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1. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 2

1904 - Marburg : Elwert
Me 2 Einleitung. Fritzlar. Tttit den Erzbischöfen von Mainz hatten denn auch die hessischen Landgrafen beinahe zweihundert Jahre ernste Kämpfe zu führen. Denn der große Gegensatz zwischen geistlicher und weltlicher Macht, der sich durch das ganze Mittelalter hindurchzieht, hat nicht nur die deutschen Kaiser gegen die römischen Päpste sondern auch die einzelnen Landesfürsten gegen die benachbarten Bischöfe ins Feld gerufen, da diese das Hufkommen selbständiger kräftiger Fürstentümer zu verhindern und über die Untertanen der weltlichen Herren mitzuherrschen versuchten. Ein bequemes Mittel zur Ausübung und (Erweiterung dieser Herrschaft bot sich auch den Mainzer (Erzbischöfen in der (Einrichtung der geistlich en (Berichte (Sensgerichte). Diese hatten ursprünglich die Hufgabe, Marburg. (Nach Merian.) vergehen gegen den Glauben und die Sittengesetze zu ermitteln und zu rügen und insbesondere über das Leben der Geistlichen zu machen. Htlmählich aber zogen sie auch Dinge, die vor die bürgerlichen (Berichte gehörten, in ihren Bereich und suchten so die weltliche Gerichtsbarkeit ganz zu verdrängen. Jedes Vergehen, das nur irgendwie zur Kirche oder zu dem Interesse der Geistlichkeit in Beziehung zu bringen war, wollten sie aburteilen, also jede Streitigkeit zwischen Laien und Geistlichen, jede Irrung wegen eines Grundstücks oder überhaupt des (Eigentums eines Priesters, ja schließlich alles, was nur bei ihnen anhängig gemacht wurde. Diese Hnsprüche der geistlichen Gerichte untergruben so nicht nur die geordnete staatliche Rechtspflege, sondern schädigten auch dadurch das Land sehr, daß die geistlichen Richter mit der Huflage von empfindlichen Geldstrafen zu ihrem eigenen Dorteil nicht blöde waren. Der hessische Chronist Wigand Lanze sagt hierüber: ,,Die

2. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 83

1904 - Marburg : Elwert
Die Kirchenverfassung. 83 welchem auf die Mitwirkung der Gemeinden bei der Regierung der Kirche ausdrücklich Gewicht gelegt, mit anderen Id orten: eine presbyteriale Verfassung einzuführen versucht wurde. Wenn auch die folgerichtige Durchführung dieser Bestrebungen einer späteren Zeit vorbehalten blieb, so ist doch manches, was die ältesten Ordnungen auf diesem Gebiete geschaffen hatten, nie ganz verloren gegangen. Ebenso haben auch die Unionsgedanken der philippinischen Zeit in Hessen stets nachgewirkt: als Niederhessen zum reformierten, Hessen-Darmstadt und der Ittarburger Teil von Gberhessen zum lutherischen Kirchenwesen übergeführt worden waren, sind die Gegensätze doch nicht in solcher Schärfe empfunden worden wie in anderen Ländern, die keine mildernde (Erinnerung an einen ursprünglichen besseren Zustand hatten. 2. Die Rirchenverfassrmg. Don einem landesherrlichen Kirchenregiment, wie es sich später herausgebildet hat, ist während der Reformationszeit in Hessen nicht die Rede gewesen. Doch hat Landgraf Philipp die Fürsorge für die kirchlichen Angelegenheiten seines Landes gleich seinen vorfahren von vornherein als ein Stück feines obrigkeitlichen Berufes betrachtet. Der Speqerer Abschied, der Dertrag von hitzkirchen und später der von Passau haben ihm dann Recht und Pflicht der Kirchenregierung offiziell übertragen. Philipp ließ jedoch das kirchliche Leben ohne große Eingriffe sich möglichst selbständig entfalten und durch die eigenen Organe regeln. Rechte, die er selbst in Anspruch nahm, waren: Vertretung der Kirche nach außen, Oberaufsicht über das gesamte Kirchenwesen, Benützung der rechten Lehre, Abwehr der Irrlehre und falschen Bräuche, Berufung der Generalsynode und Bestätigung ihrer Beschlüsse, Bestätigung der Superintendentenwahlen, Mitwirkung bei der Besetzung der wichtigeren Pfarrstellen. Unter dieser Obhut des Landesherrn aber regierte sich die Kirche selber, und zwar soweit das Ganze des Kirchenwesens in Betracht kommt, durch die Organe des geistlichen Amtes, soweit es sich um die Einzelgemeinden handelt, durch eigene Gemeindeorgane. Träger der Kirchengemalt sind in erster Linie die mit bischöflicher Vollmacht ausgestatteten Superintendenten, nach ihrer frühesten und wichtigsten Befugnis auch Visitatoren genannt. Die Visitation erstreckt sich auf alle Zweige des Kirchenwesens, wie die Dienstführung der Pfarrer, das Leben der Gemeinden, die Vermögensverwaltung. Außerdem steht ihnen die Examination, die Ernennung - vorbehaltlich der Zustimmung der Generalsynode - und die Ordination der Pfarrer zu, über welche sie auch die Disziplinargewalt haben, die in schweren Fällen bis zur Absetzung vorgehen kann, dann aber gleichfalls von der Generalsynode bestätigt werden muß.

3. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 53

1904 - Marburg : Elwert
Der Husbau des hessischen Rirchenwesens. 53 aufgetreten und hatten Anhänger gewonnen, wenn auch Ausschreitungen nicht häufig vorkamen, so untergruben doch die Wiedertäufer die Landeskirche, indem sie ihr gerade viele religiös Empfängliche entfremdeten. Landgraf Philipp sah in ihnen, sofern sie sich nicht offenen Aufruhr zuschulden kommen ließen, irregeführte Brüder und wollte nicht, wie dies sonst katholische und evangelische Obrigkeiten taten, die Todesstrafe gegen sie zur Anwendung bringen. „Hm Leben zu strafen", so schreibt er einmal an Johann Friedrich von Sachsen, „die da nichts mehr getan, denn daß sie im Glauben geirrt und mit der Tat nicht gehandelt, wird man mit dem Evangelium nicht wohl verantworten können". Er setzte seine Eröffnung auf den Erfolg geeigneter Unterweisung; diese aber half zunächst wenig. So erließ er denn im Anfang des Jahres 1536 ein Man-datgegendietdieder-täufer, das ihnen Verachtung von Gemeinde und Gottesdienst, Bekämpfung der Kinder-taufe, der Obrigkeit und des Kriegsdienstes und Verteidigung der Gütergemeinschaft vorwarf und den hartnäckigen die Landesverweisung androhte. Da aber die Täuferei trotz dieser Strafe zunahm, forderte der Landgraf auch von einer Reihe auswärtiger Theologen Gutachten ein, die sich fast alle für die Zulässigkeit der Todesstrafe aussprachen. Diese wird denn auch in der hauptsächlich gegen die Wiedertäufer gerichteten „Ordnung der Visitation" vom Jahre 1537 für anwendbar erklärt, ihre Anwendung jedoch auf nichthessische täuferische Agitatoren, die trotz geschehener Verweisung wieder ins Land kommen und sich eben dadurch des Aufruhrs schuldig machen, ferner auf solche ausländische Täufer, die nicht Agitatoren sind und zum dritten Male wiederkommen, und endlich auf hessische Prediger und Agitatoren, die zum dritten Male zurückkehren, beschränkt. Nicht agitierende hessische Täufer sollen, wenn sie zum dritten Male wiederkommen, gefänglich einbehalten und jedes ergangene Todesurteil dem Landgrafen zur Bestätigung vorgelegt werden. Jedoch ist in Hessen Maktinv Bvccer- Hat - V1el' Gltten^Vn- Glert Engel-Ant- Hat- Er' /i/Ch - Bexert Dar- Ist-Begr.abe-Nach - Seim - £ Ndt Avch 'W1dfv Avtoraben - Vn-Verbreit Aber- Die' Köngin - Lobe San -Hat-Die Asch - Ehrlich Es Tätten-Lan Martin Butjer.

4. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 62

1904 - Marburg : Elwert
62 Zweiter Abschnitt. Kein Walch (Idälfcher, Italiener) soll uns regieren, Dazu kein Spaniol: Sie tun uns nur verführen, Sind aller Untreu voll. 2. Der Schmalkaldische Rrieg und die fünfjährige Gefangenschaft des -Landgrafen. So ist’s um den Krieg, als wann einer mit 3 würfeln 15 will werfen, geraten Kaum 6. Ist ein ungewiß, gefährlich Ding um den Krieg. Landgraf Philipp an seinen Sohn Wilhelm und seine Räte, 1552. Den Sichmalkaldenern wäre der Sieg sicher gewesen, wenn sie ihre anfängliche günstige Lage auszunutzen verstanden hätten. Sachsen und Hessen brachten nördlich des Mains in Kurzer Seit 21 Ooo Mann auf, und im Süden stellten Ulrich von Württemberg über 10000 Titann und die Reichsstädte 12 000 Ittann ins Feld. Die Bildung des Kaiserlichen Heeres dagegen verzögerte sich, da die Truppen aus Italien, Ungarn und den Niederlanden nur langsam anrückten. Rber der doppelte Oberbefehl über die Verbündeten erwies sich als ein Unglück: wenn der Kühne Landgraf losschlagen wollte, Kam der bedächtige Kurfürst vor lauter Erwägungen zu Keinem Entschluß. So wurden die günstigen Gelegenheiten zum Siege über den Kaiser, der in Regensburg, Landshut und Ingolstadt hätte angegriffen werden Können, versäumt und die Entscheidung solange hinausgeschoben, bis es zu spät war. Ris im Oktober Herzog Ittoritz von Sachsen unter dem üormande, er dürfe das Land seines geächteten Detters nicht in fremde Hände kommen lassen, das Kurfürstentum Sachsen mit Hilfe des Königs Ferdinand in Besitz genommen und von Karl V. die sächsische Kurwürde erhalten hatte, eilte Johann Friedrich in sein Land zurück, um es dem Gegner zu entreißen, und Philipp allein konnte dem Kaiser keinen widerstand mehr leisten und trat gleichfalls den Rückmarsch an. Damit war der Feldzug, für den auch die Geldmittel knapp zu werden begannen, beendet: fast ohne Schlacht hatte Karl V. gewonnen. Landgraf Philipp hat an diesem Aus-gang nichts ändern können; sein Leben lang aber legte er wert darauf, seine Unschuld an dieser Niederlage festzustellen, und noch in feinem Testament weist er auf die Verteidigungsschrift hin, die er unmittelbar nach dem Donaufeldzug abgefaßt hatte. 3m Frühjahr 1547 wollte man wieder ins Feld rücken. Rber die süddeutschen Reichsstädte, die bis dorthin dem Kaiser hätten tapferen widerstand leisten müssen, versagten völlig: in der Sorge um ihren darniederliegenden Handel und erbittert über den Rbzug der beiden Bundes-Hauptleute, ergaben sie sich und waren froh, die mündliche Zusicherung

5. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 63

1904 - Marburg : Elwert
Der Schmalkaldische Krieg und die fünfjährige Gefangenschaft. 63 zu erhalten, daß sie vorläufig bei ihrer Religion bleiben dürften; ihr Wohlstand aber wurde durch ungeheure Brandschatzungen - z. B. nutzte Augsburg 150 000, das Meine Wimpfen 15 000 Gulden erlegen - für Jahre hinaus vernichtet. Ruch dem Herzog Ulrich von Württemberg blieb nichts übrig, als sich zu unterwerfen. Nun entschloß sich der siegreiche Kaiser auch, offen gegen den evangelischen Erzbischof v on Köln vorzugehen: er veröffentlichte die Absetzungsurkunde, die der Papst bereits vor Beginn des Krieges ausgestellt hatte, und zwang Hermann von Wied, auf seine würde zu verzichten. So hatte er also ganz Süddeutschland unterworfen und die Evangelisierung des Kölner (Erzstifts verhindert, mit Bangen sahen die Evangelischen in Deutschland in die Zukunft. Es sollte noch schlimmer kommen, als sie fürchteten, während des winters hatte Johann Friedrich sein Land wieder eingenommen und auch einen Teil des Herzogtums Sachsen besetzt, in dem sich Moritz nur noch mit Mühe halten konnte. Aber zu kraftvollen Entschlüssen konnte sich der seiner Kur beraubte Fürst trotzdem nicht aufraffen und wurde schliesslich im April 1547 bei Mühlberg an der Elbe von dem anrückenden Kaiser geschlagen und gefangengenommen. Der Sieger ließ den angeblichen Rebellen zum Tode verurteilen, begnadigte ihn aber, da er es doch nicht wagen durfte, das Urteil zu vollstrecken. Jedoch mußte Johann Friedrich auf die Kurwürde und die Hauptmasse seines Landes verzichten; aber mit aller Entschiedenheit weigerte er sich, dem Kaiser oder dem Konzil in Sachen der Religion Gehorsam zu versprechen. Da die Städte im Horden noch bei der Fahne des Bundes ausharrten, konnte der Landgraf eine Zeitlang an weiteren widerstand denken. Aber die Tatsache, daß sein Land erschöpft, sein Adel unzuverlässig und ausländische Unterstützung nicht zu haben war, zwang ihn, eine Verständigung mit dem Kaiser zu suchen, hierfür hatten sein Schwiegersohn Moritz von Sachsen und Kurfürst Joachim Ii. von Brandenburg ihre Vermittelung angeboten. Der Kaiser verlangte Unterwerfung auf Gnade oder Ungnade. Philipp erklärte sich dazu bereit, wenn damit weder Gefängnis noch Leibesstrafe und Güterverlust für ihn verbunden sei und er mit seinem Lande evangelisch bleiben dürfe. Obwohl nun die beiden Vermittler von dem Kaiser nur das Zugeständnis erlangten, daß der Landgraf nicht am Leben, nicht mit Vermögenseinziehung und nicht mit ewigem Gefängnis bestraft werden solle, wenn er sich ergebe, gaben sie Philipp doch die schriftliche Versicherung, daß er überhaupt nicht verhaftet würde und verbürgten sich dafür mit ihrer fürstlichen (ihre. Sie hätten das nie getan, wenn sie nicht bei den Verhandlungen mit dem Kaiser und besonders mit dessen Räten die Hoffnung gewonnen hätten, daß ihre Bitte, von einer Gefangennahme des Landgrafen ganz abzusehen, erfüllt würde. Darin bestand der gespielte Betrug, daß man sie absichtlich auf dieser ihrer irrigen Meinung ließ (nicht in schriftlicher Vertauschung des Wortes „einig" in „ewig"). So ergab sich denn der Landgraf und mußte versprechen, alle seine festen Plätze mit Ausnahme von Kassel oder

6. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 64

1904 - Marburg : Elwert
64 Zweiter Abschnitt. Ziegenhain auszuliefern, vom Schmalkaldischen Bunde zurückzutreten und kein neues Bündnis einzugehen, dem nicht Karl und König Ferdinand angehörten, ferner dem Kaiser gehorsam sein, die Sprüche des Kammergerichts befolgen und 150 000 Gulden Strafgelder zahlen zu wollen. Die Zumutung, das Konzil zu beschicken und sich seiner Entscheidung zu unterwerfen, wies er energisch zurück und verstand sich nur zu der Erklärung, daß er sich in diesem Stücke nur so weit verpflichte wie die beiden Kurfürsten, die ihm die schriftliche Versicherung gegeben hatten, daß sie bei der Augsburger Konfession bleiben wollten. Ruf die genannten Kapitulationsbedingungen hin leistete der Landgraf am 19. Juni 1547 in Halle vor Karl V. den Fußfall und wurde dann von der Hcht, der angeblich verdienten Todesstrafe und ewigem Gefängnis losgesprochen. Hm Hbend aber ließ ihn der Kaiser durch den Herzog von Hiba verhaften; der Protest der beiden Kurfürsten, denen jetzt erst über die spanische Treulosigkeit und die Folgen ihrer Übel angebrachten Vertrauensseligkeit ein Licht aufging, half nichts. So hatte also der Kaiser die beiden Fürsten besiegt und in feine Gewalt bekommen, die ihm seit zwei Jahrzehnten das Leben sauer gemacht hatten. Sein Triumph über das evangelische Deutschland war fast vollständig, da sich jetzt auch die niederdeutschen Städte und die Herzoge von Pommern und Lüneburg unterwarfen; nur das tapfere Magdeburg beugte sich nicht. 3n schmeichlerischer Bewunderung konnte ein Schriftsteller ausrufen: „Karl der Große hat in dreißig Jahren Sachsen nur zur Not bändigen können; unser Karl der Größte hat es in drei Monaten zum Gehorsam gezwungen". Huf dem Reichstage zu Hugsburg 1547/48, dem sogenannten geharnischten — Karl V. hatte seine Truppen, von denen besonders die Spanier übel hausten, noch nicht entlassen - erntete der Kaiser die Früchte seines Sieges. Sein Ziel war: die Selbstherrlichkeit der Stände zu beseitigen und die habsburgisch-spanische Universalgewalt auch in Deutschland fest zu begründen, dazu vor allem die Protestanten wieder zum Gehorsam gegen die alte Kirche zurückzuführen. Doch konnte er diese Hbsichten nicht völlig verwirklichen. Zwar setzte er es durch, öaß das Reichs-Kammergericht erneuert und die (Ernennung der Richter ihm allein überlassen rvuröe, daß ihm die Stände einen Reichsschatz bewilligten, der seine Macht und Schlagfertigkeit verstärkte und ihre eigenen, durch die Kriegssteuern hart mitgenommenen Gebiete noch weiter schwächte, und daß seine niederländischen Besitzungen in den Reichsverband aufgenommen und dadurch gegen französische Hngriffe geschützt rouröen, aber ohne öaß sie dem Kammergericht unterstehen sollten. Jedoch die Regelung der Religionsfrage wurde ihm sofort erschwert, und zwar in erster Linie durch den Papst. Dieser hatte das seit 1545 in Trient tagende Konzil im März des Jahres 1547 nach der päpstlichen Stadt Bologna verlegt, um es ganz unter seinem Einfluß zu haben und die Einwirkung des siegreichen Kaisers auf den Gang der Verhandlungen und auf die Beschlüsse unmöglich zu

7. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 73

1904 - Marburg : Elwert
Das Interim in Hessen. 73 (Empfang der gebührlichen Subsidien, Kontributionen und Steuern, welche die Geistlichen dem Kurfürsten als ihrem Erzbischof und obersten Ordinarius von Hechts und löblicher Gewohnheit wegen zugeben schuldig, auch an gebührlicher 3elebrierung der Zehntgerechtigkeit und Visitation . . . gar keine Verhinderung mit der Tat zuzufügen noch gestatten" zu wollen, fluch solle der Landgraf „solche Glocken, Kelche, Monstranzen, Meßgewänder und anderen Kirchenornat und Kleinodien, die er aus den Kirchen hin und wieder an sich genommen oder durch andere wegzunehmen befohlen hätte, samt alten Renten, Gülten, Nutzungen und Gefällen, soviele deren durch ihn eingezogen und zurückbehalten worden, vor allen Dingen wiederum an dieselben Orte zur (Ehre Gottes wirklich restituieren und auch daselbst bleiben lassen". Mit diesen Bestimmungen — es sind nur die wichtigsten genannt — hätte Mainz wohl zufrieden sein können, da es ja damit alles verlorene wieder erreichte: die geistliche Jurisdiktion und sämtliche Kirchengüter. War es erst einmal wieder in deren Besitz, so würde die evangelische Lehre bald aus Hessen verschwinden ; denn Prüfung, Anstellung, Besoldung und Visitation der Pfarrer war dann seine Sache, und evangelische Pfarrer hätte es nicht geduldet. Da aber die hessischen Vertreter die Einschränkung durchgesetzt hatten, daß die Zugeständnisse des Interims, das ja verheiratete Pfarrer und den Laienkelch vorläufig gestattete, berücksichtigt werden müßten, fürchteten (Erzbischof und Domkapitel, es werde mit der Rückführung der hessischen Kirche zum Katholizismus zu langsam gehen, und wollten diese Einschränkung gestrichen haben, fluch sollte zu der Bestimmung über die Rückgabe des Kirchengutes, welche die Klöster nicht ausdrücklich genannt hatte, noch der Zusatz gemacht werden, daß auch die „Restitution aller geraubten Klöster, Kirchen und Klausen mit allen ihren Gütern und Zubehör" einbegriffen sei. Landgraf Philipp war in seiner Sehnsucht nach Freiheit so schwach, sich mit allem einverstanden zu erklären; nur hielt er an der Geltung des Interims, das ja die erzbischöfliche Jurisdiktion bedeutend eingeschränkt hätte, fest. Damit hielt er wenigstens den Fortbestand seiner evangelischen Kirche für gesichert. Aber seine Regierung und die von ihr zu Rat gezogenen Theologen sahen weiter und wollten die Verantwortung für solche Nachgiebigkeit nicht tragen. Zwar erklärte auf der vom 16.-18. März 1550 in Kassel abgehaltenen Versammlung fldam Kraft, man dürfe in die Rückgabe der Kirchengüter willigen, wenn man dadurch sich Freiheit von der bischöflichen Jurisdiktion erkaufen könne; aber die Mehrzahl der Räte, Abgeordneten und Theologen wollten auch davon nichts wissen. So wurde denn Restitution und Jurisdiktion abgelehnt, „sonderlich in Betrachtung, daß solches mit gutem Gewissen und ohne Beleidigung der göttlichen Majestät nicht geschehen kann, auch allerlei Skandale und schädliche Ärgernisse nicht allein in diesem Fürstentum, sondern auch in der ganzen deutschen Nation und allgemeinen Christenheit bringen und verursachen würde; zudem daß

8. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 79

1904 - Marburg : Elwert
Landgraf Philipps Befreiung und letzte Lebensjahre. 79 Verfassung und -zucht, den Schulen und Hospitälern handeln. Doch ist er nie erschienen, und auch die bereits gedruckten Teile fanden, weil zu ausführlich und darum unpraktisch - die gelehrten Verfasser hatten alle einzelnen Bestimmungen mit Stellen aus der Schrift und den Kirchen-vätern belegt - keinen Hnmang. So entschloß man sich denn nach Philipps Tode, einen brauchbaren Huszug herzustellen, der mannigfaltige Änderungen und Vereinfachungen ausweist und im 3ahre 1574 als Agende von den vier Söhnen Philipps veröffentlicht wurde. ftber nicht bloß um das Kirchenrvefen der Landgrafschaft hat sich Philipp der Großmütige gekümmert, es gibt vielmehr kaum ein Gebiet des Staats-wesens, auf dem seine Regierung nicht segensreich gewirkt hätte. Die zahlreichen Verordnungen, die uns einen Einblick in des Landgrafen eifrige Regententätigkeit geben, bezwecken die Hebung der Sittlichkeit im Volke - Abstellung der Völlerei, Unzucht und Üppigkeit -, Verbesserung des Iustizwesens -(Einrichtung eines ständigen Hofgerichts, (Einführung der peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V., Einschränkung der Femgerichte, Beschleunigung des Rechtsganges, Heranziehung tüchtiger Rechtsgelehrten -, eine geordnete Verwaltung - Bestrafung der Beamtenwillkür, Nikolaus Rhoding. Regelung von Ittünze, Maß und Gewicht, Rufficht über die Vieh-, woll- und Krämermärkte, Instandhaltung der Straßen und ihre Sicherheit („denn ein Fürst an seiner Ittünze, Reinhaltung der Straßen und Haltung seiner Zusagen erkannt wird", heißt es in seinem Testament) - und die (Erhöhung der Staatseinkünfte durch Pflege der Forsten, Salinen und Bergwerke, geordnetes Steuerwesen u. s. w. So ist es begreiflich, daß das Volk mit vertrauen zu ihm aufblickte, und besonders der geringe Ittann wußte, daß er an Landgraf Philipp einen billigdenkenden und fürsorglichen Landesvater habe. Hach seinem Tode klagt denn auch ein Dichter: „3m Land ein großer Riß geschah, (Einen treuen Vater hats verloren, wie man seither» hat erfahren.

9. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 13

1904 - Marburg : Elwert
Die ersten evangelischen Regungen in Hessen und ihre Verfolgung. 13 römischen Baal und als eine scheußliche Bestie zu bezeichnen. Da ihm Philipp das predigen untersagte, legte er seine Mönchskutte ab und wanderte nach Wittenberg zu Luther, der ihn auf die Pfarrstelle nach Leismg an der Mulde empfahl. Gleichfalls auf Empfehlung des Reformators erhielt er im Jahre 1525 einen Ruf nach Danzig, den er aber nach anfänglicher Zusage ablehnte, wohl weil er auf seine baldige Rückkehr nach Hessen hoffte. Ähnlich wie Schnabel, ja noch schlimmer erging es Bartholomaus Riseberg. Er stammte aus einem Dorfe bei Gardelegen in der Kltmark, hatte in Wittenberg zu Luthers Füßen gesessen und war 1522 Prediger am Hgnesenkloster in Magdeburg geworden, wo man ihn aber bald wegen seiner' evangelischen Gesinnung verklagte. Lr verließ darum die Stadt Immenhausen. (Nach Dilichs hessischer Thronik, 1605.) und traf, wie er selber erzählt, in einem Kruge zu Wansleben im Magdeburgischen einen Hessen an, der ihn mitnahm und ihm ein Unterkommen in seiner Heimat in Aussicht stellte, stls er nach Immenhausen gekommen war und dort öfter gepredigt hatte, bestellte ihn der Rat der Stadt zum Prädikanten. Rber ein Dominikanermönch ärgerte sich über Risebergs evangelische predigt und verklagte ihn beim Landgrafen. Der ließ ihn im Juni 1523 nach Grebenstein in den Turm abführen. Fünf Wochen saß er dort in strenger Haft; dann entfloh er eines Ttachts, da man ihm gesagt hatte, daß der Tod durch Hunger oder Feuer oder aber Auslieferung an die geistliche Obrigkeit ihm bevorstehe. (Eine treue stnhängerin hatte ihm ein Messer und einen Bohrer, in Brot gebacken, zugesteckt, mit denen er die Tür öffnete; seine Handschellen konnte er ohne Mühe abstreifen, da er gänzlich abgemagert war. Als er die Treppe hinunterging, segnete er sich und sprach: „Das

10. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 3

1904 - Marburg : Elwert
Kirchliches aus der Seit vor der Reformation. 3 Offiziale, Sendpröpste und Erzpriester zu Fritzlar, Rmöneburg und Mainz beschwerten die Untertanen überaus hart mit solchen Dingen und mißbrauchten so ihre Ämter, daß, wo einer nur etwas an Nahrung vermochte, so wurde er durch die Sendpfaffen heimlich gerügt und angegeben, als sollte er mit diesem oder jenem Laster beschreit oder beargwohnt sein. Darum wurde er sobald geladen, hart beschuldigt und etwa an seinem guten Hamen und Leumund dadurch schwerlich verletzt. War der Angeschuldigte auch bereit, sich mit einem Eide zu rechtfertigen, so half ihm dieses doch nichts, weil dem Kläger mehr geglaubt wurde als der Rechtfertigung des Angeklagten. Huch da einer noch so unschuldig befunden wurde, mußte er doch um der (Erledigung willen viel Geld geben." Kassel. (Nach Vilichs Ansichten hessischer Städte, 1591.) 3n diesem Ringen mit Mainz um die staatliche Selbständigkeit, in welchem die Erzbischöfe nicht nur mit den Waffen sondern auch mit Bann und Interdikt sowie mit der Verweigerung der Belehnung kämpften, erfocht Landgraf Ludwig I., der Sohn Hermanns des (Belehrten, im Jahre 1427 einen entscheidenden Sieg. Rls Erzbischof Konrat) mit zwei Heeren ins Hessenland eingefallen war, bot Ludwig alles wehrhafte Volk auf und stellte sich dem einen Heere zwischen Fritzlar und Großenenglis entgegen. Die Übermacht war auf der Mainzer Seite; aber der Landgraf feuerte die Seinen zu tapferem Widerstände an und sprach: „Sie haben meinem Vater nicht Frieden gelassen, der war ihnen zu fromm. Gewohneten sie das an mir, so müßte ich ihnen allezeit zu Diensten bereit sitzen als ein Sinsmeier, und meine armen Untertanen müßten sie nähren und keinen Frieden dazu haben, heute darum Landgraf oder keiner
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