dann finanziell unterstützt werden können, ebenso sogar die nur „übernehmbaren". 3n den ständigen Schulkämpfen der belgischen Parteien ist dies einer der Hauptstreitpunkte, daneben die Frage des Religionsunterrichts und vor allem der allgemeinen Schulpflicht, die erst durch das Schulgesetz von 1914 wenigstens theoretisch eingeführt trniröe.
1918

7. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 12

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
12 Garantie der Großmächte Rrt. 25. Die Höfe von Österreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland gewährleisten S. Itt. dem König der Belgier die Durchführung aller der vorausgehenden Artikel. London, 15. November 1831. Sylvain van de Weyer, Esterhazy, Wessenberg, Talleyrand, palmerston, Biiloro, Lieven, Matuszewic. b) Die Garantie der Großmächte. (Aus dem Vertrag der Großmächte mit Belgien vom 19. April 1839.)1 Rrt. l. Die Herrscher der Großmächte erklären, daß die unten angefügten Artikel, welche den Wortlaut des am heutigen Tage zwischen S. 11t. dem König der Belgier und S. M. dem König der Niederlande abgeschlossenen Vertrages 2 bilden, die gleiche Geltungskraft genießen sollen, als wenn sie wörtlich in die gegenwärtige Abmachung eingefügt wären, und daß sie demnach unter die Garantie dieser Herrscher gestellt sind. B. Inneres Staatsleben. I. Die Nationalitätenfrage. 15. Aus Briefen des belgischen Ministers Rogier 1834.3 Alle. Bestrebungen unserer Regierung müssen auf die Vernichtung der flämischen Rasse abzielen, um die Vereinigung Belgiens mit unserem großen Vaterlande Frankreich vorzubereiten. (Rn pasmerfton.) Die ersten Grundsätze einer guten Verwaltung beruhen auf dem ausschließlichen Gebrauch einer Sprache, und es ist klar, daß die einzige Sprache der Belgier das Französische sein muß, Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, ist es notwendig, ba^falte Ttlititär- und Zivilämter Wallonen oder Luxemburgern übertragen werden - auf diese Weise werden die Diamen, wenn man sie zeitweise der mit diesen Ämtern ver- tierten; vielmehr war diese Abwandlung unumgänglich geworden, nachdem im Geheimartikel des Festungsvertrages (oben tlr.c12) einzelne der Großmächte sich Einmarsch- und Besatzungsrechte in dem neutralisierten Staate ausdrücklich vorbehalten hatten. Daß somit ein Einmarsch fremder Truppen in Belgien feine Verletzung der belgischen Neutralität darzustellen brauchte, hat vor allem der belgische Major Girard schon vor dem Kriege mehrfach betont (feine Aufsätze jetzt deutsch unter dem Titel: Wie ein Belgier das Verhängnis seines Vaterlandes voraussah, Berlin 1916); vgl. auch E. Norden, Das neutrale Belgien und Deutschland (München 1916). 1 Strupp, Urkunden zur Geschichte des Völkerrechts (Gotha 1911) I S. 266. 2 (Er bildet eine wörtliche Wiederholung des Vertrages vom 15. Nov. 1831 (oben Nr. 14a); nur fehlt Art. 25 sinngemäß. 8 Daumont, Le mouvement flamand (Brüssel 1912) I S. 84 f. — Rogier, ein geborener Franzose, war Mitglied der provisorischen Regierung von 1830 und später mehrfach Minister.
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8. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 13

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Nationalitätenfrage 11 bundenen Vorteile beraubt, gezwungen sein, französisch zu lernen, und man wird allmählich das germanische (Element in Belgien vernichten? (Rn den Iustizminister Raifem.) 16. Die Petition vom 30. Mai 1840.2 Wir ersuchen, durch gesetzliche Bestimmung festzulegen: 1. daß alle provinzial- und Gemeindeangelegenheiten in den vlä-misch sprechenden Landesteilen auf niederländisch verhandelt werden sollen, * " ~ ! ! ; ' ! ; jf|rr|! 2. daß daselbst die Staatsbeamten in ihren Hmtsgefchäften sich den Gerneindevorsktnden und Einwohnern gegenüber der gleichen Sprache bedienen sollen, 3. daß diese Sprache auch vor (Bericht angewandt werden muß, wenn die Parteien oder die Angeklagten sie verstehen, 4. daß ein^vlämische Akademie oder eine vlämische Abteilung an der Brüsseler Akademie zur Pflege der niederländischen Literaturkunde errichtet werde, 5. daß die niederländische Sprache an der ©enter Universität und an anderen Staatsschulen innerhalb der vlämischen Landesteile dieselben Vorrechte wie das Französische genießen soll. 17. Das erste vlämische Lprachgesetz. (17. Aug. 1873.)3 Rrt. 1. 3n den Provinzen Westflandern, Dstflandern, Antwerpen und Limburg, sowie im Gerichtskreis Löwen wird das Verfahren in Strafsachen, vom ersten Erscheinen des Angeklagten vor dem Richter an, auf vlämisch geführt und das Urteil in der gleichen Sprache gefällt, vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen. Art. 2. verlangt ein Angeklagter den Gebrauch der französischen 1 Tin bezeichnendes Beispiel für die Regierungspraxis gibt Willems, einer der ersten Führer der vlämischen Bewegung, in der berühmten Vorrede zu seiner 1834 erschienenen Ausgabe des „Reinaert de Vos“; danach verstanden damals in (Eecloo in (Dftflanbern von 8600 Einwohnern nur 300 französisch; trotzdem war feit 1830 das Französische die ausschließliche Verwaltungssprache. 1910 sprachen in Belgien von 7423784 Einwohnern 3220662 ausschließlich, dazu 611531 vorwiegend vlämisch, zusammen 54,05%i französisch dagegen ausschließlich 2883334 und vorwieaend 349969, zusammen 44,85°/n. Endlich kommen noch 77395 = 1,1 °/0 Hochdeutsche hinzu. p. Fredericg, Scbets eener geschiebenis der Dlaamsche Beweging (Gent 1906 ff.) S. 22. — Die Petition trug mehr als 100000 Unterschriften, blieb aber ohne Wirkung. 3 Pasinomie; collection compläte des lois, decrets arrötäs . . en Bel-gique (Brüssel) 1873 S. 282 ff. — Dgl. (Bmelin, Die Gesetzgebung zum Schutze der vlämischen Sprache in Beiden (Zeitschrift für Politik 8 [1915] S. 195 ff.); über die vlämische Frage im allgemeinen Ioftes, Die Diamen (2. flufl. Islünster 1916) und Dßwald, Zur belgischen Frage (Berlin 1915); daselbst weitere Literatur.
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9. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 14

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
14 vlämische Sprachgesetze Sprache, so wird das Verfahren auf französisch geführt und das Urteil in Öer gleichen Sprache gefällt. Die Zeugen werben auf vlänüsch befragt und ihre Aussagen ebenso entgegengenommen und protokolliert, außer wenn sie Öie Anroenbung Öer französischen Sprache verlangen. Art. 3. Die Nichtbeachtung der oorjtehenöen Bestimmungen beim verhör oöer Urteil zieht die Nichtigkeit des Verfahrens oöer Urteils nach sich, wofern der Idiöerfpruch einer der Parteien nicht beachtet woröen ist. Art. 6. Bei verbrechen befragt der vorsitzenöe des Schwurgerichts; Hofes oöer der von ihm öelegierte Richter Den Angeklagten, nachöem er ihn aufgeforöert hat, zu erklären, ob er einen Rcchtsbeiftanö gewählt habe, ober bevor er ihm einen solchen von Amts wegen zuweist, ob er auf französisch ober auf vlänüsch verteibigt werben will. . . . Art. 7. töenn in ein und biefelbe Angelegenheit Angeklagte verwickelt sinb, welche nicht die gleiche Sprache verstehen, so bleibt die tdahl öerjenigen unter den beiöen in Belgien gebräuchlichen Sprachen, die beim verhör vermenbet werben soll, dem Ermessen des Richters überlassen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8. Art. 8. Dem Rechtsbeiftanö eines jeöen Angeklagten bleibt es, unter dem einzigen Vorbehalt der Zustimmung des Angeklagten, unbenommen, die Derteiöigung auf französisch ober auf vlämisch zu führen; die Zustimmungserklärung wirb zu Protokoll genommen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft kann sich bei seinen Fragen der für die verteibigung gewählten Sprache bebienen. Art. 12. Innerhalb eines Jahres wirb im Aufträge der Regierung eine vlämische Übersetzung der Strafgerichtsorönung veröffentlicht weröen.i 18. Aus dem Bericht der Kommission für das Mittelschulgesetz vom 15. Juni 1883.2 Die vlämische Sprache wirö von der guten Hälfte der Nation gesprochen; aus öiefem (Brunöe beansprucht sie ihren Platz an der Sonne mit dem gleichen Recht und auf dem gleichen Fuße wie jede anbete. Sie 1 Die vor Erlaß des Gesetzes herrschenden Zustände werden am deutlichsten gekennzeichnet durch den Justizmord von Lharleroi, roo am 16. Nov. 1865 zwei vlämische Arbeiter, (louefe und Goethals, wegen Mordes zum Tode verurteilt und hingerichtet wurden; sie hatten von der auf französisch geführten Gerichtsverhandlung auch nicht ein Wort verstehen können. Später ergab sich ihre Unschuld. 2 Pasinomie 1883 S. 146 ff. — Das Ittittelfchulgefetz bestimmte für den vlämifchen Teil des Landes das vlämische als Unterrichtssprache in den Vorschulen der Ituttelfchulen und in mehreren Sachern der Mittelschulen, darunter im vlämifchen. vgl. Haller von Ziegesar im Äuguftheft der Süddeutschen Monatshefte 1916.
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10. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 25

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Wahlrecht 25 vorgegangenen auszuwählen. . . . Gleichzeitig erstrebten Sie eine möglichst weitgehende Vernichtung des öffentlichen Unterrichts. Die Gemeinden wurden Don der Verpflichtung, ihre Gemeindeschule aufrecht zu erhalten, entbunden und ermächtigt, die Handarbeitsstunden fallen zu lassen, um so den gesamten Mädchenunterricht dem Zugriff der klerikalen auszuliefern. (Einrichtungen wurden getroffen, die darauf abzielten, den öffentlichen Unterricht soviel als möglich in die Hände von Lehrern aus den Kongregationen geraten zu lassen. Tttit einem Wort, meine Herren, man bemühte sich mit allen Mitteln, den öffentlichen Unterricht, so weit er nun einmal bestehen bleiben mußte, zu beschränken, ihm das Blut auszusaugen und ihm ein konfessionelles Gepräge aufzudrücken. .. . 28. Die (Ergebnisse des belgischen Schulwesens. 3n einer Kammerrebe vom 22. Januar 19041 gab der sozialistische Abgeordnete und Führer Vandervelde solgenbe Ziffern: Bei der Zählung 1900 erklärten 19% der Bevölkerung (Männer und Frauen) roeber schreiben noch lesen zu können. Don 12 800 vorroiegenb der Arbeiterschaft entstaminenben Rekruten hatten 1610 (13 o/o) keinerlei Unterricht genossen' 509 (6 %) konnten nur lesen, 2 981 (24 o/o) lesen und schreiben, 5 528 (45 o/0) lesen, schreiben und rechnen und nur 1 452 (12 o/o) besaßen eine darüber hinausgehenbe Ausbil-bung. Bei einer Untersuchung der Arbeiterschaft in den wichtigsten Inbustrie-gegenben ergaben sich für das Textilgebiet in Ittoufcron und Ittenin 44 % Analphabeten, mit Ausschluß der Kinder unter 8 Jahren 27 o/o, unter den Webern in Hamme und 3eie (Flanbern) 49 o/0 bzw. 32 o/o, im Kohlengebiet des Bori-nage 44 o/0 bezw. 27 o/o. Bezeichnen!» sinb auch die Zahlen über die Abnahme des Schulbesuches beim heranwachsen, b. H. bei steigender Brauchbarkeit zu anbrer Arbeit; die mittleren Zahlen für Brüssel sinb 80 in der untersten Klasse (6 Jahre) gegen nur 33 im 6. Jahr (12 bis Izjahre). Die Bebe gipfelt in der Forderung der allgemeinen Schulpflicht, Anberung der Gesetze über Kinberarbeit und Unterhaltung der Kinder in der Schule. V. Dar Wahlrecht. 29. Arbeitrprogramm der „Nationalausschusses für das allgemeine Wahlrecht und Den Generalstreik"? Die vom Kongreß (der belgischen Arbeiterpartei) dem national-ausschuß zugewiesene Rufgabe besteht: 1. in der Nutzbarmachung aller Mittel, die geeignet erscheinen, die öffentliche Meinung günstig zu be- 1 Annales parlementaires. 2 Danöeroelbe, La gräve generale en Belgique (Paris 1914) S. 108. — Seit 1899 besteht in Belgien ein proporlionalwahlsystem verbunden mit Pluralwahlrecht, welches dem Besitzer eines gewissen Liegenschafts- ober sonstigen Vermögens, dem Familienvater, dem Träger einer gewissen Bilbung und dem Inhaber bestimmter sozialer Stellen ein bis zwei (Ergänzungsstimmen verleiht, praktisch kommt es vor allem der ländlichen Bevölkerung und bamit der herrschenden klerikalen Partei zugute. Bei den Wahlen vom 2. Juni 1912 machten die vereinigten Liberalen und Sozialdemokraten einen letzten vergeblichen versuch, das klerikale Regiment zu stürzen. Sie erreichten nur 43,2% der abgege*
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33 15758
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