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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 47

1915 - Berlin : Parey
2. Staatsverwaltung. 47 nicht einmal mit den Landesgrenzen. So greift der Sprengel des Fürstbischofs von Breslau auch nach Österreich-Schlesien hinüber, während der Erzbischof von Prag die geistliche Gewalt über die Grasichast Glatz in Preußen ausübt. Verschiedene Diözesen bilden eine Erzdiözese, an deren Spitze ein Erzbischof steht. Er ver- waltet mit dem Domkapitel die Angelegenheiten seiner Erzdiözese. Manche Bischöfe sind exempt, d. h. sie sind nicht dem Erzbischof, sondern direkt dem Papste unterstellt (Breslau, Ermland, Hildes- heim). An der Spitze der gesamten katholischen Kirche steht der Papst in Rom. Er gilt als unfehlbar und übt die unum- schränkte Herrschaft in Glaubenssachen aus. Seinen Beirat bildet das Kardinalkollegium. Die zweite Abteilung des Kultusministeriums leitet das ge- samte Unterrichtswesen des Staates: der Universitäten, der höheren Knaben- und Mädchenschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, Oberlyzeen, Lyzeen), der Lehrer- und Lehrerinnen-Seminare, der Präparandenanstalten und der Mittel- und Volksschulen. Preußische Universitäten besitzen wir in Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle, Bonn, Kiel, Göttingen, Marburg, Frankfurt am Main und Münster. Jede Universität hat 4 Fakultäten (theologische, medizinische, juristische und philosophische). Das höhereschulwesender Provinzen (Gymnasien, Real- gymnasien, Oberrealschulen, Oberlyzeen, Lyzeen) und der Lehrer- bildungsanstalten wird durch die Provinzialschulkollegienver- waltet. Die Aufsicht über die Volksschulen, Mittelschulen und Privatschulen leitet die Kirchen- und Schulabteilung der Regierung. In dem Kreise steht an der Spitze der Schul- verwaltung der Kreisschulinspektor. Die Kreisschulinspektions- bezirke decken sich nicht immer mit den politischen Kreisen. Unter ihm stehen die Ortsschulinspektoren, sowie die Schulvorstände in ländlichen Gemeinden und kleinen Städten und die Schuldeputationen der Städte. Die Schuldeputation größerer Städte sind der Kreis- schulaufsicht nicht unterstellt. Der Schulvorstand wird aus den Mitgliedern der Schulgemeinde gewählt. Ihm gehören als nicht- wählbare Mitglieder an der Ortsschulinspektor, der Lehrer und der

2. Deutsche Bürgerkunde - S. 164

1910 - Leipzig : Voigtländer
164 sind und aus Senatoren und Mitgliedern der Bürgerschaft be- stehen. In Hamburg müssen von den 18 mindestens 30 Jahre alten Senatoren 9 juristisch gebildet und 7 Kaufleute sein; von den 160 Mit- gliedern der Bürgerschaft werden 40 von den sog. Notabeln (den gegen- wärtigen und früheren Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft, der Gerichte, der Verwaltungsbehörden und der Gewerbekammer), 40 von den Grundeigentümern der Stadt und 80 durch allgemeine und direkte Wahlen der Einkommensteuer zahlenden Bürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, und zwar derart, daß von den letzteren 80 Mandaten zwei Drittel durch Wähler mit mehr als 2500 M. Jahres- einkommen vergeben werden; der Bürgerausschuß besteht aus 20 Mit- gliedern (unter denen nur 5 Rechtsgelehrte sein dürfen). — Ls.: Weiß-rot. In Lübeck müssen dre 14 Mitglieder des Senats 30 Jahre alt sein und von ihnen 8 dem Gelehrtenstande (6 Juristen) und 5 dem Kaufmannsstande angehören; zur Bürgerschaft wählen kann jeder Lübecker, der dort seit 4 Jahren dauernd wohnt und Einkommensteuer zahlt; doch wählen die über 2100 M. versteuernden Bürger 105, die darunter versteuernden nur 15 Mitglieder; der Bürgerausschuß zählt 30 Mit- glieder. — Ls.: Weiß-rot. In Bremen müssen unter den 16 mindestens 30 Jahre alten Senatoren wenigstens 10 Juristen und 3 Kaufleute sein; von den 150 auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern der Bürgerschaft werden ge- wühlt 14 vom Gelehrtenstande, 40 vom Kaufmannskonvent, 20 vom Gewerbekonvent, 52 von den übrigen Staatsbürgern Bremens, 4 von Vegesack, 8 von Bremerhaven, 8 von den größeren Landwirten, 4 von den übrigen Landbewohnern; der Bürgerausschnß besteht aus 26 Mit- gliedern. — Ls.: Weiß-rot. 5. Das Reichsland Elsaß-Lothringen, dessen Verfassung auf S. 113 geschildert ist, ist seiner Größe nach ein Mittelstaat. Dem Statthalter steht der Staatsrat als Kronrat zur Seite. Das Ministerium mit 4 Abteilungen. Der Land es - aus schuß hat 58 Mitglieder, von denen 34 von den Bezirks- tagen (und zwar 13 im Unterelsaß, 10 im Oberelsaß und 11 in Lothringen), 4 von den Gemeinderäten der größten Städte und 20 durch Wahlmänner der übrigen Gemeinderäte aus 3 Jahre gewählt werden. — 3 Bezirke (Unterelsaß, Oberelsaß, Loth- ringen) unter einem Bezirksprüsidenten; 20 Landkreise (unter einem Kreisdirektor) und 2 Stadtkreise. — S.-B.: Bürgermeister und Gemeinderat; Kreistag; Bezirkstag. — Ls.: Schwarz- weiß-rot.

3. Deutsche Bürgerkunde - S. 88

1894 - Leipzig : Voigtländer
b. Die römisch-katholischekirche ist in zwei Erz- bistümer und zehn Bistümer geteilt (Ezb. Köln mit Trier, Münster, Paderborn; Ezb. Posen-Gnesen mit Kulm;B. Fulda und Limburg; die exemten (b. h. dem Papst direkt unterstellten) Bistümer Breslau, Ermland, Osnabrück, Hildesheim). Aber die kirchlichen Grenzen decken sich mit den politischen nicht, da die römische Kirche es verschmäht, dem Wechsel der politischen Grenzen zu folgen, und vielmehr die alte, einmal festgelegte kirchliche Einteilung beibehält. So umsaßt der Sprengel des Fürstbischoss von Breslau auch einen Teil von Österreichisch- Schlesien, während andererseits der Erzbischos von Prag die geistliche Gewalt über die Grasschast Glatz ausübt. Die römische Kirche ist durchaus noch, wie früher, eine Priesterkirche, die ihr Haupt in dem Papst zu Rom hat, der als „unsehlbar" eine absolute Herrschaft in den Glaubens- sachen übt. Die Bistümer zerfallen, wie bei der evangelischen Kirche, in Parochieen. In diesen liegt die Vermögensverwaltung gleich- falls dem Pfarrer, dem Kirchenvorstand und der Gemeindever- tretung ob. An der Diözesanverwaltnng selbst haben die Laien keinen Anteil. Der Priester stand ist durch Priesterweihe und Cölibat vom Laienstand streng abgeschlossen. Die Geistlichen bedürfen zu ihrer Anstellung der Bestätigung durch den Staat. Die Erz- bischöfe und Bischöfe müssen dem Könige den Eid der Treue leisten. Von katholischen Orden sind nur solche zugelassen, die sich der Krankenpflege oder der Erziehung widmen; die an- deren Orden, besonders die Jesuiten, werden weder in Preußen noch auch im Reiche geduldet. § 56. Unterrichts- und Medizinalwesen. Die zweite Abteilung des Kultusministeriums heißt: B. Die Abteilung für Unterrichtsangelegen- heiten. Diese führt die Aussicht über sämtliche Bildungsanstalten ohne Unterschied der Konfession, und zwar zerfällt sie in 1) die Abteilung für die Universitäten, die höheren Schulen und die Kunstinstitute und 2) die Abteilung für die niederen Schulen, Seminare und das Turnwesen. Die Universitäten, bei deren jeder ein Kurator als Vertreter des Ministers bestellt ist, sind folgende: Königsberg, Greifswald, Berlin, Breslau, Halle, Wittenberg, Bonn, Kiel, Göttingen, Marburg (Brauns-

4. Bürgerkunde - S. 277

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Kirchenwesen 277 Ii. Die katholische Kirche. 1. Während dem Protestantismus lokale Gemeinden wesentlich 846 sind und die Verbindung der Gemeinden zu einem größeren Ganzen nur eine zufällige Erscheinung ist, tritt die katholische Kirche rechtlich als eine Einheit auf. Es gibt nur eine katholische Kirche, Bis- tümer und Pfarreien sind nichts selbständiges, sondern nur Teile eines Ganzen. Die oberste Kirchengewalt ruht völlig in den Händen des Papstes, nachdem das vatikanische Konzil vom Jahre 1870 festgestellt hat, daß die Bischöfe lediglich die Bevollmächtigten des Papstes sind und daß der Papst in Gegenständen des Glaubens und der Moral unfehlbar ist. Den obersten Staats- und Kirchenrat des Papstes bilden die Kardinäle; ihnen steht auch beim Freiwerden 847 des päpstlichen Stuhles die Wahl des neuen Papstes zu. Unter ihnen sind besonders zu erwähnen der K a r d i n a l k ä m m e r e r, dem die Aussicht über die Verwaltung der Einkünfte des Papstes obliegt, und der K a r d i n a l st a a t s s e k r e t ä r, der beim päpst- lichen Stuhle gewissermaßen die Stellung eines Ministers des Aus- wärtigen einnimmt. Die päpstlichen Gesandten bei den Regierungen der weltlichen Staaten heißen N u n t i e n, die mit einem einzelnen Auftrag betrauten Legaten (s. Nr. 1297). Auch nach Bayern ist, und zwar mit dew Sitz in München, ein Nuntius entsandt. 2. In Bayern bestehen acht Bistümer; zwei hiervon, näm- 848 lich München-Freising und Bamberg, sind Metropolitanbistümer (auch Erzbistümer genannt), sechs einfache Bistümer, nämlich Augs- burg, Passau und Regensburg, gehörig zum Metropolitanbezirk München-Freising, und Würzburg, Eichstätt und Speyer, gehörig zum Metropolitanbezirk Bamberg. Der Metropolit ist nicht etwa schlecht- hin Vorgesetzter der Bischöfe, sondern beide haben im wesentlichen die gleiche Stellung; sie haben in Unterordnung unter den Papst die Kirche zu leiten; es ist deshalb für die Diözese des Metropoliten nicht neben ihm noch ein Bischof bestellt. Vor den übrigen Bischösein den sog. Suffraganbischöfen, zeichnet sich der Metropolit nur dadurch ans, daß ihm in den zu seinem Metropolitanbezirk gehörigen Diözesen einzelne Rechte zustehen, so insbesondere das Recht, die Bischöfe zu Versammlungen, den sog. Provinzialsynoden, zu berufen. Hinsichtlich der Besetzung der bischöflichen S t ü h I e 849 ist die Freiheit der Kirche in Bayern erheblich eingeschränkt; es ist nämlich der König berechtigt, für die erzbischöflichen und bischöflichen Stiihle würdige und taugliche Geistliche, die die nach kanonischem Rechte erforderlichen Eigenschaften besitzen, zu ernennen; diese hat dann der Papst einzusetzen. Der bayerische Staat hat sich dem päst-

5. Bürgerkunde - S. 5

1912 - Langensalza : Greßler
5 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt; 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son- dershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe; 3 sreie Reichsstädte: Hamburg, Lübeck, Bremen; 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. (In der Zahl der 26 Staaten kommt mit Ausnahme der 2 jede Ziffer von 1—7 vor.) Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 durch Austausch gegen Sansibar vom Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland. Das Großherzogtum Luxemburg ist zwar durch Ver- trag dem deutschen Zollgebiet angeschlossen, gehörffaber politisch nicht zum Reiche. Eine Sonderstellung im Reiche nehmen die Reichslande Elsaß-Lothringen ein, über welche der Deutsche Kaiser die Staatsgewalt direkt ausübt. An der Spitze der Verwal- tung steht der in Straßburg residierende Kaiserliche Statt- halter; er ist mit einigen Befugnissen, die sonst nur Landes- herren zukommen, namentlich mit der sog. Diktaturgewalt aus- gerüstet, d. h. mit der Gewalt zur Abwendung solcher Ge- fahren, wie sie unter Umständen von der französischen Partei im Lande heraufbeschworen werden könnten. Ihm untersteht ein von einem S t a a t sff e k r e t ä r geleitetes Ministerium, das in vier von Unterstaatssekretären geleitete Abteilungen zerfällt. Für die) Verwaltung sind die Reichslande in 3 Bezirke und diese wieder in» 20 Kreise entsprechend den ehemaligen fran- zösischen Departements und Arrondissements eingeteilt, an deren Spitze Bezirkspräsidenten (in Kolmar, Straßburg und Metz) und 20 Kreisdirektoren stehen. Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; er besteht aus 58 Mitgliedern, von denen 34 durch die Bezirkstage, 4 von den Gemeinderäten der großen Städte und 20 von den kleinen Städten und Land-

6. Bürgerkunde - S. 177

1912 - Langensalza : Greßler
177 Die römisch-katholische Kirche Zählt 12 Millionen Bekenner. Ihre Verfassung beruht auf der festgegliederten Ordnung der Geistlichkeit (Hierarchie), die durch Ehelosigkeit (Zölibat) und Priesterweihe von den Laien streng geschieden ist. Die Kirche ist in Bistümer (Kirchenprovinzen) eingeteilt, an deren Spitze Erzbischöfe und Bischöfe stehen. In Preußen sind zwei Erzbistümer und zehn Bistümer: Erz- bistum Köln mit Trier, Münster, Paderborn; Erzbistum Posen-Gnesen mit Kulm; Bistum Fulda und Limburg; die exemten d. h. dem Papst unmittelbar unterstellten Bis- tümer Breslau, Ermland, Osnabrück, Hildesheim. Der Sprengel des Fürstbischofs von Breslau umfaßt auch einen Teil von Österreichisch-Schlesien, der Erzbischof von Prag übt die geistliche Gewalt über die Grafschaft Glatz aus. Die kirch- lichen Grenzen decken sich also nicht mit den politischen, da die römische Kirche es verschmäht, dem Wechsel der politischen Grenzen zu folgen und vielmehr die alte, einmal festgelegte kirchliche Einteilung beibehält. In Deutschland gibt es außer- dem noch die Erzbistümer München, Bamberg und Freiburg und im ganzen 20 Bistümer. Die Amtsbezirke der Bischöfe, die Diözesen, gliedern sich wie bei der evangelischen Kirche, in Kirchspiele; in diesen steht die Vermögensverwaltung den Gemeinden zu; sie wählen den Kirchenvorstand, dessen Vorsitz der Pfarrer führt, und die Gemeindevertretung. Dem Bischof steht in Preußen das Dom k a p i t e l zur Seite, das neben einer beratenden Tätigkeit das Wahlrecht für die Besetzung des Bischofstuhles hat. An der Verwaltung der katholischen Kirche haben die Laien keinen Anteil. Die Geistlichen ernennt der Bischof, der seiner- seits dem Landesherrn von dem Domkapitel vorgeschlagen wird und deni König den Treueid leistet. Kirchliche Verordnungen bedürfen vielfach der staatlichen Genehmigung oder müssen wenigstens vor der Publikation der Regierung mitgeteilt werden. Die katholischen Orden sowie Mönchs- und Nonnenklöster unterstehen der Aufsicht des Staates und werden nur zu- Kalser, Vürgerkunde. \2

7. Bürgerkunde - S. 129

1912 - Langensalza : Greßler
129 in Steinberg, Johannisberg, Geisenheim, Rüdesheim, Aßmanns- hansen usw. Keine Provinz ist so waldreich (40 °/0); neben vielen Heilquellen sind reiche Bodenschätze an Eisen, Braun- kohlen und Dachschiefer vorhanden. Dank seiner vorzüglichen Lage blüht vor allem Frankfurt, die ehemalige Freie Reichsstadt, als Mittelpunkt des Handels von Südwestdeutsch- land und als einer der ersten Börsenplätze Europas. W e st f a l e n ist der Schauplatz des ewig denkwürdigen Freiheitskampfes im Jahre 9 n. Chr.; es ist das alte Kern- land der Sachsen, die 30 Jahre verzweifelt unter ihrem Her- zog Widukind um Freiheit, Recht und ihre Götter mit dem Frankenkaiser Karl dem Großen kämpften; ihr Gebiet wurde verschiedenen Bischöfen zugeteilt, die aus den Wodansverehrern gefüge Christen zu machen verstanden. Später bildete sich aus dem Hauptgebiet das Herzogtum Sachsen, das unter Herzog Heinrich dem Löwen neben Westfalen auch Ostfalen umfaßte. Heinrich der Löwe mußte seine Würde niederlegen, der Erzbischof von Köln wurde Regent. Als Anfang des 19. Jahrhunderts der weltlichen Macht der geistlichen Herren ein Ende gemacht wurde, kam Westfalen an Hessen-Darmstadr, dann aber 1815 an Preußen. Regierungssitz: Münster in Westfalen, Reg.-Bezirksstädte: Münster, Arnsberg, Minden in Westfalen. — Die Landschaft umfaßt die Kreidebucht von Münster zwischen Teutoburger Wald und Haar, das Sauer- land und einige Landstriche in den Wesergebirgen; der höchste Punkt ist der Kahle Astenberg. Der Hellweg in der Graf- schaft Mark ist die Kornkammer der Provinz. An der Sieg und im Ruhrgebiet gewinnt man Kohlen, Eisen, Blei, Silber, Kupfer, Galmei; hier ist „das Land, wo der Märker Eisen reckt". (Dortmund, Bochum, Hagen, Iserlohn.) Die R h e i n p r o v i n z ist die mannigfaltigste in der Zu- sammensetzung ihres Gebietes; der nördliche Teil besteht aus den ehemaligen Herzogtümern Kleve, Geldern, Berg, Mörs. Den Hauptanteil bildet das ehemalige Erzbistum Köln; der Erzbischof von Köln war neben dem von Mainz und Trier einer der 3 „geistlichen" Kurfürsten, die mit den „weltlichen" Kaiser, Bürgerkunde. g

8. Bürgerkunde - S. 47

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Entstehung des Königreichs 47 Verlor im Frieden zu Tilsit (1807) alle Länder westlich der Elbe, fast die Hälfte des ganzen Staatsgebiets. Dann aber erhob es sich, dank der Tüchtigkeit und Tapferkeit des Volkes, in den Befreiungskriegen zu seiner alten Höhe. Durch die beiden Pariser Frieden und den Wiener Kongreß (1814 und 1815) gewann Preußen nicht nur das Verlorene wieder, sondern es erwarb hinzu: das Großherzogtum Niederrhein (Jülich, Berg, Siegen, Cöln, Trier); die größere Hälfte des Königreichs Sachsen; die (bereits 1808 bis 1807 in Besitz gehal- tenen) Bistümer Miinster und Paderborn; endlich Neuvorpommern und die Insel Rügen, welche bis dahin zu Schweden gehört hatten. Ter preußische Staat zerfiel hiernach in zwei Hälften, eine >35 kleinere westliche (Rheinprovinz, Westfalen) und eine größere östliche. Im Jahre 1850 wurden die Hohenzollernfchen Lande, 1853 das Jade- gebiet erworben. Aber erst der Krieg von 1866 gegen Oesterreich brachte mit einem letzten umfangreichen Gebietszuwachs die Abrun- dung des Staatsgebiets zu einem zusammenhängenden Staatskörper, von der Maas bis an die Memel. Hinzuerworben wurden das Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Herzog- tum Nassau, die Freie Stadt Frankfurt a. M., die Landgrafschaft Hessen und die Herzogtümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Jni Jahre 1890 trat noch die Insel Helgoland hinzu. b. Die Verfassung. Während so das Gebiet des Königreichs zu der heutigen Aus- 136 dehnung heranwuchs, blieb die Verfassung bis 1848 im wesentlicher? unverändert. Es galt im Staatsleben das absolute Regiment des Königs. Sein Wille war nicht nur in der Verwaltung allein maß- gebend, sondern auch in der Gesetzgebung. Die vom König öffentlich verkiindeten Rechtsgrundsätze, wareri ohne weiteres Gesetz. Zwar hatte es ursprünglich in mehreren Landesteilen Stände (Vertretungen der Rittergutsbesitzer irnd Städte) gegeben, aber schon Friedrich Wil- helm I. bezeichnete ihre Privilegien als „alte und längst vergessene Dinge" (1727). Er und seine Nachfolger ordneten die Verwaltung und Steuererhebung nach eigenem freien Ermessen. Nur in die Rechtsprechung griff die königliche Gewalt grundsätzlich nicht ein. Nach dem Tilsiter Frieden (1807) wurden die Provinzialstände wie- derhergestellt und in einigen Gebieten neu geschaffen, aber nur zur gutachtlichen Aeußerung über Gegenstände der Gesetzgebung und Steuern. Eine Repräsentation des ganzen Volkes wurde zwar durch Verordnung vom 22. Mai 1815 in Aussicht genommen, aber erst 1847 wurde ein „Vereinigter Landtag", bestehend aus acht Provinzial- landtagen, einberufen, um bei Einführung neuer Steuern und An- leihen die Zustimmung der Stände zu erklären.

9. Bürgerkunde - S. 52

1909 - Karlsruhe : Braun
52 Das Königreich Preußen Erwerb von Gütern und Aemtern aufgehoben. Gleicbwohl sind gewisse Vorrechte der S t a n d e s h e r r e n bestehen geblieben, die aus der Bundesakte des ehemaligen deutschen Bundes beruhten und durch besondere Rezesse und Gesetze nach Erlaß der Verfassung aner- kannt sind. Die ehemals reichsständischen, reichsunmittelbaren Familien des hohen Adels (z. B. Arenberg, Sayn-Wittgenstein, Bentheim-Tecklenburg, Wied, Solnis-Braunsels, Solms-Hohensolms) sind befreit von der Militärpflicht, von der Gemeindeeinkommensteuer (nicht von der Staatseinkommensteuer), von der Quartierlast im Frieden. Sie haben das Recht aus Austräge, d. h. besondere Gerichte von Standesgenossen in Strafsachen, das Recht über Fami- lien- und Güterrecht besondere Rechtssätze mit verbindlicher Kraft für ihre Familienmitglieder auszustellen (Autonomie) und als politisches Vorrecht die erbliche Mitgliedschaft im Herrenhause. 148 Für denniederen(landsässigen)Adel gelten diese Vorrechte nicht. Doch haben die Grasenverbände, die durch Groß- grundbesitz ausgezeichneten Familien und die Verbände des alten und befestigten Grundbesitzes das Recht, einen Vertreter zum Herren- hause zu präsentieren. — Ueber das Recht, den adeligen Namen und das adelige Wappen zu führen, entscheidet im Streitfälle das Königlicheheroldsamtin Berlin mit Ausschluß des Rechts- wegs. Unbefugte Führung des Adels ist mit Geldstrafe oder Hast bedroht. Erworben wird der preußische Adel durch eheliche Abstam- mung (nicht durch uneheliche, nicht durch Annahme an Kindesstatt, außer bei besonderer königlicher Genehmigung), ferner durch könig- liche Verleihung, und zwar kann der Adel persönlich oder erblich verliehen werden. Wer nachweisen kann, daß er und seine Vorfahren 44 Jahre lang ungestört das Adelsprädikat geführt haben, hat die Vermutung rechtmäßigen Adels für sich. Frauen können den Adel durch Heirat mit einem Adeligen erwerben. Verloren geht der Adel durch Verzicht (nicht durch bloßen Nichtgebrauch) oder Verheiratung einer adeligen Frau an einen Nichtadeligen. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hat den Verlust des Adels nicht zur Folge. Wenn auch Standesvorrechte mit dem niederen Adel nicht ver- bunden sind, so ist ein tatsächliches Uebergewicht des Adels doch bei der Besetzung der höheren Regierungs- und Militärstellungen, der diplo- matischen Posten und Hosämter unverkennbar vorhanden, beruhend auf dem gesellschaftlichen Ansehen, den Traditionen und dem Besitz vieler adeligen Familien. 2. Persönliche Freiheit. ■49 „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet." (Art. 5.) Eine Verhaftung, Festnahme, Durchsuchung darf durch Polizeibehörden

10. Bürgerkunde - S. 249

1909 - Karlsruhe : Braun
Kirchenwesen 249 ren. Den Bischöfen sind Weihbiichöfe, Generalvikare und Dom- kapitel beigeordnet. Die Wahl der Bischöfe wird durch die Domkapitel (nach Verständigung mit der Regierung über den Ausschluß der ihr nicht genehmen Kandidaten) vorgenommen. Erzbistümer bestehen in Köln und Gnesen (Posen), Bistümer in Trier, Münster, Paderborn, Pelplin (Kulm), Breslau, Frauenburg, Hildesheim, Osnabrück, Fulda und Limburg. Die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden führt der Gemeindevorstand unter Vorsitz des Pfarrers und unter Kontrolle der Gemeindevertretung. Zu einzelnen besonders wichti- gen Beschlüssen ist staatliche Genehmigung erforderlich. — Bei der Verwaltung des Vermögens der Diözesen (bischöflichen Amts- kreise) ist der Bischof vielfach an die Genehmigung des Staates ge- bunden, der die Vorlegung des Etats und die Aufstellung eines In- ventars verlangen kann. Bei gesetzwidriger Verwendung der Mittel kann der Staat durch einen Kommissar bis zur Herstellung der Ord- nung selbst die Verwaltung übernehmen. Die katholischen Orden und ordensähnlichen Kongrega- tionen sind vom Gebiete des preußischen Staates ausgeschlossen, mit Ausnahme derjenigen, die sich ausschließlich mit Krankenpflege be- schäftigen, christliche Nächstenliebe üben, bei der Seelsorge aushelfen, die weibliche Jugend in höheren Lehranstalten unterrichten, oder deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Die zugelassenen Orden —- die auch in K l ö st e r n leben dürfen — unterliegen der staatlichen Aufsicht. Sie dürfen neue Niederlassungen nur mit staat- licher Genehmigung gründen und können durch Königliche Verord- nung aufgehoben werden. Gänzlich verboten ist im Gesamtgebiet des Deutschen Reiches der Jesuitenorden, dessen für den Frieden der Bevölkerung gefähr- liche Bestrebungen geschichtlich erwiesen schienen. Seine ausländi- schen Angehörigen können ausgewiesen werden. 6. Die evangelische Kirche. In der Kurmark Brandenburg hatte die Reformation durch die Fiirsten, nicht durch Volksbewegung, Eingang gefunden, seitdem zu- erst der Kurfürst Joachim Ii. zur Lehre Luthers sich bekannt hatte (1539). Hieraus ergab sich, daß die Kurfürsten und später die Könige von Preußen nicht nur die Kirchenhoheit, sondern zugleich auch das Kirchenregiment ausübten, als oberste Bischöfe ihrer Lan- deskirche (Summi episcopi). Sie verwalteten diese selbst durch Kon- sistorien, deren Mitglieder (Geistliche und Juristen) sie ernannten. — Reformierte Gemeinden, die ihre Vertreter wählten und ihre An- gelegenheiten allein verwalteten, bestanden vielfach daneben. — Im Jahre 1817 wurden die beiden evangelischen Konfessionen (lutherische
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