Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Volksfortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
3
Zwei Male richten sich hoch im Handeln und Streben des Menschen
ans: das Recht und die Pflicht. Ein großer Kreis von Rechten, die
für unsere Ahnen unfaßbar gewesen wären, hat sich dem Manne der
Neuzeit aufgetan: aus dem leibeigenen Untertan ist ein freier Bürger
geworden, der unter dem mächtigen Schutze der Staatsgesetze frei lebt,
mit eigenem Leib und Gut frei schalten kann. Jeder Mann, ob hoch
oder niedrig, hat ein Anrecht, in allen Angelegenheiten der Gemeinde, des
Staates und des Reiches mitzuarbeiten. Das Vertrauen seiner Mit-
bürger beruft auch den einfachsten Mann zur Rechtsprechung, es berechtigt
ihn zur Mitarbeit an der Gesetzgebung, an allen öffentlichen Einrich-
tungen, die der Ordnung und der Förderung der menschlichen Gesellschaft
gewidmet sind.
Aber je weiter sich die Rechte des Bürgers ausdehnen, desto ein-
dringlicher erhebt die Pflicht ihre Forderungen. Mit der Vollendung des
sechsten Lebensjahres begann sie als Schulpflicht, die der Staat fordern
muß, damit seine Bürger befähigt werden die Gesetze des Landes zu ver-
stehen und zu achten, an den Fortschritten in Landwirtschaft, Gewerbe
und Industrie mitzuarbeiten und mitzuwirken an allem, was die sach-
lichen und geistigen Güter der Menschheit mehren kann. — Fast un-
mittelbar an die Schulpflicht reiht sich die Wehrpflicht an, der sich
jeder wehrfähige Deutsche ohne Ansehen der Person zu unterziehen
hat. Sie stellt an Jüngling und Mann die höchsten Anforderungen,
verlangt von ihnen das Opfer an Gut und Blut, wenn das Vaterland
bedroht wird.
Ist die Wirksamkeit im öffentlichen Leben noch fast ausschließlich
ein Vorrecht des Mannes, so ist die Führung des Haushaltes die Ehre
der Frau und für das Gedeihen von Familie und Volk von nicht minderer
Bedeutung als die Tätigkeit des Mannes. Der Staat verlangt von dem
heranwachsenden Mädchen die gleiche Schulbildung wie vom Knaben.
In manchen Gemeinden bestehen noch eigene Veranstaltungen, um die
weibliche Jugend für ihre besondere Aufgabe im späteren Leben, die
Führung des Haushaltes, zu befähigen. Diese Bildungsgelegenheit zu
benützen sollten insbesondere diejenigen Mädchen nicht versäumen, denen
besondere Verhältnisse die Erlernung der Hauswirtschaft unter der Leitung
der eigenen tüchtigen Mutter unmöglich machen.
Die schwersten Pflichten aber hat jeder, ob Jüngling oder Jungfrau,
gegen sich selber. Mit dem Austritt aus der Schule beginnt die schöne
Aufgabe der Selbstbildung und Selbsterziehung. Es gilt nun nicht allein
im erwählten Berufe sich zu vervollkommnen sondern auch das llnrecht
und Schlechte zu meiden, der Tugend und allem Erhabenen nachzustreben,
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TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
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Stabte ober in den Dörfern. Und bemerkenswerter Meise macht sich
ein lebhafter Rückfluß aufs £anb bemerkbar. Diele 3nbuftriearbeiter
finb nicht in den Städten selbst, sonbern in den nahen Ortschaften seß-
haft geblieben ober geworben und sie scheuen sogar weite tägliche
Märsche nicht um auf dem Laube in ihrem Eigentum wohnen und
sich an einem ruhigeren Leben erfreuen zu können, als es die Stadt
zu bieten vermag.
Auch unser engeres Daterlanb Bayern hat durch eine Abänberung
des Gesetzes über die Lanbeskultur-Kentenanstalt für die Vebürfnisse
des Kleinwohnungswesens Sorge getragen. Diese Anstalt gewährt,
soweit es ihre Mittel gestatten, Darlehen zur Herstellung und gesunb-
heitlichen Derbesserung von Kleinwohnungsbauten für die minber-
bemittette Bevölkerung und zur Anfieblung von lanbwirtschaftlichen
Arbeitern. Die Dorteile und Erleichterungen, welche bieses Gesetz ge-
währt, gelten sowohl den gewerblichen Arbeitern wie den Tagnern
auf dem Laube, sie sinb geschaffen worben um auch den bescheibensten
Familien einen festen halt zu geben und ihnen ein Stückchen Dater-
lanb zu sichern. Die Darlehen werben den Gemeinben gegeben, nicht
den einzelnen Arbeitern, wie es die Lanbesversicherungsanstalten tun.
Die Gemeinben können am besten beurteilen, ob innerhalb ihres
Bezirkes eine Förberung des Kleinhauses ober der Kleinwohnungen
notwenbig ober wünschenswert ist' sie kennen den einzelnen Ein-
wohner genauer, so daß sie ihre Hilfe nur solchen Familien angebeihen
lassen können, die ihrer auch würbig sinb.
Für den lanbwirtschaftlichen Arbeiter will das Gesetz neben Haus
und Stall noch 0,5 Hektar Acker- und Miesenlanb in die Beleihung
einschließen, währenb es dem Heimstättenbesitzer unbenommen bleibt
sich noch weiteres Laub aus seinen eigenen Ersparnissen zu erwerben.
Die Darlehen werben von der Kentenbank nicht in barem Gelbe
gegeben, sonbern in sogenannten Kentenscheinen, wie es früher auch
bei allen Hypothekenbanken geschah. Da infolge des nieberen Zins-
fußes die .Kentenscheine unter dem Kennwerte stehen, bagegen zu
biesem verzinst werben müssen, so erhöht sich die Derzinsung des Dar-
lehens von 3v4—3v2 o/o um etwa V4 °/o. Aber die mäßige jähr-
liche Rückzahlung und die ausgiebige Beleihung sinb eine große Er-
leichterung für den Erwerber, besonbers wenn er schon bei der Be-
grünbung seines hausstanbes sich sein Eigenhaus zu schaffen sucht.
wenn auch ein tüchtiger Mann zunächst ohne frembe Unter-
stützung sich selbst zu helfen sucht, so sinb boch oft die ihn umgebenben
Derhältnisse so schwer zu überwinben, daß das große, mächtige Gemein-
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24'0
Kanonendonner die Übergabe des königlichen Geschenkes an das
bayerische Volk.
Welche Bedeutung man dieser weisen Verbindung der Fürsten-
und der Volksrechte beimaß und mit welchen Gefühlen die wahr-
haft landesväterliche Tat des Königs aufgenommen wurde, geht
aus einem Worte hervor, das Anselm Feuerbach, ein berühmter
Rechtsgelehrte, damals an einen norddeutschen Freund schrieb:
„Kein Land ist wohl jetzt in Europa, wo freier gesprochen, freier
geschrieben, offener gehandelt würde als hier in Bayern. Jetzt sollte
man einmal kommen und uns zumuten eine andere Farbe als weiß
und blau zu tragen!"
Aber auch der König fühlte sich beglückt durch sein hoch-
herziges Werk. Als am 4. Februar 1819 der Landtag zum ersten Male
feierlich eröffnet wurde, äußerte sich der Monarch zu der Abord-
nung der Kammer, daß dies der schönste und glücklichste Tag seines
Lebens sei..
Das bayerische Volk war mündig geworden und der König
hatte diese Mündigkeit durch die Verfassung selbst anerkannt. Ein
neues, festes Band war damit wieder um Fürsten und Volk ge-
schlungen.
In dem Danke gegen den Vater der Verfassung darf nicht
vergessen werden, welch große Verdienste um das Zustandekommen
und den freiheitlichen Geist des Verfassungswerkes sich der damalige
Kronprinz Ludwig erworben hat. „Das Beste des Volkes und seines
Königs erheischt," schrieb Ludwig an seinen königlichen Vater,
„daß sowohl jeder Standesherr wie Abgeordnete jeden zum Wohl
des Landes oder einer Klasse, einer Körperschaft geeignet haltenden
Vorschlag in seiner Kammer zur Beratung tun darf, desgleichen
wegen Abschaffung des für schädlich Geglaubten." — „Sei Bayerns
Verfassung diejenige, die dem Volke am meisten Rechte gibt! Um
so größer nur wird die Anhänglichkeit an den Thron, desto fester
wird er sich gründen auf Liebe und Einsicht." Kronprinz Ludwig
war denn auch der Erste, der den Eid auf die Verfassung leistete. —
Nach der Verfassung ist Bayern eine „konstitutionelle Mo-
narchie", d. i. ein Staat, in welchem die Gewalt des Herrschers
durch die Rechte der Vertretung des Volkes beschränkt wird. Staats-
oberhaupt ist der König, der die Rechte der Staatsgewalt nach
den verfassungsmäßigen Bestimmungen ausübt. Er ist unverant-
wortlich und keiner Gerichtsbarkeit unterworfen; seine Person soll
„heilig und unverletzlich" sein. Die Krone ist erblich im Mannes-
stamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Zur Bestreitung seines
gesamten Hofhaltes bezieht der König aus der Staatskasse eine
„Zivilliste". Ist der König verhindert die Regierung selbst auszuüben,
so regiert an seiner Statt der nächstberechtigte Prinz (Prinzregent)
als „des Königreichs Bayern Verweser".
Als beratende Körperschaft steht dem Könige der Staatsrat zur
Seite. Dieser besteht aus dem volljährigen Kronprinzen, aus anderen
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Extrahierte Personennamen: Anselm_Feuerbach Ludwig Ludwig Ludwig Ludwig Ludwig Ludwig
Extrahierte Ortsnamen: Europa Bayern Bayerns Bayern
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241
vom König berufenen Königlichen Prinzen, aus den Ministern und
sechs weiteren vom König ernannten Staatsräten.
Obwohl ein Gesetz erst durch die Unterschrift des Königs
Gültigkeit erlangt, so kann doch der König selbst kein Gesetz geben.
Dazu ist vielmehr die Zustimmung der Volksvertretung, „des Land-
tags“, erforderlich. Dieser besteht aus zwei Abteilungen, der „Kammer
der Reichsräte“ und der „Kammer der Abgeordneten“. Die Kammer
der Reichsräte wird gebildet aus den volljährigen Prinzen des König-
lichen Hauses, aus den Kronbeamten, aus den Standesherren — das
sind die Häupter der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräf-
lichen Familien —, aus den beiden Erzbischöfen und einem weiteren
vom König auf Lebenszeit ernannten Bischof, aus dem Präsidenten
des Protestantischen Oberkonsistoriums und aus anderen Personen,
denen der König die persönliche oder erbliche Reichsratswürde ver-
liehen hat. Im ganzen zählt die Kammer der Reichsräte ungefähr
80 Mitglieder.
Die Kammer der Abgeordneten besteht aus 163 vom Volke
gewählten Vertretern. Die Mitglieder werden durch bedingte, gleiche,
direkte, geheime Wahl bestimmt. Wahlberechtigt sind nur Staats-
bürger, die eine direkte Steuer zahlen, mindestens 25 Jahre alt und
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Das Staatsbürgerrecht
wird durch Staatsangehörigkeit bedingt.
Die allgemeinen von der bayerischen Verfassung gewährleiste-
ten Rechte der Untertanen sind: Freiheit der Meinung, des Glau-
bens und Gewissens, Sicherheit der Person und des Eigentums,
das Recht der Niederlassung und Verehelichung, der Bittschriften-
einreichung und Beschwerdeführung. Jeder Bayer ohne Unterschied
des Standes kann zu allen Ämtern im Staate gelangen.
Die wichtigsten Pflichten, die diesen Rechten gegenüberstehen,
sind:
1. Jeder Einwohner hat zu den Staatslasten beizutragen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind;
2. jeder wehrfähige Mann ist zum Kriegsdienste verpflichtet;
3. jeder Untertan ist den staatlichen Gesetzen und Anordnungen
Gehorsam und dem Könige Treue schuldig. —
Der Landtag wird vom Herrscher einberufen und geschlossen.
Jede der beiden Kammern berät und beschließt für sich in öffentlichen
Sitzungen. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Zustimmung beider
Kammern erforderlich, die durch übereinstimmende Mehrheits-
beschlüsse gegeben wird. Die vom Landtag beschlossenen Gesetze
erläßt der König unter Gegenzeichnung der verantwortlichen Mini-
ster. Die Veröffentlichung erfolgt im „Gesetz- und Verordnungs-
blatt“.
Neben der Mitwirkung bei der Gesetzgebung hat der Landtag
auch das Recht der Steuerbewilligung und der Festsetzung des
Staatshaushalts sowie der Antragsstellung und Beschwerdeführung.
Der Vollzug der Gesetze sowie die Leitung des gesamten
Staatswesens ist dem Gesamtstaatsministerium übertragen. Die ein-
Äesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfnlz. lg
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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390
Müncheners: „Ha, Maxl, weil nur du da bist!", die Max Iv. ent-
gegenklangen, als er am 12. März 1799 als Kurfürst in München
einzog, hinter ihm lag ein schlichtes, teils in der französischen Krmee
teils in stiller Zurückgezogenheit verbrachtes Prinzenleben, vor ihm ein
zerrüttetes Ltaatswesen, um ihn jubelte erwartungsvoll ein Volk, das
sich nach Ordnung und Freiheit sehnte, weiter draußen zankten sich in
einem zerrissenen Deutschland selbstsüchtige deutsche Brüder, noch weiter
draußen verhallten eben die letzten Schrecken der Revolution und über
alle dem schwebte der blutige Stern Napoleons.
Österreich stand noch immer mit seinen verschleierten Plänen
im Hinterhalt, den Augenblick erlauernd, der ihm günstig sein sollte
Bayern unter seine Herrschaft zu bringen. Rber Max und sein wach-
samer Minister Montgelas beobachteten die österreichischen Umtriebe.
Für das schwache Bayern war nur Kettung beim „Herrn der Welt",
bei Napoleon, „wer könnte mich tadeln, wenn ich jetzt mit Frankreich
unterhandelte?" sagte Max damals. Km 25. Kugust 1805 schloß er
mit Napoleon ein Waffenbündnis ab. Des Starken Schutz, ein be-
deutender Sänderzuwachs und die Königswürde waren des Korsen
Gegenleistung. Diese Tat, heute getan, wäre eine undeutsche zu nennen,-
in jener Zeit aber, wo es vor lauter Selbstsucht kein Deutschland mehr
gab, war sie eine Friedenstat. Zum zweiten Male war die Selb-
ständigkeit Bayerns gerettet.
Durch das Bündnis mit Bonaparte vor den Gelüsten Österreichs
gesichert, konnte Max nun seinem Bayerlande innere Ordnung brin-
gen. Dabei war „Siebe und Sicht sein erstes Gebot", Bayerntreue
seine starke Stütze und Montgelas sein weitblickender Gehilfe. Kls
König wollte er nun halten, was er schon als Kurfürst in schwankender
Zeit versprochen: „Zur Zeit, wo den Staaten große und gefährliche
Erschütterungen drohen, müssen Staatsgebrechen schnell und mit Ent-
schlossenheit geheilt werden durch Gesetzgebung." Bayern mangelte
eine einheitliche, übersichtlich geordnete Verwaltung,- vergeblich suchte
man Schulen, wissen und Bildung,- durch Zunftzwang und Zollwesen
geknechtet und gesperrt, lagen Gewerbe, Handel und Verkehr danieder;
das Bauernmark verkümmerte unter der Seibeigenschaft und auf dem
ganzen Sande lastete der Druck ungeheurer Schulden,- von Westen drang
der verwirrende Kuf nach Freiheit und Gleichheit. Überall tat Ord-
nung not. — wo da zuerst beginnen? So mag Max sich oft gefragt
haben. —
was heute zu Bayern gehört, bestand in dieser Zeit
aus etwa achtzig verschiedenen Gebieten. Herzogtümer, Fürsten-
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Extrahierte Personennamen: Maxl Max_Iv Max Napoleons Max Max Napoleon Max Max Napoleon Max Max Max
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Napoleons Frankreich Deutschland Bayerns Bayerntreue
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391
tümer, Grafschaften, Landgrafschaften, Markgrasschasten, Ritterschaf-
ten, Ueichsritterschaften, Reichsstädte, Ueichsdörfer, Ueichsabteien,
hochstifte, Abteien, Stifte, Herrschaften und noch andere Namen
waren auf damaligen Landkarten zu lesen, die einem buntoerflickten
Kleide glichen. Und jedes dieser Ländchen hatte seine besondere Ver-
waltung, eigene Polizei, eigene Gerichtsbarkeit, eigene Steuern und
Zollschranken und noch allerlei Besonderheiten. Alles das nutzte fallen.
Gleichheit hatten doch die Völker gerufen. Max teilte das ganze
Land, wie es die Uapoleonischen Kriege unter seine Herrschaft gebracht
hatten, in acht Kreise ein, die noch heute bestehen, damals aber nach
Flüssen benannt waren. Jeder dieser Kreise bekam eine Kreisregie-
rung zur Verwaltung und Landgerichte zur Pflege des Uechts. Alle
diese Behörden unterstanden der Uegierung in München, die von nun
an die alleinberechtigte Macht war. weil dadurch den früher selb-
ständigen Herrschaften, besonders den Adligen, die Ämter genommen
waren, mußte Max einen neuen Beamtenstand schaffen, dessen Glieder
nur den Staat zum Herrn haben, die von ihm geprüft, angestellt,
besoldet, befördert, aber auch, wenn nötig, abgesetzt werden. Max
verlangte von seinen Beamten „Kenntnis und Uechtschaffenheit",
Tugenden, die auch heute noch genügen.
Bald wurden den Adligen außer Amtsvorrecht, Gerichtsbarkeit
und Polizeigerechtigkeit auch noch Steuerbefreiung, das Jagdrecht in
den landesherrlichen Waldungen, überhaupt alle besonderen Freihei-
ten abgesprochen und ihnen nur der Titel belassen, dagegen gleiche
Abgaben wie den übrigen Staatsbürgern auferlegt. (Nur den „Stan-
desherren" blieben noch einige Vorrechte.) Jeder mußte nun Steuern
entrichten und jeder gleichartige Steuern. Die vielerlei und verschiede-
nen Steuern einzelner Gegenden wurden aufgehoben, Adel, Pfarrer,
Kloster, Kammergüter ohne Unterschied zur Grund-, Haus-, Gewerbe-
und Vermögenssteuer herangezogen. — wiederum erfüllt Max eine
Forderung der Gleichheit, wenn er die Dienstpflichtigkeit aller Bayern,
die allgemeine Militäraushebung mit der Auswahl durch das Los, zum
Gesetze macht. Jedem gleichen Schutz, allen gleiche Pflicht.
Und nun die Freiheit. 3n jener Zeit saßen noch nicht alle Bauern
frei auf ihrem eigenen Erbe, viele, sehr viele waren adligen Herren
leibeigen. Der Bauernstand war zum „Stand der armen Leute" ge-
worden. Da hat König Max frisch mitten durchgegriffen: „Die Leib-
eigenschaft wird da, wo sie noch besteht, aufgehoben." Und mancher
Untertan blickte dankbar auf zu seinem Könige, der ihn zum freien
Bürger gemacht, frei von Dienstzwang, von Leibzins, von heirats-
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303
194. Das Ende des Deutschen Reiches [ 1806].
(Aus der Erklärung des Kaisers Franz Ii. vom 6. August 1806.)
„In der vollkommensten Überzeugung, daß es Uns gänzlich
unmöglich ist die mit Unserem kaiserlichen Umte verbundenen Pflich-
ten länger zu erfüllen, sind Wir es Unseren Grundsätzen und Unserer
Würde schuldig auf eine Krone zu verzichten, die nur insoweit in
Unseren Uugen einen Wert haben konnte, als Wir imstande waren
dem vertrauen, das Uns die Kurfürsten, Fürsten und Stände des
Reiches zeigten, zu entsprechen und die übernommenen Verpflichtungen
zu erfüllen.
Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Vaud,
das Uns bis jetzt mit dem deutschen Ztaatskörper vereinigt, als auf-
gelöst und das Umt und die Würde eines Kaisers als erloschen be-
trachten,- daß Wir Uns dadurch als aller Verbindlichkeiten gegen
das Deutsche Keich erledigt ansehen,- daß Wir, wie Wir es durch
Gegenwärtiges wirklich tun, die Kaiserkrone, die Wir bis hieher
getragen haben, niederlegen und auf die Uegierung, mit der Wir
im Namen des Neiches beauftragt waren, verzichten.
Wir entbinden zu gleicher Zeit die Kurfürsten, Fürsten und Stände
des Neiches und alle diejenigen, die dazu gehören, besonders die
Glieder der höchsten Neichsgerichte und die übrigen Diener des Neiches
der Pflichten, welche die Verfassung ihnen gegen Uns, als oberstes
Neichsoberhaupt, auferlegt. Wir entbinden ebenfalls alle Unsere deut-
schen Provinzen und Länder Unseres Neiches der Verpflichtungen, die
sie bisher gegen das Deutsche Neich zu erfüllen hatten, unter welchem
Titel es auch immer sein mag; und bei der Vereinigung derselben
mit der österreichischen Monarchie werden Wir uns als Kaiser von
Österreich bei dem Frieden, der zwischen Uns und den übrigen Mäch-
ten der benachbarten Staaten besteht, bemühen, sie auf jene Stufe
von Glück und Wohlfahrt zu heben, die beständig der Gegenstand
Unserer Sorge und Anstrengung sein wird."
Albert Richter, chuellenbuch.
195. Opfervvilsigkeit für das Vaterland im Jahre 1813.
Jeder, dem ein deutsches Herz in der Brust schlägt, denkt mit
Stolz an das Jahr 1813. Der furchtbare Winter von 1812 hatte
Napoleons Macht in Rußland vernichtet. Fliehende französische Gene-
rale und Marschälle, die seit Ende Dezember tief in Pelze gehüllt und
gleichsam verstohlen der französischen Grenze zueilten, hatten die
erste Vermutung wachgerufen, daß die „Große Armee“ in Rußland
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Extrahierte Personennamen: Franz_Ii Franz August Albert_Richter Napoleons Napoleons
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410
der Streit mit der Volksvertretung, die sich mehrende Entfremdung
des Volkes und doch nicht eine Linie weicht er von dem Wege ab,
der seiner innersten Überzeugung nach allein dem Wöhle des Ganzen
dienen kann. Sein Charakter war zu gefestigt, als daß er schmerzlicher
Gefühle wegen das Notwendige und einzig heilsame aufgegeben hätte.
Die fernsten Zeiten werden es dem König Wilhelm Dank wissen, daß er
fest und treu geblieben ist,- seine Festigkeit hat die Gesundung Deutsch-
lands ermöglicht. Mit seltener Menschenkenntnis wählte er seine Helfer
zu seinem Werke aus,- aber so dankbar er sich ihnen erwies, daß sie
gleich ihm das Gemeinwohl zum Leitstern sich erwählt hatten, so
machte ihn diese Dankbarkeit nicht blind in seinem Urteile. Nie hat
er sein Dhr einem Günstling oder einem vertrauten geliehen,- der
Minister, der sich in seinem Geschäftskreis bewährt hatte, war in diesem
sein einziger Ratgeber,- nie durfte ein anderer mit ihm über die Ge-
schäfte desselben sprechen,- vergebens war es überhaupt, mit ihm über
Dinge zu reden, über die er keine Meinung verlangte,- in seiner
freundlichen weise horte er nicht geforderten Meinungsäußerungen
anfänglich ruhig zu,- aber stets verstand er es das Gespräch auf andere
Gebiete zu lenken. Nach seinem Gewissen und nach eingehender Er-
wägung entschied er über die von zuständiger Seite gemachten Vor-
schläge. Wohl wichen hie und da seine Unschauungen und Meinungen
von denen seiner Berater ab, aber willig überwand er die eigenen
Wünsche und Gewissensbedenken, wenn ihm die Notwendigkeit klar
ward, hatte er sich entschieden und mochte die Entscheidung ihm noch
so schwer fallen, dann war er aber auch entschlossen im handeln und
Durchführen.
wenn Wilhelm I. die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte
der Krone mit aller Entschiedenheit wahrte, so tat er dies nicht um
seiner selbst willen, sondern des Wohles des Volkes wegen, in dessen
Interesse er sich selbst im Greisenalter keine Bequemlichkeit, keine
Muße gönnte. Rllezeit war er im Dienste des Staates tätig,- denn
wie Gottvertrauen und Frömmigkeit die (Quellen waren, aus deren
unversiegbarem Wasser er seine Seele erquickte, so gab das Pflicht-
bewußtsein seinem alternden Körper stets wieder neue Spannkraft.
Sein ganzes Leben war eine Betätigung des Gelübdes, das er als
Knabe ablegte: ,,Jeden Tag will ich mit dem Rndenken an Gott und
meine Pflicht beginnen und jeden Rbend mich über die Rnwendung des
verflossenen Tages prüfen." Immer im Dienste der Pflicht, kannte Kaiser
Wilhelm I. kein Stillsitzen ohne Beschäftigung, kein Rufsuchen einer
Bequemlichkeit, keine Schonung seiner eigenen Person.
Seinen Rnlagen und seinen Neigungen nach war Kaiser Wilhelm
Soldat vom Scheitel bis zur Sohle. Bis in die letzten Tage seines
Lebens galt der Stärkung der Wehrkraft und der Rusbildung der
Rrmee seine vornehmste Sorge; dabei widmete er den anderen Seiten
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
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TM Hauptwörter (200): [T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T59: [Tod Leben Volk Herz Freund Mann Wort König Tag Feind], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm Wilhelm_I. Wilhelm_I. Wilhelm
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Volksfortbildungsschule
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Geschlecht (WdK): koedukativ
414
deutsche Einheit bewähren? Diese Frage wurde vielfach gestellt. Da
zeigte sich unser Prinzregent wieder als deutscher Fürst. Allen voran stellte
er sich bei der Eröffnung des deutschen Reichstages an die Seite Kaiser
Wilhelms Ii. um der ganzen Welt Zeugnis zu geben von der Einigkeit
der deutschen Fürsten und ihrem beharrlichen Festhalten an der Reichs-
verfassung.
Auf allen Gebieten des Staatslebens hat die Gesetzgebung unter
Prinzregent Luitpold in friedlicher, stiller Arbeit Gutes geschaffen. Aber
er ist nicht nur für das Wohl des Ganzen besorgt, auch die Geschicke
einzelner erfreuen sich der Teilnahme seines liebevollen Herzens. In
unerschöpflicher Mildtätigkeit ist er bemüht die Tränen der Not und des
Unglücks zu trocknen. Tausend stille Dankgebete aus bedrängten Herzen
haben seine helfende Hand gesegnet. In landesväterlicher Leutseligkeit
ist er jedem seiner Untertanen zugänglich. Vertreter der Erwerbsstände,
der Wissenschaft und Kunst sind an seiner Tafel gern gesehene Gäste.
Die Feier seines 70., seines 80. und insbesondere die seines 90. Geburts-
tages haben aber auch bewiesen, wie ihn seine Untertanen in Liebe ver-
ehren. Und noch ist er zu wirken nicht müde geworden. Nach Erledigung
seiner Regierungsarbeiten ist es ihm eine Freude in Gottes schöner Natur
dem edlen Weidwerk obzuliegen. Möge es noch recht lange so bleiben!
Georg Erb.
209. Oie Landwirtschaft im Schutze wittelsbachischer
Fürsten.
,,I ch bin wohl ein großer Freund der Landwirt-
schaft und übe sie selbst aus,' mein Blick geht aber weiter:
Ich wünsche, daß die Landwirtschaft und ebenso die Gewerbe, die
Industrie und der Handel gedeihen, ich wünsche, daß das Volk überall
vorwärts schreite." So sprach Seine Kgl. Hoheit Prinz Ludwig
bei der Feier des 70. Geburtstages seines Vaters, des Prinzregenten
Luitpold von Bayern.
Mit diesem Grundsätze ausgleichender Hr&eit zu des Vol-
kes Wohlfahrt läßt sich der andere wohl vereinbaren, daß einem be-
dürftigen und wichtigen Gliede des Volkskörpers zeitweise besondere
pflege und Förderung zugewendet werde. Unser Bauernstand nun
zählt gewiß zu jenen Schichten der Bevölkerung, die im Laufe der
Jahrhunderte den Druck der Uot in mannigfacher Gestalt, das Joch
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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Extrahierte Personennamen: Wilhelms Wilhelms Luitpold Georg_Erb Ludwig Ludwig Luitpold_von_Bayern
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Volksfortbildungsschule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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Deckengewölben und marmornen Fußböden geschmückt. Etwa um
diese Zeit begann auch der Gebrauch der Glasscheiben für die Fenster,
zunächst allerdings nur für die der Kirchen, allgemeiner zu werden,
vorher hatte man sich zum verschließen der Fenster verschiedener Stoffe,
wie Tuch, Hornplatten, Weidengeflecht, holzgitterwerk, Ölpapier oder
Marienglas, bedient.
Je kunstvoller das Handwerk ausgebildet wurde, desto reich-
haltiger begann auch die Zimmerausstattung zu werden. Freilich barg
das Innere der Wohnungen der gewöhnlichen Bürger in der Zeit
vor dem 15. Jahrhundert immer noch eine recht einfache Einrichtung.
Huf häusliches Behagen, auf den Tand und die Zier des ruhigen Hin-
lebens im Kreise der Familie verwandte der deutsche Bürger bis dahin
verhältnismäßig wenig Sorgfalt. Ihn beschäftigte sein Gewerbe, dessen
Betrieb er gern über weitere Kreise ausdehnte, sein Stand, an den
sein Wohl und Wehe geknüpft war, und die Stadt, mit der er stand
und fiel. Ein Wohnzimmer aus einem deutschen Bürgerhause um
das Jahr 1500 dagegen hatte schon ein recht behäbiges und wohnliches
Kussehen. Die Decke ist in holz reich geschnitzt und in Felder geteilt'
die Wände sind entweder mit Holztäfelung versehen, die ebenfalls
reiches Schnitzwerk aufweist, oder mit kunstvollen Teppichen verhängt.
Die Fenster bilden tiefe Nischen in den dicken Mauern und sind aus
kleinen, runden oder viereckigen, in Blei gesaßten Scheiben gebildet,
die entweder in der Mitte erhöht oder bunt bemalt sind und mannig-
sache Wappenschilder in verschiedenen Farben zeigen. Die eine Wand
ziert ein großer Kamin, dessen Gesims mit mancherlei Krügen, Leuch-
tern u. s. w. bestellt ist. Kings an dem Wänden ziehen sich Bänke
hin, mit Kissen und Decken belegt,' der große Tisch, meistens auf ge-
kreuzten Beinen ruhend, wird zur Essenszeit mit einem Tischtuch
bedeckt, das in Falten bis zur Erde hinabreicht. Einzelne Stühle mit
geschweiften Lehnen, auch wohl mehrsitzige Bänke mit Kücklehnen
füllen das Zimmer. Rn der Wand erblickt man Börter* und Gesimse,
die mit tönernen, kristallenen und zinnernen, auch wohl goldenen
und silbernen Schalen, Krügen und Leuchlern besetzt sind. Ebenso finden
sich diese Gerätschaften aus dem geräumigen, kunstvollen Rnrichttisch
und dem Schrank. Eine fest verschlossene Truhe, die zugleich einen
gepolsterten Sitz darbietet, steht neben dem Kamin. Zur Beleuchtung
dient ein kunstvoller, aus holz geschnitzter oder zinnerner, auch wohl
messingener Leuchter, der von der Decke herabhängt und mit Wachs-
lichtern besteckt ist.
Die Tischgeräte waren insofern von den unsrigen verschieden, als
man sich noch keiner Gabeln bediente. Erst seit dem 16. Jahrhundert
werden dieselben gebräuchlich und bestanden anfangs aus einer Rrt
Zange, auch waren nicht immer so viele Messer vorhanden, als Tisch-
gäste da waren; man reichte sie einander umher. Die Finger mutzten
darum soviel als möglich Messer und Gabel ersetzen; festere Speisen
führte man stets mit den Fingern zum Munde, deswegen wurde in
Vörter — Geschirrbretter.
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
TM Hauptwörter (100): [T91: [Haus Fenster Wand Stein Dach Zimmer Holz Feuer Raum Decke], T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T168: [Holz Tisch Messer Stück Honig Stuhl Griffel Hand Narbe Papier], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T0: [Kirche Haus Gebäude Stadt Straße Säule Platz Fenster Seite Palast], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke]]