Aelteste Verfaffung Deutschlands.
5
Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur-
den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger,
handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht
und bestraften die Feigen.
B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der
Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der
freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver-
sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste-
henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen
Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die
Entscheidung über Krieg und Frieden.
Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit
des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff-
net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester
leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte.
Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der
Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd-
lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be-
stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5.
Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern
Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen)
traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht
versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien
(Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus.
Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur
bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden,
Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der
Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig-
ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des-
sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb.
Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm-
lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen
könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den
übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in
den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den
Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun-
gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von
seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten.
Das Volk bestaub aus vier Ständen:
1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich
durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz
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TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T91: [Geschichte Krieg Zeit Zeitalter Mittelalter Revolution Reformation deutsch Jahrhundert Ende], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht]]
6 Standesunterschied und Kriegswesen bei den Germanen.
zu vorzüglichem Ansehen gelangt waren, aus deren Mitte gewöhnlich
der König, wahrscheinlich auch die Vorsteher der Gaue, gewählt
wurden.
2) Die nicht adligen Freien machten den Haupttheil des Vol-
kes aus.
Der Freie, äußerlich kennbar durch langes, lockigtes Haar, trüg Waffen und
durfte für erlittenen Schaden an Leib, Gut und Ehre sich selbst und mit Hülfe der
Seinigen rächen, wenn er nicht den gesetzlich bestimmten Schadenersatz (compositio)
annehmen wollte. Für einen getödteten Freien konnten die Verwandten ein gewisses
Wehrgeld von dem Thäter fordern, wenn sie nicht vorzogen, gegen ihn Fehde zu er-
heben. Der Freie hatte das Recht, Eigenthum zu erwerben, an Gericht und Volks-
versammlungen Theil zu nehmen, dagegen auch die Pflicht, dem Heerbanne zw folgen,
zu dessen Bedürfnissen beizutragen, dem Könige jährlich Geschenke darzubrtngen und
ihn mit seinem Gefolge zu bewirthen.
3) Freigelassene, eine Mittelstufe zwischen Freien und Un-
freien, welche zum Kriegsdienste verpflichtet, aber von Gericht und
Volksversammlung ausgeschlossen waren und Grundeigenthum nur
als Pächter besitzen durften.
4) Knechte, theils Kriegsgefangene, theils gekaufte, theils im
Hause geborne.
Der Knecht trägt geschornes Haar und ein kurzes, enges Gewand, ist nicht
waffenfähig, haftet an der Scholle, gilt als Sache und darf gleich dieser verkauft
werden, kein Wehrgeld steht auf demselben. Die Knechte mußten alle Haus- und
"Felddienste verrichten, Anfangs ohne andern Lohn als Kost und Kleidung.
6. Die Kriegsverfassung.
Die Angriffswaffen bestanden theils in Lanzen mit langem
Schaft und kurzem aber scharfem Eisen, Framen genannt, welche ge-
wöhnlich nur zum Stoße, zuweilen aber auch zum Wurfe dienten,
theils in dem Schwerte, welches der stete Begleiter der Freien zu
allen Geschäften gewesen zu sein scheint. Auch Bogen und Pfeile,
Wurfspieße, steinerne Streithämmer (auch Donnerkeile genannt), spä-
ter eherne Streitäxte, Keulen und Schleudern kommen vor. Die
Schirmwaffe bestand in der Regel nur in einem Schilde aus Wei-
dengeflecht oder Holz, mit glänzenden Farben bemalt. Die Waffen
erhielt der Jüngling im 20. Jahre vom Vater oder einem nahen
Verwandten in öffeiltlicher Versammlung. War ein Krieg von der
Volksversammlung beschloffen, so erfolgte ein Aufgebot sämmtlicher
Waffenfähigen oder der Heerbann. Neben diesem bestand auch das
Geleite, indem eine Anzahl beutelustiger junger Männer sich um
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser.
Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor-
handen sein sollen.
e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern
zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches.
Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze
der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein-
zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens
in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab-
hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze
des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil
der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel
Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati-
schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän-
kischen Herrschaft.
Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums
800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in
Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden
war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt
Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen.
Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech.
Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche
ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste
auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien
er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen
katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber.
Karl's Staatsverwaltung.
Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten,
erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze
wurden durch Zesthe ergänzt.
Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein-
theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann-
ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament-
lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten
Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere
Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark
zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine
genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er-
halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu
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Extrahierte Personennamen: Karl_röm Karl Karl Leo_der_Iii Leo Karl Karl Karl Karl
Das byzantinische Reich. 27
gehen, ein glühendes Eisen mit bloßen Händen tragen oder mit bloßen Füßen betre-
ten), theils in der Wasserprobe, bald mit siedendem (Keffelfang), bald mit kaltem
(der Untersinkende war unschuldig und ward berausgczogen), theils in der Kreuz-
probe (unbewegliches Stehen mit aufgehobenen Händen an einem Kreuze). Das bei
den Freien häufigste Gottesurthcil war der Zweikampf.
— S- 13- M fl
Das oströrnische oder byzantinische Reich bis zur makedonischen
Dynastie 395-867.
I. Anwachsen des Reiches bis zu Juftinian's Tode
395 ^565.
Arcadius erhielt bei der Theilung des römischen Reiches durch
seinen Vater Theodosius die größere östliche Halste vom adriatischen
und jonischen Meere im W. bis zum Euphrat und Tigris im Osten,
und von der Donau und dem schwarzen Meere im N. bis nach
Aethiopien und der libyschen Wüste im S. Unter ihm und seinen
(7) Nachfolgern bis auf Justinian war die Nordgrenze des Reiches
den hänstgen Einfällen barbarischer Völker, der Hunnen, Gothen,
Bulgaren, ausgesetzt, denen Tribut bewilligt oder Ländereien abge-
treten werden mußten. Solche Einfälle wurden noch erleichtert durch
die innere Schwäche des Reiches, welche der Mangel einer gesetzli-
chen Erbfolge und die Theilnahme der Regierung an den religiösen
Parteiungen nothwendig herbeiführten.
Justinian (527 — 565) begann seine mehr glänzende als be-
glückende Negierung mit der Verbesserung"des römischen Rech-
tes ,(528), indem er durch 10 berühmte Rechtsgelehrte (unter Auf-
sicht des Tribonian) eine Gesetzsammlung (Oockex lustinianeus) ver-,
anstalten und die wichtigsten Erklärungen und Entscheidungen (40)
berühmter Rechtsgelehrten (Digesta ocker Pandectae) sammeln ließ.
Als er die Grenzen des Reiches im Norden gegen die Bulgaren
durch eine Reihe von mehr als 80 befestigten Plätzen an der Donau
und im O. theils durch Verschanzungen und Bündnisse, theils durch
einen von den Persern erkauften Frieden gesichert glaubte, unternahm
er die Wiederherstellung des alten römischen Reiches. Er
ließ durch Velisar das Vandalenreich (s. §. 9) und nach einem
20jährigen, durch Belisar begonnenen, durch Narses beendeten Kriege
das Ostgothenreich erobern (s. 8- 8).
Belisar's Eroberungen in Afrika und Italien erregten Neid und
Furcht des persischen Königes Kosroks I. (oder Nushirwan), welcher,
fl
V.
l
TM Hauptwörter (50): [T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien], T23: [Rom Römer Krieg Italien Stadt Jahr Heer König Rmer Hannibal], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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Ritterwesen. Bürgerstand.
117
die nähere Vereinigung der zu gleichartigem Dienste berechtigten
Lehnsbesitzer entstand ein in sich abgeschlossener Ritterstand mit den
3 Abstufungen des Edelknaben oder Pagen (vom 7. —14. Jahre),
des Knappen (vom 14.-21. Jahre) und des Ritters, und der
Verpflichtung, die Kirche und die Schwächer« zu beschützen, das
diesen widerfahrene Unrecht zu rächen, die eigene Ehre unverletzt zu
erhalten und gegen die Frauen ein bescheidenes, höfliches Wesen Hu
beobachten. Die Aufnahme in den Ritterstand geschah durch den mit
besonderen Feierlichkeiten verbundenen Ritterschlag. Am glänzendsten
trat das Rittertum in den aus Waffenspielen hervorgegangenen
Turnieren hervor, welche im 11. Jahrh. durch bestimmte Vor-
schriften eine feste Gestalt erhielten.
Zur Theilnahme an den Turnieren wurde Ritterbürtigkeit und ein untade-
liger Ruf verlangt. Die bei denselben gebräuchlicken Waffen waren Anfangs höl-
zerne Schwerter mit eisernen, nicht geschärften Spitzen, später die gewöhnlichen
Schwerter, jedoch nicht geschliffen, und die Lanze. Der Kampf bestand theils im
Gefechte ganzer Haufen gegeneinander, theils in Einzelkämpfen; der Sieg entschied
sich dadurch, daß der Gegner aus dem Sattel gehoben wurde. Den Dank, gewöhn-
lich in kostbaren Waffen, in goldenen Arm- und Halsketten oder goldenen Ringen
bestehend, empfing der Sieger aus der Hand vornehmer Frauen. Angesehene Ritter
wachten als Turnierrichter über die Beobachtung der Turniergesetze. Nach beendig-
tem Turnier hielten die Knappen ein Gesellenstechen.
d) Die Entstehung und Ausbildung eines freien be-
rechtigten Bürgerstandes in dem ganzen Bereiche des ehema-
ligen karolingischen Reiches, zunächst in Ober- und Mittelitalien,
wo während des Jnvestiturstreites die Polizei, Justiz und Admini-
stration der Städte in die Hände städtischer Behörden gekommen
war und im Kampfe gegen die hohenstaufenschen Kaiser behauptet
wurde.
In Deutschland erwarben sich besonders im Zeitalter Fried-
rich's Ii. und des Interregnums die Städte theils auf friedlichem
Wege durch Privilegien, oder für Geld, theils durch Waffengewalt
ähnliche, jedoch beschränktere Hoheitsrechte (Reichsunnüttelbarkeit,
Selbstregierung, Regalien, Münz- und Zollrecht, Marktrechte, Han-
delsrechte, zum Theil auch Stapelrecht).
3. Gesetzgebung und Gerichtswesen. Die schriftlichen
Gesetzsammlungen dieses Zeitalters waren theils durch die Fürsten
veranlaßte und verbürgte Aufzeichnungen des geltenden Rechts, theils
Privatarbeiteu, die nachher öffentliche Autorität erhielten, wie das
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T43: [König Held Sohn Mann Schwert Ritter Hand Tod Vater Feind], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
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Der Johanniterorden. Die Tempelherren.
67
der Keuschheit und des Gehorsams ab. Als noch ein viertes Ge-
lübde, die Waffen zur Verteidigung der Religion zu führen, hinzu-
kam, theilten sich die Ordensmitglieder in 3 Klaffen: a) Priester,
b) Ritter, welche Schwert und Panzer über das Ordenskleid anleg-
ten, und e) dienende Brüder, welche die Kranken verpflegten. Dieser
Orden verbreitete sich in Filialanstalten über ganz Europa, sein Vor-
steher hieß Meister, später Großmeister. Nach dem Verluste Palä-
stina's (1291) ließ er sich auf Cypern nieder, eroberte dann f 13101
Rhodus — daher auch Rhodiserritter genannt — behauptete sich
hier gegen die Türken bis 1522 und erhielt vom Kaiser Karl V.
die Inseln Malta, Gozzo und Comino nebst Tripolis in Afrika —
daher auch Malteserritter. — Napoleon nahm Malta 1798 ein,
verlor es aber schon 1800. an die Engländer.
Nach dem Verluste Malta's riß Paul I., Kaiser von Rußland, die Großmci-
sterwürde an sich, um durch den Besitz von Malta einen längst gewünschten Halt-
punkt im Mittelmeer zu haben, allein die Engländer behielten die Insel trotz der
Bestimmung des Friedens zu Amiens.
2) Die Tempelherren sind hervorgegangen aus einer Ver-
bindung 9 französischer Ritter 711181 zur Beschützung der Pilger auf
den durch Beduinen und Räuber uilsichern Straßen Palästina's,
welche von ihrer Wohnung, an der Stelle des ehemaligen salomo-
nischen Tempels, den Namen Templer oder Tempelherren erhielten.
Die Gelübde und die Organisation waren ungefähr dieselben, wie
bei den Johannitern, die Kleidung ein weißer Mantel, mit einem
achteckigen hochrothen Kreuz. Nach dem Verluste Palästina's verleg-
ten auch sie den Hauptsitz ihres Ordens nach Cypern. Aber schon
bald zwang der habsüchtige Philipp Iv. von Frankreich den von ihm
abhängigen und zuerst in Avignon residirenden Papst Clemens V.
auf einem Concilium (zu Vienne) \?A2 die Aufhebung des Tempel-
herrnordens auszusprechen, weil derselbe sich mehrfacher Ketzereien
und Verbrechen verdächtig gemacht habe und diese auch von dem
Großmeister und vielen Brüdern eingestanden worden seien.
Als der (von Cypern nach Frankreich hinübergelockte) Großmeister, Jakob von
Molay, die Verbrechen des Ordens, welche er früher eingestanden haben sollte, leug-
nete, ließ Philipp Iv. ihn (eben so wie vorher 54 Ordensbrüder wegen verweiger-
en Bekenntnisses ihrer Jrrthümer) auf dem Scheiterhaufen sterben (1314). .
3) Der deutsche Orden ging hervor aus der Brüderschaft
eines (seit 1128. bestehenden) deutschen Hospitals in Jerusalem für
die Pflege deutscher Pilger, in welche auch deutsche Ritter eingetre-
5 *
TM Hauptwörter (50): [T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T11: [Reich König Land Stadt Jerusalem Jahr Syrien Sohn Aegypten Zeit], T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr]]
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TM Hauptwörter (200): [T4: [Orden Ritter Peter Kreuzzug Land Jahr Jerusalem Johanniter Arnold Frankreich], T186: [Stadt Insel Hauptstadt Tunis Handel Afrika Land Hafen Küste Algier]]
Extrahierte Personennamen: Karl_V. Karl_V. Napoleon Paul_I. Philipp_Iv Philipp Clemens_V. Jakob_von
Molay Philipp_Iv Philipp
Extrahierte Ortsnamen: Europa Malta Gozzo Afrika Malta Malta Amiens Cypern Frankreich Avignon Cypern Frankreich Jerusalem
Ludwig der Baier und Friedrich von Oesterreich.
91
und die auch den vorigen König Heinrich hauptsächlich auf den Thron
gesetzt hatte, den Herzog Ludwig von Baiern.
5. Ludwig Iv. der Baier 1314—1347 und Friedrich von
Oesterreich 1314 — 1330.
Noch ehe es zum Kriege zwischen beiden Königen kam, wollte
Oesterreich Rache nehmen an den Waldstädten für ihren Aufstand
gegen Albrecht I. Aber der Herzog Leopold von Oesterreich, Friedrich's
Bruder, unterlag mit seiner unbeholfenen Reiterei im Kampfe bet
Morgarten 1315 den (1300) leicht beweglichen Schweizern, welche
darauf den ewigen Bund zu Brunnen schlossen, und Friedrich wurde
in dem Kampfe mit Ludwig dem Baier bei Mühldorf (am Inn)
und Ampfing 1322 von dem baierischen Feldhauptmann Seyfried
Schweppermann geschlagen und selbst gefangen. Da aber Friedrich's
Brüder den Krieg gegen Ludwig mit mehr Glück fortsetzten, so schloß
dieser mit seinem Gegner einen Vergleich, wonach er ihm gegen Ver-
zichtleistung auf den deutschen Thron die Freiheit wiedergab, und als
Friedrich, weil er die eingegangenen Bedingungen nicht erfüllen konnte,
sich dem Vertrage gemäß selbst wieder als Gefangenen stellte (?),
war Ludwig durch diese Treue so erschüttert, daß er sich nun mit
ihm zu einer gemeinschaftlichen Regierung vereinigte; jedoch blieb
Friedrich ohne Einfluß auf die Reichsgeschäfte.
Ludwig's Hauptgegner war der in Avignon restdirende Papst
Johann Xxii., welcher schon bei der Kaiserwahl für Friedrich von
Oesterreich Partei genommen hatte und nicht nur das Bestätigungs-
recht der Kaiserwahl geltend machte, sondern auch die Reichsverwal-
tung während einer Erledigung des Thrones in Anspruch nahm und
Unterhandlungen einleitete, um einen französischen Prinzen auf den
kaiserlichen Thron zu befördern. Als nun Ludwig nach der Schlacht
bei Mühldorf die Ghibellinen in Italien gegen die dem Papste er-
gebenen Welfen unterstützte, sprach Johann Xxii. in Avignon den
Bann über ihn aus und verhängte das Jnterdict über das Reich.
Ludwig aber kam, von den Ghibellinen aufgefordert, nach Italien
(1327), empfing die lombardische und zu Rom aus den Händen des
Adels (von Sciarra Colonna) die Kaiserkrone. Zugleich ließ er
einen Gegenpapst (Nicolaus V.) wählen. Da jedoch sehie Macht
nicht hinreichend war, um sich in Italien zu behaupten, so kehrte er
nach Friedrich's Tode (1330) nach Deutschland zurück und machte
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Extrahierte Personennamen: Ludwig_der_Baier Ludwig Friedrich_von_Oesterreich Friedrich Heinrich Heinrich Ludwig_von_Baiern Ludwig Ludwig_Iv Ludwig Friedrich_von
Oesterreich Friedrich Oesterreich Albrecht_I. Leopold_von_Oesterreich Leopold Friedrich Friedrich Ludwig_dem_Baier Ludwig Feldhauptmann_Seyfried
Schweppermann Ludwig Ludwig Friedrich Friedrich Ludwig Ludwig Friedrich Friedrich Johann_Xxii Johann Friedrich_von
Oesterreich Friedrich Ludwig Ludwig Johann_Xxii Johann Ludwig Sciarra_Colonna Nicolaus_V.
Extrahierte Ortsnamen: Avignon Italien Avignon Italien Italien Deutschland
Eidgenossenschaften der Städte und des Adels.
93
Reichsgesetz wurde verordnet, daß nach dem Tode eines Kaisers der
Erzbischof von Mainz in 3 Monaten die Kurfürsten zu Frankfurt zu
einer neuen Wahl versammeln sollte, daß Stimmenmehrheit entschei-
den, die Krönung zu Aachen geschehen, die Kurländer untheilbar und
die der vier weltlichen nach dem Recht der Erstgeburt erblich sein
sollten. Das Wahlrecht oder die Knrwürde erhielten die Erzbischöfe
von Mainz, Trier und Köln, der König von Böhmen, der Pfalz-
graf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von
Brandenburg.
Nachdem schon seit Heinrich Ii. die Kaiser immer Landfriedens-
gesetze gegeben hatten, ohne deren Befolgung allgemein durchsetzen zu
könneu, versuchten einzelne Reichsstände durch freie Uebereinkunft eiuen
Friedenszustand zu begründen. So entstanden
a) die Eidgenossenschaften der Städte, deren es am Ende
von Karl's Regierung 5 gab: 1) die deutsche Hanse (vgl. §. 49),
in dieser Zeit auf dem Gipfel ihrer Blüte, 2) die Eidgenossen--^^
schaft der 7 friesischen See lande zur Behauptung ihrer Frei-
heit gegen die benachbarten Fürsten, 3) der gegen Haudelsbedrückung
durch neue Rheinzölle (1247) entstandene rheinische Städtebund,
wozu nicht nur die Rheinstädte von Basel bis Wesel gehörten, son-
dern auch entferntere (wie Nürnberg, Regensburg), 4) die schwei-
zerische Eidgenossenschaft, welche sich durch den allmäligen Bei-
tritt der Städte Luzern, Zürich, Zug, Beru und des Cantons
Glarus verstärkte, und 5) der schwäbische Städtebund gegen
die Bedrückung des Grafen Eberhard von Würtemberg und gegen
die Verpfändungen des Kaisers.
b) die Eidgenossenschaften des Adels (die von St. Georg,
die der Schlegler oder Martinsvögel, der Löwenbund, Falkenbund
u. m. a.), gestiftet (oder vielmehr hervorgegangen aus den früher
bestehenden Turniergenossenschaften), theils um alte Rechte gegen
Fürsten und Städte zu behaupten, theils um neue zu gewinnen.
Karl erlangte auch durch große Geldsummen und Verpfändung
von Zöllen und Reichsgütern, was über ein Jahrhundert nicht mehr
stattgefunden hatte, daß dem Vater der Sohn zum Nachfolger be-
stimmt wurde.
\
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
TM Hauptwörter (100): [T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T97: [Heinrich Herzog Graf Erzbischof König Grafe Kaiser Stadt Herr Mainz], T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich_Ii Heinrich Eberhard_von_Würtemberg Georg Karl
26
Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung.
dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia)
unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver-
schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das
Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue
Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand-
arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und
die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche
machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte-
Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend-
ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem
Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen
Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding-
ten Gehorsams.
Ii. Verfassung.
a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land
mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb-
liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die
Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres
Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel-
nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von
ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt,
zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue
und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch
wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu-
gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat
sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei
den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet.
b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5.
Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge-
schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den
verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern,
Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West-
gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit
Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge-
faßt waren.
Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet
Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet
peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo-
durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in
der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T10: [Sachsen Karl Franken König Land Jahr Chlodwig Reich Krieg Volk], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]
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Gesetzgebung und Gerichtswesen.
lombardische Lehnsrecht, der Sachsenspiegel und Schwabenspiegel
(Sammlungen von Nechtsgewohnheiten, jene für Norddeutschland,
diese für Süddeutschland), theils Freiheitöbriefe der Könige, wie die
magna charta libertatum Johann's von England und der Freiheits-
brief Königs Andreas Ii. von Ungarn. Was nicht schon früher
geltendes Recht war, ward durch Beschlüsse, welche die Fürsten mit
den Ständen abfaßten, festgesetzt. — Im gerichtlichen Verfahren
wurden Zweikampf und Ordalien immer seltener, der Gebrauch der
Folter gewöhnlich, das Prozeßverfahren zum Theil, wie in den west-
phälischeu Vehmgerichten, die ihre Wirksamkeit über ganz Deutsch-
land ausdehnten, in ein undurchdringliches Dunkel gehüllt, die Stra-
fen grausamer.
Die Vehme bestand nur auf rother Erde, d. h. nur in Westphalen, und
wurde nie anders als am Tage im Freien bei den über ganz Westphalen zahlreich
verbreiteten Freistühlen von Freischöppen unter dem Vorsitze eines vom Kaiser er-
nannten Freigrafen über Freie gehalten. Die Freistühle (in Dortmund, Arnsberg
u. s. w.) dehnten ihre Kompetenz immer weiter aus, so daß im 15. Jadrh. bei ihnen
Klagen über bestimmte Verbrecken (wie Ketzerei, Kirchenraub, Verrath, Diebstahl,
Meineid, Mord, Fälschung, Rechtsverweigerung u. s. w.) aus ganz Deutschland an-
gebracht werden konnten und die Freigrafen, als vom Kaiser mit dem Blutbanne be-
lehnte Richter, sich die Entscheidung über alle Criminalverbrechen zucigneten. Zur
Vollstreckung der Urtbeile bestand ein im 15. Jahrh. über ganz Deutschland aus-
gebreiteter Frcischöppenbund von mehr als 100,000 Mitgliedern mit geheimen Er-
kennungszeichen. Die Strafe war gewöhnlich der Strang.
4. Die Wissenschaften fanden im Anfänge des Mittelalters
fast nur im byzantinischen Reiche Pflege, in dessen bedeutendsten
Städten Schulen der Philosophie, der Grammatik und Rhetorik
blühten, während sie im Abend lau de ein fast ausschließliches Elgen-
thum der Geistlichen und Mönche waren und von diesen in den be-
rühmten Kloster-, Dom- und Stiftsschulen zu St. Gallen, Corvey,
Fulda, Paderborn, Hildesheim, zu Paris u. s. w. gelehrt wurden.
Seit dem 9. Jahrh. nahmen sie einen raschen und hohen Aufschwung
bei den Arabern nicht nur in Asien, sondern in noch höherm
Grade in Spanien, welches unter Hakem Ii. das eigentliche goldene
Zeitalter seiner Litteratur erlebte, s. §. 23. In allen arabischen
Provinzen, vor Allem in Cordova, gab es eine Menge von wissen-
schaftlichen Anstalten, in denen nicht nur Muselmänner, sondern auch
Christen und Juden, ja selbst einige Khalifen dem Unterrichte in
Philosophie, Medicin, mathematischen und Naturwissenschaften bei-
wohnten.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T31: [Jahrhundert Schweden Norwegen Dänemark König Ende Jahr Anfang England Mitte], T48: [Christ Jerusalem Sultan Mekka Araber Land Jahr Stadt Mohammed Türke], T74: [Zeit Wissenschaft Philosophie Geschichte Philosoph Werk Lehrer Schrift Sokrat Schüler]]
Extrahierte Personennamen: Andreas_Ii
Extrahierte Ortsnamen: Norddeutschland England Ungarn Dortmund Arnsberg Deutschland Deutschland Corvey Fulda Paderborn Hildesheim Paris Asien Spanien Cordova