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Die Familie.
Die Grundlage der germanischen Kultur beruht in der Entwickelung
des Familienlebens. Während früher die Ehe ausschließlich unter die
Kompetenz der Kirche und des Kirchenrechts fielen, erfolgt ihre Schließung
seit dem 6. Februar 1875 durch das Standesamt. Eine nachfolgende
kirchliche Trauung ist gebräuchlich.
Vor dem Standesamt wird der Ehevertrag geschlossen. Von
diesem Augenblicke an gilt das eingebrachte Gut der Frau als unter
der Gewalt des Mannes stehend. Er hat das Derfügungsrecht dar-
über. Soll letzteres aufgehoben werden, so ist ein gerichtlicher Akt
notwendig durch Eintragung in das Güterrechtsregister. Das B.-G. B.
bestimmt hierüber (§ 1432). Die Ehegatten können ihre güterrecht-
lichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere auch nach der
Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Wird der
Güterstand geändert, dann muß eine Eintragung in das Güterrechts-
register des Amtsgerichts erfolgen und zwar bei jenem Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Mann wohnt. Auch bei jeder Verlegung seines
Wohnsitzes muß die Eintragung im Register des neuen Bezirkes wieder-
holt werden. Eintragungen sind zu veröffentlichen und Einsicht in
das Register ist jedem gestattet; Abschrift kann gefordert werden, sie
ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Ist keine Eintragung in das Güterrechtsregister erfolgt, dann
unterliegt das Gesamtgut der Verwaltung des Mannes. Die Frau
darf nur in Behinderungsfällen ein sich auf das Gesamtgut beziehen-
des Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver-
bunden ist.
Die Frau besitzt in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Schlüssel-
gewalt. Nach § 1357 des B.-G.-B. ist sie berechtigt, innerhalb ihres
häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes zu besorgen und
ihn zu vertreten. Erhebt der Mann Widerspruch bei Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten der Frau mit Wirkung auf das Gesamt-
gut, so kann die Zustimmung des Mannes durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden.
Vorstehende Paragraphen muß der Agent, welcher bestrebt ist, Anträge
für Neuversicherungen zu sammeln, wohl beachten, sofern sich nicht aus Un-
kenntnis derselben ihm eine Quelle lang andauernder Zwistigkeiten und
unangenehmer Störungen eröffnen soll. In dem Fall, wenn der Mann
alleiniger Eigentümer des Versicherungsobjektes ist, ist er auch hierüber
verfügungsberechtigt und er kann allein eine Versichernng abschließen.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
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In öfteren Fällen werden aber Mann und Frau gemeinsam
grundbuchlich eingetragene Eigentümer z. B. eines Hauses sein. Mit-
hin ist dieses Gesamtgut. Gesetzlich genügte zur Aufnahme des Ver-
sicherungsantrages der alleinige Antrag des Mannes, jedoch ist es
wohl allgemein üblich und wird durch die meisten Gesellschaften vor-
geschrieben, daß auch in diesem Fall die Frau den Antrag mitstellen soll.
Ist jedoch das Versicherungsobjekt Vorbehaltsgut der Frau, so
erstreckt sich nach § 1365 die Verwaltung und Nutznießung desselben
durch den Mann nicht auf das Vorbehaltsgut der Frau. Der Mann
ist zwar Nießbraucher und hat als solcher nach § 1045 die Kosten der
Versicherung zu tragen, das sind nach § 1385 alle Zahlungen, die für
die Versicherung der zum eingebrachten Gut gehörenden Gegenstände
zu leisten sind. Es muß also jetzt die Stellung eines Antrages zur
Versicherung durch Mann und Frau erfolgen; denn nach § 1045 ist
die Versicherung so zu nehmen, daß die Forderung gegen den Ver-
sicherer dem Eigentümer zusteht.
Sind nun Prämien-Zahlungen zu leisten, dann müssen dieselben
durch den Nießbraucher, das ist in jedem Fall der Mann, gezahlt
werden. Mithin sind die Prämien-Quittungen auf den Namen des
Mannes auszustellen.
Tritt nun ein Schadenfall ein, dann ist zunächst festzustellen, wer
der Verhandlungs- bezw. der Empfangsberechtigte der Schadensumme
ist. Sind Gebäudlichkeiten hypothekenfrei, dann ist selbstverständlich
der grundbuchlich eingetragene Eigentümer der Empfangsberechtigte.
Sind die Grundstücke dagegen mit Hypotheken belastet, so wird wohl
in den meisten Fällen die Ausstellung eines Hypothekensicherungsscheines
bei den Gesellschaften beantragt worden sein. Hierzu bestimmt der
§ 1127. Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den
Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstückes unter Versicherung
gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den
Versicherer.
Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn
der versicherte Gegenstand wieder hergestellt oder Ersatz für ihn be-
schafft ist. Der Versicherer kann mithin nicht zahlen, weil der Hypo-
thekengläubiger ein Anrecht an die Versicherungssumme hat. Es müßte
denn sein, daß der Abgebrannte die Gebäudlichkeiten in vollem Um-
fange wieder errichtet hätte. (Letzteres wird z. B. ein für allemal
durch die Sozietäten gefordert.)
Die Einteilung der Güter.
Unsere gesamte kulturelle Ordnung gründet sich auf die Familie.
Diese ist das geschlossene Ganze, in dem der Familien-Vorstand für
die Bedürfnisse seiner Angehörigen sorgt, indem diese wiederum be-
strebt sind, ihre geistigen Fähigkeiten auszubilden, um dereinst ihren
eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu könneu. Der Familien-Vorstand
sorgt durch körperliche oder geistige Arbeit für den notwendigen Unter-
halt. Er ist bestrebt, diesen zu erwerben und seine Arbeit soll ihm den
Lohn einbringen. Er hat einen Beruf, in diesem ist er tätig. Während
es in früherer Zeit hauptsächlich das Handwerk war, hat das letzte
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
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10
Der reelle Wert ruht in dem Gebrauchsgegenstand. Der ideelle
Wert wird durch die subjektive Auffassung erst geschaffen (Andenken,
Erbstücke).
Wenn die Produktion nun Güter schaffen soll, dann ist sie ent-
weder ein Werterzeuger oder ein Neubildner oder ein Werterhöher.
Hieraus ergeben sich die vier Produktionsarten:
1. Die Urform, die man auch als Produktion bezeichnen kann;
sie entnimmt der Natur die Roh- oder Naturwerte. Zu finden
ist diese Urproduktion im Bergbau, Land- und Forstwirtschaft,
Viehzucht, Jagd und Fischerei.
2. Das Gewerbe ist die zweite Produktionsart. Es schafft Form-
werte, d. h. Gestalt und innerer Wert wird gegenüber dem
Urding verändert. Ursprünglich war es das Handwerk, jetzt
ist es aber hauptsächlich die ausgedehnte Industrie, die diese
Werte schafft.
3. Der Handel bildet Ortswerte, er transportiert Werte (Waren)
von ihrem Fund- oder Herstellungsorte nach ihrem Gebrauchs-
orte und ermöglicht dadurch ihre Verwendung. Indem der
Handel überschießende Werte von Orten, wo sie zuviel produ-
ziert werden, nach solchen Orten befördert, wo sie fehlen und
gebraucht werden, ist er eben produktiv tätig, er erhöht den
Wert resp. er verschafft erst einen solchen.
4. Die Spekulation bildet Zeitwerte. Indem sie heute Güter auf-
kauft und reserviert, erhofft sie in einer späteren Zeit deren
Verwendung, die dann später erfolgende Abgabe rechnet aber
auf einen größeren Nutzen.
Der Lehrling.
Nach dem Verlassen der Schule beginnt die Berufsausbildung.
Sie ist das Mittel, durch welches die berufliche Tüchtigkeit erzielt
werden soll, die ihrerseits wieder entsprechenden Ausdruck in der Ent-
schädigung dafür, im Lohn, findet. Darum prüfe ein jeder, ehe er ein
Mittel anwendet, dessen Brauchbarkeit und Tauglichkeit für seinen be-
sonderen Zweck, d. h. er prüfe seine geistigen und technischen Fähig-
keiten, ob sie ausreichend Gewähr dafür bieten, um mit ihnen das
Ziel zu erreichen. Fällt dann die Prüfung günstig aus, dann fasse
er den Entschluß, auch auszuharren in seiner Wahl, er bekunde den
festen Willen und befleißige sich des steten Vorwärtsstrebens auf dem
einmal eingeschlagenen Wege; denn nur dem Beharrlichen und Mu-
tigen gehört die Welt.
Gewöhnlich pflegt zu Beginn der Lehrzeit ein Vertrag ^abge-
schlossen zu werden. Dieser genießt nach dem Handelsgesetzbuch Form-
freiheit, d. h. er kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden.
Hierin werden die gegenseitigen Pflichten und Rechte festgelegt^und
die Dauer des Vertrags wird zeitlich begrenzt. Ortsstatut und Orts-
gebrauch pflegen als Norm zu dienen. Der erste Monat der Lehrzeit
gilt auch ohne besondere Vereinbarung als Probezeit, letztere kann je-
doch bis zu drei Monaten verlängert werden. Während der Probe-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
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Die Gemeinde.
Tätigkeiten in derselben.
Die Familien schließen sich zu Gemeinden zusammen. Wir unter-
scheiden ländliche und städtische Gemeinden. Erstere sind nach der
Landgemeindeordnung organisiert. Nach der Kreisordnung vom
13. Dezember 1872 ist die alte gutsherrliche Polizeigewalt aufgehoben,
das Aufsichtsrecht des Gutsherrn über die Landgemeinden beseitigt und
diesen selbst die Schulzen- und Schöffenwahl übertragen. Schulze
und Schöffen bilden gemeinsam den Gemeindevorstand und diesen
muß der Versicherungsbeamte oftmals in Anspruch nehmen, sofern er
Erkundigungen einzieht, Auskünfte nach subjektiver oder objektiver
Seite hin zu erhalten wünscht.
Die Stadtgemeinden sind kommunale Verbände, die seit dem
19. November 1808 Selbstverwaltung haben. Sie führen eigene Wirt-
schaft, müssen Sachgüter und Leistungen anwerben, verwalten und
verwenden, um die ihnen gestellten Ausgaben zu lösen.
Zur Verwaltung der Stadtgemeinden ist zunächst die aus der
Wahl der Bürgerschaft hervorgegangene Vertretung (Stadtverordneten-
versammlung, Gemeinderat, Gemeindekollegium) berufen. Vollzugs-
organ ist der Magistrat. Bei den Stadtgemeinden ist diese Vorstands-
behörde kollegialisch, bei den Landgemeinden meist so organisiert, daß
die Befugnis in der Hand eines einzelnen Amtsträgers ruht.
Während in den Landgemeinden sich hauptsächlich die als Ur-
produktion bezeichnete Tätigkeit entwickelt, finden wir in Städten
hauptsächlich die Entwickelung des Gewerbes und des Handels.
Das Gewerbe basiert auf dem Handwerk. Dieses ist diejenige
wirtschaftliche Tätigkeit, bei welcher in der Hauptsache körperliche Kraft,
verbunden mit technischer Fertigkeit, zur Anwendung kommt.
Die Wurzeln des Gewerbes reichen bis in die Urzeit zurück.
Stoffgewinnung und Stoffumwandlung werden in alter Zeit von der
gleichen Person vorgenommen. Es gibt noch keine Produktions-
teilung, aber nicht jede Art der Produktion wird von jeder Person
verstanden und geübt. Es besteht eine scharfe Trennung der wirt-
schaftlichen Funktion nach Geschlechtern, dergestalt, daß jedes Geschlecht
einen bestimmten Teil der Produktion für sich hat: die Frau hat
alles, was mit der Gewinnung und Zubereitung von Pflanzenstoffen
zusammenhängt, der Mann hat die Jagd, den Fischfang, die Vieh-
zucht, die Herstellung der Waffen und Geräte für diese Tätigkeiten,
die Bearbeitung der Häute und Tierknochen, meist auch das Braten
des Fleisches.
Betriebssysteme, welche für das Handwerk in Frage kamen, sind:
1. das Hauswerk,
2. das Lohnwerk,
3. das Handwerk im engeren Sinne,
4. der Verlag, und
5. die Fabrik.
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Dehnt der Handwerker infolge des Umfanges seines eigenen Ge-
schäftes den Betrieb nun soweit aus, daß er noch eine größere Anzahl
von Arbeitern außerhalb seiner eigenen Betriebsstätte in ihren Woh-
nungen beschäftigt, dann haben wir das Verlagssystem; dieses geht
mehr oder minder schon zur Fabrikation über. Bei derselben beschäf-
tigt ein Unternehmer regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitern
außerhalb ihrer Wohnungen in eigener Betriebsstätte. Während bei
dem Verlagssystem vielfach der einzelne Arbeiter das Objekt fertig
herstellte (Konfektion, Zigarren, Heimarbeit), ist im Fabrikationsbetrieb
der Arbeiter nur mit der Herstellung eines Teiles beschäftigt, vielfach
nur als Maschinenführer tätig, so daß das Handwerk soviel wie
möglich ausgeschaltet wird.
Das Fabrikationssystem hat einen Umschwung unserer gesamten
Produktion hervorgerufen, so daß die alten Handwerksinnungen schwer
mit dieser Konkurrenz zu kämpfen hatten und bald dem Untergang
geweiht schienen. Durch Gesetz vom 26. Juli 1897 betreffs Ab-
änderung der Gewerbeordnung ist jedoch eine ganz neue Situation
geschaffen worden, indem Handwerkskammern gegründet wurden zur
Vertretung der Interessen des Handwerks. In den Städten hält sich das
Handwerk bei kleinkapitaliftischer Gestaltung seines Betriebes, auf dem
Lande ist es noch in weit größerem Umfange auf lange Zeiten
lebensfähig; hier hat es sich denn auch im Laufe dieses Jahrhunderts
mächtig ausgebreitet, so daß gegenwärtig über die Hälfte der von der
Statistik als Handwerker angesprochenen Gewerbetreibenden sich im
Deutschen Reiche auf dem Lande befindet.
Die Polizeiverwaltung.
Nachstehende Wiedergabe des Preußischen Gesetzes über das Mo-
biliar-Feuer-Versicherungswesen vom 8. Mai 1837 an und für sich und
in bezug auf die Preußische Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869
hat lediglich nur noch informatorischen Wert. Die Vorschriften hin-
sichtlich der sogenannten Präventivkontrolle sind überholt durch die
einschlägige Reichsgesetzgebung über diese Materie.
Begriff.
Polizei ist derjenige Zweig der Staatsverwaltung, der durch un-
mittelbaren Verkehr mit den Staatsbürgern Wohlfahrt, Ordnung und
Sicherheit des Staates wie der Bürger zur Verwirklichung der idealen
Natur des Staates nach Möglichkeit durchzuführen hat.
Organisation.
Polizei ist Staatssache, den Gemeinden ist oftmals das Aus-
führungsrecht durch den Staat übertragen. In Preußen gibt es
Königliche Polizei (Berlin, Cassel, Hannover usw.) und städtische Polizei.
Auf dem Lande verwaltet der Amtsvorsteher die polizeilichen Befugnisse.
Die Landespolizeibehörden haben ihre oberste Instanz im Mini-
sterium des Innern, unter diesem fungieren die Regierungspräsidenten
und Landräte.
Exekutivorgane sind die Polizeidiener, Gendarmerie und Schutz-
mannschaft.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
44
Sind mit den Feuerversicherungsgesellschaften durch die Landes-
behörde Vereinbarungen getroffen, oder bestehen besondere landesrecht-
tiche Vorschriften über Abgaben für gemeinnützige Zwecke, z. B. För-
derung des Feuerlöschwesens, Unterstützung von Mitgliedern von
Feuerwehren, Beiträge zu Neuanschaffungen usw., dann bleiben diese
in Kraft. Es können also neu konzessionierte Gesellschaften in den
Bundesstaaten zu solchen Abgaben herangezogen werden.
Einzelne Bundesstaaten haben für Ausfertigung der Policen be-
sondere Stempelsteuersätze vorgeschrieben. Die Uebertretung derselben
zieht naturgemäß die darauf festgesetzte Strafe nach sich. Stempel-
steuerpflichtig sind demnach: Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg,
Anhalt, Altenburg, Gotha, Braunschweig, Schaumburg-Lippe, Bremen,
Hamburg, Lübeck, Elsaß-Lothringen.
Nichtsteuerpflichtig sind: Baden, Hessen, Hohenzollern, Helgoland,
Lippe-Detmold, die beiden Mecklenburg, die beiden Reuß, Koburg,
Meiningen, Weimar, Rudolstadt, Sondershausen, Waldeck und Würt-
temberg.
Uebertretungen der landesgesetzlichen Vorschriften werden durch
erlassene Strafbestimmungen geahndet, nicht selten zieht deren Nicht-
beachtung sogar den Ausschluß aus diesem Gebiete nach sich.
Landesgesetzgedung für das Königreich Preußen.
In den sogenannten alten Provinzen: Brandenburg, Pommern,
Schlesien, Ost- und Westpreußen, Posen, Sachsen und der Rhein-
provinz bestehen einzelne Bestimmungen vom 8. Mai 1837 noch in
Kraft. Wie bereits erwähnt, dürfen die Polizeibehörden sich Kenntnis
über den Versicherungsbestand durch Revision der Bücher verschaffen,
Einsichtnahme derselben ist bloß im Bureau möglich. Es ist also
notwendig, die Bücher ordnungsmäßig zu führen, da andernfalls eine
Strafe von 5 bis 100 Tlr. festgesetzt werden kann.
Auch die Versicherten, die größere Lagervorräte unter Versicherung
bringen, können gehalten werden, über den Bestand, sowie über Zu-
und Abgänge Buch zu führen. Ist nun ein Brandschaden erfolgt,
dann darf die Zahlung der Entschädigung erst nach Anzeige an die
Polizei erfolgen. Es ist eine Frist von acht Tagen abzuwarten,
innerhalb welcher die Behörde Einwendungen gegen die Zahlung er-
heben kann. Für einzelne Provinzen resp. Regierungsbezirke gelten
noch weitere Sonderbestimmungen.
3. Gesetz über den Versicherungsantrag vom 30. Mai 1908.
Allgemeine Vorschriften.
Versicherer und Versicherter haben gegenseitige Pflichten. Für
ersteren tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistung der
Entschädigung ein, letzterer erwirbt aber erst dieses Recht darauf durch
Zahlung einer Prämie. Die Beiträge bei Gesellschaften auf Gegen-
seitigkeit gelten als Prämien im Sinne des Gesetzes.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
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16
Der Agent hat zu dem Ende ein Duplikat des Versicherungs-
antrages und der damit verbundenen Deklaration des Versicherungs-
nehmers einzureichen.*)
Der Polizeiobrigkeit bleibt überlassen, durch Besichtigung an Ort
und Stelle oder durch andere ihr dienlich scheinende Mittel sich von
der Angemessenheit des Versicherungsbetrages die nötige Ueberzeugung
zu verschaffen. Versagt die Polizeiobrigkeit die nachgesuchte Erklärung,
so steht den Beteiligten der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zu.
Alle hierauf sich beziehende Verhandlungen sind stempel- und
kostenfrei.
Auszahlung von Brandentschädigungen.
Ist nach eingetretenem Brande die dem Versicherten gebührende
Entschädigungssumme festgestellt und zur Zahlung bereit, so hat die
Gesellschaft oder der Agent der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu
machen. Die Zahlung darf nur erst dann erfolgen, wenn die Be-
hörde nicht binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige, dagegen Ein-
spruch getan hat.
Bürgert. Gesetz-Buch § 1127.
„Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigen-
tümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung ge-
bracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den
Versicherer."
„Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn
der versicherte Gegenstand wieder hergestellt oder Ersatz für ihn be-
schafft ist.
§ 1128. Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die
Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an
*) Anmerkung. a) Unter dem Ausdruck Polize oder Prolongationsschein
wird jedes Versicherungsdokument verstanden, welchen Namen es auch führen
möge. Ein Agent ist daher nicht befugt, einen sogenannten Jnterimsschein oder
eine Quittung, worin die Uebernahme der Gefahr von seiten der Gesellschaft
vor Erteilung der polizeilichen Genehmigung bescheinigt oder versprochen wird,
auszuhändigen. (Ministerial-Reskr. vom 10. Juni 1837.)
b) Handelt es sich um Prolongationen bereits genehmigter Versicherungen,
so bedarf es keines förmlichen neuen Antrages, sondern nur der Anzeige der
geschehenen Prolongation. (Minist.-Reskr. vom 10 Juni 1837.)
o) Durch Kabinetsordre vom 30. Mai 1841 sind die Bestimmungen der
§§ 14 und 15 auch auf die Versicherungen von Immobilien ausgedehnt.
d) Bei Veränderung des Wohnortes des Versicherten bedarf es einer er-
neuten polizeilichen Genehmigung; dagegen nicht bei Veränderungen der Wohnung
in demselben Orte. (Minist.-Reskr. vom 12. Juli 1852.)
e) Ein Agent, welcher eine von dem polizeilich genehmigten Versicherungs-
anträge abweichende Polize aushändigt, macht sich nach den §8 14 und 31 straf-
bar, mag die Abweichung auch noch so unbedeutend, insbesondere die Ver-
sicherungssumme auch geringer angegeben sein. (Erk. vom 24. Juni 1874.)
k) Die Strafe der Nichtbeachtung des § 14 trifft den Agenten, ohne daß
es der Feststellung der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit bedarf. Der Umstand,
daß er nicht selbst, sondern daß ein Geschüftsgehilfe die Polize ausgehändigt
hat, wendet die Strafe nicht ab. (Erk. vom 23. September 1875.)
Z) Der Schulze eines Dorfes ist nicht Polizeiobrigkeit im Sinne dieses
Gesetzes. Erk. d. O. Tr. vom 14. Dezember 1864.) Ebensowenig der Kreis-
landrat G.-A. 21. S. 661. Als Ortspolizeibehörde ist jetzt im Gebiete der Kreis-
ordnung der Amtsvorsteher anzusehen. Besch, v. 18. April 1877.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni]]
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Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung.
Der Versicherte muß auf gefahrerhöhende Umstände aufmerksam
machen, andernfalls kann der Versicherer vom Vertrage zurücktreten.
Kennt letzterer diese Umstände oder unterblieb die Anmeldung ohne
Verschulden des Versicherten, so ist der Rücktritt ausgeschlossen. Des-
gleichen begründet eine unrichtige Anmeldung über einen erheblichen
Umstand den Rücktritt des Versicherers, schließt ihn jedoch aus, wenn
der Umstand ihm bekannt war oder ohne Verschulden des Versicherten
nicht gemeldet wurde. Unterlassung der Anmeldung eines gefahr-
erhöhenden Umstandes auf Fragebogen begründet nur bei arglistiger
Verschweigung den Rücktritt des Versicherers. Dieser Rücktritt kann
nur innerhalb 1 Monats erfolgen, von dem Augenblick gerechnet, in
welchem der Versicherer Kenntnis der gefahrerhöhenden bisher ver-
schwiegenen Umstände erhielt. Beide Parteien haben empfangene
Leistungen zurückzugewähren. Während des Kündigungsmonates
haftet der Versicherer jedoch im Schadenfall, sofern der betreffende ge-
fahrerhöhende Umstand nicht die Ursache desselben war.
Nach Abschluß des Bertrages darf der Versicherte gefahrerhöhende
Umstände nicht herbeiführen oder herbeiführen lassen. Deren Kenntnis
verpflichtet ihn zur Anmeldung an den Versicherer. Handelt der Ver-
sicherte jedoch so, daß er gefahrerhöhende Umstände bewirkt, so ist der
Versicherer zum Rücktritt ohne Kündigung berechtigt, bewirkt ein Dritter
diese Umstände, so ist Kündigungsfrist, die einen Monat ausgeübt
werden kann. Im ersteren Falle ist im Schadenfall der Versicherer
leiftungsfrei, im zweiten Falle nur dann, wenn die Anzeige über die
Gefahr nicht unverzüglich gemacht wurde.
Gefahrerhöhung, durch einen Dritten bewirkt, berechtigt den
Versicherer zur Kündigung des Vertrags, jedoch mit einmonatlicher
Kündigungsfrist. Dem Versicherten lastet stets die Mitteilungspflicht
bei Gefahrerhöhung ob, deren Versäumnis kann den Versicherer von
der Leistung im Schadenfall befreien, wenn ein Monat nach Ein-
tritt der Gefahr und nach Versäumnis der Mitteilllng vergangen ist,
währenddessen ihm Mitteilung werden konnte und mußte.
Unerhebliche Gefahren kommen nicht in Betracht; Kündigungen
auf Teilbeträge bedingen gegenseitige Uebereinkunft, andernfalls kann
aus ihnen die Gesamtkündigung abgeleitet werden.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist dem Versicherer durch
den Versicherten unverzüglich Anzeige zu erstatten; Beihilfe zur Schaden-
feststellung zu gewähren, ja selbst u. a. Belege zu beschaffen, aus denen
der Umfang der Leistungspflicht festgestellt werden kann.
Prämie.
Die erste Prämie ist sofort nach Abschluß des Vertrages zu be-
zahlen, wurde sie bisher abgeholt, so ist der Versicherte nur dann zur
Uebermittelung verpflichtet, wenn ihm dieses Verlangen schriftlich mit-
geteilt wird. Die Prämie haftet am Objekt, Leistungsort für dieselbe
ist also der Wohnsitz des Versicherten in dem Fall, daß der Betriebs-
ort mit dem Wohnsitz der gleiche ist, andernfalls eben der Betriebsart.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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wohl der Gefahr gegenüber, die infolge elementarer Ereignisse über
ihn hereinbricht, aber nicht ratlos soll er ihren Folgen begegnen. Denn
die Gefahr ist erfahrungsgemäß auf einen kleineren Bezirk beschränkt
und indem diese räumliche Begrenzung sie in den Folgen beschränkt,
kann die menschliche Gesellschaft als weit über das Gefahrengebiet aus-
greifend, die Folgen mildern, abschwächen, durch Verteilung auf viele
Schultern fast ausschalten. Naturgemäß handelt es sich in geschicht-
lichen, d. h. vergangenen Zeiten um Bekämpfung von Feuer und
Wasser. Behördliche Anordnungen — Feuerordnungen, Brandgilden,
Feuerkassen, Feuerassekuranzen, Sozietäten — suchten Verbände zu
organisieren, um innerhalb derselben den Gefahren begegnen zu können,
aber erst private Initiative und kaufmännischer Unternehmungsgeist
errichteten ein Werk, das als die „Versicherung" im Volke bekannt ist,
dort heimisch wurde, das jetzt schützend über ungezählten Millionen
des Nationalvermögens wacht.
Die Organisation der Versicherung nach rechnerischer und
rechtlicher Seite.
Wie schon bemerkt, war der Umfang jener Bezirke, in denen
Feuer- und Wasserordnungen vorhanden waren, auf Städte oder Land-
schaften begrenzt. Dort herrschten die gleichen Wirtschaftsverhältnisse,
Gewohnheiten und Arbeitsgelegenheiten. Die Bauten waren nach
Material und konstruktiver Seite hin von einer Gleichmäßigkeit, die
erst mit zunehmendem Wohlstand im Xv. und Xvi. Jahrhundert eine
Abweichung, meist sogar nur in der Fassade, erfuhren. Es war also
für alle Bewohner einer Stadt, man könnte sagen, ein einheitliches
Risiko vorhanden. Gar nicht selten befanden sich die Scultetus, die
Magistrate der Städte mit ihren Bewohnern im Streit, wenn sie die
Frage z. B. der harten Dachung, des steinernen Kamins usw. an-
schnitten. Selbst Angebote auf teilweise oder gar freie Lieferung von
feuerfestem Material wurden von den Bürgern abgelehnt, ein^zähes
Festhalten am liebgewordenen Zinselbau, am Schindel- oder Stroh-
dach, am hölzernen Kamin usw., bildeten von jeher einen Charakter-
zug germanischen Stammes, wennschon die Tatsachen eines Besseren
belehren mochten. Es entsprach mithin folgerichtig auch das Verfahren,
die Folgen eines Brandes oder Wasserschadens zu repartieren, gemein-
sam den Hufner, Einspänner und Käthner nach dem Maße seiner
Leistungsfähigkeit zur Beseitigung beitragen zu lassen. Naturgemäß
mußte in der Zeit der Naturalwirtschaft dieser Beitrag in einer Arbeits-
leistung oder Materiallieferung bestehen und die „Frohnde" war stän-
dige Berechnung für die Lieferung. Wir nennen dieses Verfahren das
Umlageverfahren. Träger waren in den Städten die Korporationen,
Innungen, Gilden, auf dem Lande die Gemeinden, Deichverbände.
Mit der Zeit fortschreitenden Wohlstandes und wissenschaftlicher
Vertiefung fand man aber bald heraus, daß einzelne Objekte feuer-
gefährlicherer Natur waren als andere Gattungen und chronologische
Aufzeichnungen wurden ergänzt durch statistische Berechnungen und
amtlich statistische Ermittlungen. Hierdurch mußte eine Gliederung in
Gefahrenklassen ermittelt werden, welcher recht und billig eine Leistung
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T125: [Haus Stein Fenster Dach Holz Stroh Winter Erde Wand Wohnung]]
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Die Versicherung kann für einen „Inbegriff von Sachen"
(Positionen) genommen werden, sie gilt aber nur für diese, nicht
etwa für entgehenden Gewinn. Für letzteren tritt sie nur auf Grund
besondere Vereinbarung ein. Stets haftet aber der Versicherer nur
allein bis zur Höhe der Versicherungssumme, die stets in Geld
zahlbar ist.
Nimmt der Versicherte mehrfache Deckung gegen dieselbe Gefahr,
so hat er jedem Versicherer davon Mitteilung zu geben unter Angabe
der anderen Gesellschaft und der Höhe der Versicherungssumme. Ueber-
steigen nun die Versicherungssummen den Wert des Objekts (Doppel-
versicherung) so haften die Versicherer nur als Gesamtschuldner für den
reellen Wert; allerdings kann jeder im Schadenfall bis zur Höhe seiner
Versichertlng in Anspruch genommen werden, sie repartieren aber die
Schadensummen unter sich anteilig nach Maßgabe der Beträge, deren
Zahlung ihnen vertragsmäßig oblag. Kommen ausländische Gesell-
schaften in Frage, so ist nach deren Rechtsgrundsätzen zu verfahren.
Doppelversichernngen mit dem Ziele nach rechtswidrigen Ver-
mögensvorteilen heben jeden Vertrag auf, dem Versicherer gebührt aber
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Irrtümlich ent-
standene Doppelversicherungen begründen anteilige Minderung der
Versicherungssummen, sofern der Versicherte den Irrtum sofort berichtet.
Unterläßt er die Benachrichtigung, dann erlischt sein Recht auf Min-
derung der Prämie, andernfalls hat er für Herabsetzung derselben eine
angemessene Geschäftsgebühr zu zahlen.
Führt der Versicherte den Schadenfall vorsätzlich herbei (auch
eventuell grobe Fahrlässigkeit!), dann ist dadurch der Versicherer ersatz-
frei. Ersterer ist sogar verpflichtet, für Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, eventuell Vorbeugungsanordnungen des Ver-
sicherers Folge zu leisten, im Zweifelfall nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln. Alle Kosten für diese Art Aufwendungen trägt der
Versicherer, unter Umständen auch jene, die mit der Entschädigung die
Versicherungssumme übersteigen. Bei Unterversicherungen jedoch tritt
eine anteilige Zubuße ein.
Erfolgt Festsetzung einer Schadenhöhe durch Sachverständige,
dann ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie von der
wirklichen Sachlage erheblich abweicht; die Feststellung erfolgt dann
durch Urteil. Gerichtliche Sachverständige ernennt das zuständige
Amtsgericht, durch freiwillige Vereinbarung kann jedoch auch ein an-
deres Amtsgericht mit deren Ernennung betraut werden. Eine An-
fechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung
der Sachverständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. Diese Vor-
schriften sind zwingender Natur.
Der Versicherte kann sich von einem Bevollmächtigten vertreten
lassen, Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten, die Ermittlungskosten
bei Schadenfeststellung jedoch zu jenen des Versicherers; bei Unter-
versicherungen sino letztere anteilig zu tragen.
Zahlt der Versicherer die Schadensumme, dann erwirbt er damit
etwaige Rechtsansprüche an Dritte von dem Versicherten; eine Auf-
gabe derselben durch den Versicherten befreit den Versicherer in der
Höhe dieser Rechtsansprüche von der Schadenleistung. Rechtsansprüche
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]