Und jetzt läfjt ihn die letzte krall; er linkt, doch lein Begleiter rafft und packt den müden Grafen auf und trägt ihn mit behendem Lauf.
Die Sinne schwindeln, werden irr, das Denken wird ein dumpf Gewirr, und röchelnd finkt der arme Graf an feuchtem Ort in tiefsten Schlaf.
3.
Das Gruselhorn tönt durch den Gau vom Burgfried einer hohen frau, von steilem felsenschlosse.
Don Geroldsech herab ins Tal ertönt’s: „O sucht mir den Gemahl, nehmt wagen und nehmt Rosse!“
Die Boten laufen aus und ein, hier an die Kinzig, dort zum Rhein, und da entlang der Schütter.
Der Dater ruft: „mein Sohn, nur zu, such ohne Rast, such ohne Ruh!“
„hilf suchen!“ ruft die Mutter.
Die treue Bürgerschaft zu Lahr entsendet eine junge Schar sofort nach allen Seiten.
Zu Schüttern der gelehrte flbt setzt sich behend zu Roh und trabt, dem Schutzherrn nachzureiten!
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— 49 —
Ii, Frage: Wodurch ist dies er Badeort weltbekannt?
Baden hat seinen Weltruf erhalten:
1. Durch seine heißen, heilkräftigen Quellen.
2. Durch seine herrliche Lage im Oostal.
3. Durch seine prächtige Umgebung.
4. Durch seine gesunde, heilsame, würzhafte Luft.
5. Durch sein mildes Klima.
Iii. Frage: Wieviel Badegäste kommen hierher?
Die bedeutenden Vorzüge dieser Bäderstadt locken viele kranke
und gesunde Fremde aus der ganzen Welt herbei. Es kommen
Fürsten und Grafen, Barone und Wohlhabende aller Stände jeden
Sommer nach Baden, um Heilung ihrer Leiden und Erholung von
der Arbeit zu suchen, oder um sich dort Vergnügen zu bereiten. Auch
den weniger Bemittelten ist Gelegenheit geboten, gegen geringe
Entschädigung durch das heilsame Wasser der heißen Quellen ihre
Gesundheit wieder zu erlangen.
So kommen jedes Jahr etwa 75000—80000 Fremde nach
Baden-Baden, also etwa viermal soviel Fremde als Einwohner.
Iv. Frage: Wie ist für die Unterkunft der Bade-
gäste gesorgt?
In jeder Weise ist dafür gesorgt, den Fremden den Aufenthalt
in Baden-Baden so angenehm als möglich zu machen. Herrliche An-
lagen mit schattenreichen Spaziergängen umgeben die Stadt, und
großartige Kaufläden bieten die schönsten Gegenstände zum Verkauf aus.
Vor dem Konversationshaus spielt dreimal täglich eine sehr
gute Musikkapelle. Für Essen und Wohnung sorgen die vielen
großen Gasthäuser, (Hotels) von tieneu manche wie Paläste und
Schlösser eingerichtet sind.
Wiederholungsstagen.
Wo liegt die Stadt Baden-Baden?
Warum führt die Stadt den Namen Baden-Baden ?
Wer entdeckte die warmen, heilkräftigen Quellen zuerst?
Was gründeten die Römer an den warmen Quellen?
Wie nannten die Römer diese Stadt?
Wer gab der Stadt den Namen Baden-Baden?
Welcher Markgraf nahm den Titel „Markgraf von Baden" an?
Wodurch ist Baden-Baden so weltbekannt und berühmt geworden?
Wieviele Badegäste kommen alljährlich dorthin?
Wieviele Einwohner hat Baden-Baden?
Wie ist für die Unterkunft der Badegäste gesorgt?
Streng, Badnerland, B
b
4
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Extrahierte Ortsnamen: Oostal Baden Baden-Baden Baden-Baden Baden-Baden Baden-Baden Baden-Baden Baden-Baden Baden-Baden Badnerland B
b
— 15 —
Sohn Bernhards, der in einer Zeit großer Unordnung und ^ Rechtsunsicherheit im Reiche seinen Staat mit fester Hand zu leiten verstand. Don seinen zwei Söhnen widmete sich der eine, Bernhard, ganz dem Dienst der Kirche, die später durch die Seligsprechung seine Frömmigkeit anerkannte*). Der andere Sohn Karl übernahm die Regierung der Markgrafschast^der er jetzt inmitten der Fehden, wie sie namentlich fortgesetzt der streitlustige Nachbar Pfalzgraf Friedrich der Siegreiche führte, den Frieden nicht zu erhalten vermochte. Ja er wurde sogar recht empfindlich in die Händel des bösen „Pfälzer Fritz" verwickelt, der ihn mit feinen Verbündeten 1462 im Tressen bei Seckenheim (zw.
Mannheim und Heidelberg) besiegte, gefangen nahm und eine Zeit lang aus dem Heidelberger Schloß**) festhielt. ( Die Demütigungen, die diesem Markgrasen durck . den übermütigen Pfälzer widerfuhren,chätte sein Sohn. der trefflicke Ctp st o ph, bei Gelegenheit eines Familienstreites der Wittelsbacher durch Gebietserwerbungen auf Kosten dieses Fürstenhauses wieder quitt m können, allein sein rechtlicher Sinn verbot ihm, die Hand nach sremdem Gut auszustrecken und den vom Vater dem pfälzischen Nachbarn geleisteten Eid her Bundestreue zu brechem) Man erzählt sich von dem Markgrafen, daß er alles derartige Ansinnen zurückgewiesen habe mit den Worten: „Ehr und Eyd gilt bey uns mehr denn Land und Leut!" — ein menschlich schöner Zug im Leben des Fürsten, der für die badischen Stammlande einen glücklichen Übergang vom Mittelalter in die Neuzeit herbeiführte. Ein besonderes Verdienst erwarb er
*) Bernhard der Selige ist/ neben dem hl. Konrad, dem Patron des ehemaligen Bistums Konstanz, Patron der heutigen Erzdiözese Freiburg.
**) Diese Geschichte behandelt (S. Schwab in seinem Gedicht: „Das ' Mahl zu Heidelberg."
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Extrahierte Personennamen: Bernhard Karl Karl Friedrich Friedrich Bernhard Konrad Konrad
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»
s (
— 49 —
an die zweite Kammer und kann nur dann, ftenn er von dieser angenommen worben vor die erste Kammer zur Abstimmung über Annahme ober Nichtannahme im ganzen, ohne alle Abänderung, gebracht werben.
§ 64. Kein Gesetz, das die Verfaffungsurkunde ergänzt, erläutert ober abändert, bars ohne Zustimmung einer Mehrheit von */3 der anwesenden Ständeglieder einer jeden der beiden Kammern gegeben werden.
§ 65. Zu allen andern die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der bestehenden ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beiden Kammern
erforderlich. ^ Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erläßt die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen — die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht abfließenden — und alle für die Sicherheit des Staates nötigen Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur nach zwar zur ständigen Beratung geeignete, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde.
§ 68. Jeder Landtag wird in den für diesen Fall vereinigten Kammern vom Großherzog'in Perfon oder von einem von ihm ernannten Kommissär eröffnet und geschlossen.
§ 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich.
Wenige Monate nach Verkündigung der Verfassung, am 8. Dezember 1818, starb Großherzog Karl, erst 32jährig. Für ihn war der Tod die Erlösung von langen, schweren Leiden. Großherzogin Stephanie überlebte ihren Gemahl bei weitem; sie starb 1860 zu Nizza und hat als letztes Glied der großherzoglichen Familie m der Schloßkirche zu Pforzheim ihre Ruhestätte gefunden.
3. Großherzog Ludwig (1818—1830).
Da Großherzog Karl keine männlichen Nachkommen hinterlassen hatte, kam sein Oheim Ludwig, der dritte Sohn Karl Friedrichs aus erster Ehe, auf den Thron. Dieser war 1763 geboren und hatte früher die höchste militärische Stelle im Lande inne. Unter feiner Regierung nahm das konstitutionelle Leben seinen Anfang; und im Landtag entfaltete sich unter Führung bedeutender Männer eine rege, auf Förderung politischer Freiheit gerichtete Tätigkeit, allerdings nicht immer im Einklang mit dem Großherzog, der, in den alten Anschauungen ausgewachsen, sich nur schwer in die neuen, durch die Verfassung geschaffenen Verhältnisse einzuleben vermochte. In dem Konflikt zwischen der Volksvertretung und der Regierung kam es sogar zu einer teilweisen Änderung der Verfassungsurkunde im Sinn einer Verminderung der Volksrechte.
Mancherlei Reformen wurden eingeführt, namentlich auf dem Gebiet des Finanzwesens, des Handels und Gewerbes, der Militärverwaltung. Ganz besonderes Verdienst erwarb sich Großherzog Ludwig durch Neuregelung der kirchlichen Verhältnisse:
Dr. Brunner, Abriß der badischen Geschichte. 4
9
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/*
— 48 —
§ 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes
§ 19. Die politische» Siechte der drei christlichen Religionsteile sind gleich.
§ 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt.
§ 27. Die erste Kammer besteht: 1) aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2) aus den Häuptern der staudesherrlichen Familien;
3) aus dem Laudesbischof und einem vom Grobherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dein Range eines Prälaten;
4) aus acht Abgeordneten des gruudherrlicheu Adels; 5) aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten; 6) aus den vorn Großherzog ohne Rücksicht auf Ltand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen.
8 32. Die Zahl der vom Grobherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen.
.. § 33. Die zweite Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Ämter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Berteilungsliste.
§ 34. Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmünnern erwählt.
§ 36. Alle Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Wahldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar.
§ 38. Die Abgeordneten der Städte und Ämter werden aus acht [jetzt vier] Jahre ernannt und so, dab die Kammer alle zwei Jahre zu einem Viertel [jetzt zur Hälfte] erneuert wird.
§ 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auslösen.
8 46. Alle zwei Jahre muß eine Ständeversamiuluug stattfinden.
§ 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben.
§ 48. Die Ständeglieder finb berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener Überzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen.
§ 49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden, den Fall der Ergreisuug auf frifcher Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
§ 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden.
§ 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen giltig gemacht werden.
§ 58. Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen find die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frondiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die ans staalswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskafse zur Verzinsung übergeben werden. Ausgenommen sind auch Tausche und Veräußerungen zurrt Zwecke der Beendiguug eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreites; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heim-gefallen sind.
§ 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzeseutwurs geht zuerst
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— 45 -
er die Königreiche Neapel und Sizilien in Besitz nehmen. Diese Reiche gehörten ihm von seinem Urgroßvater her; allein ein französischer Prinz, Karl von Anjou, hatte sie erobert. Im Jahre 1268 zog er mit seinem Freunde Friedrich von Baden und einer kleinen Schar Krieger uach Italien. Die Freunde der Hohenstaufen in Italien führten ihm bewaffnete Mannschaft zu, so daß er mit einem ziemlich starken Heere in sein Königreich gelangte. Bei dem Städtchen Scurcola stellte sich ihm Karl von Anjou entgegen. Konradin schlug den welschen Kronräuber in die Flucht; allein statt den Feind zu verfolgen, plünderten die Soldaten Konradins das feindliche Lager. Als Karl dies gewahr wurde, machte er noch einen Angriff und entriß dem deutschen Königssohne den schon gewonnenen Sieg. Konradin und sein Freund Friedrich flohen uach der Meeresküste, um ans einem Schiffe zu entkommen. Allein beide wurden von einem italienischen Edelmanne verräterischer Weise festgenommen und an Karl von Anjou ausgeliefert.
Aus allen Teilen seines Reiches lud dieser Rechtsgelehrte nach Neapel, die das Urteil sprechen sollten. Aber nur ein Richter war dem König zu Willen, alle übrigen sprachen Konradin frei; denn er sei nicht als ein Räuber und Empörer gekommen, sondern im Glauben und trn Vertrauen auf fein gutes Recht; er habe nicht gefrevelt, da er ja sein angestammtes väterliches Reich durch offenen Krieg wiederzugewinnen suchte. Trotzdem folgte der König jener einen Stimme und sprach das Todesurteil Über die Gefangenen.
Konradin faß eben beim Schachspiel, als man ihm diese Nachricht brachte. Er verlor die Fassung nicht, sondern benutzte die kurze Zeit, die man ihm gönnte, um sein Testament zu machen und sich mit Gott zu versöhnen. Unterdes schlug man in aller Stille dicht vor der Stadt das Blutgerüst auf. Ende Oktober 1268 wurden die Verurteilten zum Richtplatz geführt. Karl von Anjou fah^vvn dem Fenster einer benachbarten Burg aus dem traurigen Schauspiele zu.
Als Konradin das Gerüst betreten hatte, bat er, man möge ihm noch einmal das Wort verstatten. Dann sprach er mit sester Stimme: „Vor Gott habe ich als Sünder den Tod verdient, hier aber werde ich ungerecht verdammt. Ich habe nur meine Rechte verteidigt, und darum kann ich des Todes nicht schuldig sein. Und wenn ich selbst schuldig wäre, so darf man jedenfalls die nicht töten, die mir als treue Freunde in den Kampf folgten."
Diese Worte erzeugten Rührung, aber das Urteil blieb un-geändert. Konradin umarmte noch einmal seinen Todesgenossen Friedrich von Baden. Dann zog er sein Oberkleid aus, erhob Augen und Hände zum Himmel und sprach: „Jesus Christus,
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Männer, hier wurden dem Jünglinge Schild und Speer übergeben, und er mußte geloben, ein wackerer Mann und tapferer Krieger zu werden.
Die alten Deutschen hatten keine ständige Obrigkeit. Jeder freie Mann war in seinem Hause König, Richter und Priester. Angelegenheiten des ganzen Volkes wurden von der Versammlung aller freien Männer beraten. Für den Krieg wurde der tapferste Mann zum Heerführer oder Herzog erwählt.
Die Religion der alten Deutschen war heidnisch. Ihren vor nehmsten Gott nannten sie Wodan. Sie stellten sich ihn als einen gewaltigen Kriegsmann vor. Zu ihm nach Walhalla kamen nach ihrem Glauben alle diejenigen, welche aus Erden gut und tapfer waren. Dort erfreuten sie sich in alle Ewigkeit an Jagd. Waffenspiel und Festgelagen. Die Bösen und Feigen kamen nach Nebelheim, an einen finstern, kalten Ort. Die Götter wurden nicht in Tempeln, sondern in heilig gehaltenen Wäldern verehrt.
Die alten Deutschen waren ein gutmütiges, treuherziges Volk. Es wird ihnen zwar nachgesagt, daß sie einen unbändigen Hang zum Trunk und Würfelspiel hatten. Doch größer und zahl' reicher als ihre Fehler waren ihre guten Eigenschaften. Sogar ihre Feinde, die Römer, rühmten ihre Sittenreinheit, Gastfreund schaft und ihre Treue.
Ii. Die Deutschen im Kampfe mit den Römern.
1. Die Cimbern und Teutonen.
Im Jahre 113 vor Christi Geburt wurde nach Rom die Nachricht gebracht, vom Norden her rückten ungeheure Scharen von fremden Kriegsmännern gegen die Alpen. Es seien Männer von riesiger Größe mit rötlichem Haar und so feurigen blauen Angen, daß niemand ihren Blick ertragen könne. Den streitbaren Männern folgten die Frauen und Kinder auf Wagen. Woher sie kamen, wußte man nicht. Einer Wolke gleich wälzten sie sich gegen Gallien und Italien, und niemand vermochte ihnen in der Schlacht stand zu halten. Es waren dies die Cimbern und Teutonen, zwei deutsche Völkerschaften. Sie waren von ihren Wohnsitzen an der untern Elbe ausgezogen mit Weib und Kind und all ihrer beweglichen Habe, um in einem fruchtbareren Lande bessere Wohnsitze zu suchen. Die Römer wollten sie von Italien abhalten und schickten darum ein großes Heer unter dem Befehle des Papirins Carbo über die Alpen. Allein bei Noreja wurde Papirius besiegt und fast sein ganzes Heer vernichtet. Die Cimbern und Teutonen blieben darauf mehrere Jahre in dem Lande zwischen der Donau und den Alpen. Sie schickten zu den Römern Botschafter, die um Anweisung von Ländereien bitten sollten. Allein
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Extrahierte Ortsnamen: Walhalla Christi Rom Gallien Italien Italien Donau
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sich dann nördlich gegen Mainz, von wo sie dem Laufe des Rheins folgt bis zur Mündung der Sieg; hier tritt sie auf das rechte User, folgt dem Laufe der Sieg bis zur heutigen Grenze zwischen der Rheinprovinz und Westfalen, mit der sie bis an die holländische Grenze zusammenfällt. Die Nordgrenze ist dann der Rhein bis zu seiner Mündung.
2. Die Verfassung des Reiches.
Jehenowksrn. Wenn in den Zeiten der Völkerwanderung von einem deutschen Stamme ein Land erobert worden war, wnrde der gesamte Grund lind Boden als das Eigentum des Eroberers betrachtet. Ein großer Teil des Ackerlandes, der Weiden und Wälder wurde für den Herzog oder König ausgeschieden; sodann wurde jedem freien Kriegsmann ein größeres oder kleineres Landgut als Allod, d h. freies Eigentum, übergeben; den Rest behielten die früheren Eigentümer.
Das Königsgut diente zur Bestreitung des Hofhaltes und derjenigen Ausgaben, die das gemeine Beste notwendig machte; so erhielten die vom Könige gesetzten Beamten ihre Belohnung durch Übertragung von Gütern znr Nutznießung entweder für die Dauer ihres Dienstes oder auch auf Lebenszeit; außerdem vergabte der König von seinem Gute nach Gunst oder Verdienst an die Stammesangehörigen Ein Gut, das aus diese Weise zur Nutznießung übergeben wurde, nannte man Lehen. Derjenige, welcher es einem andern übergab, wurde der Lehensherr genannt; der Empfänger hieß Lehensträger, Vasall, auch Dienstmann, weil er mit dem Lehen die Verpflichtung zu besonderen Diensten für den Lehensherrn, besonders zum Kriegsdienste, übernahm.
Ursprünglich gab es bei den Deutschen keinen Adelsstand, der vor den übrigen freien Männern besondere Vorrechte gehabt hätte. Allein es war doch natürlich, daß solche Familien, deren Mitglieder sich durch Weisheit im Rate und durch Tapferkeit im Kriege auszeichneten, ein größeres Ansehen genossen, als die übrigen freien Männer. Aus ihnen wurden die Könige gewählt, und die Könige nahmen ans ihnen ihre vornehmsten Ratgeber, Gesellschafter, Beamten, Unterfeldherren. Hierdurch wurde vielen edeln Familien Gelegenheit gegeben, immer mehr Ehren und Reichtümer zu erwerben, und ihre Nachkommen bildeten späterhin den hohen Adel; der niedere Adel bestand aus edlen Familien von geringerem Besitze und aus Männern, die dadurch geadelt wurden, daß sie von Fürsten und hohen Geistlichen Hofämter und damit verbundene Lehen erhielten. Man nannte diese letzteren Ministerialen.
Die Allode waren ursprünglich sehr groß. Der älteste Sohn erbte das väterliche Gut. Die Geschwister lebten, so lange sie unverheiratet waren, bei ihm; wenn sie sich verheirateten, so mußte er ihnen eine Ausstattung geben; daher kam es, daß im Verlaufe der Zeit die Güter teils verkleinert, teils mit Schulden belastet wurden und zum Unterhalte der Familien nicht mehr hinreichten. Die Besitzer derselben suchten darum von den reichen Familien Güter als Lehen zu erlangen; häufig übergaben sie ihr Stammgut einem mächtigen Herrn oder einer Kirche als Eigentum und empfingen es vermehrt als Leben zurück. Hierdurch wurden sie aber von freien Grundbesitzern zu Dienstmannen und büßten an Ansehen und Rechten ein, besonders das Recht, bei der Wahl des Königs ihre Stimme abzugeben
Unter den sächsischen Kaisern wurden die hohen Reichslehen, die Herzogtümer, Grafschaften, Markgrafschaften erblich, „ und die Familien, in beiten sich dieselben vererbten, betrachteten die Ämter, die sie im Namen des Kaisers verwalteten, sowie die Güter, die eigentlich nur die Besoldung des Amtes darstellten, als ihr freies Eigentum. Je mehr diese Anschauung zur Geltung kam, desto mehr wurden die hohen Reichsvasallen
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