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1. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 3

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
3 Zwei Male richten sich hoch im Handeln und Streben des Menschen ans: das Recht und die Pflicht. Ein großer Kreis von Rechten, die für unsere Ahnen unfaßbar gewesen wären, hat sich dem Manne der Neuzeit aufgetan: aus dem leibeigenen Untertan ist ein freier Bürger geworden, der unter dem mächtigen Schutze der Staatsgesetze frei lebt, mit eigenem Leib und Gut frei schalten kann. Jeder Mann, ob hoch oder niedrig, hat ein Anrecht, in allen Angelegenheiten der Gemeinde, des Staates und des Reiches mitzuarbeiten. Das Vertrauen seiner Mit- bürger beruft auch den einfachsten Mann zur Rechtsprechung, es berechtigt ihn zur Mitarbeit an der Gesetzgebung, an allen öffentlichen Einrich- tungen, die der Ordnung und der Förderung der menschlichen Gesellschaft gewidmet sind. Aber je weiter sich die Rechte des Bürgers ausdehnen, desto ein- dringlicher erhebt die Pflicht ihre Forderungen. Mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres begann sie als Schulpflicht, die der Staat fordern muß, damit seine Bürger befähigt werden die Gesetze des Landes zu ver- stehen und zu achten, an den Fortschritten in Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie mitzuarbeiten und mitzuwirken an allem, was die sach- lichen und geistigen Güter der Menschheit mehren kann. — Fast un- mittelbar an die Schulpflicht reiht sich die Wehrpflicht an, der sich jeder wehrfähige Deutsche ohne Ansehen der Person zu unterziehen hat. Sie stellt an Jüngling und Mann die höchsten Anforderungen, verlangt von ihnen das Opfer an Gut und Blut, wenn das Vaterland bedroht wird. Ist die Wirksamkeit im öffentlichen Leben noch fast ausschließlich ein Vorrecht des Mannes, so ist die Führung des Haushaltes die Ehre der Frau und für das Gedeihen von Familie und Volk von nicht minderer Bedeutung als die Tätigkeit des Mannes. Der Staat verlangt von dem heranwachsenden Mädchen die gleiche Schulbildung wie vom Knaben. In manchen Gemeinden bestehen noch eigene Veranstaltungen, um die weibliche Jugend für ihre besondere Aufgabe im späteren Leben, die Führung des Haushaltes, zu befähigen. Diese Bildungsgelegenheit zu benützen sollten insbesondere diejenigen Mädchen nicht versäumen, denen besondere Verhältnisse die Erlernung der Hauswirtschaft unter der Leitung der eigenen tüchtigen Mutter unmöglich machen. Die schwersten Pflichten aber hat jeder, ob Jüngling oder Jungfrau, gegen sich selber. Mit dem Austritt aus der Schule beginnt die schöne Aufgabe der Selbstbildung und Selbsterziehung. Es gilt nun nicht allein im erwählten Berufe sich zu vervollkommnen sondern auch das llnrecht und Schlechte zu meiden, der Tugend und allem Erhabenen nachzustreben,

2. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 92

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
92 Stabte ober in den Dörfern. Und bemerkenswerter Meise macht sich ein lebhafter Rückfluß aufs £anb bemerkbar. Diele 3nbuftriearbeiter finb nicht in den Städten selbst, sonbern in den nahen Ortschaften seß- haft geblieben ober geworben und sie scheuen sogar weite tägliche Märsche nicht um auf dem Laube in ihrem Eigentum wohnen und sich an einem ruhigeren Leben erfreuen zu können, als es die Stadt zu bieten vermag. Auch unser engeres Daterlanb Bayern hat durch eine Abänberung des Gesetzes über die Lanbeskultur-Kentenanstalt für die Vebürfnisse des Kleinwohnungswesens Sorge getragen. Diese Anstalt gewährt, soweit es ihre Mittel gestatten, Darlehen zur Herstellung und gesunb- heitlichen Derbesserung von Kleinwohnungsbauten für die minber- bemittette Bevölkerung und zur Anfieblung von lanbwirtschaftlichen Arbeitern. Die Dorteile und Erleichterungen, welche bieses Gesetz ge- währt, gelten sowohl den gewerblichen Arbeitern wie den Tagnern auf dem Laube, sie sinb geschaffen worben um auch den bescheibensten Familien einen festen halt zu geben und ihnen ein Stückchen Dater- lanb zu sichern. Die Darlehen werben den Gemeinben gegeben, nicht den einzelnen Arbeitern, wie es die Lanbesversicherungsanstalten tun. Die Gemeinben können am besten beurteilen, ob innerhalb ihres Bezirkes eine Förberung des Kleinhauses ober der Kleinwohnungen notwenbig ober wünschenswert ist' sie kennen den einzelnen Ein- wohner genauer, so daß sie ihre Hilfe nur solchen Familien angebeihen lassen können, die ihrer auch würbig sinb. Für den lanbwirtschaftlichen Arbeiter will das Gesetz neben Haus und Stall noch 0,5 Hektar Acker- und Miesenlanb in die Beleihung einschließen, währenb es dem Heimstättenbesitzer unbenommen bleibt sich noch weiteres Laub aus seinen eigenen Ersparnissen zu erwerben. Die Darlehen werben von der Kentenbank nicht in barem Gelbe gegeben, sonbern in sogenannten Kentenscheinen, wie es früher auch bei allen Hypothekenbanken geschah. Da infolge des nieberen Zins- fußes die .Kentenscheine unter dem Kennwerte stehen, bagegen zu biesem verzinst werben müssen, so erhöht sich die Derzinsung des Dar- lehens von 3v4—3v2 o/o um etwa V4 °/o. Aber die mäßige jähr- liche Rückzahlung und die ausgiebige Beleihung sinb eine große Er- leichterung für den Erwerber, besonbers wenn er schon bei der Be- grünbung seines hausstanbes sich sein Eigenhaus zu schaffen sucht. wenn auch ein tüchtiger Mann zunächst ohne frembe Unter- stützung sich selbst zu helfen sucht, so sinb boch oft die ihn umgebenben Derhältnisse so schwer zu überwinben, daß das große, mächtige Gemein-

3. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 240

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
24'0 Kanonendonner die Übergabe des königlichen Geschenkes an das bayerische Volk. Welche Bedeutung man dieser weisen Verbindung der Fürsten- und der Volksrechte beimaß und mit welchen Gefühlen die wahr- haft landesväterliche Tat des Königs aufgenommen wurde, geht aus einem Worte hervor, das Anselm Feuerbach, ein berühmter Rechtsgelehrte, damals an einen norddeutschen Freund schrieb: „Kein Land ist wohl jetzt in Europa, wo freier gesprochen, freier geschrieben, offener gehandelt würde als hier in Bayern. Jetzt sollte man einmal kommen und uns zumuten eine andere Farbe als weiß und blau zu tragen!" Aber auch der König fühlte sich beglückt durch sein hoch- herziges Werk. Als am 4. Februar 1819 der Landtag zum ersten Male feierlich eröffnet wurde, äußerte sich der Monarch zu der Abord- nung der Kammer, daß dies der schönste und glücklichste Tag seines Lebens sei.. Das bayerische Volk war mündig geworden und der König hatte diese Mündigkeit durch die Verfassung selbst anerkannt. Ein neues, festes Band war damit wieder um Fürsten und Volk ge- schlungen. In dem Danke gegen den Vater der Verfassung darf nicht vergessen werden, welch große Verdienste um das Zustandekommen und den freiheitlichen Geist des Verfassungswerkes sich der damalige Kronprinz Ludwig erworben hat. „Das Beste des Volkes und seines Königs erheischt," schrieb Ludwig an seinen königlichen Vater, „daß sowohl jeder Standesherr wie Abgeordnete jeden zum Wohl des Landes oder einer Klasse, einer Körperschaft geeignet haltenden Vorschlag in seiner Kammer zur Beratung tun darf, desgleichen wegen Abschaffung des für schädlich Geglaubten." — „Sei Bayerns Verfassung diejenige, die dem Volke am meisten Rechte gibt! Um so größer nur wird die Anhänglichkeit an den Thron, desto fester wird er sich gründen auf Liebe und Einsicht." Kronprinz Ludwig war denn auch der Erste, der den Eid auf die Verfassung leistete. — Nach der Verfassung ist Bayern eine „konstitutionelle Mo- narchie", d. i. ein Staat, in welchem die Gewalt des Herrschers durch die Rechte der Vertretung des Volkes beschränkt wird. Staats- oberhaupt ist der König, der die Rechte der Staatsgewalt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen ausübt. Er ist unverant- wortlich und keiner Gerichtsbarkeit unterworfen; seine Person soll „heilig und unverletzlich" sein. Die Krone ist erblich im Mannes- stamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Zur Bestreitung seines gesamten Hofhaltes bezieht der König aus der Staatskasse eine „Zivilliste". Ist der König verhindert die Regierung selbst auszuüben, so regiert an seiner Statt der nächstberechtigte Prinz (Prinzregent) als „des Königreichs Bayern Verweser". Als beratende Körperschaft steht dem Könige der Staatsrat zur Seite. Dieser besteht aus dem volljährigen Kronprinzen, aus anderen

4. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 241

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
241 vom König berufenen Königlichen Prinzen, aus den Ministern und sechs weiteren vom König ernannten Staatsräten. Obwohl ein Gesetz erst durch die Unterschrift des Königs Gültigkeit erlangt, so kann doch der König selbst kein Gesetz geben. Dazu ist vielmehr die Zustimmung der Volksvertretung, „des Land- tags“, erforderlich. Dieser besteht aus zwei Abteilungen, der „Kammer der Reichsräte“ und der „Kammer der Abgeordneten“. Die Kammer der Reichsräte wird gebildet aus den volljährigen Prinzen des König- lichen Hauses, aus den Kronbeamten, aus den Standesherren — das sind die Häupter der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräf- lichen Familien —, aus den beiden Erzbischöfen und einem weiteren vom König auf Lebenszeit ernannten Bischof, aus dem Präsidenten des Protestantischen Oberkonsistoriums und aus anderen Personen, denen der König die persönliche oder erbliche Reichsratswürde ver- liehen hat. Im ganzen zählt die Kammer der Reichsräte ungefähr 80 Mitglieder. Die Kammer der Abgeordneten besteht aus 163 vom Volke gewählten Vertretern. Die Mitglieder werden durch bedingte, gleiche, direkte, geheime Wahl bestimmt. Wahlberechtigt sind nur Staats- bürger, die eine direkte Steuer zahlen, mindestens 25 Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Das Staatsbürgerrecht wird durch Staatsangehörigkeit bedingt. Die allgemeinen von der bayerischen Verfassung gewährleiste- ten Rechte der Untertanen sind: Freiheit der Meinung, des Glau- bens und Gewissens, Sicherheit der Person und des Eigentums, das Recht der Niederlassung und Verehelichung, der Bittschriften- einreichung und Beschwerdeführung. Jeder Bayer ohne Unterschied des Standes kann zu allen Ämtern im Staate gelangen. Die wichtigsten Pflichten, die diesen Rechten gegenüberstehen, sind: 1. Jeder Einwohner hat zu den Staatslasten beizutragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind; 2. jeder wehrfähige Mann ist zum Kriegsdienste verpflichtet; 3. jeder Untertan ist den staatlichen Gesetzen und Anordnungen Gehorsam und dem Könige Treue schuldig. — Der Landtag wird vom Herrscher einberufen und geschlossen. Jede der beiden Kammern berät und beschließt für sich in öffentlichen Sitzungen. Zu einem gültigen Beschlusse ist die Zustimmung beider Kammern erforderlich, die durch übereinstimmende Mehrheits- beschlüsse gegeben wird. Die vom Landtag beschlossenen Gesetze erläßt der König unter Gegenzeichnung der verantwortlichen Mini- ster. Die Veröffentlichung erfolgt im „Gesetz- und Verordnungs- blatt“. Neben der Mitwirkung bei der Gesetzgebung hat der Landtag auch das Recht der Steuerbewilligung und der Festsetzung des Staatshaushalts sowie der Antragsstellung und Beschwerdeführung. Der Vollzug der Gesetze sowie die Leitung des gesamten Staatswesens ist dem Gesamtstaatsministerium übertragen. Die ein- Äesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfnlz. lg

5. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 390

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
390 Müncheners: „Ha, Maxl, weil nur du da bist!", die Max Iv. ent- gegenklangen, als er am 12. März 1799 als Kurfürst in München einzog, hinter ihm lag ein schlichtes, teils in der französischen Krmee teils in stiller Zurückgezogenheit verbrachtes Prinzenleben, vor ihm ein zerrüttetes Ltaatswesen, um ihn jubelte erwartungsvoll ein Volk, das sich nach Ordnung und Freiheit sehnte, weiter draußen zankten sich in einem zerrissenen Deutschland selbstsüchtige deutsche Brüder, noch weiter draußen verhallten eben die letzten Schrecken der Revolution und über alle dem schwebte der blutige Stern Napoleons. Österreich stand noch immer mit seinen verschleierten Plänen im Hinterhalt, den Augenblick erlauernd, der ihm günstig sein sollte Bayern unter seine Herrschaft zu bringen. Rber Max und sein wach- samer Minister Montgelas beobachteten die österreichischen Umtriebe. Für das schwache Bayern war nur Kettung beim „Herrn der Welt", bei Napoleon, „wer könnte mich tadeln, wenn ich jetzt mit Frankreich unterhandelte?" sagte Max damals. Km 25. Kugust 1805 schloß er mit Napoleon ein Waffenbündnis ab. Des Starken Schutz, ein be- deutender Sänderzuwachs und die Königswürde waren des Korsen Gegenleistung. Diese Tat, heute getan, wäre eine undeutsche zu nennen,- in jener Zeit aber, wo es vor lauter Selbstsucht kein Deutschland mehr gab, war sie eine Friedenstat. Zum zweiten Male war die Selb- ständigkeit Bayerns gerettet. Durch das Bündnis mit Bonaparte vor den Gelüsten Österreichs gesichert, konnte Max nun seinem Bayerlande innere Ordnung brin- gen. Dabei war „Siebe und Sicht sein erstes Gebot", Bayerntreue seine starke Stütze und Montgelas sein weitblickender Gehilfe. Kls König wollte er nun halten, was er schon als Kurfürst in schwankender Zeit versprochen: „Zur Zeit, wo den Staaten große und gefährliche Erschütterungen drohen, müssen Staatsgebrechen schnell und mit Ent- schlossenheit geheilt werden durch Gesetzgebung." Bayern mangelte eine einheitliche, übersichtlich geordnete Verwaltung,- vergeblich suchte man Schulen, wissen und Bildung,- durch Zunftzwang und Zollwesen geknechtet und gesperrt, lagen Gewerbe, Handel und Verkehr danieder; das Bauernmark verkümmerte unter der Seibeigenschaft und auf dem ganzen Sande lastete der Druck ungeheurer Schulden,- von Westen drang der verwirrende Kuf nach Freiheit und Gleichheit. Überall tat Ord- nung not. — wo da zuerst beginnen? So mag Max sich oft gefragt haben. — was heute zu Bayern gehört, bestand in dieser Zeit aus etwa achtzig verschiedenen Gebieten. Herzogtümer, Fürsten-

6. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 391

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
391 tümer, Grafschaften, Landgrafschaften, Markgrasschasten, Ritterschaf- ten, Ueichsritterschaften, Reichsstädte, Ueichsdörfer, Ueichsabteien, hochstifte, Abteien, Stifte, Herrschaften und noch andere Namen waren auf damaligen Landkarten zu lesen, die einem buntoerflickten Kleide glichen. Und jedes dieser Ländchen hatte seine besondere Ver- waltung, eigene Polizei, eigene Gerichtsbarkeit, eigene Steuern und Zollschranken und noch allerlei Besonderheiten. Alles das nutzte fallen. Gleichheit hatten doch die Völker gerufen. Max teilte das ganze Land, wie es die Uapoleonischen Kriege unter seine Herrschaft gebracht hatten, in acht Kreise ein, die noch heute bestehen, damals aber nach Flüssen benannt waren. Jeder dieser Kreise bekam eine Kreisregie- rung zur Verwaltung und Landgerichte zur Pflege des Uechts. Alle diese Behörden unterstanden der Uegierung in München, die von nun an die alleinberechtigte Macht war. weil dadurch den früher selb- ständigen Herrschaften, besonders den Adligen, die Ämter genommen waren, mußte Max einen neuen Beamtenstand schaffen, dessen Glieder nur den Staat zum Herrn haben, die von ihm geprüft, angestellt, besoldet, befördert, aber auch, wenn nötig, abgesetzt werden. Max verlangte von seinen Beamten „Kenntnis und Uechtschaffenheit", Tugenden, die auch heute noch genügen. Bald wurden den Adligen außer Amtsvorrecht, Gerichtsbarkeit und Polizeigerechtigkeit auch noch Steuerbefreiung, das Jagdrecht in den landesherrlichen Waldungen, überhaupt alle besonderen Freihei- ten abgesprochen und ihnen nur der Titel belassen, dagegen gleiche Abgaben wie den übrigen Staatsbürgern auferlegt. (Nur den „Stan- desherren" blieben noch einige Vorrechte.) Jeder mußte nun Steuern entrichten und jeder gleichartige Steuern. Die vielerlei und verschiede- nen Steuern einzelner Gegenden wurden aufgehoben, Adel, Pfarrer, Kloster, Kammergüter ohne Unterschied zur Grund-, Haus-, Gewerbe- und Vermögenssteuer herangezogen. — wiederum erfüllt Max eine Forderung der Gleichheit, wenn er die Dienstpflichtigkeit aller Bayern, die allgemeine Militäraushebung mit der Auswahl durch das Los, zum Gesetze macht. Jedem gleichen Schutz, allen gleiche Pflicht. Und nun die Freiheit. 3n jener Zeit saßen noch nicht alle Bauern frei auf ihrem eigenen Erbe, viele, sehr viele waren adligen Herren leibeigen. Der Bauernstand war zum „Stand der armen Leute" ge- worden. Da hat König Max frisch mitten durchgegriffen: „Die Leib- eigenschaft wird da, wo sie noch besteht, aufgehoben." Und mancher Untertan blickte dankbar auf zu seinem Könige, der ihn zum freien Bürger gemacht, frei von Dienstzwang, von Leibzins, von heirats-

7. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 393

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
303 194. Das Ende des Deutschen Reiches [ 1806]. (Aus der Erklärung des Kaisers Franz Ii. vom 6. August 1806.) „In der vollkommensten Überzeugung, daß es Uns gänzlich unmöglich ist die mit Unserem kaiserlichen Umte verbundenen Pflich- ten länger zu erfüllen, sind Wir es Unseren Grundsätzen und Unserer Würde schuldig auf eine Krone zu verzichten, die nur insoweit in Unseren Uugen einen Wert haben konnte, als Wir imstande waren dem vertrauen, das Uns die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches zeigten, zu entsprechen und die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Wir erklären demnach durch Gegenwärtiges, daß Wir das Vaud, das Uns bis jetzt mit dem deutschen Ztaatskörper vereinigt, als auf- gelöst und das Umt und die Würde eines Kaisers als erloschen be- trachten,- daß Wir Uns dadurch als aller Verbindlichkeiten gegen das Deutsche Keich erledigt ansehen,- daß Wir, wie Wir es durch Gegenwärtiges wirklich tun, die Kaiserkrone, die Wir bis hieher getragen haben, niederlegen und auf die Uegierung, mit der Wir im Namen des Neiches beauftragt waren, verzichten. Wir entbinden zu gleicher Zeit die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Neiches und alle diejenigen, die dazu gehören, besonders die Glieder der höchsten Neichsgerichte und die übrigen Diener des Neiches der Pflichten, welche die Verfassung ihnen gegen Uns, als oberstes Neichsoberhaupt, auferlegt. Wir entbinden ebenfalls alle Unsere deut- schen Provinzen und Länder Unseres Neiches der Verpflichtungen, die sie bisher gegen das Deutsche Neich zu erfüllen hatten, unter welchem Titel es auch immer sein mag; und bei der Vereinigung derselben mit der österreichischen Monarchie werden Wir uns als Kaiser von Österreich bei dem Frieden, der zwischen Uns und den übrigen Mäch- ten der benachbarten Staaten besteht, bemühen, sie auf jene Stufe von Glück und Wohlfahrt zu heben, die beständig der Gegenstand Unserer Sorge und Anstrengung sein wird." Albert Richter, chuellenbuch. 195. Opfervvilsigkeit für das Vaterland im Jahre 1813. Jeder, dem ein deutsches Herz in der Brust schlägt, denkt mit Stolz an das Jahr 1813. Der furchtbare Winter von 1812 hatte Napoleons Macht in Rußland vernichtet. Fliehende französische Gene- rale und Marschälle, die seit Ende Dezember tief in Pelze gehüllt und gleichsam verstohlen der französischen Grenze zueilten, hatten die erste Vermutung wachgerufen, daß die „Große Armee“ in Rußland

8. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 410

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
410 der Streit mit der Volksvertretung, die sich mehrende Entfremdung des Volkes und doch nicht eine Linie weicht er von dem Wege ab, der seiner innersten Überzeugung nach allein dem Wöhle des Ganzen dienen kann. Sein Charakter war zu gefestigt, als daß er schmerzlicher Gefühle wegen das Notwendige und einzig heilsame aufgegeben hätte. Die fernsten Zeiten werden es dem König Wilhelm Dank wissen, daß er fest und treu geblieben ist,- seine Festigkeit hat die Gesundung Deutsch- lands ermöglicht. Mit seltener Menschenkenntnis wählte er seine Helfer zu seinem Werke aus,- aber so dankbar er sich ihnen erwies, daß sie gleich ihm das Gemeinwohl zum Leitstern sich erwählt hatten, so machte ihn diese Dankbarkeit nicht blind in seinem Urteile. Nie hat er sein Dhr einem Günstling oder einem vertrauten geliehen,- der Minister, der sich in seinem Geschäftskreis bewährt hatte, war in diesem sein einziger Ratgeber,- nie durfte ein anderer mit ihm über die Ge- schäfte desselben sprechen,- vergebens war es überhaupt, mit ihm über Dinge zu reden, über die er keine Meinung verlangte,- in seiner freundlichen weise horte er nicht geforderten Meinungsäußerungen anfänglich ruhig zu,- aber stets verstand er es das Gespräch auf andere Gebiete zu lenken. Nach seinem Gewissen und nach eingehender Er- wägung entschied er über die von zuständiger Seite gemachten Vor- schläge. Wohl wichen hie und da seine Unschauungen und Meinungen von denen seiner Berater ab, aber willig überwand er die eigenen Wünsche und Gewissensbedenken, wenn ihm die Notwendigkeit klar ward, hatte er sich entschieden und mochte die Entscheidung ihm noch so schwer fallen, dann war er aber auch entschlossen im handeln und Durchführen. wenn Wilhelm I. die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte der Krone mit aller Entschiedenheit wahrte, so tat er dies nicht um seiner selbst willen, sondern des Wohles des Volkes wegen, in dessen Interesse er sich selbst im Greisenalter keine Bequemlichkeit, keine Muße gönnte. Rllezeit war er im Dienste des Staates tätig,- denn wie Gottvertrauen und Frömmigkeit die (Quellen waren, aus deren unversiegbarem Wasser er seine Seele erquickte, so gab das Pflicht- bewußtsein seinem alternden Körper stets wieder neue Spannkraft. Sein ganzes Leben war eine Betätigung des Gelübdes, das er als Knabe ablegte: ,,Jeden Tag will ich mit dem Rndenken an Gott und meine Pflicht beginnen und jeden Rbend mich über die Rnwendung des verflossenen Tages prüfen." Immer im Dienste der Pflicht, kannte Kaiser Wilhelm I. kein Stillsitzen ohne Beschäftigung, kein Rufsuchen einer Bequemlichkeit, keine Schonung seiner eigenen Person. Seinen Rnlagen und seinen Neigungen nach war Kaiser Wilhelm Soldat vom Scheitel bis zur Sohle. Bis in die letzten Tage seines Lebens galt der Stärkung der Wehrkraft und der Rusbildung der Rrmee seine vornehmste Sorge; dabei widmete er den anderen Seiten

9. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 414

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
414 deutsche Einheit bewähren? Diese Frage wurde vielfach gestellt. Da zeigte sich unser Prinzregent wieder als deutscher Fürst. Allen voran stellte er sich bei der Eröffnung des deutschen Reichstages an die Seite Kaiser Wilhelms Ii. um der ganzen Welt Zeugnis zu geben von der Einigkeit der deutschen Fürsten und ihrem beharrlichen Festhalten an der Reichs- verfassung. Auf allen Gebieten des Staatslebens hat die Gesetzgebung unter Prinzregent Luitpold in friedlicher, stiller Arbeit Gutes geschaffen. Aber er ist nicht nur für das Wohl des Ganzen besorgt, auch die Geschicke einzelner erfreuen sich der Teilnahme seines liebevollen Herzens. In unerschöpflicher Mildtätigkeit ist er bemüht die Tränen der Not und des Unglücks zu trocknen. Tausend stille Dankgebete aus bedrängten Herzen haben seine helfende Hand gesegnet. In landesväterlicher Leutseligkeit ist er jedem seiner Untertanen zugänglich. Vertreter der Erwerbsstände, der Wissenschaft und Kunst sind an seiner Tafel gern gesehene Gäste. Die Feier seines 70., seines 80. und insbesondere die seines 90. Geburts- tages haben aber auch bewiesen, wie ihn seine Untertanen in Liebe ver- ehren. Und noch ist er zu wirken nicht müde geworden. Nach Erledigung seiner Regierungsarbeiten ist es ihm eine Freude in Gottes schöner Natur dem edlen Weidwerk obzuliegen. Möge es noch recht lange so bleiben! Georg Erb. 209. Oie Landwirtschaft im Schutze wittelsbachischer Fürsten. ,,I ch bin wohl ein großer Freund der Landwirt- schaft und übe sie selbst aus,' mein Blick geht aber weiter: Ich wünsche, daß die Landwirtschaft und ebenso die Gewerbe, die Industrie und der Handel gedeihen, ich wünsche, daß das Volk überall vorwärts schreite." So sprach Seine Kgl. Hoheit Prinz Ludwig bei der Feier des 70. Geburtstages seines Vaters, des Prinzregenten Luitpold von Bayern. Mit diesem Grundsätze ausgleichender Hr&eit zu des Vol- kes Wohlfahrt läßt sich der andere wohl vereinbaren, daß einem be- dürftigen und wichtigen Gliede des Volkskörpers zeitweise besondere pflege und Förderung zugewendet werde. Unser Bauernstand nun zählt gewiß zu jenen Schichten der Bevölkerung, die im Laufe der Jahrhunderte den Druck der Uot in mannigfacher Gestalt, das Joch

10. Lesebuch für die Volksfortbildungsschulen der Pfalz - S. 375

1908 - Zweibrücken : Kranzbühler
375 Deckengewölben und marmornen Fußböden geschmückt. Etwa um diese Zeit begann auch der Gebrauch der Glasscheiben für die Fenster, zunächst allerdings nur für die der Kirchen, allgemeiner zu werden, vorher hatte man sich zum verschließen der Fenster verschiedener Stoffe, wie Tuch, Hornplatten, Weidengeflecht, holzgitterwerk, Ölpapier oder Marienglas, bedient. Je kunstvoller das Handwerk ausgebildet wurde, desto reich- haltiger begann auch die Zimmerausstattung zu werden. Freilich barg das Innere der Wohnungen der gewöhnlichen Bürger in der Zeit vor dem 15. Jahrhundert immer noch eine recht einfache Einrichtung. Huf häusliches Behagen, auf den Tand und die Zier des ruhigen Hin- lebens im Kreise der Familie verwandte der deutsche Bürger bis dahin verhältnismäßig wenig Sorgfalt. Ihn beschäftigte sein Gewerbe, dessen Betrieb er gern über weitere Kreise ausdehnte, sein Stand, an den sein Wohl und Wehe geknüpft war, und die Stadt, mit der er stand und fiel. Ein Wohnzimmer aus einem deutschen Bürgerhause um das Jahr 1500 dagegen hatte schon ein recht behäbiges und wohnliches Kussehen. Die Decke ist in holz reich geschnitzt und in Felder geteilt' die Wände sind entweder mit Holztäfelung versehen, die ebenfalls reiches Schnitzwerk aufweist, oder mit kunstvollen Teppichen verhängt. Die Fenster bilden tiefe Nischen in den dicken Mauern und sind aus kleinen, runden oder viereckigen, in Blei gesaßten Scheiben gebildet, die entweder in der Mitte erhöht oder bunt bemalt sind und mannig- sache Wappenschilder in verschiedenen Farben zeigen. Die eine Wand ziert ein großer Kamin, dessen Gesims mit mancherlei Krügen, Leuch- tern u. s. w. bestellt ist. Kings an dem Wänden ziehen sich Bänke hin, mit Kissen und Decken belegt,' der große Tisch, meistens auf ge- kreuzten Beinen ruhend, wird zur Essenszeit mit einem Tischtuch bedeckt, das in Falten bis zur Erde hinabreicht. Einzelne Stühle mit geschweiften Lehnen, auch wohl mehrsitzige Bänke mit Kücklehnen füllen das Zimmer. Rn der Wand erblickt man Börter* und Gesimse, die mit tönernen, kristallenen und zinnernen, auch wohl goldenen und silbernen Schalen, Krügen und Leuchlern besetzt sind. Ebenso finden sich diese Gerätschaften aus dem geräumigen, kunstvollen Rnrichttisch und dem Schrank. Eine fest verschlossene Truhe, die zugleich einen gepolsterten Sitz darbietet, steht neben dem Kamin. Zur Beleuchtung dient ein kunstvoller, aus holz geschnitzter oder zinnerner, auch wohl messingener Leuchter, der von der Decke herabhängt und mit Wachs- lichtern besteckt ist. Die Tischgeräte waren insofern von den unsrigen verschieden, als man sich noch keiner Gabeln bediente. Erst seit dem 16. Jahrhundert werden dieselben gebräuchlich und bestanden anfangs aus einer Rrt Zange, auch waren nicht immer so viele Messer vorhanden, als Tisch- gäste da waren; man reichte sie einander umher. Die Finger mutzten darum soviel als möglich Messer und Gabel ersetzen; festere Speisen führte man stets mit den Fingern zum Munde, deswegen wurde in Vörter — Geschirrbretter.
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