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1. Antiquitäten der Griechen - S. 26

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
26 Antiquitäten der Griechen. Kämpfen; diesen mußten bei dem Eintritt feste Bedingungen (die natür- lich nicht immer dieselben waren) gestellt werden und auch dadurch also entstanden Verschiedenheiten im Inneren. So mußte der Staat seinem ganzen Wesen nach sich von der Familie entfernen und endlich in seinen Grundlagen eine gänzliche Umgestaltung erfahren. In der Geschichte der Entwickelung der griechischen Staaten ist dieser Punkt mit der Ein- führung der republikanischen Staatsformen gegeben. Der heroische Staat der Hellenen zeigt in seiner ganzen Gestalt die Spuren seines Ursprunges aus der Familie und aus Ge- schlechtsvereinen. An seiner Spitze steht, wie an der Spitze einer Fa- milie, ein Einzelner; ihm zur Seite sehen wir gewisse vorberechtigte Geschlechter, einen Heroenadel; das dritte Element ist die Masse der nicht vorberechtigten freien Geschlechter, der Srjfiog. — Keines dieser Elemente herrscht über die anderen despotisch; jedes, hat gewisse Rechte und Pflichten; diese Rechte und Pflichten sind noch nicht durch feste Gesetze bestimmt, sondern sie ruhen noch im Bewußtsein der Staats- glieder.— Daß ein Einzelner an der Spitze stand, war nothwendig: in dieser Idee vollendete sich damals die Idee des Staates. 2) Die einzelnen Staatselemente, hauptsächlich in Rücksicht ihres Regierungsantheils. a) Das Staatsoberhaupt. 18. Das Oberhaupt der heroischen Staaten (6 ßacnfovg, 6 uval) war die höchste Verwaltungsbehörde; ihm kam namentlich die Anführung im Kriege zu, ferner die Entscheidung über Recht und Un- recht, wobei ihm in Kriminalsachen die Geronten zur Serte standen und das gesetzliche Herkommen als Richtschnur diente (ßwaonolog, &s- fuotonolog), endlich die Darbringung feierlicher Opfer im Namen des Staates und die Sorge für die Aufrechthaltung der gottesdienstlichen Gebräuche. Aristot. polit. Iii, 14. Dionys. Halic. V, 74. Vollkommen souverän (avd'ádrjg xai (aotoynó¡A,cov) war er nicht, namentlich hatte er nicht das Recht der Gesetzgebung. Ucber die Grenzen seiner Gewalt in diesen einzelnen Zweigen gab es, wie überhaupt, keine genauen Bestim- mungen; vorhanden waren aber sichere Grenzen in seinem und des Volkes Bewußtsein; ging er über sie hinaus, dann traf ihn zwar, weil er zu mächtig war, nur selten irdische Strafe, aber er verfiel nach der allgemeinen Vorstellung der Strafe der Götter. (S. unten § 20.) Die meisten Könige der heroischen Zeit, welche wir kennen, hatten von ihren Vätern ihre Königswürde überkommen. Es fand also der Hauptsache nach ein Forterben dieser statt, jedoch wurde sie nicht als ein vollständiges Familienbesi'tzthum betrachtet, welches nach allgemeiner Ansicht bei derselben Familie fortwährend rechtlich hätte^blciben müssen. Gewisse Eigenschaften galten als wesentlich sur einen Komg, namentlich Tapferkeit, Schönheit und Kraft des Körpers, Freigebigkeit, Erfahrung. Wenn man also auch sur den Fall, daß ein König einen

2. Antiquitäten der Griechen - S. 51

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
51 Dritter Theil, 2te Abth.: Die historische Zeit. fietonco^ivr¡). Die Zahl dersrimmen betrug vierundzwanzig; von diesen hatte jeder der zwölf verbündeten Volksstämme zwei und zwar übten die einzelnen zu einerlei Stamme gehörenden Staaten unter sich abwechselnd das Stimmrecht aus. Zur Zeit Philipp's von Make- donien verloren die Phokicr und die Spartaner ihr Stimmrecht und Philipp trat ein; die Phokier bekamen spater (01. 125, 3. 278 v. Ehr.) wieder Antheil, die Spartaner jedoch nie wieder. Augustus nahm we- sentliche Veränderungen mit dem Bunde vor, namentlich richtete er dreißig Stimmen ein. Von dieser Zeit an hatten einzelne Städte, nämlich Athen, Delphi und Nikopolis, Virilstimmen; solche Virilstim- men scheinen auch schon früher, nach der Einrichtung des Akrisios, da gewesen zu sein. — Zum Bundesrath schickte jeder Staat Gesandte von zweierlei Art: Tivhayoqcu und cieqoiivrj^oveg; wie die Wirkungskreise dieser beiden Aemter verschieden gewesen sind, liegt nicht klar vor. Es scheint, als ob die Hieromnemonen die Leitung und den Vorsitz in den Versammlungen, die Pylagoren die Stimmen gehabt haben. (Als Abgeordnete Arhen's finden wir einen Hieromnemon und drei Pylagoren; jenes Amt wurde hier durch's Loos besetzt, dieses durch Wahl— jenes kommt wenigstens in späterer Zeit, bei Plutarch, als ein lebenslängliches vor, dieses war ein jährliches.) — Außer den Ver- sammlungen des Bundesraths werden auch noch sogenannte iy.xlr)- oiou erwähnt, weitere Versammlungen, an denen alle diejeni- gen Bürger der verbündeten Staaten Theil hatten, welche am Orte gerade zugegen waren. 54. Wirksamkeit. Zwei Umstände waren es, welche diesem Am- phiktionenbunde ein größeres Ansehen verschafften, als irgend ein anderer erhielt: 1) daß seine Mitglieder sich über den größten Theil von Grie- chenland verbreiteten und 2) daß der Bund mit dem delphischen Orakel in eine nahe Verbindung trat. Der allgemeine Rath, den seine Repräsentanten bildeten, heißt sogar ro xolvov tmv (Twédqiov; indeß kann doch auch er nicht als ein Institut angesehen werden, welches ganz Griechenland umfaßt hätte, denn es gehörten zu ihm zwar die meisten Volksstämme mit ihren Kolonien, aber doch nicht alle (z. B. die Arkader, Aetoler u. A.). Sein Zweck ist immer ein ziemlich beschränkter geblieben (§ 52); als ein Schutz- und Trutzbünd- niß gegen äußere Feinde hat er sich nie gezeigt und auch auf die inneren Verhältnisse der verbundenen Staaten hat er keine hervorstechende Wirk- samkeit ausgeübt. So lange einzelne Staaten, namentlich Sparta und Athen, dann auch Th eben, ein großes Uebergewicht über die übrigen besaßen, ist von ihm nur eine geringe politische Thätigkeit ent- wickelt; erst als kein hellenischer Staat mehr allein für sich mit Kraft auftreten konnte, gegen das Ende der Freiheit von Hellas, da trat der Bund vor den einzelnen Staaten hervor. Als kriegführende Macht fin- den wir ihn bis dahin nur da, wo seine Pflicht, den delphischen Tempel zu schützen, es erforderte, i n d e n h e i l i g e n K r i e g e n, und in diesen hat es ihm fast immer an Energie gefehlt. 4*

3. Antiquitäten der Griechen - S. 67

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
Dritter Theil, 2te Abth.: Die historische Zeit. 67 Dorier als Ganzes erwachsen sind: in den der Urstamm, die Hylleer, welche ursprünglich im äußersten Norden von Epeiros, an den akrokeraunischen Gebirgen, wohnten; in den Jv/iaveg das Volk, welches sich mit den Hylleern, als diese nach Thessalien kamen, hier vereinigte; in den núficpvlob (Ilau - cpvxot) das Gemisch verschiede- ner Volksstämme, welches sich jenen beiden auf ihren weiteren Wande- rungen ansch loß. In den Urstamm, ct?>faig, wurden dieherakliden ausgenommen; dieser galt immer als der vorzüglichste. Der Name Dorier scheint dem Ganzen erst bei dem Einfalle in den Peloponnes nach dem letzten Sitze, der Landschaft Doris, gegeben zu sein. — Für Sparta lassen sich nur die drei allgemein dorischen Phy- l e n Nachweisen. Diese zerfielen hier wieder in dreißig Oben (wßai, Geschlechter). 77. Diese drei Volksklassen blieben bis zur Auflösung des spartanischen Staates; doch entwickelten sich in demselben allmalig mehrere Abstu- fungen. Unter den g e b o r e n e n Spartiaten trennten sich diehomöen (olioioi , oiiotiy.ot, pares, les pairs) von den Hypomeionen (imo- /xeíov£g); jene, durch edlere Geburt, Verdienste im Kriege und später- hin auch wohl durch größeren Reichthum ausgezeichnet, maßten sich ausschließlich die Verwaltung der wichtigeren Staatsämter an, während diese zu den anderweitigen öffentlichen Geschäften gebraucht wurden. (Lenophon stellt es — richtig gewiß wenigstens für die ältere Zeit — so dar, daß Jemand erst dann Hypomeion geworden sei, wenn er die Mühe des gesetzlichen Lebens scheuete. Dagegen Lachmann S. 225 ff.) An Letztere schlossen sich die Moth aken (.Móouy.sg, Módcoveg, Tqó- cpipol), d. i. solche Periöken, die durch die Theilnahme an der spartani- schen Erziehung (als ovrrqocpoi, der Söhne ihrer Herren) vollkommene Freiheit und Anspruch auf das spartanische Bürgerrecht erhalten hatten. (Vielleicht sind Mó&wvsg und Mó&axsg noch zu unterscheiden und zwar so, daß man jene als im Hause geborene Sklaven zu fassen hat, diese aber als Freie, hervorgegangen aus jenen.) Aus der Klasse der Heloten gingen die Neodamoden (Nsodanwdsig') hervor, wenn sie zur Be- lohnung der dem Staate im Kriege geleisteten Dienste mit einem Theile der Freiheit beschenkt wurden, nämlich mit der Freiheit von persönlichen Diensten, jedoch ohne Eigenthum und ohne Hoffnung, Bürger zu wer- den; sie scheinen dem Staate, namentlich zum Kriegsdienst, verpflichtet geblieben, nie aber einzelnen Bürgern mit den Ackerloosen zugleich ge- geben zu sein. Ihren Namen haben sie wohl daher, weil sie, der Staats- gemeinde beigefügt (schon in den ersten Jahrhunderten nach dem Ein- fälle), im Gegensatz gegen die alten Bürger der dorischen Gemeinde einen neuen, niederen Demos bildeten. 2) Gebietsvertheilung. 78. Bonden drei Volksklassen, welche Lakedämon bewohnten, hatten nur zwei, die Spartiaten und die Periöken, Grundbesitz, wäh-

4. Antiquitäten der Griechen - S. 84

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
84 Antiquitäten der Griechen. rungen. Sulla's Eroberung war mit der Zerstörung vieler prächtigen Gebäude verbunden, so daß sich die Stadt nur langsam erholte, bis ihr Hadrianus durch treffliche Anlagen wiederaufhalf. Ihr allmäliger Verfall erfolgte während der unruhigen Zeiten des Mittelalters. 112. Athen war im Ganzen nicht schön gebaut,- seinen Glanz erhielt es von den öffentlichen Gebäuden; die Privathäuser, der Zahl nach un- gefähr zehn Tausend, waren klein und unansehnlich. Es umfaßte in den blühendsten Zeiten folgende Lheile und Merkwürdigkeiten: 0 1) Die Hafenstadt Piräeus {Tleiqaievg, jetzt Porto Drako oder Porto Leone. Aijieveg z geig: Acp^odicbov, Käv'd'aqog, Zea) auf der Halbinsel Munychia, von Themistokles angelegt und nebst den Häfen Munychia {Movwyia, jetzt Stratiotiki) und dem bis aufthemistokles am meisten gebrauchtenphaleron(G«^o^, Porto F an ar i oder Tripy dg i), vermittelst zweier von Kimon und Perikles angelegten Mauern {^iuxqu oyelzji zeiyog (pulriqmbv oder voziov und ßöqslov zexyog), von denen jede eine Länge von vierzig Stadien hatte, mit der Stadt verbunden. Es bildeten also die drei Häfen und Deinen eine Stadt, die Hafenstadt Piräeus. Sie zeichnete sich aus durch Schönheit der Anlage und Pracht der Gebäude; in ihr befanden sich ein Zeughaus (bnlodtjyrj), Magazine, Markte (besonders Imioda- fisiog oiyoqu), ein Theater, mehrere Tempel und Statuen, Hallen ([¿axqa orou), Grabmähler 2) Die eigentliche Stadt (ro uazv) bestand aus zwei Haupt- theilen: a)dieunterstadt [rj kuzw nbfag). Von dieser war der älteste Theil derjenige, welcher südlich von der Burg lag. Der südöstliche Theil ist erst in späterer Zeit durch Hadrian mit größerem Glanze ausgebauet Qaö qi uv 6 nolig). Gebäude: Tlo^nelov (eg Tcaqaoy.evr]V zwv nofincw); Zzoai, Säulenhallen, theils freistehend, theils an Ge- bäuden, am berühmtesten war die durch die größten Meister (Poly- gnot) ausgeschmückte noimlz] und die Hermeshalle; fodeiov, am südöstlichen Abhange der Akropolis, von Perikles erbauet und anfangs zu musischen Schauspielen, dann auch zu Volksversammlungen und Gerichten bestimmt; 'd'euzqov Aiovvaov; Tlqvzavelov (2yiug, öolog), das Haus, worin die Prytanen unterhalten wurden. Tem- pel: Orjaetor, Avccxebov, °Olv finie tov, Tiuv'9'eov, Ks~ Kqonicuf nerqui k. Dessen tliche Platze: Movaeiov. später- hin befestigt; Iivvz, zu Volksversammlungen bestimmt, daran lag das Boulevz^qlov, das Versammlungshaus der Prytanen und auch des Rathes; Kegafzsixog, ausgezeichnet durch mehrere Pracht- gebäude, getheilt durch die Stadtmauer in zwei Theile; Age^onayog, ein Hügel, auf welchem sich die Areopagiten versammelten; Ayoqui, unter welchen die bei der Pökile die vorzüglichste war. Straßen: besonders Tqinodeg und i] zwv ceqfzoylvcpcov. b) Die obere Stadt oder Burg (uxqonolbg, ff uvw nöhg, Ke v. Qomu), schon in ganz frühen Zeiten im N. durch eine von Pelasgern aus Luft- ziegeln erbauetemauer (z o zelyo g n elaa y in6 ^geschützt, spater auch im S. durch die auf Kimon's Betrieb von Perserbeute erbauete, soge- nannte k i m o n i s ch e M a u e r (r o z e ly o g xtfuov iov). Zu ihr fuhr-

5. Antiquitäten der Griechen - S. 70

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
70 Antiquitäten der Griechen. und Sparta statt, daß das Volk sich dort als die Quelle des Gesetzes erkannte und dieses nach seinem Willen umgestaltete, hier aber ein Jeder sich als der Sitte (die doch erst aus der Gesammtheit erwachsen war) untergeordnet und diese als unveränderliche Norm ansah. Hier also, wo die Sitte fest stand, mußten die Verwaltungsbehörden, nament- lich die Geronia, scheinbar die größte Macht erhalten, dort, wo das Gesetz veränderlich war, mußte die Gesetzesquelle, die Volksver- sammlung, auch äußerlich am meisten hervortreten. — Nur die Königsfamilie blieb innerhalb der Spartiaten noch in sich geschlossen und behielt gewisse Auszeichnungen. 81. 1) An der Spitze des Staates blieben zwei Könige aus dem Gescklechte der Herakliden. Ihre Macht war im Frieden sehr beschränkt; sie hatten, neben der entscheidenden Stimme bei einigen bürgerlichen Angelegenheiten, ausschließend die Besorgung der Religion, sie waren selbst Priester des Zeus (der Eine Priester des Zevgaaxsdui/xojv, der Andere Priester des ov^üviog), brachten die Staatsopfer dar und wählten die für Orakelsachen ihnen zugeordneten, je zwei Py- thier (riv'd'loi, freon^onou ig ¿lehcpüvg) • von der Geronia (§82) waren sie Mitglieder; im Kriege waren sie die einzigen Führer des Heeres und übten alsdann eine fast unumschränkte Gewalt aus, doch waren sie nach dem Feldzuge verantwortlich. Von den Ephoren konnten sie bei geringeren Dingen, von der Geronia und den Ephoren bei wich- tigeren zur Rechenschaft gezogen werden. Monatlich mußten sie schwö- ren, nach den Gesetzen regieren zu wollen. — Einkünfte derselben: Grundeigenthum im lakedämonischen Gebiete, eigenthümliche Woh- nungen in Sparta, Antheil an allen Opfern, Speisung auf öffentliche Kosten. Prärogative: Vorsitz bei allen Kampfspielen, bei den öf- fentlichen und Privat-Mahlzeiten (ob auch in den Volksversammlungen, ist ungewiß), doppelter Antheil an den Speisen, Wohnung in derstadt, mäßiger Landbesitz im Gebiete der Periöken, und feierliches Leichenbe- gängniß. — Die Würde war erblich nach der Erstgeburt, doch war die Zustimmung des Volkes nothig, wenigstens wurde nach dem Tode eines Königs erst jedesmal eine Berathung (wahrscheinlich über die Aechtheit desselben) gehalten. Im Falle der Minderjährigkeit wurden Reich s- verweser (ngodnioi) aus heraklidischem Stamme festgesetzt.— So- nach wurde zwar die königliche Gewalt in ihre ursprünglichen Grenzen zurückgeführt, erhielt aber durch die Verbindung mit der priesterlichen Würde und durch die Obergewalt im Kriege hinlängliche Freiheit, zum Wohle des Staates zu wirken. — Mit großer Sorgfalt wurde darüber gewacht, daß die Königsfamilie sich unvermischt erhielt. 82. 2) Es wurde, der altgriechischcn Sitte (§ 19) gemäß, ein Rath der Alten (reqpvaia, rsqcovia) festgesetzt, welcher aus den beiden Königen und 28 anderen Mitgliedern bestand, aus Repräsentanten der 30 Oben. Diese Geronie hatte alle öffentlichen Angelegenheiten, welche vor die Volksversammlungen gehörten, in Vorberathung zu nehmen [Ttqoßovxeveiv); sie hatte die Entscheidung über Leben und Tod (ßiy.ut

6. Antiquitäten der Griechen - S. 71

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
71 Dritter Theil, 2te Abth.: Die historische Zeit. yonxcd), und war als oberster Gerichtsstand Niemand verantwortlich. Wer sich bei dem Volke, welchem das Wahlrecht zustand, um die Auf- nahme in dieselbe bewerben wollte, mußte sechzig Jahre alt sein, ein tadelloses Leben geführt und sich den Beifall des Volkes verdient haben. Die Würde eines Geronten dauerte auf Lebenszeit. — Jeder aus der Gesammtheit der Spartiaten konnte in die Geronia eintreten — es war nur ein gewisses, höheres Alter erforderlich; daß dies aber gefordert wurde, davon lag der Grund darin, weil man von Bejahrteren die nöthige Sorge für die Aufrechthaltung der Sitte ($ 80) und zureichende Verwaltungsklugheit mit größerer Sicherheit erwarten konnte. 83. 3) Durch die beiden ersten Gewalten sollte die V olksversamm- lung (¿xxhritjia) geleitet werden. Zur Theilnahme an dieser war jeder Spartiat von seinem dreißigsten Jahre an befugt^ (wohl aber nicht die Lakedämonier); sie hatte das Recht, die von den Königen und dem Se- nate über Krieg und Frieden, Bündnisse, Verträge, Einrichtungen und Gesetze gemachten Anträge anzunehmen oder zu verwerfen. Die Zusam- menkünfte wurden, außerordentliche Fälle ausgenommen, zu bestimm- ten Zeiten in der Nachbarschaft von Sparta (zwischen dem Bache Kna- kion und der Brücke Babyka) gehalten; die Stimmenden gaben in denselben ihre Meinung durch Zurufzu erkennen (ßoyf ov yrjcpcp); nur die Beamten, besonders die Könige und Ephoren, hatten das Recht des Vortrages.— Wie es gekommen, daß die Volksversammlung trotz dem, daß alle wichtigen Sachen von den Königen und der Geronia vor sie ge- bracht werden mußten, doch weniger bedeutsam hier erscheint, als in Athen, davon s. § 80. Bedeutend gebrochen wurde ihre Macht schon früh durch ein Gesetz des Polydoros und Theopompos se. 150 Jahre nach Lykurg), wonach Könige und Geronia sie auflösen konnten, wenn sie zu verkehrten Beschlüssen sich zu neigen schien (al axohav 6 dä^og exolxo). Ja nach Aristot. polit. Ii, 8, 2 muß man glauben, daß die Beschlüsse der Geronie auch ohne Aolkszuftimmung Kraft hatten und daß also die Gesammtheit, in welcher nach der Idee die höchste Gewalt ruhete, diese nur in der Wahl der Behörden ausübte. — (Die ixxlrioia, welche in Gegenständen der auswärtigen Politik besonders hervortritt, bestand nach Lachm. S. 200 ff. aus den Beamten.) Noch wird eine sogenannte kleine Versammlung erwähnt, welche erst in späterer Zeit vorgekommen zu sein und aus den höchsten Beamten, namentlich den Königen, der Geronia und den Ephoren, be- standen zu haben scheint. 84. In Hinsicht auf die allgemeine Verwaltung des Staates werden noch folgende Beamte angeführt, deren Einsetzung man mit Wahrschein- lichkeit dem Lykurg zujchreibt: 1) Nom ophylaken (Nouocpvla- y.sg), welche nach der genauen Kenntniß der Gesetze den Sinn der- selben in vorkommenden Fällen auslegten und über ihre Beobachtung wachten. 2) Har mosten C^Qpocjzai), anfangs, wie es scheint, Aufseher in den lakedämonischen Städten, späterhin Befehlshaber für eroberte Provinzen, welche sie nach spartanisch-aristokratischem Sinne

7. Antiquitäten der Griechen - S. 72

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
73 Antiquitäten der Griechen. umzrigestalten hatten, aber auch in einzelnen Fallen für Sparta selbst erwählt. 3) Empeloren (Efinthwqot), eine Art von Polizeibe- amten, die in späteren Zeiten auf Ordnung bei Kauf und Verkauf zu sehen hatten. Vom Pädonomos und den Bidiäern s. § 91. 83. Die Ephoren. Die Einführung dieser Behörde wird von den Alten theils dem Lykurg, theils dem Könige Theopomp zugeschrieben; es ist aber wahrscheinlich, daß Ephoren schon in den frühesten Zeiten, vor Lykurg, da gewesen sind und zwar als polizeiliche Vorsteher des Marktes und als Stellvertreter der Könige für die Ausübung der Justiz ui den einzelnen Demen —• daher ihre Zahl fünf, nach der Zahl der Demen; daß Lykurg nichts Wesentliches für sie gethan (denn in ihrer ganzen späteren Erscheinung stimmen sie mit dem Geiste seiner Ver- fassung nicht überein; vielleicht hat man ihm ihre Vereinigung in ein Collegium zuzuschreiben) und daß sie allmälig, nicht auf ein Mal durch ein bestimmtes Gesetz, zur größten politischen Bedeutsamkeit gelangte, wenn ihnen auch einzelne Rechte mögen durch förmlichen Volksbeschluß gegeben sein. Seittheopompos stieg ihr Ansehen und zwar theils durch die häufigere und längere Abwesenheit der Könige, theils durch die ver- ringerte Wichtigken der Versammlungen des Volkes ($ 83), für welches sie nun um so kräftiger der Geronie gegenüber austraten. Schon zur Zeit der Perserkriege war ihre Macht sehr groß; seit dem pcloppnnesi- schen Kriege erreichten sie ihren Höhenpunkt: das Collegium der Epho- ren bildete ein Staatsdirektorium, dem alles Uebrige untergeordnet war. Der König K leomen es Iii, 226 v. Chr., vernichtete sie, doch erstan- den sie wieder und dauerten bis in die römische Kaiserzeit fort. —• Wäh- rend der ganzen Zeit ihres Bestehens erscheint diese Behörde in Rücksicht der Wahl ihrer Glieder und der Dauer des Amtes derselben als eine aus rein demokratischem Boden entsprossene; aber ihrer ganzen inneren Rich- tung nach trug sie einen durchaus aristokratischen Charakter (Plat. Lyc. 29). Die Wahl war beim Volke; gewählt konnte Jeder werden, der Spartiat war; das Amt dauerte ein Jahr (von einem Herbstäquinoc- tium, dem Anfänge des lakedämonischen Jahres, bis zum anderen). Die hohe^politische Bedeutsamkeit der Ephorie entwickelte sich aus der Idee, daß das Volk im Staate souverän sei ($ 80) und daß dies Col- legium , als Vertreter des Volkes in der Ausübung der Souveränität, das Recht und die Befugniß habe, über alle übrigen Behörden als bloße Verwaltungsbehörden die unmittelbare Aufsicht zu führen und sie zur Verantwortung zu ziehen. Demnach konnten sie jeden Beamten sofort in Anklagestand versetzen, von seinem Amte suspendiren und in'sge- fängniß werfen*), sie wachten über Fremde, über die Erziehung, über die Reinheit und kräftige Fortpflanzung des Königsgeschlechts; sie nah- men den monatlichen Eid der Könige entgegen und schwuren ihnen im Namen des Volkes; sie ordneten zwei aus ihrer Mitte ab, um den König im Kriege zu controliren; sie beriefen die Volksversammlungetr •) *Ecponol ty.uvol fitv airsv tyjfuovv ov uv ’ßov).(üvrui>, y.vqiov 6 ixjiqu'tratv nuquxq?i/.tu, y.vgtot öl y.ul uq/ovzuc; /tttusv zuu xurunuvout y.at hq$iu Ti y.ul 7tagl rijs ilq uyiovu y.aruo'trjoiu. Xenoph. de rep. Lac. Viii, 4.

8. Antiquitäten der Griechen - S. 89

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
89 Dritter Theil, Lteabth.: Die historische Zeit. begieriger war, je strenger man die angemaßten Vorrechte des Staats- bürgers zu ahnden pflegte. Die looxelezg (%svoi /¿¿toixol l(jo- rsxezg) standen den Bürgern in Rücksicht der Abgaben und Leistungen ganz gleich, auch brauchten sie keinen Patron, nqoaxáxr¡g, sondern sie konnten selbst vor Gerjcht auftreten; wahrscheinlich konnten sie auch Grundstücke besitzen; aber Antheil an den Volksversammlungen und das Recht, Richterstellen zu bekleiden, hatten sie nicht. Noch mehr begünstigt wurden hier, wie überall, diejenigen Frem- den, welchen der Staat in anderen Städten die Wahrnehmung seiner Interessen übertragen hatte, die uqo^zvol (Konsuln). Zogen diese in den Staat, dessen hqó&voi sie gewesen waren, so erhielten sie fast immer das Recht, Haus und Ländereien zu besitzen, Zutritt zu Rath und Volk, häufig auch gänzliche Abgabenfreiheit. 117. 3) Die Staatsbürger (ot A&rjvazoi, ol noxzxao), d. h. diejenigen, welche das Recht hatten, an der Staatsverwaltung Theil zu nehmen, waren theils solche, denen dies Recht vermöge ihrer Ab- stammung zukam— geborene Bürger, theils solche, denen man es gegeben hatte — aufgenommene Bürger (px¡iionoír¡xo¿). Auf Grund der Abstammung hin galten nur die aus rechtmäßiger Ehe eines Bürgers und einer Bürgerin Entsprossenen für Athener (yvrjijioi lg àfxcpozv; vor Perikles galten als solche auch die vó&oi, d. h. die von einem Athener und einer Fremden Erzeugten, jedoch ohne den yvr¡<jíoig gleich geachtet zu werden) und zwar vom Ephebenalter an (20i.) für Bürger; auf Grund der Einbürgerung gehörten zu den Athenern die mit dem Bürgerrecht durch Zustimmung von wenig- stens 6000 Bürgern Beschenkten^). Dieses Bürgerrecht der örj^onoi- Tjtot/ (welches von der Mehrzahl, s. Anm., auch wohl das platäische hieß) war jedoch nicht ganz vollständig (s. unten v. d. Phratrien). Verschiedene Eintheilungen. S. Ivi. H. E. Meyer: De gentilitate attica. Hai. 1836. — Schon für die Zeit des Kekrops wird eine Eintheilung der Bewohner Attika's in vier Phylen (yvhai) angegeben; von diesen verschieden waren die vier (nach Herod. V, 66 unter dem Könige Erechtheus von Ion eingerichteten und nach dessen Söhnen benannten) Phylen der r'onlr¡x£g (Bewaffnete, Krieger), Alyoy.oq£ig (Ziegenhirten), Ay^údeig (Ep r — Ackerbauer oder Handwerker) und Texeovr e g ober Texéovrsg (theils gedeutet als Zinsbauern, theils als Priester, theils als Aemterverwaltende), welche noch in der historischen Zeit lange fortbestanden. Eine andere Eintheilung des Volkes, nämlich in drei £&vr¡‘. Evnaxqidcu, reco^Óqoo uttb ¿huiiovqyoí wird dem Th eseus zugeschrieben, dem eigentlichengrün- derathens, an dessennamen man die politische Einigung der Stadt und *) *) Mit der Ertheilung bcs Bürgerrechts war man im Ganzen sparsam, jedoch kommt es einige Mal vor, daß größere Massen zugleich Bürger wurden, so durch Kleifthenes nach Vertreibung der Tyrannen eine Menge Schuh- verwandte und Sklaven xuo òov).oi [izztiri 2£ti' Hnge des peloponnesischen Krieges alle Plattier, nach der Schlacht bei den arginusischen Inseln viele Sklaven, die sich in demselben ausgezeichnet

9. Antiquitäten der Griechen - S. 90

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
90 Antiquitäten der Griechen. des Staates knüpfte. Hier entsteht die Frage, worauf jene Eintheilung in cpvlaí und diese edvr¡ begründet gewesen seien und in welchem Ver- hältnis sie zu einander gestanden haben, eine Frage, zu deren Beant- wortung von den Neueren verschiedene Ansichten aufgestellt sind. Von den meisten Namen sowohl der cpvlai als der ¿'ty? ('Onlr¡reg, Ai- ymoqelq, Agyádstg — Z'scofxoqoc, A [Ato v() yo i) ist. klar, daß sie hergenommen sind von der Beschäftigung; sonach wären beide Ein- teilungen nach einerlei Eintheilungsgrund gemacht und könnten also nicht gleichzeitig neben einander bestanden haben. Nun aber wissen wir, daß dies Letzte der Fall gewesen ist, daß namentlich in jeder Phyle Eu- patriden sich befanden und hiernach müssen wir die Eintheilung in als jener in cpvlaí subordinirt, d. h. die edvr¡ als wiederkehrende Theile jeder Phyle annehmen. Folgende Annahme scheint diesen Widerspruch zu lösen: die cpvlai waren eher da, als die sdvrj ; sie waren ursprünglich örtlich geschiedene, in sich verbundene Massen, welche je- doch einen nicht vom Lokalen, sondern von der vorherrschenden Beschäf- tigung und Lebensweise hergenommenen Namen führten, was daher kam, weil die Verschiedenheit der Beschäftigung und der Lebensweise unmittelbar aus der örtlichen Verschiedenheit folgte; aus der politischen Vereinigung der vier Phylen (nach gleichen Rechten) ging das Volks- ganze hervor; später bildeten sich innerhalb jeder Phyle Standesunter- schiede aus und so entstanden in einer jeden die drei edvt] als Stände; unter diesen erlangten die Eup atriden auf längere Zeit ein bedeuten- des Uebergewicht; mit der allmälig wachsenden Demokratie hörte der Standesunterschied nach und nach wieder auf und so verschwinden in der historischen Zeit die e&vt¡ allmälig und zwar früher als die Phylen. — Kleisthenes, 01. 67, beseitigte diese vier alten, durch Geschlechts- verwandtschaft in sich verbundenen Phylen als politische Corporationen und setzte, um die Demokratie zu heben, an ihre Stelle zehn, nur auf Verschiedenheit des Oertlichen gegründete cpvlai: *Eq£%x)'r¡í'g, Aiyr¡'tg, Tlav d loríg, Asovxíg, Axa ¡a, uv xíg, Oivrjtg, Kexqoníg, Tunoh covx íg, Ai artig, Amoyíg; dazu kamen später noch zwei: Art oyor ig und Ai¡^t¡xqi ág und an deren Stelle nachher eine Tirol efiatg und eine Axxalig; dazu dann ent»* lich noch eine dreizehnte: Wichtiger als die waren in der historischen Zeit die cpquxqiac und die ebenfalls Unterabtheilungen der alten Phylen und ebenfalls je drei in jeder Phyle. Man hat wohl die Phratrien, welche wieder in je 30 yévr¡ gerfteten, und die Trittyen sowohl als unter sich verschieden, wie auch die einen und die anderen als von den e&rr¡ ver- schieden anzunehmen. Das, was die Phratrien ursprünglich ver- einigte und in sich zusammenhielt, war die geschlechtliche Ver- wandtschaft; dies ursprüngliche Verhältnis mochte, indem die Phra- trien sich vergrößerten und Einzelne hinein adoptirt wurden, allmalig immer mehr verwischt werden, so daß zuletzt nicht allephratriengenossen, ja nicht einmal alle Geschlechtsgenossen, yervijxul xal ouovála- xrsg, als verwandt erschienen. (Niebuhr: Rom. Gesch. 1. S. 327. 4te Aust.) Einen Vereinigungspunkt behielten sie fortwährend in ihren Privatopfern; jedes der 360 Geschlechter hatte auch einen beson- dern Versammlungsort, Xéoxv- Die Phratrien bestanden noch

10. Antiquitäten der Griechen - S. 91

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
91 Dritter Theil, 2ts Abth.: Die historische Zeit. lanqe über die alten Phylen (d.h. über Kleisthenes) hinaus und zwar auch mit'politischer Wichtigkeit insofern, als sie über die Reinheit der Ab- stammung und die Rechtmaßigkeit des angeborenen Bürgerthums wach- ten: jedes neugeborene Kind wurde in die Phratrie seines Vaters, nach- dem dieser die Aechtheit desselben vor den versammelten Phratoren be- schworen, feierlich ausgenommen und erhielt dadurch das Anrecht auf das Bürgerthum. Wie sehr Verwandtschaft immer als das Cha- rakteristische dieser Einigungen galt, wird besonders dadurch klar, daß kein mit dem Bürgerrechte beschenkter Fremder in eine Phratrie (obwohl in eine Phyle) ausgenommen wurde; weil nun ein solcher in Folge dieses Ausschlusses auch nicht am Kultus des Anolloiv na- zywog und zsvg ¿qxsioq Theil hatte, konnte er auch nicht zum Ar- chontat und zu Priesterwürden gelangen. (Seine Kinder scheinen in die Phratrie der Mutter gekommen zu sein ) — Ursprünglich rechnete man auf jedes Geschlecht 30 Männer, also 10,800. — Die Eintheilung der alten 4 Phylen in je 3 Trirtyen und dieser in je 4 v u v xgagia l (also 48 Naukrarien) ist eine rein finanzielle, gemacht (wann?) für die Vertheilung der Steuern und der anderen Staatsleistungen. 2) Regierungsform und Grundgesetze. 118. Die ursprüngliche Verfassung des athenischen .Staates, dessen eigentliche Gründung man mit Recht dem Theseus zuschreibt, war, wie es scheint, den Einrichtungen anderer Staaten der Heroenzeit ganz ähnlich, indem das Volk nach gewissen Abstufungen die Souveränetät und der König die ausübende Gewalt besaß. Schon früh bildete sich eine Aristokratie: es traten die Mächtigsten aus den 4 Phylen, die Eupatriden, aus ihren Phylen heraus zu einer zwar nicht äußerlich verbundenen, aber doch durch das Bewußtsein ihrer gleichen Macht zu- sammengehaltenen Einheit zusammen; sie beschrankten einerseits die Könige (indem sie ihm Beisitzer zu seinem Gericht im Prytaneum zu- ordneten), andererseits behaupteten sie manche Vorrechte vor dem übri- gen Volke (indem sie alle Staatsamter und Priesterthümer und die Auslegung des Rechts in Händen hielten). Nach K o d r o s Tode (1068) gab ihnen der unter dessen Söhnen ausbrechende Streit eine gute Ver- anlassung, die Königswürde abzuschaffen: es erhielt ein ihnen verant- wortlicher Archon, zunächst des Kodros Sohn Med on, dann dessen Nachfolger, die Regierung. 752 v. Chr. wurde die Archonten- würde auf eine ze hnjährige Dauer beschränkt; fett714ü. Chr. konnte jeder Eupatride dazu gelangen; 683 v. Chr. wurde der Geschäftskreis unter neun Archonten getheilt. Allmälig mochte der Druck der Aristokratie immer stärker und das Verlangen des Volkes nach festen, die richterliche Willkühr der herrschenden Partei beschränkenden Gesetzen immer heftiger geworden sein: D rakon trat als Gesetzgeber auf, 624 v. Chr., aber seine Gesetze waren „mit Blut geschrieben"»). Wahr- *) *) oxx Si uifiuxot;, ov <6« fiüuvoq, xovt; vopovs o /loäxwv lynuwe Plu- tarch. Solon, c. 17. '
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