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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 82

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 32 - unter Augen der Männer; einige von ihnen entfhrten sie auch mit Gewalt auf ihre Burgen, mibrauchten sie auf das schamloseste. . . und schickten sie zuletzt ihren Mnnern mit Spott und Hohn zurck. Und wenn von ihnen einer unter so groen beln aufzuseufzen und den inneren Schmerz der Seele auch nur durch eine leise Klage zu lindern und auszuhauchen wagte, so wurde er auf der Stelle, als ob er ein schweres Unrecht gegen den König verbt htte, in Fesseln ge-worfen und konnte nicht daraus loskommen, wenn er nicht durch Zersplitterung seiner ganzen Habe sein Leben und seine Rettung erkaufte. Und da nun deshalb tglich von allen Orten ganze Scharen die knigliche Majestt anriefen, welche vorher fr alle Bedrngten die einzige Zuflucht zu sein Pflegte, so wurden sie mit schwerer Schmach zurckgewiesen, und der König sagte ihnen, da dieses alles fr die ungerechte Verweigerung der Zehnten der sie erginge und da er, gleichsam als Rcher der Sache Gottes, gentigt sei, diejenigen mit bewaffneter Hand im Zaume zu halten, welche sich den Kirchengesetzen nicht freiwillig fgen wollten. 45. Gregors Vii. Auffassung vom Papsttum. Um 1075. Quelle: Das sogenannte Programm Gregors Vii. (Dictatus papae"). Register Gregors Vii. (Lateinisch)^). Ii, 35a. bersetzung: Erler a, a. O. vd. 2. S. 448 und 449. der die Gewalt der rmischen Ppste. Die rmische Kirche ist von dem Herrn allein gegrndet worden. Nur der rmische Bischof allein kann der allgemeine Bischof genannt werden. Nur jener allein kann Bischfe absetzen oder Gebannte wieder in die Ge-meinschast der Kirche aufnehmen. Sein Gesandter soll allen Bischfen auf dem Konzile Vorsitzen, auch wenn er geringeren Ranges ist, und er kann der sie das Urteil der Absetzung aussprechen. Auch Abwesende vermag der Papst abzusetzen. Mit denen, welche er in den Bann getan hat, soll man unter anderem nicht in demselben Hause weilen. Ihm allein ist es gestattet, wenn es die Zeit erfordert, neue Gesetze zu geben, neue Gemeinden zu bilden, aus einem Chorherrnstift eine Abtei zu machen2) und andererseits ein reiches Bistum zu teilen und arme Bistmer zu-sammenzulegen. x) Im Jahre 1081 wurde von Gregor Vii. selbst oder auf seine Veranlassung eine Sammlung der wichtigsten Briefe und Erlasse des Papstes veranstaltet. Dieses mehr als 350 Nummern umfassende Register sollte seinen Anhngern die Grundstze seiner Politik darlegen; es ist die wertvollste Quelle seiner Geschichte. In diesem Sammelwerk findet sich auch der sogenannte Dictatus papae; es sind 27 kurze, zum Teil wrtlich den psendoisidorischen Dekretalen entlehnte Stze, die gewissermaen das Programm, die Leitlinien, seiner Politik enthalten. 2) Der Bischof Chrodeganz von Metz (f 760) bertrug die von Benedikt von Nursia fr die Mnche festgesetzte Ordnung und Lebensweise auch auf die Weltgeistlichen und ntigte sie, in einem Hause zu wohnen. Die so gebildeten Chorherrenstifter lsten sich im 11. Jahrhundert vielfach auf, indem ein Teil der Mitglieder eigene Wohnungen bezog. Der Rest bildete eine neue Art Mnche, ihr Stift ein Kloster.

2. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 32

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 32 - an ihre Schilde, hoben ihn aus den Schild und setzten ihn zu einem Könige der sich. So empfing er Digiberts Reich und seine Schtze, und es kamen die Leute desselben unter seine Herrschaft^). Gott aber warf Tag fr Tag seine Feinde vor ihm zu Boden und vermehrte sein Reich, darum da er rechten Herzens vor ihm wandelte und tat, was seinen Augen wohlgefllig war2). 15. Frnkisches Rechtswesen. Um 510. Quelle: Das salische Gesetz (Lex salica)3). Abschnitte 45, 21,54, 62,58,1, 5<!. bersetzung: Georg Erler, Deutsche Geschichte. Leipzig o. I. Bd. l. S. 434445. Vl. 1. der Zuwandernde. 1. So jemand in ein Dors einzuwandern begehrt, einer ober einige von den Bewohnern des Dorfes auch gewillt sind, ihn aufzunehmen, so hat er doch, falls selbst nur einer Einspruch erhebt, keine Er-laubnis zur Niederlassung^). 2. So er aber gegen den Einspruch eines ober zweier in dem Dorfe sich nieberzulassen unterfngt, dann soll man eine frmliche Aufforberung an ihn ergehen lassen____ Will aber der Aufgeforderte auch jetzt nicht weichen und hlt ihn kein vollgewichtiger Grunb ab, dann soll der, welcher ihn aufforderte, die Sache auf seine Gefahr bernehmen und den Grafen herbeirufen, bamit er zur Stelle x) Die Monarchie der Franken war erblich; darum folgte der nchste Verwandte ohne weiteres. Wahl und Schilderhebung, wie sie sonst berall bei den germanischen Vlkern blich waren, fanden nur beim Aussterben eines Knigsgefchlechtes statt. Als Chlodowech feine falifchen Mitknige beseitigt hatte, nahm er daher ohne weiteres nach dem Erbrecht ihr Land als König eilt; bei den Ripuariern dagegen, wo er sich nicht auf ein Erbrecht sttzen konnte, mute et erst' unter den gewhnten Gebruchen durch die Stimme des Volkes gewhlt werden. 2) Diese Erzhlung, die als typisches Beispiel fr hnliche im zweiten Buche vor-kommende Berichte hierher gesetzt ist, ist wie alle brigen durchaus sagenhaft und daher in ihren Einzelheiten nicht zu gebrauchen. Nur ihr Kern ist zutreffend; sie zeigt, da Chlodowech die brigen Stammesknige der Franken mit Gewalt beseitigte, seine Macht der diese Stmme ausdehnte und so das einheitliche Frankenreich schuf. Mehr noch als durch das, was sie berichtet, ist sie dadurch bemerkenswert, da sie die Auffassung erlernten lt, die in den Kreisen Gregors herrscht. Fr sie ist Chlodowech ein Werkzeug in der Hand des Hchsten. Nur so ist es verstndlich, da Gregor am Schlsse dieser Er-zhlung jenen vielberufenen Ausspruch tun kann, nachdem eben erzhlt ist, durch welche Teufeleien der König die beiden Ripuarier aus dem Weg gerumt hat. S) Das Recht der alten Germanen war ausschlielich ein durch Herkommen und Gebrauch entstandenes und geweihtes Gewohnheitsrecht, das bei den einzelnen Stmmen verschieden war. Dieses Stammesrecht Pflanzte sich lediglich durch berlieferung fort, war also nicht niedergeschrieben. Die durch die Reichsgrndung vollkommen vernderten Verhltnisse, besonders die jetzt eingetretenen unmittelbaren Beziehungen mit den Rmern, gegenber deren scharf geprgten Rechtsstzen die unsichere berlieferung der germanischen Grundstze sich als erheblicher Nachteil erwies, machte die Aufzeichnung der Stammes-rechte notwendig. Es ist daher kein Zufall, da die lteste Niederschrift in die Regierungszeit Ehlodowechs fllt und es sich dabei um das Recht der falifchen Franken handelte. So ist uns dieses salische Gesetz", die Lex salica, berliefert. Es stammt wahrscheinlich aus den Jahren 508511. 4) Die Dorfbewohner bildeten eine geschlossene Genossenschaft mit Gemeinland neben ihtetn Sondereigen. Sie hatten daher ein Interesse daran, da die Zahl der Berechtigten nicht durch Fremde vergrert wurde. - - -

3. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 133

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 133 - tmer, bei der Kur des Knigs der Rmer mit den brigen Wahlfrsten, ihren Mitkurfrsten, Recht, Stimme und Sitz zur Wahl des Herrschers haben und zusammen mit jenen fr wahre und rechtmige Kurfrsten des Heiligen Reiches gehalten werden und es sind. Damit in Zukunft aus dem Rechte, der Stimme und der vorhin genannten Befugnis kein Anla zu Streit und Zwietracht zwischen den Shnen der weit-lichen Kurfrsten erwachsen und so das allgemeine Wohl durch gefhrliche Verzgerungen verhindert werden kann, so bestimmen wir in dem Wunsche, mit Gottes Hilfe zuknftigen Gefahren erfolgreich entgegenzutreten, und setzen traft kaiserlicher Gewalt durch gegenwrtiges Gesetz fr alle knftigen Zeiten fest, da, sobald einer der weltlichen Kurfrsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis derartiger Wahl an feinen erstgeborenen, rechtmigen Sohn weltlichen Standes und, wenn der nicht mehr am Leben ist, an dessen Erstgeborenen gleichfalls weltlichen Standes frei und ohne Widerspruch irgend jemandes bergehen.... Kap. 9. Regalien der Kurfrsten. Durch gegenwrtige, fr alle Zeit gltige Verordnung setzen wir fest und erklären aus sicherer Kenntnis, da unsere Nachfolger, die Könige Bhmens, in dem Knigreiche und allen diesem Knigreich unterworfenen Lndern und Gebieten, wie auch alle und jegliche Kurfrsten, geistlichen und weltlichen Standes, die jemals sein werden, in ihren Frstentmern, Lndern, Herrschaften und allen dazu gehrigen Besitzungen smtliche Gold- und Silberbergwerke und alle Gewinnpltze von Zinn, Kupfer, Eisen, Blei und jedweder anderen Metallart und alle Salzsttten, mgen sie schon bekannt sein oder erst spter entdeckt werden, von Rechts wegen innehaben und gesetzmig besitzen knnen mit allen Rechten, durchaus keins ausgenommen, wie man dergleichen zu besitzen vermag und gewohnt ist. (Wir bewilligen auch), da sie Juden halten und die Zlle, die in frherer Zeit festgesetzt und auferlegt sind, einnehmen drfen. (Dazu soll ihnen zustehen les), was unsere Vorfahren, die Könige Bhmens glcklichen Andenkens, und die Kurfrsten selbst oder ihre Vorfahren und Vorgnger von Rechts wegen bis auf diesen Tag haben genieen knnen; ist dies doch, wie jedermann wei, in alter, lblicher, erprobter und durch die Lnge der Zeit eingewurzelter Gewohnheit, beobachtet worden. Kap. 10. Mnzrecht. Bekanntlich sind unsere Vorgnger, die Könige von Bhmen erlauchten Andenkens, von altersher dazu befugt und in bestndigem, friedlichem Besitze des Rechtes gewesen, in jedem Orte und Teile ihres Knig-reiches und aller diesem untergebenen Lnder und Besitzungen, wo der König selbst es beschliet und fr gut befindet, Gold- und Silbermnzen prgen zu lassen oder sie zu schlagen jemandem zu bertragen. Wir bestimmen nun, da dies dem Könige von Bhmen, unserem Nachfolger, in Zukunft in jeder Weise und unter jeder Form gestattet sein soll, wie es bis zu unseren Zeiten in solchen Fallen im Knigreiche Bhmen beobachtet worden ist ... Wir wollen nun, da diese Bestimmung und Gnade kraft unseres gegen-wauigen kaiserlichen Gesetzes auf smtliche geistliche und weltliche Kurfrsten, ihre ^achfolger und gesetzlichen Erben unverkrzt unter allen vorhin erwhnten Satzungen und Bedingungen bertragen werde. . Kap-,Ii- Jmmunittsrechte. Wir stellen auch fest, da in vergangenen Zeiten keine Grafen, Freiherren, Edelleute, Lehnsmannen, Vasallen, Burgmannen, , Hnge, Brger, Burggesessene, berhaupt keine Personen, seien sie mnn

4. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 77

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 77 Ehebrecher und Meineidige, Gotteslsterer und Verletzer der heiligen Zeiten und alle, die sich gegen kirchliche Satzungen vergangen und die Strenge gerichtlicher Strafe verdient hatten, hielt er durch so scharfes Vorgehen im Zaum, da niemals einer, der in seiner Gegenwart angeklagt und des geziehenen Vergehens der- fhrt war, der Strafe fr seine Versndigung entging____ Denen aber, die wegen bertretung weltlicher Gesetze schwere Strafen erhielten oder gar zum Tode der-urteilt waren, Pflegte er auf seine Weise beizuspringen, indem er sich bei den Richtern und denen, die mit der Durchfhrung solcher Angelegenheit betraut waren, mit allem Eifer bemhte und selbst durch Geldspenden es hufig dahin brachte, da den einen ihre schweren Strafen gemildert wurden, jedoch nicht so, da sie etwa durch Zulassung vlliger Straflosigkeit fr ihre Untaten dazu verleitet wrden, anderes und vielleicht noch Schlimmeres zu wagen. Bei anderen aber, die der Todesstrafe verfallen waren, suchte er schwere Strafen anderer Art an die Stelle treten zu lassen, so da ihnen unter Erhaltung ihres Lebens Gelegenheit geboten wre, ihre Untat zu bereuen; wenn er aber dies nicht durchzusetzen vermochte, dann nahm er ihnen hufig selbst oder durch einen anderen Priester, den er sandte, die Beichte ab, reichte ihnen bei ihrem Todesgang als Wegzehrung den Leib des Herrn und suchte in ihnen so, wenn auch versptete, Reue zu erwecken . . . 8. Auer den Erfahrungen und Kenntnissen, die auszuzhlen zu lang wre, und die ihn der Versehung hchster Stellen vollauf wrdig machten, war er auch in minderen Dingen wunderbar bewandert. In der Kenntnis der Landwirtschaft berragte er alle weit, in der Auffhrung von Baulichkeiten, in der Zucht der Rinder und des Kleinviehs, in der Bestellung der cker und allen anderen Fragen des Landbaues. Und all das hat er nicht durch bloe bung, sondern kunstgerecht gelernt, so da dies keiner geschickter besorgte und glcklicheren Ertrag daraus zog. Andererseits war er bei Eintreibung der Leistungen, die bei der jhrlichen Hebung eingefordert wurden, wie allbekannt, sehr scharf, so da er die Bauern oft durch Schlge zur Zahlung ihrer schuldigen Leistungen zwang . . . 9. Bei dem noch jugendlichen König Heinrich, dem Vierten dieses Namens, war er auerordentlich gut angeschrieben, und bei Hof geschah fast alles nach seinen Ratschlgen. Aber auch in breiteren Volksschichten wurde er nicht minder geschtzt, da jeder von ihm in der Schuld Nachsicht oder in der Not Hilfe er-hoffte. Denn da er zu Goslar in doppeltem Auftrage bestallt war, indem er auf der einen Seite kraft kirchlicher Autoritt die Untersuchung im geistlichen Gericht fhrte, auf der anderen kraft kniglicher Majestt im weltlichen Gericht den Vorsitz inne hatte, mute ihm oft eine und dieselbe Person in gleicher Streitsache doppelte Shne leisten, da an ihn einlief, was Gottes war, und er zugleich infolge der ihm bertragenen Frsorge das wahrnehmen mute, was des Kaisers war. Er war aber berdies ein hervorragender Baumeister, ein wohlbewanderter Leiter der Stein- und Mauerarbeit und dadurch mit dem vorgenannten König stets in engster Vertrautheit verbunden. Denn schon begannen sich damals die Anfnge des Sachsenkrieges zu zeigen, den wir mit Schmerz noch jetzt nach so langer Zeit ine Welt zerstren sehen. Da der König dies wohl merkte, begann er ganz Sachsen durch neue und feste Burgen zu befestigen und suchte dem Abfall der Ungetreuen durch Errichtung von Landwehren zuvorzukommen. Mit der schleunigen und sorgsamen Durchfhrung dieser Angelegenheit betraute er den Herrn Benno, toohl wissend, da er einen Getreueren und Kunstreicheren zu solchem Werke nicht

5. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 108

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
108 und erhebt wiederum die, von deren Schultern sie gesttzt und getragen wird. Daher wisse denn das gegenwrtige und zuknftige Geschlecht, da wir in Cividale bei einer Zusammenkunft mit unserem geliebten Sohne, dem Könige der Rmer Heinrich, auf der Fürsten und Groen, deren werte Menge hier vor uns zugegen war, Bitte, da wir geruhten, der ihnen von demselben Könige, unserem Sohne, auf der allgemeinen Reichsversammlung in Worms erwiesenen Huld die Besttigung durch unser Machtwort zu verleihen, fr recht gehalten haben, ihrer Bitte gndig zuzustimmen, da wir bei ihrer Erhhung in zweck-miger Weise unsere und unseres Reiches Stellung zu frdern im Auge haben. Wir billigen daher gem dem, was derselbe König, unser Sohn, bekannter-maen bewilligt hat, und verleihen dauernde Besttigung, indem wir verordnen: 1. Da keine neue Burg oder Stadt auf dem Grund und Boden der Kirche errichtet werden soll, sei es auf Veranlassung der Schirmvogtei, sei es unter irgend welchem Vorwande durch uns oder irgendeinen anderen. 2. Neue Mrkte sollen die alten in keinerlei Weise hindern. 4. Die alten Straen sollen nicht verlegt werden auer mit Willen der auf ihnen Reifenden1). 5. In unseren neuen Stdten soll die Bannmeile abgetan werden^). 6. Jeder Fürst soll seine Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften und (Kenten3), die er entweder selbst verwaltet oder verlehnt hat, in Frieden genieen nach der bewhrten Gewohnheit des Landes. 7. Die Centgrafen sollen ihre Centgerichtsbarkeit empfangen von dem Landes-Herrn ober von dem, welchen der Landesherr*) damit belehnt hat. 8. Den Ort der Cente soll niemand ohne den Willen des Landesherrn verndern5). 9. Zu den Kenten soll kein Schppenbarsreier berufen werden6). 10. Die Brger, welche Pfahlbrgers heien, sollen gnzlich beseitigt werden. 11. Die Zinsen von Wein, Geld, Getreide oder andere, welche die Bauern zu zahlen sich bisher verpflichteten^), sollen nachgelassen und nicht weiter erhoben werden. 12. Der Fürsten, Edlen, der Dienstmannen und der Kirche Eigenleute sollen in unseren Stdten nicht mehr Aufnahme finden. 13. Den Fürsten, Edlen, Dienstmannen und den^Kirchen sollen ihre Besitzungen und Lehen, welche von unseren Stdten in Besitz genommen worden sind, zurckgegeben und nicht weiter besetzt werden. Der König gab damit das Schutzrecht der die Landstraen auf. S) Bannmeile nannte man den unmittelbar um die Stadt und in deren Machtbereich /iegenben Bezirk. In diesem Rume durften sich leine Handwerker niederlassen, weil hierdurch der Stadt ein Teil der Landkundschaft entzogen werden konnte. ) Die Kenten waren die Unterbezirke der alten Gaugrafschaften; die Centen einer Grafschaft waren nach dem Zerfall der karolingischen Staatsordnung oft nicht bei einander geblieben, sondern an die verschiedensten Herren gekommen. 4) Hier wird der Fürst zum ersten Male amtlich als Landesherr (dominus terrae) bezeichnet. 5) Auch die kleinen freien Bauern waren damit an die Scholle gebunden. 6) Schffenbarfreie sind grere Grundbesitzer aus altfreiem Geschlecht, die dem niedrigen (Cent-)Gericht nicht unterstanden. Sie waren jdem landesfrstlichen Hofgerichte zugewiesen. 7) Die Pfahlbrger waren Brger, die, ohne in der Stadt zu wohnen, deren Schutz und Recht genossen und daraufhin sich den ihren Herren schuldigen Leistungen entzogen. 8) Gemeint sind Abgaben an die Stadt.

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 134

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 134 - lichen oder weiblichen Geschlechtes, die den Kirchen zu Kln, Mainz und Trier Untertan sind, welchen Standes, Berufes oder Ranges sie auch sein mgen, auf die Forderung irgendwelchen Klgers hin auerhalb des Gebietes, der Marken und Grenzen jener Kirchen und ihrer zugehrigen Besitzungen vor irgendein anderes oder eines anderen Gericht als das der Erzbischse von Mainz, Trier und Kln und ihrer Richter geladen werden konnten^), (und wollen), da sie auch in aller Zukunft (nur dahin) gezogen und berufen werden drfen und knnen, wie es ja auch in vergangenen Zeiten gehalten worden ist ... . Wir fgen ausdrcklich hinzu, da es keinem Grafen, Freiherrn, Edelmann, Lehnsmann, Vasallen, Burggesessenen, Ritter, Hrigen, Brger, Bauern, berhaupt keinem, der den genannten Kirchen Untertan ist oder auf ihrem Gebiete wohnt, welches Standes, Ranges und Berufes er auch sei, gestattet ist, wegen der Prozesse, vorlufigen und endgltigen Urteile oder Verordnungen jener Erz-bifchfe und Kirchsn und ihrer weltlichen Beamten und wegen der Vollstreckungs-beschlsse, die vor dem Gerichte der Erzbischs und ihrer Beamten gefat worden sind . . . bei irgend einem anderen Gerichte Berufung einzulegen^), solange nicht den vor dem Gericht besagter Erzbischfe und ihrer Beamten Klagenden das Recht verweigert wird. Wir setzen fest, da derartige Berufungen nicht an-genommen werden drfen und erklären sie fr null und nichtig .... Diese Bestimmung wollen wir kraft unseres gegenwrtigen kaiserlichen Briefes auf die erlauchten weltlichen oder Laienkurfrsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den, Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburgs), ihre Erben und Nach-folger, sowie auf ihre Untertanen unverkrzt und unter allen erwhnten Satzungen und Bedingungen ausdehnen. Kap. 12. Kurfrstentage. Inmitten der mannigfachen Sorgen um das Wohl des Staates, durch die unser Geist bestndig zerteilt wird, ist unsere Hoheit nach vieler berlegung zu der berzeugung gelangt, es sei fortan ntig, da die Kurfrsten des heiligen Reiches, die seine Grundfesten und unbeweglichen Sulen sind, sich fter als bisher versammeln, um der das Wohl eben dieses Reiches und der Welt Rats zu pflegen.... Darum haben wir auf dem feierlichen Reichs-tage zu Mrnberg geglaubt, zum allgemeinen Wohl und Segen anordnen zu mssen, da die Kurfrsten sich in jedem Jahr einmal und zwar vier Wochen nach dem Fsste der Auferstehung des Herrn in irgend einer Stadt des Heiligen Reiches persnlich versammeln..... Am Tage einer derartigen Zusammenkunft soll in Zukunft durch uns unter dem Beirat der Kurfrsten festgesetzt werden, wo sie im nchsten Jahre zusammenkommen sollen. Kap. 25. Sukzessionsordnung fr die Kurfrstentmer (Ergnzung zu Kapitel 7). Wir bestimmen und setzen durch diese fr alle kommenden Zeiten gltige Verordnung fest, da von nun an bis in alle Zukunft die erhabenen und mchtigen Frstentmer, nmlich das Knigreich Bhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, deren Lnder, Gebiete, Lehenschaften, Dienstgter, sowie alles brige, was zu ihnen gehrt, nicht zersplittert, geteilt oder unter irgendwelcher Bedingung entgliedert *) Das Privilegium de non evocando. 2) Das Privilegium de non appellando. 3) Dem Knigreiche Bhmen sind beide Privilegien in dem hier fehlenden Kapitel 8 besttigt.

7. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 124

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
124 zugrunde richten, so wre es um Preußen fr immer geschehen, wenn es ihrem Vorgange folgte, zumal seine Macht nicht auf innerer Kraft, sondern allein auf angestrengter Arbeit beruht. Es ist eine alte Wahrheit: Preußen hat keine anderen Hilfsquellen als seine festen Einnahmen, und man kann im Falle der Bedrngnis vom eigenen Lande nur eine Anleihe von hchstens 2 Millionen erwarten. Wir besitzen weder ein Peru, noch reiche Handelskompanien, noch eine Bank, noch so viel andere Hilfsquellen wie Frankreich, England und Spanien, aber durch an-gestrengte Arbeit knnen wir dahin gelangen, neben ihnen eine Rolle zu spieen. b) Einfhrung der Regie'). Quelle: Kabinettsbefehl Friedrichs an das Generaldirektorium. 9. April 1766. Fundort: v. Beguelin, Akzise und Zollverfassung. Berlin 1797. S. 114. Wir sind in Rcksicht, da die Sache anlangend die Akzise bis dato so schlecht und unordentlich gewesen, zur Beseitigung der dabei vorfallenden Betrgereien Allerhchst bewogen worden, Zollpchter aus Frankreich kommen zu lassen, so die Verwaltung derselben bernehmen; und soll die Verwaltung gedachter Zollpchter vom Juni a. c. angehen und die dieserhalb zu bestellenden neuen Bedienten im nchstkommenden Monat Mai sogleich in Aktivitt gesetzt werden. Auch sollt Ihr vom 1. Juni a. c. an nichts weiter mit den Akzisen zu tun haben..... Daher wir Euch hierdurch solches zur Nachricht und ganz genauesten Be-achtung bekannt machen. c) Feststellung des jhrlichen Staatshaushaltungsplanes mit den Ministern zu Potsdam. 1. Juni 17702). Quelle: Auszug aus einem Brief des Ministers von Werschau an den Geheimen Finanzrat von Brenkenhof. Fundort: Th. Balte, Bilder aus der Geschichte der deutschen Landwirtschaft. Berlin und Leipzig 1876. B->, 2. S. 165-172. Der König lie smtliche Minister des Generaldirektoriums auf den heutigen Tag nach Potsdam berufen, um mit ihnen die jhrliche gewhnliche Untersuchung der den Zustand der Domnen und Finanzen in seinen Staaten mit landes-vterlicher Sorgfalt zu bersehen. Als wir zu Potsdam anlangten, erfuhren wir, da der König den folgenden Tag sich nach dem neuen Palais begeben wrde. Dieses geschah auch, und wir verfgten uns dahin. Se. Majestt empfing uns mit einer sehr gndigen Miene und sagte: Meine Herren! Ich habe Sie kommen lassen, um mit Ihnen gemeinschaftlich unsere Haushaltung zu untersuchen." Nach-dem wir ihn versichert hatten, da wir uns dazu in gehrige Bereitschaft gesetzt, fuhr er fort und erzhlte uns, da er das Oderbruch, welches in diesem Jahre stark durch berschwemmungen gelitten, selbst gesehen, aber den angeblich groen Schaden lange nicht wirklich so gefunden htte, als man ihm solchen geschildert habe. Man msse sich nicht gleich durch anfnglich frchterlich scheinende Ver- !) Um die Ertrge der Akzise, bei deren Verwaltung der König groe Hinterziehungen argwhnte, durch strkere berwachung zu steigern und dabei doch den Armen Erleichterung zu schaffen, traf Friedrich nach dem Siebenjhrigen Kriege eine neue Ein-richtung nach franzsischem Muster. 2) Der König verkehrte in der Regel mit feinen Ministern nur schriftlich und berief sie meist nur einmal jhrlich zusammen.

8. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 125

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
125 Wstungen der Natur schrecken lassen; sie Pflege bald darauf, und oft schnell, vieles wieder gut zu machen, was sie verdorben habe. Der Monarch sagte sodann: Da Sie mir also fr Remissionen und Vergtungen so groe Summen in Anschlag gebracht haben, finde ich nicht ntig. Inzwischen habe ich 60000 Reichstaler angewiesen: Der Etatsminister von Hagen kann, wenn sich das Wasser verlaufen hat, selbst hingehen und alles nher untersuchen. Ich kann Ihnen aber meine groe Unzufriedenheit nicht bergen, welche ich empfunden habe, da ich die Kirche im Oderbruche nicht fertig fand. Ich will, da Sie dem Obrist-leutnant Petri wieder eine neue und scharfe Order geben, da er mache, da die Kirche fertig wird; oder er mag sich hten!" Hierauf sah Se. Majestt die Generaletats von der General-, Domnen-und Generalkriegskasse mit scharfem Blick durch und unterzeichnete solche smtlich. Sodann ffnete Dieselbe Dero Mappe, zog ein Papier heraus und las uns die ansehnliche Summe ab, welche Sie fr das Jahr bestimmt htte, um dero Staaten, soviel es mglich gewesen, zu untersttzen. Unter diesen Summen zeich-neten sich besonders 300000 Reichstaler fr die Provinz Pommern, 20000 Reichstaler fr die Provinz Hohnstein^) und 30000 Reichstaler auf Abschlag des gemachten Plans zur Retabtienrng der kurmrkischen Städte aus. Bei der ersten Post sagte der König: Meine Herren! Ich empfehle Ihnen besonders die Erhaltung und Untersttzung meines Adels; ich halte viel auf ihn, denn ich brauche ihn fr meine Armee und meine Staatsverwaltung. Es ist Ihnen bekannt, wieviel wichtige Männer ich bereits daraus gezogen, und was ich durch sie ausgerichtet habe. Ich bemerke mit Unzufriedenheit, da er hie und da zu sinken anfngt, und das mchte ich nicht gern, besonders da es mir jetzt viel Freude macht, da er ansngt, gesitteter, ordentlicher und brauchbarer zu werden." Wir uerten dagegen, da wir Seiner Majestt landesvterliche Absichten hchst verehrten, davon lebhaft durchdrungen wren und sie, soviel an uns wre, wirksam machen wollten. Hierauf nahm der König die vorliegenden Papiere zu-fammen und begab sich in ein anderes Zimmer, befahl uns aber zu warten. Nach einer kurzen Abwesenheit kam er wieder und fhrte uns durch die prchtigen Zimmer des Neuen Palais nach dem Tafelzimmer. Vor der Tafel sprach der König mit uns der verschiedene Dinge und sagte unter anderen, da er es gern sehe, wenn seine Untertanen mit ntzlichen Absichten Reisen in fremde Staaten machten und verwendbare Kenntnisse in ihr Vaterland mit zurckbrchten. Whrend seiner letzten Anwesenheit in Pommern habe er den Oberamtmann Sydow in Kolbatz gesehen, der nebst seinem Sohne in England gewesen wre und daselbst die englische Wirtschaft erlernt htte. Sie verstnden es, den Bau der Turnipfe, einer weien Futterrbe, deren 910 Stck oft einen Zentner wgen, und der Luzerne zu befrdern, und es wren davon in Pommern sehr gute Proben gemacht worden. Er wnsche, da dies auch in der Kur- und Neumark geschehe, und wir sollten uns deshalb mit diesen Leuten ja in Korrespondenz setzen und den ntigen Unterricht in diesem Bau einschicken lassen, auch vernnftige Wirtschaftsschreiber nach Kolbatz schicken, die nicht allein den Bau dieser Turnipse und der Luzerne sondern auch den Hopfenbau, den uns Seine Majestt sehr angelegentlich empfahl, lernen und ihre gesammelten Be- *) Die Grafschaft Hohnstein im sdlichen Harz, deren Besitzer 1609 ausstarben, fiel spter grtenteils an das Bistum Halberstadt, das 1648 preuisch wurde.

9. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 134

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 134 - den Unterricht der jungen Leute so einrichten, da sie das Notwendige, was zu ihrem Wissen notwendig ist, lernen, aber auch in der Art, da die Leute nicht aus den Drfern weglausen, sondern hbsch da bleiben ..... 75. Soziale Politik Friedrichs des Groen. A. Ter preuische Adel unter Friedrich dem Groen. Quelle: Politisches Testament Friedrichs des Groen von 1752. bersetzung aus dem Abdruck des franzsischen Textes bei . Kntzel a. a. O. Bd. 2. S. 8233. Ein Gegenstand der Politik des Herrschers dieses Staates ist die Erhaltung seines Adels. Denn welcher Wandel auch eintreten mag, er wird vielleicht einen reicheren, aber niemals einen tapferen noch treueren Adel bekommen. Damit er sich in seinem Besitze behaupte, ist es notwendig, die Brgerlichen zu verhindern, adlige Gter zu erwerben und sie zu veranlassen, ihre Vermgen im Handel an-zulegen, so da, wenn ein Edelmann seine Gter verkaufen mu, nur Edelleute sie erwerben. Ebenso mu man den Adel hindern, auswrts zu dienen, vielmehr ihm Standesbewutsein und vaterlndischen Sinn einflen. Daran habe ich ge-arbeitet und während des Ersten Schleichen Krieges mir alle mgliche Mhe ge-geben, um den gemeinsamen Namen Preußen in Aufnahme zu bringen, um alle Offiziere zu lehren, da, aus welcher Provinz sie auch stammen, sie alle als Preußen zu gelten haben, und da aus demselben Grunde alle Landschaften, ob-wohl voneinander getrennt, nur ein einziges Staatsgebilde ausmachen. Es gebhrt sich, da der Adel lieber seine Dienste dem Vaterlande als irgend einer anderen Macht widmet. Aus diesem Grunde sind strenge Verfgungen gegen die Edelleute erlassen, die ohne Erlaubnis in der Fremde Dienste nehmen. Da aber viele Edelleute den Miggang und ein schlechtes Leben dem Waffen-rhm vorziehen, so ist es notwendig, denen, die dem Staate dienen, Aus-zeichnungen 'und Vorrechte zu verleihen, die aber, die nicht dienen, davon aus-zuschlieen. Von Zeit zu Zeit mu man die jungen Edelleute in Pommern, Ost-Preuen und Oberschlesien versammeln/ um sie^ unter die ^Kadetten zu stecken und sie darauf in das Heer einzustellen. B. Friedrichs des Groen Sorge fr die Bauern. 1. Quelle: Anweisung Friedrichs fr das Generaldirektorium vom 20. Mai 1748. Fundort: Acta Borussica. Beh.-Org. a. a. O. Bd. 7. S. 55. Seine Majestt wissen, da eins der Dinge, welche dem Bauersmann hart und ganz unertrglich fallen, die schweren und ganz unertrglichen Dienste sind, welche dieselben tun mssen, wobei meistenteils fr den Gutsherrn wenig Nutzen, fr den Bauersmann aber sein gnzlicher Verderb augenscheinlich herauskommt. Es befehlen daher Se. knigl. Majestt ernstlichst, da das General-Direktorium sich ein ganz besonderes Werk daraus machen und nicht nur in jeder Provinz, sondern auch in jedem Kreise derselben eine ernsthafte Untersuchung anstellen soll,

10. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 138

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 138 - tage befinden wird, als ein dem Staate zugehriges Gut, das nur zur Ber-teidigung oder zur Untersttzung des Volkes angewandt werden darf..... 4. Der Knigin, meiner Gemahlin, vermache ich zu den Einknften, die sie schon bezieht, noch jhrlich 10000 Taler als Zulage, zwei Fa Wein jhrlich, freies Holz und Wildbret fr ihre Tafel. So hat die Knigin versprochen, meinen Neffen zu ihrem Erben einzusetzen. Da sich brigens kein schicklicher Ort findet, ihr denselben zur Residenz anzuweisen, so mag es Stettin dem Namen nach sein. Doch fordere ich zugleich von meinem Neffen, ihr eine standesgeme Wohnung im Berliner Schlosse frei zu lassen; auch wird er ihr jene Hochachtung beweisen, die ihr als der Witwe seines Oheims und als einer Frstin, die nie vom Tugend-Pfade abgewichen, gebhret. 5. Nun zur Allodialverlaffenfchaft! Ich bin nie weder geizig noch reich gewesen und habe folglich auch nicht viel eigenes Vermgen, worber ich disponieren kann. Ich habe die Einknfte des Staates immer als die Bundeslade betrachtet, welche keine unheilige Hand berhren durfte. Ich habe die ffentlichen Ein-knfte nie zu meinem besonderen Nutzen verwendet. Meine Ausgaben haben nie in einem Jahre 220000 Taler berstiegen. Auch lt mir meine Staatsverwaltung ein ruhiges Gewissen, und ich scheue mich nicht, ffentlich Rechenschaft davon abzulegen..... 32. Ich empfehle meinem Nachfolger ferner, sein Geblt auch in den Per-sonen seiner Oheime, Tanten und brigen Anverwandten zu ehren. Das Ohn-gefhr, welches bei der Bestimmung der Menschen obwaltet, bestimmt auch die Erstgeburt; und darum, da man König ist, ist man nicht mehr wert als die brigen. Ich empfehle allen meinen Verwandten, in gutem Einverstndnisse zu leben und nicht zu vergessen, im Notfalle ihr persnliches Interesse dem Wohl des Vaterlandes und dem Vorteile des Staates aufzuopfern. Meine letzten Wnsche in dem Augenblicke, wo ich den letzten Hauch von mir geben werde, werden der Wohlfahrt dieses Reiches gelten. Mchte es doch stets mit Gerechtigkeit, Weisheit und Nachdruck regiert werden; mchte es durch die Milde seiner Gesetze der glcklichste, mchte es in Rcksicht auf die Finanzen der am besten verwaltete, mchte es durch ein Heer, das nur nach Ehre und edlem Ruhm strebt, der am tapfersten verteidigte Staat sein; o, mchte Preußen doch in hchster Blte bis an das Ende der Zeit fortdauern! Geschehen zu Berlin, den 8. Januar 1769. Friedrich. 78. Einer, der Friedrich den Groen dreimal gesehen hat. Quelle: Aus dem Nachlasse Fr. Aug. Ludwigs von der Marwitz1) auf Friedersdorf bei Berlin 1852. Bd. 1. S. 1318. Das erste Mal sah ich Friedrich den Groen im Sommer 1782 (vielleicht auch 1783), wie er von der jhrlichen Revue in Preußen zurckkehrte und in Dolgelin Pferde wechselte. Ich war mit der Mademoiselle Benezet hingeschickt und wartete auf ihn mit dem dortigen Prediger. *) In diesen interessanten Denkwrdigkeiten erzhlt der General von der Marwitz, wie er in seiner Jugend den groen Friedrich dreimal gesehen hat. Er wurde im Jahre 1777 geboren und diente im vornehmen Regiment Gensdarmes, verlie aber 1802 den Dienst, um sich der Bewirtschaftung seines bei Kstrin gelegenen Gutes Friedersdorf zu
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