54
Die Methodik des erdkundlichen Unterrichts.
Grund hat. Ich frage weiter: „Von wem aber bezieht der Kauf-
mann seine Waren?" -- Hauptsächlich aus den Fabriken. Sein
Warenlager ist in diesem Jahre schneller erschöpft als sonst. Was
thut er dann? Er giebt den Fabriken neue Aufträge zu Lieferungen.
Dort laufen bald so viele Bestellungen ein, dass der Fabrikant
sie kaum noch befriedigen kann. Er sieht sich gezwungen, den
Fabrikbetrieb zu ver grössern und mehr Arbeiter ein-
zustellen. Um solche zu erhalten, muss er vielleicht die Löhne
erhöhen, und so wächst mit dem Verdienste des Land-
mannes nicht nur der des Geschäftsmannes und des
Fabrikanten, sondern auch der des Arbeiters. Der
Versand der grössern Warenmengen, sowie der grössern Masse
der Rohstoffe, die zu deren Herstellung erforderlich sind, giebt
endlich gleichzeitig dem ganzen Verkehrsleben einen neuen
Aufschwun g.
Auch in ander er Richtung können wir die gü nstige Wir-
kung einer guten Ernte verfolgen. Ein Landmann hat längst,
den Entschluss gefasst, ein neues Wohnhaus und bessere Stal-
lungen zu bauen. Der ungünstige Ausfall mehrerer Ernten hat ihn
aber bisher abgehalten, sein Vorhaben auszuführen, da er sich
nicht zu sehr in Schulden setzen wollte. Nachdem sich aber durch
eine gute Ernte oder mehrere solche seine Verhältnisse gekräftigt
haben, kann er die Ausführung seines Planes wagen (ebenso wirkt
beim Kaufmann, beim Fabrikanten ein günstiger Geschäftsgang).
Zahlreiche Handwerker bekommen dadurch Beschäftigung,
und wenn das Vieh jetst bessere Stallungen erhält, so bringt dies
dem Landmanne selbst wieder Nutzen. Oder ein anderer möchte
sich gern neue Ackergeräte anschaffen, die es ihm möglich
machen würden, seine Aecker zukünftig besser zu bebauen und
sich dadurch grössere Erträge zu sichern. Auch er wartet vielleicht
eine günstige Ernte ab und benutzt dann die grössere Einnahme
dazu, um für die Zukunft den Bet ri e b seines Ackergeschäfts
nutzbringender gestalten zu können.
Der Unterschied, der zwischen wechselnden schlechten
und guten Ernten der nämlichen Gegend besteht, ist als
ein dauernd er vorhanden zwischen unfruchtbaren und fruch t-
baren Gebieten, und der Unterschied zwischen den je nach
der Ernte' wechselnden ungünstigen und günstigen Er-
werbsverhältnissen der nämlichen Gegend wird zwischen
jenen ein ständiger.
Ist es nach einer solchen Vorbereitung durch An-
knüpfung an heimatliche Verhältnisse, die der Schüler
leicht verstehen und überschauen lernt, nicht möglich, ihm auch
Verhältnisse der Fremde zu erklären und nach und nach
seine Einsicht mehr zu ver all gem ei 11 e r n und zu befestigen*).
*) Wenn im heimatkundlichen Unterricht das Erwerbsleben der Heimat
hinreichend erörtert und beleuchtet worden ist, dann sind später solche längeren
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit], T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung]]
Die schwäbisch-bayerische Hochebene.
129
deren gesamte Thätigkeit also, wie es ja im Sinne ihrer Aufgabe
liegt, darauf gerichtet ist, die allgemeine Wohlfahrt des
Landes zu heben. An der Spitze der Staatsverwaltung
stehen unter dem Könige sechs König]. Staatsministerien.
1. Das Ministerium (les König]. Hauses und des Aeus-
sern. Ihm ist die Sorge für die äussern Angelegenheiten
des König 1. Hauses und für die Unterhaltung der Be-
ziehungen zu andern Ländern, besonders zu solchen, in
denen bayerische Unterthanen wohnen, übertragen. Ferner wer-
den durch besondere Abteilungen des Ministeriums das Eisen-
bahn-, Post- und Telegraphenwesen verwaltet.
2. Das Ministerium der Justiz. Ihm ist die Aufsicht über
die Rechtspflege im Lande anvertraut. Der höchste Gerichts-
hof Bayerns ist das oberste Landesgericht in München.
Uuter diesem stehen die fünf Oberlandesgerichte, zahl-
reiche Land- und Amtsgerichte, sowie die zur Aburteilung
bestimmter Verbrechen abgehaltenen Schwurgerichte.
3. Das Ministerium des Innern. Land wir schaft
(Ackerbau und Viehzucht), Gewerbe und Handel finden in ihm
ihre Vertretung. Besonders wird in Bayern dem Ackerbau und
der Viehzucht, als den beiden wichtigsten Nährzweigen, grosse
Fürsorge zugewandt. Für Gewerbe und Handel sind in den ein-
zelnen Bezirken Gewerbe- und Handelskammern eingerich-
tet. Dem Ministerium des Innern unterstehen die Regierungs-
und die untern Verwaltungsbehörden. Bayern ist in die
acht Regierungsbezirke Oberbayern (München), Nie-
derbayern (Landshut), Oberpfalz (Regensburg), Schwaben
(Augsburg), Oberfranken (Bayreuth), Mittelfranken (Ans-
bach), Unter franken (Wiirzburg) und Rh ein pfalz (Speyer)
eingeteilt, die wieder in kleinere Verwaltungsbezirke zerfallen.
4. Das Ministerium für Kirchen- und Schulangelegen-
heiten. In ihm werden die Angelegenheiten der katho-
lischen und evangelischen Kirche geordnet und ferner
durch den obersten Schulrat die Bildungsanstalten
des Landes überwacht. Auch die Sorge für die öffent-
liche Gesundheitspflege ist diesem Ministerium übertragen.
Für die katholische Religion sind in Bayern zwei Erzbis-
tümer, nämlich München -Freysing und Bamberg, sowie
sechs Bistümer, nämlich Passau, Speyer, Regensburg,
Eichstätt, Würzburz und Augsburg und für die evan-
gelische Religion das Oberkonsistorium München und
die drei Konsistorien Ansbach, Bayreuth und Speyer
eingerichtet.
5. Das Ministerium der Finanzen. Seine Aufgabe ist die
Verwaltung der Einkünfte des Landes an Steuern (di-
rekten und indirekten) und Zöllen. Ihm sind auch die König],
Banken, die zur Erleichterung des G e 1 d v er k eh r s eingerichtet
sind, unterstellt.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
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Das schwäbisch-fränkische Stufenland.
153
stamme bewohnte Gebiet, also das ganze Neckarland, an. Ausser-
dem fallen noch in den Rahmen der Landschaft kleine Gebietsteile
von Baden, S a chse n - M ei n i n ge n , Sachsen - Coburg-
Gotha, Sachsen-Weimar-Eisenach und Preussen.
Württemberg" grenzt im Norden an Baden und Bayern,
im Osten an Bayern, im Süden an Bayern, die hohenzol-
lernschen Lande und Baden, im Westen an Baden.
Der württembergische Staat hat eine Grösse von 19 503,7
qkm und eine Einwohnerzahl von 2 036 522. Stark 2ls der
Bevölkerung gehören dem evangelischen, ungefähr */3 dem
katholischen Glaubensbekenntnisse an.
Der württembergische Staat vereinigt ungefähr die Gebiete in sich, welche
im Mittelalter das Herzogtum Schwaben bildeten. Als dieses sich beim
Untergange der Hohenstaufen in viele Gebiete zersplitterte, erwuchs er aus
einem kleinen Ländchen allmählich zur jetzigen Grösse. Die Geschichte nennt
uns einen Herrn von Württemberg mit Namen Kon rad zuerst im 11.
Jahrhundert. Etwas später wird uns von einem Grafen von Württemberg,
Ulrich 1. (1241 —65) berichtet. Er besass ein kleines Gebiet um Stuttgart,
das sich aber schon unter seinem nächsten Nachfolger bedeutend vergrösserte.
Auf dem Reichstage von Worms im Jahre 1495 wurde der Graf Eberhard
im Hart zum Herzoge ernannt. Napoleon erhob das Land 1803 zum
Kurfürstentum und 1806 zum Königreiche und gab ihm zugleich durch
Einverleibung vieler freien Reichsstädte den doppelten Umfang.
b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung.
Das Königreich Württemberg.
W ürttemberg ist wie Bayern eine konstitutionelle
Monarchie, an deren Spitze ein König steht. Die Krone
vererbt sich auf den ältesten Königssohn. Der jetzige Herrscher
ist König Wilhelm Ii.
Die Verfassung*) ist eine ähnliche wie die bayerische.
Dem Könige steht ein Landtag zur Seite, der aus den beiden
Kammern der Standesherrn und der Abgeordneten be-
steht. In der erstem haben Sitz und Stimme die voll j ährige n
Kgl. Prinzen, die volljährigen Häupter der Fürsten-
und Grafenfamilien, sowie vom Könige ernannte Mit-
glieder. Zu der zweiten Kammer gehören die gewählten
Vertreter der Oberämter und der grössern Städte, sowie
die Vertreter des ritterschaftlichen Adels, der evange-
lischen und katholischen Kirche und der Universität.
Das Kgl. Staat s m i ni s te ri u m hat folgende Zusammen-
setzung :
1. Das Ministerium (les Kgl. Hauses, des Auswärtigen
und des Yerkelirs.
*) Hei beschränkter Zeit genügt der Hinweis auf die Aehnlichkeit mit der
Verfassung Bayerns.
Kerp, begründ.-vergleich. Erdkunde, I. Bd. 11
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Personennamen: Ulrich_1._( Eberhard Napoleon Wilhelm
182
Die deutschen Landschaften.
Elsass - Lothringen, das nur mit Lothringen in dem
Rahmen der Landschaft liegt, grenzt im Norden an die Rhein-
provinz und an Bayern, im Osten an Baden, im Süden an
die Schweiz und im Westen an Frankreich. Es hat einen
Flächeninhalt von 14509,5 qkm und eine Einwohnerzahl
von 1 603 506 (110,5 a. 1 qkm), wovon fast 4/5 dem katholi-
schen Bekenntnisse angehören.
Zur Rheinprovinz (s. folg. Landschaft) gehört das Gebiet
der unt'ern Saar.
b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung.
Das Reichsland Elsass-Lothringen.
Elsass-Lothringen, erst, seit 1871 wieder mit D e u t. sc li-
la n d vereinigt, bildet keinen selbständigen Staat, sondern ist ein
deutsches Reichsland, in welchem dem deutschen Kaiser
die Ausübung der höchsten Regierungsgewalt zusteht. Er über-
trägt diese jedoch einem Statthalter, der in Strassburg
wohnt, und dem ein Staatsrat zur Seite gestellt ist.
Die Gesetzgebung vollzieht der deu ts c h e K a is er. Die
Gesetze müssen jedoch vorher die Zustimmung der Landes-
kammer gefunden haben. In diese entsenden die Bezirkstage
von Oberelsass, Unterelsass und Lothringen 34 Mitglieder, die vier
Städte Strassburg, Metz, Mülhausen und Colmar, sowie die 20 Land-
kreise je ein Mitglied.
Das Ministerium besteht aus drei Abteilungen, näm-
lich 1. des Innern, 2. der Justiz und des Kultus und 3. der
Finanzen, der Landwirtschaft und der Domänen. Jeder
Abteilung steht ein Unterstaatssekretär und dem ganzen
Ministerium ein Staatssekretär vor.
Die Angelegenheiten der katholische n Kirche werden durch
die Bischöfe zu Strassburg und Metz, die der evange-
lischen durch das Oberkonsistorium zu Strassburg ver-
treten. Zur Beaufsichtigung der Schulen ist ein Oberschul-Rat
eingerichtet worden.
Der Rechtspflege dienen 6 Landgerichte und das
0 b er 1 an d esge r i c h t zu Colmar.
In Elsass-Lothringen liegen zwei Armeekorps in Garnison, das
15., dessen Generalkommando sich in Strassburg, und
das 16., dessen Generalkommando sich in Metz befindet. Strass-
burg und Metz sind starke Festungen. Kleinere befestigte
Plätze sind Breis ach und Diedenhofen.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T32: [Vgl Stadt Aufl Frankreich fig Maas Sch. Einw. Vergl Festung], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
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Das hessische und Weser-Bergland.
245
Klima (mittl. Jährest. 8 — 9 o C) und einem fruchtbareren Erd-
reiche, nämlich dem lehmartigen Verwitterungsboden des Buntsand-
steines, ist das untere Eichsfeld viel mehr zum Anbau ge-
eignet. Feldfrüchte der verschiedensten Art gedeihen, selbst Ta-
bak wird gebaut. Die Umgegend von Duderstadt wird sogar
wegen ihrer Fruchtbarkeit die goldene Mark genannt. — Der
Ackerbau ist mehr verbreitet und lohnender.
Wenn trotzdem auch in dem u nt er n E i c h sf el d e die wirt-
schaftlichen Verhältnisse keine günstigen sind, so liegt der Grund
hierfür in der zu starken Bevölkerung. Die ärmere Bevöl-
kerung wandert ebenfalls zur Sommerzeit in andere Gegenden,
wo es an Arbeitskräften für die Feldarbeit fehlt. Viele Eichsfelder
ziehen auch als Hausierer oder als Musik anten durchs Land,
um auf diese Weise den Lebenserwerb zu finden.
Grössere Orte giebt es auf dem Eichsfelde wenige. Ziem-
lich in der Mitte des ganzen Gebietes liegt an der Leine die grösste
unter ihnen, Heiligen stadt.
Das Gebiet der obern Leine (zwischen der Leine und dem Harze).
Das Gebiet der Leine gehört, soweit diese durch die Land-
schaft fliesst, der Trias an. Ihr Thal selbst ist meistens Keuper-
b o d e n und also fruchtbar. Desgleichen sind die T h ä 1 e r
ihrer Z u fl üs s e, sowie die eiförmig gestaltete H i 1 s m u 1 d e (zwi-
schen Weser und Leine) und das westliche Vorland des
Harzes durch grosse Fruchtbarkeit ausgezeichnet. Der Anbau ist
lohnend und kann sich auch auf Weizen und Zuckerrüben
erstrecken. Ebenso wird stellenweise Tabak- (in der Hilsmulde),
Flachs- und Obstbau (bei Ahlfeld) betrieben. — Blühender
Ackerbau.
Infolge des starken Betriebes des Ackerbaues ist der Pferde-
bestand ein ziemlich grosser. Die Rindviehzucht wird mit-
telmässig, Schaf- und Schweinezucht werden dagegen
stärker betrieben. Für die Schafzucht ist der Umstand günstig,
dass der Grundbesitz meistens zu grossen Gütern vereinigt ist. —
Viehzucht.
Wie an der Weser sind auch in diesem Buntsandsteingebiete
zahlreiche Steinbrüche in Betrieb. Wenn man von Holz-
minden nach Kreiensen (Strecke Soest — Magdeburg) fährt,
kommt man an vielen Steinhauereien vorbei, in denen der
Buntsandstein zu Bausteinen zubehauen wird. — Gewinnung von
Bausteinen.
Von Gewerben ist in dem Gebiete das Wollengewerbe
verbreitet, für das ja die Schafzucht zum Teil die Rohstoffe
liefern kann. Die bedeutendsten W o 11 s pi n n er ei en und -w e be-
rcien giebt es in Einbeck an der Leine (im Mittelalter war das
Einbecker Bier berühmt) und in O'sterode am westlichen Fusse
des Harzes. Auch für die Papierbereitung giebt es bedeu-
TM Hauptwörter (50): [T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T18: [Gebirge Berg Teil Rhein Höhe Wald Fluß Alpen Seite Donau], T15: [Wein Getreide Baumwolle Tabak Kaffee Obst Weizen Reis Zucker Kartoffel]]
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TM Hauptwörter (200): [T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit], T38: [Weser Elbe Hannover Land Stadt Lüneburg Leine Nordsee Aller Bremen], T95: [Gestein Schicht Wasser Boden Erde Granit Gebirge Masse Sand Teil], T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide]]
228
Die deutschen Landschaften.
Die Rheinprovinz setzt sich vornehmlich zusammen aus dem frühern
Erzbistum Köln, dem Bist u me Trier, den Herzogtümern Jülich.
Kleve und Berg und aus den Abteien Essen und Werden. Von diesen
Gebieten gelangte zuerst das Herzogtum Kleve in Preussens Besitz. Es geborte
zu dem Erbanteile, welcher im Jahre 1614 von den jülich - klevischen Ländern
dem damaligen Kurfürstentum Brandenburg zuerkannt wurde. 1702 fiel diesem
auch die Grafschaft Mörs nebst Krefeld und 1713 ein Teil von Geldern
zu. Im Jahre 1794 ging aber die ganze linke Seite der Rheinprovinz an
Frankreich verloren, während auf der rechten Rheinseite Preussen um die
Abteien Essen und Werden vergrössert wurde. Durch Beschluss des
Wiener Kongresses im Jahre 1815 wurde die Rheinprovinz fast in
ihrem jetzigen Umfange als preussisches Gebiet bezeichnet.
b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung.
Die Rheinprovinz und der preussische Staat.
Ein Einrichtungen des preussischen Staates, zu dem
die Rheinprovinz gehört, sind ähnliche wie die Bayerns und
Württembergs. Auch Preussen ist eine durch eine Verfassung ein-
geschränkte oder konstitutionelle Monarchie, an deren
Spitze ein König steht. Der jetzige preussische König, aus dem
Herrscherhause der Hohenzollern , heisst Wilhelm Ii. (regiert
seit 1888). Die Krone vererbt sich auf den ältesten Prinzen.
Das Recht der Gesetzgebung teilt der König mit dem
Landtage. Dieser gliedert sich in des Haus der Abgeord-
neten und in das Herrenhaus. Die Mitglieder des Abgeord-
netenhauses werden vom Volke gewählt und zwar durch indirekte
Wahl und jedesmal auf 5 Jahre. Die Mitglieder des Herrenhauses
setzen sich aus gr o s s j ä hr ige n K ö n i g 1. Prinzen, aus 64 e r fo-
lie h en Mitgliedern, aus den Vertretern der grössern Städte,
der Universitäten u. s. w. sowie aus vom Könige berufe-
nen Männern zusammen.
Das König], preussische Staatsministerium besteht
aus zehn Abteilungen, nämlich aus den Ministerien des Kgl.
Hauses, der auswärtigen Angelegenheiten, der geist-
lichen-, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten,
der Finanzen, des Handels (sowie des Berg- und Hütten-
wesens), der Gewerbe und öffentlichen Arbeiten, des
Innern, der Justiz, des Krieges und der landwirtschaft-
lichen Angelegenheiten.
Der preussische Staat ist in Provinzen (13) eingeteilt. An
der Spitze einer jeden Provinz steht ein Oberpräsident, dem
der Provinziairat zur Seite gestellt ist. An der Verwaltung
der Provinz nimmt ferner der Provi nz i alian dt ag teil. Der
Oberpräsident der Rheinprovinz hat seinen Sitz in Koblenz. Der
Provinziallandtag hält seine Sitzungen in Düsseldorf ab. Die
wichtigsten Einrichtungen, die wir bei jeder Provinz zu
betrachten haben, sind das weltliche und kirchliche Ver-
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T66: [Stadt Kreis Einw. Berlin Einwohner Schloß Regierungsbezirk Sitz Provinz Düsseldorf], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
280
Die deutschen Landschaften.
vorherrscht. In der Zeit der schlesischen Unabhängigkeit be-
gannen auch die Gewerbe zu blühen. S chiesi sc Garne,
Leinwand und T uche fanden ihren Weg nach fremden Ländern,
und Breslau wurde ein w i c h ti g e r M es s ort für den Tuch-
handel. Durch den heldenmütigen Widerstand, welchen der
schlesische Herzog Heinrich Ii. den eingedrungenen M o n g o 1 en
entgegensetzte, ward zwar die Ueberflutung Deutschlands, und des
übrigen Europa durch dieses wilde Asiatenvolk verhütet; sein Helden-
tod in der Schlacht bei Wahlstatt (1241) hatte aber für Schlesien selbst
üble Folgen, indem es sich jetzt in viele kleine Herzogtümer
auflöste, die im 14. Jahrhundert sämtlich in die Abhängigkeit
der b ö hm iscli en Krön e gerieten. Wi e d e r drohte de u t scher
Sitte, Sprache und Kultur der U n t erg an g durch das Vor-
dringen des czechischen Einflusses von Böhmen her.
Unsägliche Leiden brachten der Hussitenkrieg und der 30jähr.
Krieg über das Land, und erst als es durch die schlesischen Kriege
Friedrichs des Grossen (1740—42, 1744—45, 1756—63) in
p r e u s s is eh en Besitz kam, begann für dasselbe eine Zeit wirt-
schaftlicher Blüte. Durch Friedrich den Grossen, der
der neuerworbenen Provinz eine grosse Fürsorge zu teil werden
liess, wurde die Bebauung des Landes gefördert, die Aus-
beute der reichen mineralischen Schätze in gros ser m
Umfange begonnen und den alten schlesischen Gewerben, der Spin-
nerei und Weberei, wieder der Anstoss zu einer kräftigen
Entwicklung gegeben. Heute gilt Schlesien als eine der reich-
sten und wertvollsten Landschaften Deutschlands.
Kultureigentiimlichkeiten: Art der Besiedelung und Bauart
der Wohnungen, Abstammung und Sprache der Bewohner,
ihre körperlichen und geistigen Eigenschaften.
Da die deutsche Bevölkerung vorwiegend eine im Verlaufe
des Mittelalters aus verschiedenen Gegenden Deutschlands zugezogene
ist, tritt in der Art der Besiedelung des Landes, sowie in der Bau-
art der Wohnungen eine besondere Stammeseigentümlichkeit nicht
bestimmt hervor. Die Ackerländereion sind meistens zu grossen
Gütern vereinigt, und die einzelnen Gutsbezirke bilden selb-
ständig e b ür g er 1 i c li e Gemeinden, in denen der Gutsherr
nicht bloss amtliche Gewalt, sondern auch die Rechte eines Patro-
natsherrn über Kirche und Schule hat. In den Ackerbaugebieten
haben sich meistens die Ortschaften um die Gutshöfe
herum angesiedelt. Nur für eine beschränkte Menschenmenge, näm-
lich als zur Bewirtschaftung der Güter nötig ist, bieten solche
Gegenden Raum (auf 1 qkm kommen höchstens bis zu 100 E.).
Eine sehr dichte Bevölkerung finden wir dagegen in den Industrie-
bezirken, besonders am Saum des Sudetengebirges, in dessen Thäler
hinein sich die langen Weberdörfer erstrecken.
TM Hauptwörter (50): [T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T22: [Volk Bewohner Sprache Land Bevölkerung Einwohner deutsche Religion Million Stamm]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T85: [Friedrich Schlacht Heer Sachsen Schlesien Sieg König Böhmen Feind Kaiser], T21: [Schnee Winter Wasser Sommer Berg Regen Luft Boden Land Erde]]
TM Hauptwörter (200): [T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T91: [Geschichte Krieg Zeit Zeitalter Mittelalter Revolution Reformation deutsch Jahrhundert Ende], T24: [Luft Wasser Wärme Körper Erde Wind Regen Höhe Temperatur Schnee]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich_Ii Heinrich Friedrichs Friedrich Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Breslau Deutschlands Europa Deutschlands Deutschlands
m
Die deutschen Landschaften.
grade 55 V» und umfasst also etwa 8 Breitengrade ; im W reicht es
bis zum 6. und im O bis annähernd zum 23. Längengrade, so dass
seine Ausdehnung in dieser Richtung hin 17 Grade beträgt.
b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung.
Die Bundesverfassung des deutschen Reiches bestimmt,
dass der König vonpreussen zugleich den Titel, die Würde
und die Rechte eines deutschen Kaisers hat. An der
Reichsgesetzgebung wirken Bundesrat und Reichstag mit.
Durch die Reichsgesetzgebung werden folg. Angelegenheiten geregelt :
1) Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungsverhältnisse (m. Ausn. v. Bayern),
Staatsbürgerrecht, Presswesen und Fremdenpolizei, Gewerbebetrieb und Versiche-
rungswesen, Kolonisation und Auswanderung; 2) Zoll- und Handelsgesetzgebung
und Reichssteuern ; 3) Mass-, Münz- und Gewichtssystem und Ausgabe von Papier-
geld; 4) das Bankwesen; 5) die Erfindungspatente; 6) der Schutz des geistigen
Eigentums ; 7) der Schutz des deutschen Handels, der deutschen Schiffahrt und
ihrer Flagge im Auslande, die Einrichtung von Konsulaten; 8) das Eisenbahn-
wesen (unter einigen Beschränkungen in Bayern) und die Anlage von Land- und
Wasserstrassen zum Zwecke der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb, die Wasserzölle und Seeschiffahrtszeichen ;
10) das Post- und Telegraphenwesen (in Bayern und Württemberg unter Be-
schränkungen); 11) die Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt ;
12) die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 13) das gesamte bürgerliche
Rechi, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14) das Militärwesen des
Beichs und die Kriegsmarine; 15) Die Medizinal- und Veterinärpolizei; 16) Das
Press- und Vereinswesen.
Die Befugnisse und Rechte des deutsche» Kaisers sind folgende:
1) Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, kann im Namen
desselben Krieg erklären und Frieden schliessen, Bündnisse und andere Verträge
mit fremden Staaten eingehen, Gesandte beglaubigen und empfangen. (Doch ist
zur Kriegserklärung die Einwilligung des Bundesrates nötig, es sei denn, dass das
Reich von andern Staaten angegriffen wird). 2) Der Kaiser ist der 0 b e r b e -
fehlshaber d es R eie h s h e e r e s und der Kriegsmarine. 3) Er hat das
Recht, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen und zu schliessen. (Die Berufung des Bundesrates muss er-
folgen, sobald es von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird). 4) Ihm
steht ferner die Ausfertigung und Verkünd igung der Reichsgesetze,
sowie die Ueb erwach un g ihrer Ausführung zu.
Der regierende deutsche Kaiser heisst Wilhelm Ii. (reg. seit 1888).
Der Bundesrat, der über die Gesetze beschliesst, die dem Reichstage zur
Beratung vorgelegt werden sollen oder von diesem bereits fertig gestellt worden
sind, besteht aus den Vertretern der deutschen Bundesstaaten. Von den 58
Stimmen entfallen auf Preussen 17, auf Bayern 6, auf Sachsen und Württemberg
je 5, auf Baden und Hessen je 3, auf Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg je
2, auf die übrigen (m. Ausn. v. Elsass-Lothringen) je 1. Den Vorsitz im Bundes-
rate überträgt der Kaiser dem von ihm ernannten Reichskanzler, der aber wieder
durch jedes andere Mitglied vertreten werden kann.
Der Reichstag stellt die Vertretung des deutschen Volkes bei der Beratung
von Reichsangelegenheiten dar. Er besteht aus 397 Mitgliedern, deren Wahl
auf direktem und geheimem Wege durch Stimmzettel erfolgt. Wähler
ist jeder Deutsche, der 25 Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Rechte ist.
Für die Personen des aktiven Soldatenstandes ruht die Wahlberechtigung.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder deutsche Bürger, der 25 Jahre
alt ist, selbst das Wählerrecht besitzt und seit einem Jahre in einem Bundesstaate
wohnt Durchschnittlich wird für je 100 000 Einw. ein Abgeordneter gewählt.
Die Wahl des Reichstages geschieht für die Dauer von 5 Jahren. Eine früh-
zeitigere Auflösung desselben kann nur durch Beschluss des Bundesrates unter
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
414
Die deutschen Landschaften.
Im ganzen deutschen Reiche besteht die allgemeine Wehrpflicht,
d. h. alle Bürger im Alter von 17 his 45 Jahren können im Falle eines Krieges
zur Fahne einberufen werden, und die zum Militärdienste Tauglichen sind vom
20. Lebensjahre an verpflichtet, eine Zeit lang im stehenden Ì leere zu dienen.
Die Militärdienstzeit dauert bei der Infanterie 2 Jahre, hei den übrigen Waffen-
gattungen 3 Jahre. Die Zugehörigkeit des Soldaten zum stehenden Heere dauert
7 Jahre. Dann tritt er in die Landwehr über, in welcher er bis zum vollen-
deten 39. Lebensjahre verbleibt und zwar zuerst 5 Jahre in der Landwehr
1. Aufgebots und die übrige Zeit in der Landwehr 2. Aufgebots. Vom 39. Lebens-
jahre an gehört er bis zum 45. noch dem Landsturm an.
üobersicbt über die bedeutungsvollsten Knltni anfgaben,
welche in den verschiedenen deutschen Staaten und unter den ver-
schiedenen Herrschern zum Besten des deutschen Volkes unter-
nommen und eelöst wurden.
Staaten Fürsten Kulturarbeiten Zeit Kosten Wirtschaftliche Vorteile
I £ o S Massenhafte Ansiedelung deutscher Kolonisten aus Westfalen, Holland, Flan- dern und Franken in der Mark Brandenburg. Um 1150 ? Gründung v. Dörfern u. Städten i. d. Mark Bran- denburg, sow. Aufblühen v. Ackerbau u. Viehzucht, von Gewerbe u. Handel.
c 1 Markgrafen Joli.i.(1220— 66)u.ottoiii. (—1267). Ansiedel, deutscher Ko- lonisten in den neu er- worbenen Gebieten öst- lich der Oder ; Gründung der Städte Köln an der Spre (1237), Berlin (1244) u. Frankfurt a. d. 0.(1244). Um 1250 ? Aufblühen des Erwerbs- lebens und Hebung des Wohlstandes.
« s Kurf. Friedr.l (1598 — 1608 u.joh.sigism (1608—1619) Bau des Finow - Kanals. 1602—1620 ? Schiffahrtsverbindung zwischen Oder n. Havel.
á J ■s 2 assr Kurfürst Friedrich llielm (1640—1688). Ansiedelung zahlreicher Kolonisten, z. B. von 17 000 Salzburgern in Ostpreussen, wo 6 Städte und 332 Dörfer neu auf- gebaut wurden, Anlage von Musterwirtschaften (Holländereien), Entwäs- serung von Ländereien an der Havel, Dosse und Netze. Von 1640 an. ? liebung des Ackerbaues, der Viehzucht, des Obst- und Gemüsebaues.
'S :0 M o Bau des 23 km langen Müllroser oder Friedrich- Wilhelm-Kanals. Eröffnung 1669 ? Schiffahrtsverbindung der Spree (Berlins) mit der Oder.
S <x> u edr. Wil- .3—1740). Entwässerung des 125000 hä grossen havel- ländischen Luchs. 1718—1725 ? Gewinnung einer frucht- baren Landstrecke für den Anbau.
A o 'o &D :0 M Köllig Fri helml.(171 Anlage von Baumschulen auf allen Königl. Gütern, Anpflanzung von Hun- derttausenden v. Bäumen. 1713—1740 ? Hebung der Baumzucht, besonders der Obstbaum- zucht.
TM Hauptwörter (50): [T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T66: [Geschichte Iii Vgl Nr. Aufl Gesch Lesebuch Bild fig deutsch]]
TM Hauptwörter (200): [T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T119: [Fluß See Kanal Strom Lauf Wasser Land Ufer Mündung Elbe]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Westfalen Holland Brandenburg Berlin Frankfurt Finow Ostpreussen Berlins
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Die deutschen Landschaften.
hat eine Einwohnerzahl von 2 917 754*). Von der Bevölkerung
gehören etwa 3/ö dem protestantischen und etwa 2/ö dem
katholischen Glaubensbekenntnisse an.
b. Die staatliche Ordnung und Einrichtung.
Die Schweiz ist eine Republik. Man nennt die Verfassung
eines Staates eine republikanische, wenn in ihm nicht ein Fürst,
der aus einem zur Thronfolge berechtigten Fürstenhause stammt,
die höchste Regierungsgewalt ausübt, sondern ein Präsident,
der auf eine bestimmte Zeit gewählt wird. In der Schweiz ge-
schieht dessen Wahl nicht unmittelbar durch das Volk, sondern er
wird aus der Mitte der Bundesversammlung bezeichnet und
zwar immer nur auf ein Jahr. Letztere wird zur Gesetzeslesung,
d. h. zur Beratung über den Erlass neuer oder über die Abände-
rung bestehender Gesetze einberufen. Sie besteht aus zwei
K a m m e r n , aus dem National rat und dem S t ä n d e r a t. In
ersterer sind die Schweizer Kan tone verhältnismässig, in
letzterer gleichmässig vertreten. Jedes Bundesgesetz muss ferner
der Volksabstimmung unterbreitet werden, wenn hierzu der
Antrag durch 30 000 Bürger oder acht Kantone gestellt wird. Die
Ausübung der Regierungsgewalt ist dem Bundesrat
übertragen. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern, welche von
der Bundesversammlung auf je 3 Jahre gewählt werden. Den Vor-
sitz in ihm führt der Bundespräsident. Bundeshauptstadt
ist Bern.
Die republikanische Verfassung erklärt sich aus der geschicht-
lichen Entwicklung des Landes. In früherer Zeit zerfiel die Schweiz, wie das
übrige Deutschland, in viele kleine Herrschaften, sowohl weltliche als auch geist-
liche. Als die Habsburger in den Besitz der deutschen Kaiserkrone kamen,
suchten sie zur Vergrösserung ihrer Hausmacht auch schweizerische Gebiete zu
erwerben. Die kaiserlicheu Vögte stiessen aber in den drei um den Vierwald-
stätter See gelegenen, fast nur von Hirtenvölkern bewohnten Waldstätten Uri,
Schwyz und Unterwaiden auf grossen Widerstand. Zur Wahrung ihrer
Freiheit und ihrer alten Rechte schlössen letztere am 1. Aug. 1291 einen Bund.
Die Schweizer bemächtigten sich der in ihrem Lande erbauten Zwingburgen
(1308) und errangen bei Morgarten über das Heer Leopolds von Oesterreich
einen glänzenden Seeg. Dem Bunde der drei Waldstätten oder Urkan-
tone, der nach dem Ländchen Schwyz benannt wurde, schlössen sich noch
im 14. Jahrhundert 5 andere, nämlich Luzern, Zürich, Glarus, Zug und
B e r n an, so dass ihre Zahl jetzt 8 betrug (darunter 4 Länder und 4 Städte).
Bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts vermehrte sich die Zahl auf 13, indem
noch Freiburg, Solothurn, Basel, Sc h äff hausen und Appenzell
hinzutraten. Sie bildeten die 'Eidgenossenschaft. Mit den später noch
hinzugekommenen, teils durch Krieg erworbenen, teils freiwillig zugetretenen
Gebieten zählt der Staat jetzt 22 Kantone, von welchen 15 eine vorwiegend
deutsch und 7, nämlich die westlichen, eine vorwiegend französisch redende Be-
völkerung haben. Im Jahre 1815 hatte er seinen jetzigen Umfang erreicht. Die
Verwaltung dieses schweizerischen Bundesstaates erwies sich als sehr schwierig,
*) Zählung vom Jahre 1888; nach einer Zusammenstellung kantonaler
Aufzeichnungen betrug sie am Ende des Jahres 1894 2 984 800.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T44: [Alpen See Stadt Schweiz Italien Meer Berg Insel Fuß Inn], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T159: [Bewohner deutsche Bevölkerung Sprache Neger Volk Jude Einwohner Stamm Land], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]