Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
2. Staatsverwaltung.
47
nicht einmal mit den Landesgrenzen. So greift der Sprengel des
Fürstbischofs von Breslau auch nach Österreich-Schlesien hinüber,
während der Erzbischof von Prag die geistliche Gewalt über die
Grasichast Glatz in Preußen ausübt. Verschiedene Diözesen bilden
eine Erzdiözese, an deren Spitze ein Erzbischof steht. Er ver-
waltet mit dem Domkapitel die Angelegenheiten seiner Erzdiözese.
Manche Bischöfe sind exempt, d. h. sie sind nicht dem Erzbischof,
sondern direkt dem Papste unterstellt (Breslau, Ermland, Hildes-
heim). An der Spitze der gesamten katholischen Kirche steht der
Papst in Rom. Er gilt als unfehlbar und übt die unum-
schränkte Herrschaft in Glaubenssachen aus. Seinen Beirat bildet
das Kardinalkollegium.
Die zweite Abteilung des Kultusministeriums leitet das ge-
samte Unterrichtswesen des Staates: der Universitäten, der
höheren Knaben- und Mädchenschulen (Gymnasien, Realgymnasien,
Oberrealschulen, Realschulen, Oberlyzeen, Lyzeen), der Lehrer-
und Lehrerinnen-Seminare, der Präparandenanstalten und der
Mittel- und Volksschulen. Preußische Universitäten besitzen wir
in Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle, Bonn, Kiel,
Göttingen, Marburg, Frankfurt am Main und Münster. Jede
Universität hat 4 Fakultäten (theologische, medizinische, juristische
und philosophische).
Das höhereschulwesender Provinzen (Gymnasien, Real-
gymnasien, Oberrealschulen, Oberlyzeen, Lyzeen) und der Lehrer-
bildungsanstalten wird durch die Provinzialschulkollegienver-
waltet. Die Aufsicht über die Volksschulen, Mittelschulen und
Privatschulen leitet die Kirchen- und Schulabteilung der
Regierung. In dem Kreise steht an der Spitze der Schul-
verwaltung der Kreisschulinspektor. Die Kreisschulinspektions-
bezirke decken sich nicht immer mit den politischen Kreisen. Unter
ihm stehen die Ortsschulinspektoren, sowie die Schulvorstände in
ländlichen Gemeinden und kleinen Städten und die Schuldeputationen
der Städte. Die Schuldeputation größerer Städte sind der Kreis-
schulaufsicht nicht unterstellt. Der Schulvorstand wird aus den
Mitgliedern der Schulgemeinde gewählt. Ihm gehören als nicht-
wählbare Mitglieder an der Ortsschulinspektor, der Lehrer und der
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg]]
TM Hauptwörter (100): [T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz]]
TM Hauptwörter (200): [T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T77: [Papst Bischof Kaiser Rom Kirche König Heinrich Erzbischof Gregor Papste], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier]]
Extrahierte Personennamen: Glatz
Extrahierte Ortsnamen: Breslau Breslau Rom Königsberg Berlin Greifswald Breslau Bonn Kiel Marburg Frankfurt Main
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Sachsen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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sind und aus Senatoren und Mitgliedern der Bürgerschaft be-
stehen.
In Hamburg müssen von den 18 mindestens 30 Jahre alten
Senatoren 9 juristisch gebildet und 7 Kaufleute sein; von den 160 Mit-
gliedern der Bürgerschaft werden 40 von den sog. Notabeln (den gegen-
wärtigen und früheren Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft, der
Gerichte, der Verwaltungsbehörden und der Gewerbekammer), 40 von
den Grundeigentümern der Stadt und 80 durch allgemeine und direkte
Wahlen der Einkommensteuer zahlenden Bürger nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt, und zwar derart, daß von den letzteren
80 Mandaten zwei Drittel durch Wähler mit mehr als 2500 M. Jahres-
einkommen vergeben werden; der Bürgerausschuß besteht aus 20 Mit-
gliedern (unter denen nur 5 Rechtsgelehrte sein dürfen). — Ls.: Weiß-rot.
In Lübeck müssen dre 14 Mitglieder des Senats 30 Jahre alt
sein und von ihnen 8 dem Gelehrtenstande (6 Juristen) und 5 dem
Kaufmannsstande angehören; zur Bürgerschaft wählen kann jeder Lübecker,
der dort seit 4 Jahren dauernd wohnt und Einkommensteuer zahlt;
doch wählen die über 2100 M. versteuernden Bürger 105, die darunter
versteuernden nur 15 Mitglieder; der Bürgerausschuß zählt 30 Mit-
glieder. — Ls.: Weiß-rot.
In Bremen müssen unter den 16 mindestens 30 Jahre alten
Senatoren wenigstens 10 Juristen und 3 Kaufleute sein; von den
150 auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern der Bürgerschaft werden ge-
wühlt 14 vom Gelehrtenstande, 40 vom Kaufmannskonvent, 20 vom
Gewerbekonvent, 52 von den übrigen Staatsbürgern Bremens, 4 von
Vegesack, 8 von Bremerhaven, 8 von den größeren Landwirten, 4 von
den übrigen Landbewohnern; der Bürgerausschnß besteht aus 26 Mit-
gliedern. — Ls.: Weiß-rot.
5. Das Reichsland Elsaß-Lothringen, dessen Verfassung
auf S. 113 geschildert ist, ist seiner Größe nach ein Mittelstaat.
Dem Statthalter steht der Staatsrat als Kronrat zur
Seite. Das Ministerium mit 4 Abteilungen. Der Land es -
aus schuß hat 58 Mitglieder, von denen 34 von den Bezirks-
tagen (und zwar 13 im Unterelsaß, 10 im Oberelsaß und 11 in
Lothringen), 4 von den Gemeinderäten der größten Städte und
20 durch Wahlmänner der übrigen Gemeinderäte aus 3 Jahre
gewählt werden. — 3 Bezirke (Unterelsaß, Oberelsaß, Loth-
ringen) unter einem Bezirksprüsidenten; 20 Landkreise (unter
einem Kreisdirektor) und 2 Stadtkreise. — S.-B.: Bürgermeister
und Gemeinderat; Kreistag; Bezirkstag. — Ls.: Schwarz-
weiß-rot.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
b. Die römisch-katholischekirche ist in zwei Erz-
bistümer und zehn Bistümer geteilt (Ezb. Köln mit Trier,
Münster, Paderborn; Ezb. Posen-Gnesen mit Kulm;B. Fulda
und Limburg; die exemten (b. h. dem Papst direkt unterstellten)
Bistümer Breslau, Ermland, Osnabrück, Hildesheim). Aber
die kirchlichen Grenzen decken sich mit den politischen nicht, da
die römische Kirche es verschmäht, dem Wechsel der politischen
Grenzen zu folgen, und vielmehr die alte, einmal festgelegte
kirchliche Einteilung beibehält. So umsaßt der Sprengel des
Fürstbischoss von Breslau auch einen Teil von Österreichisch-
Schlesien, während andererseits der Erzbischos von Prag die
geistliche Gewalt über die Grasschast Glatz ausübt.
Die römische Kirche ist durchaus noch, wie früher, eine
Priesterkirche, die ihr Haupt in dem Papst zu Rom hat, der
als „unsehlbar" eine absolute Herrschaft in den Glaubens-
sachen übt.
Die Bistümer zerfallen, wie bei der evangelischen Kirche,
in Parochieen. In diesen liegt die Vermögensverwaltung gleich-
falls dem Pfarrer, dem Kirchenvorstand und der Gemeindever-
tretung ob. An der Diözesanverwaltnng selbst haben die Laien
keinen Anteil.
Der Priester stand ist durch Priesterweihe und Cölibat
vom Laienstand streng abgeschlossen. Die Geistlichen bedürfen
zu ihrer Anstellung der Bestätigung durch den Staat. Die Erz-
bischöfe und Bischöfe müssen dem Könige den Eid der Treue
leisten.
Von katholischen Orden sind nur solche zugelassen,
die sich der Krankenpflege oder der Erziehung widmen; die an-
deren Orden, besonders die Jesuiten, werden weder in Preußen
noch auch im Reiche geduldet.
§ 56. Unterrichts- und Medizinalwesen.
Die zweite Abteilung des Kultusministeriums heißt:
B. Die Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten.
Diese führt die Aussicht über sämtliche Bildungsanstalten
ohne Unterschied der Konfession, und zwar zerfällt sie in 1) die
Abteilung für die Universitäten, die höheren Schulen und die
Kunstinstitute und 2) die Abteilung für die niederen Schulen,
Seminare und das Turnwesen.
Die Universitäten, bei deren jeder ein Kurator als Vertreter des
Ministers bestellt ist, sind folgende: Königsberg, Greifswald, Berlin,
Breslau, Halle, Wittenberg, Bonn, Kiel, Göttingen, Marburg (Brauns-
TM Hauptwörter (50): [T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
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TM Hauptwörter (200): [T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
Extrahierte Personennamen: Königsberg
Extrahierte Ortsnamen: Paderborn Fulda Limburg Breslau Hildesheim Breslau Schlesien Prag Rom Parochieen Greifswald Berlin Breslau Wittenberg Bonn Kiel Göttingen Marburg
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Das Kirchenwesen
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Ii. Die katholische Kirche.
1. Während dem Protestantismus lokale Gemeinden wesentlich 846
sind und die Verbindung der Gemeinden zu einem größeren Ganzen
nur eine zufällige Erscheinung ist, tritt die katholische Kirche rechtlich
als eine Einheit auf. Es gibt nur eine katholische Kirche, Bis-
tümer und Pfarreien sind nichts selbständiges, sondern nur Teile
eines Ganzen. Die oberste Kirchengewalt ruht völlig in den Händen
des Papstes, nachdem das vatikanische Konzil vom Jahre 1870
festgestellt hat, daß die Bischöfe lediglich die Bevollmächtigten des
Papstes sind und daß der Papst in Gegenständen des Glaubens und
der Moral unfehlbar ist. Den obersten Staats- und Kirchenrat des
Papstes bilden die Kardinäle; ihnen steht auch beim Freiwerden 847
des päpstlichen Stuhles die Wahl des neuen Papstes zu. Unter
ihnen sind besonders zu erwähnen der K a r d i n a l k ä m m e r e r,
dem die Aussicht über die Verwaltung der Einkünfte des Papstes
obliegt, und der K a r d i n a l st a a t s s e k r e t ä r, der beim päpst-
lichen Stuhle gewissermaßen die Stellung eines Ministers des Aus-
wärtigen einnimmt. Die päpstlichen Gesandten bei den Regierungen
der weltlichen Staaten heißen N u n t i e n, die mit einem einzelnen
Auftrag betrauten Legaten (s. Nr. 1297). Auch nach Bayern ist,
und zwar mit dew Sitz in München, ein Nuntius entsandt.
2. In Bayern bestehen acht Bistümer; zwei hiervon, näm- 848
lich München-Freising und Bamberg, sind Metropolitanbistümer
(auch Erzbistümer genannt), sechs einfache Bistümer, nämlich Augs-
burg, Passau und Regensburg, gehörig zum Metropolitanbezirk
München-Freising, und Würzburg, Eichstätt und Speyer, gehörig zum
Metropolitanbezirk Bamberg. Der Metropolit ist nicht etwa schlecht-
hin Vorgesetzter der Bischöfe, sondern beide haben im wesentlichen die
gleiche Stellung; sie haben in Unterordnung unter den Papst die
Kirche zu leiten; es ist deshalb für die Diözese des Metropoliten nicht
neben ihm noch ein Bischof bestellt. Vor den übrigen Bischösein den
sog. Suffraganbischöfen, zeichnet sich der Metropolit nur dadurch ans,
daß ihm in den zu seinem Metropolitanbezirk gehörigen Diözesen
einzelne Rechte zustehen, so insbesondere das Recht, die Bischöfe zu
Versammlungen, den sog. Provinzialsynoden, zu berufen.
Hinsichtlich der Besetzung der bischöflichen S t ü h I e 849
ist die Freiheit der Kirche in Bayern erheblich eingeschränkt; es ist
nämlich der König berechtigt, für die erzbischöflichen und bischöflichen
Stiihle würdige und taugliche Geistliche, die die nach kanonischem
Rechte erforderlichen Eigenschaften besitzen, zu ernennen; diese hat
dann der Papst einzusetzen. Der bayerische Staat hat sich dem päst-
TM Hauptwörter (50): [T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T77: [Papst Bischof Kaiser Rom Kirche König Heinrich Erzbischof Gregor Papste], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T148: [Kirche Macht Staat Deutschland Kampf Frankreich Reich Reformation Zeit Gewalt]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
5
6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg;
5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt;
7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son-
dershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere
Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe;
3 sreie Reichsstädte: Hamburg, Lübeck, Bremen;
1 Reichsland: Elsaß-Lothringen.
(In der Zahl der 26 Staaten kommt mit Ausnahme der
2 jede Ziffer von 1—7 vor.)
Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre
1890 durch Austausch gegen Sansibar vom Reich erworbene,
bis dahin englische Nordseeinsel Helgoland.
Das Großherzogtum Luxemburg ist zwar durch Ver-
trag dem deutschen Zollgebiet angeschlossen, gehörffaber politisch
nicht zum Reiche.
Eine Sonderstellung im Reiche nehmen die Reichslande
Elsaß-Lothringen ein, über welche der Deutsche Kaiser
die Staatsgewalt direkt ausübt. An der Spitze der Verwal-
tung steht der in Straßburg residierende Kaiserliche Statt-
halter; er ist mit einigen Befugnissen, die sonst nur Landes-
herren zukommen, namentlich mit der sog. Diktaturgewalt aus-
gerüstet, d. h. mit der Gewalt zur Abwendung solcher Ge-
fahren, wie sie unter Umständen von der französischen Partei
im Lande heraufbeschworen werden könnten. Ihm untersteht
ein von einem S t a a t sff e k r e t ä r geleitetes Ministerium, das
in vier von Unterstaatssekretären geleitete Abteilungen zerfällt.
Für die) Verwaltung sind die Reichslande in 3 Bezirke und
diese wieder in» 20 Kreise entsprechend den ehemaligen fran-
zösischen Departements und Arrondissements eingeteilt, an
deren Spitze Bezirkspräsidenten (in Kolmar, Straßburg und
Metz) und 20 Kreisdirektoren stehen. Die Volksvertretung
heißt Landesausschuß; er besteht aus 58 Mitgliedern,
von denen 34 durch die Bezirkstage, 4 von den Gemeinderäten
der großen Städte und 20 von den kleinen Städten und Land-
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TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
177
Die römisch-katholische Kirche Zählt 12 Millionen
Bekenner. Ihre Verfassung beruht auf der festgegliederten
Ordnung der Geistlichkeit (Hierarchie), die durch Ehelosigkeit
(Zölibat) und Priesterweihe von den Laien streng geschieden
ist. Die Kirche ist in Bistümer (Kirchenprovinzen) eingeteilt,
an deren Spitze Erzbischöfe und Bischöfe stehen. In
Preußen sind zwei Erzbistümer und zehn Bistümer: Erz-
bistum Köln mit Trier, Münster, Paderborn; Erzbistum
Posen-Gnesen mit Kulm; Bistum Fulda und Limburg;
die exemten d. h. dem Papst unmittelbar unterstellten Bis-
tümer Breslau, Ermland, Osnabrück, Hildesheim. Der
Sprengel des Fürstbischofs von Breslau umfaßt auch einen
Teil von Österreichisch-Schlesien, der Erzbischof von Prag übt
die geistliche Gewalt über die Grafschaft Glatz aus. Die kirch-
lichen Grenzen decken sich also nicht mit den politischen, da
die römische Kirche es verschmäht, dem Wechsel der politischen
Grenzen zu folgen und vielmehr die alte, einmal festgelegte
kirchliche Einteilung beibehält. In Deutschland gibt es außer-
dem noch die Erzbistümer München, Bamberg und Freiburg
und im ganzen 20 Bistümer.
Die Amtsbezirke der Bischöfe, die Diözesen, gliedern
sich wie bei der evangelischen Kirche, in Kirchspiele; in diesen
steht die Vermögensverwaltung den Gemeinden zu; sie wählen
den Kirchenvorstand, dessen Vorsitz der Pfarrer führt, und die
Gemeindevertretung. Dem Bischof steht in Preußen das
Dom k a p i t e l zur Seite, das neben einer beratenden
Tätigkeit das Wahlrecht für die Besetzung des Bischofstuhles
hat. An der Verwaltung der katholischen Kirche haben die Laien
keinen Anteil. Die Geistlichen ernennt der Bischof, der seiner-
seits dem Landesherrn von dem Domkapitel vorgeschlagen wird
und deni König den Treueid leistet. Kirchliche Verordnungen
bedürfen vielfach der staatlichen Genehmigung oder müssen
wenigstens vor der Publikation der Regierung mitgeteilt
werden.
Die katholischen Orden sowie Mönchs- und Nonnenklöster
unterstehen der Aufsicht des Staates und werden nur zu-
Kalser, Vürgerkunde. \2
TM Hauptwörter (50): [T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
129
in Steinberg, Johannisberg, Geisenheim, Rüdesheim, Aßmanns-
hansen usw. Keine Provinz ist so waldreich (40 °/0); neben
vielen Heilquellen sind reiche Bodenschätze an Eisen, Braun-
kohlen und Dachschiefer vorhanden. Dank seiner vorzüglichen
Lage blüht vor allem Frankfurt, die ehemalige Freie
Reichsstadt, als Mittelpunkt des Handels von Südwestdeutsch-
land und als einer der ersten Börsenplätze Europas.
W e st f a l e n ist der Schauplatz des ewig denkwürdigen
Freiheitskampfes im Jahre 9 n. Chr.; es ist das alte Kern-
land der Sachsen, die 30 Jahre verzweifelt unter ihrem Her-
zog Widukind um Freiheit, Recht und ihre Götter mit dem
Frankenkaiser Karl dem Großen kämpften; ihr Gebiet wurde
verschiedenen Bischöfen zugeteilt, die aus den Wodansverehrern
gefüge Christen zu machen verstanden. Später bildete sich aus
dem Hauptgebiet das Herzogtum Sachsen, das unter Herzog
Heinrich dem Löwen neben Westfalen auch Ostfalen
umfaßte. Heinrich der Löwe mußte seine Würde niederlegen,
der Erzbischof von Köln wurde Regent. Als Anfang des
19. Jahrhunderts der weltlichen Macht der geistlichen Herren
ein Ende gemacht wurde, kam Westfalen an Hessen-Darmstadr,
dann aber 1815 an Preußen. Regierungssitz: Münster in
Westfalen, Reg.-Bezirksstädte: Münster, Arnsberg, Minden in
Westfalen. — Die Landschaft umfaßt die Kreidebucht von
Münster zwischen Teutoburger Wald und Haar, das Sauer-
land und einige Landstriche in den Wesergebirgen; der höchste
Punkt ist der Kahle Astenberg. Der Hellweg in der Graf-
schaft Mark ist die Kornkammer der Provinz. An der Sieg
und im Ruhrgebiet gewinnt man Kohlen, Eisen, Blei, Silber,
Kupfer, Galmei; hier ist „das Land, wo der Märker Eisen
reckt". (Dortmund, Bochum, Hagen, Iserlohn.)
Die R h e i n p r o v i n z ist die mannigfaltigste in der Zu-
sammensetzung ihres Gebietes; der nördliche Teil besteht aus
den ehemaligen Herzogtümern Kleve, Geldern, Berg, Mörs.
Den Hauptanteil bildet das ehemalige Erzbistum Köln; der
Erzbischof von Köln war neben dem von Mainz und Trier
einer der 3 „geistlichen" Kurfürsten, die mit den „weltlichen"
Kaiser, Bürgerkunde. g
TM Hauptwörter (50): [T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T57: [Weser Stadt Hannover Harz Osnabrück Leine Kreis Aller Land Elbe], T5: [Rhein Main Wald Thüringer Teil Schwarzwald Gebirge Neckar Saale Jura], T6: [Eisen Gold Silber Kupfer Wasser Blei Metall Salz Kalk Stein], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann]]
TM Hauptwörter (200): [T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T14: [Gebirge Wald Teil Höhe Berg Harz Thüringer Bergland Gebirg Weser], T66: [Stadt Kreis Einw. Berlin Einwohner Schloß Regierungsbezirk Sitz Provinz Düsseldorf], T107: [Eisen Gold Silber Kupfer Blei Metall Salz Zinn Stein Mineral], T10: [Sachsen Karl Franken König Land Jahr Chlodwig Reich Krieg Volk]]
Extrahierte Personennamen: Karl_dem_Großen Karl Heinrich Heinrich Heinrich Hagen
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Entstehung des Königreichs
47
Verlor im Frieden zu Tilsit (1807) alle Länder westlich der Elbe, fast
die Hälfte des ganzen Staatsgebiets. Dann aber erhob es sich, dank
der Tüchtigkeit und Tapferkeit des Volkes, in den Befreiungskriegen
zu seiner alten Höhe. Durch die beiden Pariser Frieden und den
Wiener Kongreß (1814 und 1815) gewann Preußen nicht nur das
Verlorene wieder, sondern es erwarb hinzu: das Großherzogtum
Niederrhein (Jülich, Berg, Siegen, Cöln, Trier); die größere Hälfte
des Königreichs Sachsen; die (bereits 1808 bis 1807 in Besitz gehal-
tenen) Bistümer Miinster und Paderborn; endlich Neuvorpommern
und die Insel Rügen, welche bis dahin zu Schweden gehört hatten.
Ter preußische Staat zerfiel hiernach in zwei Hälften, eine >35
kleinere westliche (Rheinprovinz, Westfalen) und eine größere östliche.
Im Jahre 1850 wurden die Hohenzollernfchen Lande, 1853 das Jade-
gebiet erworben. Aber erst der Krieg von 1866 gegen Oesterreich
brachte mit einem letzten umfangreichen Gebietszuwachs die Abrun-
dung des Staatsgebiets zu einem zusammenhängenden Staatskörper,
von der Maas bis an die Memel. Hinzuerworben wurden das
Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen-Kassel, das Herzog-
tum Nassau, die Freie Stadt Frankfurt a. M., die Landgrafschaft
Hessen und die Herzogtümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Jni
Jahre 1890 trat noch die Insel Helgoland hinzu.
b. Die Verfassung.
Während so das Gebiet des Königreichs zu der heutigen Aus- 136
dehnung heranwuchs, blieb die Verfassung bis 1848 im wesentlicher?
unverändert. Es galt im Staatsleben das absolute Regiment des
Königs. Sein Wille war nicht nur in der Verwaltung allein maß-
gebend, sondern auch in der Gesetzgebung. Die vom König öffentlich
verkiindeten Rechtsgrundsätze, wareri ohne weiteres Gesetz. Zwar
hatte es ursprünglich in mehreren Landesteilen Stände (Vertretungen
der Rittergutsbesitzer irnd Städte) gegeben, aber schon Friedrich Wil-
helm I. bezeichnete ihre Privilegien als „alte und längst vergessene
Dinge" (1727). Er und seine Nachfolger ordneten die Verwaltung
und Steuererhebung nach eigenem freien Ermessen. Nur in die
Rechtsprechung griff die königliche Gewalt grundsätzlich nicht ein.
Nach dem Tilsiter Frieden (1807) wurden die Provinzialstände wie-
derhergestellt und in einigen Gebieten neu geschaffen, aber nur zur
gutachtlichen Aeußerung über Gegenstände der Gesetzgebung und
Steuern. Eine Repräsentation des ganzen Volkes wurde zwar durch
Verordnung vom 22. Mai 1815 in Aussicht genommen, aber erst 1847
wurde ein „Vereinigter Landtag", bestehend aus acht Provinzial-
landtagen, einberufen, um bei Einführung neuer Steuern und An-
leihen die Zustimmung der Stände zu erklären.
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T74: [Frankreich England Spanien Krieg Frieden Rußland Italien Holland Preußen Deutschland]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T44: [Preußen Polen Brandenburg Provinz Land Schlesien Sachsen Pommer Friedrich Schweden], T38: [Weser Elbe Hannover Land Stadt Lüneburg Leine Nordsee Aller Bremen], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wil- Friedrich
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
52
Das Königreich Preußen
Erwerb von Gütern und Aemtern aufgehoben. Gleicbwohl sind
gewisse Vorrechte der S t a n d e s h e r r e n bestehen geblieben, die
aus der Bundesakte des ehemaligen deutschen Bundes beruhten und
durch besondere Rezesse und Gesetze nach Erlaß der Verfassung aner-
kannt sind. Die ehemals reichsständischen, reichsunmittelbaren
Familien des hohen Adels (z. B. Arenberg, Sayn-Wittgenstein,
Bentheim-Tecklenburg, Wied, Solnis-Braunsels, Solms-Hohensolms)
sind befreit von der Militärpflicht, von der Gemeindeeinkommensteuer
(nicht von der Staatseinkommensteuer), von der Quartierlast im
Frieden. Sie haben das Recht aus Austräge, d. h. besondere
Gerichte von Standesgenossen in Strafsachen, das Recht über Fami-
lien- und Güterrecht besondere Rechtssätze mit verbindlicher Kraft
für ihre Familienmitglieder auszustellen (Autonomie) und als
politisches Vorrecht die erbliche Mitgliedschaft im Herrenhause.
148 Für denniederen(landsässigen)Adel gelten diese
Vorrechte nicht. Doch haben die Grasenverbände, die durch Groß-
grundbesitz ausgezeichneten Familien und die Verbände des alten
und befestigten Grundbesitzes das Recht, einen Vertreter zum Herren-
hause zu präsentieren. — Ueber das Recht, den adeligen Namen und
das adelige Wappen zu führen, entscheidet im Streitfälle das
Königlicheheroldsamtin Berlin mit Ausschluß des Rechts-
wegs. Unbefugte Führung des Adels ist mit Geldstrafe oder Hast
bedroht. Erworben wird der preußische Adel durch eheliche Abstam-
mung (nicht durch uneheliche, nicht durch Annahme an Kindesstatt,
außer bei besonderer königlicher Genehmigung), ferner durch könig-
liche Verleihung, und zwar kann der Adel persönlich oder erblich
verliehen werden. Wer nachweisen kann, daß er und seine Vorfahren
44 Jahre lang ungestört das Adelsprädikat geführt haben, hat die
Vermutung rechtmäßigen Adels für sich. Frauen können den Adel
durch Heirat mit einem Adeligen erwerben. Verloren geht der Adel
durch Verzicht (nicht durch bloßen Nichtgebrauch) oder Verheiratung
einer adeligen Frau an einen Nichtadeligen. Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte hat den Verlust des Adels nicht zur Folge.
Wenn auch Standesvorrechte mit dem niederen Adel nicht ver-
bunden sind, so ist ein tatsächliches Uebergewicht des Adels doch bei der
Besetzung der höheren Regierungs- und Militärstellungen, der diplo-
matischen Posten und Hosämter unverkennbar vorhanden, beruhend
auf dem gesellschaftlichen Ansehen, den Traditionen und dem Besitz
vieler adeligen Familien.
2. Persönliche Freiheit.
■49 „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet." (Art. 5.) Eine
Verhaftung, Festnahme, Durchsuchung darf durch Polizeibehörden
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Extrahierte Personennamen: Arenberg
Extrahierte Ortsnamen: Sayn-Wittgenstein Bentheim-Tecklenburg Solms-Hohensolms Berlin
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Preußen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Kirchenwesen
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ren. Den Bischöfen sind Weihbiichöfe, Generalvikare und Dom-
kapitel beigeordnet. Die Wahl der Bischöfe wird durch die Domkapitel
(nach Verständigung mit der Regierung über den Ausschluß der ihr
nicht genehmen Kandidaten) vorgenommen. Erzbistümer bestehen in
Köln und Gnesen (Posen), Bistümer in Trier, Münster, Paderborn,
Pelplin (Kulm), Breslau, Frauenburg, Hildesheim, Osnabrück,
Fulda und Limburg.
Die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden
führt der Gemeindevorstand unter Vorsitz des Pfarrers und unter
Kontrolle der Gemeindevertretung. Zu einzelnen besonders wichti-
gen Beschlüssen ist staatliche Genehmigung erforderlich. — Bei der
Verwaltung des Vermögens der Diözesen (bischöflichen Amts-
kreise) ist der Bischof vielfach an die Genehmigung des Staates ge-
bunden, der die Vorlegung des Etats und die Aufstellung eines In-
ventars verlangen kann. Bei gesetzwidriger Verwendung der Mittel
kann der Staat durch einen Kommissar bis zur Herstellung der Ord-
nung selbst die Verwaltung übernehmen.
Die katholischen Orden und ordensähnlichen Kongrega-
tionen sind vom Gebiete des preußischen Staates ausgeschlossen, mit
Ausnahme derjenigen, die sich ausschließlich mit Krankenpflege be-
schäftigen, christliche Nächstenliebe üben, bei der Seelsorge aushelfen,
die weibliche Jugend in höheren Lehranstalten unterrichten, oder
deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Die zugelassenen
Orden —- die auch in K l ö st e r n leben dürfen — unterliegen der
staatlichen Aufsicht. Sie dürfen neue Niederlassungen nur mit staat-
licher Genehmigung gründen und können durch Königliche Verord-
nung aufgehoben werden.
Gänzlich verboten ist im Gesamtgebiet des Deutschen Reiches der
Jesuitenorden, dessen für den Frieden der Bevölkerung gefähr-
liche Bestrebungen geschichtlich erwiesen schienen. Seine ausländi-
schen Angehörigen können ausgewiesen werden.
6. Die evangelische Kirche.
In der Kurmark Brandenburg hatte die Reformation durch die
Fiirsten, nicht durch Volksbewegung, Eingang gefunden, seitdem zu-
erst der Kurfürst Joachim Ii. zur Lehre Luthers sich bekannt hatte
(1539). Hieraus ergab sich, daß die Kurfürsten und später die
Könige von Preußen nicht nur die Kirchenhoheit, sondern zugleich
auch das Kirchenregiment ausübten, als oberste Bischöfe ihrer Lan-
deskirche (Summi episcopi). Sie verwalteten diese selbst durch Kon-
sistorien, deren Mitglieder (Geistliche und Juristen) sie ernannten. —
Reformierte Gemeinden, die ihre Vertreter wählten und ihre An-
gelegenheiten allein verwalteten, bestanden vielfach daneben. — Im
Jahre 1817 wurden die beiden evangelischen Konfessionen (lutherische
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