140
B. Länderkunde. — I. Asien.
und bedeutendenmänner; der Ahnenkultus bildet auch die „Grundlage des Familien-
lebeus, in dem sich große Hochachtung vor den Eltern und vor dem Alter zu erkennen
gibt". Im allgemeinen sind die Chinesen religiös gleichgültig und in groben Aber-
glauben versunken. Jm>V wohnen viele Mohammedaner; die Zahl der Christen
wird auf 1,15 Mill. angegeben.
Bis vor kurzem wurde das chinesische Riesenreich, zwanzigmal so groß wie das
Deutsche Reich, von einem Kaiser, der sich „Sohn des Himmels" nannte, beherrscht.
Der jüngste Aufstand des Volkes veranlaßte den Herrscher abzudanken und führte
zur Umwandlung der Monarchie in eine Republik.
79. Chinesische Gerichtsverhandlung.
Auch in ihren Gesetzen und in ihrer Rechtspflege zeigen die Chinesen viel Eigenart. Der höchste Gerichtshof
in Peking heißt Strasamt. Dieser hat auch die Entscheidung über Todesstrafen. Die verhängten Strafen
sind streng, oft grausam.
(1) Besiedlung. China ist das Land der großen Städte. Namentlich Fluß-
straßen und Meeresbuchten erscheinen als Siedluugslagen bevorzugt.
Jm X: Peking (1600), „Nordresidenz", bildet ohne die Vorstädte ein Rechteck von
32qkm Fläche mit 5 m dicker und 6 m hoher Umfassungsmauer, die durch 16 Tore
Einlaß gewährt. Die Maudschustadt, in der viele Tempel, Moscheen, der Kaiser-
palast und die Prachtstraße der europäischen Gesandtschaften liegen, ist von der
äußerst belebten, aber ungepstasterten und unsauberen Chinefenstadt-durch eine
Mauer getrennt. Pekings Seehafen ist Tientfin (800), der Hauptstapelplatz für
den Handel Nordchinas und der Mongolei.
In der Mitte, in den tee- und seidenreichsten Provinzen: Schänghai (700),
Mittelpunkt des Tee-, Seiden- und Baumwollhandels, wurde der bedeutendste Ver-
tragshasen Chinas mit regelmäßigen Dampferverbindungen nach Europa und
Amerika; es ist der Sitz zahlreicher deutscher Handelshäuser. Hanköu-Wu-
tschang (1500) amjäntsekiäng, der hier 3£km breit ist, entwickelte sich zum Stapel-
platz für den europäischen, meist britischen Handel und zum Endpunkt der europäischen,
TM Hauptwörter (50): [T6: [Insel Stadt Meer Hafen Handel Hauptstadt Land Küste Einw. Halbinsel], T22: [Volk Bewohner Sprache Land Bevölkerung Einwohner deutsche Religion Million Stamm], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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Extrahierte Ortsnamen: Asien Deutsche_Reich Peking China Peking Pekings Mongolei Chinas Europa Amerika
Die vorliegende „Erdkunde für Seminare" enthält als Abschnitt D
die Mathematische Erdkunde von Seminarlehrer Johannes Ziesemer,
gänzlich neubearbeitet von Seminarlehrer Heuer in Havelberg.
Wiederholt vorgekommene, das Maß des Erlaubten überschreitende Benutzung
von Text, Abbildungen und Karten der E. von Seydlitzschen Geographie veranlassen
mich zu der Erklärung, das? ich künftighin gegen jede derartige Verletzung meiner
Rechte auf Grund der Gesetze betreffend das Urheberrecht an Werken und Bildern
vom 19. Juni 1901 und vom 9. Januar 1907 vorgehen werde. Das Recht der
Übersetzung wird vorbehalten.
Breslau, im Sommer 1912. Ferdinand Hirt.
Preis gebunden 5,75 Mk.
/19 ( A
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TM Hauptwörter (200): [T29: [Geschichte Geographie Nr. Erdkunde Lesebuch Bild Iii allgemein Lehrbuch deutsch], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T40: [Protestant Kaiser Kirche Katholik Reichstag Jahr Lehre Reformation Augsburger Land], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]
Extrahierte Personennamen: Johannes_Ziesemer Ferdinand_Hirt Ferdinand
12
Aus der Geschichte des Altertums.
Den Versuch, die Reichsgrenze vom Rhein nach der Elbe zu verschieben, gibt man nach einer schweren Niederlage endgltig auf; die Germanen bleiben frei.
Die Christengemeinden breiten sich trotz ihrer rechtlosen Stellung im Staat und trotz der Verfolgungen durch die kaiserlichen Beamten der das ganze Reichsgebiet aus und gewinnen bestndig neue Anhnger.
1. Das Rmische Kaiserreich.
1. Das Julisch-Klaudische Herrscherhaus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). Das'rmische Kaisertum ist eine Schpfung des Augustus. Als C. Julius Csar Octavianus sich im Jahre 27 v. Chr. den Anschein gab, auf sein auerordentliches Imperium verzichten und dem Gemeinwesen seine Freiheit zurckgeben zu wollen, bertrugen ihm Volk und Senat einen Teil seiner Gewalt von neuem. Er erhielt den Oberbefehl der das Heer und die Flotte und die Verwaltung aller Provinzen, in denen ein "Heer stand, ausgenommen Afrika. (gypten wurde als kaiserliches Privateigentum behandelt.) Am 16. Januar des Jahres 27 v. Chr. empfing Octavian den Namen Augustus", der Erhabene, der Erlauchte". Mehrere Jahre hintereinander wurde er zum Konsul erwhlt, alljhrlich zum Tribunen, womit ihm die tribunizische Saerosanctitas und das Vetorecht erneuert wurden; dazu war er Mitglied der obersten Priester-kollegien.
Dem Senate blieb die Verfgung der die Staatskasse, das ra-rium, und die Verwaltung der ihm zuerteilten Provinzen; er nahm an der Beratung der Staatsangelegenheiten und der Gesetzgebung Anteil.
Das Volk bte das Recht aus, die Beamten zu whlen, doch war es an den Vorschlag der Kaiser gebunden, bis Tiberius auch diesen letzten Rest seiner politischen Aufgaben an den Senat bertrug. Die Reihen-folge der mter blieb erhalten, nur waren alle Beamten dem Kaiser untergeordnet.
Augustus nahm den Titel eines Knigs nicht an, er wollte nichts als der Princeps, der erste Brger, sein*); er vermied sorgsam wie den Namen so den Schein der Monarchie; die Rechte, die dem Senat verblieben, htete er sich anzutasten. Es entstand eine Form der Verfassung, die man als Dyarchie, Zweiherrschaft, Herrschaft des Princeps und des Senats, bezeichnet hat. In Wahrheit war der Princeps das Oberhaupt, er hatte die grere Gewalt in den Hnden und geno als Tribun das Recht, gegen jeden Beschlu des Senats sein Veto einzulegen und ihn da-durch aufzuheben.
Allmhlich bildeten die Kaiser eine besondere Verwaltung aus mit eigener Kasse, dem Fiskus, und eigenen Beamten, die sie mit Vorliebe dem Ritterstande entnahmen.
*) Princeps senatus hatte in den Zeiten der Republik derjenige geheien, der die Ehre hatte, im Senate zuerst um seine Meinnng befragt zu werden.
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Extrahierte Personennamen: Augustus C._Julius_Csar_Octavianus Octavian Tiberius Augustus
20
Aus der Geschichte des Altertums.
b) Verfassung. Wir treffen die Germanen um Christi Gebnrtim ber-gang vom Nomadenleben zum sehaften Hirten- und Bauernleben. Das Ackerland war bei ihnen nicht Privateigentum; es war Gemeindebesitz, an dem damals jedem Gemeindegenossen alljhrlich sein Anteil zugewiesen wurde. Wenn sie daher zu Casars Zeit noch jhrlich ihre Htten abbrachen und wieder aufschlugen, wo ihnen ein Ackerteil angewiesen war, so finden wir dagegen 150 Jahre spter (zu Tacitus' Zeit) schon feste Drfer bei ihnen.
Die Grundlage der staatlichen Gliederung sind die nach Sippen ge-ordneten Geschlechter. In Geschlechtern siedeln sich die Germanen an, teils in Einzelhfen, teils in weitlufig angelegten Drfern.
Vor alters hatte das Geschlecht (die Familie) die einzige feste Ein-heit des Staatswesens gebildet. Die Familienltesten waren allein die Beamten" und Richter und der lteste eines bevorzugten Geschlechtes zu-gleich das Haupt des ganzen Stammes.
Zu Tacitus', wie schon zu Casars Zeit zerfiel der germanische Staat in Bezirke, die ohne Unterschied Gaue oder Hundertschaften (pagi. centenae) genannt wurden. Die Vorsteher derselben wurden vou der Volksversamm-luug gewhlt; der Staat (nicht der lteste des Geschlechts) bte die Straf-gewalt. Erledigte die Versammlung der Hundertschaft deren Geschfte besonders gerichtlicher Art, so fielen der allgemeinen Landesversammlung (die gleichbedeutend mit der Heeres- und Volksversammlung war), dem Ding, die gemeinsamen Volks- und Regierungsgeschfte zu.
Das Ding (Volksversammlung). Je nach Bedrfnis, alljhrlich wenigstens einmal, gewhnlich zur Zeit des Voll- oder Neumonds, ver-sammeln sich alle freien Männer zum Ding. Dingpflichtig ist jeder Wehr-haste, bewaffnet findet man sich ein. Die vornehmste Dpferfttte des Volkes ist Dingsttte. Es dauert einige Tage, bis alle versammelt sind. Priester hegen" die Versammlung, die sich nach Sippen und Hundertschaften aufstellt. Inzwischen haben die Fürsten, ltesten und Weifen Rat gepflogen.
Nach uraltem Brauche richtet ein Sprecher die Frage an den Priester, ob es die rechte Dingzeit und der rechte Ort fei, und ob man den Ding-frieden gebieten mge. Bejaht der Priester die Frage, fo wird das Ding gehegt, Pfhle werden rings um die Versammelten in den Boden ge-fchlagen und mit Schnren untereinander verbunden. Dann verkndet der Priester den Dingfrieden im Namen des Gottes Ziu und richtet das Wahrzeichen des Gottes, das an einen Speer gebundene Banner, auf. Wer jetzt eine Strung verursacht oder einen Frevel verbt, der vergeht sich gegen den Gott und mu schwere Strafe erwarten. Zuletzt spricht der Priester die Worte: Ich gebiete Lust (Gehr und Schweigen) und verbiete Unlust."
Dann werden die gemeinsamen Angelegenheiten: Wahlen, Rechtssachen, Beschlsse der Krieg und Frieden erledigt, die Genehmigung zu Zgen einzelner Fürsten erteilt, die jungen Männer durch berreichung des Speers wehrhaft gemacht und die Frage an die Volksgemeinde gerichtet, ob sie zustimme oder nicht: durch Aneinanderschlagen der Waffen stimmt sie zu, durch Murren lehnt sie ab.
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92
Deutsche Geschichte im Mittelalters
Konrad Ii. ist einer der bedeutendsten Könige des Mittelalters, auf Mehrung der Knigsmacht bedacht, krftig eingreifend, gewandt und aus-dauernd im Unterhandeln, ruhmvoll als glcklicher Krieger.
Er verfgte wie die Ottoueu unbeschrnkt der Bistmer und Reichsabteien, das Reichsgut nahm er in eigene Verwaltung, die er feinen Ministerialen, abhngigen, zum Teil unfreien Leuten, die zu Hof-und Kriegsdienst verpflichtet waren, anvertraute. Die Herzogswrde in Schwaben und Bayern bertrug er auf seinen Sohn Heinrich.
Er hob die unteren Stnde, indem er fr die Erblichkeit der kleinen Lehen eintrat, und begnstigte die aufblhenden Städte. Beide vergalten seine Frsorge durch ihre Anhnglichkeit.
Zweimal war Konrad in Italien. Auf dem ersten Zuge wurde er zum Kaiser gekrnt; auf dem zweiten gelang es ihm erst nach harten Kmpfen, das deutsche Ansehen in Oberitalien wiederherzustellen.
In Polen krnte sich Boleslav Chrobry selbst zum König und lste sich damit tatschlich vom Reiche los. Erst seinen Sohn und Nach-folger unterwarf Konrad; er mute die Knigswrde ablegen und als Herzog Polen zu Lehen nehmen.
Nach dem Tode Rudolfs Iii., des letzten Knigs von Burgund, fiel 1032 dieses Land an das Reich. Es war 933 aus der Vereinigung der Reiche Hoch- und Niederburgund entstanden, die sich um das Jahr 880 gebildet hatten; es umfate die heutige Westschweiz, die Lnder zwischen der Sane und der Rhone und dem Kamm der Westalpen. der Burgund geriet Konrad Ii. mit seinem Stiefsohne Herzog Ernst von Schwaben in Streit, der als Groneffe Rudolfs Iii. zur Nachfolge nher berechtigt zu fein glaubte. Aber seine Emprung wurde rasch niedergeschlagen; denn seine Lehnsleute erklrten ihm, sie seien dem Kaiser, ihrem obersten Lehnsherrn, mehr Gehorsam schuldig als ihm. Mit seinem Freunde Werner von Kybnrg wurde Ernst nach einem abenteuerlichen Leben auf der Burg Falkenstein im Schwarzwalde im Kampfe gettet und im Mnster zu Konstanz beigesetzt.
Konrad bertrug zuletzt die sddeutschen Herzogtmer auf seinen Sohn Heinrich; es scheint, als habe er die Herzogswrde berhaupt ab-schaffen wollen. Er starb zu Utrecht und ist im Dom zu Speyer begraben worden.
Heinrich Iii. (10391056) war gelehrt erzogen worden, von starker, durch kluniazensische Gedanken gefrbter Frmmigkeit, energisch und herrisch wie sein Vater.
Um dem Fehdewesen zu steuern, versuchte er die treuga Dei, den Gottesfrieden, der in Frankreich unter dem Schutze der hohen Geistlichkeit eingerichtet war, in Deutschland einzufhren, doch mute er dem Widerstande des Adels gegenber sein Vorhaben aufgeben.
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Extrahierte Personennamen: Konrad_Ii Konrad Heinrich Heinrich Konrad Konrad Boleslav_Chrobry Konrad Konrad Rudolfs Konrad_Ii Konrad Ernst_von_Schwaben Ernst Rudolfs Werner_von_Kybnrg Ernst Konrad Heinrich Heinrich Heinrich_Iii Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Schwaben Italien Oberitalien Polen Rudolfs Burgund Rhone Burgund Rudolfs Burg_Falkenstein Konstanz Speyer Frankreich Deutschland
Heinrich Iv.
95
Das Recht, Ppste zu ernennen, bte noch Heinrich Iii., doch erfolgte schon bei seinen Lebzeiten dagegen Widerspruch als gegen einen Eingriff des Imperiums in die Rechte des Sacerdotiums. Drei Jahre nach Heinrichs Tode (1059) traf eine Synode im Lateran zu Rom unter Nikolaus Ii. neue Bestimmungen der die Wahl des Papstes; sie wurde aus-schlielich in die Hnde der Kardinle, der Geistlichkeit des erzbischs-lichen Sprengels von Rom, gelegt.
Zu den Forderungen der Reformpartei gehrte ferner die Unter-Ordnung aller Kirchen unter den Papst. Der deutsche Klerus der Ottoueu kannte sie noch nicht. Es gab bis ins 11. Jahrhundert Erz-bischse und Bischfe, die eine Berufung gegen ihren Urteilsspruch an den Papst fr unberechtigt hielten. Aber auch in den deutschen Klerus drangen die Reformideen ein und richteten sich gegen die offenbaren Schwchen des von Otto begrndeten Systems. Da den deutschen Bischfen zugleich Grasenrechte bertragen waren, schtzte der König an ihnen die Regententugenden hher als die priesterlichen und lie sich bei der Wahl eines Bischofs von dieser Rcksicht leiten.
Die Sitte, von dem neu ernannten Geistlichen eine Abgabe zu fordern, hatte den Schein, als handle es sich um Kauf eines Amtes, gegen sich und vergrerte die Gefahr, da das Amt an einen Unwrdigen kam. Endlich erregte das wenig sittenstrenge Leben vieler Geistlichen Ansto.
Die Krfte maen sich schon vor dem Ausbruch des Kampfes. Als nach dem Tode Nikolaus' Il zum ersten Male nach den Bestimmungen feines Dekrets gewhlt und die Wahl am Hofe des Knigs angezeigt wrbe, verwarf die Regentschaft die Wahl, schlielich aber erkannte sie dieselbe an; sie gab bamit das von den Kaisern gebte Ernennungsrecht des Papstes preis.
Kurze Zeit bar aus wrben mehrere der vornehmsten Bischfe nach Rom berufen, um sich von dem Vorwurfe der Simonie zu reinigen; sie leisteten dem Rufe Folge und unterwarfen sich der ihnen auferlegten Bue.
1073 wrbe Gregor Vii. Papst, der Mann, der entschlossen war, seine ganze Tatkraft an die Durchfhrung der kirchlichen Reformgedanken in ihren uersten Konsequenzen zu setzen.
Heinrich Iv.
10561106.
47. Die vormundschaftliche Regierung (10561065). Alle dem Knigtum wiberstrebeudeu Krfte regten sich bereits, während Agnes von Poitou, Heinrichs Iii. Gemahlin, fr ihren Sohn die Regentschaft fhrte. Obwohl sie die damals erledigten Herzogtmer wieder verlieh, Schwaben an Rudolf von Rheinfelden, Bayern an den schsischen Groen Otto von Nordheim, Krnten an Bertold von Zhringen gab, gewann sie keine gesicherte Stellung. Die weltlichen Groen trach-teten danach, auf die Angelegenheiten des Reiches entscheidenden Einflu zu gewinnen, und die hohe Geistlichkeit hielt nicht zur
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Extrahierte Personennamen: Heinrich_Iv Heinrich Heinrich_Iii Heinrich Heinrichs Heinrichs Nikolaus Otto Gregor_Vii Gregor Heinrich_Iv Heinrich Agnes_von_Poitou Heinrichs Heinrichs Rudolf Rudolf Otto Bertold_von_Zhringen
Extrahierte Ortsnamen: Rom Rom Nikolaus' Rom Schwaben Rheinfelden Bayern Nordheim
Otto der Groe.
87
graf Gero schuf zwischen Elbe und Oder eine Mark, etwa der heutigen Mark Brandenburg entsprechend. Im Norden stellte er die Mark Schleswig (947) wieder her und machte den Dnenknig zu seinem Vasallen.
Der Christianisierung der Wenden dienten die von Otto gegrn-deten Bistmer Oldenburg (in Wagrien, spter nach Lbeck verlegt), Havelberg, Brandenburg, Meien, Merseburg, Zeitz (spter nach Raum-brg verlegt), die er zuletzt alle dem von ihm gegrndeten Erzbistum Magdeburg unterstellte.
6. Die Verfassung, die Otto dem Reiche gab, befestigte das ber-gewicht des Knigs der die partikularen Gewalten.
Otto schuf sich in den Bischfen Beamte, die ihm unbedingt ge-horchten; er mehrte ihre Einknfte und verlieh ihnen Grafenrechte, aber er verlangte dafr von ihnen, da sie zum Unterhalt des Hofes beitrugen, auf den Reichstagen erschienen, Gepanzerte zu seinem Heere stellten, und duldete nicht, da sich ein Bischof auf seine geistlichen Pflichten zurckzog, sondern forderte unweigerlich ihre Verwaltungsttigkeit. Aus der Zahl der Bischfe ernennt er seinen Kanzler, der im Rat die vornehmste Stelle innehat, denn er leitet die Kanzlei, die den König immer begleitet, besorgt die Ausfertigung der Urkunden und Akten, leistet die Gegen-zeichnuug. In der Kanzlei und der Hofkapelle lernt der König die Geist-lichen kennen, denen er spter wichtige mter anvertraut, und erzieht sie zu seinem Dienste. Der König, umgeben von den Bischfen, regiert das Reich.
Der deutsche König empfngt von nun an bei der Krnung die Huldigung der anwesenden Fürsten, er besucht dann ans dem Knigsum-ritt die wichtigsten Pltze in den deutschen Gauen, lt sich Treue schwren und verleiht Lehen. Die Ertrge des Reichsgutes, die Abgaben der Kirche, die Gewinne aus Bergwerken, der Schlagschatz, die Tribute der unterworfenen Völker bilden seine Einknfte, die Aufgebote der Bischfe und Fürsten neben seinen eigenen Mannen sein Heer. An den hohen Kirchenfesten trgt er die Krone, versammelt die Groen zu Reichstagen, bert mit ihnen, gibt Lehen, macht Schenkungen, verleiht Urkunden, emp-fngt Gesandte. Groe Strecken des ungeheueru Urwaldes, der Deutschland bedeckt, werden vergabt mit der Verpflichtung des Empfngers, Rodungen vorzunehmen und Dorfschaften anzusiedeln.
7. Otto empfngt die Kaiserkrone. Zum zweiten Male in Italien, wurde Otto 962 vom Papste zum Kaiser gekrnt. Mit kurzen Unter-brechuugen blieb er fast ein Jahrzehnt im Sden. Aufstnde der trotzigen Rmer, Kmpfe mit dem byzantinischen Kaiser und den Sarazenen um den Besitz von Unteritalien hielten ihn fest. Es gelang Otto zwar nicht, die Griechen zu vertreiben, doch wurde er von ihnen als Kaiser anerkannt und die griechische Prinzessin Theophano mit seinem Sohne Otto vermhlt.
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Extrahierte Personennamen: Otto Gero Otto Otto Otto Otto Otto Otto Otto
134
Deutsche Geschichte im Mittelalter.
Auch das lateinische Kaisertum (12041261) hatte sich nicht behaupten knnen. 1261 hatte der griechische Kaiser Michael Palologns Konstantinopel erobert, doch blieben das alte Griechenland, die Inseln im gischen Meer und Kreta im Besitz der Venezianer oder sran-zsischer Fürsten.
Alle fr den Handelsverkehr wichtigen Inseln des Mittelmeeres waren in christlichen Hnden; im Orient war der italienische und der franzsische Einflu ausschlaggebend geworden.
2. Innere Zustnde in Deutschland.
70. Das Interregnum (12541273). Infolge des langjhrigen Streites zwischen der staufischen und der ppstlichen Partei in Deutsch-land lste sich die bestehende Ordnung berall im Reiche auf. Da wurde der Reichsgedanke in neuer eigentmlicher Form aufgenommen und weiter entwickelt durch den Rheinischen Bund" vom Jahre 1254. Es galt das segensreichste Werk, das Friedrich Ii. geschaffen hatte, den allgemeinen Landfrieden, wiederherzustellen und gegen Widerstrebende, wenn ntig, mit Gewalt durchzufhren. Das Neue hierbei war, da dieser Schritt nicht wie bisher vom König ausging, sondern da es ein Bund von Fürsten und Stdten war, der sich zu dem genannten Zweck zusammenfand. Diese Form des Landfriedensbndnisses wurde fr die Folgezeit vorbildlich. Graf Wilhelm von Holland trat selbst an die Spitze des Bundes. Nach dem Tode Wilhelms kam es im Jahre 1257 zu einer Doppelwahl. Die Gewhlten waren Auslnder, da kein deutscher Fürst die Krone annehmen wollte. Richard von Cornwallis wurde in Aachen gekrnt und im Rheingebiete anerkannt, er kam nur dreimal ins Reich. An Alfons von Kastilien (den Enkel Philipps von Schwaben) brachte Friedrich von Lothringen die Nachricht von seiner Wahl; ins Reich ist er niemals gekommen.
Bei dieser Wahl traten zum ersten Male die sieben Kurfrsten als die zur Wahl des Knigs allein berechtigten Fürsten hervor. Es sind dies die brei geistlichen, die Erzbischfe von Mainz, Trier und Cln, und die vier weltlichen, der Markgraf von Branbenburg, der Herzog von Sachsen, der Pfalzgraf bei Rhein und der König von Bhmen.
Die inneren Verhltnisse des Deutschen Reiches im 13. Jahrhundert werden durch das Erstarken der frstlichen Selbstndigkeit und das krftige Aufblhen des Stdtewesens charakterisiert.
71. Die Fürsten. Es waren geistliche Fürsten (Erzbischfe, Bischfe und die bte der groen Reichsabteien) und weltliche, zu benen Herzge, Pfalzgrafen, Markgrafen und Landgrafen gehrten. Den vornehmsten Staub nach ihnen bildeten die Grafen. Schon 1220 hatte Friedrich den geist-lichen Fürsten gegenber auf die meisten kniglichen Rechte verzichtet; 1231
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Extrahierte Ortsnamen: Griechenland Kreta Deutschland Deutsch-land Rheinischen_Bund" Holland Aachen Rheingebiete Mainz Sachsen Rhein
Innere Zustnde in Deutschland.
135
zu Worms hatte Friedrichs Sohn Heinrich (Vii.) die Fürsten als Landes-Herren bezeichnet. Die Landeshoheit der Fürsten entstand aus Amts-rechten, Grafen-, Vogtei-, Gerichtsrechten, die ihnen vom Kaiser bertragen, aber durch das Lehnsrecht allmhlich erblich geworden waren. Friedrich er-kannte an, da sie diese Rechte nicht mehr als Amts rechte, d. h. aus kaiser-licher bertragung und an Stelle des Kaisers, sondern als Hoheitsrechte kraft eigenen Rechtes ausbten. Zugleich verzichtete das Reich in den frstlichen Landen auf einige Hoheitsrechte, die es sich bisher vorbehalten hatte, z. B. das Befestigungsrecht. Es blieb danach dem Könige nur noch eine beschrnkte Zahl von Hoheitsrechten brig.
Die Hoheitsrechte des Landesherrn sind nach zwei Seiten hin be-schrnkt, erstens nach oben, denn obwohl sich der Reichsverband auf-gelockert hat, so besteht er doch weiter und mit ihm ein Reichs recht; zweitens nach unten durch die auf eigenem d. h. nicht von dem Fürsten verliehenen Rechte beruhenden Rechte der Landstnde, d. h. der Ver-treter der Geistlichkeit, des im Lande angesessenen Adels und der Städte. Das wichtigste darunter ist das Recht der Geldbewilligung. Der Fürst hat regelmige Einknfte aus Domnen, Zllen, Gerichtsgefllen n. a. und ist in seinem Haushalt auf diese Einnahmen angewiesen, er hat aber nicht das Besteuerungsrecht. Bei einem Geldbedrfnis, das er aus diefen regelmigen Mitteln nicht befriedigen kann, mu er sich mit einer Bede (Bitte um eine Geldbewilligung) an die Stnde wenden. Es ist die Regel, da diese Geld nur gegen das Zugestndnis neuer Rechte bewilligen.
73. Die Städte.
Allgemeine Grnde sr die Entstehung der Städte. Der Ger-maite brachte von vornherein dem Leben in der Stadt keine Vorliebe entgegen. Die rmischen Städte in der Rhein- und Donaugegend waren vielfach noch während der Vlkerwanderung verfallen. Zwar blieben Reste ihrer mchtigen Mauern nnzerstrt, aber die Ansiedler, die sich dahinter nieder-lieen, fhrten das Leben von Dorfbewohnern.
Eine Stadt mute einen Markt und eine Befestigung haben (Brger und Bauer scheidet nur die Mauer"), sie war ein gesonderter Gerichts-bezirk, geno grere Unabhngigkeit in der Ordnung ihrer Ge-meindeangelegenheiten als die Landgemeinde, wurde von einem eigenen Stadtrat verwaltet und von dem Landesherrn bevorzugt, hatte nur wenig Abgaben zu zahlen und war nur in beschrnktem Umfange zum Kriegs-dienst verpflichtet. Fr ihr nur auf Eigenwirtschaft gegrndetes Dasein gengten die Mrkte, die an einem Hauptplatz des Gaues abgehalten wurden. Es darf als ein Zeichen des wachsenden Wohlstandes betrachtet werden, da sich die Zahl der Marktpltze und -tage allmhlich mehrte. Das Recht, einen Markt abhalten zu lasten, stand allein dem Könige zu, der es an Bischfe und Fürsten verlieh. Das Marktkreuz mit dem Schwert, dem Symbol der kniglichen Gerichtsgewalt, wurde aufgerichtet und im Namen des Knigs fr den Marktfrieden gesorgt.
Die ersten Städte hatten sich aus rmischen Standquartieren entwickelt, wie Straburg, Speyer, Worms, Mainz und Cln, wie Augsburg und Regens-brg. Sie waren nachher zugleich die berufensten Pltze sr den Sitz von Bischfen. Meist ging die Entwicklung des Stdtewesens Hand in Hand mit
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Personennamen: Friedrichs Heinrich_( Heinrich Friedrich Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Rhein- Donaugegend Speyer Worms Mainz Augsburg
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Aus der Geschichte des Mittelalters.
30. Innere Zustnde. Die Herrschaft der Frankenknige reichte vom Atlantischen Meere bis etwa zum Bhmerwalde, sie berhrte das Mittelmeer und die Kste des Kanals.
In der Bevlkerung berwogen im Westen die Keltormer, da-gegen waren die stlichen Stmme, Franken, Alamannen, Bayern und Thringer, uuvermischt germanisch.
Die Merowinger waren weit entfernt davon, ihre Lnder zu einem Staatsganzen zu verknpfen oder die gesamte romanische und germanische Bevlkerung zu einer neuen Einheit zu verschmelzen. Die Abhngigkeit der einzelnen Vlkerschaften war nur lose, die ehemals selbstndigen >z. B. Bayern) behielten ihren Herzog; der Treueid des Herzogs, die jhrliche Zahlung eines Zinses waren die einzigen Merkmale seiner Unterwerfung. Den unterworfenen Stmmen, z. B. Bayern und Thringen, wurde es leicht, sich wieder zu befreien.
Die Verfassung der Urzeit, bei der im Ding die oberste Entscheidung lag, hat sich nicht erhalten. Sogar bei den salischen Franken bestand eine Versammlung des ganzen Volkes nur noch als Heerschau, die alljhrlich im Mrz vom Könige oder seinem Beamten abgehalten wurde Mrzfeld).
Die oberste Gewalt ist auf den König bergegangen. Die Knigs-wrde war erblich in der Familie der Merowinger, ein Recht der Erst-geburt gab es nicht, sondern nach germanischer Sitte wurde das Reich unter die Shne geteilt. Das Abzeichen der Merowinger war das lang herab-wallende Haar, von Jnsignien der kniglichen Wrde findet sich allein der Speer; auf mit Ochsen bespanntem Wagen fuhr der König zur Volksverfamm-lung; Erhebung auf den Schild kannte man nach 550 nicht mehr.
Der König bot das Heer auf und hielt Gericht ab. Das wichtigste Recht, das ihm zustand, war das der kniglichen Banngewalt, d. h. das Recht, Gebote und Verbote auf militrischem und brgerlichem Gebiet mit zwingender Gewalt zu erlassen und die Strafe des Knigsbannes (60 Solidi) auf ihre Nichtbefolgung zu setzen.
Seine Einknfte bestanden in den Ertrgen der Knigsgter, den Steuern und Zllen, die er von den ehemals rmischen Untertanen, ebenso wie von den bis dahin steuerfreien Franken erhob, den Gerichtsbuen und freiwilligen Geschenken der Germanen.
Der König bte seine Gewalt durch die Grafen aus. In den gallo-rmischen Gebieten fiel die Grafschaft mit der civitas (d. h. der Stadt samt der sie umgebenden Landgemeinde) zusammen, woraus sich Namen wie Worms-gau und Speyergau erklären. In den germanischen Gebieten deckte sich die Grafschaft in der Regel mit dem (alten) Gau: doch konnte eine Grafschaft auch mehrere Gaue umfassen ( 36). Der König lie die Grafen nicht vom Volke whlen; er ernannte sie selbst. Sie schalteten aber als seine Vertreter mit groer Selbstndigkeit. Sie beriefen die Freien zum Heere und fhrten sie dem Könige zu. Wie sie die Befehlshaber waren, so waren sie die obersten Richter, die an Stelle des frheren Volksgerichts Recht sprachen. Nicht aus dem Herkommen wurden die Entscheidungen geschpft, sondern aus (lateinisch) geschriebenen Gesetzsammlungen. Unter andern sind die der salischen und ripnarischen Franken erhalten.
Die Merowinger hatten keine feste Residenz, sondern zogen mit ihrem Hofstaat umher, von einem Knigsgut zum andern. Der Hof stand
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