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1. Bürgerkunde - S. 419

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Seeschiffahrt 419 F. Die Seeschiffahrt. 1. Allgemeines. Industrie und Handel bedürfen zu ihrer Entfaltung notwendig 1282 der Schiffahrt, welche den Personen- und Güterverkehr mit den über- seeischen Ländern vermittelt. Daher ist der gewaltige Aufschwung, den der deutsche Schiffsbau und Schifsahrtsverkehr feit Gründung des Reichs genommen hat, für unsere Volkswirtschaft von großer Bedeutung. Abgesehen davon ist aber die deutsche Seeschiffahrt auch an sich ein lohnender und wichtiger Erwerbszweig geworden. Unter den deutschen Schiffahrtsgesellschaften nehmen der im Jahre 1875 zu Bremen gegründete „Norddeutsche Lloyd" und die bereits zehn Jahre früher ins Leben gerufene „Hamburg-Amerika- nische Paketfahrt - Aktiengesellschaft" weitaus die erste Stelle ein. Sie verfügen über eine gewaltige Dampferflotte, deren Schiffe an Schnelligkeit, Ausstattung und Führung anerkann- termaßen zu den besten der Welt gehören. Alle deutschen Kauffahrteischiffe (worunter man die 128z zum Erwerb durch die Seeschiffahrt bestimmten Schiffe versteht) bil- den eine einheitliche Handelsflotte oder Handelsmarine und genießen, wo sie sich auch befinden mögen, den Schutz des Reichs, so lange sie die R e i ch s f l a g g e führen. Hierzu aber find sie in der Regel nur berechtigt, wenn sie in deutschem Eigentum stehen und in dem von dem Amtsgericht ihres Heimathafens geführten Schiffs- r e g i st e r eingetragen sind. Hierüber wird ihnen eine Urkunde (das sog. Schiffszertifikat) ausgestellt. Die gewerbsmäßige Schiffahrt auf hoher See (d. h. mehr als 1284 drei Seemeilen vom Land entfernt) steht selbstverständlich den Schif- fen aller Länder frei. Der Verkehr unserer Schiffe in den Häfen und Küstengewäsfern des Auslandes ist durch zahlreiche Schiffahrts- verträge gesichert, welche das Reich mit den einzelnen ausländi- schen Staaten abgeschlossen hat. Die deutsche K ü st e n f r a ch t - fahrt, d. h. die Güterbeförderung von einem deutschen Seehafen nach dem anderen, steht zwar grundsätzlich nur den deutschen Schiffen zu; sie ist aber durch Verträge und Kaiserliche Verordnungen auch den Schiffen zahlreicher ausländischer Staaten eingeräumt worden. Der größtenteils auf Reichskosten erbaute, vom Reich verwaltete 1285 Kaiser Wilhelm-Kanal (Nord-Ostsee-Kanal) erspart den Schiffen die gefährliche Umschiffung der jütischen Halbinsel und bietet besonders auch unserer Kriegsflotte eine rasche Verbindung zwischen Nord- und Ostsee. 27*

2. Bürgerkunde - S. 405

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 405 5. Für die Förderung und Vertretung der Interessen des Handels iazz und der Gewerbe, der Industrie und des Bergbaus sind in Bayern Handelskammern und Handelsgremien gebildet. Für jeden Regierungsbezirk hat mindestens eine Handelskammer zu bestehen. Die Handelsgremien werden für einzelne Orte oder kleinere Bezirke, in denen ein Bedürfnis besteht, errichtet. Die Handels- kammern bestehen aus gewählten Mitgliedern und aus Abgeordneten der Handelsgremien. Wahlberechtigt sind die Interessenten des Bezirkes der Kammer. 1234 Bei den Handelskammern bestehen Ausschüsse der Kleingewerbe- treibenden und der Handlungsgehilfen und der technischen Ange- stellten. Für die Handelsgremien sind wahlberechtigt die Inter- essenten des Bezirks des Gremiums. Die Handelskammern sind dem Ministerium des K. Hauses und des Aeußern untergeordnet, sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Den Sitzungen wohnt ein von der Kammer des Innern der einschlägigen Regierung er- nannter Kommissär bei. Die Handelskammern haben sich zu dem Bayerischen Handelskammertag zusammengeschlossen. B. Die Eisenbahnen. 1. Die seit dem vierten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts 1 1235 entstandenen Eisenbahnen waren in den meisten Staaten z u - nächst Privat unternehm ungen. Als sich aber bald ihre außerordentliche Bedeutung für den Verkehr herausstellte, der durch sie eine völlige Umwälzung erfuhr, und als sich zeigte, daß die Bahn- gesellschaften naturgemäß mehr ihre eigenen Interessen als die des Verkehrs verfolgten und nur die gewinnbringenden Strecken aus- bauten, übernahmen die meisten Staaten die Privatbahnen und gin- gen dauernd zu dem Staatsbahnsystem über. Dieses System ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung des Eisenbahnnetzes über das ganze Land und die volle Berücksichtigung der Verkehrsinteressen; es wahrt zugleich besser das militärische Interesse für den Kriegsfall und ist überdies (wenigstens in manchen Staaten, z. B. in Preußen) eine wichtige Einnahmequelle des Staates geworden. Heutzutage sind in Deutschland die dem größeren Fernverkehr I236 dienenden sog. Hauptbahnen oder V 0 I l b a h n e n fast aus- schließlich Staatsbahnen, desgleichen überwiegend die sog. Neben- bahnen (Sekundärbahnen), welche die einzelnen Landesteile an die * * Die erste Eisenbahn trat im Jahre 1825 in England (zwischen den Städten Stockton und Darlington) ihre Fahrt an. I n Deutschland wurde die erste Eisenbahn (zwischen Nürnberg und Fürth) im Jahre 1835 eröffnet.

3. Bürgerkunde - S. 407

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 407 Normalgütertarife 4 vereinbart, und auch über Einführung eines ein- heitlichen Perfonentarifs ist nunmehr zwischen den deutschen Regie- rungen ein Abkommen getroffen worden? Der Eisenbahn frachtverkehr mit dem Aus- lande ist durch ein zwischen fast allen Staaten des europäischen Festlandes zu Bern abgeschlossenes internationales Uebereinkommen geregelt. 3. Die oberste Leitung und Verwaltung der bayerischen Staats- 1240 eisenbahnen obliegt dem Verkehrsmini st eri um (s. Nr. 195). Unter diesem stehen sechs Eisenbahndirektionen; letztere haben innerhalb ihres Bezirkes, ebenso wie das Verkehrsministe- rium für das ganze Land, die gesamte Verwaltung der Staats- eisenbahnen, der staatlichen Schifsahrts- und Kanalbetriebe und der staatlichen Kettenschleppschissahrt. Sie haben weiter aber auch die Aufsicht aus Privateisenbahnen, sowie über den Privatbetrieb mit Dampfschiffen, die durch eigne Triebkraft bewegt werden, zu führen. An der Spitze jeder Eisenbahndirektion steht ein Präsident. Einzelne Geschäftsaufgaben sind aus dem Bereich der Eisenbahn- 1241 direktionen ausgenommen; für sie sind besondere Aemter bestellt, die die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten für das ganze Land oder doch für das ganze rechtsrheinische Bayern besorgen, so ein Reklama- tion s a m t der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für die Er- ledigung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtvertrag, ein Verkehrsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für Fahrplan- und Personentarissangelegenheiten, ein Tarif amt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für das Gütertarifwesen, ein Maschinenkonstruktionsamt, ein Baukon st ruk- tionsamt, ein Versicherungsamt für die Arbeiterver- sicherung u. a. Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes, 1242 sowie zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind I n - spektionen errichtet, und zwar Betriebsinspektionen für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassendienst, B a u - Zur Begünstigung des Transports von Massenerzeugnissen (wie z. B. Kohlen, Holz, Getreide) aus oder nach abgelegenen Landesteilen dienen die sog. Staffeltarife, d. h. Tarife, nach welchen die Fracht mit der Länge der Beförderungsstrecke stufen- oder staffelweise verhältnismäßig niedriger wird. ° Eine Betriebsmittelgemeinschast, d. h. eine Verein- barung über gemeinschaftliche Benutzung des gesamten Wagenmaterials, der Lokomotiven usw., war beabsichtigt; sie ist jetzt wenigstens teilweise in einer Güterwagengemeinschast erreicht worden. Sie wird vielleicht die Vorläuferin einer vollständigen Betriebsgemeinschast sein, wie sic bereits bei Gründung des Reichs geplant war.

4. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Staat überhaupt 3 bemittelten Klassen seine besondere Fürsorge zu. Die Landwirtschaft und die Viehzucht, die Forstwirtschaft und der Bergbau finden glei- chermaßen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Er sorgt ferner für Prägung von Geldmünzen, für Errichtung von Sparkassen und Banken, für genaue Regelung des Maß- und Gewichtswesens und er- möglicht und fördert so einen lebhaften und ungestörten Austausch der Güter. Ein über das ganze Land verbreitetes, sorgfältig aus- gebautes Netz von wohlunterhaltenen Straßen, von Eisenbahnen, Posten und Telegraphen dient dem örtlichen Verkehr der Menschen und Waren sowie dem Austausch von Mitteilungen. Er überbrückt die Flüsse, sorgt für ihre Schiffbarmachung und Eindämmung gegen Ueberschwemmungsgefahr und schafft künstliche Wasserstraßen, die Kanäle. Die Kolonien, die der Staat gründet, bieten Absatz- felder für einheimische Erzeugnisse und neue, unter dem Schutze des Mutterlandes stehende Wohnsitze für Auswanderer. In fremden Ländern schützt der Staat seine Angehörigen und deren Interessen durch seine Vertreter sowie durch Verträge, welche er mit auswär- tigen Regierungen abschließt. Wie endlich das Landheer die Grenzen verteidigt, so schirmt eine starke Flotte den Handel der Bürger auf dem Weltmeere und leiht ihnen auch in fernen Erdteilen den Schutz des Vaterlandes. Doch genug der Beschreibung der einzelnen Vorteile und Wohl- 6 taten, welche wir dem Staate verdanken! Sie würde doch nie uns sagen können, was unser Vaterland uns bedeutet, dieser teure Boden, der uns zuerst bei unserer Geburt begrüßte, auf dem wir unsere Jugendtage verlebten, und aus dem wir alle unsere Kraft geschöpft haben. Weit mehr noch, als wir ahnen, verdanken wir, was wir find und haben, ja unser ganzes Denken und Fühlen, unserem Vater- lande, und jeder einzelne von uns und sein Wohl und Wehe erscheint unbedeutend und geringfügig gegenüber dem Wohl und Wehe des Ganzen. Wenn man von den Vorteilen und Rechten spricht, welche der 7 Staat seinen Bürgern gewährt, darf man auch der Pflichten nicht vergessen, die er ihnen auferlegt und auferlegen muß; denn ohne Pflichten sind auch keine Rechte denkbar; sie sind beide untrennbar verbunden wie die Vorder- und die Rückseite einer und derselben Münze. In erster Reihe obliegt uns die Achtung vor den Gesetzen; sie stellen den Willen des Volkes dar und erfordern deshalb Befolgung und Achtung auch dann, wenn wir sie im einzelnen Falle nicht für- richtig halten oder nicht verstehen. Sodann verlangt der Staat unsere freudige und unbeschränkte Hingabe an das öffentliche Wohl, und zwar nicht nur im Kriege, in dem wir gerne unser Leben für das Vaterland einsetzen. Auch im Frieden sollen wir stets des Grund- ig

5. Bürgerkunde - S. 417

1909 - Karlsruhe : Braun
Bauwesen, Wege- und Wasserrecht 417 ansprucht werden; zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung, der Förderung der Teichwirtschaft, für Stau- und Triebwerks- anlagen kann unter Umständen der Eigentümer eines fremden Grundstücks gezwungen werden, die Zuleitung oder die Ableitung von Wasser über sein Grundstück, z. B. durch eine Röhrenleitung, zu dulden u. a. 8. Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde wird ein Wasser- -275 b u ch geführt. Dieses ist dazu bestimmt, über die Rechtsverhältnisse der Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an öffentlichen und Privatgewässern, der Anlagen zur Zuführung von Flüssigkeiten in solche Gewässer und der Bewässerungs- und Entwäs- serungsanlagen Auskunft zu geben. Die Einsicht in die Wasser- bücher und ihre Beilagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Inter- esse hieran hat; unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung von Auszügen gefordert werden. 9. Zur Handhabung der Aussicht über die Benutzung und die 1276 Instandhaltung der Gewässer wird eine regelmäßig wiederkehrende technische Besichtigung der Gewässer vorgenommen, die Wasser schau. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau Beauftragten die Besichtigung der Anlagen und der Grundstiicke zu gestatten und die erforderliche Auskunft zu erteilen. e. Die Binnenschiffahrt. 1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt 1277 (Fluß- und Kanalschisfahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann eine Reihe von Lastschisfen auf- oder abwärts schleppen, von denen jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug saßt. In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr 1278 gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist- lichen und weltlichen Fürsten sowie auch die Städte von ihr erhoben. Erst aus dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf- gehoben. Sonstige Schisfahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver- fassung nur für die Beniitzung von Verkehrsanstalten erhoben wer- den und die gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten nicht übersteigen. Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 27

6. Bürgerkunde - S. 418

1909 - Karlsruhe : Braun
418 Das Wirtschaftsleben 279 Die Kanäle (künstliche Wasserstraßen) dienen vorwiegend dazu, verschiedene Flußläuse miteinander zu verbinden oder für die Schiffahrt an die Stelle einer nicht schiffbaren Strecke eines Fluß- laufs zu treten. Sie erfordern meist ein großes Anlagekapital und häufig auch beträchtliche Betriebskosten, besonders zur Bedienung von Schleusen, mittels welcher der Wasserspiegel des Kanals gehoben wird, um mit den Schiffen die vorhandenen Bodenerhebungen zu überwinden. Während in Bayern das Kanalwesen wenig entwickelt ist (vergl. wegen der bayerischen Kanäle Nr. 1267, Anm. 3) sind andere Staaten, besonders Preußen, auf den Ausbau ihres Kanal- netzes fehr bedacht. 280 2. Zur Regelung des Verkehrs auf den größeren Gewässern an denen mehrere Staaten Anteil haben, sind internationale Vereinbarungen getroffen. Bayern ist beteiligt an Verträgen hinsichtlich der Donau, von denen hauptsächlich die Donau- dampffchiffahrtsakte zu erwähnen ist, die als Grundsatz ausstellt, daß die Schiffahrt auf der Donau von dem Orte, wo sie schiffbar wird, bis ins Schwarze Meer und umgekehrt aus diesem bis zu dem bezeichneten Ort völlig frei fein soll. Weiter ist Bayern be- teiligt an Vereinbarungen hinsichtlich des Rheins und des B 0 d e n s e e s, so an der Rheinschiffahrtsakte aus dem Jahre 1868, die die Verhältnisse auf dem Rhein von Bafel abwärts bis ins offene Meer regelt, und an der internationalen Schiff- fahrts - und Hafen ordnung für den Bodensee. Zur Ausführung und zur Ergänzung dieser Vereinbarungen sind zahl- reiche fchiffahrtspolizeiliche Vorschriften erlassen worden, wie über die Befähigungszeugnisse der Schiffer, über die Eichung und Unter- suchung der Schiffe u. a. 281 Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, insbeson- dere die zwischen dem Schiffseigentümer, dem Schiffsführer und der Schiffsmannschaft bestehenden Rechtsverhältnisse sind reichsrechtlich durch das Binnenschiffahrtsgesetz geordnet. Alle größeren Schiffe müssen in dos Schiffs regi st er eingetragen sein, welches bei bestimmten Amtsgerichten geführt wird; iiber die Eintragungen werden Schiffsbriefe erteilt. Die Verpfändung solcher Schiffe kann rechtsgültig nur durch Eintrag in dieses Register erfolgen? 3. Die Bestimmungen über Benützung und Instandhaltung der Flußläufe sind in dem bayerischen Wafsergesetze enthalten, von dem bereits früher (Nr. 1267) gesprochen wurde. 1 1 Wegen der bayerischen Rhein schiffahrtsgerichte s. Nr. 579 Anrn.

7. Bürgerkunde - S. 406

1909 - Karlsruhe : Braun
406 Das Wirtschaftsleben Hauptbahnen tlnd darnit an den Fernverkehr anschließen sollen. Die meist schmalspurig gebauten sog. Kleinbahnen (Lokalbahnen) dagegen, welche für den allgemeinen Verkehr nur geringe Bedeutung haben und hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Ge- meindebezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, befin- den sich vielfach im Eigentum und Betrieb von privaten Bahngesell- schaften. 2z7 Die Staatsbahnen gehören den einzelnen Bundesstaaten. Das Reich besitzt eigene Eisenbahnen nur in Elsaß-Lothringen; sie werden von der Generaldirektion zu Straßburg geleitet und stehen unter der Aufsicht eines besonderen Reichsamts für die Verwal- tung der Reichseisenbahnen. 238 2. Nach der Reichsversassung sollen die Eisenbahnen wie ein einheitliches Netz angelegt, ausgerüstet und verwaltet werden; diese Bestimmung gilt allerdings für Bayern nicht, allein Bayern hat freiwillig über die einschlägigen Punkte Bestimmungen erlassen, die den für das übrige Reich erlassenen im wesentlichen gleichen. Demzufolge bestehen eine Eisenbahn-Bau- und Be- triebsordnung für das Reich und eine Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Bayern, die beide die technische Seite des Be- triebs regeln und die der Aufrechterhaltung der Ordnung dienenden Bahnpolizeivorschriften enthalten,^ weiter Signalordnungen für das Reich und für Bayern. Daneben wurde die Eisenbahn- verkehrsordnung erlassen, die mit einigen Zusätzen auch in Bayern eingeführt wurde; sie enthält die Bestimmungen über die Beförderung von Personen und Gütern und setzt insbesondere die hieraus für die Eisenbahn und das sie benutzende Publikum ent- stehenden Rechte und Pflichten fest? Die Aufsicht über die Durch- führung dieser Vorschriften wird für das Reich, abgesehen von Bayern, durch das dem Reichskanzler unterstellte R e i ch s eisen- bahnamtzu Berlin geübt. Für Bayern tritt an dessen Stelle auch insoweit das Verkehrsministerium. 239 Die Beförderung der Personen und Güter geschieht nach festen Vergütungssätzen, den sog. Tarifen, deren Ausstellung an sich den einzelnen Bundesstaaten zusteht; doch haben die in dem „Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen" verbuudenen deutschen Eisenbahnen * * Auf die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Eisenbahntrans- porten sind im Strafgesetzbuch schwere Strafen gesetzt. 3 Ueber die Schadensersatzpflicht der Bahnen für die bei ihrem Betriebe sich ereignenden Tötungen und Gesundheitsbeschä- digungen s. Nr. 411.

8. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Staat überhaupt 3 bemittelten Klassen seine besondere Fürsorge zu. Die Landwirtschaft und die Viehzucht, die Forstwirtschaft und der Bergbau finden glei- chermaßen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Er sorgt ferner für Prägung von Geldmünzen, für Errichtung von Sparkassen und Banken, für genaue Regelung des Maß- und Gewichtswesens und er- möglicht und fördert fo einen lebhaften und ungestörten Austausch der Güter. Ein über das ganze Land verbreitetes, sorgfältig aus- gebautes Netz von wohlunterhaltenen Straßen, von Eisenbahnen, Posten und Telegraphen dient dem örtlichen Verkehr der Menschen und Waren sowie dem Austausch von Mitteilungen. Er überbrückt die Flüsse, sorgt für ihre Schiffbarmachung und Eindämmung gegen Überschwemmungsgefahr und schafft künstliche Wasserstraßen, die Kanäle. Die Kolonien, die der Staat gründet, bieten Absatz- felder für einheimische Erzeugnisse und neue, unter dem Schutze des Mutterlandes stehende Wohnsitze für Auswanderer. In fremden Ländern schützt der Staat seine Angehörigen, und deren Interessen durch seine Vertreter sowie durch Verträge, wekche er mit auswär- tigen Regierungen abschließt. Wie endlich das Landheer die Grenzen verteidigt, so schirmt eine starke Flotte den Handel der Bürger auf dem Weltmeere und leiht ihnen auch in fernen Erdteilen den Schutz des Vaterlandes. Doch genug der Beschreibung der einzelnen Vorteile und Wohl- taten, welche wir dem Staate verdanken! Sie würde doch nie uns sagen können, was unser Vaterland uns bedeutet, dieser teure Boden, der uns zuerst bei unserer Geburt begrüßte, auf dem wir unsere Jugendtage verlebten, und aus dem wir alle unsere Kraft geschöpft haben. Weit mehr noch, als wir ahnen, verdanken wir, was wir sind und haben, ja unser ganzes Denken und Fühlen, unserem Vater- lande, und jeder einzelne von uns und sein Wohl und Wehe erscheint unbedeutend und geringfügig gegenüber dem Wohl und Wehe des Ganzen. Wenn man von den Vorteilen und Rechten spricht, welche der Staat seinen Bürgern gewährt, darf man auch der Pflichten nicht vergessen, die er ihnen auferlegt und auferlegen muß; denn ohne Pflichten sind auch keine Rechte denkbar; sie sind beide untrennbar verbunden wie die Vorder- und die Rückseite einer und derselben Münze. In erster Reihe liegt uns ob die Achtung vor den Gesetzen; sie stellen den Willen des Volkes dar und erfordern deshalb Befolgung und Achtung auch dann, wenn wir sie im einzelnen Falle nicht für richtig halten oder nicht verstehen. Sodann verlangt der Staat unsere freudige und unbeschränkte Hingabe an das öffentliche Wohl, und zwar nicht nur im Kriege, in dem wir gerne unser Leben für das Vaterland einsetzen. Auch im Frieden sollen wir stets des Grund- ig

9. Bürgerkunde - S. 365

1909 - Karlsruhe : Braun
Post und Telegraphie 3 6 5 Die Staatsbehörden können statt der Frankierung ihrer einzelnen Sendungen die Zahlung einer P a u s ch s u m m e (auch Aversum genannt) mit der Postverwaltung vereinbaren; dies ist in den meisten Staaten (auch in Preußen) geschehen. D. Ltras;e,twcscil. Das Wegerecht gehört zu den Gebieten, auf welchen die einzelnen m6 Staaten selbständig ihre Gesetze geben können. In Preußen gilt folgendes: 1. Oessentlichewege, das heißt dem allgemeinen Verkehr freigestellt, sind: a. die L a n d - u n d H e e r st r a ß e n, für den in die Ferne gehen- den Verkehr, namentlich die großen Chausseen; b. die Verbindungswege, für den Verkehr zwischen ein- zelnen naheliegenden Orten; c. die G e m e i n d e w e g e, innerhalb derselben Gemeinde. Im Gegensatz zu den öffentlichen Wegen dienen die Privat- w e g e nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern nur den Zwecken ein- zelner Personen, die berechtigt sind, den Weg für das Publikum zu sperren. Die öffentlichen Wege sind Eigentum des Staates, der Pro- vinzen, Kreise oder Gemeinden, die Privatwege Eigentum der Grund- stückseigentümer, aus deren Gebiet sie liegen. — Wird streitig, ob ein Weg öffentlich oder Privatweg ist, so haben die Verwaltnngsgerichte zu entscheiden. — Die früheren Staatschausseen sind den Provinzen übereignet worden. 2. Der Wegebau und die Unterhalt u n g der öffentlichen -i - 7 Wege liegt regelmäßig den Eigentümern der Wegftächen ob, also den Provinzen, Kreisen oder Gemeinden. Innerhalb mehrerer beteiligter Verbände wird die Wegelast entsprechend verteilt, unter Beihilfen der Provinz für schwache Gemeinden oder Kreise. — Für Herstellung neuer Wege kann das nötige Terrain durch Enteignung beschafft wer- den, ebenso der vorhandene Baustoff (Erde, Steine usw.). — Kunst- straßen (Chausseen) sind regelmäßig mit Obstbäumen zu bepflanzen. Die Nutzungen der Wege gebühren ihren Eigentümern. Chausseegeld wird nur noch in einigen Provinzen erhoben. 3. Die Wegepolizei sorgt für die ordnungsmäßige Herstel- m8 lung und Erhaltung der Wege und für ungehinderten Verkehr. Das Strafgesetzbuch und zahlreiche Polizeiverordnungen verbieten Beschä- digungen und Verkehrshinderungen bei Strafe. Für Lastfahrzeuge ist (zur Schonung der Geleise) eine bestimmte, mit dem Gewicht zu- nehmende Radfelgenbreite vorgeschrieben. — Für die einzelnen Städte sind Straßen Polizeiordnungen erlassen, die z. B. das

10. Bürgerkunde - S. 366

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Wirtschaftsleben 366 übermäßig schnelle Fahren, das scharfe Umbiegen um die Ecken, das Fahren ohne Licht in der Dunkelheit verbieten. Für Fahrräder und Automobile sind besondere polizeiliche Vorschriften in Geltung. Jedes Automobil hat eine deutlich sichtbare Nummer zu führen und darf die zulässige Geschwindigkeit nicht über- schreiten. e. Die Binnenschiffahrt. 1119 1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt (Fluß- und Kanalschissahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann eine Reihe von Lastschifsen aus- oder abwärts schleppen, von denen jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug saßt. 1120 In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr- gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist- lichen und weltlichen Fürsten sowie anch die Städte von ihr erhoben. Erst aus dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf- gehoben. Sonstige Schissahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver- fassung nur für die Benützung von Verkehrsanstalten erhoben wer- den und die gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten nicht übersteigen. 1121 Die Kanäle (künstliche Wasserstraßen) dienen vorwiegend dazu, verschiedene Flußläuse miteinander zu verbinden oder für die Schiffahrt an die Stelle einer nicht schiffbaren Strecke eines Fluß- lauss zu treten. Sie erfordern meist ein großes Anlagekapital nn£> häufig auch beträchtliche Betriebskosten, besonders zur Bedienung von Schleusen, mittels welcher der Wasserspiegel des Kanals gehoben wird, um mit den Schissen die vorhandenen Bodenerhebungen zu überwinden. In Preußen ist die Bodenbeschassenheit für Herstel- lung von Kanälen günstig, da die norddeutsche Tiefebene keine allzu schweren Hinternisse dem Bau entgegensetzt. Deshalb haben die preu- ßischen Könige von jeher die Anlage von Kanälen zur Hebung des Verkehrs und der Landeskultur begünstigt. (Finow- und Friedrich- Wilhelm-Kanal, zwischen Oder und Elbe, Bromberger Kanal, zwi- schen Oder und Weichsel die Verbindung herstellend.) Neuerdings sind angelegt: der Spree-Oderkanal (1891 eröffnet); der Dortmund- Emskanal (1899); der Elb-Travekanal (1900).. Der Rhein-Weser- kanal und der Großschiffahrtsweg Berlin—stettin sind in Bau. Der Nordostseekanal ist zwar von: Reiche, aber unter Beteiligung Preu- ßens mit fast einem Drittel der Kosten erbaut worden. (Eröffnet
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