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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die deutschen Landschaften - S. 54

1896 - Trier : Lintz
54 Die Methodik des erdkundlichen Unterrichts. Grund hat. Ich frage weiter: „Von wem aber bezieht der Kauf- mann seine Waren?" -- Hauptsächlich aus den Fabriken. Sein Warenlager ist in diesem Jahre schneller erschöpft als sonst. Was thut er dann? Er giebt den Fabriken neue Aufträge zu Lieferungen. Dort laufen bald so viele Bestellungen ein, dass der Fabrikant sie kaum noch befriedigen kann. Er sieht sich gezwungen, den Fabrikbetrieb zu ver grössern und mehr Arbeiter ein- zustellen. Um solche zu erhalten, muss er vielleicht die Löhne erhöhen, und so wächst mit dem Verdienste des Land- mannes nicht nur der des Geschäftsmannes und des Fabrikanten, sondern auch der des Arbeiters. Der Versand der grössern Warenmengen, sowie der grössern Masse der Rohstoffe, die zu deren Herstellung erforderlich sind, giebt endlich gleichzeitig dem ganzen Verkehrsleben einen neuen Aufschwun g. Auch in ander er Richtung können wir die gü nstige Wir- kung einer guten Ernte verfolgen. Ein Landmann hat längst, den Entschluss gefasst, ein neues Wohnhaus und bessere Stal- lungen zu bauen. Der ungünstige Ausfall mehrerer Ernten hat ihn aber bisher abgehalten, sein Vorhaben auszuführen, da er sich nicht zu sehr in Schulden setzen wollte. Nachdem sich aber durch eine gute Ernte oder mehrere solche seine Verhältnisse gekräftigt haben, kann er die Ausführung seines Planes wagen (ebenso wirkt beim Kaufmann, beim Fabrikanten ein günstiger Geschäftsgang). Zahlreiche Handwerker bekommen dadurch Beschäftigung, und wenn das Vieh jetst bessere Stallungen erhält, so bringt dies dem Landmanne selbst wieder Nutzen. Oder ein anderer möchte sich gern neue Ackergeräte anschaffen, die es ihm möglich machen würden, seine Aecker zukünftig besser zu bebauen und sich dadurch grössere Erträge zu sichern. Auch er wartet vielleicht eine günstige Ernte ab und benutzt dann die grössere Einnahme dazu, um für die Zukunft den Bet ri e b seines Ackergeschäfts nutzbringender gestalten zu können. Der Unterschied, der zwischen wechselnden schlechten und guten Ernten der nämlichen Gegend besteht, ist als ein dauernd er vorhanden zwischen unfruchtbaren und fruch t- baren Gebieten, und der Unterschied zwischen den je nach der Ernte' wechselnden ungünstigen und günstigen Er- werbsverhältnissen der nämlichen Gegend wird zwischen jenen ein ständiger. Ist es nach einer solchen Vorbereitung durch An- knüpfung an heimatliche Verhältnisse, die der Schüler leicht verstehen und überschauen lernt, nicht möglich, ihm auch Verhältnisse der Fremde zu erklären und nach und nach seine Einsicht mehr zu ver all gem ei 11 e r n und zu befestigen*). *) Wenn im heimatkundlichen Unterricht das Erwerbsleben der Heimat hinreichend erörtert und beleuchtet worden ist, dann sind später solche längeren

2. Die deutschen Landschaften - S. 129

1896 - Trier : Lintz
Die schwäbisch-bayerische Hochebene. 129 deren gesamte Thätigkeit also, wie es ja im Sinne ihrer Aufgabe liegt, darauf gerichtet ist, die allgemeine Wohlfahrt des Landes zu heben. An der Spitze der Staatsverwaltung stehen unter dem Könige sechs König]. Staatsministerien. 1. Das Ministerium (les König]. Hauses und des Aeus- sern. Ihm ist die Sorge für die äussern Angelegenheiten des König 1. Hauses und für die Unterhaltung der Be- ziehungen zu andern Ländern, besonders zu solchen, in denen bayerische Unterthanen wohnen, übertragen. Ferner wer- den durch besondere Abteilungen des Ministeriums das Eisen- bahn-, Post- und Telegraphenwesen verwaltet. 2. Das Ministerium der Justiz. Ihm ist die Aufsicht über die Rechtspflege im Lande anvertraut. Der höchste Gerichts- hof Bayerns ist das oberste Landesgericht in München. Uuter diesem stehen die fünf Oberlandesgerichte, zahl- reiche Land- und Amtsgerichte, sowie die zur Aburteilung bestimmter Verbrechen abgehaltenen Schwurgerichte. 3. Das Ministerium des Innern. Land wir schaft (Ackerbau und Viehzucht), Gewerbe und Handel finden in ihm ihre Vertretung. Besonders wird in Bayern dem Ackerbau und der Viehzucht, als den beiden wichtigsten Nährzweigen, grosse Fürsorge zugewandt. Für Gewerbe und Handel sind in den ein- zelnen Bezirken Gewerbe- und Handelskammern eingerich- tet. Dem Ministerium des Innern unterstehen die Regierungs- und die untern Verwaltungsbehörden. Bayern ist in die acht Regierungsbezirke Oberbayern (München), Nie- derbayern (Landshut), Oberpfalz (Regensburg), Schwaben (Augsburg), Oberfranken (Bayreuth), Mittelfranken (Ans- bach), Unter franken (Wiirzburg) und Rh ein pfalz (Speyer) eingeteilt, die wieder in kleinere Verwaltungsbezirke zerfallen. 4. Das Ministerium für Kirchen- und Schulangelegen- heiten. In ihm werden die Angelegenheiten der katho- lischen und evangelischen Kirche geordnet und ferner durch den obersten Schulrat die Bildungsanstalten des Landes überwacht. Auch die Sorge für die öffent- liche Gesundheitspflege ist diesem Ministerium übertragen. Für die katholische Religion sind in Bayern zwei Erzbis- tümer, nämlich München -Freysing und Bamberg, sowie sechs Bistümer, nämlich Passau, Speyer, Regensburg, Eichstätt, Würzburz und Augsburg und für die evan- gelische Religion das Oberkonsistorium München und die drei Konsistorien Ansbach, Bayreuth und Speyer eingerichtet. 5. Das Ministerium der Finanzen. Seine Aufgabe ist die Verwaltung der Einkünfte des Landes an Steuern (di- rekten und indirekten) und Zöllen. Ihm sind auch die König], Banken, die zur Erleichterung des G e 1 d v er k eh r s eingerichtet sind, unterstellt.

3. Die deutschen Landschaften - S. 153

1896 - Trier : Lintz
Das schwäbisch-fränkische Stufenland. 153 stamme bewohnte Gebiet, also das ganze Neckarland, an. Ausser- dem fallen noch in den Rahmen der Landschaft kleine Gebietsteile von Baden, S a chse n - M ei n i n ge n , Sachsen - Coburg- Gotha, Sachsen-Weimar-Eisenach und Preussen. Württemberg" grenzt im Norden an Baden und Bayern, im Osten an Bayern, im Süden an Bayern, die hohenzol- lernschen Lande und Baden, im Westen an Baden. Der württembergische Staat hat eine Grösse von 19 503,7 qkm und eine Einwohnerzahl von 2 036 522. Stark 2ls der Bevölkerung gehören dem evangelischen, ungefähr */3 dem katholischen Glaubensbekenntnisse an. Der württembergische Staat vereinigt ungefähr die Gebiete in sich, welche im Mittelalter das Herzogtum Schwaben bildeten. Als dieses sich beim Untergange der Hohenstaufen in viele Gebiete zersplitterte, erwuchs er aus einem kleinen Ländchen allmählich zur jetzigen Grösse. Die Geschichte nennt uns einen Herrn von Württemberg mit Namen Kon rad zuerst im 11. Jahrhundert. Etwas später wird uns von einem Grafen von Württemberg, Ulrich 1. (1241 —65) berichtet. Er besass ein kleines Gebiet um Stuttgart, das sich aber schon unter seinem nächsten Nachfolger bedeutend vergrösserte. Auf dem Reichstage von Worms im Jahre 1495 wurde der Graf Eberhard im Hart zum Herzoge ernannt. Napoleon erhob das Land 1803 zum Kurfürstentum und 1806 zum Königreiche und gab ihm zugleich durch Einverleibung vieler freien Reichsstädte den doppelten Umfang. b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung. Das Königreich Württemberg. W ürttemberg ist wie Bayern eine konstitutionelle Monarchie, an deren Spitze ein König steht. Die Krone vererbt sich auf den ältesten Königssohn. Der jetzige Herrscher ist König Wilhelm Ii. Die Verfassung*) ist eine ähnliche wie die bayerische. Dem Könige steht ein Landtag zur Seite, der aus den beiden Kammern der Standesherrn und der Abgeordneten be- steht. In der erstem haben Sitz und Stimme die voll j ährige n Kgl. Prinzen, die volljährigen Häupter der Fürsten- und Grafenfamilien, sowie vom Könige ernannte Mit- glieder. Zu der zweiten Kammer gehören die gewählten Vertreter der Oberämter und der grössern Städte, sowie die Vertreter des ritterschaftlichen Adels, der evange- lischen und katholischen Kirche und der Universität. Das Kgl. Staat s m i ni s te ri u m hat folgende Zusammen- setzung : 1. Das Ministerium (les Kgl. Hauses, des Auswärtigen und des Yerkelirs. *) Hei beschränkter Zeit genügt der Hinweis auf die Aehnlichkeit mit der Verfassung Bayerns. Kerp, begründ.-vergleich. Erdkunde, I. Bd. 11

4. Die deutschen Landschaften - S. 182

1896 - Trier : Lintz
182 Die deutschen Landschaften. Elsass - Lothringen, das nur mit Lothringen in dem Rahmen der Landschaft liegt, grenzt im Norden an die Rhein- provinz und an Bayern, im Osten an Baden, im Süden an die Schweiz und im Westen an Frankreich. Es hat einen Flächeninhalt von 14509,5 qkm und eine Einwohnerzahl von 1 603 506 (110,5 a. 1 qkm), wovon fast 4/5 dem katholi- schen Bekenntnisse angehören. Zur Rheinprovinz (s. folg. Landschaft) gehört das Gebiet der unt'ern Saar. b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung. Das Reichsland Elsass-Lothringen. Elsass-Lothringen, erst, seit 1871 wieder mit D e u t. sc li- la n d vereinigt, bildet keinen selbständigen Staat, sondern ist ein deutsches Reichsland, in welchem dem deutschen Kaiser die Ausübung der höchsten Regierungsgewalt zusteht. Er über- trägt diese jedoch einem Statthalter, der in Strassburg wohnt, und dem ein Staatsrat zur Seite gestellt ist. Die Gesetzgebung vollzieht der deu ts c h e K a is er. Die Gesetze müssen jedoch vorher die Zustimmung der Landes- kammer gefunden haben. In diese entsenden die Bezirkstage von Oberelsass, Unterelsass und Lothringen 34 Mitglieder, die vier Städte Strassburg, Metz, Mülhausen und Colmar, sowie die 20 Land- kreise je ein Mitglied. Das Ministerium besteht aus drei Abteilungen, näm- lich 1. des Innern, 2. der Justiz und des Kultus und 3. der Finanzen, der Landwirtschaft und der Domänen. Jeder Abteilung steht ein Unterstaatssekretär und dem ganzen Ministerium ein Staatssekretär vor. Die Angelegenheiten der katholische n Kirche werden durch die Bischöfe zu Strassburg und Metz, die der evange- lischen durch das Oberkonsistorium zu Strassburg ver- treten. Zur Beaufsichtigung der Schulen ist ein Oberschul-Rat eingerichtet worden. Der Rechtspflege dienen 6 Landgerichte und das 0 b er 1 an d esge r i c h t zu Colmar. In Elsass-Lothringen liegen zwei Armeekorps in Garnison, das 15., dessen Generalkommando sich in Strassburg, und das 16., dessen Generalkommando sich in Metz befindet. Strass- burg und Metz sind starke Festungen. Kleinere befestigte Plätze sind Breis ach und Diedenhofen.

5. Die deutschen Landschaften - S. 245

1896 - Trier : Lintz
Das hessische und Weser-Bergland. 245 Klima (mittl. Jährest. 8 — 9 o C) und einem fruchtbareren Erd- reiche, nämlich dem lehmartigen Verwitterungsboden des Buntsand- steines, ist das untere Eichsfeld viel mehr zum Anbau ge- eignet. Feldfrüchte der verschiedensten Art gedeihen, selbst Ta- bak wird gebaut. Die Umgegend von Duderstadt wird sogar wegen ihrer Fruchtbarkeit die goldene Mark genannt. — Der Ackerbau ist mehr verbreitet und lohnender. Wenn trotzdem auch in dem u nt er n E i c h sf el d e die wirt- schaftlichen Verhältnisse keine günstigen sind, so liegt der Grund hierfür in der zu starken Bevölkerung. Die ärmere Bevöl- kerung wandert ebenfalls zur Sommerzeit in andere Gegenden, wo es an Arbeitskräften für die Feldarbeit fehlt. Viele Eichsfelder ziehen auch als Hausierer oder als Musik anten durchs Land, um auf diese Weise den Lebenserwerb zu finden. Grössere Orte giebt es auf dem Eichsfelde wenige. Ziem- lich in der Mitte des ganzen Gebietes liegt an der Leine die grösste unter ihnen, Heiligen stadt. Das Gebiet der obern Leine (zwischen der Leine und dem Harze). Das Gebiet der Leine gehört, soweit diese durch die Land- schaft fliesst, der Trias an. Ihr Thal selbst ist meistens Keuper- b o d e n und also fruchtbar. Desgleichen sind die T h ä 1 e r ihrer Z u fl üs s e, sowie die eiförmig gestaltete H i 1 s m u 1 d e (zwi- schen Weser und Leine) und das westliche Vorland des Harzes durch grosse Fruchtbarkeit ausgezeichnet. Der Anbau ist lohnend und kann sich auch auf Weizen und Zuckerrüben erstrecken. Ebenso wird stellenweise Tabak- (in der Hilsmulde), Flachs- und Obstbau (bei Ahlfeld) betrieben. — Blühender Ackerbau. Infolge des starken Betriebes des Ackerbaues ist der Pferde- bestand ein ziemlich grosser. Die Rindviehzucht wird mit- telmässig, Schaf- und Schweinezucht werden dagegen stärker betrieben. Für die Schafzucht ist der Umstand günstig, dass der Grundbesitz meistens zu grossen Gütern vereinigt ist. — Viehzucht. Wie an der Weser sind auch in diesem Buntsandsteingebiete zahlreiche Steinbrüche in Betrieb. Wenn man von Holz- minden nach Kreiensen (Strecke Soest — Magdeburg) fährt, kommt man an vielen Steinhauereien vorbei, in denen der Buntsandstein zu Bausteinen zubehauen wird. — Gewinnung von Bausteinen. Von Gewerben ist in dem Gebiete das Wollengewerbe verbreitet, für das ja die Schafzucht zum Teil die Rohstoffe liefern kann. Die bedeutendsten W o 11 s pi n n er ei en und -w e be- rcien giebt es in Einbeck an der Leine (im Mittelalter war das Einbecker Bier berühmt) und in O'sterode am westlichen Fusse des Harzes. Auch für die Papierbereitung giebt es bedeu-

6. Die deutschen Landschaften - S. 228

1896 - Trier : Lintz
228 Die deutschen Landschaften. Die Rheinprovinz setzt sich vornehmlich zusammen aus dem frühern Erzbistum Köln, dem Bist u me Trier, den Herzogtümern Jülich. Kleve und Berg und aus den Abteien Essen und Werden. Von diesen Gebieten gelangte zuerst das Herzogtum Kleve in Preussens Besitz. Es geborte zu dem Erbanteile, welcher im Jahre 1614 von den jülich - klevischen Ländern dem damaligen Kurfürstentum Brandenburg zuerkannt wurde. 1702 fiel diesem auch die Grafschaft Mörs nebst Krefeld und 1713 ein Teil von Geldern zu. Im Jahre 1794 ging aber die ganze linke Seite der Rheinprovinz an Frankreich verloren, während auf der rechten Rheinseite Preussen um die Abteien Essen und Werden vergrössert wurde. Durch Beschluss des Wiener Kongresses im Jahre 1815 wurde die Rheinprovinz fast in ihrem jetzigen Umfange als preussisches Gebiet bezeichnet. b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung. Die Rheinprovinz und der preussische Staat. Ein Einrichtungen des preussischen Staates, zu dem die Rheinprovinz gehört, sind ähnliche wie die Bayerns und Württembergs. Auch Preussen ist eine durch eine Verfassung ein- geschränkte oder konstitutionelle Monarchie, an deren Spitze ein König steht. Der jetzige preussische König, aus dem Herrscherhause der Hohenzollern , heisst Wilhelm Ii. (regiert seit 1888). Die Krone vererbt sich auf den ältesten Prinzen. Das Recht der Gesetzgebung teilt der König mit dem Landtage. Dieser gliedert sich in des Haus der Abgeord- neten und in das Herrenhaus. Die Mitglieder des Abgeord- netenhauses werden vom Volke gewählt und zwar durch indirekte Wahl und jedesmal auf 5 Jahre. Die Mitglieder des Herrenhauses setzen sich aus gr o s s j ä hr ige n K ö n i g 1. Prinzen, aus 64 e r fo- lie h en Mitgliedern, aus den Vertretern der grössern Städte, der Universitäten u. s. w. sowie aus vom Könige berufe- nen Männern zusammen. Das König], preussische Staatsministerium besteht aus zehn Abteilungen, nämlich aus den Ministerien des Kgl. Hauses, der auswärtigen Angelegenheiten, der geist- lichen-, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, der Finanzen, des Handels (sowie des Berg- und Hütten- wesens), der Gewerbe und öffentlichen Arbeiten, des Innern, der Justiz, des Krieges und der landwirtschaft- lichen Angelegenheiten. Der preussische Staat ist in Provinzen (13) eingeteilt. An der Spitze einer jeden Provinz steht ein Oberpräsident, dem der Provinziairat zur Seite gestellt ist. An der Verwaltung der Provinz nimmt ferner der Provi nz i alian dt ag teil. Der Oberpräsident der Rheinprovinz hat seinen Sitz in Koblenz. Der Provinziallandtag hält seine Sitzungen in Düsseldorf ab. Die wichtigsten Einrichtungen, die wir bei jeder Provinz zu betrachten haben, sind das weltliche und kirchliche Ver-

7. Die deutschen Landschaften - S. 280

1896 - Trier : Lintz
280 Die deutschen Landschaften. vorherrscht. In der Zeit der schlesischen Unabhängigkeit be- gannen auch die Gewerbe zu blühen. S chiesi sc Garne, Leinwand und T uche fanden ihren Weg nach fremden Ländern, und Breslau wurde ein w i c h ti g e r M es s ort für den Tuch- handel. Durch den heldenmütigen Widerstand, welchen der schlesische Herzog Heinrich Ii. den eingedrungenen M o n g o 1 en entgegensetzte, ward zwar die Ueberflutung Deutschlands, und des übrigen Europa durch dieses wilde Asiatenvolk verhütet; sein Helden- tod in der Schlacht bei Wahlstatt (1241) hatte aber für Schlesien selbst üble Folgen, indem es sich jetzt in viele kleine Herzogtümer auflöste, die im 14. Jahrhundert sämtlich in die Abhängigkeit der b ö hm iscli en Krön e gerieten. Wi e d e r drohte de u t scher Sitte, Sprache und Kultur der U n t erg an g durch das Vor- dringen des czechischen Einflusses von Böhmen her. Unsägliche Leiden brachten der Hussitenkrieg und der 30jähr. Krieg über das Land, und erst als es durch die schlesischen Kriege Friedrichs des Grossen (1740—42, 1744—45, 1756—63) in p r e u s s is eh en Besitz kam, begann für dasselbe eine Zeit wirt- schaftlicher Blüte. Durch Friedrich den Grossen, der der neuerworbenen Provinz eine grosse Fürsorge zu teil werden liess, wurde die Bebauung des Landes gefördert, die Aus- beute der reichen mineralischen Schätze in gros ser m Umfange begonnen und den alten schlesischen Gewerben, der Spin- nerei und Weberei, wieder der Anstoss zu einer kräftigen Entwicklung gegeben. Heute gilt Schlesien als eine der reich- sten und wertvollsten Landschaften Deutschlands. Kultureigentiimlichkeiten: Art der Besiedelung und Bauart der Wohnungen, Abstammung und Sprache der Bewohner, ihre körperlichen und geistigen Eigenschaften. Da die deutsche Bevölkerung vorwiegend eine im Verlaufe des Mittelalters aus verschiedenen Gegenden Deutschlands zugezogene ist, tritt in der Art der Besiedelung des Landes, sowie in der Bau- art der Wohnungen eine besondere Stammeseigentümlichkeit nicht bestimmt hervor. Die Ackerländereion sind meistens zu grossen Gütern vereinigt, und die einzelnen Gutsbezirke bilden selb- ständig e b ür g er 1 i c li e Gemeinden, in denen der Gutsherr nicht bloss amtliche Gewalt, sondern auch die Rechte eines Patro- natsherrn über Kirche und Schule hat. In den Ackerbaugebieten haben sich meistens die Ortschaften um die Gutshöfe herum angesiedelt. Nur für eine beschränkte Menschenmenge, näm- lich als zur Bewirtschaftung der Güter nötig ist, bieten solche Gegenden Raum (auf 1 qkm kommen höchstens bis zu 100 E.). Eine sehr dichte Bevölkerung finden wir dagegen in den Industrie- bezirken, besonders am Saum des Sudetengebirges, in dessen Thäler hinein sich die langen Weberdörfer erstrecken.

8. Die deutschen Landschaften - S. 412

1896 - Trier : Lintz
m Die deutschen Landschaften. grade 55 V» und umfasst also etwa 8 Breitengrade ; im W reicht es bis zum 6. und im O bis annähernd zum 23. Längengrade, so dass seine Ausdehnung in dieser Richtung hin 17 Grade beträgt. b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung. Die Bundesverfassung des deutschen Reiches bestimmt, dass der König vonpreussen zugleich den Titel, die Würde und die Rechte eines deutschen Kaisers hat. An der Reichsgesetzgebung wirken Bundesrat und Reichstag mit. Durch die Reichsgesetzgebung werden folg. Angelegenheiten geregelt : 1) Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungsverhältnisse (m. Ausn. v. Bayern), Staatsbürgerrecht, Presswesen und Fremdenpolizei, Gewerbebetrieb und Versiche- rungswesen, Kolonisation und Auswanderung; 2) Zoll- und Handelsgesetzgebung und Reichssteuern ; 3) Mass-, Münz- und Gewichtssystem und Ausgabe von Papier- geld; 4) das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigentums ; 7) der Schutz des deutschen Handels, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge im Auslande, die Einrichtung von Konsulaten; 8) das Eisenbahn- wesen (unter einigen Beschränkungen in Bayern) und die Anlage von Land- und Wasserstrassen zum Zwecke der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb, die Wasserzölle und Seeschiffahrtszeichen ; 10) das Post- und Telegraphenwesen (in Bayern und Württemberg unter Be- schränkungen); 11) die Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt ; 12) die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) das gesamte bürgerliche Rechi, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14) das Militärwesen des Beichs und die Kriegsmarine; 15) Die Medizinal- und Veterinärpolizei; 16) Das Press- und Vereinswesen. Die Befugnisse und Rechte des deutsche» Kaisers sind folgende: 1) Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, kann im Namen desselben Krieg erklären und Frieden schliessen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten eingehen, Gesandte beglaubigen und empfangen. (Doch ist zur Kriegserklärung die Einwilligung des Bundesrates nötig, es sei denn, dass das Reich von andern Staaten angegriffen wird). 2) Der Kaiser ist der 0 b e r b e - fehlshaber d es R eie h s h e e r e s und der Kriegsmarine. 3) Er hat das Recht, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schliessen. (Die Berufung des Bundesrates muss er- folgen, sobald es von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird). 4) Ihm steht ferner die Ausfertigung und Verkünd igung der Reichsgesetze, sowie die Ueb erwach un g ihrer Ausführung zu. Der regierende deutsche Kaiser heisst Wilhelm Ii. (reg. seit 1888). Der Bundesrat, der über die Gesetze beschliesst, die dem Reichstage zur Beratung vorgelegt werden sollen oder von diesem bereits fertig gestellt worden sind, besteht aus den Vertretern der deutschen Bundesstaaten. Von den 58 Stimmen entfallen auf Preussen 17, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg je 5, auf Baden und Hessen je 3, auf Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg je 2, auf die übrigen (m. Ausn. v. Elsass-Lothringen) je 1. Den Vorsitz im Bundes- rate überträgt der Kaiser dem von ihm ernannten Reichskanzler, der aber wieder durch jedes andere Mitglied vertreten werden kann. Der Reichstag stellt die Vertretung des deutschen Volkes bei der Beratung von Reichsangelegenheiten dar. Er besteht aus 397 Mitgliedern, deren Wahl auf direktem und geheimem Wege durch Stimmzettel erfolgt. Wähler ist jeder Deutsche, der 25 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Rechte ist. Für die Personen des aktiven Soldatenstandes ruht die Wahlberechtigung. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder deutsche Bürger, der 25 Jahre alt ist, selbst das Wählerrecht besitzt und seit einem Jahre in einem Bundesstaate wohnt Durchschnittlich wird für je 100 000 Einw. ein Abgeordneter gewählt. Die Wahl des Reichstages geschieht für die Dauer von 5 Jahren. Eine früh- zeitigere Auflösung desselben kann nur durch Beschluss des Bundesrates unter

9. Die deutschen Landschaften - S. 414

1896 - Trier : Lintz
414 Die deutschen Landschaften. Im ganzen deutschen Reiche besteht die allgemeine Wehrpflicht, d. h. alle Bürger im Alter von 17 his 45 Jahren können im Falle eines Krieges zur Fahne einberufen werden, und die zum Militärdienste Tauglichen sind vom 20. Lebensjahre an verpflichtet, eine Zeit lang im stehenden Ì leere zu dienen. Die Militärdienstzeit dauert bei der Infanterie 2 Jahre, hei den übrigen Waffen- gattungen 3 Jahre. Die Zugehörigkeit des Soldaten zum stehenden Heere dauert 7 Jahre. Dann tritt er in die Landwehr über, in welcher er bis zum vollen- deten 39. Lebensjahre verbleibt und zwar zuerst 5 Jahre in der Landwehr 1. Aufgebots und die übrige Zeit in der Landwehr 2. Aufgebots. Vom 39. Lebens- jahre an gehört er bis zum 45. noch dem Landsturm an. üobersicbt über die bedeutungsvollsten Knltni anfgaben, welche in den verschiedenen deutschen Staaten und unter den ver- schiedenen Herrschern zum Besten des deutschen Volkes unter- nommen und eelöst wurden. Staaten Fürsten Kulturarbeiten Zeit Kosten Wirtschaftliche Vorteile I £ o S Massenhafte Ansiedelung deutscher Kolonisten aus Westfalen, Holland, Flan- dern und Franken in der Mark Brandenburg. Um 1150 ? Gründung v. Dörfern u. Städten i. d. Mark Bran- denburg, sow. Aufblühen v. Ackerbau u. Viehzucht, von Gewerbe u. Handel. c 1 Markgrafen Joli.i.(1220— 66)u.ottoiii. (—1267). Ansiedel, deutscher Ko- lonisten in den neu er- worbenen Gebieten öst- lich der Oder ; Gründung der Städte Köln an der Spre (1237), Berlin (1244) u. Frankfurt a. d. 0.(1244). Um 1250 ? Aufblühen des Erwerbs- lebens und Hebung des Wohlstandes. « s Kurf. Friedr.l (1598 — 1608 u.joh.sigism (1608—1619) Bau des Finow - Kanals. 1602—1620 ? Schiffahrtsverbindung zwischen Oder n. Havel. á J ■s 2 assr Kurfürst Friedrich llielm (1640—1688). Ansiedelung zahlreicher Kolonisten, z. B. von 17 000 Salzburgern in Ostpreussen, wo 6 Städte und 332 Dörfer neu auf- gebaut wurden, Anlage von Musterwirtschaften (Holländereien), Entwäs- serung von Ländereien an der Havel, Dosse und Netze. Von 1640 an. ? liebung des Ackerbaues, der Viehzucht, des Obst- und Gemüsebaues. 'S :0 M o Bau des 23 km langen Müllroser oder Friedrich- Wilhelm-Kanals. Eröffnung 1669 ? Schiffahrtsverbindung der Spree (Berlins) mit der Oder. S <x> u edr. Wil- .3—1740). Entwässerung des 125000 hä grossen havel- ländischen Luchs. 1718—1725 ? Gewinnung einer frucht- baren Landstrecke für den Anbau. A o 'o &D :0 M Köllig Fri helml.(171 Anlage von Baumschulen auf allen Königl. Gütern, Anpflanzung von Hun- derttausenden v. Bäumen. 1713—1740 ? Hebung der Baumzucht, besonders der Obstbaum- zucht.

10. Die deutschen Landschaften - S. 102

1896 - Trier : Lintz
102 Die deutschen Landschaften. hat eine Einwohnerzahl von 2 917 754*). Von der Bevölkerung gehören etwa 3/ö dem protestantischen und etwa 2/ö dem katholischen Glaubensbekenntnisse an. b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung. Die Schweiz ist eine Republik. Man nennt die Verfassung eines Staates eine republikanische, wenn in ihm nicht ein Fürst, der aus einem zur Thronfolge berechtigten Fürstenhause stammt, die höchste Regierungsgewalt ausübt, sondern ein Präsident, der auf eine bestimmte Zeit gewählt wird. In der Schweiz ge- schieht dessen Wahl nicht unmittelbar durch das Volk, sondern er wird aus der Mitte der Bundesversammlung bezeichnet und zwar immer nur auf ein Jahr. Letztere wird zur Gesetzeslesung, d. h. zur Beratung über den Erlass neuer oder über die Abände- rung bestehender Gesetze einberufen. Sie besteht aus zwei K a m m e r n , aus dem National rat und dem S t ä n d e r a t. In ersterer sind die Schweizer Kan tone verhältnismässig, in letzterer gleichmässig vertreten. Jedes Bundesgesetz muss ferner der Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn hierzu der Antrag durch 30 000 Bürger oder acht Kantone gestellt wird. Die Ausübung der Regierungsgewalt ist dem Bundesrat übertragen. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Bundesversammlung auf je 3 Jahre gewählt werden. Den Vor- sitz in ihm führt der Bundespräsident. Bundeshauptstadt ist Bern. Die republikanische Verfassung erklärt sich aus der geschicht- lichen Entwicklung des Landes. In früherer Zeit zerfiel die Schweiz, wie das übrige Deutschland, in viele kleine Herrschaften, sowohl weltliche als auch geist- liche. Als die Habsburger in den Besitz der deutschen Kaiserkrone kamen, suchten sie zur Vergrösserung ihrer Hausmacht auch schweizerische Gebiete zu erwerben. Die kaiserlicheu Vögte stiessen aber in den drei um den Vierwald- stätter See gelegenen, fast nur von Hirtenvölkern bewohnten Waldstätten Uri, Schwyz und Unterwaiden auf grossen Widerstand. Zur Wahrung ihrer Freiheit und ihrer alten Rechte schlössen letztere am 1. Aug. 1291 einen Bund. Die Schweizer bemächtigten sich der in ihrem Lande erbauten Zwingburgen (1308) und errangen bei Morgarten über das Heer Leopolds von Oesterreich einen glänzenden Seeg. Dem Bunde der drei Waldstätten oder Urkan- tone, der nach dem Ländchen Schwyz benannt wurde, schlössen sich noch im 14. Jahrhundert 5 andere, nämlich Luzern, Zürich, Glarus, Zug und B e r n an, so dass ihre Zahl jetzt 8 betrug (darunter 4 Länder und 4 Städte). Bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts vermehrte sich die Zahl auf 13, indem noch Freiburg, Solothurn, Basel, Sc h äff hausen und Appenzell hinzutraten. Sie bildeten die 'Eidgenossenschaft. Mit den später noch hinzugekommenen, teils durch Krieg erworbenen, teils freiwillig zugetretenen Gebieten zählt der Staat jetzt 22 Kantone, von welchen 15 eine vorwiegend deutsch und 7, nämlich die westlichen, eine vorwiegend französisch redende Be- völkerung haben. Im Jahre 1815 hatte er seinen jetzigen Umfang erreicht. Die Verwaltung dieses schweizerischen Bundesstaates erwies sich als sehr schwierig, *) Zählung vom Jahre 1888; nach einer Zusammenstellung kantonaler Aufzeichnungen betrug sie am Ende des Jahres 1894 2 984 800.
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