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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Berufs- und Bürgerkunde - S. 7

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
7 Die Familie. Die Grundlage der germanischen Kultur beruht in der Entwickelung des Familienlebens. Während früher die Ehe ausschließlich unter die Kompetenz der Kirche und des Kirchenrechts fielen, erfolgt ihre Schließung seit dem 6. Februar 1875 durch das Standesamt. Eine nachfolgende kirchliche Trauung ist gebräuchlich. Vor dem Standesamt wird der Ehevertrag geschlossen. Von diesem Augenblicke an gilt das eingebrachte Gut der Frau als unter der Gewalt des Mannes stehend. Er hat das Derfügungsrecht dar- über. Soll letzteres aufgehoben werden, so ist ein gerichtlicher Akt notwendig durch Eintragung in das Güterrechtsregister. Das B.-G. B. bestimmt hierüber (§ 1432). Die Ehegatten können ihre güterrecht- lichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Wird der Güterstand geändert, dann muß eine Eintragung in das Güterrechts- register des Amtsgerichts erfolgen und zwar bei jenem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mann wohnt. Auch bei jeder Verlegung seines Wohnsitzes muß die Eintragung im Register des neuen Bezirkes wieder- holt werden. Eintragungen sind zu veröffentlichen und Einsicht in das Register ist jedem gestattet; Abschrift kann gefordert werden, sie ist auf Verlangen zu beglaubigen. Ist keine Eintragung in das Güterrechtsregister erfolgt, dann unterliegt das Gesamtgut der Verwaltung des Mannes. Die Frau darf nur in Behinderungsfällen ein sich auf das Gesamtgut beziehen- des Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver- bunden ist. Die Frau besitzt in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Schlüssel- gewalt. Nach § 1357 des B.-G.-B. ist sie berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes zu besorgen und ihn zu vertreten. Erhebt der Mann Widerspruch bei Besorgung der persönlichen Angelegenheiten der Frau mit Wirkung auf das Gesamt- gut, so kann die Zustimmung des Mannes durch das Vormundschafts- gericht ersetzt werden. Vorstehende Paragraphen muß der Agent, welcher bestrebt ist, Anträge für Neuversicherungen zu sammeln, wohl beachten, sofern sich nicht aus Un- kenntnis derselben ihm eine Quelle lang andauernder Zwistigkeiten und unangenehmer Störungen eröffnen soll. In dem Fall, wenn der Mann alleiniger Eigentümer des Versicherungsobjektes ist, ist er auch hierüber verfügungsberechtigt und er kann allein eine Versichernng abschließen.

2. Berufs- und Bürgerkunde - S. 8

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
8 In öfteren Fällen werden aber Mann und Frau gemeinsam grundbuchlich eingetragene Eigentümer z. B. eines Hauses sein. Mit- hin ist dieses Gesamtgut. Gesetzlich genügte zur Aufnahme des Ver- sicherungsantrages der alleinige Antrag des Mannes, jedoch ist es wohl allgemein üblich und wird durch die meisten Gesellschaften vor- geschrieben, daß auch in diesem Fall die Frau den Antrag mitstellen soll. Ist jedoch das Versicherungsobjekt Vorbehaltsgut der Frau, so erstreckt sich nach § 1365 die Verwaltung und Nutznießung desselben durch den Mann nicht auf das Vorbehaltsgut der Frau. Der Mann ist zwar Nießbraucher und hat als solcher nach § 1045 die Kosten der Versicherung zu tragen, das sind nach § 1385 alle Zahlungen, die für die Versicherung der zum eingebrachten Gut gehörenden Gegenstände zu leisten sind. Es muß also jetzt die Stellung eines Antrages zur Versicherung durch Mann und Frau erfolgen; denn nach § 1045 ist die Versicherung so zu nehmen, daß die Forderung gegen den Ver- sicherer dem Eigentümer zusteht. Sind nun Prämien-Zahlungen zu leisten, dann müssen dieselben durch den Nießbraucher, das ist in jedem Fall der Mann, gezahlt werden. Mithin sind die Prämien-Quittungen auf den Namen des Mannes auszustellen. Tritt nun ein Schadenfall ein, dann ist zunächst festzustellen, wer der Verhandlungs- bezw. der Empfangsberechtigte der Schadensumme ist. Sind Gebäudlichkeiten hypothekenfrei, dann ist selbstverständlich der grundbuchlich eingetragene Eigentümer der Empfangsberechtigte. Sind die Grundstücke dagegen mit Hypotheken belastet, so wird wohl in den meisten Fällen die Ausstellung eines Hypothekensicherungsscheines bei den Gesellschaften beantragt worden sein. Hierzu bestimmt der § 1127. Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstückes unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wieder hergestellt oder Ersatz für ihn be- schafft ist. Der Versicherer kann mithin nicht zahlen, weil der Hypo- thekengläubiger ein Anrecht an die Versicherungssumme hat. Es müßte denn sein, daß der Abgebrannte die Gebäudlichkeiten in vollem Um- fange wieder errichtet hätte. (Letzteres wird z. B. ein für allemal durch die Sozietäten gefordert.) Die Einteilung der Güter. Unsere gesamte kulturelle Ordnung gründet sich auf die Familie. Diese ist das geschlossene Ganze, in dem der Familien-Vorstand für die Bedürfnisse seiner Angehörigen sorgt, indem diese wiederum be- strebt sind, ihre geistigen Fähigkeiten auszubilden, um dereinst ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu könneu. Der Familien-Vorstand sorgt durch körperliche oder geistige Arbeit für den notwendigen Unter- halt. Er ist bestrebt, diesen zu erwerben und seine Arbeit soll ihm den Lohn einbringen. Er hat einen Beruf, in diesem ist er tätig. Während es in früherer Zeit hauptsächlich das Handwerk war, hat das letzte

3. Berufs- und Bürgerkunde - S. 10

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
10 Der reelle Wert ruht in dem Gebrauchsgegenstand. Der ideelle Wert wird durch die subjektive Auffassung erst geschaffen (Andenken, Erbstücke). Wenn die Produktion nun Güter schaffen soll, dann ist sie ent- weder ein Werterzeuger oder ein Neubildner oder ein Werterhöher. Hieraus ergeben sich die vier Produktionsarten: 1. Die Urform, die man auch als Produktion bezeichnen kann; sie entnimmt der Natur die Roh- oder Naturwerte. Zu finden ist diese Urproduktion im Bergbau, Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd und Fischerei. 2. Das Gewerbe ist die zweite Produktionsart. Es schafft Form- werte, d. h. Gestalt und innerer Wert wird gegenüber dem Urding verändert. Ursprünglich war es das Handwerk, jetzt ist es aber hauptsächlich die ausgedehnte Industrie, die diese Werte schafft. 3. Der Handel bildet Ortswerte, er transportiert Werte (Waren) von ihrem Fund- oder Herstellungsorte nach ihrem Gebrauchs- orte und ermöglicht dadurch ihre Verwendung. Indem der Handel überschießende Werte von Orten, wo sie zuviel produ- ziert werden, nach solchen Orten befördert, wo sie fehlen und gebraucht werden, ist er eben produktiv tätig, er erhöht den Wert resp. er verschafft erst einen solchen. 4. Die Spekulation bildet Zeitwerte. Indem sie heute Güter auf- kauft und reserviert, erhofft sie in einer späteren Zeit deren Verwendung, die dann später erfolgende Abgabe rechnet aber auf einen größeren Nutzen. Der Lehrling. Nach dem Verlassen der Schule beginnt die Berufsausbildung. Sie ist das Mittel, durch welches die berufliche Tüchtigkeit erzielt werden soll, die ihrerseits wieder entsprechenden Ausdruck in der Ent- schädigung dafür, im Lohn, findet. Darum prüfe ein jeder, ehe er ein Mittel anwendet, dessen Brauchbarkeit und Tauglichkeit für seinen be- sonderen Zweck, d. h. er prüfe seine geistigen und technischen Fähig- keiten, ob sie ausreichend Gewähr dafür bieten, um mit ihnen das Ziel zu erreichen. Fällt dann die Prüfung günstig aus, dann fasse er den Entschluß, auch auszuharren in seiner Wahl, er bekunde den festen Willen und befleißige sich des steten Vorwärtsstrebens auf dem einmal eingeschlagenen Wege; denn nur dem Beharrlichen und Mu- tigen gehört die Welt. Gewöhnlich pflegt zu Beginn der Lehrzeit ein Vertrag ^abge- schlossen zu werden. Dieser genießt nach dem Handelsgesetzbuch Form- freiheit, d. h. er kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Hierin werden die gegenseitigen Pflichten und Rechte festgelegt^und die Dauer des Vertrags wird zeitlich begrenzt. Ortsstatut und Orts- gebrauch pflegen als Norm zu dienen. Der erste Monat der Lehrzeit gilt auch ohne besondere Vereinbarung als Probezeit, letztere kann je- doch bis zu drei Monaten verlängert werden. Während der Probe-

4. Berufs- und Bürgerkunde - S. 12

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
12 Die Gemeinde. Tätigkeiten in derselben. Die Familien schließen sich zu Gemeinden zusammen. Wir unter- scheiden ländliche und städtische Gemeinden. Erstere sind nach der Landgemeindeordnung organisiert. Nach der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ist die alte gutsherrliche Polizeigewalt aufgehoben, das Aufsichtsrecht des Gutsherrn über die Landgemeinden beseitigt und diesen selbst die Schulzen- und Schöffenwahl übertragen. Schulze und Schöffen bilden gemeinsam den Gemeindevorstand und diesen muß der Versicherungsbeamte oftmals in Anspruch nehmen, sofern er Erkundigungen einzieht, Auskünfte nach subjektiver oder objektiver Seite hin zu erhalten wünscht. Die Stadtgemeinden sind kommunale Verbände, die seit dem 19. November 1808 Selbstverwaltung haben. Sie führen eigene Wirt- schaft, müssen Sachgüter und Leistungen anwerben, verwalten und verwenden, um die ihnen gestellten Ausgaben zu lösen. Zur Verwaltung der Stadtgemeinden ist zunächst die aus der Wahl der Bürgerschaft hervorgegangene Vertretung (Stadtverordneten- versammlung, Gemeinderat, Gemeindekollegium) berufen. Vollzugs- organ ist der Magistrat. Bei den Stadtgemeinden ist diese Vorstands- behörde kollegialisch, bei den Landgemeinden meist so organisiert, daß die Befugnis in der Hand eines einzelnen Amtsträgers ruht. Während in den Landgemeinden sich hauptsächlich die als Ur- produktion bezeichnete Tätigkeit entwickelt, finden wir in Städten hauptsächlich die Entwickelung des Gewerbes und des Handels. Das Gewerbe basiert auf dem Handwerk. Dieses ist diejenige wirtschaftliche Tätigkeit, bei welcher in der Hauptsache körperliche Kraft, verbunden mit technischer Fertigkeit, zur Anwendung kommt. Die Wurzeln des Gewerbes reichen bis in die Urzeit zurück. Stoffgewinnung und Stoffumwandlung werden in alter Zeit von der gleichen Person vorgenommen. Es gibt noch keine Produktions- teilung, aber nicht jede Art der Produktion wird von jeder Person verstanden und geübt. Es besteht eine scharfe Trennung der wirt- schaftlichen Funktion nach Geschlechtern, dergestalt, daß jedes Geschlecht einen bestimmten Teil der Produktion für sich hat: die Frau hat alles, was mit der Gewinnung und Zubereitung von Pflanzenstoffen zusammenhängt, der Mann hat die Jagd, den Fischfang, die Vieh- zucht, die Herstellung der Waffen und Geräte für diese Tätigkeiten, die Bearbeitung der Häute und Tierknochen, meist auch das Braten des Fleisches. Betriebssysteme, welche für das Handwerk in Frage kamen, sind: 1. das Hauswerk, 2. das Lohnwerk, 3. das Handwerk im engeren Sinne, 4. der Verlag, und 5. die Fabrik.

5. Berufs- und Bürgerkunde - S. 14

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
14 Dehnt der Handwerker infolge des Umfanges seines eigenen Ge- schäftes den Betrieb nun soweit aus, daß er noch eine größere Anzahl von Arbeitern außerhalb seiner eigenen Betriebsstätte in ihren Woh- nungen beschäftigt, dann haben wir das Verlagssystem; dieses geht mehr oder minder schon zur Fabrikation über. Bei derselben beschäf- tigt ein Unternehmer regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Wohnungen in eigener Betriebsstätte. Während bei dem Verlagssystem vielfach der einzelne Arbeiter das Objekt fertig herstellte (Konfektion, Zigarren, Heimarbeit), ist im Fabrikationsbetrieb der Arbeiter nur mit der Herstellung eines Teiles beschäftigt, vielfach nur als Maschinenführer tätig, so daß das Handwerk soviel wie möglich ausgeschaltet wird. Das Fabrikationssystem hat einen Umschwung unserer gesamten Produktion hervorgerufen, so daß die alten Handwerksinnungen schwer mit dieser Konkurrenz zu kämpfen hatten und bald dem Untergang geweiht schienen. Durch Gesetz vom 26. Juli 1897 betreffs Ab- änderung der Gewerbeordnung ist jedoch eine ganz neue Situation geschaffen worden, indem Handwerkskammern gegründet wurden zur Vertretung der Interessen des Handwerks. In den Städten hält sich das Handwerk bei kleinkapitaliftischer Gestaltung seines Betriebes, auf dem Lande ist es noch in weit größerem Umfange auf lange Zeiten lebensfähig; hier hat es sich denn auch im Laufe dieses Jahrhunderts mächtig ausgebreitet, so daß gegenwärtig über die Hälfte der von der Statistik als Handwerker angesprochenen Gewerbetreibenden sich im Deutschen Reiche auf dem Lande befindet. Die Polizeiverwaltung. Nachstehende Wiedergabe des Preußischen Gesetzes über das Mo- biliar-Feuer-Versicherungswesen vom 8. Mai 1837 an und für sich und in bezug auf die Preußische Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 hat lediglich nur noch informatorischen Wert. Die Vorschriften hin- sichtlich der sogenannten Präventivkontrolle sind überholt durch die einschlägige Reichsgesetzgebung über diese Materie. Begriff. Polizei ist derjenige Zweig der Staatsverwaltung, der durch un- mittelbaren Verkehr mit den Staatsbürgern Wohlfahrt, Ordnung und Sicherheit des Staates wie der Bürger zur Verwirklichung der idealen Natur des Staates nach Möglichkeit durchzuführen hat. Organisation. Polizei ist Staatssache, den Gemeinden ist oftmals das Aus- führungsrecht durch den Staat übertragen. In Preußen gibt es Königliche Polizei (Berlin, Cassel, Hannover usw.) und städtische Polizei. Auf dem Lande verwaltet der Amtsvorsteher die polizeilichen Befugnisse. Die Landespolizeibehörden haben ihre oberste Instanz im Mini- sterium des Innern, unter diesem fungieren die Regierungspräsidenten und Landräte. Exekutivorgane sind die Polizeidiener, Gendarmerie und Schutz- mannschaft.

6. Berufs- und Bürgerkunde - S. 44

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
44 Sind mit den Feuerversicherungsgesellschaften durch die Landes- behörde Vereinbarungen getroffen, oder bestehen besondere landesrecht- tiche Vorschriften über Abgaben für gemeinnützige Zwecke, z. B. För- derung des Feuerlöschwesens, Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren, Beiträge zu Neuanschaffungen usw., dann bleiben diese in Kraft. Es können also neu konzessionierte Gesellschaften in den Bundesstaaten zu solchen Abgaben herangezogen werden. Einzelne Bundesstaaten haben für Ausfertigung der Policen be- sondere Stempelsteuersätze vorgeschrieben. Die Uebertretung derselben zieht naturgemäß die darauf festgesetzte Strafe nach sich. Stempel- steuerpflichtig sind demnach: Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg, Anhalt, Altenburg, Gotha, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen, Hamburg, Lübeck, Elsaß-Lothringen. Nichtsteuerpflichtig sind: Baden, Hessen, Hohenzollern, Helgoland, Lippe-Detmold, die beiden Mecklenburg, die beiden Reuß, Koburg, Meiningen, Weimar, Rudolstadt, Sondershausen, Waldeck und Würt- temberg. Uebertretungen der landesgesetzlichen Vorschriften werden durch erlassene Strafbestimmungen geahndet, nicht selten zieht deren Nicht- beachtung sogar den Ausschluß aus diesem Gebiete nach sich. Landesgesetzgedung für das Königreich Preußen. In den sogenannten alten Provinzen: Brandenburg, Pommern, Schlesien, Ost- und Westpreußen, Posen, Sachsen und der Rhein- provinz bestehen einzelne Bestimmungen vom 8. Mai 1837 noch in Kraft. Wie bereits erwähnt, dürfen die Polizeibehörden sich Kenntnis über den Versicherungsbestand durch Revision der Bücher verschaffen, Einsichtnahme derselben ist bloß im Bureau möglich. Es ist also notwendig, die Bücher ordnungsmäßig zu führen, da andernfalls eine Strafe von 5 bis 100 Tlr. festgesetzt werden kann. Auch die Versicherten, die größere Lagervorräte unter Versicherung bringen, können gehalten werden, über den Bestand, sowie über Zu- und Abgänge Buch zu führen. Ist nun ein Brandschaden erfolgt, dann darf die Zahlung der Entschädigung erst nach Anzeige an die Polizei erfolgen. Es ist eine Frist von acht Tagen abzuwarten, innerhalb welcher die Behörde Einwendungen gegen die Zahlung er- heben kann. Für einzelne Provinzen resp. Regierungsbezirke gelten noch weitere Sonderbestimmungen. 3. Gesetz über den Versicherungsantrag vom 30. Mai 1908. Allgemeine Vorschriften. Versicherer und Versicherter haben gegenseitige Pflichten. Für ersteren tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der Entschädigung ein, letzterer erwirbt aber erst dieses Recht darauf durch Zahlung einer Prämie. Die Beiträge bei Gesellschaften auf Gegen- seitigkeit gelten als Prämien im Sinne des Gesetzes.

7. Berufs- und Bürgerkunde - S. 16

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
16 Der Agent hat zu dem Ende ein Duplikat des Versicherungs- antrages und der damit verbundenen Deklaration des Versicherungs- nehmers einzureichen.*) Der Polizeiobrigkeit bleibt überlassen, durch Besichtigung an Ort und Stelle oder durch andere ihr dienlich scheinende Mittel sich von der Angemessenheit des Versicherungsbetrages die nötige Ueberzeugung zu verschaffen. Versagt die Polizeiobrigkeit die nachgesuchte Erklärung, so steht den Beteiligten der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zu. Alle hierauf sich beziehende Verhandlungen sind stempel- und kostenfrei. Auszahlung von Brandentschädigungen. Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten gebührende Entschädigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat die Gesellschaft oder der Agent der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen. Die Zahlung darf nur erst dann erfolgen, wenn die Be- hörde nicht binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige, dagegen Ein- spruch getan hat. Bürgert. Gesetz-Buch § 1127. „Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigen- tümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung ge- bracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer." „Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wieder hergestellt oder Ersatz für ihn be- schafft ist. § 1128. Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an *) Anmerkung. a) Unter dem Ausdruck Polize oder Prolongationsschein wird jedes Versicherungsdokument verstanden, welchen Namen es auch führen möge. Ein Agent ist daher nicht befugt, einen sogenannten Jnterimsschein oder eine Quittung, worin die Uebernahme der Gefahr von seiten der Gesellschaft vor Erteilung der polizeilichen Genehmigung bescheinigt oder versprochen wird, auszuhändigen. (Ministerial-Reskr. vom 10. Juni 1837.) b) Handelt es sich um Prolongationen bereits genehmigter Versicherungen, so bedarf es keines förmlichen neuen Antrages, sondern nur der Anzeige der geschehenen Prolongation. (Minist.-Reskr. vom 10 Juni 1837.) o) Durch Kabinetsordre vom 30. Mai 1841 sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 auch auf die Versicherungen von Immobilien ausgedehnt. d) Bei Veränderung des Wohnortes des Versicherten bedarf es einer er- neuten polizeilichen Genehmigung; dagegen nicht bei Veränderungen der Wohnung in demselben Orte. (Minist.-Reskr. vom 12. Juli 1852.) e) Ein Agent, welcher eine von dem polizeilich genehmigten Versicherungs- anträge abweichende Polize aushändigt, macht sich nach den §8 14 und 31 straf- bar, mag die Abweichung auch noch so unbedeutend, insbesondere die Ver- sicherungssumme auch geringer angegeben sein. (Erk. vom 24. Juni 1874.) k) Die Strafe der Nichtbeachtung des § 14 trifft den Agenten, ohne daß es der Feststellung der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit bedarf. Der Umstand, daß er nicht selbst, sondern daß ein Geschüftsgehilfe die Polize ausgehändigt hat, wendet die Strafe nicht ab. (Erk. vom 23. September 1875.) Z) Der Schulze eines Dorfes ist nicht Polizeiobrigkeit im Sinne dieses Gesetzes. Erk. d. O. Tr. vom 14. Dezember 1864.) Ebensowenig der Kreis- landrat G.-A. 21. S. 661. Als Ortspolizeibehörde ist jetzt im Gebiete der Kreis- ordnung der Amtsvorsteher anzusehen. Besch, v. 18. April 1877.

8. Berufs- und Bürgerkunde - S. 46

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
46 Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung. Der Versicherte muß auf gefahrerhöhende Umstände aufmerksam machen, andernfalls kann der Versicherer vom Vertrage zurücktreten. Kennt letzterer diese Umstände oder unterblieb die Anmeldung ohne Verschulden des Versicherten, so ist der Rücktritt ausgeschlossen. Des- gleichen begründet eine unrichtige Anmeldung über einen erheblichen Umstand den Rücktritt des Versicherers, schließt ihn jedoch aus, wenn der Umstand ihm bekannt war oder ohne Verschulden des Versicherten nicht gemeldet wurde. Unterlassung der Anmeldung eines gefahr- erhöhenden Umstandes auf Fragebogen begründet nur bei arglistiger Verschweigung den Rücktritt des Versicherers. Dieser Rücktritt kann nur innerhalb 1 Monats erfolgen, von dem Augenblick gerechnet, in welchem der Versicherer Kenntnis der gefahrerhöhenden bisher ver- schwiegenen Umstände erhielt. Beide Parteien haben empfangene Leistungen zurückzugewähren. Während des Kündigungsmonates haftet der Versicherer jedoch im Schadenfall, sofern der betreffende ge- fahrerhöhende Umstand nicht die Ursache desselben war. Nach Abschluß des Bertrages darf der Versicherte gefahrerhöhende Umstände nicht herbeiführen oder herbeiführen lassen. Deren Kenntnis verpflichtet ihn zur Anmeldung an den Versicherer. Handelt der Ver- sicherte jedoch so, daß er gefahrerhöhende Umstände bewirkt, so ist der Versicherer zum Rücktritt ohne Kündigung berechtigt, bewirkt ein Dritter diese Umstände, so ist Kündigungsfrist, die einen Monat ausgeübt werden kann. Im ersteren Falle ist im Schadenfall der Versicherer leiftungsfrei, im zweiten Falle nur dann, wenn die Anzeige über die Gefahr nicht unverzüglich gemacht wurde. Gefahrerhöhung, durch einen Dritten bewirkt, berechtigt den Versicherer zur Kündigung des Vertrags, jedoch mit einmonatlicher Kündigungsfrist. Dem Versicherten lastet stets die Mitteilungspflicht bei Gefahrerhöhung ob, deren Versäumnis kann den Versicherer von der Leistung im Schadenfall befreien, wenn ein Monat nach Ein- tritt der Gefahr und nach Versäumnis der Mitteilllng vergangen ist, währenddessen ihm Mitteilung werden konnte und mußte. Unerhebliche Gefahren kommen nicht in Betracht; Kündigungen auf Teilbeträge bedingen gegenseitige Uebereinkunft, andernfalls kann aus ihnen die Gesamtkündigung abgeleitet werden. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist dem Versicherer durch den Versicherten unverzüglich Anzeige zu erstatten; Beihilfe zur Schaden- feststellung zu gewähren, ja selbst u. a. Belege zu beschaffen, aus denen der Umfang der Leistungspflicht festgestellt werden kann. Prämie. Die erste Prämie ist sofort nach Abschluß des Vertrages zu be- zahlen, wurde sie bisher abgeholt, so ist der Versicherte nur dann zur Uebermittelung verpflichtet, wenn ihm dieses Verlangen schriftlich mit- geteilt wird. Die Prämie haftet am Objekt, Leistungsort für dieselbe ist also der Wohnsitz des Versicherten in dem Fall, daß der Betriebs- ort mit dem Wohnsitz der gleiche ist, andernfalls eben der Betriebsart.

9. Berufs- und Bürgerkunde - S. 18

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
18 wohl der Gefahr gegenüber, die infolge elementarer Ereignisse über ihn hereinbricht, aber nicht ratlos soll er ihren Folgen begegnen. Denn die Gefahr ist erfahrungsgemäß auf einen kleineren Bezirk beschränkt und indem diese räumliche Begrenzung sie in den Folgen beschränkt, kann die menschliche Gesellschaft als weit über das Gefahrengebiet aus- greifend, die Folgen mildern, abschwächen, durch Verteilung auf viele Schultern fast ausschalten. Naturgemäß handelt es sich in geschicht- lichen, d. h. vergangenen Zeiten um Bekämpfung von Feuer und Wasser. Behördliche Anordnungen — Feuerordnungen, Brandgilden, Feuerkassen, Feuerassekuranzen, Sozietäten — suchten Verbände zu organisieren, um innerhalb derselben den Gefahren begegnen zu können, aber erst private Initiative und kaufmännischer Unternehmungsgeist errichteten ein Werk, das als die „Versicherung" im Volke bekannt ist, dort heimisch wurde, das jetzt schützend über ungezählten Millionen des Nationalvermögens wacht. Die Organisation der Versicherung nach rechnerischer und rechtlicher Seite. Wie schon bemerkt, war der Umfang jener Bezirke, in denen Feuer- und Wasserordnungen vorhanden waren, auf Städte oder Land- schaften begrenzt. Dort herrschten die gleichen Wirtschaftsverhältnisse, Gewohnheiten und Arbeitsgelegenheiten. Die Bauten waren nach Material und konstruktiver Seite hin von einer Gleichmäßigkeit, die erst mit zunehmendem Wohlstand im Xv. und Xvi. Jahrhundert eine Abweichung, meist sogar nur in der Fassade, erfuhren. Es war also für alle Bewohner einer Stadt, man könnte sagen, ein einheitliches Risiko vorhanden. Gar nicht selten befanden sich die Scultetus, die Magistrate der Städte mit ihren Bewohnern im Streit, wenn sie die Frage z. B. der harten Dachung, des steinernen Kamins usw. an- schnitten. Selbst Angebote auf teilweise oder gar freie Lieferung von feuerfestem Material wurden von den Bürgern abgelehnt, ein^zähes Festhalten am liebgewordenen Zinselbau, am Schindel- oder Stroh- dach, am hölzernen Kamin usw., bildeten von jeher einen Charakter- zug germanischen Stammes, wennschon die Tatsachen eines Besseren belehren mochten. Es entsprach mithin folgerichtig auch das Verfahren, die Folgen eines Brandes oder Wasserschadens zu repartieren, gemein- sam den Hufner, Einspänner und Käthner nach dem Maße seiner Leistungsfähigkeit zur Beseitigung beitragen zu lassen. Naturgemäß mußte in der Zeit der Naturalwirtschaft dieser Beitrag in einer Arbeits- leistung oder Materiallieferung bestehen und die „Frohnde" war stän- dige Berechnung für die Lieferung. Wir nennen dieses Verfahren das Umlageverfahren. Träger waren in den Städten die Korporationen, Innungen, Gilden, auf dem Lande die Gemeinden, Deichverbände. Mit der Zeit fortschreitenden Wohlstandes und wissenschaftlicher Vertiefung fand man aber bald heraus, daß einzelne Objekte feuer- gefährlicherer Natur waren als andere Gattungen und chronologische Aufzeichnungen wurden ergänzt durch statistische Berechnungen und amtlich statistische Ermittlungen. Hierdurch mußte eine Gliederung in Gefahrenklassen ermittelt werden, welcher recht und billig eine Leistung

10. Berufs- und Bürgerkunde - S. 48

1912 - Leipzig : Thalacker & Schöffer
48 Die Versicherung kann für einen „Inbegriff von Sachen" (Positionen) genommen werden, sie gilt aber nur für diese, nicht etwa für entgehenden Gewinn. Für letzteren tritt sie nur auf Grund besondere Vereinbarung ein. Stets haftet aber der Versicherer nur allein bis zur Höhe der Versicherungssumme, die stets in Geld zahlbar ist. Nimmt der Versicherte mehrfache Deckung gegen dieselbe Gefahr, so hat er jedem Versicherer davon Mitteilung zu geben unter Angabe der anderen Gesellschaft und der Höhe der Versicherungssumme. Ueber- steigen nun die Versicherungssummen den Wert des Objekts (Doppel- versicherung) so haften die Versicherer nur als Gesamtschuldner für den reellen Wert; allerdings kann jeder im Schadenfall bis zur Höhe seiner Versichertlng in Anspruch genommen werden, sie repartieren aber die Schadensummen unter sich anteilig nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen vertragsmäßig oblag. Kommen ausländische Gesell- schaften in Frage, so ist nach deren Rechtsgrundsätzen zu verfahren. Doppelversichernngen mit dem Ziele nach rechtswidrigen Ver- mögensvorteilen heben jeden Vertrag auf, dem Versicherer gebührt aber die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Irrtümlich ent- standene Doppelversicherungen begründen anteilige Minderung der Versicherungssummen, sofern der Versicherte den Irrtum sofort berichtet. Unterläßt er die Benachrichtigung, dann erlischt sein Recht auf Min- derung der Prämie, andernfalls hat er für Herabsetzung derselben eine angemessene Geschäftsgebühr zu zahlen. Führt der Versicherte den Schadenfall vorsätzlich herbei (auch eventuell grobe Fahrlässigkeit!), dann ist dadurch der Versicherer ersatz- frei. Ersterer ist sogar verpflichtet, für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, eventuell Vorbeugungsanordnungen des Ver- sicherers Folge zu leisten, im Zweifelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Alle Kosten für diese Art Aufwendungen trägt der Versicherer, unter Umständen auch jene, die mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Bei Unterversicherungen jedoch tritt eine anteilige Zubuße ein. Erfolgt Festsetzung einer Schadenhöhe durch Sachverständige, dann ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht; die Feststellung erfolgt dann durch Urteil. Gerichtliche Sachverständige ernennt das zuständige Amtsgericht, durch freiwillige Vereinbarung kann jedoch auch ein an- deres Amtsgericht mit deren Ernennung betraut werden. Eine An- fechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. Diese Vor- schriften sind zwingender Natur. Der Versicherte kann sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten, die Ermittlungskosten bei Schadenfeststellung jedoch zu jenen des Versicherers; bei Unter- versicherungen sino letztere anteilig zu tragen. Zahlt der Versicherer die Schadensumme, dann erwirbt er damit etwaige Rechtsansprüche an Dritte von dem Versicherten; eine Auf- gabe derselben durch den Versicherten befreit den Versicherer in der Höhe dieser Rechtsansprüche von der Schadenleistung. Rechtsansprüche
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