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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 221

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 221 — darneben angesagt, wo E. L. nit bey dem doctor das furnehmen abschaft und in der nniversitet verordent, das die jungen magistri nicht in theologia lesen, dieweyl sie alwege Martini und Phillippi maynunge und collecta 5) mit vormischen, dardnrch die jungen studenten vorgift und in großen irtnmb gefurt werden, swerlich und nicht wol möglich Martinus fnrnemen doselbst zu dempfeu und auszutilgen sey ..." „Es ist auch eyu erbar rat von Leyptzk vor uns erschienen und auf unser gestirnten6), ap sie etwas der neuen sect halben strefelichs in der stadt und bey den yren wüsten, uns des anzeignng zu thuen, denn wir gehöret hetten, das etzliche leute da seyn sollten, die mit der Luterischen secten begrieffen, es sollten auch etliche winkelpredige und conventikel7) gehalten werden. Darauf uns von yne dieser bericht bescheen: das sie sovil an ynen, die Lutherische yrtumb, lere und fctction8) mit allem stets gerne furfomen9) wollten, als sie denn mit etlichen Personen, die sie umb yre Übertretung uns zugeschickt, sich erzeigt hetten. Es teere auch itzt noch eytt inwohner aldo, eyn beutler 10), der auch mit entpsahung des H. sacra-ments den gebrauch der H. kirchen ubergangen und sich nicht anders dann uuder beyder gestalt hat wollen berichten lassen, dem sie geboten hetten, zwuschen hir und Pfingsten sich dem geineyttett gebrauche zu vergleichen, aber wu nicht, alsdann die stadt zu reuntett und zu meyden. Sie wollen sich auch der conventikel zu erfunden steyßigen und wu die befunden mit gebührlicher strafe nicht übergehen. Zum letzten haben wir auf angeben des ern probstes zu St. Thomas eytten burger zu Leyptzk, Anthonius Bucke2) gnant, erfordern lassen, von dem sich der probst auch in seyner gegenwertigkeyt beswerlich n) beclagt, das er mit etlichen stylten brudertt12) vil rede und gemeynfchaft pflege zu haben, und habe13) es gewyßlich dafür, das er ynen, was.er in der stadt höre, zutrage und wyderumb von ynen in die stadt und werden also dieselbten seyne brudere dadurch in ungehorsam und leichtfertigfeyt gefuhret. Und wiewol derselbige burger, des er beswere u) trüge, in abrede und lenken gestanden, so bedunket uns doch, das aus ynen achtung zu geben sey; dann wir auch ane16) das solch geruchte r?) von ynte vormals gehöret haben." ______________ (Geß, Akten usw. I, 658. Stück.) 5) Vorlesungen, Schriften. 6) Ansinnen, Befragen. 7) Versammlungen. 8) Gebräuche. 9) zuvorkommen, verhindern. 10) Georg Behaym (vgl. S. 217). n) schwer. 12) des Propsts Brüdern = Thomasmönche. 1s) halte. ") Beschwerde. l6) Leugnen. 16) ohne. n) Gerücht. 9. 105 Leipziger Bürger bitten den Rat der Stadt um einen neuen Prediger. 1524, 2. April. (Vgl. den Bericht des Herzog!. Rates Dr. v. Breitenbach, S. 219.) . . . „Es ist nit anex) besnndere gütliche Vorordnung, . . . das . . . durch euch gemeine stadt nützlich regirt, derselben bestes gefordert und ire gebrechen refor-mirt und zum besten sollen gewandt werden. Dieweyl dan 2) das H. 3) und ewig gotlich wort, wie E. A. W.4) als der hochverstendigen und erfahren der fchrift unvorborgen, ein einyge speise der feien ist, und zu erhaldung ires geistlichen lebens nit weniger dann dys leybliche dem corper zu haben und sich damit zu erneren von noten 5), und wir itzund in diser hochberumten fürstlichen stadt mit Predigern und austeylern desselben Worts vorsehen sind, wie vor äugen, das auch wir und ein groß Volk mettlich und weiblichs geschlechts unsere wohlgebauete geraunte6) *) ohne. 2) denn. 3) heilige. 4) Eure Achtbaren Wohlweisen (= Ratsherren). 5) Nöten. 6) geräumigen.

2. Bd. 1 - S. 152

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 152 — ?'Z\T Vnglaubigen wissentlichen zculegen oder beholffen sin werden Wan und zcu welcher zcyt wir von den obgenanten Herren Friderich etc. samptlich oder sonderlich ermanet werden getrnwelich berathen und beholffen syn mit vnser Ä!“ “ Sanb£"Sutf" °nb d°" -Vrn\l\^°6n„'Ä^n auch das die Kezer und Vnglaubigen die sich izund geretde7) in dem Sande jcu Sehern und m andern Landen erhaben hartt8) den obgenanten Herrn Ünh Z L rn ^em?nb anber§ der in biser Eyniguug ist . . . in Ihr Land und H rschaff zechen wurden, so sollen und wollen wir denselben zeu Stund zeu Ä ttvf ^truwelich helffeu . . . und wir sollen und wollen auch die ^lle Geverde I9^er ^ ftn el)9en Kosten Gewinne Schaden und vorluste one Wir füllen auch in allen und jglichen vnsern Steten Slossen Merakten Dorffern ^anden und Gebieten ernstliche und hefftliche mit vnsern Amptluden Dienern und ll 6rn ? todjnan [°^er ^zer und Vnglaubigen oder die damit vor- dacht weren sie weren Manne oder Frawen geistlich oder werntliche9) innen und geware wurde, das man dieselben alle vshalten und sahen sol < rr ön^ sollen vnl) wollen ouch von denselben acu eyner jqlichen seht ric&ten Bnglaubens ^ ^nheit der Sachen acu Bordilgunge der vorgenannten Kezerye und , Auch sollen und wollen wir bestellen, daß alle und jegliche vnser Buraere und Vnterthane Mannes-Geschlecht in vnsern Steten Slossen Mergkten Dorffern und Landen gesessen die vber zwolff Jahr und vornunfftiger Synne sint aloben10) und ^nriei Scn ^ ^Hen wider soliche Ketzerie und Bnglaubeu zeu sinde und auch soliche Kezer und Vnglaubigen zcn rügen und melden wo sie die ersaren oder mre Geverde * bnb Obersten und Amptlutteu antworten . baxu und wollen wir auch mit allen und jglichen vnsern Graven rren Rittern Knechten und die zeu vns gehorent der wir vngeverlich rnechtig sin und bte vns vnsern willen tun und lassen Wullen bestellen daß sie mit allen und Burgern armen Luten und Unterthanen schaffen und bestellen daß sie auch rn olicher masie als vorgeschriben steet globen^) und zeu den Heiligen schweren. . Älles das hievor gefchriben steet vorsprechen gereden und globen10) wir obgenanten a^thundv ' ' * 9etrumeiic^e bnb vhesteliche acu Halden Zeu volleufuren und gebin zeu Wuraburg in dem Jare als man schreib nach Christi gebürte vier-zeyenhundert zewenzigk und eyn Jare off vnsers Herrn Lichnarns Abend." (Aus Horn, „Leben Friedrichs des Streitbaren", S. 846 ff.) 7) gerade. 8) erhoben haben. 9) weltlich. 10) geloben. 2- Leipaig stellt Mannschaften und Kriegsgerät für den Kurfürsten. a) Der Kurfürst fordert 40 Schützen und 10 Handbüchsen nach Außig. 1426. , „friderich herezog acu Sachsen und maregraue acu Missen etc. Liben ü f m ■mt^ ut^ ne^ten 2)' do wir an dem Ryen 3) waren, geschritten batten, vnserm Voite ) 3cu Missen öiercaig gewopente schufen und acehin Haut- buchsen m vnserm abewesen nach siner anwysuuge vßeaurichteu und acu senden gern wir von uch mit gauczim ernste, wann uch der selbe vnser voit darvmb *) Getreue. 2) kürzlich. *) Rhein. *) Vogt.

3. Bd. 1 - S. 250

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 250 — „Georg Treutler Goltschmidt, Jsts auch vnlauckenbar^), Das er an S. Bartholmeßtage, vmb der predigt willen, daselbst gewest, Hab nit gebeicht noch Communiciret, Derhalben, weil es Jczundt In Irrung stehe, Darumb wolle er erwarten, byß Got gnade gebe, Das man es eynig werde, Vnd hat zugesagt, wie die andern, Leonhardt krause Messerschmidt, gestehet auch, Das er Sontags nach Bartholomej, draussen zur predigt gewest, Dann er habe den Prediger Horen loben, Das er Gottis wortt sage, wie es die Aposteln gepredigt, hab nit gebeicht, auch nit communicirt, Sein weyp werde es aber gethan haben, Et promisit,") Leonhardt krausen Haußsraw bekents auch, und sagt, Das man yr die deutsche messe sehr gelobet, derhalben sie auch hat sehen wollen, Als sie aber hynanß kommen, sey keine messe vorhanden gewest, da hab sie predigt gehört, Sie habe aber zu S. Thomas, Ern Heinrichen14) dem vnterpsarrer, gebeicht, und das Sacrament daselbst entpsangen, Hans Oerthell von Halle, Schneider, bekents auch, und sey gescheen, darumb, Das er Predigt hören wolle, Habe am neulichsten15) zu Schwatz ") gebeicht, Aber das Sacrament diß Jahr nit entpsangen, Et promisit, Symon Aßhelms Haußsraw, bekent auch, Das sie alda gewest, vmb deß wortt Gottis willen, habe hie nit, Sondern zu Breßlaw und Zwickaw, wo sie gewest, gebeicht, und das Saerament, In deß Churfürsten Stedten toter beyder gestalt genommen, Daranff sie gesraget, Ob sie daruon wolle abstehen, und es vnter einer gestalt nehmen, Antwortt sie, Da behuthe mich Gott vor," (Seidemann, a. a. O.) 12) unleugbar, leugnet es nicht. ") und beeidigt das. 14) Herrn Heinrich. l5) neulich. 16) ? e) Aus des Herzogs Befehl werden die der Lutherischen Sekte Anhängigen vom Rate zu Leipzig aus der Stadt gewiesen. 1532, 25. September. (Brief des Rates an den Herzog:) . . Gnediger Herre, Wir haben den Jehnigen, so sich mit beichten und Communiciren, wider den alten brauch Christlicher kirchen, Inn Newikeit *) eingelassen, und daruon nit abstehen wollen, Ewrer f. g. beschl nach, yrten abschiedt allenthalben, und doch byß nach anßgange, deß nechsten marckts, frist, gegeben, welcher nahmen E. f. g. vff Jngelegter zedell zubefinden, Nuhn bitten sie ein-trechtiglich, und ein Jeder In Sonderheit, yne abschiedtsbriue zegeben, Das sie sich (. ausserhalben dieser sachen, als das sie auß dem alten brauch der kirchen geschritten, und sich, mit den andern, nit voreynigen wollen.) ehrlich und wol gehalten, und vnsers gehorsams gelebt hetten, Weyl wir dann, von alters her, vnsern Burgern und Eynwohnern, so sie es begert, abschiedtsbriue, allewege gegeben , und wir von diesen, ausserhalb dieser sachen, auch nichts arges wissen, Sie auch, In der Bawern auffruhr2), nichts betzichtiget, noch In vorhefflung 3) gewest, So wüsten wir yne abschiedtsbriue, vff yr bitt, auch nit zuuorsagen . . . Geben vnter trnserm Stadtsecret, Mitwoch nach Matthej Apostelj, Anno dnj xvcxxxij°4), Der Radt zu Leiptzck. *) Neuigkeit. *) im Bauernauftuhr (1525), vgl. 229—241. 3) Verhaftunq, Gefängnis. *) Xv= Xxxii (1532).

4. Bd. 1 - S. 254

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 254 — ordnet, nicht gestatten, und wollet einander gehülffig und beyständig seyn, damit der gehorsam Christlicher Kirchen erhalten werde. Daran thut ihr unser ernste Meinung. Geben zu Leipzigk, Freitag nach Bartholomei6) Apostoli 1529." (Nach Dr. Gretschel, Kirchliche Zustände in Leipzig vor und während der Reformation. S. 312 f.) 6) Barthol. — 24. August. Nun starb im März 1533 der der Lutherischen Lehre zugetane Jurist Dr. Augustin Specht, ohne vorher das Abendmahl nach römischem Gebrauch (in einer Gestalt) genommen zu haben- Er wurde bei seinem Begräbnisse (16. März) fast „von der halben Stadt" geleitet. Dies mochte von seiten der Lutherischen den Eindruck einer öffentlichen Kundgebung für ihren Glauben hervorgerufen haben. Es kam zur Kenntnis des Herzogs, der alsbald — 8 Tage danach — einen entsprechenden Befehl an den Leipziger Rat sandte: d) Befehl des Herzogs an den Rat zu Leipzig wegen des Begräbnisses der Lutherischen. 1533, März. „Von Gottes Gnaden Georg Hertzog zu Sachsen . . . Wir werden glaublich berichtet, daß etliche und eine merckliche Anzahl, so ihren heimlichen Ungehorsam nicht haben bergen können, zu der Zeit, so man die verschiedenen Cörper *) aus der Stadt an die Orte bringen sollen, da sie begraben seyn, sich mit mehrer Andacht ihres Beginnens um demselben unchristlich Begräbnüs bezeigt, . . . Sie haben sich auch mit teutschen liedern, gesängen und Ceremonien, wie gewöhnlich an den orten da die lutherische Secte zu schwänge gehet, gebraucht, dermaßen erzeiget, Daß man ja die Heimlichkeit ihrer Hertzen vermercken solt, welches Wir mit beschwerten Gemüth vernehmen. Darumb ist Unser ernster Befehl, ihr wollet erknndigung haben, wo dieselben seyn, mann und Weibes Personen, Sie vor euch kommen laßen und befragen, was sie darzu verursacht, sich in dem bloß zu geben, und wo ihr befindet, daß sie der lutherischen Sect anhängig, so wollet ihr mit ihnen gebahren, wie Wir euch zuvor befohlen gegen denen Ungehorsamen der Kirchen zu thun, damit in gleicher Vorhandlung gleiche bürde und straffe anffgelegt werde; damit nun auch hinfuhr unterschied der Christlichen und der ungehorsamen begräbnüs gehalten, so wollet verordnen, daß nun hinfort keiner der im Ungehorsam der Christlichen Kirchen stirbet, von jemand andres aus dem hause, darinnen er leit, den von Todtengräber und seinen Gehülsten in aller frühe vor Tage oder bey der nacht an einen ungeweyhten Ort getragen und eingescharret werde, dafür ihm auch vom gemeinen gnthe eine ziemliche belohnunge, und wo es von nöthen, einen Karn, darinnen er sie könne hinausführen, verordnen, und darzu erlichen gebiethen wollen, das sich, wann der Todtengräber die Verstorbenen also hinausbringt niemands versammle, noch wie man sonsten mit leichen pflegt zu grabe zu gehen, folge2), bei Vermeidung Unserer schweren Straffe und Ungnad . . . Wollet in dem allen Fleiß nit fpahren. Daran thut Uns sonders gefallen, und ist Unser gäntzliche Meinung. Geben zu Dreßden Sontags Laetare im 1533. Jahre." (Nach Dr. Gretschel, a. a. £>., S. 313.) *) Verstorbenen. s) „Und geschach diß Ausschaffen der armen Leute aufs schimpflichste und erbärmlichste / ihnen ward ein alter Lappen oder zöttich Tuch / so in der mitte zerrissen war / daß sie das Haupt dadurch stecken tonten / über die Schultern herab gehangen / und wurden durch den Scharff-Richter / Büttel und Schergen zur Stadt hinaus gesühret. Starb aber jemand von denen / so man für Lutherisch hielt / so ward ihnen . . . ehrliches Christliches Begräbniß versaget / sie wurden durch die Häscher oder den Scharff-Richter auf einem Kärnlein ausserhalb der Stadt und den Kirch-Höfen an gemeine Ort gesühret / oder auf den Schindanger begraben / wurden auch wohl an die Ort gebracht / da man die öffentlichen Uebelthäter abzuthun pfleget." (Webers Evangelisches Leipzig. 1639. — 2. Aufl. 1698. S. 87 f.)

5. Bd. 1 - S. 276

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 276 — ordente öifitirin und fteubirn4) zu laßenn, welchs mir bermaßen bormercfen, das es zw eyner nawerung angefangen und boch zuvorn nymals vorher bey uns aber anber cloftern erfaren - . . wir Haben Hirmit antzeygen wollen mit bemutiger bitt uns gnebicklichen wyberurnb zufchreyben zu lasßen, wy wir uns hyrinnen halben folten, bamit wyr es fegen Hochgebachten unserm genebigen Herren hertzog George etc. und ewren gnaben in dem alles unvorweyßlich haltten mochten . . . E. f. g. untertenige und bemutige Margaretha Pflugin eptifchin 5) und gantze famlunge des juncksrawenclofters zu Seybtcz." _______________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, X. Nr. 159.) 4) studieren. 6) Äbtissin. Ebenso hatte sich auch das Thomaskloster an den Bischof in Merseburg gewendet mit der Bitte, den Herzog zu bewegen, von der beabsichtigten Visitation abzustehen Die Antwort des Herzogs war aber deutlich genug. d) Brief des Herzogs Georg an den Bischof zu Merseburg, die Visitation des Thomasklosters betr. 1535, 5. Juni. „Erwirbigenn, hochgelerthen, lieben onbechtigenn. Alß ihr vnnß iczo an-geczeygt, was der probst zew f. Thomas zcw Leypczick ann euch off die thage-czebellx), so ihm bonn tmnfernn befehlhabern der flofterr gegeben, gelangst, ist es onnferr meynung nicht, das wyr inn behm der geystlichenn Visitation zcw nachteyll ethwas vornehmen aber2) bnfernn nucz fuchenn woltenn, funber bieweyll iczo schwere vnnbt gefchwinbe leufft3) feynbt, wyll bennoch vnser alß des lanbes-furstenn notturfft erforbernn zew wissen, wie von behn geystlichen mith benn welth-lichenn gutheren4) gehanbelth, bamith boruff beste ftabtiicher achtung gegebenn, das den flofternn nichts enthwenbt würde, funnen auch nicht befynben, myt was fugen5) yr euch hyrumb habt anczunemen. Darumb vnnbt wo wyr vnnß inn behm fegenn bemehltem Probst anberer gestalt!) dann anberen bnferenn geystlichen vorhielten, so habt ihr zcwbebenckenn, zcw wessen nachteyll vnnbt vngehorsam es vnß gereychenn möcht, wollenn vnnß auch nicht vorsehen, das ihr euch des pillichenn habt zwbefchweren, funber werbeth dem probst anczeygenn, das er sich inn dem gleych anberenn vnnbt vnferer befehlhaber befcheybts vorhalten solle, bamith wyr zcw feynem anberenn eynfehen verursacht vnbt geburtichenn gehorsam erhaltenn mochtenn. Habenn wyr euch barnach zewrichtenn hienwiebere genebiger meynung nicht mugen pergenn6). Datum Dresbenn funnabents Bonifacii anno etc. Xxxv." ____________________________ (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Ix. Nr. 447.) ') Ter „thageczedell" lautete: „Mitwochs nach Viti (16. Juni) czu fruer tagczeit sull der Herr probst czu s. Thomas czu Leipczk vnsers genebigen Herren herczogk Georgen czu Sachssen etc. beuelhaber der closter gewertigk sein. Actum montags nach Corporis Christi (31. Mai) anno etc. Xxxv." ») oder. *) schlimme Zeitläufte. *) Gütern. 6) mit welchem Fug (Recht). «) mögen verbergen. c) Herzog Georg erinnert die Visitatoren an die Vornahme der bisher verzögerten Visitation des Thomasllosters. 1536, 17. Oktober. „Sieben rethe bnb getragen. Ir tragt guth wissen, wie euch Hiebebor der gaistlichen halben in bnferen furftenthumern notturfftige etjnfehung *) borczunehmen beuolhen -). Nhn gelangt bns an, das ihr bamit fast 3) nachlessig borfart bnb biß» her noch nit mit allen cloftern solche eynfehen berfugt habet, bnb ßonberlich dem ') notwendige Einsicht. 2) befohlen. 8) sehr.

6. Bd. 1 - S. 290

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 290 - Schiede-Wand von dem äussersten Theil der Kirchen unterschieden waren / eröffnet / und die Mauren umgerissen: der Weyh-Kessel / Krug und Spreng Wedel das geweyhete Saltz / die Capseln und Behältnüsse der Monstrantzen / das ewige Feuer in den Hangenden Lampen / Fackeln / und dergleichen Dinge mehr heraus gethan / und beyseite geräumet worden. Die geistlichen Kleider sind verkaufft / und das Geld davor in den Gottes-Kasten geleget; jedoch ausgenommen die weissen Chor-Hembden / und Meß-Gewand / womit die Geistlichen / wenn Sie entweder predigen / oder das Heilige Abendmahl reichen / angekleidet worden / welche biß auff diese Stunde / damit durch Abschaffung solcher Mittel-Dinge die zarten Gemüther der Zuhörer nicht geärgert würden / unverändert behalten worden." (Vogel, Ann. S. 145.) 11. Anstellung des ersten Superintendenten in Leipzig. 1540. a) Die evangelischen Pfarrer zu Leipzig bitten Herzog Heinrich um Anstellung eines Superintendenten, um Reformation der Universität und Durchführung der Kirchenreformation 1540, 17. August. „Durchlauchtiger hochgeborner fürst, genediger Herr. etc. Dieweil wir wissen das e. f. g. von gott also begnadet das sie angenhomen, bekhennen, auch schutzcn und surdern*) gottes wort und rechten gottesdinst, wie dan einer christlichen obrifheit gebürt etc., dagegen falsche ler, heuchlerischen gottis- dinst und was mehr dem heylsamen wortt entfegen und ergerlich, wehren, abschaffen und gnediklich verkhumen etc., unß auch derhalben der heylige geist durch seine ordentliche Mittel in das ler- und predigtambt gesetzt, das wir in allen dingen was zu gottes ehr, trofft und heyl der armen gewissen dinstlich mit und durch geburliche ineiß suchen sollen etc., haben g. f. und H. wir geachtet, unß gebnren wolle e. f. g. untertheniflichen anzuzeigen nachfolgende artikel, diemnttig und unterthenig bittund, e. f. g. wollen solches von unß gnediklich vernehmen und hierinnen ein gnediqes und christliches einsehen thun etc. Zum ersten eynen tuglichen und christlich gelerten anschlichen man anher gen Leypstg zu einem superattendenten genediklich verordnen, nach und bey dem sich auch umbligunde kirchen hetten zu richten, trostes und radts zu holen. . Zum andern die universitet reformiren und gnediklich verschaffen laßen, das sie stch in alle Wege der christlichen ler, confeßion und apologia Ro. khey. m1.9) zu Augspurg etc. überantwort gemeß halten. Zum dritten ein christlich sormnlar durch rechte gotsurchtige, gelerte leutt gnediklich stellen laßen, dornach man sich in chesachcn und seilen richten und doch ettuchen armen gewissen helffen khondte, denn sonsten g. f. und H. alhie nit anderst in ehesachen denn vorhin unter dem pabstumb nach des pabst canoncs etc. gehandelt und die seile gerichtet wirdet. Zum virden das den parfußermonichen, die noch iren phariseyschen habitt tragen, und andern papistischen Pfaffen (die vil leutt also verfuren und ergern, ubel foit gottligen wort und den Heyligen sacramenten reden, predigt verachten) besolhen wurde, stch auch in alle Wege mit außziehuug der kappen, predigt gots Worts Horen und lernen etc., obenberurter christlicher ler und confeßion gleicharmig haltenn etc. und oblool g. f. und H. sollchs inen vorhin auch durch die Herren visitatores ernstlich zu thun_ gebotten, ist doch biß anher demselben nit nachgelebt. *t §und. /unfften ein gemein ernstlich gebott gnediklich wollten laßen publiciren 1 er lestrer und sehender gottes, das man doch gottes wortt und die hochwirdigen l) fördern. -) römischer kaiferl. Majestät.

7. Bd. 1 - S. 291

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 291 — sacramenta nit also iemerlich greulich lester und übet dorvon rede. Das wirbtt der allmechtige gott von e. f. g. ime laßen wolgefallen an lenem tag und etotkltch reichlich betonen, etc. , Datum Leypsig Dinstag nach aßumpcroms Marte 1540. E. f. g. unterthenige gehorsame caplen, iczt verordnete der kirchen zu Leypsig diener Johan Pfeffing, Balthasar Loy, Georgius Lisseg, Vincentins Stang." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Xi. Nr. 407.) b) Henoa Heinrich bestellt Johann Pseffinger zum ersten Superintendenten in Leipzig. } V ° V 1540, 24. August. Wirdiger über andechtiger. Es ist unser gnediges begern, ir wullet das ampt der superattendencz zu Leipczig, inmassen ir barczu verorbent, unbeschwert sein in Versorgung zu Halden, bis wir sulchs mit einem andern vorsehen und bestellen mögen; alsdann Wullen wir euch damit gnebiglich vorschonen, und thut uns in beme snnbers gefallen. Datum Leipczig am tage Bartholomei tnt Xl . Dem toirbigen unserm üben anbechtigen Hern Johan Pseffinger, superattenbent zu Leipczig." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Xi. Nr. 408.) 12. Reformation bet Schulen. 1540—1541. a) „Mit beit Kirchen hat man zugleich auch beybe Stabt-Schulen / die zu St. Nicolai . . . und die zu St. Thomä . . . reformiret, und angeordnet / die Kinder den Catechismum Lutheri mit den Biblischen Sprüchen und Evangelien von ^uqenb an zu lehren / die guten alten und von Herrn Luthero gestellte beutsche Evangelische Lieber zu singen und zu üben / und das Gebet allem zu Gott zu richten und auff das Heil. Verbienst Christi zu grünben. So ist auch gleich barnahls eine Mägbchen-Schule angerichtet / und eine erbare Christliche Frau angenommen worben / welche die jungen Mägbchen in den Christenthum / in Lesen und Schreiben und andern Weiblichen Wissenschaften unterweisen loite. (Webers Evangel. Leipzig.) b) „Die Stadt hat (1587) zwo feine toolerbaute Schulen, auch mit gelerten praeceptoribus vnb Schulmeistern, neben anberer notturfft reichlich versehen, Eyne zu 8. Thomas , do die anheimische und frembden armen Knaben , mit vleme vnterwiesen, Diese müssen in den Kirchen die Musicam oder Cantorey versorgen , Auch der verstorbenen Leichen mit geistlichen gesengen zu grabe beleiten.“ „ , „die andere zu 8. Nickias darinnen wohlhabender Burger Kinder und fremde” gleichfals in der furcht Gottes, Zucht und den Freyen Künsten mit allem fleisse informiret werden.“ Ober das1) Rechenschulen.“ „Ober das seindt vile deüzscher Schulen , do die Knaben rechnen und fein reiniglich schreiben lernen. “ („Warhaffrige Beschreibung der Stadt Leiptzigk etc. durch Ulrich Großen den Eltern etc. Anno Mdlxxxvii." — Ratsbibi. Rep. Ii, 139. — Vgl. Mangner, Leipziger W mkelschulen S. 19.) !) über das außerdem. 19*

8. Bd. 1 - S. 297

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 297 — furftentfaemen vorordent, und . . . haben wir unsern ampthmanne zne W-isens-ls und Doetor Ludwig Fachsse ordinario zue Leipzk befehd geben , wie ft« beneben . . . unsern awptmanne zue Leipzk euch an andern orten von unserntwegen Vorsorgen und vorgleichen sollen. Hyrnmb ist unser gened.gs begeren, ir wollet inen in deine gevolgig seyn und euch an dt)e orte, wie w,r °°-°rd-nt, begeben, äld-r ir vorsehen und vorsorget werden sollet, etc. - Datum Dresden sreitags nach Erasmi den 8 junii anno etc. Xliii. (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, X. Nr. 192.) b) Die Nonnen sollen in das Kloster Langendorf bei Weißenfels ziehen. 1543 8. Juni. (Aus einem Briefe des Herzogs an seinen Amimann zu Weißenfel«.) betten wir beschlossen sie an einen andern ort, als x) legen Langendes in das doster vor unser stadt Weisenfels gelegen zu vorordenen und aldar mit pillicher nottorft vorsehen und Vorsorgen lassen; sei derwegen unser genedrgs be-aeren, sie wolten uns in deine, inen selbst zum besten, gevolgig fern und dowrder nicht setzen. Und soll durch dich, unsern ampthman zue Wersenfels , die vororde-nunge zum allerforderlichsten bescheen, dormit die junckfrawen rn das closter zue Langendorf genommen und dorinne unterhalten werden . - - Ab es aber der ;nnck-frawen eins teils ader aller 2) gelegenheit nicht sein wolle stch fegen Langendorf zu begeben, so sollen unsere rete mit denselben handeln uf eine Pension lerhch^uf ore lebtage aus unserm ampt Leipzk ader auch aus unser kammer zu geben etc. (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, X. Nr. 193.) i) nämlich. 8) oder aller (Nonnen). c) Verhandlungen mit den Nonnen, die nicht ins Kloster Langendorf ziehen wollen. ' 1543, 17. Juni. (Bericht an den Herzog.) „Durchlauchter hochgeborner surfte —- Wir haben lants e. f. g- instruction ) mit den closterjuncksrawen zue Leipzigk gehandelt, dorunter ir viel vom adell, . . . und feint der junckfrauen alle zusammen, die noch wesentlich dorynne semt, neun-nndzwanzigk, dorunther feint neunzehen koerjunckfrauen und zehen leyhenschwestern. Dieweil sye aber nach vylem fceiffe nit zu bewegen gewest sich fegen Langendorst behandeln zu lassen, haben wir biß uff e. f. g- wolgefallen, zue ader abeschrieben, uns mit irer freundschafft2) und inen hiruff vorglychen. Der eptischin, welche ist eine von Erthmansdorff, Xxxii st; . . . Und hat der rath gewilligt, ir von dem erkaufften vorrathe zwu fuhe zu sehenden. Der alten eptischin, ist ein Pflugin von Zschocher und zweyundfunffzigk jhare profeffa gewest, dreissigf gülden. ... Der vorigen eptischin, einer von Haugwchs, vyr-huudert gülden bares geldis zue abesertigunge gegeben etc. Sonst den andern chorjunckfrauen idern3) dreissigf gülden weil ) sye leben, dan sye feint mehrnteils vorlebte alte Personen, die einstheils Lx, L, Xl, Xxxvi jhare und der wenigiste theil unter Xxx jharen dorynnen gewest, dorunther feint ir zwue nit wol bey fynnen und die eyne ein natürliche nerrin, die weren wol zu Vorsorgen ... , pj Aber die leyhenschwestern feint fehre alth und viel jhare im closter gewest, auch grosse arbeith gethan, die wollen an Xv fl. nit begnngigf fein; weil sye dan die andern junckfrauen hefftig vorbitten5) und dan noch ethwas redelichs hynnein-bracht, haben biß an e. f. g. wir iber uff ir lektage des jhares Xx fl. vorhaischen, i) Vgl. vor. Nr. ») Verwandtschaft. 8) jeder. 4) solange. 5) fürbitten.

9. Bd. 1 - S. 349

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 849 — auff sonderbaren von der hohen Landes Fürstlichen Obrikeit hierzu habenden Befehlich / bey Vermeidung vnnachlässlicher Straffe ernstlich verbieten lassen / Auch ... gar trewhertzige ermahnnngen von den Cantzeln in öffentlichen Predigten geschehen I ... mb aus Gottes Wort nach aller notdurfft erinnert worden / das solches vermummen / und dabey verführtes wüstes leben und vmblanffen eine schwere Sünde für Gott / und allen Ehrliebenden Menschen ein grewel / so auch die Göttliche allmacht nicht vngestrafft lasse / So haben wir doch mit schmertzen sehen und erfahren müssen / das solche Gebot und Verbot / auch aus Gottes Wort ernste und wolgemeinte erinnerung / nicht allein nichts geholffen / sondern solch grewlich und abschewlich verlarffen und vmblanffen viel mehr vberhand genommen / in deme das wüste rohe gesindlein / so weder der Hohen noch Niedrigen Obrigkeit gebot / weder geistliche noch weltliche ermahnnng und Verwarnung in acht genommen / sondern aus sonderlicher Vermessenheit gantz verächtlich hindan gesatzt / sich hauffeuweis und in grosser anzal zusammen rottiret / theils mit gar abschewlichen Larnen*) / theils in Weiber- und anderer vnflätigen und garstigen kleidnng / allerseits aber mit Rappiren / Cordilaschen2) / Sebeln und andern mördlichen Waffen / armiret und gerüstet / zu Tage und Nacht hernmb gezogen / dabey denn eines theils sich gantz ergerlicher geberden und anderer schandpossen gebrauchet / das es für züchtigen äugen und ohren zu sehen und anzuhören gantz abschewlich / und mehr Barbarischem Epieurischem leben und wesen gleich gesehen / als das es von einem getanfften Christen menschen solte gedacht / zu geschweige» vorgenommen und getrieben werden / So doch solche schandvogel bebenden sotten / ob sie gleich ihre angesicht und selber mit Larffen und vngewöhn-lichen kleidnngen für ehrliebenden Menschen verdecket / daß sie doch ihre vnzüchtige Epikurische hertzen und angesichter für der grossen Majestät Gottes / . . . nicht verdecken können / . . . Was auch offtmals für schreckliche und betrübte fälle sich dabey begeben und zugetragen / haben fromme Christenhertzen nicht ohne sonderbare betrübnis / diejenigen aber welche es betroffen / mit höchsten schmertzen und hertzenleid erfahren. Wann vns dann gegen Gott dem allmechtigen / vnser gnedigsten hohen Landes Fürstlichen Obrigkeit / in vnserm gewissen und gegen erbarn Leuten nicht znuerant-worten seyn wil / zu solcher mutwilligen Verachtung aller trewhertzigen ermah-nnngen / gebots vnnd Verbots lenger stillzuschweigen / noch angeregtem Epicurischen sichern leben und vmblanffen ferner zuzusehen / Auch der Magnificus Rector der löblichen Vniversitet allhier / . . . welcher nicht weniger als wir / an solchem vermummen / vmblauffen vnnd ergerlichem leben ensserst misfallen tragen / sich mit vns freundlich bereden und besprechen lassen I wie solcher leichtfertigst zu steuren vnnd zu wehren / . . . Als haben mit ermeltem Magnifico Herrn Rektorn . . . wir vns dahin verglichen und vereiniget I solch vmblauffen und vermummen gentzlichen zuverbieten und abzuschaffen. Wollen demnach . . . / allen vnsern Bürgern / Einwohnern und Vnterthanen . . . / hiemit aufferlegt und befohlen haben / das sie sich des verlarffens / ver- mummens und vmblanffens . . . / gentzlichen enthalten sollen. Würde aber jemand so vergessen und vermessen seyn / und sich mit Munt* merey / bekleidnng / Larffen und anderer leichtfertigkeit . . . / diesem Gebot zu- wider ' betreten lassen . . . / und hierin diesem ergerlichen beginnen Vorschub thun / der oder dieselbigen sollen nicht allein alsobald angegriffen / und bey feiten ge-!üret und gestecket ' sondern auch ohne einiges ansehen der Personen / vnnachieslich / J) Larven. 2) gekrümmte, messerartige Schwerter (cortelas).

10. Bd. 1 - S. 363

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 363 — lichen Gottesdienstes / wie auch des Rathhauses / Marcktes und anderer sowohl öffentlicher als Privat-Zusammenkunfft / ingleichen die ordentlichen Stadt-Prediger / in ihre Häuser zu bemühen / sich gäntzlich enthalten sollen; Und im Fall iemand dieser Verordnung zuwider handeln würde / sötte derselbe sofort . . . durch die Siechknechte ... ins Lazareth gebracht / hierüber auch dasselbige Hauß geschlossen und gesperret werden. Diesem nach haben / absonderlich an denen Marcktagen / gewisse Persohnen auff die in denen verdächtigen Häusern wohnende und denen das Ausgehen verbothen / fleißige Achtung geben / und wenn sie dergleichen angetroffen / wieder zurück in die Häuser treiben müssen. Die ordentlichen Leichenbegängnüsse wurden insgemein so am Tage als bey Nacht / ausgesetzet / theils damit die Leute aus verdächtigen Häusern sich nicht einfinden möchten / theils damit die Zusammenkunfft so vieler Leute in engen Häusern nicht etwas erregen solte / theils daß die Einwohner durch so viel Glockengeläute und stündlicher Ausführung derer Verstorbenen nicht mehr erschrecket würden." (Vogels Annales, S. 784 ff). 6. Reinigung der Pesthäuser. 1681. „Anno 1681. Zu Anfang dieses 1681sten Jahres haben die zu dem Ge-sundheitscoliegio bestellte Herren Deputaten zulängliche Verfügung gemacht / daß ' . . die inficirten Häuser genugsam gereiniget / und so dann wieder bezogen werden . . . Zu dem Ende sie einen Wagen und 1. Karren erkaufst / den Unrath und Geströhde bey Reinigung der inficiret gewesenen Häuser darauft aus der Stadt zuführen . . . Wenn demnach befunden worden / daß die in einem solchen inficirten Hause noch übrige Personen . . . genesen / so ist daß Hanß, 1. von oben biß unten aus durch alle Gemächer / Stuben / Kammern und Boden aus- und abgekehret / der Unflath und Kehricht / samt dem Bettstroh / alten Lumpen / . . . nnsanbern Betten und Geräthe zusammen gethan / und 2. durch die hierzu bestellten Fuhrknechte . . . anffm Wagen geladen / vors Peters-Thor auff die jo genandte ziemlich abgelegene Sanweyde über die Svieü- Brücke geführet / und daselbst verbrannt worden . . . Rach diesem haben die Reiniger das gantze Haus / alle Stuben und Kammern / auch Mobilien mit einer sonderlichen Räucher-Massa von Pech / Schwefel / Salpeter / und gehaspelten Horn präpariret / so in besondere hierzu gemachte grosse Keller geleget / mit Kühnholtz angebrennet / wohl durchräuchert / und alle Fenster und Thüren . . . zugehalten / damit der Rauch und Dampf sich nicht so bald . . . vermehren fönte . . . Nach diesem wurden alle Sogiamenter von denen hienu be-steueten Weibern wohl ausgescheuret." (Vogels Annales, S. 797.) 7. Einwirkung der Pest auf die Schulen. 1681. „Den 31. Oetobr. 1681. Demnach die im vorigen 1680. Jahr allhier regirende Pest in dem itztlauffenden wiederumb auffgehöret, auch, ob sie wol in unterschiedenen benachbarten orten ziemlich grassiret, doch in dieser Stadt, Gottlob nicht wrederumb eingerissen: alß haben schon vor vielen Monaten deswegen die Bürger und Einwohner allhier bald dieser bald jener mich ersuchen, ihre Kinder, so im versicherten Jahr bey abfchaffung classium inferiorum V. Vi. und Vii. sich der schul enthalten müssen, wiederumb anzunehmen: welches ich aber vor mich, weil E. E. Rath solches noch nicht wiederumb verwilliget, nicht thun können!
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