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1. Kurze Geschichte von Hessen - S. 15

1881 - Gießen : Roth
— 15 — allen Riäiturigeii, um das Ganze zu überwachen, den Heerbann zu beaufsichtigen, die Verwaltung der Krongüler zu prüfen und die Rechte des Thrones zu wahren. — Tie Gaue erhielten ihre Namen entweder nach den Volksstämmen (fränkischer, sächsischer, Hessengau) oder von Naturgrenzen, namentlich Flüssen und Bächen (Rheingau, Maingau, Wettergau, Rodgau, Bachgan, Lahngau.) Tie Gaue waren wieder in Centen getheilt, denen die Centgrafen vorstanden. Die Centen zerfielen in Marken, mit Markrichtern als Vorsteher. Tie beiden Gaue, innerhalb welcher der größere Theil der heutigen Provinz Starkenburg gelegen ist, waren der Oberrheingau und der Matngau. Elfterer erstreckte sich zwischen Rhein und Odenwald, letzterer vom Main südlich bis zum Neckar und nmfoßre den Plumgau, den Bachgau und den Rodgau. Ein großer Theil der Provinz Oberhessen gehörte zu dem Oberlahngau. dem Niederlahngau, dem Wettergan, dem ^ '9 0 a u und dem Nidgau. Die östliche Spitze Oberhessens bildete den Buchgau. Der Lobdengan mit dem Wormsgau umfaßte den größ? ten Theil der Provinz Rheinhessen, der Wingorteiba den südlichen Odenwald. Ums Jahr 1000 erlitt die alte deutsche Gauverfassung nach und nach bedeutende Veränderungen. Der Amtebegriff der „Grafen" verlor sich immer mehr; einzelne Familien durch glückliche Umstände begünstigt setzten s-ch ’N ^n Oioienffm h ft, nt d breefnen bind1 93ihhnung, Etbidasten Hei-rolhen, Vermächtnisse, Tausch und Kauf, ausgedehnte Besitzungen an sich. Sie erlangten ein Uebergewidjt über anhre, weniger vom Gluck begünstigte Familien, und bemühten sich eine immer größere Unabhängigkeit zu erlangen. (Statt der Nomen ihrer Gaue legten sie sich fortan die Nomen ihrer Geschlechter und Stammschlösser bei und regierten ihre Bezirke nicht mehr im Auftrag des Kaisers, sondern aus eigner Machtvollkommenheit. Dritter Abschnitt. Kessen unter den Landgrafen von Thüringen. (1123—1247.) 1. Ludwig I. (1123 — 1140.) a) Nach dem Verfall der Karolinger wurden von dem fränkischen Gaugrafen die Konradinger die mächtigsten und erlangten die herzogliche Gewalt über Franken, zu dem damals Hessen gehörte. Es ist bekannt, daß, nachdem mit Ludwig dem Kind (y 11) der le|te Karolinger ruhmlos ins Grab gesunken war, die weltlichen :md geistlichen Großen aus den 5 deutschen Herzogtümern (Fran-ken, Sachsen, Lothringen, Schwaben, Settern) in Forchheim zusammentraten und Konrad von Franken zum König wählten, als welcher er den Namen Konrad I. führte. (Otto der Erlauchte von wachsen hatte wegen seines Huchen Alters die dargebotene Krone ausgeschlagen.) Es ist weiter bekannt, wie der kinderlose Konrad

2. Kurze Geschichte von Hessen - S. 42

1881 - Gießen : Roth
— 42 — Ländern den lutherischen Glauben abschaffe, oder sein Testament anfechte, der solle der Erbschaft verlustig gehen." Er mochte wohl die Hinneigung des jungen Landgrafen Moritz von Kassel zur reformirten Lehre ahnen. Moritz fing gleich nachher in Nieder- hessen an den Gottesdienst nach reformirtem Gebrauche einzurichten. Das Land hatten die Erben nach dem Ausspruch eines von ihnen eingesetzten Gerichts vertheilt, dabei war die Universität Marburg der Linie Kassel, das Zeughaus in Gießen Darmstadt zugesprochen worden. Ludwig V. ließ sich einstweilen in dem ihm zugesprochenen Lande huldigen, behielt sich jedoch alle seine weiteren Rechte und Ansprüche vor. — Moritz fuhr unterdessen in seiner Reformation immer weiter fort. Vornehmlich waren es vier Punkte, deren Beachtung den Pfarrherrn anbefohlen wurde, bezüglich der Allgegenwart Christi, der Anordnung der 10 Gebote, des Brotbrechens beim H. Abendmahl und wegen Entfernung der Bilder in den Kirchen. Den Professoren der Universität wurde untersagt etwas diesen Punkten zuwiderlaufendes zu lehren; zugleich wurden sie ermahnt, die vier Punkte anzunehmen und zu unterschreiben. Als sie mit aller Bestimmtheit erklärten, daß dies gegen ihr Gewissen sei und ihren Amtspflichten zuwiderliefe, so wurden sie, gleichwie die nicht gehorsamen Geistlichen, entlassen und ihre Stellen reformirten Predigern übergeben. Ludwig V. nahm die Vertriebenen aus und gründete, nachdem ihm die Stände des Oberfürftenthums Hessen und der Dbergraffchaft die Mittel verwilligt hatten, in Gießen ein Gymnasium, das später zu einer Universität erweitert wurde. Der wegen der Erbschaftsklaufel angestrengte Prozeß hatte 1623 das Resultat, daß Hesfen-Darmstadt die ganze Marburger Erbschaft vom Kaiser Ferdinand Ii. zugesprochen wurde. Kassel war wenig geneigt, das, was es im Besitz hatte, herauszugeben. So spielte neben und während des 30jährigen Krieges in Hessen ein Bruderkrieg , der erst mit dem westfälischen Frieden (1648) durch Vergleich geschlichtet wurde. Ludwig starb schon 22 Jahre vor dieser Zeit, erst 49 Jahre alt. g) Folgende Besitzungen hatte Ludwig V. erworben: a) Durch Kauf vom Grafen von Isenburg das Amt Kelsterbach, vom Grafen von Erbach das Dorf Langwaden, von Kurmainz die Rheininsel Knoblochsau und den Mönchsbruch. b) Durch die Marburger Erbschaft: Gießen, das Busecker Thal, Hüttenberg, Staufenberg, Storndorf, Schwarz, Alsfeld, Romrod, Homberg a. d. D., Burg-Gemüuden, Ulrichstein, Grebenau, Lisberg, Grünberg, Merlau, Butzbach, Rosbach.

3. Kurze Geschichte von Hessen - S. 48

1881 - Gießen : Roth
— 48 — verwüstete, das Heidelberger Schloß und die Städte Mannheim, Gernsheim, Oppenheim, Alzey, Worms, Speyer it. a. zerstörte und die Bergstraße heimsuchte. b) In welcher Weise man mit Worms verfuhr, sei hier kurz erzählt: Am 1. Oktober erschienen die Franzosen vor Worms und Zwangen die Stadt theils durch Drohungen, theils durch das Versprechen, daß man nur 300 Mann als Garnison in die Stadt legen und die Gerechtsame der Bürger respektiren wolle, die Thore zu öffnen. Statt 300 rückten sosort 1400 ein, deren Zahl sich in kurzer Zeit noch um die Hälste vermehrte. Die Franzosen benahmen sich wie die Herren und behandelten die Bürger mit Hohn und Spott. Um den Magistrat gefügig zu machen, wurden mehrere Rathsherren eingesperrt, andern eine Einquartierung aus der Hefe der Bevölkerung ins Haus gelegt, oder deren Frauen zu den entehrendsten Dienstleistungen gezwungen. Die Einwohner mußten ihre Schulden nach Holland, Köln, Frankfurt und Nürnberg aufs gewissenhafteste angeben und dann dieselben innerhalb 3 Wochen an die französische Kriegskasfe bezahlen. Kurze Zeit darauf traf der Befehl ein, daß alle Festungswerke, ohne Ausnahme geschleift werden sollten. In wenig Wochen wurden so die äußern Werke, Mauern, Wälle, Thore und über vierzig große und kleine Thürme vernichtet. Die Bürger mußten alles, was sie von Waffen befaßen, abliefern und wurden, nebst den Landleuten der Um- gegend, durch Prügel gezwungen an der Zerstörung mit zu arbeiten. Die im Zeughaus vorhandenen Geschütze wurden theils in den Rhein versenkt, theils nach Landau geführt. Alle vorrüthigen Früchte mußten, bei Androhung der Häuferverbrennung an die französische Garnison zu Mainz abgeliefert werden. Aber das Maß des Schreckens war damals noch nicht erfüllt, noch stand der Stadt das schlimmste bevor! Am 22. Mai 1689, des Abends, ließ der Kommandant den Rath und die vornehmsten Bürger vor sich kommen und eröffnete ihnen, daß nach 6 Tagen die Stadt ein Raub der Flammen werden müßte. Vergebens waren alle Versuche der Unglücklichen, das furchtbare Geschick abzuwenden. Das Einzige, was sie erlangten, war das Versprechen, die Habe der Bürger auf 500 Wagen wegführen zu lassen. Bis diese kämen, sollten ihr im Dom, im Bischofshofe und in dem Nonnenkloster Marienmünster, welche Gebäude verschont bleiben sollten, eine sichere Aufbewahrungsstätte gewährt fein. Viele brachten ihre Habe auch wirklich nach dem Dom. Zu ihrem Schrecken hörten sie kurz darauf, daß nur das Kloster verschont bleiben solle. Aber die Wachen ließen jetzt niemand mehr zum

4. Kurze Geschichte von Hessen - S. 50

1881 - Gießen : Roth
— 50 — e) Den um ihres Glaubens willen vertriebenen Waldensern wies er unter günstigen Bedingungen in Kelsterbach, Walldorf, Rohrbach, Wembach und Hahn Wohnplätze und Güterstücke an. Die Regierung ließ er sich sehr angelegen sein; so verbesserte er die Gerechtigkeitspflege durch verschiedene Verordnungen und suchte das Schulwesen durch eine, für damalige Verhältnisse ausgezeichnete Schulordnung zu fördern. Von dem Ansehen, in welchem er bei seinen Zeitgenossen stand, gibt seine 1722 erfolgte Wahl zum Kreisobersten des Oberrheinkreises Zeugniß. Ein Jahr vor seinem Tode (1738) war es ihm vergönnt, sein fünfzigjähriges Regierungsjubiläum zu feiern. Das Land erlangte unter ihm eine bedeutende Vergrößerung. So erwarb er den Schönauer Hof, das Amt Bingenheim, das Amt Seeheim und Tannenberg mit den Orten Bickenbach, Jugenheim, Seeheim, Matchen, Babenhausen, Staffel, Wurzelbach, Beedenkirchen — den Hof Hardenau; die Orte Ernsthofen, Aschbach, Klein-Bieberau, Hoxhohl und Neutsch, sowie den solms'schen Antheil von Butzbach. Durch Schlichtung eines Streites zwischen Nassau-Weilburg und Hessen-Darmstadt kamen die Dörfer Lang-, Kirch- und Pohlgöns, Allendorf, Annenrod und Hausen an Hessen. Ebenso wurde von Kassel ein Theil von Umstadt und Kürnbach durch Tausch erworben. 7. Ludwig Yiii. (1739—1768.) a) Obgleich Ludwig Viii. erst spät — im 48. Lebensjahr — seinem greisen Vater in der Regierung folgte, so blieb er doch fast 30 Jahre im Besitz der Herrschaft. Den Traditionen seines Hauses folgend hielt auch er treu zum österreichischen Kaiserhaus, mit welchem er durch eine besonders intime Freundschaft verbunden war. Maria Theresia, welche diese Treue zu ehren wußte, machte ihn (1741) zum General-Feldmarschall. Hierdurch erklärt es sich, warum die Provinz Oberhessen im siebenjährigen Kriege in Mitleidenschaft gezogen wurde. Bekanntlich fand der letzte Kampf in diesem Kriege hart an der Grenze — bei Amöneburg — zwischen Herzog Ferdinand von Braunschweig und den Franzosen uuter dem Prinzen Soubise statt, als die Nachricht von dem erfolgten Friedensschluß die Einstellung der Feindseligkeiten veranlaßte. Als nach Karls Vii. Tod Maria Theresias Gemahl, Franz von Toskana zum deutschen Kaiser erwählt worden war, überbrachte ihm Ludwig das Dekret der Kurfürsten nach Heidelberg. Franz verehrte ihm bei dieser Gelegenheit einen kostbaren Brillantring mit dem Bildniß seiner Gemahlin und einen aus 7000 'Gulden geschätzten Ehrendegen. Nochmals sahen sich beide (1764) an der Landstraße bei Heusenstamm, wohin sich der hochbetagte Landgraf zur Begrüßung

5. Hessische Geschichte - S. 23

1897 - Gießen : Ricker
— 23 — verpfändete sie 1252 für 2000 Mark Silber an den Erzbischof von Mainz mit der Bestimmung: „Der Erzbischof möge die Einwohner als Rebellen behandeln". Über die Beziehung der Stadt zum Städtebnud werden wir später hören. Schultheiß Marquard von Oppenheim schloß (1254) mit Arnold von Walpoden zu Mainz ein Bündnis zwischen Mainz, Worms und Oppenheim, aus dem der spätere große rheinische Städtebund beruhte. — Iv. Vom Interregnum bis M Reformation. (1354—1500.) X* Dev rheinische Stä-tebuird. 1254. Während der langen Abwesenheit der hohenstanfischen Kaiser in Italien war das kaiserliche Ansehen in Deutschland gesunken. Die einzelnen Grundherren gewannen immer größere Selbständigkeit und unterdrückten Bürger und Bauern. Von ihren festen Burgen aus überfielen sie die mit Waren beladenen Schiffe oder die auf den Landstraßen daherziehenden Wagen der Kaufleute. Niemand konnte einen vor diesen Raubrittern schützen. Kaiser Friedrich I. wollte diesem Unfug steuern durch Erlaß des Fehdebriefes, der bedingte, daß die Fehden wenigstens 3 Tage vorher angemeldet werden sollten. Kaiser Friedrich Ii. stiftete von Mainz aus den sogenannten Landfrieden, der den unrechtmäßigen Zoll zu Wasser und zu Land verbot und den Durchreisenden zu Wasser und zu Land gegen Zahlung einer Abgabe Friede und Sicherheit gewährte. Die kaiserlichen Bestimmungen wurden aber wenig beachtet; das deutsche Bürgertum mußte sich selbst helfen. Es schloß sich enger zusammen. Der Heerbann der Städte, das Aufgebot, bildete ein Gegengewicht gegen die Macht der Landesherren. Die Städte schloffen sich an den Kaiser an, und dieser sah wieder in den Städten ein Gegengewicht gegen die Reichsvasallen. Der Kaiser verbündete sich mit den Reichsständen gegen die „Wild- und Raugraseu". 1220 hatten sich Mainz, Oppenheim und Worms verbündet; 1226 schlossen Mainz, Bingen, Worms, Speyer, Frankfurt, Gelnhausen und Friedberg einen Bund. Dieser kleine Bund wurde durch den Mainzer Schultheißen Walpoden zu dem großen rheinischen Bunde erweitert. Diesem verdankt das deutsche Vaterland die Wiederherstellung der Ruhe und Sicherheit in dieser gesetzlosen Zeit. Zweck des Bundes war die Aufrechterhaltung des Rechtes und Friedens und die Befchütznng der Schwachen; der Bund stellte sich in den Dienst des Königs. 1256

6. Hessische Geschichte - S. 31

1897 - Gießen : Ricker
-Blaus der Burg, soudern erschienen nur zur Burghut, wenn sie dazu aufgefordert wurden. An der Spitze der Burgmannschaft von 100 Rittern stand der Burggraf, welcher" anfangs vom Kaiser ernannt, später aber von den Burgmannen erwählt wurde. Der Burggraf hatte den Oberbefehl und die Vertretung nach außen. Über Krieg und Frieden aber hatte die gesamte Burgmannschaft zu beschließen. Die Eigenschaft eines Burgmanns erbte auf die Söhne und Schwiegersöhne desselben fort. Die Burgmannen konnten nach der Verordnung Kaiser Rudolfs in streitigen Sachen nur von dem Hofrichter am kaiserlichen Hofe oder ihrem Burggrafen bestraft werden. Sie erlangten das Recht, von der Stadt Friedberg das halbe Umgeld (Octroi) von dem in die Stadt eingebrachten Weine zu erheben. Außerdem kam ihnen ein Viertel des städtischen Zolles zu. Der Burggraf erlangte auch die Oberhoheit über die Grafschaft Kaichen. Er war nicht nur oberster Befehlshaber der Burg, sondern auch Reichsschultheiß der Stadt Friedberg. Als solcher hatte er dasselbe Recht wie der kaiserliche Schultheiß in den übrigen Reichsstädten. Er führte den Vorsitz beim Schöffengericht und hatte die Reichssteuern und die Abgaben der Inden zu erheben. Seine Einkünfte setzten sich zusammen aus Gerichtsgebühren und bestimmten Abgaben bei Aufnahme eines neuen Bürgers. Das Stadtgericht bestand aus 12 Schöffen, welche ans der Zahl der Bürger auf Lebenszeit gewählt wurden. Diese führten anfänglich das ganze Stadtregiment. Seit 1279 teilten sie dasselbe mit 12 Ratsmannen. Der Burggraf hatte das Recht, einen Unterschultheißen in die Stadt zu setzen, welcher an seiner Stelle die Gerichtsbarkeit führte. Die Stadt entwickelte sich neben der Burg. Unter Kaiser Konrad Iv., etwa um 1240, erlangte die Stadt das Recht, Markt und Messen zu halten. Im Jahre 1255 schloß sich Friedberg dem großen rheinischen Städtebunde an. Außerdem schlossen Friedberg, Frankfurt, Gelnhausen und Wetzlar noch ein besonderes enges Bündnis zusammen. Die Wohlhabenheit der Stadt wuchs; aber gerade dadurch geriet das aufstrebende Bürgertum in Fehde mit den Bewohnern der Burg. Im Jahre 1349 verpfändete Kaiser Karl Iv. die Stadt für 10 000 fl. an Günther von Schwarzburg. Die Stadt war bemüht, diese Pfandschaft los zu werden; aber sie ging lange Zeit auf den jedesmaligen neuen Burggrafen über. Um dieselbe los zu werden, suchte sie 1483 Schutz bei dem Landgrafen Heinrich Iii. von Hessen, mußte aber dafür ein Schriftstück unterzeichnen, nach welchem sie sich ohne den Willen der Sechser (6 Burgmannen) mit keinem fremden Herrn verbinden wollte. Diese Verhältnisse störten sehr die Entwickelung der Stadt; der Wohlstand sank namentlich infolge des 30 jährigen Krieges. Von dieser Zeit ab geriet auch die Burg in Verfall. Der letzte Burggraf Clemens August Graf von Westphaien erhielt die Rechte eines Standesherrn und trat 1817 seine Rechte an den hessischen Staat ab, sodaß nach seinem Tode 1819 die Burg Friedberg und die Grafschaft Kaichen an das Großherzogtum Hessen fielen.

7. Hessische Geschichte - S. 106

1897 - Gießen : Ricker
— 106 — bestritten. Der Vorsitzende des Kreistages ist der Kreisrat. Eine andere Kreiskörperschaft ist der Kreisausschuß. Er ist die staatliche Aufsichtsbehörde innerhalb des Kreises. Als ständige Kommission des Kreistages verwaltet er die innern Angelegenheiten des Kreises. Der Kreisausschuß ist auch Verwaltungsgericht. Er hat in Streitsachen des öffentlichen Rechts für den Kreis bezirk Recht zu sprechen. Der Kläger hat eine Klageschrift einzureichen. Der unterliegende Teil hat die Kosten zu tragen. Ein Verwaltungsgericht zweiter Instanz ist der Provinzialausschuß. Bei diesem kann gegen des Beschluß des Kreisausschusses Beschwerde geführt werden. (Rekurs ergreifen.) Will sich der Kläger mit dem Bescheide des Provinzialausschusses nicht zufrieden geben, so kann er sich noch an die letzte Instanz, an das Ministerium des Innern, wenden, welches dann endgiltig entscheidet. Der Kreis besteht aus einer Anzahl bürgerlicher (politischer) Gemeinden. Dieselben werden vertreten durch den Gemeinde-Vorstand, welcher in der Stadt aus dem Bürgermeister und den Stadtverordneten, auf dem Lande aus dem Bürgermeister und den Gemeinderäten besteht. Als Richtschnur in Gemeindesachen dient für Gemeinden mit 10000 Seelen und mehr die Städteordnung, für die übrigen Gemeinden unter dieser Zahl die Landgemeindeordnnng. Rechtspflege. Für die Pflege von Recht und Gesetz sorgen 51 Amtsgerichte, 3 Landgerichte in den Provinzialhauptstädten und 1 Oberlandesgericht in Darmstadt. Für Strafsachen (Kriminal-Sachen) bestehen außer den Gerichten noch Schwurgerichtshöfe. Bei den Schwurgerichten fällen das Urteil über „schuldig" oder „unschuldig" nicht rechtsgelehrte Personen, sondern Männer aus dem Volke, Geschworene genannt. Finanzwesen. Der Staat heißt, sobald es sich um Geldangelegenheiten handelt, Fiskus. Für die Bedürfnisse des Staates haben aufzukommen die Erträgnisse aus den Domänen (Hofgütern, Schlössern, Waldungen und die indirekten Steuern. Zu letzteren gehören die Verbrauchssteuern (z. B. Weinsteuer), Stempelsteuer, Hundesteuer, Jagdwaffenpaßabgabe, Brückengelder, Bergwerksgelder, Erbschaftssteuer. Reichen diese Einnahmen nicht aus, so werden direkte Steuern erhoben. Diese setzen sich zusammen aus der Einkommensteuer, aus der Gewerbesteuer (Patent); Grundsteuer (Reinertrag von Grundstücken und Gebäuden). Die Größen und Zahlen, welche die steuerbaren reinen Erträge darstellen, heißen Normal st euer kapital. Es giebt Einkommensteuerkapitalien, Gewerbesteuerkapitalien und Grundsteuerküpitalien. „Zur Erhebung von Steuern und Abgaben aller Art ist landständische Genehmigung erforderlich." Der Staat kann zur Beschaffung der Gelder für seine Bedürfnisse Schuldscheine „Staats-Obligationen" ausgeben, welche verzinslich lauten und von Zeit zu Zeit zum Teil zur Rückzahlung ausgelost werden. Religion und Kirche. Die hessische Verfassungsurkunde sichert jedem Staatsbürger vollkommene Gewissensfreiheit zu. Das Haupt der katholischen Kirche in Hessen ist der Landesbischof (Mainz). Ihm stehen

8. Hessische Geschichte - S. 44

1897 - Gießen : Ricker
— 44 — kriegerischen Thaten, einem hohen unbeugsamen Sinn, viel Mäßigkeit im Sieg, Sicherheit und Heimlichkeit der Maßregeln, Weisheit und hohe Vernunft in Gesetzen und Urteilen und viele Liebe zu seinen Dienern" prophezeiten. Schon sehr frühe, kaum 5 Jahre alt, verlor er seinen Vater. Dieser hatte auf seinem Sterbebette seine Gemahlin Anna von Mecklenburg zur Regentin und zur Vormünderin seines Sohnes eingesetzt. Gegen diese erhoben sich bald nach des Landgrafen Tode die angesehensten hessischen Ritter, um die Regierung des Landes an sich zu bringen. Der Mutter gelang es, mit Hilfe treuer Bürger von Kassel und Marburg die Regentschaft bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes zu behaupten. Bereits im 14. Jahre (1518) wurde der Prinz von Kaiser Maximilian für volljährig erklärt, so daß er nun selbst regieren konnte. Philipp erhielt eine seiner Zeit angemessene Bildung; außerdem übte er sich tüchtig im Waffenspiele, und stählte er seinen Körper durch Jagdübungen. b) Die Sickingen'fche Fehde. Die Gewalthaber damaliger Zeit suchten in Streitigkeiten nicht bei ordentlichen Gerichten ihr Recht, sondern verschafften sich selbst Hilfe, indem sie sich auf das altdeutsche Fehderecht beriefen. Um einer geringfügigen Ursache willen konnte einem Grundherrn die Fehde angesagt werden. Die beständigen Fehden übten nachteiligen Einfluß auf das Leben der Ritter. Sie wurden roh und fanden Lust am Raufen und Rauben. Ein solcher rauflustiger Ritter war Franz von Sickingen. Er war das Haupt der ritterschastlichen Vereine am Rhein, in Franken und Schwaben. Im Jahre 1518 suchte er eine Anzahl hessischer Ritter, welche mit dem jungen Landgrafen unzufrieden waren, auf seine Seite zu ziehen. Außerdem hatte er noch andere Fürsten und Grafen, so den Kurfürsten Ludwig von der Pfalz für sich gewonnen. Mit 3000 Reitern und 10 000 Fußgängern fiel Sickingen sengend und brennend in die Grafschaft Katzenellenbogen ein, und bald stand er vor Darmstadt, in welchem die Blüte des hessischen Adels lag. Der junge Landgraf war zeitig von feiner Mutter in Sicherheit gebracht worden. Statt die vom Markgrafen von Brandenburg versprochene Hilfe abzuwarten, schloß man voreilig mit Sickingen einen Vertrag ab, infolge dessen der Landgraf eine Kriegsentschädigung von 35 000 fl. zahlen mußte, die auch in lauter Hellern nach Mainz abgeliefert wurde. Durch diesen Überfall war dem Lande ein Schaden von 300 000 Goldgulden erwachsen. Bald sollte der junge Landgraf Gelegenheit finden, Sickingen feinen Übermut entgelten zu lassen. Mit 5000 Reitern und 10 000 Mann Fußvolk hatte Sickingen einen Raubzug gegen das Erzbistum Trier unternommen. Hier verwüstete und brandschatzte er in derselben Weise wie früher in der Umgegend von Darmstadt. Hessische Hilfstruppen unter dem Landgrafen waren zum Schutze des Erzbischofs herbeigeeilt und, unterstützt von pfälzischen Truppen, war es ihnen ge-

9. Hessische Geschichte - S. 49

1897 - Gießen : Ricker
— 49 — habe versprochen, den Landgrafen nicht in „ewiger" Gefangenschaft zu halten. Er wurde in Ondenarde und Mecheln in Belgien 5 Jahre gefangen gehalten. Ein Fluchtversuch mißglückte. Während dieser Zeit führte Philipps Sohn Wilhelm die Regierung in Hessen. Dieser verband sich, als der Kaiser trotz vielseitiger Vorstellungen seinen Gefangenen nicht freigeben wollte, mit seinem Schwager Moritz von Sachsen und dem Könige Heinrich Ii. von Frankreich, um den Kaiser zur Nachgiebigkeit zu zwingen. Als derselbe in Tirol weilte, überfiel ihn Moritz mit starker Heeresmacht in Innsbruck. Nur mit Mühe gelang es dem Kaiser der Gefangenschaft zu entkommen. Sein Bruder Ferdinand schloß mit den protestantischen Fürsten den Passaner Vertrag (1552), demznfolge die Gefangenen freigegeben wurden. Der Augsburger Religionsfriede (1555) gewährte der Augsburger Konfession volle Religionsfreiheit. Philipps letzte Lebensjahre waren der Wohlfahrt feines Landes gewidmet. Er starb den 31. März 1567 zu Kassel, im 49. Jahre seiner Regierung. Sein letzter Wunsch war, daß seine 4 Söhne die Landgrafschaft Hessen nicht teilen sollten. Für den Fall, daß dieselben nicht mit einander leben könnten, verordnete er, daß der älteste, Wilhelm, Niederhessen mit Kassel erhalten sollte, Ludwig, der zweite Sohn, Oberhessen mit der Hauptstadt Marburg, Philipp die niedere Grafschaft Katzenellenbogen mit Rheinfels und St. Goar, Georg, der jüngste, die obere Grafschaft Katzenellenbogen mit der Hauptstadt Darmstadt. — 2. Hessisches Heerwesen. a) Von der ältesten Beit bis auf Philipp den Großmütigen. Die Grundlage der hessischen Kriegsmacht war das Lehnswesen. Die Ritterschaft des Landgrafen bildete der hessische Landadel, der seine Burgen dem Landgrafen als Lehen übergeben hatte oder mit Burgen, Gerichten und Rittergütern von dem Landgrafen belehnt, und somit als Lehnsträger oder Vasall zum Kriegsdienste verpflichtet war. Zur Zeit Philipps des Großmütigen gab es in Ober- und Niederhessen und Katzenellenbogen allein 280 adelige Geschlechter, die sich wieder in mehrere Linien teilten. In den mit Schlössern versehenen Städten oder in ihren eigenen Burgeu unterhielten die Landgrafen eine stattliche Anzahl von Burgmannen und Amtleuten, welche gleichfalls Heeresfolge zu leisten hatten. Im 15. Jahrhundert zur Zeit Kaiser Friedrichs Iii. besaßen die hessischen Landgrafen in Ober- und Niederhessen allein 42 mit Schlössern versehene Städte und 34 eigene Burgen. Außer diesen Kriegspflichtigen aus dem hessischen Adel und den Burgmannen gab es noch reichsunmittelbare und gräfliche Vasallen, Berg Sr, Hessen. 4

10. Hessische Geschichte - S. 74

1897 - Gießen : Ricker
— 74 — recht gehalten und bedienet werde, den Hofmeistern und praeceptorem umb alles fragen, und da einiger Mangel erfunden würde, denselben sobald verbessern." Eine so trefflich geleitete Erziehung eines Prinzen konnte ihre Wirkung nicht verfehlen, und in der That gehörte der nachmalige Landgraf Ludwig Vi. (1661—1678) zu den gelehrtesten und vortrefflichsten Männern seiner Zeit. 3. Der Hexenturin $u Lin-Heiin in der wetterari. 1650. Zu den denkwürdigen Altertümern unseres Vaterlandes gehört ein Turm zu Lindheim, der Hexenturm genannt. Dieser Turm, der als Gefängnis für die der Zauberei Angeklagten diente, erinnert an eine traurige Zeit in Deutschland. Infolge des unseligen Krieges, der 30 Jahre lang unsere deutschen Gaue heimsuchte, war eine allgemeine Verwilderung der Sitten eingerissen. Der Aberglaube nahm überhand. Die Soldaten wähnten, vor den Kugeln und den Stichen der Lanzen und Schwerter sicher zu sein, falls sie einen Schutzbrief, den man von fahrenden Leuten oder Zigeunern kaufen konnte, bei sich führten. Eine Verirrung jener Zeit war auch der Glaube an Hexen. Gewissen Personen, welche nach dem Volksglauben im Bunde mit dem Teufel standen, schrieb man die Macht zu, das Wetter zu machen, Mißernten eintreten zu lassen, Menschen und Tiere zu töten. In der Walpurgisnacht sollten die Hexen auf Besenstielen oder Katzen durch die Luft nach dem Blocksberg im Harzgebirge reiten, um dort mit dem Teufel einen Tanz aufzuführen. Gegen die Einkehr der Hexen glaubte man sich zu schützen, wenn man drei Kreuze an die Thüre mache. Die Fürsten, welche schließlich ebenso wie das Volk an das Vorhandensein von Hexen glaubten, wandten grauenhafte Mittel an, um dieselben aus ihrem Bezirke los zu werden. Namentlich Frauen wurden häufig unter die Anklage der Hexerei gestellt und dann auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Wer das ihm zur Last gelegte Verbrechen nicht eingestand, wurde unter den gräßlichsten Folterstrafen zum Geständnis gebracht. Der Turm in Lindheim, welcher sowohl als Gesängnis als auch als Richtstätte diente, hat einen Durchmesser von 6 Metern und eine Höhe von 12 Metern. 6 Meter über der Erde befand sich ein enger Eingang, zu welchem eine Treppe von außen führte. Im Innern der Mauer führte eine Höhle vom Boden aus in gerader Richtung 5 Meter in die Höhe. An der oberen Öffnung der Höhle befanden sich auf beiden Seiten des Turmes je ein eisernes Handeisen, das an Ketten hing und an der Wand befestigt war. Diese Fesseln dienten dazu, die Verurteilten bis zur Vollstreckung des Urteils schwebend zu erhalten. Der Sage nach wurden die also Schwebenden dnrch Feuer, welches man innerhalb des Turmes unten auf der Erde anlegte, getötet. Uber
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