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1. Das Mittelalter - S. 5

1857 - Koblenz : Baedeker
Aelteste Verfaffung Deutschlands. 5 Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur- den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger, handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht und bestraften die Feigen. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver- sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste- henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff- net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd- lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be- stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5. Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus. Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden, Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig- ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des- sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm- lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun- gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten. Das Volk bestaub aus vier Ständen: 1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz

2. Das Mittelalter - S. 6

1857 - Koblenz : Baedeker
6 Standesunterschied und Kriegswesen bei den Germanen. zu vorzüglichem Ansehen gelangt waren, aus deren Mitte gewöhnlich der König, wahrscheinlich auch die Vorsteher der Gaue, gewählt wurden. 2) Die nicht adligen Freien machten den Haupttheil des Vol- kes aus. Der Freie, äußerlich kennbar durch langes, lockigtes Haar, trüg Waffen und durfte für erlittenen Schaden an Leib, Gut und Ehre sich selbst und mit Hülfe der Seinigen rächen, wenn er nicht den gesetzlich bestimmten Schadenersatz (compositio) annehmen wollte. Für einen getödteten Freien konnten die Verwandten ein gewisses Wehrgeld von dem Thäter fordern, wenn sie nicht vorzogen, gegen ihn Fehde zu er- heben. Der Freie hatte das Recht, Eigenthum zu erwerben, an Gericht und Volks- versammlungen Theil zu nehmen, dagegen auch die Pflicht, dem Heerbanne zw folgen, zu dessen Bedürfnissen beizutragen, dem Könige jährlich Geschenke darzubrtngen und ihn mit seinem Gefolge zu bewirthen. 3) Freigelassene, eine Mittelstufe zwischen Freien und Un- freien, welche zum Kriegsdienste verpflichtet, aber von Gericht und Volksversammlung ausgeschlossen waren und Grundeigenthum nur als Pächter besitzen durften. 4) Knechte, theils Kriegsgefangene, theils gekaufte, theils im Hause geborne. Der Knecht trägt geschornes Haar und ein kurzes, enges Gewand, ist nicht waffenfähig, haftet an der Scholle, gilt als Sache und darf gleich dieser verkauft werden, kein Wehrgeld steht auf demselben. Die Knechte mußten alle Haus- und "Felddienste verrichten, Anfangs ohne andern Lohn als Kost und Kleidung. 6. Die Kriegsverfassung. Die Angriffswaffen bestanden theils in Lanzen mit langem Schaft und kurzem aber scharfem Eisen, Framen genannt, welche ge- wöhnlich nur zum Stoße, zuweilen aber auch zum Wurfe dienten, theils in dem Schwerte, welches der stete Begleiter der Freien zu allen Geschäften gewesen zu sein scheint. Auch Bogen und Pfeile, Wurfspieße, steinerne Streithämmer (auch Donnerkeile genannt), spä- ter eherne Streitäxte, Keulen und Schleudern kommen vor. Die Schirmwaffe bestand in der Regel nur in einem Schilde aus Wei- dengeflecht oder Holz, mit glänzenden Farben bemalt. Die Waffen erhielt der Jüngling im 20. Jahre vom Vater oder einem nahen Verwandten in öffeiltlicher Versammlung. War ein Krieg von der Volksversammlung beschloffen, so erfolgte ein Aufgebot sämmtlicher Waffenfähigen oder der Heerbann. Neben diesem bestand auch das Geleite, indem eine Anzahl beutelustiger junger Männer sich um

3. Das Mittelalter - S. 38

1857 - Koblenz : Baedeker
38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser. Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor- handen sein sollen. e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches. Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein- zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab- hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati- schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän- kischen Herrschaft. Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums 800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen. Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech. Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber. Karl's Staatsverwaltung. Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten, erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze wurden durch Zesthe ergänzt. Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein- theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann- ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament- lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er- halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu

4. Das Mittelalter - S. 27

1857 - Koblenz : Baedeker
Das byzantinische Reich. 27 gehen, ein glühendes Eisen mit bloßen Händen tragen oder mit bloßen Füßen betre- ten), theils in der Wasserprobe, bald mit siedendem (Keffelfang), bald mit kaltem (der Untersinkende war unschuldig und ward berausgczogen), theils in der Kreuz- probe (unbewegliches Stehen mit aufgehobenen Händen an einem Kreuze). Das bei den Freien häufigste Gottesurthcil war der Zweikampf. — S- 13- M fl Das oströrnische oder byzantinische Reich bis zur makedonischen Dynastie 395-867. I. Anwachsen des Reiches bis zu Juftinian's Tode 395 ^565. Arcadius erhielt bei der Theilung des römischen Reiches durch seinen Vater Theodosius die größere östliche Halste vom adriatischen und jonischen Meere im W. bis zum Euphrat und Tigris im Osten, und von der Donau und dem schwarzen Meere im N. bis nach Aethiopien und der libyschen Wüste im S. Unter ihm und seinen (7) Nachfolgern bis auf Justinian war die Nordgrenze des Reiches den hänstgen Einfällen barbarischer Völker, der Hunnen, Gothen, Bulgaren, ausgesetzt, denen Tribut bewilligt oder Ländereien abge- treten werden mußten. Solche Einfälle wurden noch erleichtert durch die innere Schwäche des Reiches, welche der Mangel einer gesetzli- chen Erbfolge und die Theilnahme der Regierung an den religiösen Parteiungen nothwendig herbeiführten. Justinian (527 — 565) begann seine mehr glänzende als be- glückende Negierung mit der Verbesserung"des römischen Rech- tes ,(528), indem er durch 10 berühmte Rechtsgelehrte (unter Auf- sicht des Tribonian) eine Gesetzsammlung (Oockex lustinianeus) ver-, anstalten und die wichtigsten Erklärungen und Entscheidungen (40) berühmter Rechtsgelehrten (Digesta ocker Pandectae) sammeln ließ. Als er die Grenzen des Reiches im Norden gegen die Bulgaren durch eine Reihe von mehr als 80 befestigten Plätzen an der Donau und im O. theils durch Verschanzungen und Bündnisse, theils durch einen von den Persern erkauften Frieden gesichert glaubte, unternahm er die Wiederherstellung des alten römischen Reiches. Er ließ durch Velisar das Vandalenreich (s. §. 9) und nach einem 20jährigen, durch Belisar begonnenen, durch Narses beendeten Kriege das Ostgothenreich erobern (s. 8- 8). Belisar's Eroberungen in Afrika und Italien erregten Neid und Furcht des persischen Königes Kosroks I. (oder Nushirwan), welcher, fl V. l

5. Das Mittelalter - S. 117

1857 - Koblenz : Baedeker
Ritterwesen. Bürgerstand. 117 die nähere Vereinigung der zu gleichartigem Dienste berechtigten Lehnsbesitzer entstand ein in sich abgeschlossener Ritterstand mit den 3 Abstufungen des Edelknaben oder Pagen (vom 7. —14. Jahre), des Knappen (vom 14.-21. Jahre) und des Ritters, und der Verpflichtung, die Kirche und die Schwächer« zu beschützen, das diesen widerfahrene Unrecht zu rächen, die eigene Ehre unverletzt zu erhalten und gegen die Frauen ein bescheidenes, höfliches Wesen Hu beobachten. Die Aufnahme in den Ritterstand geschah durch den mit besonderen Feierlichkeiten verbundenen Ritterschlag. Am glänzendsten trat das Rittertum in den aus Waffenspielen hervorgegangenen Turnieren hervor, welche im 11. Jahrh. durch bestimmte Vor- schriften eine feste Gestalt erhielten. Zur Theilnahme an den Turnieren wurde Ritterbürtigkeit und ein untade- liger Ruf verlangt. Die bei denselben gebräuchlicken Waffen waren Anfangs höl- zerne Schwerter mit eisernen, nicht geschärften Spitzen, später die gewöhnlichen Schwerter, jedoch nicht geschliffen, und die Lanze. Der Kampf bestand theils im Gefechte ganzer Haufen gegeneinander, theils in Einzelkämpfen; der Sieg entschied sich dadurch, daß der Gegner aus dem Sattel gehoben wurde. Den Dank, gewöhn- lich in kostbaren Waffen, in goldenen Arm- und Halsketten oder goldenen Ringen bestehend, empfing der Sieger aus der Hand vornehmer Frauen. Angesehene Ritter wachten als Turnierrichter über die Beobachtung der Turniergesetze. Nach beendig- tem Turnier hielten die Knappen ein Gesellenstechen. d) Die Entstehung und Ausbildung eines freien be- rechtigten Bürgerstandes in dem ganzen Bereiche des ehema- ligen karolingischen Reiches, zunächst in Ober- und Mittelitalien, wo während des Jnvestiturstreites die Polizei, Justiz und Admini- stration der Städte in die Hände städtischer Behörden gekommen war und im Kampfe gegen die hohenstaufenschen Kaiser behauptet wurde. In Deutschland erwarben sich besonders im Zeitalter Fried- rich's Ii. und des Interregnums die Städte theils auf friedlichem Wege durch Privilegien, oder für Geld, theils durch Waffengewalt ähnliche, jedoch beschränktere Hoheitsrechte (Reichsunnüttelbarkeit, Selbstregierung, Regalien, Münz- und Zollrecht, Marktrechte, Han- delsrechte, zum Theil auch Stapelrecht). 3. Gesetzgebung und Gerichtswesen. Die schriftlichen Gesetzsammlungen dieses Zeitalters waren theils durch die Fürsten veranlaßte und verbürgte Aufzeichnungen des geltenden Rechts, theils Privatarbeiteu, die nachher öffentliche Autorität erhielten, wie das

6. Das Mittelalter - S. 67

1857 - Koblenz : Baedeker
Der Johanniterorden. Die Tempelherren. 67 der Keuschheit und des Gehorsams ab. Als noch ein viertes Ge- lübde, die Waffen zur Verteidigung der Religion zu führen, hinzu- kam, theilten sich die Ordensmitglieder in 3 Klaffen: a) Priester, b) Ritter, welche Schwert und Panzer über das Ordenskleid anleg- ten, und e) dienende Brüder, welche die Kranken verpflegten. Dieser Orden verbreitete sich in Filialanstalten über ganz Europa, sein Vor- steher hieß Meister, später Großmeister. Nach dem Verluste Palä- stina's (1291) ließ er sich auf Cypern nieder, eroberte dann f 13101 Rhodus — daher auch Rhodiserritter genannt — behauptete sich hier gegen die Türken bis 1522 und erhielt vom Kaiser Karl V. die Inseln Malta, Gozzo und Comino nebst Tripolis in Afrika — daher auch Malteserritter. — Napoleon nahm Malta 1798 ein, verlor es aber schon 1800. an die Engländer. Nach dem Verluste Malta's riß Paul I., Kaiser von Rußland, die Großmci- sterwürde an sich, um durch den Besitz von Malta einen längst gewünschten Halt- punkt im Mittelmeer zu haben, allein die Engländer behielten die Insel trotz der Bestimmung des Friedens zu Amiens. 2) Die Tempelherren sind hervorgegangen aus einer Ver- bindung 9 französischer Ritter 711181 zur Beschützung der Pilger auf den durch Beduinen und Räuber uilsichern Straßen Palästina's, welche von ihrer Wohnung, an der Stelle des ehemaligen salomo- nischen Tempels, den Namen Templer oder Tempelherren erhielten. Die Gelübde und die Organisation waren ungefähr dieselben, wie bei den Johannitern, die Kleidung ein weißer Mantel, mit einem achteckigen hochrothen Kreuz. Nach dem Verluste Palästina's verleg- ten auch sie den Hauptsitz ihres Ordens nach Cypern. Aber schon bald zwang der habsüchtige Philipp Iv. von Frankreich den von ihm abhängigen und zuerst in Avignon residirenden Papst Clemens V. auf einem Concilium (zu Vienne) \?A2 die Aufhebung des Tempel- herrnordens auszusprechen, weil derselbe sich mehrfacher Ketzereien und Verbrechen verdächtig gemacht habe und diese auch von dem Großmeister und vielen Brüdern eingestanden worden seien. Als der (von Cypern nach Frankreich hinübergelockte) Großmeister, Jakob von Molay, die Verbrechen des Ordens, welche er früher eingestanden haben sollte, leug- nete, ließ Philipp Iv. ihn (eben so wie vorher 54 Ordensbrüder wegen verweiger- en Bekenntnisses ihrer Jrrthümer) auf dem Scheiterhaufen sterben (1314). . 3) Der deutsche Orden ging hervor aus der Brüderschaft eines (seit 1128. bestehenden) deutschen Hospitals in Jerusalem für die Pflege deutscher Pilger, in welche auch deutsche Ritter eingetre- 5 *

7. Das Mittelalter - S. 91

1857 - Koblenz : Baedeker
Ludwig der Baier und Friedrich von Oesterreich. 91 und die auch den vorigen König Heinrich hauptsächlich auf den Thron gesetzt hatte, den Herzog Ludwig von Baiern. 5. Ludwig Iv. der Baier 1314—1347 und Friedrich von Oesterreich 1314 — 1330. Noch ehe es zum Kriege zwischen beiden Königen kam, wollte Oesterreich Rache nehmen an den Waldstädten für ihren Aufstand gegen Albrecht I. Aber der Herzog Leopold von Oesterreich, Friedrich's Bruder, unterlag mit seiner unbeholfenen Reiterei im Kampfe bet Morgarten 1315 den (1300) leicht beweglichen Schweizern, welche darauf den ewigen Bund zu Brunnen schlossen, und Friedrich wurde in dem Kampfe mit Ludwig dem Baier bei Mühldorf (am Inn) und Ampfing 1322 von dem baierischen Feldhauptmann Seyfried Schweppermann geschlagen und selbst gefangen. Da aber Friedrich's Brüder den Krieg gegen Ludwig mit mehr Glück fortsetzten, so schloß dieser mit seinem Gegner einen Vergleich, wonach er ihm gegen Ver- zichtleistung auf den deutschen Thron die Freiheit wiedergab, und als Friedrich, weil er die eingegangenen Bedingungen nicht erfüllen konnte, sich dem Vertrage gemäß selbst wieder als Gefangenen stellte (?), war Ludwig durch diese Treue so erschüttert, daß er sich nun mit ihm zu einer gemeinschaftlichen Regierung vereinigte; jedoch blieb Friedrich ohne Einfluß auf die Reichsgeschäfte. Ludwig's Hauptgegner war der in Avignon restdirende Papst Johann Xxii., welcher schon bei der Kaiserwahl für Friedrich von Oesterreich Partei genommen hatte und nicht nur das Bestätigungs- recht der Kaiserwahl geltend machte, sondern auch die Reichsverwal- tung während einer Erledigung des Thrones in Anspruch nahm und Unterhandlungen einleitete, um einen französischen Prinzen auf den kaiserlichen Thron zu befördern. Als nun Ludwig nach der Schlacht bei Mühldorf die Ghibellinen in Italien gegen die dem Papste er- gebenen Welfen unterstützte, sprach Johann Xxii. in Avignon den Bann über ihn aus und verhängte das Jnterdict über das Reich. Ludwig aber kam, von den Ghibellinen aufgefordert, nach Italien (1327), empfing die lombardische und zu Rom aus den Händen des Adels (von Sciarra Colonna) die Kaiserkrone. Zugleich ließ er einen Gegenpapst (Nicolaus V.) wählen. Da jedoch sehie Macht nicht hinreichend war, um sich in Italien zu behaupten, so kehrte er nach Friedrich's Tode (1330) nach Deutschland zurück und machte

8. Das Mittelalter - S. 93

1857 - Koblenz : Baedeker
Eidgenossenschaften der Städte und des Adels. 93 Reichsgesetz wurde verordnet, daß nach dem Tode eines Kaisers der Erzbischof von Mainz in 3 Monaten die Kurfürsten zu Frankfurt zu einer neuen Wahl versammeln sollte, daß Stimmenmehrheit entschei- den, die Krönung zu Aachen geschehen, die Kurländer untheilbar und die der vier weltlichen nach dem Recht der Erstgeburt erblich sein sollten. Das Wahlrecht oder die Knrwürde erhielten die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der König von Böhmen, der Pfalz- graf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg. Nachdem schon seit Heinrich Ii. die Kaiser immer Landfriedens- gesetze gegeben hatten, ohne deren Befolgung allgemein durchsetzen zu könneu, versuchten einzelne Reichsstände durch freie Uebereinkunft eiuen Friedenszustand zu begründen. So entstanden a) die Eidgenossenschaften der Städte, deren es am Ende von Karl's Regierung 5 gab: 1) die deutsche Hanse (vgl. §. 49), in dieser Zeit auf dem Gipfel ihrer Blüte, 2) die Eidgenossen--^^ schaft der 7 friesischen See lande zur Behauptung ihrer Frei- heit gegen die benachbarten Fürsten, 3) der gegen Haudelsbedrückung durch neue Rheinzölle (1247) entstandene rheinische Städtebund, wozu nicht nur die Rheinstädte von Basel bis Wesel gehörten, son- dern auch entferntere (wie Nürnberg, Regensburg), 4) die schwei- zerische Eidgenossenschaft, welche sich durch den allmäligen Bei- tritt der Städte Luzern, Zürich, Zug, Beru und des Cantons Glarus verstärkte, und 5) der schwäbische Städtebund gegen die Bedrückung des Grafen Eberhard von Würtemberg und gegen die Verpfändungen des Kaisers. b) die Eidgenossenschaften des Adels (die von St. Georg, die der Schlegler oder Martinsvögel, der Löwenbund, Falkenbund u. m. a.), gestiftet (oder vielmehr hervorgegangen aus den früher bestehenden Turniergenossenschaften), theils um alte Rechte gegen Fürsten und Städte zu behaupten, theils um neue zu gewinnen. Karl erlangte auch durch große Geldsummen und Verpfändung von Zöllen und Reichsgütern, was über ein Jahrhundert nicht mehr stattgefunden hatte, daß dem Vater der Sohn zum Nachfolger be- stimmt wurde. \

9. Das Mittelalter - S. 26

1857 - Koblenz : Baedeker
26 Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung. dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia) unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver- schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand- arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte- Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend- ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding- ten Gehorsams. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel- nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu- gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet. b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge- faßt waren. Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo- durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß

10. Das Mittelalter - S. 118

1857 - Koblenz : Baedeker
118 Gesetzgebung und Gerichtswesen. lombardische Lehnsrecht, der Sachsenspiegel und Schwabenspiegel (Sammlungen von Nechtsgewohnheiten, jene für Norddeutschland, diese für Süddeutschland), theils Freiheitöbriefe der Könige, wie die magna charta libertatum Johann's von England und der Freiheits- brief Königs Andreas Ii. von Ungarn. Was nicht schon früher geltendes Recht war, ward durch Beschlüsse, welche die Fürsten mit den Ständen abfaßten, festgesetzt. — Im gerichtlichen Verfahren wurden Zweikampf und Ordalien immer seltener, der Gebrauch der Folter gewöhnlich, das Prozeßverfahren zum Theil, wie in den west- phälischeu Vehmgerichten, die ihre Wirksamkeit über ganz Deutsch- land ausdehnten, in ein undurchdringliches Dunkel gehüllt, die Stra- fen grausamer. Die Vehme bestand nur auf rother Erde, d. h. nur in Westphalen, und wurde nie anders als am Tage im Freien bei den über ganz Westphalen zahlreich verbreiteten Freistühlen von Freischöppen unter dem Vorsitze eines vom Kaiser er- nannten Freigrafen über Freie gehalten. Die Freistühle (in Dortmund, Arnsberg u. s. w.) dehnten ihre Kompetenz immer weiter aus, so daß im 15. Jadrh. bei ihnen Klagen über bestimmte Verbrecken (wie Ketzerei, Kirchenraub, Verrath, Diebstahl, Meineid, Mord, Fälschung, Rechtsverweigerung u. s. w.) aus ganz Deutschland an- gebracht werden konnten und die Freigrafen, als vom Kaiser mit dem Blutbanne be- lehnte Richter, sich die Entscheidung über alle Criminalverbrechen zucigneten. Zur Vollstreckung der Urtbeile bestand ein im 15. Jahrh. über ganz Deutschland aus- gebreiteter Frcischöppenbund von mehr als 100,000 Mitgliedern mit geheimen Er- kennungszeichen. Die Strafe war gewöhnlich der Strang. 4. Die Wissenschaften fanden im Anfänge des Mittelalters fast nur im byzantinischen Reiche Pflege, in dessen bedeutendsten Städten Schulen der Philosophie, der Grammatik und Rhetorik blühten, während sie im Abend lau de ein fast ausschließliches Elgen- thum der Geistlichen und Mönche waren und von diesen in den be- rühmten Kloster-, Dom- und Stiftsschulen zu St. Gallen, Corvey, Fulda, Paderborn, Hildesheim, zu Paris u. s. w. gelehrt wurden. Seit dem 9. Jahrh. nahmen sie einen raschen und hohen Aufschwung bei den Arabern nicht nur in Asien, sondern in noch höherm Grade in Spanien, welches unter Hakem Ii. das eigentliche goldene Zeitalter seiner Litteratur erlebte, s. §. 23. In allen arabischen Provinzen, vor Allem in Cordova, gab es eine Menge von wissen- schaftlichen Anstalten, in denen nicht nur Muselmänner, sondern auch Christen und Juden, ja selbst einige Khalifen dem Unterrichte in Philosophie, Medicin, mathematischen und Naturwissenschaften bei- wohnten.
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