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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 189

1904 - Cöthen : Schulze
— 189 — in den verschiedenen Provinzen oft sehr verschiedenem Gewohnheitsrechte. Mit dem wachsenden Ansehen des römischen Rechts werden die Gerichte immer mehr zu gelehrten Gerichten; die Rechtsgelehrten verdrängen die Laien aus den Gerichten. *) In einzelnen Ländern, z. B. in Anhalt, Sachsen, Braunschweig ist der Sachsenspiegel noch länger in Geltung gewesen, wenn auch nicht im ganzen Umfange. Friedrich der Große wandte sich wieder entschiedener dem deutschen Rechte zu, ohne doch das römische Recht ganz außer Acht zu lassen. Das allgemeine Preußische Landrecht hat die Herrschaft des römischen Rechts in den altpreußischen Landen gebrochen. — Das fremde Recht brachte mancherlei Änderungen auch im Gerich ts-Zu^Es-verfahren hervor. Durch das kanonische und römische Recht Imftliches wurden die Prozesse „von Amtswegen" immer häufiger. Bei einem derartigen Prozesse hatte der Richter den Beweis zu er- ^rfentmng. bringen; er griff zu dem Zwecke zur Untersuchung, zur Inquisition. Die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Karls V. stellte das akkusatorische Verfahren noch neben das inquisitorische; doch in der Folge wurde ersteres mehr und mehr zurückgedrängt. Ein Mann wie Justus Möser mahnt, zum alten deutschen Verfahren wieder zurückzukehren. — Auch die Schriftlichkeit beim Prozeßführen wurde jetzt in den Reichsgerichten, dann aber auch in den Territorialgerichten viel mehr als früher üblich. In den Ländern, in denen der Sachsenspiegel noch etwas galt, blieb das mündliche Verfahren länger im Gebrauch. Eine Folge des schriftlichen Verfahrens war die Verlangsamung der Prozesse. Der Reichstag von 1654 suchte durch mancherlei Bestimmungen über das Prozeßverfahren eine Beschleunigung zu erreichen, ohne großen Erfolg. Auch hier hat Friedrich der Große seine bessernde Hand angelegt, indem er zum mündlichen Verfahren zurücklenkte.2) — Je schwieriger die Rechtssprechung infolge der Einführung des römischen Rechts wurde, desto gebräuchlicher wurde die Aktenversendung an juristische Fakultäten. Mochte früher eine Versendung der Akten auch schon vorgekommen sein, so machte jetzt die Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung Karls V. dem Richter in Kriminal- *) In den Städten sind die ungelehrten Rechtsprecher nie ganz verdrängt worden. Vgl. Preuß. Jahrbücher, 1898, Oktoberheft, S. 48. 2) Vgl. A. Trendelenburg, Friedrich der Große und sein Großkanzler Samuel von Cocceji, 1863, S. 25 f.

2. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 243

1904 - Cöthen : Schulze
— 243 — sich derer Großen oft nicht länger erwehren können, als es dem Mächtigeren beliebet, stille zu sitzen. J. J. Moser, Neues deutsches Staatsrecht, 14. Theil, S. 25. 8 a. (1519. Sleidanus berichtet von den Vorverhandlungen, die nach dem Tode Maximilians in Sachen der Wahl eines neuen Kaisers in Mainz gepflogen wurden; es werden dabei die Umstände erörtert, welche gegen den König von Frankreich sprechen, es heißt u. a.:) Der König (von Frankreich) herrscht in allem fast allein; man spricht ihm einen tapferen Sinn zu, doch dieser sei auf eine Alleinherrschaft gerichtet, wir (in Deutschland) müßten aber die Aristokratie uns vor allem bewahren. Sleidanus, de statu religionis et reipublicae, Carolov., Caesare, Commentariorum libri Xx Vi; lib. I, S. 12 b. 8 b. (Zeit Luthers.) So ist der Kaiser kein Monarch, und allein Herr im deutschen Reich, wie der König von Frankreich und Engeland in ihren Königreichen Monarchen sind, und allein regieren; sondern die Churfürsten sind zugleich auch weltliche Glieder mit dem Kaiser, und des Kaisers Glieder, welchen einem Jglichern insonderheit aufgelegt und befohlen ist, für das Reich zu sorgen . . ., wiewohl nicht als dem furnehmften und obersten Haupt, wie dem Kaiser. Denn wiewohl die Churfürsten mit dem Kaiser in gleicher Gewalt sind, doch sind sie nicht in gleicher Dignität und Würde. Luthers Werke, Erl. Ausg. Bd. 62, S. 193. 8 c. (1647.) . . . Wenn wir das Reich selbst und den Reichstag ... ansehen, so wird jeder zugeben, daß unsere Staaisver- fafsung eine gemischte ist, gemischt nicht sowohl aus Monarchie und Aristokratie, wie manche meinen, als vielmehr ans verschiedenen Formen verschiedener Aristokratien. . . . Der Kaiser hat auf dem Reichstage eine nur ganz geringe Macht. . . . Die Stände selbst aber haben im Reiche keine gleichmäßige Macht; daher entstehen mehrere Mischungen aus verschiedenen Formen verschiedener Aristokratien. Die wenigen Churfürsten bilden für sich allein die wichtigste Gruppe; sie ist der ganzen Fürstengruppe gleichwertig, fodaß der einzelne Churfürst den einzelnen Fürsten an Macht merklich übertrifft. In der zweiten Gruppe wiederum übertreffen die Fürsten an Ansehen bei weitem die Prälaten, Grafen und Herren; denn jene stimmen einzeln (viritim), diese führen eine 16*

3. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes - S. 70

1913 - Cöthen : Schulze
— Tö- richten stand das Sendgericht, welches in ähnlicher Abstufung wie das Landgericht (Sz. 228) vom Bischöfe, von den Archidiakonen und den Erzpriestern gehalten wurde. Vergehen gegen die kirchlichen Satzungen und gegen die christliche Sittlichkeit bildeten den Gegenstand eines Verfahrens, das nicht sowohl ein seelsorgerisches Zu-G-fttze. rechtweisen als vielmehr ein richterliches Aburteilen war. — Die alten Volksrechte wie die karoling. Kapitularien blieben noch lange in gesetzlicher Geltung. Veränderungen der allgemeinen Zustände führten naturgemäß zu mancherlei Umbildungen der Rechtssätze. Dabei machte sich überall die Eigentümlichkeit der verschiedenen Landesart geltend. Die Reichsgesetzgebung beschäftigte sich seit Ende des 11. Jahrhunderts immer von neuern mit Aufrichtung von Landfriedensbestimmungen. In Friedrichs I. Zeit ist ausdrücklich davon die Rebe, daß solche Verordnungen aufgezeichnet, den Gesetzen der früheren Kaiser und Könige eingereiht und als immerwährendes Recht gehalten werden sollten. Nichtsdestoweniger klagte man zu Anfang des 13. Jahrh., daß die Deutschen sich wenig an die geschriebenen Reichsgesetze kehrten. Die Weiterbildung des Rechts geschah durch die praktische Rechtsübung und Urteilsfindung. Erst Eike von Reppichau unternahm es, die im Sachsenstamme lebendigen Rechtsgewohnheiten in umfassender Darstellung zusammenzuordnen. Obwohl das Werk eines einzelnen Mannes, erwarb sich der Sachsenspiegel doch bald ein außerordentliches Ansehen. Er „wanderte in alle Gebiete der deutschen Zunge, von Livland bis in die Niederlande, von Bremen und Hamburg bis nach Straßburg und Salzburg, ja über sie hinaus Gesetzes- in den slavischen Osten".*) — Wenn in den Zeiten Heinrichs Hi. „ein ehemaliger Lehrer Wipo zu einer Art wissenschaftlichen Stubiums des Rechts ermähnte, so ist das boch für die Laien wenigstens ohne Erfolg geblieben. Die Rechtsaufzeichnungen der karolingischen Zeit verbrängte allmählich eine Rechtsbilbung, welche in münblicher Überlieferung weitergegeben würde und erst spät in schriftlicher Zu* sammenfafsung festere Gestalt gewann. — Heerwesen. War zu Anfang des vorliegenben Zeitraumes wenigstens in Dienstpflicht (~Qc^^en unk vielleicht in Thüringen das alte Aufgebot aller Waffen-“3tuf9cbot' fähigen Freien in voller Geltung, so mußte bte veränberte Kriegführung auch hier Wanbet schaffen. Zwar stellten bte Sachsen noch in der Revolution gegen Heinrich Iv. bewaffnete Bauernhaufen ins *) Homeyer, Sachsenspiegel, Bd. I S. 23.

4. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes - S. 93

1913 - Cöthen : Schulze
— 93 — Greueltaten. Mit der Anklage, die Juden hätten Christenkinder geschlachtet, um ihr Blut zu rituellen Zwecken zu gewinnen, warfen sich fanatisierte Haufen auf die angeblichen Verbrecher. Und wenn Friedrich Ii. die Klage genau prüfen ließ und keinen Anhalt für die schwere Beschuldigung fand, so vermochte das der weit verbreitete Judenhaß nur aus einer niedrigen Bestechlichkeit des Kaisers zu erklären. — Seit der hohenstaufischen Zeit galten die Juden als des Reiches ®?§Sen. Kammerknechte. Die Papstkirche suchte sie möglichst scharf von der christlichen Bevölkerung abgesondert zu hallen. Zu dem Ende sollten sie sich schon durch eine auffällige Tracht von den Christen unterscheiden. — Die Juden waren von jeher geschätzte Ärzte und blieben Anfügung es auch, obwohl die Klerisei ihnen die Ausübung der Heilkunst anbec 9ubetl Christen unmöglich zu machen suchte. — Es mochte zu dem allgemeinen Hasse gegen die Juden beitragen, daß sie nicht allein Sklavenhändler waren, sondern auch als Geldverleiher ungeheure Wucherzinsen nahmen. Anhang. Das Heer der Fahrenden, der Schauspieler und Spielleute, der Fahrend-Tanz- und Spielweiber nahm keineswegs ab. Sie drängten sich antieute' vornehme Herren heran und sanden bei dem schaulustigen Volke allezeit ein Publikum, das sich an ihren plumpen Späßen ergötzte. Iii. Weligioses Leben. Mit großer Zähigkeit behaupteten sich in manchen Gegenden Einleitung unseres Vaterlandes Reste des Heidentums. — Das hinderte nicht, Mission, daß von Deutschland aus die kirchliche Religion nach zum Teil entlegenen Heidengebieten verbreitet wurde. Schon in karolingischer Zeit war Hamburg-Bremen der Ausgangspunkt der Mission unter den nordischen Völkern. Jetzt entsandte auch der vielgenannte Zeitgenosse Heinrichs Iii. und Iv., Erzbischof Adalbert, Prediger zu den entferntesten Inseln des Nordmeeres. Mit besonderem Eifer griff Bischof Otto von Bamberg im 12. Jahrhundert das Missionswerk unter den Slaven Pommerns an, wie Vicelin (Sz. 3) in Holstein und Mecklenburg tätig war. Handelsfahrten deutscher Kaufleute

5. Die Geschichte Anhalts in Wort und Bild - S. 2

1906 - Cöthen : Schulze
— 2 — An den Flußkrümmungen dehnten sich die Luge aus, deren braungraue, vom Wurzelgeflechte der Wasserpflanzen gebildete Decke den Darüberschreitenden mtt Tod und Verderben bedrohte. Noch jetzt sind längs der Elbe, Mulde und Fuhne solche gefährlichen Stellen nicht ganz verschwunden. Groß war daher die Menge der Wasservögel. In den Lüften zog der scharfspähende Fischadler seine Kreise, und auf schwankender Sumpfdecke fanden Störche Kraniche und Reiher reiche Beute. Denn in den Gewässern lebten unzählige Fische, Frösche und Wasserschlangen. Besonders häufig fand sich neben dem Fischotter der Biber, dem die Rinde der vielen Erlengebüsche willkommene Nahrung bot. Heute ist er im ganzen übrigen Europa fast verschwunden. Nur in seiner uralten Lieblingsheimat, an der mittleren Elbe und Mulde, haust er noch jetzt als ein Wahrzeichen unseres Heimatlandes. 4. Welcher heißen Arbeit, welcher harten Kämpfe hat es bedurft, um dieses unwirtliche Land zu einem der blühendsten deutschen Staaten, ja teilweise zum prangenden Garten umzuschaffen! Wir werden sehen, wie unsere wackeren anhaltischen Vorfahren unter der Führung eines edlen, frommen Fürstenhauses diese Ausgabe glänzend lösten, uns Nachkommen zum Segen und leuchtenden Vorbilde. § 2. Die Hünengräber. 1. Über das Leben und Treiben unserer ältesten anhaltischen Vorfahren haben wir keinen schriftlichen Bericht. Sie waren des Schreibens völlig unkundig und den Geschichtsforschern der Römer noch wenig bekannt. Aber wo die Menschen schweigen, da geben stumme Gräber manche willkommene Kunde. Sie bezeugen, daß die Bewohner des heutigen Anhalt schon lange vor Christi Geburt seßhaft waren und den Acker bebauten. 2. Die alten Germanen verbrannten oder begruben ihre Toten. Sie richteten Grabkammern her, indem sie große Felsstücke zu einem Rechtecke oder auch rund zusammenstellten und mit einer Felsplatte bedeckten. Oft schütteten sie Hügel über den Gräbern auf. Die Toten wurden in hockender Stellung bestattet. Verbrannte man die Leichen, so tat man die Asche in Urnen und versenkte diese in die Erde. Man hat ganze Urnenfelder aufgedeckt. Neben dem Leichnam oder dessen Asche legten die alten Germanen Waffen, Hausgerät und Schmucksachen nieder. In den größeren Urnen findet man oft kleinere als Beigaben. Die Grabhügel zeigen zuweilen mehrere Schichten. Man sieht daraus, daß sie zu verschiedenen Zeiten als Grabkammern benutzt worden sind. Wir nennen solche altgermanischen Grabstätten Hünengräber oder Hünenbetten. Wenn heute der Landmann den Acker bestellt, wenn beim Baue der Häuser, Kanäle oder Eisenbahnen Ausschachtungen gemacht oder Erderhöhungen abgetragen werden, dann stößt der Pflug oder das Grabscheit gerade in Anhalt häufig auf solche uralten Grabkammern und Urnenplätze. Leider haben törichte Leute die altehrwürdigen Urnen nicht selten zerschlagen, weil sie meinten, Gold oder Silber darin zu finden. Doch sind zahlreiche Funde auch unversehrt aus der Erde gehoben und sorgfältig aufbewahrt worden. Die wichtigsten wurden im Spitzenhoch und in anderen Hügeln bei Latdorf gemacht. Die schönste Sammlung vaterländischer Altertümer finden wir im Schlosse zu Großkühnau.

6. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes - S. 52

1910 - Cöthen : Schulze
— 52 — Ii. Kesellschaflttches Leben. sch ans-' ®ie germanische Gesellschaft zerfiel in 4 Klassen, in Adlige, ruf fen. freie, Freigelassene, denen die später Liten Genannten wohl in Adel gesellschaftlicher Stellung gleichstanden, und Knechte. — Der Adel war bei den Germanen hochgeachtet. Aus ihm gingen die Könige*) hervor, wie Herzoge und Fürsten, soviel uns wenigstens die in den Geschichtsquellen aufbewahrten Beispiele sehen lassen. Die Vornehmen waren die natürlichen Führer des Volkes. Hoher Adel und Herkunft von berühmten Vorfahren sicherten selbst noch unerprobten Jünglingen Auszeichnung. Besonders adligen jungen Männern scheint kriegerischer Sinn eigen gewesen zu sein. Rücksicht auf adlige Mädchen, die zu Geiseln gestellt waren, machte Verträge zwischen den Staaten der Germanen stärker verpflichtend, als jedes andere Mittel. Verwandtschaft mit hervorragenden adligen Männern wurde oft so eifrig angestrebt, daß man selbst Freie, Sitte der Monogamie durchbrach. — Die Freien bildeten die große Masse des Volks, das zu den Volksversammlungen zusammentrat und hier über die wichtigsten Angelegenheiten des Staates entschied. Nur den Freigeborenen wurde neben den Adligen das gelafle ^echt zugestanden, Waffen zu tragen. — Die Freigelassenen, und was Tacitus ausläßt, die Liten waren Halbfreie, die nur in Staaten, welche von einem Könige regiert wurden, zuweilen durch dessen Gunst zu staatlichen Ehren gelangen mochten. Sonst besaßen Knechte.^ weder gesellschaftliches, noch politisches Ansehen. — Knechtschaft hatte ihren Ursprung in Kriegsgefangenschaft, Verlust der Freiheit im Würfelspiele, unfreier Geburt. Obwohl die Knechte verkauft werden konnten, wurden sie doch im ganzen besser behandelt, als z. B. bei den Römern. Sie hatten eine ähnliche Stellung wie die röm. Kolonen, saßen auf einem kleinen Gute, das ihnen der Herr überließ, und erstatteten dafür Abgaben an Getreide, Vieh und Geweben. Indes ist kein Zweifel, daß schon damals, wie später in freilich viel ausgedehnterem Maße, Haussklaven auf dem Herrnhofe dienten. — Spät wurde die Ehe eingegangen. Einige srauttauf. §(bligc ausgenommen, begnügten sich die Germanen mit einer Frau. — Die Ehe wurde auf Grund eines Kaufes geschlossen, *) König, ahd. kuning heißt Abkömmling eine- (edlen) Geschlechts — kunni. Vgl. O. Schade, Altdeutsches Wörterbuch, 2. Aufl., S. 522 u. 523.

7. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 191

1910 - Cöthen : Schulze
— 191 — noch Haß, Furcht oder Gunst sollen euch vom rechten Wege ablenken, daß ihr etwa nicht immer gerecht urteiltet zwischen Nächstem und Nächstem. ... — Allen aber insgemein sagen wir, daß sie Liebe und Frieden untereinander bewahren, unsern an alle ergehenden Befehl samt und sonders beobachten, unsern Königs boten, die wir zum Nutzen der Kirche oder des Staates entsenden, um unseret-willen Ehre erweisen, auch mit der unserer Autorität gebührenden Ehrfurcht ausführen, was wir durch jene (die Königsboten) befehlen. — Da also jeder von euch, wie gesagt, einen Teil unseres Amtes versieht, so wollen wir . . . aus den Berichten der hiezu bestellten Königsboten entnehmen, wie ein jeder sich seines Amtes befleißige. . . Ist in irgend einer Provinz oder in einer Grafschaft etwas vorgefallen, das zur Verunehrung des Reiches oder zur Schädigung der Gesamtheit ausschlagen und das nicht anders gebessert werden kann, als durch unser (königl.) Einschreiten, so lasset uns solches nicht lange verborgen bleiben, sintemal wir verpflichtet sind, mit Gottes Hülfe alles zu bessern. Denn was bisher in alle dem, Was zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Gerechtigkeit im Volke oder zur Ehre des Reiches und zum gemeinen Nutzen gehört, von uns oder euch verabsäumt ist, müssen wir mit Gottes Hülse von nun an, ihr wie wir, mit Eifer recht betreiben." C 825. 3-8 u. 13—15 p. 243 seq. 21b- (806.) Kaiser Karl hielt (zu Diedenhosen)) eine Ver-Der König sammlung mit den Großen und Vornehmen der Franken, um . . . £!?rst^ue= eine Teilung seines Reiches in drei Teile vorzunehmen, auf daß jeder seiner Söhne (Karl, Pippin, Ludwig d. F.) wüßte, welchen Teil er zu schützen und zu regieren hätte, wenn er den Vater überlebte. Einh. Ann. ad. a. 806. 22. Wie jedermann bekannt, sind Leute wegen der ungerechten Bedrückung und des grausamen Joches, welches das der Christenheit höchst feindselige Volk der Sarazenen ihrem Nacken auferlegt hat, unter Drangabe ihrer Wohnsitze und ihres ererbten Besitzes aus Hispanien zu uns geflohen, haben sich in Septimanien und in dem Teile Hispaniens, der von unsern Markgrafen zur Einöde gemacht ist, angesiedelt . . . und haben sich freiwillig unserer Herrschaft unterworfen. Demnach tun wir jedermann kund

8. Bd. 3, Abt. 1 - S. uncounted

1891 - Cöthen : Schulze
Morwort. Der vorliegende Band umfaßt eine Sammlung von Quellensätzen zur Geschichte unseres Volkes im späteren Mittelalter. Ob mir vergönnt sein werde, die folgenden Zeitabschnitte nach demselben Plane zu bearbeiten, muß ich dahingestellt sein lassen. — Es sei gestattet, hier den Wunsch zu wiederholen, daß der Geschichtsunterricht neben den Schicksalen unseres Volkes immer mehr auch das zuständ-liche Leben desselben in seinen Bereich ziehen möge. So wichtig es sür die Heranwachsende Jugend ist, von den Wanderungen, Kriegen, Bündnissen u. dgl. zu wissen, wertvoller noch ist, ihr die Zustände auf allen Gebieten des Volkslebens vor Augen zu führen, zu zeigen, wie das staatliche, gesellschaftliche, religiöse, geistige und wirtschaftliche Leben unseres Volkes in den einzelnen Perioden sich gestaltete, mancherlei Wandelungen erfuhr, um schließlich die heutigen Formen Zu gewinnen. Wer die lange, oft mühevolle und kampfreiche Gefchichtsarbeit unseres Volkes, das Wachsen und Werden feiner jetzigen Zustände mit Teilnahme zu betrachten gelernt hat, bei dem wird schwerlich vorschnelles Urteil über Dinge, welche des Vaterlandes Wohl uni) Wehe betreffen, eine Stätte finden. Es bedarf keiner Deklamation, um die Vaterlandsliebe, welche das Gute ehrt und das Böse verabscheut, zu pflanzen und zu pflegen. Führen wir nur nach bestem Wissen die Schüler in die schlichte Betrachtung des Geschichtslebens und seiner Entwickelung ein! Da bietet sich ungesucht und deshalb um so eindringlicher ein Wort der Liebe oder rechtschaffenen Unwillens, und die Gefahr wird vermieden, die weltgerichtliche Seite des Gefchichtsverlaufes künstlich auszuspüren oder in die Sache hinein-

9. Bd. 3, Abt. 1 - S. 57

1891 - Cöthen : Schulze
— 57 — Der Schwabenspiegel bekämpfte noch die Auffassung, als könnten Rechtspflege. Gerichte das Eigentum ihrer Inhaber sein. Allein genau so wie f^ttge^ andere nutzbringende Rechte waren sie Gegenstand des Kaufes, Tausches, der Verpfändung, Belehnung und Vererbung. Das führte einerseits zu einer immer weiteren Ablösung derselben von der königl. Centralgewalt, zumal der Gerichtsbann nicht mehr vom Könige eingeholt zu werden brauchte, sondern vom Gerichtsherrn dem jeweiligen Vorsitzenden des Gerichts verliehen wurde*); andererseits mußte Zersplitterung der alten Gerichtssprengel eintreten und dann wieder anderweitige Zusammlegung solcher Bruchstücke. Zahlreiche Gerichtsstätten waren über Dörfer wie Städte verbreitet. Wo ein altes Landgericht erhalten blieb, oder wo der abgetrennte Teil die alte Gerichtsstätte umschloß, da wurde das Gericht auch wohl mit dem herkömmlichen Namen als Landgericht oder als Zent bezeichnet. Wenn daneben von Gerichten schlechthin die Rede ist, so ist oft nicht zu entscheiden, ob es Reste eines ehemaligen Landgerichts waren oder die alten Vogteigerichte. Die Verwischung des früher vorhandenen Unterschiedes erklärt sich wohl auch aus den Veränderungen, die im gesellschaftlichen Leben vor sich gingen. Die Schöffen des frühmittelalterlichen Landgerichts waren Schöffenbarfreie, die des Vogteigerichts abhängige Leute. Die Zahl der ersteren nahm ab, und der aufkommende Territorialismus verschmolz die Mitglieder ursprünglich verschiedener Gesellschaftsklassen zu Unterthanen. Unterthanen nun bildeten hier wie dort die Schöffenkollegien, deren Vorsitzender (Richter, Schultheiß, Amtmann, Vogt) das Gericht „von wegen seines Herrn" hegte. Jenachdem das Gericht zu Hals und Hand sprechen durfte oder nicht, war es ein hohes oder niederes. In der allgemeinen Zersplitterung der alten Landgerichtsverbände geschah es, daß Bauerschasten ein freies, von keinem Gerichtsherrn abhängiges Hochgericht an sich rissen oder behaupteten die fog. freien Heimgerede. Der wachsenden Macht der Landesherren erlagen sie freilich doch am Ende. — Aus denlehensgerichten Hofgerichte, der Landesfürsten entwickelten sich um die Mitte des 15. Jahrh, fürstliche Hofgerichte. Sie bildeten das ordentliche Gericht für Rittermäßige und dienten häufig als Berufungsinstanz für Streitsachen Nichtrittermäßiger. Der Fürst oder an seiner Stelle der Hofrichter, der Hofmeister oder sonst ein Hofbeamter führten den Vorsitz. Neben Adligen erscheinen hier gelehrte Juristen als Beisitzer. — *) S. Abt. H S. 81 Sz. 94.

10. Bd. 3, Abt. 2 - S. 102

1891 - Cöthen : Schulze
— 102 — beschädigen. Er hab dann vor allez das volligclich vnde ganz gethan vnnd vollbracht, was Keysers Carols Iv. . . . güldene Bulle in dem Capitel von dem Widersagen eigentlichen inehalt und ußwyset. Neue Sammlung der Reichs-Absch. Teil I S. 171a, (1356. Vorausgesetzt ist, daß ein gerechter Grund zur Widersage vorliegt.) . . . Wir setzen für immer fest . . ., daß niemand mit Brand, Raub und Nahme angegriffen werden darf, es sei denn, daß ihm die Widersage drei Tage vorher persönlich oder durch öffentliche Kundmachung an seiner regelmäßigen Wohnstätte zugestellt worden ist. Goldene Bulle Kap. 17.] 150. (1486. Frankfurt.) Wir Friedrich. . . . (Da wir gegen die Türken und andere Reichsfeinde) stathaftige Were ohne heimischen, beltentlichen Frieden nicht missen sürzuuemen, und darum Ausrüre, Krieg und Gezenck int Reiche zu verhalten und statlichen Widerstand aufzubringen, haben wir mit des Durchlauchtigen Fürsten Maximilian, Röm. Königs, . . . und auch unserer Churfürsten, Fürsten u. s. w., in merglicher Zale hie versammelt, Anrüsten einen gemeinen, bestentlichen Frieden durch das ganz Römische Reiche Teutscher Nation fürgenommen und die nechst kommenden 10 Jar lang zu roeren gemacht. . . . Neue Sammlung der Reichs-Absch. Teil I S. 276a. 151. (1495. Worms.) Wir Maximilian. . . . (Durch Türkengefahr und sonst erwächst dem Reiche und der Christenheit schwere Minderung u. s. w.) wo nit mit ('tätlichem, zeitlichem Rate dagegen getrachtet vnnd zu Fürdrnng desselbigen standhafftiger, verfenklicher (— wirksamer) Frid und Recht im Reijch auffgericht und in beständigem Wesen erhalten und gehandhabt würde; darum . . . haben wir durch daz H. Reych und teutsche Nation eyn gemainen Frid fürgenommen, auffgericht, geordent und gemacht. . . . Nette Sammlung der Reichs-Absch. Teil Ii S. 4. 152a. (Nachdem 1486 in Frankfurt ein allgemeiner Landfriede für 10 Jahre errichtet war, wurde auf dem Nürnberger Reichstage 1487 der Plan erwogen, durch Stiftung engerer Bündnisse unter den Ständen in den einzelnen Landschaften dem Frieden eine feste Grundlage zu geben. Da in Schwaben kein das ganze Land mit entscheidendem Übergewichte beherrschendes Fürstentum bestand, so sollte hier ein Versuch gemacht werden. Demgemäß ließen sich des Kaisers Gesandten in Ulm, wo 9. Okt. 1487 die Reichsstände Schwabens auf kaiferl. Befehl versammelt waren, vernehmen:) Nachdem das
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